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Urteil

6 K 2874/12

Finanzgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2013:0708.6K2874.12.0A
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Leitsätze
1. Die Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz und damit der Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) richtet sich in erster Linie nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Maßgebend ist, ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt. Letzteres ist bei einer bestrittenen Forderung nicht der Fall. Sie ist daher erst zu aktivieren, wenn sie rechtskräftig zuerkannt ist oder der Schuldner sein Bestreiten aufgibt und sie anerkennt (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: zur Frage der Aktivierung eines Vorsteuererstattungsanspruchs erst mit der Veröffentlichung des diesen bejahenden EuGH-Urteils im Bundessteuerblatt) (Rn.26) . 2. Revision eingelegt (Az. beim BFH: I R 59/13).
Tenor
1. Der Bescheid über Körperschaftsteuer für 2006 vom 31. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2012 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewinn um ... € vermindert wird. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz und damit der Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) richtet sich in erster Linie nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Maßgebend ist, ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt. Letzteres ist bei einer bestrittenen Forderung nicht der Fall. Sie ist daher erst zu aktivieren, wenn sie rechtskräftig zuerkannt ist oder der Schuldner sein Bestreiten aufgibt und sie anerkennt (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: zur Frage der Aktivierung eines Vorsteuererstattungsanspruchs erst mit der Veröffentlichung des diesen bejahenden EuGH-Urteils im Bundessteuerblatt) (Rn.26) . 2. Revision eingelegt (Az. beim BFH: I R 59/13). 1. Der Bescheid über Körperschaftsteuer für 2006 vom 31. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2012 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewinn um ... € vermindert wird. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Klage ist begründet.Der Ansatz der Forderung auf Vorsteuererstattung sowie des zugehörigen Zinsanspruchs zum 30.09.2006 verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). 1. a) Nach § 8 Abs. 1 KStG 2005 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2005 anzuwendenden Fassung (EStG 2006) hatte die Klägerin in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen war. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Hierzu gehört nicht nur der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs, nach dem alle Positionen der Anfangsbilanz eines Geschäftsjahres mit denjenigen zum Ende des vorangegangenen Jahres übereinstimmen müssen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB), sondern auch das mit dem Vorsichtsprinzip verbundene Realisationsprinzip, demzufolge nur hinreichend sichere Ansprüche in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). b) Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG und § 8 Abs. 1 KStG) dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtkräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (z.B. BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213; vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; vom 14. März 2006 VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650). In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass auch Steuererstattungsansprüche nur dann in der Bilanz ausgewiesen werden können, wenn sie einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern, und es der Annahme einer solchen hinreichend sicheren und wirtschaftlich durchsetzbaren Position entgegensteht, wenn und solange die Ansprüche vom FA bestritten werden bzw. die Finanzverwaltung insgesamt eine der Entstehung eines Erstattungsanspruchs entgegenstehende Rechtsauffassung vertritt (BFH-Urteile vom 15. März 2000 II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588; vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786). Die Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz und damit der Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) richtet sich in erster Linie nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Maßgebend ist deshalb nicht, ob eine Forderung oder ein Anspruch fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1978 IV R 201/74, BFHE 124, 520, BStBl II 1978, 370). Letzteres ist bei einer bestrittenen Forderung nicht der Fall. Sie ist daher erst zu aktivieren, wenn sie