OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

6 K 3012/13

Finanzgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2014:0428.6K3012.13.0A
1mal zitiert
7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der auf einem freiwilligen Entschluss des Kindes beruhende Besuch des Kindes von Veranstaltungen zur institutionellen Kinderbetreuung und Tagespflege ist keine "Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn die Bildungsmaßnahme insgesamt über einen Zeitraum von zwölf Wochen lediglich gut 41 Zeitstunden umfasst und es wegen dieses geringen zeitlichen Umfangs an einer systematischen und berufsbezogenen Vermittlung eines geschlossenen Unterrichtsstoffs fehlt (Rn.15) (Rn.20) (Rn.21) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der auf einem freiwilligen Entschluss des Kindes beruhende Besuch des Kindes von Veranstaltungen zur institutionellen Kinderbetreuung und Tagespflege ist keine "Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn die Bildungsmaßnahme insgesamt über einen Zeitraum von zwölf Wochen lediglich gut 41 Zeitstunden umfasst und es wegen dieses geringen zeitlichen Umfangs an einer systematischen und berufsbezogenen Vermittlung eines geschlossenen Unterrichtsstoffs fehlt (Rn.15) (Rn.20) (Rn.21) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage, über die das Gericht nach § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheidet, ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2013 über die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für den noch streitigen Zeitraum von Mai bis Juli 2012 ist rechtmäßig; er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden bei der Festsetzung von Kindergeld solche Kinder berücksichtigt, die zum Personenkreis des § 32 Abs. 1 EStG zählen; zudem gelten § 32 Abs. 3 bis 5 EStG entsprechend (§ 63 Abs. 1 Satz 2 EStG). Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG wird ein Kind, das – wie die Tochter der Klägerin – das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, nur dann berücksichtigt, wenn einer der dort im Einzelnen bezeichneten Sachverhalte vorliegt. Während § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Meldung als arbeitssuchend genügen lässt, ist bei Kindern, die 21 Jahre oder älter sind, Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch, dass sie entweder für einen Beruf ausgebildet werden (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Freiwilligendienst ableisten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG). 2. Die Tochter der Klägerin hat im März 2012 das 21. Lebensjahr vollendet, so dass – anders als die Klägerin meint – ab April 2012 allein der Bezug von Leistungen vom Jobcenter A (offenbar wegen der Meldung als Arbeitssuchende) zur Festsetzung von Kindergeld nicht mehr ausreicht (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). 3. Die Tochter ist in den Monaten Mai bis Juli 2012 auch nicht, wie dies § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfordert, „für einen Beruf ausgebildet“ worden. Der Besuch der Veranstaltungen der D zur institutionellen Kinderbetreuung und Tagespflege stellt keine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes dar. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Anders als die Beklagte offenbar meint, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht darauf an, ob der von der Tochter besuchte Kurs „den Anforderungen nach dem Berufsausbildungsgesetz“ genügt (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2009 – III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; gleicher Ansicht: DA 63.3.2.1.1 Abs. 3 Satz 2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes – DA-FamEStG –). Auch können Praktika ungeachtet dessen als Berufsausbildung anzusehen sein, ob ihnen ein detaillierter Ausbildungsplan zugrundeliegt (BFH-Urteil vom 22. November 2012 – V R 60/10, BFH/NV 2013, 531). b) Im Hinblick auf die Anforderungen, die an den zeitlichen Umfang von Ausbildungsmaßnahmen zu stellen sind, differenziert die Rechtsprechung des BFH nach der Art der Ausbildungsmaßnahme. So ist es einerseits anerkannt, dass die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen braucht (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 2009 – III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, m. w. N). Die Teilnahme am Schulunterricht ist, soweit sie der Erfüllung der Schulpflicht dient, auch dann ausreichend, wenn der Umfang des danach zu