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Urteil

6 K 3068/20

Finanzgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2022:0510.6K3068.20.00
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Leitsätze
1. Die objektive Feststellungslast dafür, ob die Voraussetzungen einer vGA vorliegen, trifft grundsätzlich das Finanzamt. Das betrifft auch die Frage nach der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und den Zufluss beim Empfänger. Spricht der festgestellte Sachverhalt dafür, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, kann es allerdings Sache des Gesellschafters sein, den dadurch gesetzten Anschein zu widerlegen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beweisrisikoverteilung (vgl. BFH-Rechtsprechung). (Hier: VGA aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflicht bzw. fehlender klarer im Voraus getroffenen Vereinbarungen bezüglich des Mittelabflusses für Barabhebungen, angebliche Kreditzahlungen, Kreditrückzahlungen, Mietzahlungen, etc. an den beherrschenden Gesellschafter sowie an eine Personengesellschaft und eine Kapitalgesellschaft an denen der beherrschende Gesellschafter jeweils beteiligt war.) 2. Kommt der Schuldner der Kapitalerträge seiner Steuerabzugspflicht nicht nach, kann er für die nicht einbehaltene und nicht abgeführte Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen werden, und zwar – wie sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 AO sowie im Umkehrschluss aus § 44 Abs. 5 Satz 3 EStG ergibt – auf zweierlei Weise: zum einen durch Erlass eines Haftungsbescheides gemäß § 191 AO, zum anderen mittels eines Nachforderungsbescheides gemäß § 155 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH-Urteil vom 13. September 2000 – I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67, m. w. N.).(Rn.132)
Tenor
1. Der Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer 2012 sowie Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer 2012 vom 19.10.2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2020 wird dahingehend abgeändert, dass die Überweisung i.H.v. XXX EUR vom 15.06.2012 nicht mehr als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die objektive Feststellungslast dafür, ob die Voraussetzungen einer vGA vorliegen, trifft grundsätzlich das Finanzamt. Das betrifft auch die Frage nach der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und den Zufluss beim Empfänger. Spricht der festgestellte Sachverhalt dafür, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, kann es allerdings Sache des Gesellschafters sein, den dadurch gesetzten Anschein zu widerlegen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beweisrisikoverteilung (vgl. BFH-Rechtsprechung). (Hier: VGA aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflicht bzw. fehlender klarer im Voraus getroffenen Vereinbarungen bezüglich des Mittelabflusses für Barabhebungen, angebliche Kreditzahlungen, Kreditrückzahlungen, Mietzahlungen, etc. an den beherrschenden Gesellschafter sowie an eine Personengesellschaft und eine Kapitalgesellschaft an denen der beherrschende Gesellschafter jeweils beteiligt war.) 2. Kommt der Schuldner der Kapitalerträge seiner Steuerabzugspflicht nicht nach, kann er für die nicht einbehaltene und nicht abgeführte Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen werden, und zwar – wie sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 AO sowie im Umkehrschluss aus § 44 Abs. 5 Satz 3 EStG ergibt – auf zweierlei Weise: zum einen durch Erlass eines Haftungsbescheides gemäß § 191 AO, zum anderen mittels eines Nachforderungsbescheides gemäß § 155 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH-Urteil vom 13. September 2000 – I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67, m. w. N.).(Rn.132) 1. Der Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer 2012 sowie Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer 2012 vom 19.10.2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2020 wird dahingehend abgeändert, dass die Überweisung i.H.v. XXX EUR vom 15.06.2012 nicht mehr als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist ganz überwiegend unbegründet. I. Die Überweisung vom 15.06.2012 i.H.v. XXX EUR an die Firma H mit dem Betreff „R.v. 19.04.2012“ ist nicht als vGA zu werten. Hierüber waren sich die Beteiligten nach den Ausführungen des Liquidators im Termin zur mündlichen Verhandlung über die betriebliche Veranlassung der Zahlung einig. II. Im Übrigen sind die Nachforderungsbescheide des Beklagten vom 19.