rechtskräftig zuerkannt ist oder der Schuldner sein Bestreiten aufgibt und sie anerkennt (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213; vom 15. März 2000 II R 15/98, BStBl II 2000, 588). Das Vorsichtsprinzip will einem überhöhten Vermögensausweis begegnen und hierdurch insbesondere das Schuldendeckungspotential des Unternehmens erhalten. Es ist auch für unbedingt entstandene und fällige Ansprüche des Kaufmanns zu beachten und unterwirft deren Aktivierung dem zusätzlichen Erfordernis, dass der Anspruch hinreichend sicher sein muss und damit insbesondere vom Schuldner (hier: FA) nicht (mehr) bestritten wird (BFH-Urteil vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991). c) Rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene Forderung zusprechen, wirken auf deren Aktivierung nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips nicht werterhellend, sondern wertbegründend ein (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile in BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588; vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371). Gleiches gilt, wenn und soweit ein zwischen anderen Prozessbeteiligten ergangenes rechtskräftiges Urteil dem Schuldner Veranlassung gibt, nunmehr der Forderung seines Gläubigers zu entsprechen (BFH-Urteil vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991). 2. Nach diesen Grundsätzen sind der Vorsteuererstattungsanspruch sowie die hieraus resultierenden Erstattungszinsen erst zum 30.09.2007 zu aktivieren und nicht bereits zum 30.09.2006. a) Die Finanzverwaltung vertrat zum 30.09.2006 insgesamt eine der Entstehung eines Erstattungsanspruchs entgegenstehende Rechtsauffassung. Die Verlautbarungen gegenüber der Beklagten vom 21. Dezember 2005 sowie insbesondere vom 31. März 2006 stellen ein Bestreiten des Vorsteuererstattungsanspruchs dar, so dass nach dem Vorsichtsprinzip von einem Vermögensausweis Abstand zu nehmen war. b) Den Vorsteuererstattungsanspruch i.H.v. xxx € hätte der Beklagte im Übrigen nach seiner Rechtsauffassung schon zum 30.09.2005 erfolgswirksam aktivieren müssen (was angesichts des Prüfungszeitraums möglich gewesen wäre) und nicht erst im Streitjahr, da das streitbefangene EuGH-Urteil bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen war. Die Behauptung der Bp, die Klägerin bzw. Klägervertreterin habe zum Bilanzstichtag das BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2006 gekannt, wurde nicht weiter substantiiert. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der BFH hat im Urteil vom 31. August 2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190 trotz der oben ausgeführten Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, wie er entscheiden würde, wenn für den Zeitpunkt der Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen die -von der deutschen Finanzverwaltung zunächst unkommentiert gelassene- Bekanntgabe der EuGH-Entscheidung entscheidungserheblich wäre. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO infolge der rechtlichen Problematik des Falles für notwendig erklärt. Streitig ist, ob ein Vorsteuererstattungsanspruch erst mit der Veröffentlichung des diesen bejahenden EuGH-Urteils im Bundessteuerblatt (BStBl) zu aktivieren ist. Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Ihr vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September. Im Zusammenhang mit dem Börsengang der Klägerin machte diese in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung wurde dieser Vorsteuerabzug in Höhe von xxx DM (= xxx €) im Umsatzsteuerbescheid vom 2. März 2004 nicht anerkannt. Der diesbezügliche Einspruch ruhte mit Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V R 84/01 bzw. Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter dem Az.: C-465/03 anhängigen Verfahren. Im Urteil vom 26. Mai 2005 entschied der EuGH dieses Verfahren im Sinne der Klägerin. In der Niederschrift über die Umsatzsteuer-Hauptsachgebietsleiter-Besprechungen 1. Halbjahr 2005 der Oberfinanzdirektion (OFD) Y (Verfügung vom 8. Juli 2005), auf die Bezug genommen wird (Bl. 59 bis 61 d.A.), wird zum o.g. EuGH-Urteil wie folgt ausgeführt: „Das Urteil betrifft ein Verfahren vor den österreichischen Gerichten und hat daher keine unmittelbare Wirkung auf die Rechtsanwendung im Inland. Beim BFH ist noch ein Verfahren (Az.: V R 84/01) anhängig. In gleichgelagerten Fällen können Einspruchsverfahren weiter ruhen und Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.