besuchenden Unterrichts zehn oder weniger Wochenstunden umfasst (BFH-Urteil vom 28. April 2010 – III R 93/08, BFHE 229, 267, BStBl II 2010, 1060). Die Anerkennung einer Schulausbildung hängt zudem nicht davon ab, ob der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht (BFH-Urteil in BFHE 225, 331, BStBl. II 2010, 296). Anders ist es hingegen bei einem Sprachunterricht im Ausland im Rahmen eines Au-pair-Aufenthaltes. Im Hinblick auf die dann erforderliche Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten ist hier von einer Berufsausbildung nur auszugehen, wenn das Kind an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden teilnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2010 – III R 93/08, BFHE 229, 267, BStBl II 2010, 1060). c) Im Streitfall handelt es sich bei dem Besuch der Veranstaltungen zur Kinderbetreuung zwar um eine Bildungsmaßnahme im Inland, bei der es mithin auf eine Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten nicht ankommt; es existieren daher keine festen Mindestgrenzen im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Ausbildungsmaßnahme, deren Unterschreiten der Annahme einer Ausbildungsmaßnahme entgegenstehen würde (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 531). Andererseits geht es jedoch auch nicht um Maßnahmen zur Erfüllung der staatlichen Schulpflicht – bei denen es auch auf ein Mindestmaß an Unterrichtsorganisation und zeitlicher Beanspruchung nicht ankommt –, sondern um einen Veranstaltungsbesuch, der allein auf einem freiwilligen Entschluss des Kindes beruht. In Anbetracht dessen ist der Umfang der hier in Rede stehenden Bildungsmaßnahme, die insgesamt über einen Zeitraum von zwölf Wochen lediglich gut 41 Zeitstunden umfasst hat, zu gering, als dass sie noch unter den Begriff der „Berufsausbildung“ – verstanden im Sinne einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf die Erreichung eines Berufsziels – gefasst werden kann. Die Tochter der Klägerin hat die Veranstaltungsreihe im Monat Mai über 15 Zeitstunden, im Monat Juni über 11,25 Zeitstunden und im Monat Juli über 15 Zeitstunden hinweg besucht. Von diesen Zeitstunden waren die Unterrichtspausen noch in Abzug zu bringen, so dass die gesamte Veranstaltungsreihe im Durchschnitt kaum mehr als drei volle Wochenstunden (und damit deutlich weniger als ein Zehntel der gewöhnlichen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitberufstätigen) umfasst hat. Von einer systematischen und berufsbezogenen Vermittlung eines geschlossenen Unterrichtsstoffs kann bei diesem geringen zeitlichen Umfang nicht mehr die Rede sein. 4. Dass die Tochter sich im streitigen Zeitraum von Mai bis Juli 2012 ernsthaft um einen anderweitigen Ausbildungsplatz bemüht hätte und daher ihre Berufsausbildung in Ermangelung eines solchen Ausbildungsplatzes nicht hätte beginnen oder fortsetzen können (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), ist weder vorgetragen noch durch geeignete Belege (etwa von Bewerbungsschreiben aus diesem Zeitraum) dargelegt und glaubhaft gemacht worden. 5. Die Beklagte war daher nach § 70 Abs. 2 EStG wegen der in den tatsächlichen Verhältnissen eingetretenen Änderungen (Wegfall der ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz) zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung berechtigt. Die Rückforderung des zu Unrecht ausgezahlten Kindergelds konnte die Beklagte – wie geschehen – auf § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) stützen. 6. Diese Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision ( § 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor. Streitig ist, ob der Klägerin für ihre Tochter Kindergeld für den Zeitraum zusteht, an dem die Tochter an Veranstaltungen im Rahmen eines Qualifizierungsprogramms zur Förderung von Kindern in Tagespflege teilgenommen hat. Die Klägerin ist die Mutter der ... 