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Beschluss

5 V 846/25

Finanzgericht Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2025:0516.5V846.25.00
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Leitsätze
1. Erwirbt eine Holdinggesellschaft im Rahmen eines Share-Deals 100 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH und fallen das Verpflichtungsgeschäft ("Signing") und das Erfüllungsgeschäft ("Closing") zeitlich auseinander, so liegen zwei Erwerbsvorgänge innerhalb eines Lebenssachverhalts vor, nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG und nach § 1 Abs. 2b GrEStG. Es ist -- jedenfalls für das GrEStG nach der Änderung durch das JStG 2022 -- nicht ernstlich zweifelhaft, dass sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft der Grunderwerbsteuer unterliegen.(Rn.79) (Rn.87) 2. Die Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG kann wegen § 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG nicht gemäß § 16 Abs. 4a GrEStG auf Antrag aufgehoben oder geändert werden, wenn der Steuerschuldner die Abtretung der Anteile und damit den grunderwerbsteuerlichen Vorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG pflichtwidrig nicht angezeigt hat.(Rn.85) 3. Ob der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4a GrEStG eine bestehende Lücke jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft geschlossen hat, oder ob diese Regelung ggf. nur klarstellende Wirkung hat und damit letztlich auch für die Vergangenheit Geltung entfalten kann, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden.(Rn.89) 4. Der Vollzug des Rechtsgeschäfts ("Closing") wirkt nicht auf die Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG zurück, weswegen vorliegend auch eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht kommt.(Rn.92) 5. Beschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: II B 47/25 (AdV)).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erwirbt eine Holdinggesellschaft im Rahmen eines Share-Deals 100 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH und fallen das Verpflichtungsgeschäft ("Signing") und das Erfüllungsgeschäft ("Closing") zeitlich auseinander, so liegen zwei Erwerbsvorgänge innerhalb eines Lebenssachverhalts vor, nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG und nach § 1 Abs. 2b GrEStG. Es ist -- jedenfalls für das GrEStG nach der Änderung durch das JStG 2022 -- nicht ernstlich zweifelhaft, dass sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft der Grunderwerbsteuer unterliegen.(Rn.79) (Rn.87) 2. Die Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG kann wegen § 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG nicht gemäß § 16 Abs. 4a GrEStG auf Antrag aufgehoben oder geändert werden, wenn der Steuerschuldner die Abtretung der Anteile und damit den grunderwerbsteuerlichen Vorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG pflichtwidrig nicht angezeigt hat.(Rn.85) 3. Ob der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4a GrEStG eine bestehende Lücke jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft geschlossen hat, oder ob diese Regelung ggf. nur klarstellende Wirkung hat und damit letztlich auch für die Vergangenheit Geltung entfalten kann, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden.(Rn.89) 4. Der Vollzug des Rechtsgeschäfts ("Closing") wirkt nicht auf die Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG zurück, weswegen vorliegend auch eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht kommt.(Rn.92) 5. Beschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: II B 47/25 (AdV)). 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Beschwerde wird zugelassen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogen, kann das Gericht nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Steuerbescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. April 2018 IX B 21/18, BFHE 260, 431; vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, jeweils m. w. N.). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel an der zutreffenden Grunderwerbsteuerfestsetzung im vorliegenden Fall. a) Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt (Verpflichtungsgeschäft „signing“). Nach § 1 Abs. 2b GrEStG gilt als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, wenn zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert; dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen (Verfügungsgeschäft „closing“). Nach § 16 Abs. 4a GrEStG (eingefügt durch Art 22 BGBl I Nr. 51 | Seite 2294-2327 | Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) | vom 16. Dezember 2022) wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 1 Absatz 3a GrEStG aufgehoben oder geändert, wenn die Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a GrEStG nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b GrEStG verwirklicht wird. In den Fällen des Satzes 1 endet die Festsetzungsfrist für den aufgrund des Übergangs der Anteile erfüllten Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b GrEStG nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist der aufzuhebenden oder zu ändernden Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 1 Absatz 3a GrEStG. Nach § 16 Abs. 5 S. 2 GrEStG (eingefügt durch Art 22 BGBl I Nr. 51 | Seite 2294-2327 | Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) | vom 16. Dezember 2022) gilt die Vorschrift des § 16 Absatzes 4a GrEStG nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder in § 1 Absatz 3a oder in § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 19 und 20 GrEStG) war. Die Anzeigepflicht bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG trifft den Steuerschuldner, also die ASt als eine am Erwerbsvorgang beteiligte Person (§§ 19 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 13 Nr. 1 GrEStG). Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 19 Abs. 3 S. 1 GrEStG). Die grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG besteht unabhängig davon, ob und inwieweit die Beteiligten erkannt haben, dass der Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt beziehungsweise wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht besteht, da die Anzeigepflichten objektiver Natur sind (BFH, Urteil vom 28. Februar 2024 – II R 7/22 –, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2024,1008, Rn. 32). Das JStG 2022 enthält zu § 16 Abs. 4a, Abs. 5 Satz 2 GrEStG keine Übergangsregelung. Aufgrund dessen gilt die allgemeine Regelung aus Art 43 Abs. 1 des JStG 2022. Danach tritt das Gesetz nach Verkündung in Kraft und ist für alle Fälle ab dem 21.12.2022 anwendbar. aa) Die ASt hat die Abtretung der Anteile und damit einen grunderwerbsteuerlichen Vorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG nicht beim AG angezeigt (§ 19 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG). Da die Anzeigepflichten objektiver Natur sind, kommt es nicht darauf an, ob die ASt zum Zeitpunkt des Vollzugs von den Anzeigepflichten wusste. Dementsprechend gilt nach § 16 Abs. 5 S. 2 GrEStG die Vorschrift des § 16 Absatzes 4a GrEStG nicht. Eine Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids durfte nicht erfolgen. bb) Anders als von der ASt vorgetragen, ist eine stichtagsbezogene Betrachtungsweise gerade nicht sinnwidrig, sondern ein zentraler Grundsatz des GrEStG, von dem das Gesetz nur in wenigen Ausnahmefällen abweicht (z.B. § 8 Abs. 2 S. 2 GrEStG; vgl. auch Meßbacher-Hönsch in Viskorf, § 1 GrEStG Rz. 719). Damit unterliegen sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft der Grunderwerbsteuer. Diese Sichtweise ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum Jahressteuergesetzes 2022 (Bundesrat Drucksache 457/1/22(neu) Empfehlungen der Ausschüsse vom 17. Oktober 2022, Blatt 53 und 53 und Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 30. November 2022 BTDrucks 20/4729, Blatt 168). Danach ermöglicht der neue § 16 Absatz 4a GrEStG auf Antrag eine Aufhebung oder Änderung der aufgrund des Rechtsgeschäfts nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 GrEStG festgesetzten Grunderwerbsteuer, wenn in Erfüllung desselben Rechtsgeschäfts die Übertragung der Anteile an der Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Dieser Vorgang unterliegt gemäß § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b GrEStG ebenfalls der Grunderwerbsteuer, da es sich um zwei Erwerbsvorgänge innerhalb eines Lebenssachverhalts handelt. Dies gilt jedenfalls für das GrEStG nach der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2022. Hierin hat der Gesetzgeber auf die in der Literatur umstrittene Frage reagiert, ob in § 16 GrEStG eine Regelungslücke vorliege und mit § 16 Abs. 4a GrEStG eben diese Diskussion jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft geschlossen; ob diese Regelung ggf. nur klarstellende Wirkung hat und damit letztlich auch für die Vergangenheit Geltung entfalten kann, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden. Das Grundstück ist der ASt im Erwerbszeitpunkt auch zuzurechnen. Ein einer anderen Gesellschaft zuzurechnendes inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang (hinsichtlich der Anteile an dieser Gesellschaft) zuzurechnen, wenn sie zuvor hinsichtlich dieses Grundstücks einen unter § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG fallenden (fiktiven) Erwerbsvorgang verwirklicht hat (BFH, Urteil vom 23. Juli 2024 – II R 11/22 –, BFH/NV 2025, 2013, Rn. 21; BFH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – II R 40/20 –, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012, Rn. 26). Umgekehrt folgt daraus, dass