Urteil
6 K 2856/16
Finanzgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2020:0505.6K2856.16.00
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Leitsätze
1. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.04.2009 - VI R 54/07; hier: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin begehrte, das Finanzamt zu verpflichten, eine Anrufungsauskunft mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt zu erlassen).(Rn.72)
(Rn.73)
2. Die inhaltliche Überprüfung einer vom Finanzamt erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft durch das Finanzgericht ist darauf beschränkt, ob das Finanzamt den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt zutreffend erfasst hat und ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist (vgl. Rechtsprechung; hier: Rechtmäßigkeit einer Anrufungsauskunft bejaht, in der das Finanzamt auf der Grundlage des ihm zur Prüfung vorgelegten Sachverhalts eine Auskunft über den Zufluss künftig fällig werdenden Arbeitslohns bei Gutschrift auf einem sog. Life-Balance-Konto eines Arbeitnehmers erteilt hat).(Rn.81)
(Rn.85)
(Rn.103)
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 30.04.2021 - VI B 85/20, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.04.2009 - VI R 54/07; hier: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin begehrte, das Finanzamt zu verpflichten, eine Anrufungsauskunft mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt zu erlassen).(Rn.72) (Rn.73) 2. Die inhaltliche Überprüfung einer vom Finanzamt erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft durch das Finanzgericht ist darauf beschränkt, ob das Finanzamt den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt zutreffend erfasst hat und ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist (vgl. Rechtsprechung; hier: Rechtmäßigkeit einer Anrufungsauskunft bejaht, in der das Finanzamt auf der Grundlage des ihm zur Prüfung vorgelegten Sachverhalts eine Auskunft über den Zufluss künftig fällig werdenden Arbeitslohns bei Gutschrift auf einem sog. Life-Balance-Konto eines Arbeitnehmers erteilt hat).(Rn.81) (Rn.85) (Rn.103) 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 30.04.2021 - VI B 85/20, nicht dokumentiert). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 90 Abs. 2 FGO erteilt, der Sachverhalt unstreitig ist, bereits vor der Berichterstatterin des Senats ausführlich mündlich erörtert worden ist und weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich waren, hält es der Senat für sach- und ermessensgerecht, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. II. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin erhebt eine Verpflichtungsklage mit dem Begehren, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2018 das FA zu verpflichten, eine Anrufungsauskunft mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt zu erlassen, wonach nicht schon die Einrichtung eines sog. Life-Balance-Kontos einen Zufluss von Arbeitslohn im Sinne des § 11 EStG darstellt, sondern erst die spätere Auszahlung an den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 AO dar. Zwar hat der BFH in seiner früheren Rechtsprechung der Anrufungsauskunft nach § 42e EStG lediglich den Charakter einer bloßen Willenserklärung zuerkannt (siehe BFH-Urteile vom 9. März 1979 VI R 185/76, BFHE 127, 376, BStBl II 1979, 451; und vom 9. Oktober 1992 VI R 97/90, BFHE 169, 202, BStBl. II 1993, 166). Der BFH verneinte insoweit das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nach § 118 Abs. 1 Satz 1 AO, weil eine Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen fehle. Diese Auffassung hat der BFH mit Urteil vom 30. April 2009 VI R 54/07 (BFHE 225, 50) aufgegeben und die Anrufungsauskunft als feststellenden Verwaltungsakt qualifiziert, weil der Arbeitgeber zum Zwecke eines effektiven Rechtsschutzes einen Anspruch darauf habe, frühestmöglich und definitiv Klarheit über die Anwendung lohnsteuerlicher Normen zu erhalten. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an. Der Senat legt den Bescheid vom 19. August 2011 als ablehnenden Verwaltungsakt aus. Mit diesem Bescheid hat die Behörde dem Wortlaut nach zwar ausdrücklich nur eine Anrufungsauskunft dergestalt erteilt, dass nicht erst die Auszahlung aus dem Life-Balance-Konto, sondern bereits die Einstellung des Wertguthabens zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem jeweiligen Arbeitnehmer führt. Damit hat sie aber konkludent die von der Klägerin beantragte Anrufungsauskunft, dass nicht schon die Einstellung des Wertguthabens, sondern erst die Auszahlung aus dem Life-Balance-Konto zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, abgelehnt. Die Behörde hat eine Anrufungsauskunft erteilt, aber nicht mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt. Die damit konkludent verbundene Ablehnung der Anrufungsauskunft mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt ergibt sich zum einen aus der ausführlichen Begründung und zum anderen aus dem Schlusssatz, in dem die Bearbeiterin ihr Bedauern zum Ausdruck bringt, keine günstigere Auskunft erteilen zu können. Die vorliegende Klage ist daher als Verpflichtungsklage zulässig, die auf den Erlass einer Anrufungsauskunft mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt gerichtet ist. III. Die Klage ist aber unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Anrufungsauskunft mit dem begehrten Inhalt, der sich aus dem Klageantrag ergibt (§ 101 Satz 1 FGO). a) Nach § 42e EStG hat das zuständige Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten (insbesondere eines Arbeitgebers) darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Der Anfragende – hier der Arbeitgeber – hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Anwendung lohnsteuerrechtlicher Vorschriften. Dieser Anspruch bezieht sich nicht nur darauf, dass der Arbeitgeber förmlich zu bescheiden ist. § 42e EStG vermittelt vielmehr einen Anspruch darauf, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich richtig ist. Die Vorschrift räumt nicht nur das Recht ein, die Auffassung des FA zu erfahren, sondern auch Sicherheit über die zutreffende Rechtslage zu erlangen und lohnsteuerliche Rechte und Pflichten in einem besonderen Verfahren im Voraus (ggf. gerichtlich) verbindlich feststellen zu lassen. Auf diese Weise wird dem Zweck der Anrufungsauskunft hinreichend entsprochen, präventiv Konflikte zwischen dem Betriebsstättenfinanzamt und dem Arbeitgeber zu vermeiden und auftretende lohnsteuerrechtliche Fragen, die häufig auch die Kostenkalkulation des Arbeitgebers berühren, zeitnah einer Klärung zuzuführen (siehe ausführlich BFH-Urteile vom 27. Februar 2014 VI R 23/13, BStBl II 2014, 894, VI R 19/12, BFH/NV 2014, 1370, und VI R 26/12, BFH/NV 2014, 1372; und vom 7. Mai 2014 VI R 28/13, BFH/NV 2014, 173). Nach dieser zutreffenden Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, ist die inhaltliche Überprüfung einer vom FA erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft durch das Finanzgericht (FG) aber darauf beschränkt, ob das FA den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt zutreffend erfasst und ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. aa) Denn die gerichtliche Kontrolldichte eines angefochtenen Verwaltungsaktes hängt