Urteil
6 K 2550/12
Finanzgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2014:1021.6K2550.12.0A
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Leitsätze
1. Eine schweizerische AG, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Forderungen anzukaufen und einzuziehen, ist aus Sicht der an ihr qualifiziert beteiligten inländischen Anteilseigner als Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S.v. § 7 Abs. 6a AStG anzusehen (Rn.52)
(Rn.54)
(Rn.55)
.
2. Auch ein Weiterverkauf oder Rückverkauf der erworbenen Forderungen ist eine Tätigkeit, die unter § 7 Abs. 6a AStG fällt (Rn.57)
.
3. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 80/14).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine schweizerische AG, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Forderungen anzukaufen und einzuziehen, ist aus Sicht der an ihr qualifiziert beteiligten inländischen Anteilseigner als Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S.v. § 7 Abs. 6a AStG anzusehen (Rn.52) (Rn.54) (Rn.55) . 2. Auch ein Weiterverkauf oder Rückverkauf der erworbenen Forderungen ist eine Tätigkeit, die unter § 7 Abs. 6a AStG fällt (Rn.57) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 80/14). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist nicht begründet. Die Beteiligung der Klägerin an der Schweizer X-AG erfüllt die Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG; die Schweizer Gesellschaft ist Zwischen-gesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 7 Abs. 6a AStG; die unbeschränkt steuerpflichtige Klägerin ist an der X-AG zu 30 % -mehr als die vom Gesetz geforderten mindestens 1 Prozent- beteiligt; diese Zwischeneinkünfte sind bei der Klägerin in dem in § 7 Abs. 1 AStG bestimmten Umfang steuerpflichtig. Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht aus in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AStG bezeichneten Tätigkeiten stammen (§ 8 Abs. 1 AStG). Dass die X-AG in der Schweiz einer niedrigen Besteuerung i. S. des § 8 Abs. 3 AStG unterliegt, ist von der Klägerin nicht bestritten worden; dies ergibt sich auch aus den bei den Akten befindlichen Kopien der Schweizer Steuerbescheide. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i. S. des § 7 Abs. 6a AStG sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft (§ 8 AStG), die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AStG genannten Einkünfte) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2776), das zuletzt durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl 2002 I S. 3387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Entgegen der Meinung der Klägerin hat sich die X-AG -auch entsprechend ihres Gesellschaftsvertrages- damit begnügt, die bestehenden Forderungen der Z-GmbH gegen die vier Vereine aus den mit diesen abgeschlossenen Verträgen -ohne Gegenleistung an die Vereine, jedenfalls nicht erkennbar- dieser gegen Barzahlung der abgezinsten Forderung unter Berücksichtigung der noch offenen Forderungen der Z-GmbH abzukaufen und einzuziehen. Dies stellt aus der Sicht des erkennenden Senats die Verwaltung einer Forderung i. S. des § 7 Abs. 6a AStG dar - Erwerb und Einzug einer Forderung. Die Tatsache, dass damit der Z-GmbH aus einem finanziellen Liquiditätsengpass heraus geholfen worden sei, ist im hier interessierenden Rahmen unerheblich. Aufgrund der bestellten Sicherheiten für die Forderungen war der Kauf der Forderungen auch nicht risikobehaftet. Die X-AG hatte vielmehr die Chance, dass die Zahlungen der Vereine, sofern z. B. die Marketingeinnahmen stiegen, höher ausfielen als bei dem Kauf von Verkäufer und Käufer