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2020 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Die darin einzeln benannten Abgänge vom betrieblichen Konto der Klägerin zugunsten des beherrschenden Gesellschafters A stellen vGAs i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Dies führt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften des Klägers. Der Beklagte hat die Klägerin zutreffend gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG für die angefallene Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen. 1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG beim Gesellschafter der Klägerin A der Einkommensteuer unterliegen, auch sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung – hier der Klägerin – in Form von vGA. a) Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und der Vermögensvorteil dem Gesellschafter zugeflossen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2007 VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830; vom 21. Oktober 2014 VIII R 21/12, BStBl II 2015, 638; vom 11. Dezember 2018 – VIII R 44/15 –, BStBl II 2021, 347, Rn. 23; BFH-Beschluss vom 12. Juni 2018 VIII R 38/14, BFH/NV 2018, 1141). aa) Die Zuwendung hat ihren Anlass in der Regel im Gesellschaftsverhältnis, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (Urteile des BFH vom 19. Juni 2007 VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830; vom 9. März 2010 VIII R 32/07, BFHE 229, 129; vom 27. März 2012 VIII R 27/09, BFH/NV 2012, 1127; vom 21. Oktober 2014 – VIII R 21/12 –, BStBl II 2015, 638, Rn. 22). Ist der begünstigte Gesellschafter --wie im Streitfall-- ein beherrschender, so kann nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 I R 70/97, BStBl II 1998, 545; vom 27. März 2001 I R 27/99, BStBl II 2002, 111; vom 28. Januar 2004 I R 50/03, BStBl II 2005, 524; vom 20. Oktober 2004 – I R 4/04, BFH/NV 2005, 723). Selbiges gilt, wenn nicht von vornherein klar und eindeutig bestimmt ist, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters, der im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zuwendung einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben konnte, bezahlt wird (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1972 I R 117/70, BStBl II 1972, 501; vom 3. April 1974 I R 241/71, BStBl II 1974, 497, und vom 2. Mai 1974 I R 194/72, BStBl II 1974, 585). Diese Rechtsprechung gilt insbesondere für Grund und Höhe der Vergütung, die der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer entweder als laufendes Entgelt oder als Tantieme für sich in Anspruch nimmt. Sie gilt aber auch für andere Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter (vgl. das ein Mietverhältnis betreffende Urteil vom 20. September 1967 I 97/64, BStBl II 1968, 49; Urteil vom 21. Juli 1982 I R 56/78, BStBl II 1982, 761). Eine Vereinbarung ist im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann klar und von vornherein vereinbart, wenn ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass die Leistung der Gesellschaft auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter erbracht wurde (BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BStBl II 1990, 645). bb) Eine vGA ist auch denkbar, wenn Bezieher der Leistung eine einem Gesellschafter nahestehende Person ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301; vom 04. Juni 2003 I R 24/02, BStBl II 2004, 136). Personengesellschaften, an denen der Gesellschafter der vorteilgewährenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, sind als "Personen" im Sinne der Rechtsprechung zur vGA an nahestehende Personen anzusehen (BFH, Urteil vom 01. Oktober 1986 – I R 54/83 –, BStBl II 1987, 459; Gosch, KStG/Gosch, 4. Aufl. 2020, KStG § 8 Rn. 231). Nicht entscheidend ist dabei die Höhe der Beteiligung an der Personengesellschaft. Entsprechend der Rechtsprechung zur nahestehenden Kapitalgesellschaft ist es für die Bejahung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn durch die Leistung eine Personengesellschaft begünstigt wird, an der der Gesellschafter der begünstigenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ohne Bedeutung, wenn an der begünstigten Personengesellschaft auch andere Personen beteiligt sind, die nicht Gesellschafter der leistenden Kapitalgesellschaft sind (BFH, Urteil vom 01. Oktober 1986 – I R 54/83 –, BStBl II 1987, 459, Rn. 34). b) Die objektive Feststellungslast dafür, ob die Voraussetzungen einer vGA vorliegen, trifft grundsätzlich das Finanzamt. Das betrifft auch die Frage nach der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und