wesentlich von dessen Regelungsaussage ab, die sich bei einer Lohnsteueranrufungsauskunft darin erschöpft, wie die Finanzbehörde einen ihr zur Prüfung gestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt. Die Lohnsteuerauskunft entscheidet weder über den Einkommensteueranspruch noch setzt sie die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers fest. Vielmehr ist das Lohnsteuerabzugsverfahren nur ein Vorauszahlungsverfahren mit vorläufigem Charakter, dessen Besonderheiten und Regelungen nicht in das Veranlagungsverfahren hineinwirken. Auch wird der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Lohnsteuer entsprechend der ihm erteilten Auskunft zu berechnen und abzuführen (so die inzwischen ständige Rechtsprechung des BFH, siehe zur ausführlichen Begründung: BFH-Urteile vom 27. Februar 2014 VI R 23/13, BStBl II 2014, 894, VI R 19/12, BFH/NV 2014, 1370, und VI R 26/12, BFH/NV 2014, 1372; und vom 7. Mai 2014 VI R 28/13, BFH/NV 2014, 173). bb) Trifft die Lohnsteueranrufungsauskunft aber keine Entscheidung über den materiellen Einkommensteueranspruch, bedarf es keiner umfassenden gerichtlichen Kontrolle, welche lohn- und einkommensteuerrechtlichen Folgen der Sachverhalt tatsächlich zeitigen wird, sollte er --wie in der Anfrage angekündigt-- verwirklicht werden. Vielmehr ist aufgrund des vorläufigen Charakters des Lohnsteuerabzugsverfahrens nur zu untersuchen, ob das Betriebsstättenfinanzamt mit der Mitteilung über die gegenwärtige Einschätzung der Rechtslage den Anforderungen an ein faires Verwaltungsverfahren genügt hat. So hat die Finanzbehörde den ihr im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft zur Prüfung gestellten Sachverhalt zutreffend zu erfassen. Das Gebot der Durchführung eines fairen Verwaltungsverfahrens fordert auch, dass die Behörde keine Auskunft erteilt, die offensichtlich nicht mit dem Gesetz oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung – soweit sie von der Finanzverwaltung angewandt wird, d.h. kein Nichtanwendungserlass besteht – in Einklang steht. Anhand dieses Maßstabs hat das FG die sachliche Richtigkeit einer erteilten Auskunft zu prüfen. Einer umfassenden inhaltlichen Überprüfung durch das FG bedarf es nicht, denn durch eine solche würden Streitigkeiten --insbesondere aus dem Haftungsverfahren-- in das Anrufungsverfahren verlagert. Es ist jedoch nicht dessen Aufgabe, ungeklärte Rechtsfragen (auch für das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers) abschließend zu beantworten oder die Übereinstimmung von Verwaltungsanweisungen mit dem Gesetz zu überprüfen. Denn gemessen an der Regelungsaussage dient die Lohnsteueranrufungsauskunft vornehmlich der Vermeidung des Haftungsrisikos des Arbeitgebers, soweit er ihren Inhalt den von ihm einzureichenden Lohnsteueranmeldungen zugrunde legt. Sie bezweckt hingegen nicht, ihm das Prozessrisiko abzunehmen, falls er nicht nach dem Inhalt der Auskunft verfahren will. In diesem Fall muss er vielmehr seine Rechtsauffassung im Wege des Steueranmeldungs- bzw. Haftungsverfahrens durchsetzen. Wie schon der BFH verkennt auch der erkennende Senat nicht, dass der Arbeitgeber als Entrichtungspflichtiger für Lohnsteuerzwecke vom Fiskus in Anspruch genommen wird und damit ein latentes Zahlungs- und Haftungsrisiko trägt, und dass er ferner in Fällen, in denen streitig ist, ob er überhaupt Arbeitnehmer (oder Selbstständige) beschäftigt, zunächst durch eine entsprechende Infrastruktur belastet ist. Diese Lasten verlangen jedoch für den Arbeitgeber im Bereich des § 42e EStG nicht eine in vollem Umfang inhaltlich überprüfbare Lohnsteueranrufungsauskunft, sondern lediglich einen Rechtsschutz, der nicht schwächer ausfällt als der im Rahmen einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO (so auch BFH-Urteile vom 27. Februar 2014 VI R 23/13, VI R 19/12 und VI R 26/12 a.a.O). Dies bedeutet, dass bei zutreffend erfassten Sachverhalten allenfalls eine evident rechtsfehlerhafte Auskunft einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine andere Auskunft begründen kann. Ist der Sachverhalt hingegen zutreffend erfasst und die Auskunft nicht evident rechtsfehlerhaft, kann eine (angeblich) falsche Rechtsansicht der Finanzbehörde nur mittelbar durch Rechtsbehelfe gegen die darauf beruhenden Lohnsteuerfestsetzungen und nicht durch unmittelbare Klage gegen die erteilte Auskunft angefochten werden (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2018 4 K 4277/15, EFG 2018, 1996; und Hessisches FG, Urteil vom 22. Februar 2018 4 K 1408/17, juris). b) Nach diesen Grundsätzen wurde der sich aus § 42e EStG ergebende Anspruch der Klägerin durch die Auskunft des Beklagten vom 19. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 hinreichend erfüllt, so dass keine Neubescheidung in Betracht kommt. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig. Ein Anspruch auf eine inhaltlich andere Auskunft, insbesondere auf eine solche, die den mit dem Klageantrag begehrten konkreten Inhalt hätte, steht der Klägerin nicht zu. Das FA hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend erfasst und seine darauf beruhende Auskunft ist jedenfalls nicht evident rechtsfehlerhaft. aa) Der Sachverhalt ergibt sich hier im Wesentlichen aus der vorgelegten ErgV. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass das FA den Inhalt der zahlreichen Regelungen dieser ErgV zutreffend erfasst und auch zutreffend wiedergegeben hat. Es hat aber bei der rechtlichen Interpretation, ob in Anwendung dieser Regelungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf den Arbeitnehmer übergegangen und folglich ein Zufluss von Arbeitslohn bereits mit der Einstellung oder Zuführung in das Life-Balance-Konto oder aber erst mit dessen späteren Auszahlung vorliegt, eine andere Rechtsmeinung vertreten als die Klägerin (siehe unter bb). Dass das FA den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend erfasst hat, folgt daraus, dass es den von der Klägerin geschilderten Sachverhalt in der Lohnsteueranrufungsauskunft bzw. in der Einspruchsentscheidung in wesentlicher Hinsicht zutreffend zusammengefasst hat. So wurde die von der Klägerin zur lohnsteuerrechtlichen Beurteilung vorgelegte ErgV in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben. Hierbei ging das FA auf die differenzierten Regelungen ein, zog daraus aber andere rechtliche Schlüsse als die Klägerin. Das FA ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Betrag, auf dessen sofortige Auszahlung der Arbeitnehmer gem. § 1 Nr. 1 verzichtet, zunächst dem Life-Balance-Konto gutgeschrieben wird, das wiederum in Geldeinheiten geführt wird. Das FA hat erfasst, dass nach § 6 ErgV das Wertguthaben in Anlehnung an § 7e Abs. 1 SGB IV gegen das Risiko der Insolvenz abzusichern ist, indem die Vertragsparteien gemeinsam Vorkehrungen treffen, und dass eine verschuldensabhängige Haftung des Arbeitgebers gem. § 6 Abs. 2 ErgV für Schäden besteht, die aus einem nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutz entstehen. Zudem hat das FA erkannt, dass die Klägerin sich als Arbeitgeberin gegenüber dem jeweiligen Arbeitnehmer verpflichtet, ein Vermögensverwaltungsdepot einzurichten und darauf die nicht zur Auszahlung gelangten Beträge einzuzahlen, und hierbei die Bank 1 mit dem Management des