unterstellt wurden mit der weiteren Konsequenz, dass sich u. U. der Kaufpreis erhöht. Aufgrund der Gesamtkonstruktion war aber davon auszugehen, dass das eingesetzte Kapital auf jeden Fall von den Vereinen (zurück-)fließt. Somit hatte die X-AG nichts anderes zu tun als die monatlich eingehenden Zahlungen zu verbuchen. Die Klägerin hatte auch keine Sportrechte erworben, wie sich zweifelsfrei aus dem Vertrag zwischen Z-GmbH und X-AG ergibt; somit konnte die X-AG aus den nicht erworbenen Rechten auch keinen (gewerblichen) Handel mit Sport- und Verwertungsrechten betreiben. Sie konnte lediglich die Forderungen weiterverkaufen. Aber auch das ist aus der Sicht des Senats eine Tätigkeit, die unter § 7 Abs. 6a AStG fällt. Hierzu würde auch der von der Klägerin behauptete, aber nicht nachgewiesene Weiterverkauf / Rückveräußerung der bestehenden Forderungen gegen einen der vier Vereine mit deutlichem Gewinn gehören. D. h. der betreffende Verein hat nicht etwa Sportrechte zurückgekauft, wie die Klägerin meint -weil diese überhaupt nicht bei der X-AG lagen-, sondern der Verein hat nur seine Zahlungsverpflichtung abgelöst, hat also wirtschaftlich betrachtet, das bestehende Darlehen vorzeitig abgelöst. Dass es dabei zu einem Ertrag gekommen sei -wie die Klägerin ohne Preisgabe weiterer Einzelheiten behauptet-,mag möglich sein. Aber auch der Rückverkauf einer bestehenden Forderung stellt letztlich nur eine Variante der Verwaltung einer Forderung dar. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie gegenüber den vier Vereinen auch sonstige Leistungen, insbesondere Betreuung und Beratung erbracht habe, hat sie hierfür keinen Beweis angetreten, obwohl diese Frage sowohl im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren als auch schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten strittig war und vom FA dezidiert angezweifelt wurde. Das FA hat zu Recht auf die einschlägige Bestimmung des Übertragungsvertrages hingewiesen, wonach die Betreuung der vier Vereine bei der übertragenden Z-GmbH verbleibt. Demnach muss dieser Vortrag der Klägerin als unbelegt und bloße Behauptung im Rahmen der Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Auch dass nach dem Vortrag der Klägerin innerhalb von 15 Monaten -unklar blieb, ab wann die Klägerin diesen Zeitraum berechnet hat- ein Rückverkauf der Erlösbeteiligung durch X-AG einen siebenstelligen Betrag erlöst habe, ist nicht einmal ansatzweise belegt worden, obwohl man davon ausgehen kann, dass hierüber bestimmt ein schriftlicher Vertrag existiert. Zusammenfassend ist festzustellen, dass X-AG i. S. des § 7 Abs. 6a AStG eine erworbene Forderung verwaltet hat. Ein Nachweis, dass die Forderung im Zusammenhang mit einer aktiven Tätigkeit i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG steht, ist nicht erbracht worden; insoweit trifft die Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Beweislast. Die Kleinbetragsregelung des § 7 Abs. 6 Satz 2 AStG ist nicht erfüllt; die Erweiterung der Mindestbeteiligung nach § 7 Abs. 6 Satz 3 AStG kann außer Betracht bleiben, da die Klägerin mit 30 % beteiligt war. Die Höhe der Zurechnung war zwischen beiden Beteiligten nicht streitig, sodass der Senat davon ausgeht, dass diese zutreffend ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 der Finanzgerichtsordnung -FGO-. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die schweizerische Aktiengesellschaft, an der die Klägerin beteiligt ist, eine sog. Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 7 Abs. 6a des Außensteuergesetzes -AStG- darstellt. Die Klägerin, eine deutsche GmbH, ist mit 30 % am Nennkapital der Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts X AG, CH-.. V/Schweiz beteiligt, nachfolgend X-AG. Diese Gesellschaft wurde Juni 2005 gegründet. Gründungsgesellschafter waren die Y-AG, V/Schweiz, und die natürliche Person P. Letzterer hat seine Anteile dann im Laufe des Jahres 2005 an die jetzige Klägerin übertragen. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die vom beklagten Finanzamt -FA- vorgelegten Unterlagen verwiesen. Zweck der X-AG ist laut Tz. 1.2 des Gesellschaftsvertrags die „Durchführung von Handels- und Finanzgeschäften sowie die Erbringung von Finanzdienstleistungen“. Laut einem Nachtrag zur Gründung vom Juni 2005 beabsichtigt die Gesellschaft „… nach der Gründung von der Z-GmbH, I/K (Deutschland), Finanzierungsverträge zugunsten von 4 deutschen Bundesligavereinen (A-Verein, B-Verein, C-Verein und D-Verein) zu einem maximalen Kaufpreis von CHF 19.500.00 zu erwerben. Die Bewertung dieser Verträge erfolgt aufgrund der nominellen Summe der Finanzierungsverträge vermindert um einen Diskont für die sofortige Bezahlung der Kaufsumme für die Finanzierungsverträge. Aufgrund der auf dieser Basis erstellten Planrechnungen ergibt sich, dass diese Bewertung angemessen ist.“ Ferner wurde am Juli 2005 zwischen der X-AG und der Y-AG ein unentgeltlicher „Geschäftsbesorgungsvertrag“ für die Dauer von drei Jahren mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2005 geschlossen; wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die vom FA vorgelegten Unterlagen verwiesen. Mit Unterschriften vom 23. Juni 2005 (I - Z-GmbH), 24. Juni 2005 (T - X-AG) und 28. Juni 2005 (I - W-KG) wurde ein sog. „Forderungskauf- und Übertragungsvertrag“ zwischen der Z-GmbH und der A-AG unter Beteiligung der W-KG, I, geschlossen - nachfolgend Übertragungsvertrag. Dieser Vertrag enthält eine Vorbemerkung folgenden Inhalts: „Die Z-GmbH hat mit vier Fußballvereinen der derzeitigen ersten und zweiten Bundesliga [bezogen auf den Stand von Juni 2005], …, -im Folgenden zusammen „Vereine“ genannt- Verträge abgeschlossen, nach denen die Z-GmbH berechtigt ist, von den Vereinen für die Dauer der jeweiligen Verträge die Zahlung von den Vertragsparteien als „Erlösbeteiligungen“ bezeichneten Beträge zu verlangen. Die Erlösbeteiligungsverträge enthalten verschiedene, uneinheitliche Regelungen zu Sicherheiten, welche die Vereine der Z-GmbH zur Sicherung der zu zahlenden Erlösbeteiligungen einräumten. Die Erlösbeteiligungsverträge sind in der heute gültigen Form allesamt darauf ausgelegt, dass die von der Z-GmbH an die Vereine einmalig oder in mehreren Teilbeträgen bezahlten, verlorenen und nicht rückzahlbaren Zuschüsse aufseiten der Z-GmbH als Abschreibungsdarlehen behandelt werden, aufseiten des jeweils betroffenen Vereins jedoch effektiv als unmittelbare Einnahmen verbucht werden konnten, denen keine in den jeweiligen Jahresabschlüssen unmittelbar auszuweisende, direkte Verbindlichkeit entgegen steht. Die in den jeweiligen Verträgen geregelten verlorenen Zuschüsse sind nach dem Willen der jeweiligen Parteien die Gegenleistung und die Rechtfertigung zur Einräumung der jeweiligen Erlösbeteiligungen an die Z-GmbH. Die jeweils konkret bezifferten Mindestbeträge der zu zahlenden Erlösbeteiligungen entsprechen in der Summe über die jeweilige Vertragslaufzeit hinweg exakt der Höhe der von der Z-GmbH an den jeweiligen Verein vormals bezahlten verlorenen Zuschüsse. Die Z-GmbH stellte dem jeweiligen Verein mittels der verlorenen Zuschüsse Liquidität zur Verfügung, die von dem Verein über die Vertragslaufzeit hinweg aus der Sicht der Z-GmbH, abgesehen vom Risiko