den Zufluss beim Empfänger. Spricht der festgestellte Sachverhalt dafür, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, kann es allerdings Sache des Gesellschafters sein, den dadurch gesetzten Anschein zu widerlegen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beweisrisikoverteilung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 1501, Rz 28, mit Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BStBl II 2004, 171; in BStBl II 2005, 160; BFH-Beschluss vom 4. April 2002 I B 140/01, BFH/NV 2002, 1179). Die Gesellschafter sind nach § 90 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die in ihrer Sphäre und ihrem Wissen liegenden Umstände offen zu legen. Ob z.B. nicht verbuchte Einnahmen betrieblich verwendet oder den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind, können nur die Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer nachweisen. Verweigern sie ihre Mitwirkung, geht dies zu ihren Lasten. Es ist dann im Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgekehrt worden ist (s. zum Ganzen BFH-Urteile in BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160, unter II.3.; in BFH/NV 2014, 1501, Rz 16). Die nicht feststehende betriebliche Verwendung der Mittel auf Ebene der Kapitalgesellschaft einerseits und deren nicht nachgewiesene Zuwendung an andere Empfänger als den Gesellschafter andererseits indizieren eine durch das Gesellschaftsverhältnis verursachte quotale Auskehrung der Mehreinnahmen an alle Gesellschafter und den entsprechenden Zufluss der vGA (BFH, Beschluss vom 12. Juni 2018 – VIII R 38/14 –, Rn. 19, BFH/NV 2018, 1141). 2. Nach diesen Grundsätzen lagen in den Abgängen vom betrieblichen Konto der Klägerin vGAs an den beherrschenden Gesellschafter A. a) Dies gilt für Vermögensverlagerungen, die ihm direkt zuflossen oder ihm wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zugerechnet werden. aa) Zu Recht ging der Beklagte auf der Grundlage eines reduzierten Beweismaßes (vgl. II. 1. b) davon aus, dass der in 2011 und 2012 erfolgte Zufluss der Barabhebungen sowie der über HBCI erfolgten Abbuchungen bei Herrn A zu vermuten war. Aus den Kontoauszügen ist nicht ersichtlich, an wen zu welchem Zweck Guthaben überwiesen wurden. Diese Abgänge konnten keinem betrieblichen Zweck zugeordnet werden; insoweit kam die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. bb) Die behaupteten Kreditrückzahlungen (29.04.2011, 14.06.2012, 29.01.2013, 20./22.03.2013) wertet der Senat als vGAs. (1) Der Einwand, die Klägerin habe Herrn A Mittel im Rahmen eines Darlehensverhältnisses vom 10.12.2007 überlassen, greift nicht durch. Ein Darlehensverhältnis, wie es zwischen fremden Dritten üblicherweise in gleicher Form hätte eingegangen werden können, hat der Senat nicht feststellen können. Wie schon im Urteil vom 23.12.2014 (6 K 203/13) ausgeführt, hält der dafür vorgelegte, auf den 10.12.2007 datierte Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Die darin getroffenen wesentlichen Vereinbarungen sind weder hinreichend klar bestimmt, noch entsprechen sie inhaltlich den üblicherweise zwischen fremden Dritten eingegangenen Darlehenskonditionen. Eine Sicherheit für die empfangenen Darlehensmittel sollte der beherrschende Gesellschafter A nicht stellen müssen. Sowohl der Umfang des Kredits („in unbestimmter Höhe“) als auch der Zeitpunkt von dessen Rückzahlung („hat sich an den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Kreditgebers zu orientieren“) war in keiner Weise bestimmt. Darüber hinaus erweckt der späte Zeitpunkt der Übergabe dieses Darlehensvertrags an den Beklagten – erst im Januar 2010 und damit über zwei Jahre nach seinem vorgeblichen Zustandekommen und annähernd zwei Jahre, nachdem der Beklagte die Klägerin erstmals zu dessen Vorlage aufgefordert hatte – durchgreifende Zweifel daran, dass der Darlehensvertrag tatsächlich bereits im Dezember 2007 und nicht erst deutlich später aufgesetzt und rückdatiert wurde. Eine glaubhafte Begründung für die verzögerte Vorlage dieses Vertrages hat die Klägerin dem Gericht bereits im Verfahren 6 K 203/13 nicht geben können. (2) Zum behaupteten Mietverhältnis, innerhalb dessen die Klägerin angeblich in der Vergangenheit gestundeten Mietzins am 29.01.2013, 20. bzw. 22.03.2013 an den Gesellschafter geleistet habe, wurden keine Unterlagen (z.B. Mietvertrag, Stundungsvereinbarung, Verzicht auf Einrede der Verjährung, Sicherheitsleistung, Rückzahlungsmodalitäten) vorgelegt. Es fehlt an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung. Der Senat kann überdies nicht nachvollziehen, dass einerseits nach dem Vortrag der Klägerin dem Gesellschafter A durch Vermietung von (...)