Muster-Fondsportfolios beauftragt. Es hat hierbei auch berücksichtigt, dass hierzu ein A-Depotvertrag (künftig Depotvertrag) geschlossen wird und der Arbeitgeber für die Auswahl der vermögensverwaltenden Gesellschaft keine Haftung übernimmt. Auch die Verwaltung des jeweiligen Depotvermögens (nach einem standardisierten Fondsportfolio) durch die ebase in Form von vier vorgegebenen Musterfondsportfolios in den Fondsportfolioklassen „extrem sicherheitsorientiert“, „konservativ“, „flexibel“ und „dynamisch“ hat das FA zutreffend erkannt. Es hat berücksichtigt, dass die Wertentwicklung der Fondskombination sich gem. § 6 Abs. 7 ErgV unmittelbar auf das Life-Balance-Kontoguthaben des Arbeitnehmers auswirkt und gem. § 4 Abs. 1 ErgV eine Verwendung von Guthaben auf dem Life-Balance-Depot erst frühestens 24 Monate nach der jeweiligen Einzahlung erlaubt ist. Das FA hat auch berücksichtigt, dass nach § 6 Nr. 12 ErgV die Rechte aus dem Vermögensverwaltungsdepot ausschließlich dem Arbeitgeber zustehen, jedoch beschränkt durch die Regelungen der ErgV, und dass gem. Anlage 1 Nr. 5.2 zum Depotvertrag ein Verkaufsauftrag nur durch den Arbeitgeber in Form eines schriftlichen Auftrags möglich ist. Soweit das FA aus „Ziff. 14“ der ErgV den Schluss zieht, dass der Arbeitnehmer lediglich noch einen Anspruch auf Auszahlung des Depotguthabens, jedoch nicht mehr auf die Höhe seines ursprünglich erdienten Arbeitslohns habe, ist es der Klägerin zuzugestehen, dass diese Argumentation nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Sie ist aber weder unschlüssig noch geht das FA hierbei von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die ErgV ist in Paragrafen gegliedert und der Verweis des FA auf „Ziff. 14“ ohne die Angabe des zugehörigen Paragrafen ist nicht korrekt. Da die ErgV aber lediglich unter § 4 in mehr als 13 Unterpunkte gegliedert ist, bezieht sich die Angabe des FA eindeutig auf § 4 Ziffer 14 der ErgV. Darin ist geregelt, dass der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gem. Ziffer 5 bzw. Ziffer 11 in einer Phase reduzierter Arbeitsleistung erlischt, sobald das Life-Balance-Konto aufgezehrt ist. Daraus zieht das FA den rechtlichen Schluss, dass es nicht sichergestellt ist, dass der Anspruch auf Auszahlung des Depotguthabens aus dem Life-Balance-Konto mindestens der Höhe des ursprünglich erdienten Arbeitslohnes entspricht. Dies ist eine rechtliche Schlussfolgerung (siehe unter bb), nicht aber eine Frage des Sachverhalts. Aus dieser Schlussfolgerung kann aber nicht gefolgert werden, das FA sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. bb) Den auf diesem Sachverhalt beruhenden Auskunftsantrag der Klägerin hat das FA nicht evident rechtsfehlerhaft beantwortet, es hat lediglich eine andere Rechtsmeinung vertreten als die Klägerin. Die Ausführungen der Klägerin, das FA habe in der Einspruchsentscheidung die „Behauptung“ aufgestellt, der Arbeitnehmer würde auf Vergütungsbestandteile unter der Bedingung einer konstitutiven Verwendungsauflage verzichten und diese Behauptung und auch die Ableitungen des FA seien „unschlüssig“, teilt der Senat nicht. Insoweit handelt es sich nicht um „Behauptungen“ des FA, sondern um Rechtsmeinungen und diese sind nach Ansicht des Senats nicht unschlüssig, sondern nachvollziehbar. Im Streitfall hatte das FA auf der Grundlage des ihr in der Anrufungsauskunft zur Prüfung vorgelegten Sachverhalts eine Auskunft über den Zufluss künftig fällig werdenden Arbeitslohns bei Gutschrift auf dem sog. Life-Balance-Konto eines Arbeitnehmers zu erteilen, die auch bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfragen betrifft. Die ihr zur Prüfung gestellten Fragen beantworteten sich damit weder ohne weiteres aus dem Gesetz noch aufgrund vorhandener ständiger Rechtsprechung. Die Klägerin ist der Ansicht, mit dem sog. Life-Balance-Modell ein eigenes neues Modell zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit entwickelt zu haben, das weder eine Wertguthabenvereinbarung gem. § 7b SGB IV noch eine sonstige flexible Arbeitszeitregelung darstellt. Das sog. Life-Balance-Modell übernimmt zwar die einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, so dass keine Aufschiebung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragszahlung eintritt. Nach Auffassung der Klägerin soll der Sozialversicherungsbeitrag bereits mit Zuführung des Geldwerts in das Life-Balance-Konto entstehen. Im Unterschied hierzu soll diese Zuführung aber zu keinem lohnsteuerlichen Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führen, sondern erst die Auszahlung aus dem Konto. Das sog. Life-Balance-Modell unterscheide sich nach Ansicht der Klägerin allein sozialversicherungsrechtlich von einem Zeitwertkontenmodell und damit von einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b SGB IV. Steuerrechtlich hingegen sei im Life-Balance-Modell der Zufluss nach exakt den gleichen Grundsätzen zum steuerlichen Zuflussprinzip zu bestimmen wie in einem Zeitwertkontenmodell. Ebenso wie in diesem verzichte der Arbeitnehmer in einem Life-Balance-Modell auf die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bei deren Fälligkeit. Dieser Verzicht erfolge aber nicht endgültig; vielmehr verschiebe der Arbeitnehmer lediglich die Auszahlung auf einen späteren Zeitpunkt einer Freistellung von der Arbeit. Die Klägerin zieht die rechtliche Schlussfolgerung, dass der Arbeitgeber auch nach Einstellung der Lohnbestandteile des Arbeitnehmers in das sog. Life-Balance-Konto weiterhin darüber wirtschaftlich verfügen könne und daher zunächst kein Arbeitslohn zugeflossen ist. Das FA dagegen ist der Rechtsansicht, dass aufgrund der zahlreichen und komplizierten Regelungen der ErgV die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die eingestellten Lohnbestandteile auf den Arbeitnehmer übergegangen und ihm daher bereits mit der Einstellung in das Konto Arbeitslohn zugeflossen ist und nicht erst mit deren Auszahlung aus dem Life-Balance-Konto. Diese komplizierte Rechtsfrage ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt und die Rechtsprechung der Finanzgerichte hierzu ist uneinheitlich. So nimmt das FG Münster (Urteil vom 24. März 2011 – 8 K 3696/10 E, EFG 211, 172) einen Zufluss von Arbeitslohn bereits mit der Einstellung in das Arbeitszeitkonto an, während das Niedersächsische FG (Urteil vom 16. Februar 2012 – 14 K 202/11, EFG 2012, 1397) und das FG Düsseldorf (Urteil vom 21. März 2012 – 4 K 2834/11 AO, EFG 2012, 1400) einen lohnsteuerlichen Zufluss zum Zeitpunkt der Einstellung ablehnen. Soweit ersichtlich sind in Einzelfällen Lohnzahlungen an GmbH-Geschäftsführer betroffen, deren lohnsteuerliche Behandlung wiederum Besonderheiten aufwirft. Das BFH-Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17/16 (BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496) hat zur Klärung der vorliegenden Rechtsfrage nicht beigetragen, weil diesem Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hat. Der Fall betrifft Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands und damit eine Wertguthabenvereinbarung i.S.d. § 7b SGB IV. Die Behörde hat auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts eine Auffassung über die lohnsteuerrechtlichen Pflichten der Klägerin vertreten, die weder ersichtlich dem Gesetz noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht. Sie hat nach der Überzeugung des Senats ein vertretbares, wenn auch nicht unstrittiges, aber jedenfalls nicht evident rechtsfehlerhaftes Ergebnis vertreten. Da die erteilte Auskunft danach den Anforderungen an eine Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG entspricht, kann eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten für die Klägerin günstigen Lohnsteueranrufungsauskunft keinen Erfolg haben. 