der Insolvenz des jeweiligen Vereins und dem damit verbundenen Ausfall, mit den vereinbarten Mindesterlösbeteiligungen im ungünstigsten Falle zinslos zurückzuführen war. Der unternehmerische Reiz der Verträge für die Z-GmbH besteht in zwei Teilbereichen: · Je nach dem sportlichen Erfolg des jeweiligen Vereins und dessen Einnahmen insbesondere aus (in den jeweiligen Verträgen näher definierten) medialen Verwertungsrechten und der darauf aufbauenden, höheren variablen Erlösbeteiligung der Z-GmbH konnte und kann die Z-GmbH aus den jeweiligen Verträgen attraktive Renditen erzielen. · Gleichzeitig enthalten die Verträge jeweils Komponenten zur Erbringung weiterer Dienstleistungen durch die Z-GmbH im Rahmen der Verwertung der Sportrechte der jeweiligen Vereine, welche der Z-GmbH durch die Vereine aus dem jeweils selben Vertrag, wirtschaftlich jedoch auf anderer Grundlage separat zu vergüten sind. Für die Zwecke dieses Vertrages [zwischen Z-GmbH und X-AG] sind „Erlösbeteiligungen“ als diejenigen Beträge zu verstehen, die sich aus den tabellarischen Erlösbeteiligungsstaffeln aus den jeweils mit „Anlage 1“ oder „Anlage zur Tabelle 1“ oder „Anlage A“ oder „Erläuterung zur Anlage A“ oder „Tabelle 1“ oder „Anlage zur Tabelle 1“ bezeichneten Anlagen zu den Erlösbeteiligungsverträgen als Berechnungsgrundlage ergeben. Sie erfassen ausdrücklich nicht konkret tätigkeitsbezogene Vergütungsansprüche der Z-GmbH aus den betreffenden Verträgen -seien sie dort auch teilweise als „Erlösbeteiligungen“ bezeichnet-, solange und soweit diese das konkrete Entgelt für eine bestimmte, noch von der Z-GmbH zu erbringende Leistung sind und nicht im direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zahlung verlorener Zuschüsse durch die Z-GmbH stehen.“ Als Kaufpreis für die „Erlösbeteiligungen“ zahlte X-AG einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.940.461 € an Z-GmbH; bei Eintritt bestimmter genau definierter Bedingungen musste X-AG weitere Zahlungen leisten (vgl. § 3 Abs. 2 des Übertragungsvertrages). Der Kaufpreis war in voller Höhe fremdfinanziert. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Übertragungsvertrages wird auf die vom FA vorgelegte Kopie des Vertrages verwiesen. Dem vorgenannten Vertrag waren u. a. beigefügt die Kopien der von Z-GmbH in den Jahren mit den Vereinen abgeschlossenen Verträgen. Diese Verträge unterscheiden sich teilweise erheblich voneinander. Folgende Grundstruktur ist aber zu erkennen: Neben einem Agenturvertrag für die Vermarktung medialer Verwertungsrechte des jeweiligen Vereins wird ein Abschreibungsdarlehen bzw. ein Zuschuss (sog. „signing fee“) gewährt. Als „Gegenleistung“ (vgl. etwa III. 3 des Vertrages mit D-Verein) beteiligt der Verein Z-GmbH exklusiv für die Dauer der Laufzeit „…an allen Einnahmen, die der Verein bei zentraler Vermarktung aus Marketing- und medialen Verwertungsrechten erhält einschließlich aller Bonuszahlungen, Einnahmen aus Solidarfonds, Zusatzvergütungen etc., die ihre Ursache in Vergütungen haben, die der Verein oder Dritte aus der Vermarktung besagter Rechte beziehen.“ Zur Ermittlung der Erlösbeteiligungen der Z-GmbH war dem jeweiligen Vertrag eine Staffelübersicht beigegeben, aus der sich die jeweilige jährliche Erlösbeteiligung von Z-GmbH ableiten lässt. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Verträge mit den Vereinen wird auf die vom FA vorgelegten Kopien verwiesen. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Erlösbeteiligungen durch X-AG liefen alle vier Verträge von Z-GmbH mit den Vereinen noch unterschiedlich lange, teilweise noch 5 Jahre. Es wurden durch den Übertragungsvertrag nicht die einzelnen Verträge an X-AG übertragen insbesondere nicht die sich aus den Agenturverträgen ergebenden Rechte und Verpflichtungen, sondern nur die Forderungen, soweit sie sich aus den Verträgen ergeben und der Rückführung des Abschreibungsdarlehens/Zuschusses -ggf. darüber hinaus einschließlich der sich aus den Staffeln ergebenden Renditen; dies wurde auch so den vier Vereinen mitgeteilt („hiermit zeigen Ihnen an, dass wir die uns aus dem Vertrag mit Ihnen vom [TT.MM.JJJJ] zustehende Forderung aus "Erlösbeteiligungen", zu berechnen aus den Anlagen [einsetzen] des Vertrages, an die [einsetzen] abgetreten haben. Wir bitten Sie, hierauf zu erbringende Zahlungen nur noch an die [einsetzen] zu leisten …“). Am 21. November 2005 gewährte die Klägerin der X-AG ein Darlehen in Höhe von rund 2,8 Mio. Die Bilanzen der X-AG zum 31. Dezember 2005 und 31. Dezember 2006 finden sich in der Feststellungsakte Band I, Seite 2 ff. und Seite 30 ff. Mit Schreiben vom 15. April 2009 an das Finanzamt Q wurde der ausgefüllte Vordruck hinsichtlich der Mitteilung über die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland, die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen, Personenvereinigungen und ausländischen Personengesellschaften eingereicht. Mit Prüfungsanordnung vom 6. Juli 2009 ordnete das Finanzamt Q eine Außenprüfung bei der Klägerin hinsichtlich ihrer Beteiligung an der X-AG betreffend die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG für die Feststellungsjahre 1. Januar 2006/1. Januar 2007 bzw. Wirtschaftsjahre 2005 und 2006 an. Die Prüfung wurde in der Zeit vom 6. Juli 2009 bis 9. November 2009 durchgeführt. Der Bericht über die Außenprüfung -Bp-Bericht- datiert vom 13. Januar 2012. Die Außenprüfer gelangten zu der Auffassung, dass die X-AG eine sog. Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 7 Abs. 6 und 6a AStG sei (Tz. Allgemeines des Bp-Berichts). Ein Hinzurechnungsbetrag zum 1. Januar 2006 wurde nicht ermittelt; zum 1. Januar 2007 wurde ein Hinzurechnungsbetrag in Höhe von … € ermittelt. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG vom 6. Februar 2012 des beklagten Finanzamtes -FA- für das Wirtschaftsjahr 2005 / Feststellungsjahr 2006 wurde eine Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges gemäß § 10 Abs. 3 AStG, § 10d des Einkommensteuergesetzes -EStG- für die Klägerin in Höhe von ./. … € festgestellt. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG vom 6. Februar 2012 des beklagten Finanzamtes -FA- für das Wirtschaftsjahr 2006 / Feststellungsjahr 2007 wurden Einkünfte aus passivem Erwerb für die Klägerin in Höhe von … € festgestellt, mit denen der Verlust aus dem Wirtschaftsjahr 2005 / Feststellungsjahr 2006 verrechnet wurde. Gegen diese Bescheide wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Die Klägerin trug im Wesentlichen vor, dass es sich bei ihr nicht um eine Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 7 Abs. 6 und 6a AStG handele, sondern die Gesellschaft erziele Einkünfte aus der Verwertung von Sportvermarktungsrechten. Mit Einspruchsentscheidung von 29. Juni 2012, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit am 30. Juli 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz wurde Klage erhoben. Die Klägerin verfolgt ihr außergerichtliches Begehren weiter und trägt hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Tätigkeit der X-AG durch das FA Folgendes vor: Bei den von der X-AG erworbenen Ansprüchen auf Erlösbeteiligung aus den medialen Verwertungsrechten handele es sich entgegen der Auffassung des Finanzamtes nicht um Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i. S. von § 7 Abs. 6 a Satz 1 AStG. Die Vorschrift, die nach hM in der Literatur nur sehr restriktiv und verfassungskonform einschränkend auszulegen sei, sei für Fälle der vorliegenden Art nicht vom Gesetzgeber gedacht worden. In jedem Fall müsse jedoch eine Auslegung über Sinn und Zweck der Norm und den Wortlaut hinaus unterbleiben. Der Kauf und Weiterverkauf von zukünftigen Ansprüchen auf Zahlung von Erlösbeteiligungen, deren Höhe und Realisierbarkeit vom sportlichen Erfolg der Vereine abhängig sei, stehe weder mit dem vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 7 Abs. 6 a AStG ursprünglich verfolgten Zweck, die Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften im Ausland einzuschränken, noch mit der Absicht, durch die Aufhebung einer Beteiligungsgrenze marktgängige Sammelgestaltungen zu verhindern, in irgendeinem Zusammenhang. Im Streitfall handele es sich hier um eine spezifische einzelfallbezogene Sportrechteverwertung: Die Z-GmbH veräußere ihre zukünftigen der Höhe nach unbestimmten Ansprüche auf Zahlung von Erlösbeteiligungen an einen Erwerber und verlagere dadurch ihr Ertragsrisiko hinsichtlich der Erlösrechte auf diesen. Es seien daher weder die Voraussetzungen einer Sammelgestaltung, noch einer Marktgängigkeit, wie vom Gesetzgeber typisiert angenommen, gegeben. Darüber hinaus beinhalte die zwischen der Z-GmbH und der X-AG vereinbarte Forderungsübertragung keinerlei Steuersparpotenzial, das über dasjenige von „normalen" Zwischeneinkünften hinausgehe. Bei den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter i. S. des § 7 Abs. 6a AStG handele es sich nur um eine Teilmenge der Zwischeneinkünfte und um keine weitere „passive Einkunftsart" i. S. des § 8 AStG. Nur für die spezielle Einkunftskategorie der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter erfolge die Erfassung bereits bei einer Beteiligungsquote von 1 % oder weniger. Würden dagegen nur „normale" Zwischeneinkünfte i. S. des § 8 AStG vorliegen, würde bei der X-AG eine Hinzurechnung bereits deshalb ausscheiden, weil die Klägerin nicht zu mehr als 50 % an der X-AG beteiligt sei. Eine originär gewerbliche Tätigkeit, die den Rahmen einer Vermögensverwaltung überschreite, falle grundsätzlich nicht unter § 7 Abs. 6 a AStG. Die X-AG halte weder Vermögenswerte i. S. des § 7 Abs. 6 a AStG, die zu Einkünften mit Kapitalanlagecharakter führen könnten noch übe sie eine originär gewerbliche Tätigkeit aus, die den Rahmen einer Vermögensverwaltung überschreite. Die X-AG stehe in keinerlei Rechtsbeziehung zu den Vereinen, die eine Kapitalüberlassung zum Gegenstand haben könne. Die Abschreibungsdarlehen seien von der Z-GmbH an die Vereine gewährt worden. Die Gesellschaft sei auch nicht in die Vertragsbeziehungen der Z-GmbH zu den Vereinen durch Übernahme eines möglichen Finanzierungsvertrages der Z-GmbH (Vertragsübernahme) oder Vertragsbeitritt eingetreten. Die Z-GmbH habe lediglich künftige Erlösansprüche, die bei den Vereinen entstünden, an die X-AG abgetreten. Nach dem eindeutigen Inhalt des Übertragungsvertrags habe die X-AG keine ertragbringenden Vermögenswerte, sondern nur zukünftige Ansprüche auf Erlösbeteiligungen käuflich erworben. Der Erwerb von Erlösrechten der Vereine aus medialen Rechten sei auch aus vielerlei Gründen nicht mit einem Factoring-Geschäft vergleichbar, sodass auch diese Variante des § 7 Abs. 6a AStG ausscheide. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6a EStG könnten nur dann erfüllt sein, wenn es sich bei den Einkünften um solche aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 EStG handele. Laufende Einkünfte, die nicht unter § 20 EStG fallen, könnten daher niemals als Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter zu qualifizieren sein. Der käufliche Erwerb von zukünftigen Ansprüchen auf Zahlung von Erlösbeteiligungen, deren Höhe und Realisierbarkeit von dem sportlichen Erfolg der Vereine und der Aufrechterhaltung der Zentralvermarktung abhängig gewesen ist, sowie die Erzielung von Gewinnen aus einer Weiterveräußerung bzw. Rückveräußerung dieser Rechte an einzelne Vereine, stelle keine Vermögensverwaltung dar, die isoliert gesehen zu Einkünften i. S. von § 20 EStG führen würde. X-AG habe nach dem Erwerb der Erlösrechte insbesondere folgende damit zusammenhängende Risiken getragen: · Insolvenz eines Vereins; · Tabellenplatz des Vereins innerhalb der ersten oder zweiten Liga; · Abstieg von der ersten in die zweite Liga oder sogar in eine der Amateurligen (Wegfall bzw. Halbierung der Mindesterlösbeteiligung); · Aufstieg in eine höhere Klasse; · Wegfall der Zentralvermarktung ab 2007. Darüber hinaus habe X-AG die erworbenen Rechte teilweise innerhalb kurzer Zeit nach Erwerb ertragbringend weiterveräußert - so z. B. durch Rückveräußerung der Rechte an den A-Verein bereits 15 Monate nach Erwerb mit einem Gewinn im siebenstelligen Bereich. Durch diese Rückveräußerung der Erlösrechte an den A-Verein habe X-AG einen nicht unerheblichen Teil des Gesamtgewinns erzielt. Ferner habe X-AG durch den zu 100 % fremdfinanzierten Ankauf der Erwerbsrechte und den von vornherein beabsichtigten Weiterverkauf bzw. Rückverkauf die typisch gewerbliche Tätigkeit eines Sportrechteverwerters entfaltet. Sie sei als Sportrechteverwertungsgesellschaft auf einem bestimmten Markt unter Einsatz der für diesen speziellen Markt erforderlichen beruflichen Erfahrungen tätig geworden. Die Ausnutzung von rein fremdfinanzierten substanziellen Vermögenswerten durch Umschichtung wie z. B. den Weiterverkauf der Erlösrechte oder Rückverkauf an die Vereine sei maßgeblicher Bestandteil des Geschäftsmodells der X-AG gewesen. Als Ergebnis sei somit festzuhalten, dass die Kaufpreiszahlung der X-AG an die Z-GmbH weder tatbestandsmäßig noch nach Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 6 a AStG die Voraussetzungen einer Kapitalüberlassung der X-AG an die Z-GmbH oder die Vereine erfüllt habe. Die Vereinbarung mit der Z-GmbH habe keinerlei Finanzierungsfunktion, sondern ausschließlich Risikoverlagerungsfunktion gehabt. Es handele sich hier um eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit der X-AG im Bereich der Vermarktung von Sportrechten, die von der Z-GmbH teilweise auf die X-AG übertragen worden sei. Die X-AG habe zusammen mit der Z-GmbH gegenüber den Vereinen umfangreiche Dienstleistungen erbracht und die erworbenen Erlösrechte zum Teil kurzfristig wieder an die Vereine zurückveräußert. Ob die Voraussetzungen von „normalen" Zwischeneinkünften i. S. v. § 8 Abs. 1 AStG vorliegen, könne dahingestellt bleiben, weil die Klägerin lediglich zu 30 % an der X-AG beteiligt gewesen sei. Für eine Hinzurechnungsbesteuerung des Gewinns der X-AG bei der Klägerin bestehe daher kein Raum. Die Klägerin beantragt, die Bescheide über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG für das Wirtschaftsjahr 2005 / Feststellungsjahr 2006 und das Wirtschaftsjahr 2006 / Feststellungsjahr 2007 vom 6. Februar 2012 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2012 aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise für den Fall des völligen oder teilweisen Unterliegens Zulassung der Revision. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des völligen oder teilweisen Unterliegen Zulassung der Revision. Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die X-AG erziele Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, die im Sitzstaat Schweiz niedrig besteuert würden. Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter seien nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 6a AStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft i. S. des § 8 AStG, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AStG genannten Einkünfte) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen würden, es sei denn, der Steuerpflichtige weise nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft diene, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes -KWG- in der jeweils geltenden Fassung. Forderungen i. S. des § 7 Abs. 6a AStG würden eine Rechtsbeziehung der ausländischen Zwischengesellschaft zu einem anderen Rechtsträger voraussetzen, aufgrund dessen die ausländische Zwischengesellschaft von dem anderen Rechtsträger eine bestimmte geldwerte Leistung zu fordern berechtigt sei. Es handele sich bei den erworbenen Forderungen um Forderungen gegen die vier Vereine im Sinne des § 7 Abs. 6a AStG. Die Vereine hätten eine Mindesterlösbeteiligung, sowie eine variable Zahlung, welche sich nach der Höhe der erzielten medialen Einnahmen richte, zu zahlen. Diese werde insbesondere durch den Übertragungvertrag deutlich, der ausdrücklich als „Forderungskauf- und Übertragungsvertrag“ überschrieben sei. Im Gesellschafter-Darlehensvertrag der Klägerin mit der X-AG vom 21. November 2005 zur Teilfinanzierung des Kaufvertrages mit der Z-GmbH sei ebenfalls nur von Forderungskauf die Rede. So werde als Darlehenszweck der Erwerb von Forderungen aus Erlösbeteiligungsverträgen angegeben. Dass die Forderungen als Abschreibungsdarlehen / „verlorene Zuschüsse“ ausgestaltet seien, ändere an der Rechtsauffassung des FA nichts. Dies habe den ausschließlichen Grund in den U-Statuten, wonach Vereine gewisse Eigenkapitalregeln beachten müssten. Für die Behandlung im Rahmen des § 7 Abs. 6a AStG ändere sich durch diese zivilrechtliche Ausgestaltung hingegen nichts. Insbesondere auch deshalb, weil die Vereine selbst von Darlehen ausgehen würden und die Verträge zur Gewährung der Gelder mit Darlehensvertrag überschrieben seien. Das Vorbringen der Klägerin, dass Dienstleistungen erbracht worden seien, werde bestritten und sei nicht belegt. Trotz wiederholter Aufforderung habe die Klägerin bislang keine Unterlagen (Verträge, Abrechnungen) zur Erbringung von Dienstleistungen der X-AG vorgelegt. Daher sei davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Dienstleistungen erbracht wurden. Dies entspreche auch der Vertragslage zwischen X-AG und Z-GmbH. Nach dem Übertragungsvertrag stehe die X-AG ausdrücklich nicht für die nach § 4 lit. (g) bei der Z-GmbH verbleibenden Verpflichtungen ein. Die Z-GmbH sei auch nach der Forderungsübertragung weiterhin für die Erbringung ihrer Dienstleistungen verantwortlich gewesen; diese sei separat vergütet worden. Im Übrigen dürfe dies unstreitig sein, da auch nach Ansicht der Kläger die Dienstleistungen lt. dem Klagschriftsatz separat von der Z-GmbH erbracht worden seien, die hierfür extra vergütet worden seien. Auch die Rechnung der Anwaltskanzlei belegt keine Dienstleistungen, da aus ihr nicht ersichtlich sei, wofür die Honorare gezahlt worden seien. Diese erworbenen Forderungen seien von der X-AG auch gehalten und gewinnbringend verwaltet worden. Daher seien die Forderungen unzweifelhaft unter § 7 Abs. 6a AStG einzuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2014 Bezug genommen.