“ Unter Bezugnahme auf diese Verfügung fertigte ein Mitarbeiter der Klägervertreter am 21. Dezember 2005 einen Aktenvermerk (auf den Bezug genommen wird, Bl. 62 d.A.), über ein Telefonat mit dem Bediensteten A., wonach dieser das Verfahren ruhen lasse, bis er Anweisung von der OFD erhalte. Die vollständige Verfügung wurde den Prozessbevollmächtigten erst im Zuge der Vorbereitung des Klageverfahrens durch den Beklagten zur Verfügung gestellt. Das Verfahren Az.: V R 84/01 wurde in den Registern des BFH gelöscht, nachdem die dortige Klägerin Insolvenz angemeldet hatte (Vorverfahren: FG Nürnberg, Urteil vom 30. Januar 2001 II 453/2000, EFG 2001, 1572). Am 23. März 2006 teilte der Bedienstete B. (OFD Y) der zuständigen Mitarbeiterin der Klägervertreterin zunächst telefonisch mit, die Bund-Länder-Arbeitsgruppe unternehme in dieser Sache aufgrund des anhängigen BFH-Verfahrens Az V R 84/01 momentan nichts. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass das Verfahren zwischenzeitlich aufgrund Konkurses erledigt sei, äußerte er sich dahingehend, dass der Klägerin nur der Klageweg verbleibe. Am 31. März 2006 fertigte der Bedienstete C. (Hauptsachgebietsleiter Umsatzsteuer) einen Aktenvermerk. Nach Rücksprache u.a. mit einem Bediensteten der OFD Y am Rande einer Umsatzsteuerfortbildung sollte der hiesige Fall weiter ruhen; die OFD warte Lösungsvorschläge auf Bundesebene ab. Vermutlich wolle das BMF ein BFH-Urteil, damit der Vorsteuerabzug anerkannt werde. Herr D. (Rechtsbehelfsstelle des Beklagten) zeichnete diesen Vermerk zur Kenntnis ab. In der Niederschrift über die Umsatzsteuer-Hauptsachgebietsleiter-Besprechungen 2006 der OFD Y vom 1. Juni 2006 wird unter Tz. 3.27 bezüglich des Vorsteuerabzugs bei der Ausgabe neuer Aktien danach unterschieden, ob die Ausgabe der Aktien der allgemeinen wirtschaftlichen Stärkung des Unternehmens bzw. die hieraus zugeflossenen Mittel der Erweiterung oder Stärkung eines bestimmten Geschäftsbereichs diente (Bl. 63, 64 d.A.). Diese Verfügung vom 1. Juni 2006 wurde den Klägervertretern erst in 2012 bekannt. Nach dem streitgegenständlichen Bilanzstichtag (30.9.2006) erklärte das BMF im Schreiben vom 4. Oktober 2006 (BStBl I 2006, 614) das EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005 für anwendbar. Daraufhin half der Beklagte dem Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid mit Bescheid vom 26. April 2007 ab. Zum 30. April 2007 buchte die Klägerin den Vorsteuererstattungsanspruch zzgl. festgesetzter Zinsen in Höhe von xxx € ein. Am 18. Mai 2009 erließ der Beklagte den Körperschaftsteuer-Bescheid für 2006, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) erging. Im Jahre 2011 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung bzgl. der Veranlagungszeiträume 2005 - 2009 statt. In Tz. 17 des Prüfungsberichts vom 20. Dezember 2011 setzte die Bp den Vorsteuer-Erstattungsanspruch zzgl. bis zum 30. September 2006 angefallener Zinsen in Höhe von xxx € bereits zum Bilanzstichtag 30.9.2006 als Aktivposten an, da das BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2006 der Klägerin bzw. deren Vertretern bereits zum 30.09. bekannt gewesen sei bzw. hätte sein müssen, und erhöhte den Gewinn entsprechend. Dementsprechend erließ der Beklagte am 31. Januar 2012 einen Änderungsbescheid über Körperschaftsteuer. Der diesbezügliche Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2012, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Klage vom 24. August 2012. Auf die Schriftsätze vom 27. November 2012 bzw. 14. März 2013 wird Bezug genommen. Im Wesentlichen wird unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 31. August 2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190 ausgeführt, zum Bilanzstichtag 30.9.2006 sei das BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2006 noch nicht bekannt gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über Körperschaftsteuer für 2006 vom 31. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2012 dahingehend abzuändern, dass der Gewinn um xxx € vermindert wird, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Im Urteil des BFH vom 31. August 2011 X R 19/10 sei die im dortigen Streitfall maßgebende Entscheidung des EuGH zum Bilanzstichtag bereits im BStBl veröffentlicht gewesen. Die von der Klägerin aus der Entscheidung gezogene Schlussfolgerung, für die Aktivierung des Anspruchs komme es auf die Veröffentlichung der EuGH-Entscheidung im BStBl an, sei der Entscheidung nicht zu entnehmen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats ohne weitere vorherige mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 9. April 2013 bzw. den Verhandlungstermin vom 10. Juni 2013 Bezug genommen.