2. Obwohl es nicht entsprechend beantragt wurde, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Auskunftsersuchens hätte (§ 101 Satz 2 FGO). Das ergibt sich aus den unter Nr. 1 Buchst. a dargelegten Rechtsgrundsätzen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Anrufungsauskunft zur lohnsteuerlichen Beurteilung einer flexiblen Arbeitszeitregelung in Form eines sog. „Life-Balance-Modells“. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie beschäftigt Arbeitnehmer, denen sie ein Modell zur flexiblen Arbeitszeitregelung (sog. „Life-Balance-Konto“) auf freiwilliger Basis anzubieten beabsichtigt. Hierfür soll zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern eine Ergänzungsvereinbarung (ErgV) zum jeweiligen individuellen Arbeitsvertrag über die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer flexiblen Arbeitszeitregelung im Unternehmen des Arbeitgebers abgeschlossen werden. Die Vereinbarung soll bis zum 31.12. des auf das Jahr der Unterzeichnung dieser Vereinbarung folgenden Kalenderjahres gelten und sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängern, sofern sie nicht mit einer Frist mit drei Monaten zum Jahresende gekündigt wird (siehe § 2 ErgV). Lt. § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ErgV handelt sich dabei um eine „sonstige flexible Arbeitsregelung“ im Sinne des Sozialversicherungsrechts, die – anders als eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Sozialgesetzbuch IV in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 2009, 3710; künftig: SGB IV) – keine Aufschiebung der Beitragszahlung erlauben, und bei der durchgängig das sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip gelten soll. Daher soll Grundlage für den Auszahlungsverzicht des Arbeitnehmers der „jeweilige Vergütungsbestandteil nach Abzug aller Sozialversicherungsbeiträge, aber vor Steuern“ sein (so § 1 Abs. 2 Satz 1 ErgV). Nach § 1 ErgV darf der Arbeitnehmer während der Laufzeit der Vereinbarung auf die Auszahlung von bis zu 25 % seines laufenden monatlichen Grundgehalts sowie von bis zu 100 % seiner sonstigen Bezüge wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligung etc. verzichten. Die vom Verzicht erfassten Beträge werden von der Klägerin in ein für den Arbeitnehmer eingerichtetes, in Geldeinheiten geführtes „Life-Balance-Konto“ eingestellt. Die Gutschrift auf dem individuellen „Life-Balance-Konto“ soll in dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die einzustellenden Lohnansprüche des Arbeitnehmers zahlungsfällig gewesen wären (gem. § 3 Abs. 1 ErgV). Nach § 4 ErgV soll der Arbeitnehmer nach Ablauf von 24 Monaten einen Anspruch auf eine befristete Reduzierung seiner Arbeitsleistung erhalten. Eine Reduzierung soll auch auf Wunsch und Anregung des Arbeitgebers erfolgen können, nicht jedoch ohne dass der Arbeitnehmer hierzu bereit und hiermit ausdrücklich einverstanden ist. Die Vergütung soll während dieser Zeit der bisherigen Netto-Vergütung (nach Steuern) entsprechen. In der Regel (vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung gem. § 4 Abs. 11 ErgV) soll der Arbeitgeber dann die Differenz zwischen der monatsdurchschnittlichen Vergütung der letzten sechs Kalendermonate (vor der Reduzierung der Arbeitsleistung) und der im jeweiligen Monat gezahlten verminderten Vergütung dem Life-Balance-Konto des Arbeitnehmers entnehmen und sie nach vorherigem Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zusammen mit der von ihm selbst zu leistenden verminderten Monatsvergütung an den Arbeitnehmer auszahlen. Für den Fall, dass das Life-Balance-Guthaben während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht zur Reduzierung der Arbeitszeit genutzt wird, soll es für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden können (siehe § 4 Abs. 15 ErgV). Nach § 5 ErgV soll das Guthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ein Folgebeschäftigungsverhältnis übertragen werden können oder dem Arbeitnehmer auszuzahlen sein. Nach § 6 ErgV soll das Wertguthaben in Anlehnung an § 7e Abs. 1 SGB IV gegen das Risiko der Insolvenz abzusichern sein, indem die Vertragsparteien gemeinsam Vorkehrungen treffen. Diese Vorkehrungen sollen jedoch alleine durch den Arbeitgeber erfüllt werden, da nur dieser „wirtschaftlicher Eigentümer des… Vermögensverwaltungsdepots“ werden soll (so § 6 Abs. 1 ErgV). Der Arbeitgeber soll gem. § 6 Abs. 2 ErgV für einen Schaden haften, der aus einem nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutz entsteht. Diese Haftung soll aber dann nicht eintreten, wenn er den Schaden nicht zu vertreten hat. Die Klägerin soll sich als Arbeitgeberin gegenüber dem jeweiligen Arbeitnehmer verpflichten, ein Vermögensverwaltungsdepot einzurichten und darauf die nicht zur Auszahlung gelangten Beträge einzuzahlen. Mit der Vorgabe und dem Management des Muster-Fondsportfolios soll die Bank 1 beauftragt und hierzu ein Depotvertrag geschlossen werden. Der Arbeitgeber soll für die Auswahl der vermögensverwaltenden Gesellschaft keine Haftung übernehmen. Für den teilnehmenden Arbeitnehmer sollen auf dem Depot Vermögenswerte eingezahlt werden. Auf das Depot soll der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch haben. Das jeweilige Depotvermögen soll nach einem standardisierten Fondsportfolio durch die Bank 2 verwaltet werden. Dabei sollen vier Musterfondsportfolios vorgegeben werden (§ 1 des Depotvertrags), wobei sich der Arbeitnehmer dabei nach Anlage 1 Nr. 4 zum Depotvertrag zwischen den Fondsportfolioklassen „extrem sicherheitsorientiert“, „konservativ“, „flexibel“ und „dynamisch“ entscheiden können soll. Die Anlageformen sollen sich nach dem Aktienfondsanteil unterscheiden, der im Modell „dynamisch“ bis zu 80 % und im Modell „extrem sicherheitsorientiert“ 20 % betragen soll. Eine Änderung der Fondsportfolioklasse soll in Absprache mit dem Arbeitnehmer jederzeit möglich sein (§ 4 des Depotvertrags). Die Wertentwicklung der Fondskombination soll sich gem. § 6 Abs. 7 ErgV unmittelbar auf das Life-Balance-Kontoguthaben des Arbeitnehmers auswirken. Gem. § 4 Abs. 1 ErgV soll eine Verwendung von Guthaben auf dem Life-Balance-Depot erst frühestens 24 Monate nach der jeweiligen Einzahlung erlaubt sein. Nach § 6 Nr. 12 ErgV sollen die Rechte aus dem Vermögensverwaltungsdepot ausschließlich dem Arbeitgeber zustehen, jedoch beschränkt durch die Regelungen der ErgV. Zur Absicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer und deren Erbberechtigten soll ein Pfandrecht vereinbart werden. Hierzu soll ein Treuhandvertrag abgeschlossen werden. Im Falle der Kündigung des Treuhandvertrags soll unverzüglich ein neuer Treuhänder beauftragt werden müssen. Wird der Nachweis der Neubestellung eines Treuhänders nicht unverzüglich erbracht, soll die ebase zur sofortigen Kündigung sämtlicher Depotverträge berechtigt sein. Das Depotguthaben soll dann auf Hinterlegungskonten beim Amtsgericht eingezahlt und der Arbeitgeber sowie die durch das Pfandrecht besicherten Arbeitnehmer hiervon unterrichtet werden (§ 1 des Depotvertrags). Gemäß Anlage 1 Nr. 5.2 zum Depotvertrag soll ein Verkaufsauftrag nur durch den Arbeitgeber in Form eines schriftlichen Auftrags möglich sein. Dem Auftrag soll eine formlose und unterschriebene Freigabeerklärung durch den Treuhänder beigelegt werden müssen (Anlage 2 zum Depotvertrag § 2 Buchst. d). Der Arbeitgeber soll unbeschadet der vereinbarten Verpfändung nur dann berechtigt sein, über das Life-Balance-Konto zu verfügen, wenn berechtigte Forderungen des Arbeitnehmers z.B. wegen Reduzierung der Arbeitszeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Übertragung des Wertguthabens auf einen anderen Arbeitgeber bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ErgV (...) sowie den " A-DEPOTVERTRAG" nebst Anlagen (...) ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin unterbreitete mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 sowie vom 20. April 2011 dem beklagten Finanzamt (das Finanzamt -FA-) als Betriebsstättenfinanzamt den dargestellten Sachverhalt und beantragte eine Auskunft gemäß § 42e Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2011 geltenden Fassung (EStG). In diesem Antrag vertrat die Klägerin die Rechtsauffassung, der Umstand, dass im vorliegenden Life-Balance-Modell die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge nicht auf den Zeitpunkt der Entnahme verschoben werden könne, als auch der Umstand, dass damit die flexible Gestaltung der werktäglichen Arbeitszeit unter Verstetigung des monatlichen Entgelts vorgesehen sei, führe zwingend zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Life-Balance-Modell keine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b SGB IV liegen könne. Vielmehr handele es sich bei dem vorliegenden Modell im Unterschied zu einer Wertguthabenvereinbarung um eine „sonstige flexible Arbeitszeitregelung“. Mit einer Vereinbarung von Life-Balance-Konten (wie im vorliegenden Fall) wollten die Vertragsparteien primär das Ziel der Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich (saisonal oder konjunkturell bedingter) betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen verfolgen. Ein Life-Balance-Konto sei demnach ein sozusagen „atmendes“ Konto. Lohnsteuerlich liege hinsichtlich des Arbeitslohns, der mittels Entgeltumwandlung gem. § 1 Abs. 3 ErgV i.V.m. § 3 Abs. 1 ErgV noch nicht ausgezahlt, sondern auf dem Life-Balance-Konto gutgeschrieben werde, kein Zufluss vor. Der Arbeitgeber schulde den aufgrund Lohnverzichts noch nicht ausbezahlten Vergütungsanteil weiterhin als Lohn und nicht aus einem anderen (neuen) Rechtsgrund. Da der jeweilige Arbeitnehmer auf Teile seines Lohns verzichte und dabei keine Bedingungen an die Verwendung der freigewordenen Mittel knüpfe, liege auch keine Lohnverwendungsabrede vor. Wegen der Einzelheiten der weiteren Rechtsausführungen der Klägerin wird auf das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. April 2011 ergänzend Bezug genommen. Nachdem das FA der Klägerin mit Schreiben vom 16. Mai 2011 seine Rechtsauffassung dargelegt und der Klägerin entsprechend rechtliches Gehör gewährt hatte, erteilte es mit Bescheid vom 19. August 2011 eine Anrufungsauskunft dergestalt, dass „die Einstellung des Wertguthabens aus dem Lohnverzicht auf dem Life-Balance-Konto … zu einem Zufluss von Arbeitslohn“ führe. In diesem Bescheid führte das FA aus, dass aufgrund des geschilderten Sachverhalts mit der Einrichtung des konkret ausgestalteten Life-Balance-Kontos für die Mitarbeiter bereits im Zeitpunkt der Einbuchung auf das Konto steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliege, da der Arbeitnehmer über seinen Anspruch wirtschaftlich verfügen könne. Zudem enthielt der Bescheid vom 18. August 2011 die Überschrift „Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG v. 20.4.2011 wegen Life-Balance-Modell“ sowie den Schlusssatz: „Ich bedaure Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen zu können.“ Mit Schreiben vom 12. September 2011, das beim FA am 14. September 2011 einging, legte die Klägerin gegen die Anrufungsauskunft Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass entgegen der Ansicht des FA in der erteilten Anrufungsauskunft bei der Einbuchung in das Life-Balance-Konto kein Fall der Schuldumwandlung vorliege. Diesen Lohnzufluss habe das FG Münster in seinem Urteil vom 24. März 2011 (Az.: 8 K 3696/10 E) bereits ausdrücklich ausgeschlossen, da Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes einer Schuldumwandlung sei, dass der Lohnanspruch als solcher, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien, untergehen solle. Dies sei hier gerade nicht der Fall, da der Arbeitgeber nicht aus seiner Pflicht zur Lohnzahlung entlassen werden, sondern das Wertguthaben auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten werden solle, um später eine Arbeitsfreistellung zu ermöglichen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Betrag an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Es sei auch unschädlich, dass unter Umständen ein Totalverlust entstehen könne, da ein Zufluss nach Auffassung des FG Münster (a.a.O.) und der OFD Hannover (Verfügung vom 9. Juli 2008 S 2333 – 217 – StO 217) nur dann anzunehmen sei, wenn die Möglichkeit eines Totalverlustes bestehe und die Arbeitnehmer in diesem Fall keinen weiteren Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hätten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der Arbeitgeber für einen entstandenen Schaden hafte, wenn es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder zu einem Verlust des Wertguthabens komme. Diese Haftungsübernahme sei eng an die sozialversicherungsrechtliche Vorschrift des § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV angelehnt. Danach seien Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gehalten, für einen ausreichenden Insolvenzschutz zu sorgen. Damit sei es folgerichtig, dass auch beide Parteien die Verantwortung tragen müssten. Hierfür sei zum einen die Separierung des Vermögens erforderlich, aber auch die gemeinsame Bestellung des Managements des Sondervermögens. Auch das Risiko über die Kapitalanlageform könne nicht allein beim Arbeitgeber liegen. Der Finanzverwaltung stehe kein Sicherungsanspruch für die künftig fällig werdenden Lohnsteuern zu. Sie dürfe deshalb auch keine Werterhaltungsgarantie fordern. Die Steuern seien, anders als bei der Sozialversicherung, bei der der Entstehungsgrundsatz gelte, erst mit dem tatsächlichen Zufluss fällig. Des Weiteren sei für die steuerliche Beurteilung unerheblich, dass das Life-Balance-Konto in Geld geführt werde. Es gebe keine Regelung, nach der Nicht-Wertguthaben in Zeit zu führen seien. Die Auslegung des FA gehe über das allein maßgebliche Arbeitsrecht hinaus, denn arbeitsrechtlich leite sich der Vergütungsanspruch unmittelbar aus dem Saldo des Arbeitszeitkontos ab. Lasse sich der Arbeitnehmer einen positiven Saldo seines Arbeitszeitkontos einem Flexi- oder Gleitzeitkonto gutschreiben, um ihn dann für einen späteren Freizeitausgleich zu verwenden, übe er mit jeder derartigen Zeitgutschrift einen vorläufigen Verzicht auf einen ihm erwachsenden Vergütungsanspruch aus. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 6. September 2016, das am selben Tag per Telefax dem FA übermittelt wurde, beantragte die Klägerin die Änderung der Einspruchsentscheidung. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in mehreren Urteilen entschieden, dass die inhaltliche Überprüfung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft durch das Finanzgericht sich allein darauf beschränke, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zutreffend erfassten zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident fehlerhaft sei. Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung einer Klage werde der Antrag auf Änderung gestellt, da nach Ansicht der Klägerin der Sachverhalt in der Einspruchsentscheidung in einem wesentlichen Punkt falsch dargestellt worden und somit zu einer rechtsfehlerhaften Entscheidung geführt habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 6. September 2016 ergänzend Bezug genommen. Mit Bescheid vom 19. September 2016 lehnte das FA den Antrag auf Änderung als unzulässig ab. Das zulässige Rechtsmittel gegen die Einspruchsentscheidung sei – wie auch in der Rechtsbehelfsbelehrung erläutert – die Klage. Eine Änderungsvorschrift bestehe nicht. Die Regelung des § 172 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) finde auf die Anrufungsauskunft keine Anwendung, da diese nur für Steuerbescheide gelte. Mit ihrer am 26. September 2016 per Telefax bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin inhaltlich gegen die erteilte Anrufungsauskunft und begehrt eine entsprechende Änderung durch das FA dergestalt, dass nicht schon die Einrichtung eines sog. Life-Balance-Kontos ein Zufluss von Arbeitslohn darstelle, sondern erst die spätere Auszahlung an die Arbeitnehmer. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass das FA in der Einspruchsentscheidung zunächst die Behauptung aufgestellt habe, der Arbeitnehmer würde auf Vergütungsbestandteile unter der Bedingung einer konstitutiven Verwendungsauflage verzichten und deshalb der Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt der Einbuchung auf das Life-Balance-Konto wirtschaftlich über die einbehaltenen Beträge verfügen. Alleine aus dieser Behauptung leite das FA seine weitere rechtliche Beurteilung ab. Diese Behauptung und auch die Ableitungen des FA hieraus seien in sich nicht schlüssig. Ein Zufluss sei im Zeitpunkt der Einbuchung auf das Life-Balance-Konto noch nicht erfolgt. Die bloße Einräumung eines Rechtsanspruchs gegen den Arbeitnehmer stelle solange keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, als der Arbeitnehmer über die Zuwendung wirtschaftlich noch nicht alleine verfügen könne. Der Teil des laufenden Arbeitslohns, der dem Life-Balance-Konto gutgeschrieben werde, werde dem Arbeitnehmer weder bar ausbezahlt noch einem Konto des Arbeitnehmers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben. § 1 ErgV sehe vielmehr ausdrücklich vor, dass die Beträge, auf deren Auszahlung die Arbeitnehmer verzichteten, ihnen noch nicht ausgezahlt, sondern in ein für sie im Unternehmen der Klägerin jeweils eingerichteten Life-Balance-Konto eingestellt werden sollten. Die Einrichtung des Vermögensverwaltungsdepots durch den Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 3 ErgV stelle keine Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers bei einem Kreditinstitut dar. Alle Rechte aus diesem Depot stünden nach § 6 Abs. 12 Satz 1 ErgV ausschließlich der Klägerin als Arbeitgeberin zu. Der Arbeitnehmer selbst könne nicht über dieses Depot verfügen. Jegliches Verfügungsrecht des Arbeitnehmers über dieses Depotkonto sei ausgeschlossen. Die Gutschrift auf dem Life-Balance-Konto bringe demnach auch nicht zum Ausdruck, dass der gutgeschriebene Betrag dem Arbeitnehmer von nun an zur Verfügung stehen solle und der Arbeitnehmer den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun der Klägerin herbeiführen könne. Gemäß den in der ErgV getroffenen Vereinbarungen könne der Arbeitnehmer nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt die Auszahlung des Guthabens an sich selbst verlangen. Er könne das Guthaben erst in späterer Zeit für eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit verwenden. Die Verwendung des Guthabens sei in § 4 ErgV näher geregelt. Eine Auszahlung des Guthabens an den Arbeitnehmer selbst sei gemäß § 5 Abs. 4 ErgV nur bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Einrichtung des Life-Balance-Kontos liege überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers. Zwar verzichte der Arbeitnehmer zunächst auf die Auszahlung eines Teils seines Arbeitszeitlohns und erleide hierdurch ein Liquiditätsnachteil. Die Gutschrift auf dem Life-Balance-Konto ermögliche es dem Arbeitnehmer andererseits aber, das Guthaben in der Freistellungsphase gemäß § 4 ErgV zu verwenden und hierdurch auch bei vollständiger oder teilweiser Arbeitsfreistellung weiterhin verstetigten Arbeitslohn zu beziehen. Der Klägerin sei es wirtschaftlich gleichgültig, ob sie den nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitslohn in voller Höhe unmittelbar dem Arbeitnehmer ausbezahle oder dies nur teilweise tue und den Restbetrag auf dem von dem Arbeitnehmer geführten Life-Balance-Konto gutschreibe. Für die Klägerin als Arbeitgeberin entstehe kein Liquiditätsvorteil aus der Gutschrift auf dem Life-Balance-Konto. Der Arbeitnehmer erlange durch die Gutschrift lediglich einen Anspruch gegen die Klägerin als Arbeitgeberin, dass ihm das Guthaben in der Freistellungsphase ausgezahlt werde. Ein solcher Anspruch begründe keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer die Wahl gehabt habe, die ErgV abzuschließen oder dies zu unterlassen, spreche nicht für seine wirtschaftliche Verfügungsmacht. Die Ausübung dieses Wahlrechts ändere nichts daran, dass die ErgV im Ergebnis dazu führe, dass dem Arbeitnehmer in Höhe der Gutschrift auf dem Life-Balance-Konto eine erst in Zukunft zu erfüllende, zukünftige Zahlung versprochen werde. Es liege auch keine Novation vor. Der Arbeitnehmer erlasse dem Arbeitgeber keine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Der Lohnanspruch solle gerade nicht untergehen. Vielmehr sei ein Auszahlungsverzicht zugunsten einer Gutschrift auf einem Life-Balance-Konto vereinbart. Bei diesem Life-Balance-Konto handele es sich um ein virtuelles Konto, das die Verpflichtungen aus Erfüllungsrückstand abbilde. Im vorliegenden Fall liege gerade keine Wertguthabenvereinbarung gemäß § 7b SGB IV vor. Dies scheitere schon an § 7b Nr. 2 SGB IV mit der Folge, dass die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin dem Entstehungs- oder Anspruchsprinzip unterlägen und Beiträge auch für geschuldete, bei Fälligkeit aber noch nicht entrichtetes Entgelt bezahlt werden müssten. Dem werde in § 1 Abs. 2 ErgV ausdrücklich Rechnung getragen. Das hier vorliegende Life-Balance-Modell unterscheide sich allein sozialversicherungsrechtlich von einem Zeitwertkontenmodell (einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b SGB IV). Steuerrechtlich hingegen sei im Life-Balance-Modell der Zufluss nach exakt den gleichen Grundsätzen zum steuerlichen Zuflussprinzip zu