-, (...)- und (...)räumen im Zeitraum von Januar XXXX bis August XXXX eine Gesamtmietforderung in Höhe von XXX EUR gegenüber der Klägerin entstanden sei, andererseits die Klägerin diesem mit Vertrag vom 10.12.2007 ein Darlehen gewährt. Die Klägerin trägt wahlweise vor, Mietverbindlichkeiten beglichen bzw. ein Darlehen ausgereicht zu haben. b) Die Überweisungen der Klägerin an die B GmbH & Co. KG, nach den o.g. Grundsätzen (II. 1. a) bb)) eine dem beherrschenden Gesellschafter als dortigem Kommanditisten nahestehende Person, stellen vGA dar. Sie sind durch das Gesellschaftsverhältnis des Herrn A bei der Klägerin veranlasst. aa) Der auf den XX.XX.XXXX datierte Darlehensvertrag (...) hält einem Fremdvergleich nicht stand. Die getroffenen wesentlichen Vereinbarungen sind weder hinreichend klar bestimmt, noch entsprechen sie inhaltlich den üblicherweise zwischen fremden Dritten eingegangenen Darlehenskonditionen. Es wurde weder der Zeitpunkt der Auszahlung noch der Rückzahlung bestimmt. Eine Regelung zu Sicherheiten - bei einer angeblichen Darlehenssumme von XXX EUR - fehlt. Auch insofern bleibt unklar, weshalb der Vertrag den Finanzbehörden erst im Erörterungstermin vom 12.10.2021, also 15 Jahre nach dessen vorgeblichem Zustandekommen, vorgelegt wurde. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Klägerin im August XXXX einen Monat vor der Veräußerung des Betriebes ein Darlehen über XXX EUR benötigte. Gegen die Ernsthaftigkeit der Darlehensverträge spricht zudem, dass der Klägerin am XX.XX.XXXX von der B GmbH & Co. KG „aufgrund der Liquiditätsprobleme der Klägerin“ ein Kredit bis zum Betrag von XXX EUR gewährt wird und im Vertrag vom 10.12.2007 mit dem Darlehensnehmer A geregelt wird, Zahlungen der „B GmbH & Co. KG“ seien Kreditrückzahlungen. Schließlich wurde die tatsächliche Durchführung des angeblichen Darlehensvertrages nicht belegt, z.B. durch Auszahlungsbelege, Zinszahlungen oder Bescheinigungen zum jeweiligen Darlehensstand zu den Jahresenden. Weder ist nachvollziehbar, in welcher Höhe der Kredit überhaupt ausbezahlt wurde, noch in welcher Höhe dieser in 2013 valutierte. bb) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass auf dem betrieblichen Konto Leistungen der XY Versicherung am 29.05.2013 über XXX EUR sowie am 29.11.2013 über XXX EUR eingingen und an die die B GmbH & Co. KG Beträge überwiesen wurden i.H.v. XXX EUR am 29.05./ XXX EUR am 07.06. bzw. XXX EUR am 03.12.2013. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen war die Klägerin selbst Vertragspartnerin der XY Versicherung. Dass die Beiträge von der B GmbH & Co. KG geleistet worden wären, ist nicht belegt. Aber selbst dann würde es auch insoweit an klaren, im Voraus getroffenen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der B GmbH & Co. KG fehlen. c) Schließlich liegt in der Überweisung der Klägerin von XXX EUR am 27.05.2013 an die C GmbH eine vGA. Nach den o.g. Grundsätzen (II. 1. a) bb)) war der beherrschende Gesellschafter, Herr A, als Gesellschafter der C GmbH eine dieser nahestehende Person. Ein betrieblicher Grund für die Überweisung ist nicht erkennbar. Die Klägerin legte keine Belege über behauptete Leistungen an die Klägerin (wie z.B. C GmbH habe in den Jahren 2008 bis 2010 insg. XXX EUR überwiesen), die diese hätte wieder zurückzahlen müssen, vor. Wiederum fehlt eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung über diese Überweisung. 3. Aus dem Vortrag, es seien Einlagen (wie z.B. ein Betrag von XXX EUR) in die Klägerin geleistet worden, folgt bereits aus rechtlichen (a), aber auch – unabhängig hiervon - aus tatsächlichen (b) Gründen kein anderes Ergebnis. a) Die Ausnahmevoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind nicht erfüllt. Gemäß dieser Norm gehören die Bezüge nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG als verwendet gelten (§ 20 EStG in der Fassung vom 8.12.2010). aa) Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie keine Gewinne ausgeschüttet, sondern ihrem Gesellschafter von diesem zuvor erbrachte Einlagen erstattet habe und deshalb die Ausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen ihres Gesellschafters gehören, kann dieser Einwand bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht durchgreifen. In den Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12.2010 bis 31.12.2013 wurden Beträge i.H.v. jeweils 0 EUR festgestellt. Diese Feststellungen, obgleich an die Kapitalgesellschaft als Inhaltsadressatin gerichtet, entfalten auch für die Besteuerung der Anteilseigner eine materiell-rechtliche Bindung (BFH, Urteil vom 28. Januar 2015 – I R 70/13 –, BFHE 249, 118, BStBl II 2017, 101, Rn. 11). Somit existieren steuerlich keine Einlagen, die vom Gesellschafter hätten entnommen werden können. bb) Aber selbst wenn in den Bescheiden ein ausreichender Bestand festgestellt worden wäre, wäre die Rückerstattung geleisteter Einlagen nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht steuerbar. Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des § 27 Absatz 2 KStG zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des § 27 Absatz 3 KStG nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 EUR bescheinigt (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG in der Fassung vom 20.12.2007). So läge der Fall hier, da die Klägerin keine Steuererklärungen einreichte und auch eine von der Klägerin erteilte Bescheinigung nicht vorliegt. b) Es ist nicht nachvollziehbar, wann wer welche Einlagen geleistet haben soll. Aus der im mündlichen Verhandlungstermin vorgelegten Kopie geht nicht hervor, wann der Betrag i.H.v. XXX EUR geleistet worden sein soll. Auch ist nicht belegt, dass dieser zum 01.01.2011 noch auf dem Konto vorhanden oder bereits zwischenzeitlich aufgebraucht worden war. 4. a) Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wird die Einkommensteuer bei Kapitalerträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG – und damit auch bei vGA wie im Streitfall – durch Abzug vom Kapitalertrag in Form einer Kapitalertragsteuer erhoben. Die Kapitalertragsteuer beträgt in diesen Fällen für nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge 25% des Kapitalertrags (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. § 52a Abs. 1 EStG, hier i. d. F. durch Art. 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14. August 2007, BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630). Die Klägerin war nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG als Schuldner der Kapitalerträge verpflichtet, für Rechnung ihres Gesellschafters A im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge bei ihm den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer bis zum zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG). b) Ihrer danach bestehenden Steuerabzugspflicht kam die Klägerin nicht nach. Sie konnte deswegen vom Beklagten für die nicht einbehaltene und nicht abgeführte Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen werden, und zwar – wie sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 AO sowie im Umkehrschluss aus § 44 Abs. 5 Satz 3 EStG ergibt – auf zweierlei Weise: zum einen durch Erlass eines Haftungsbescheides gemäß § 191 AO, zum anderen mittels eines Nachforderungsbescheides gemäß § 155 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH-Urteil vom 13. September 2000 – I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67, m. w. N.). Der Beklagte hat sich im Streitfall für den letzteren Weg entschieden. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar ändert das nichts daran, dass es sich materiell um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt, so dass deren Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 5 EStG erfüllt sein müssen. Dem Schuldner der Kapitalerträge – vorliegend der Klägerin – steht daher auch gegen den Nachforderungsanspruch der Nachweis offen, dass er die ihm auferlegten Steuereinbehaltens- und -abführungspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dergleichen hat die Klägerin im Streitfall aber nicht geltend gemacht. III. Die Sache war entgegen dem Antrag der Klägerin nicht zu unterbrechen oder gar zu vertagen, obwohl der Liquidator in der mündlichen Verhandlung angekündigt hatte, weitere Unterlagen beschaffen. Ihm hatte hierzu bis zur mündlichen Verhandlung hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden (ebenso BFH im Beschluss vom 25. Januar 2000 – VI B 108/98 –, Rn. 20, BFH/NV 2000, 836). 1. Denn er war bereits im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 21.02.2019 vergeblich zur Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Darlehensverträge) aufgefordert und darauf hingewiesen worden, bisher viele Geldabflüsse gar nicht angesprochen und auch nicht belegt zu haben. 2. In der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2020 führte der Beklagte hinreichend deutlich aus, dass die Klägerin um Aufklärung der Geldabflüsse gebeten wurde und ihre Mitwirkungspflichten verletzte. 