1991 geborenen X, für die sie seit dem Jahre 2002 Kindergeld von der Familienkasse (FK) A (der Rechtsvorgängerin der beklagten FK – der Beklagten –) bezog. Das Kindergeld wurde auch nach Eintritt der Volljährigkeit weitergezahlt, da sich die Tochter zunächst bis 2009 noch in Schulausbildung befand und danach ein Praktikum bei der „Kinderbetreuung …“ (Hospitation in einer Tagespflegestelle) und anschließend bis Februar 2011 das Schuljahr 2010/2011 an der B-Schule im Fach „Sozialpädagogik“ absolvierte. Anschließend leistete sie bis September 2011 ein Praktikum in der Einrichtung „C“ für Kleinkindbetreuung ab. Ab September 2011 arbeitete die Tochter als Geringfügig Beschäftigte und gab ergänzend an, dass sie einen Ausbildungsplatz als Rechtsanwaltsgehilfin suche. Zudem war sie als arbeitslos gemeldet. Das Kindergeld wurde an das Jobcenter A erstattet und bei der Berechnung des sog. „ALG II“ berücksichtigt. Mit Bescheid vom 20. März 2012 wurde das Kindergeld gegenüber der Klägerin ab Dezember 2011 festgesetzt, wobei die Nachzahlung für den Zeitraum bis März 2012 aufgrund des Erstattungsanspruchs des Jobcenters A als erfüllt angesehen wurde; ab April 2012 (und damit auch für die hier streitigen Monate Mai bis Juli 2012) wurde das Kindergeld laufend an die Klägerin gezahlt. Nachdem die FK A in Erfahrung gebracht hatte, dass die Tochter am 27. Juli 2012 in Y (Dänemark) einen Z - Staatsbürger geheiratet und im Zeitraum 2011/2012 zwar einen Tagesmütterkurs besucht, diesen aber im September 2012 abgebrochen hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2013 die Festsetzung des Kindergelds gegenüber der Klägerin ab April 2012 auf. Zur Begründung führte sie an, dass die Tochter nach Aktenlage eine Ausbildung nicht mehr anstrebe. Zugleich forderte die Beklagte das ihrer Ansicht nach überzahlte Kindergeld in Höhe von 1.472 € von der Klägerin zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10. Juni 2012 zur Niederschrift der Beklagten Einspruch ein. Die Beklagte forderte sie daraufhin auf, Nachweise über das ernsthafte Bemühen der Tochter um einen Ausbildungsplatz beizubringen. Als dies nicht geschah, wies sie den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1. August 2013 als unbegründet zurück. Dagegen wendet sich die am 6. September 2013 eingegangene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr für die Zeit von Mai 2012 bis Juli 2012 ein Anspruch auf Kindergeld für die Tochter zusteht, weil sie seinerzeit eine Ausbildung zur Tagesmutter bei der D in A gemacht und Leistungen vom Jobcenter A bezogen habe. Dabei habe es sich um einen Kurs der institutionellen Kinderbetreuung und Tagespflege gehandelt. Dazu hat die Klägerin eine Bescheinigung der D eingereicht, auf deren Wortlaut wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 23 ff. der Finanzgerichts- – FG – -Akte). Daraus ergeben sich Veranstaltungen an folgenden Tagen: Donnerstag, 3. Mai 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr, Freitag, 4. Mai 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr, Samstag, 5. Mai 2012 von 9.00 Uhr bis 12.45 Uhr, Donnerstag, 10. Mai 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr, Freitag, 11. Mai 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr, Donnerstag, 24. Mai 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr, Donnerstag, 14. Juni 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr, Donnerstag, 21. Juni 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr, Freitag, 22. Juni 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr, Donnerstag, 28. Juni 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr, Freitag, 29. Juni 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr, Donnerstag, 5. Juli 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr, Freitag, 6. Juli 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr, Samstag, 7. Juli 2012 von 9.00 Uhr bis 12.45 Uhr, Freitag, 13. Juli 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr, Donnerstag, 19. Juli 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr, Freitag, 20. Juli 2012 von 19.00 Uhr bis 21.15 Uhr. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 2. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2013 in der Weise zu ändern, dass die Festsetzung des Kindergelds lediglich für den Monat April 2012 und ab August 2012, nicht aber für die Monate Mai, Juni und Juli 2012 aufgehoben wird und dass der Rückforderungsbetrag um 552 € auf 920 € herabgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass mit dem Zeitpunkt der Heirat der Tochter ein Kindergeldanspruch ohnehin nicht mehr gegeben sei. Zudem habe die Tochter den in Rede stehenden Kurs zum September 2012 abgebrochen. Außerdem genüge der Kurs nicht den Anforderungen nach dem Berufsausbildungsgesetz. Der Senat hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 14. März 2014 – 6 K 3012/13 abgelehnt und den Rechtsstreit mit weiterem Beschluss vom 14. März 2014 – 6 K 3012/13 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.