bestimmen wie in einem Zeitwertkontenmodell. Ebenso wie in diesem verzichte der Arbeitnehmer in einem Life-Balance-Modell auf die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bei deren Fälligkeit. Dieser Verzicht erfolge aber nicht endgültig; vielmehr verschiebe der Arbeitnehmer lediglich die Auszahlung auf einen späteren Zeitpunkt einer Freistellung von der Arbeit. Nach Auffassung der Klägerin trage der Arbeitnehmer nicht allein das Risiko eines teilweisen oder vollen Wertverlustes. In § 6 Abs. 2 ErgV sei unter Übernahme der gesetzlichen Regelung des § 7e Abs. 7 SGB IV ausdrücklich geregelt, dass bei einer Verringerung oder bei einem Verlust des Wertguthabens der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden hafte. Diese vertragliche Regelung lehne sich wortwörtlich an die vom Gesetzgeber alleine zu Zeitwertkontenmodellen in § 7e Abs. 7 SGB IV normierte Haftungsregelung an, die den Arbeitgeber auch alleine dann von dieser Haftung freistelle, wenn er den entstandenen Schaden nicht zu vertreten habe. Im Gegensatz zu dieser vom Gesetzgeber in § 7e Abs. 7 SGB IV normierten verschuldensabhängigen Haftung fordere das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 (Bundessteuerblatt – BStBl – I 2009, 1286) aber eine Haftung des Arbeitgebers auch dann, wenn er den Schaden überhaupt nicht zu vertreten habe. Das hier vorliegende Flexi-Modell sei im BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 ausdrücklich von den dort getroffenen Regelungen ausgenommen. Nach Auffassung der Klägerin könne das sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip nicht auf das steuerliche Zuflussprinzip übertragen werden. Während das Sozialversicherungsrecht tatbestandlich für die Verbeitragung nur auf die Entstehung des arbeitsrechtlichen Anspruchs abstelle, sei für die Versteuerung tatbestandlich auch der Zufluss gemäß § 11 EStG Voraussetzung. An diesem steuerlichen Zufluss fehle es aber gerade in dem vorliegenden Life-Balance-Modell. Das im streitigen Sachverhalt vorliegende Life-Balance-Modell habe weder Gleitzeitkonten noch Zeitwertkonten zum Gegenstand. Ausweislich der vorliegenden ErgV handele es sich ausdrücklich um ein Flexi-Modell bzw. ein Beschäftigungssicherungsmodell. Da es sich hier auch nicht um ein Zeitwertkontenmodell handele, gelten zum Life-Balance-Modell keine gesetzlichen Regelungen, denen zufolge die Wertguthaben überhaupt vor der Insolvenz des Arbeitgebers zu schützen seien, wenngleich der Arbeitgeber hier freiwillig eine solche Werterhaltungsgarantie übernommen habe. Vorbehaltlich der allgemeinen Grundsätze zum steuerlichen Zuflussprinzip gelte bei der Ansparung eines Life-Balance-Kontos weiterhin das Prinzip der aufgeschobenen Vergütung mit nachgelagerter Besteuerung, wie dies auch im BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 zum Ausdruck gebracht worden sei. Dessen ungeachtet stütze sich das FA alleine auf seine grundlose Behauptung, dass im Life-Balance-Modell der Arbeitnehmer nicht gegen einen Wertverlust der angelegten Gelder abgesichert sei, weil die Vereinbarung ausdrücklich nicht nach den Vorschriften des § 7b SGB IV getroffen worden sei. In Wahrheit habe der Arbeitgeber hier aber in wortwörtlicher Übernahme der eigentlich nur zu Zeitwertkontenmodellen geltenden gesetzlichen Regelungen in § 7e Abs. 7 SGB IV eine Werterhaltungsgarantie übernommen, die auch die Fiktion einer Zeitwertkontengarantie im Sinne des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2009 erfülle. Entgegen der Ansicht des FA habe der Arbeitnehmer im vorliegenden Life-Balance-Modell nicht die Möglichkeit, den nicht ausgezahlten Arbeitslohn durch Reduzierung seiner Arbeitszeit gemäß § 4 ErgV zu fordern. Der Arbeitnehmer habe zwar einen Anspruch auf bezahlte Freistellungen, könne diesen aber nicht jederzeit fordern und durchsetzen. Aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 7 und 8 ErgV entscheide der Arbeitgeber über die vom Arbeitnehmer beantragte befristete Reduzierung seiner Arbeitsleistung und teile seine Entscheidung ggf. einschließlich der Begründung dem Arbeitnehmer schriftlich mit. Dass dem Arbeitgeber im vorliegenden Life-Balance-Modell ein ungehinderter einseitiger Zugriff auf die für den Arbeitnehmer angelegten Gelder verwehrt sei, sei die notwendige Konsequenz der hier freiwillig erfolgten Absicherung dieser Gelder. Daraus könne jedoch keine Novation abgeleitet werden. Dies sei völlig absurd. Der Beklagte habe den Sachverhalt unzutreffend erfasst bzw. verfälscht dargestellt. Daher sei die erteilte Anrufungsauskunft evident fehlerhaft und müsse aufgehoben werden. Aufgrund des unzutreffenden Sachverhalts habe das FA eine evident fehlerhafte rechtliche Beurteilung vorgenommen. Das Finanzgericht habe die angefochtene Anrufungsauskunft sachlich daraufhin zu überprüfen, ob der Sachverhalt zutreffend vom FA erfasst worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid vom 19. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2016 aufzuheben und das FA zu verpflichten, eine Anrufungsauskunft dergestalt zu erteilen, dass nicht schon die Einrichtung eines sog. Life-Balance-Kontos einen Zufluss von Arbeitslohn im Sinne des § 11 EStG darstellt, sondern erst die spätere Auszahlung an den jeweiligen Arbeitnehmer, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und 3. hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei das FA bei seiner Entscheidung nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es sei zwar richtig, dass nach den ErgV der Betrag auf dessen sofortige Auszahlung der Arbeitnehmer verzichte, zunächst dem Life-Balance-Konto gutgeschrieben werde, der Arbeitnehmer danach aber lediglich noch einen Anspruch auf Auszahlung des Depotguthabens, jedoch nicht mehr auf die Höhe seines ursprünglich erdienten Arbeitslohns habe. Dies ergebe sich eindeutig aus Ziffer 14 ErgV. Der Arbeitgeber sei außerdem verpflichtet, den Betrag in Absprache mit dem Arbeitnehmer auf demA-Depot anzulegen. Er selbst könne über die Beträge im Depot nur dann verfügen, wenn der Arbeitnehmer dies beantrage. Es sei damit seinem unmittelbaren Zugriff entzogen. Nur durch Freigabe durch den Treuhänder könne er über die eingezahlten Gelder verfügen, um sie dem Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Umstand, dass allein der Arbeitnehmer bestimmen könne, welchen Teil des Arbeitslohnes bei einer Freistellung an ihn ausbezahlt werden solle, spreche für eine Verfügung durch den Arbeitnehmer und damit für einen Zufluss. Nach dem Verzicht auf die sofortige Auszahlung habe der Arbeitnehmer nur noch einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber in Höhe seines Depotguthabens. Eine Freistellung von der Arbeit bzw. eine spätere Auszahlung ergebe sich damit allein aus dem Betrag, der im Zeitpunkt der Verwendung vorhanden sei, und nicht aus dem ursprünglich erdienten Lohn. Dabei bestehe ein Verlustrisiko für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber sei von einer Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitslohns in ursprünglicher Höhe frei. Im Streitfall zeige sich dieses Verlustrisiko auch daran, dass die seit dem Jahr 2011 angelegten Gelder eine negative Entwicklung hätten. Beantrage der Arbeitnehmer in diesem Fall eine Freistellung, trage nach Ziffer 9 der ErgV allein er das Risiko. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei im BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 keine eigene selbstgeschaffene Regelung zum Zuflussprinzip entstanden. Vielmehr werde in diesem BMF-Schreiben gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH zum Zuflussprinzip dargelegt, dass bei der Einrichtung eines Zeitwertkontos ein sofortiger Zufluss vorliege, wenn allein der Arbeitnehmer das Risiko eines teilweisen oder vollen Wertverlustes des Zeitwertkontos trage. Durch die Übertragung des Risikos auf den Arbeitnehmer dokumentiere sich, dass der Arbeitnehmer über seinen Lohn verfügt habe. Nur wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber weiterhin Anspruch auf vollständige Auszahlung des Arbeitslohns habe, könne davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer noch nicht über den Lohn verfügt habe. Der Beklagte sei auch unter Beachtung des BFH-Urteils vom 22. Februar 2018 VI R 17/16 weiterhin der Rechtsauffassung, dass im vorliegenden Streitfall der Zufluss beim Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt der Einzahlung in das Life-Balance-Konto vorliege, da der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt über den Lohn verfügt habe. Der dem vorliegenden Streitfall zugrundeliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem Sachverhalt des BFH-Urteils dahingehend, dass die Gutschrift der Lohnzahlungen nicht auf einem Wertguthabenkonto im Sinne des § 7b Abs. 4 SGB IV erfolgt sei, das zur vorzeitigen Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes diene. Vielmehr werde in § 1 Abs. 2 ErgV ausdrücklich dargelegt, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine sonstige flexible Arbeitszeitregelung im Sinne des Sozialversicherungsrechts handele, die anders als eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV keine Aufschiebung der Beitragszahlung erlaube. Bei einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b Abs. 4 SGB IV – wie sie dem BFH-Sachverhalt zugrunde gelegen habe – habe der Arbeitgeber auch die Regelungen der §§ 7c bis 7e SGB IV zu beachten. Nach § 7d Abs. 3 SGB IV gälten für die Anlage von Wertguthaben die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem vierten Teil des vierten Abschnitts entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 % zulässig und einen Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrags gewährleistet sei. Da die Vereinbarung damit ausdrücklich nicht nach den Vorschriften des § 7b SGB V getroffen worden sei, sei der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Urteilsfall nicht gegen einen Wertverlust der angelegten Gelder abgesichert. Vielmehr trage er allein das Risiko eines Wertverlustes. Anders als bei einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV habe der Arbeitnehmer hier auch jederzeit die Möglichkeit den nicht ausgezahlten Arbeitslohn durch Reduzierung seiner Arbeitszeit gemäß § 4 ErgV zu fordern. Der Arbeitgeber habe jedoch keine Möglichkeit, das vom Arbeitnehmer angesparte Guthaben zu nutzen, um in Zeiten von saisonalen oder konjunkturellen Auftragseinbrüchen eine solche Reduzierung anzuordnen. Dem Arbeitgeber sei auch ein Zugriff auf die für den Arbeitnehmer angelegten Gelder verwehrt, da er eine Verkaufsorder nur geben könne, wenn der bestellte Treuhänder dem zustimme. Der Vorgang entspreche damit einem abgekürzten Zahlungsweg anstelle einer Auszahlung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber, den der Arbeitnehmer verwende, in dem er die Beträge in Erfüllung des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes sofort wieder dem Arbeitgeber zu Kapitalanlagezwecken zur Verfügung stelle. Arbeitslohn fließe in der Höhe zu, wie er ohne den vereinbarten Verzicht zur Auszahlung gelangt wäre. Aus alldem ergebe sich, dass der Arbeitgeber in der Position eines bloßen Abwicklungsschuldners sei, dem selbst keinerlei Verfügungsrechte zustünden. Demgegenüber erwerbe der Arbeitnehmer bereits mit der Einbringung in das Life-Balance-Konto wirtschaftlich eine nicht mehr entziehbare Rechtsposition. Die Gestaltung sei deshalb mit der unmittelbaren Kapitalanlage durch den Arbeitnehmer vergleichbar und stelle damit eine zuflusswirksame Novation des bisherigen Schuldgrundes dar. Dafür spreche auch, dass der Arbeitgeber nicht mehr den ursprünglich vereinbarten Arbeitslohn schulde, sondern nur noch den Betrag aus dem Life-Balance-Konto (Anlagekonto). Ziel der Regelung sei es nach der Gesetzesbegründung, die privat verantwortete spekulative Anlage von Wertguthaben weitestgehend auszuschließen, in dem für die Anlage von Wertguthaben die Regelung über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern entsprechend gelten. Das bedeute, dass Wertguthaben so anzulegen und zu verwalten seien, dass ein Verlust ausgeschlossen sei und ein angemessener Ertrag erzielt werde. Der Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens müsse mindestens der Höhe des angelegten Betrags entsprechen. Dagegen liege im vorliegenden Streitfall keine Wertguthabenvereinbarung auf Grundlage von § 7b SGB IV vor. Die Arbeitnehmer hätten durch die Wahl der Anlagemöglichkeit einen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Guthabenkontos. Die Arbeitnehmer trügen auch weiterhin das volle Risiko der Geldanlage, da durch die Aufnahme der analogen Anwendung der Vorschrift des § 7e SGB IV keine Risikoverlagerung eingetreten sei. Nach § 7e SGB IV träfen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b SGB IV durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern. Die Sach- und Rechtslage ist am 2. Dezember 2019 vor der Berichterstatterin des Senats ausführlich erörtert worden. Die Berichterstatterin hat den richterlichen Hinweis erteilt, dass die inhaltliche Überprüfung einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach der Rechtsprechung des BFH inhaltlich beschränkt sei und vom Finanzgericht (FG) nur daraufhin überprüft werden könne, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des --zutreffend erfassten-- zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. Mit Schriftsatz vom 28. April 2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst beantragt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Nach telefonische Rücksprache mit der Vorsitzenden des Senats hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. April 2020 sein Einverständnis für eine Entscheidung des Senats gem. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung erteilt. In diesem Schriftsatz hat der Klägervertreter ausführlich dargelegt, dass der Beklagte den Sachverhalt unzutreffend erfasst bzw. verfälscht wiedergegeben habe. Aufgrund des unzutreffenden Sachverhalts habe das FA eine evident fehlerhafte rechtliche Beurteilung vorgenommen. Die fehlerhafte Anrufungsauskunft und die Einspruchsentscheidung seien daher wie beantragt aufzuheben und das FA zu verpflichten, die von der Klägerin begehrte Anrufungsauskunft zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 30. April 2020 hat sich auch das FA mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 90 Abs. 2 FGO einverstanden erklärt. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, aus den vom FA vorgelegten Akten sowie aus der Niederschrift über den Erörterungstermin.