3. Im Schriftsatz vom 06.10.2021 forderte der Beklagte die Klägerin auf, es bedürfe Angaben und Nachweise seitens der Klägerin, wer Geschäftspartner der XY Lebensversicherung AG war, wer die Beitragszahlungen geleistet hat und im Fall dass dies die Klägerin war, wie diese Zahlungen bislang steuerlich Berücksichtigung gefunden haben. 4. Dies wiederholte der Berichterstatter im Erörterungstermin vom 12.10.2021. Dort wurde auch erörtert, dass die Klägerin keine Mietverträge vorgelegt habe. 5. Die im Schriftsatz vom 15.12.2021 angekündigten Unterlagen reichte die Klägerin nicht ein, obwohl sie vom Berichterstatter mit Schreiben vom 25. Januar 2022 nochmals zur Vorlage aufgefordert worden war. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet war, in den Jahren 2011 bis 2013 Kapitalertragsteuer einzubehalten und an den Beklagten abzuführen. 1. Die Klägerin ist eine XXXX gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Unternehmensgegenstand in der (...) bestand. (…). Seit dem Verkauf des (…) XXXX ist die Klägerin nahezu inaktiv. Alleiniger Geschäftsführer war in den streitgegenständlichen Zeiträumen XXXX bis XXXX Herr A. Bei dessen persönlicher Veranlagung wurden brutto XXX EUR als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert. Die Anteile an der GmbH hielt diese zu 20 % selbst sowie Herr A zu 80 %, der des Weiteren Einkünfte als einziger Kommanditist aus der B GmbH & Co. KG erzielte und zu 60 % an der C GmbH, Stadt D, beteiligt war. Die Klägerin reichte seit ihrem Bestehen noch nie Gewinnermittlungen und bereits für die Jahre XXXX bis 2004 sowie seit mindestens 2007 keine Steuererklärungen beim Beklagten ein. In den Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) wurden Beträge i.H.v. jeweils 0 EUR festgestellt. Mit Beschluss vom XX.XX.XXXX wurde die Klägerin aufgelöst. Liquidator ist der bisherige Geschäftsführer. 2. Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht bereits das am 14.01.2013 eingegangene Verfahren 6 K 203/13 wegen Kapitalertragsteuer 2007 anhängig. Die Klage wurde mit Urteil vom 23.12.2014 abgewiesen. Während des dortigen Verwaltungsverfahrens hatte die Klägerin durch ihren Geschäftsführer vorgetragen, den streitigen Betrag ihrem Gesellschafter lediglich als Kredit zur Verfügung gestellt zu haben, und dass dieser ihn schnellstmöglich an die Klägerin zurückzahlen müsse. Der Beklagte forderte daraufhin die Klägerin unter dem 8. Januar 2008 auf, ihm sämtliche Darlehensverträge zwischen ihr und Herrn A vorzulegen. Als keine Antwort einging, erließ der Beklagte gegen die Klägerin einen Nachforderungsbescheid. Während des Einspruchsverfahrens führte die Klägerin aus, dass der Betrag lediglich als Kredit zur Verfügung gestellt worden sei und dass wesentliche Teile dieses Kredites bereits getilgt worden seien. Auf erneute Anforderung des Beklagten übersandte die Klägerin am 20.01.2010 eine „Aufstellung über Kreditrückzahlungen“, aus der sich ihrer Auffassung nach ergab, dass Zahlungen der „B GmbH & Co. KG“, deren alleiniger Eigentümer Herr A gewesen sei, an die Klägerin gelangt seien. Diese Mittel hätten aus dem Verkauf von Anlagevermögen zum Buchwert an den Landkreis E gestammt. Außerdem übersandte die Klägerin ein als „Kreditvertrag“ zwischen ihr und Herrn A bezeichnetes Schriftstück, das auf den 10.12.2007 (Kapitalertragsteuerakten, „03.12.2007“, Bl. 26) datiert war und allein eine Unterschrift des Herrn A – zugleich in seiner Eigenschaft als Kreditgeber und als Kreditnehmer – enthielt. Diesem Vertrag zufolge sollte Herr A einen Kredit der Klägerin in unbestimmter Höhe erhalten. Der jeweilige Kreditsaldo sollte sich aus den Auszahlungen und den Rückzahlungen von und auf das Konto der Klägerin bei der Bank bzw. Zahlungen von und an Dritte im Auftrag des Herrn A ergeben. Zahlungen der „B GmbH & Co. KG“ sollten Kreditrückzahlungen sein. Die Kreditrückzahlungen sollten sich an den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Kreditgebers zu orientieren haben. Die Verzinsung sollte nach Zinsstaffel erfolgen, wobei der Zinssatz 1,5% über dem Zinssatz liegen sollte, der nach Auskunft der Bank auf dem Kapitalmarkt für Festgeldanlagen zu erzielen war. Der aufgelaufene Kreditzins sollte jeweils zum Ende eines jeden Jahres fällig gestellt werden. Mit Wirkung vom 3. Dezember 2007 sollte sich die Kreditsumme um XXX EUR erhöhen. „Dieser Kreditvertrag ersetzt den Kreditvertrag vom XX.XX.XXXX“. 3. a) Mit Vertrag vom XX.XX.2011 hatte die Klägerin ein Grundstück in der Stadt F für XXX EUR veräußert. Nachdem sie über den Verbleib des Geldes gegenüber dem Beklagten keine Angaben gemacht hatte, erließ dieser unter dem Datum 03.01.2017 einen Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer zum 31.12.2011, gegen den die Klägerin Einspruch einlegte. b) Am 14.05.2013 erhielt die Klägerin eine Gewerbesteuererstattung i.H.v. XXX EUR. Über den Verbleib des Geldes machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten keine Angaben. Unter dem Datum 29.05.2017 erließ der Beklagte einen Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer zum 31.12.2013. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die Gelder seien für noch größere Ausgaben der GmbH verwendet worden. Für sich privat habe er nichts entnommen, sodass keine verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) vorlägen. c) Nachdem die Klägerin ihre Behauptungen gegenüber dem Beklagten nicht belegt hatte, bat dieser die Bank um Übersendung der Kontoauszüge vom 01.01.2011 bis 31.12.2013. Eine Auswertung dieser Auszüge ergab eine Vielzahl von Geldabflüssen, für welche der Beklagte eine betriebliche Veranlassung nicht zu erkennen vermochte (vgl. Schreiben vom 28.08.2018, Kapitalertragsteuerakten „31.12.2013“ Bl. 10 f., auf das Bezug genommen wird) und die er als vGA bewertete i.H.v. - XXX EUR für Abflüsse im Zeitraum 10.01.2011 bis 15.12.2011 - 10.01.: XXX HBCI - 18.01.: XXX HBCI - 16.02.: XXX HBCI - 15.03.: XXX HBCI - 30.03.: XXX HBCI - 08.04.: XXX Bar - 14.04.: XXX HBCI - 29.04.: XXX A „Rz. Kr.“ - 17.05.: XXX HBCI - 10.06.: XXX Bar - 16.06.: XXX HBCI - 20.06.: XXX HBCI - 21.06.: XXX HBCI - 28.06.: XXX HBCI - 18.07.: XXX HBCI - 19.08.: XXX HBCI - 26.08.: XXX HBCI - 26.08.: XXX Bar - 31.08.: XXX HBCI - 14.09.: XXX HBCI - 04.10.: XXX HBCI - 17.10.: XXX HBCI - 31.10.: XXX Bar - 04.11.: XXX HBCI - 17.11.: XXX HBCI - 24.11.: XXX HBCI - 12.12.: XXX Bar - 15.12.: XXX HBCI - XXX EUR für Abflüsse im Zeitraum 18.01.2012 bis 09.11.2012 - 18.01.: XXX HBCI - 17.02.: XXX HBCI - 21.03.: XXX HBCI - 17.04.: XXX HBCI - 25.04.: XXX HBCI - 27.04.: XXX Bar - 16.05.: XXX HBCI - 14.06.: XXX A „Rz. Kr.“ - 15.06.: XXX Firma H „R.v. 19.04.2012“ - 15.06.: XXX,00 Bar - 20.08.: XXX,00 Bar - 09.11.: XXX,00 Bar - XXX EUR für Abflüsse im Zeitraum 29.01.2013 bis 03.12.2013, davon - 29.01.: XXX A „KR.+2013/01“ - 20.03.: XXX B GmbH & Co. KG „BEK.“ - 20.03.: XXX A „BEK.“ - 22.03.: XXX Bar - 27.05.: XXX C GmbH Stadt D „BEK.“ - 27.05.: XXX B GmbH & Co. KG Stadt D „RÜCKZ. KR.“ - 29.05.: XXX B GmbH & Co. KG Stadt D „RÜCKZ.“ - 07.06.: XXX B GmbH & Co. KG „RÜCKZ. KR.“ - 03.12.: XXX B GmbH & Co. KG „Ruekz. Kr.“. Unter dem Datum 19.10.2018 änderte der Beklagte die angefochtenen Bescheide über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer zum 31.12.2011 sowie 31.12.2013 (vgl. Kapitalertragsteuerakten „31.12.2011“ Bl. 15 f. bzw. „31.12.2013“ Bl. 12 f.) bzw. erließ einen Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer 2012 und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer 2012 („31.12.2012“, ...). d) Hiergegen legte die Klägerin Einsprüche ein. In den Jahren ab 2008 seien ihr Gelder von der B GmbH & Co. KG und der C GmbH zugeflossen. Da Herr A als alleiniger Eigentümer der B GmbH & Co. KG wesentliches Betriebsvermögen im April 2008 an den damaligen Landkreis E zum Preis i.H.v. XXX EUR verkauft habe, habe er Geldmittel einsetzen können, um die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin zu erfüllen. Die C GmbH habe an die Klägerin in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt XXX EUR überwiesen. Diese Gelder habe die Klägerin nun teilweise wieder zurückgezahlt. Die Zahlungen an ihn selbst beträfen zum einen sein Gehalt von XXX EUR monatlich. Zum anderen seien dies Kreditrückzahlungen. Er habe in den Jahren XXXX bis XXXX verschiedene Geschäftsräume an die Klägerin vermietet. Die Mieterträge habe er als Kredit in der GmbH belassen, um dieser ausreichend liquide Mittel zur Verfügung zu stellen. e) Der Beklagte setzte in der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2020 teilweise die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag in den Bescheiden 2011 und 2012 herab und wies die Einsprüche wegen der Zeiträume 2011 bis 2013 (im Übrigen) als unbegründet zurück. Zu Gunsten der GmbH werde angenommen, dass hinsichtlich des Arbeitslohns - soweit er bei der persönlichen Veranlagung des Gesellschafters als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst und in den pauschalen Zahlungen enthalten ist - keine Pflichtverletzung vorliege. Aus den Kontoauszügen sei erkennbar, dass der Lohn an den Gesellschafter ab Mai 2012 mehr oder weniger regelmäßig ausbezahlt worden sei. Diese Zahlungen seien im Nachforderungsbescheid auch nicht enthalten. Für den Zeitraum davor werde davon ausgegangen, dass diese Lohnzahlungen ebenfalls geleistet wurden und in den angenommenen vGA enthalten seien. Somit ergebe sich eine Kürzung der Bemessungsgrundlage für 2011 i.H.v. XXX EUR (=12 x XXX EUR) auf XXX EUR und für 2012 i.H.v. XXX EUR (Januar bis April = 4 x XXX EUR) auf XXX EUR. Den Zahlungen an die B GmbH & Co. KG und an die C GmbH liege kein betriebliches Rechtsgeschäft zugrunde. Zum angeblichen Mietverzicht in den Jahren XXXX bis XXXX seien keine klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarungen vorgelegt worden. 4. Dagegen richtet sich die Klage. a) Die B GmbH & Co. KG und die C GmbH hätten im Zeitraum 2008 bis 2010 an die Klägerin Zahlungen als Kredite geleistet, die sich einschließlich Zinsen auf XXX EUR aufsummiert hätten (B GmbH & Co. KG 01.04.2008 bis 21.05.2010 XXX EUR, 03.12.2010 ./. XXX EUR, 31.12.2013 „Zinsen 6 % ca. anteilig“ XXX EUR, ...; C GmbH von 04.02.2008 bis 21.05.2010 XXX EUR, ...). XXX EUR seien 2013 zurückgezahlt worden, und zwar an die B GmbH & Co. KG XXX am 20.03. sowie 07.06., XXX am 27.05., XXX am 29.05. und XXX am 03.12. bzw. an die C GmbH XXX am 27.05.. Durch Vermietung von (...)-, (...)- und (...)räumen im Zeitraum von Januar XXXX bis August XXXX sei eine Gesamtmietforderung in Höhe von XXX EUR entstanden. Diese Mietforderungen des Herrn A seien nicht bezahlt worden. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei vereinbart worden. 2013 sei ein Betrag von XXX EUR überwiesen worden (XXX EUR im Januar, XXX EUR im März). b) Hintergrund des Zahlungseingangs im Juni 2013 [sc. 29.05.] über XXX EUR bei der Klägerin sei die Kündigung der 2004 abgeschlossen XY Rentenversicherung zu Gunsten des Herrn A (versicherte Person). Das Schreiben der XY vom 29.05.2013 (...) über die Vertragsabrechnung zum 01.06.2013 ist adressiert an „Geschäftsleitung der Firma …“, Betreff „XY-Rentenversicherung Nr.: XXXXX A“. Die Steuerbescheinigung wurde der Klägerin gegenüber ausgestellt (...). Der Zahlungseingang im Dezember 2013 [sc. 29.11.] über XXX EUR [sc. XXX EUR] bei der Klägerin resultiere aus einer beitragsfreien Erlebensfall-Leistung abz. Kapitalertragsteuer (...). Nach Ende der regulären …tätigkeit ab XX.XXXX seien die Jahresbeitragszahlungen von der B GmbH & Co. KG bzw. Herrn A übernommen worden. c) Erstmals im Erörterungstermin vom 12.10.2021 wurde dem Beklagten ein Vertrag vom XX.XX.XXXX (...) vorgelegt: „Aufgrund der Liquiditätsprobleme der Klägerin gewährt die B GmbH & Co. KG einen Kredit bis zum Betrag von XXX €. Der Zinssatz beträgt auf den jeweiligen Saldo zum Monatsende 0,5 % p.m. Dieser Vertrag ersetzt alle bisher abgeschlossenen Kreditverträge.“ d) Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2022 reichte Herr A eine Kopie eines mit „EV A“ überschriebenen Schriftstücks zu Protokoll („Seite 5 von 13“), in dem er als Beschuldigter bezeichnet wird. Demnach habe dieser über einen Betrag von XXX EUR zu Gunsten der Klägerin per Scheckeinreichung/Barabhebung verfügt. Angaben zur Herkunft des Auszugs machte der Sitzungsvertreter der Klägerin nicht. Im Tatbestand des Urteils vom 23.12.2014 im Verfahren 6 K 203/13 war ausgeführt worden, gegen Herrn A sei aufgrund verschiedener Verdachtsgründe seit dem Jahre XXXX steuerstrafrechtlich ermittelt worden. Über die Ergebnisse des Steuerstrafverfahrens habe die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts der Stadt G am 29. August 2007 einen Abschlussbericht erstellt. Dem Bericht zufolge hatte Herr A (...). (...). Die Klägerin beantragt, die Nachforderungsbescheide vom 19.10.2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2020 ersatzlos aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Geldabflüsse an den beherrschenden Gesellschafter bzw. B GmbH & Co. KG/C GmbH bleibe die Klägerin den Nachweis schuldig, dass es hierzu klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarungen gegeben habe. Der Liquidator habe die Mietverträge zwischen ihm und der Klägerin niemals vorgelegt. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin selbst Vertragspartnerin der XY Versicherung war und insbesondere auch selbst die Beitragszahlungen geleistet habe. Die Akten des Verfahrens 6 K 203/13 sind beigezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Klageverfahren von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten sowie auf die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 12.10.2021 (...) bzw. die mündliche Verhandlung vom 10.05.2022 verwiesen.