ein Grundstück nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft „gehört“, wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht bzw. ihr bewertungsrechtlich zuzurechnen ist, es aber vor Entstehung der Steuerschuld Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs i.S.d. § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG war (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2014 II R 26/12, BFHE 247, 343, BStBl. II 2015, 402, Rn. 18; BFH, Urteil vom 01. Dezember 2021 II R 44/18, BFHE 275, 373, BStBl. II 2003, 1009, Rn. 24; FG Münster, Urteil vom 16. Januar 2025 – 8 K 2744/21 GrE –, Rn. 19, juris). Die ASt hat mit Vertrag vom XX.XX.2023 die Anteile an der F GmbH erworben. In diesem Zeitpunkt war das Grundstück der F GmbH zuzurechnen. Die Erfüllung des Vertrags am XX. November 2023 („Vollzugstag“) stellt in Bezug auf diesen Vertrag auch kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG dar, so dass die Zurechnung rückwirkend entfallen ist und - wie die ASt meint - die Zurechnung wie zuvor bei der F GmbH liegt. Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG die Steuer nicht festgesetzt oder aufgehoben, wenn ein Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Zwar würde eine Rückabwicklung eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 3 GrEStG unter § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG fallen, da die Rückabwicklung sich wegen der Natur der Erwerbsvorgänge einen eigenständigen Erwerbsvorgang darstellen (Erwerb und Rückerwerb der Anteile). Allerdings würde § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nur erfüllt, wenn der Vertrag vom XX.XX.2023 vollständig rückabgewickelt würde – also Herr H letztlich die Anteile zurückerhalten würde. Dies war hier allerdings nicht der Fall. Ein derartiges Verständnis von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG würde überdies der Regelungstechnik von § 16 Abs. 4a GrEStG zuwiderlaufen, wonach auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG aufgehoben wird, wenn die Anteile in Erfüllung des Rechtsgeschäfts übergehen. Diese Regelung wäre nicht erforderlich, würde man dem Verständnis der ASt folgen. Anders als von der ASt vorgetragen, kommt eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliegend nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus systematischen Erwägungen. Würde der Vollzug des Rechtsgeschäfts („Closing“) jeweils auf die Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG zurückwirken, wären die Vorschriften von § 16 Abs. 4a, Abs. 5 S. 2 GrEStG nicht erforderlich. Der Vollzug des Rechtsgeschäfts hat auch keine steuerliche Rückwirkung. Dies setzt voraus, dass das nachträglich eingetretene Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt müsste sich infolge des Ereignisses derart anders gestaltet haben, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts dem in Frage stehenden Bescheid zugrunde zu legen ist (v. Groll in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 285. Lieferung, 3/2025, § 175 AO 1977, Rn. 280). Eine derartige Änderung ist allerdings gar nicht eingetreten. Vielmehr sind die Vereinbarungen aus dem Verpflichtungsgeschäft („signing“) wie vereinbart erfüllt worden („closing“). § 174 Abs. 1 AO ist bereits deswegen nicht erfüllt, weil § 1 Abs. 2b GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG unterschiedliche Sachverhalte besteuern. Das Grunderwerbsteuergesetz knüpft an das Zivilrecht an. Aufgrund dessen muss zwischen dem schuldrechtlichen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) und dem dinglichen Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2b GrEStG) unterschieden werden. Es besteht auch nicht die Notwendigkeit § 174 AO anders auszulegen. Hierfür müsste eine Regelungslücke vorliegen, was nicht der Fall ist, da § 16 Abs. 4a GrEStG eine eigenständige Änderungsnorm ist, die eine Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids ermöglicht. b) Auch die von der ASt geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der ASt jedenfalls für die Fälle nicht, bei denen sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Rechtsgeschäft nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022, also nach Einführung von § 16 Abs. 4a und Abs. 5 S. GrEStG, erfolgt sind. Weder sind hier das Übermaßverbot, das aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG folgt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 96, 117, 223), noch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der im Steuerrecht durch die Gebote der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit ausgestaltet wird (BVerfG-Beschluss vom 06. Juli 2010 - 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, Rz 36, m.w.N.), verletzt (BFH, Urteil vom 27. November 2024 – X R 1/23 –, BFH/NV 2025, 445, BStBl II 2025, 236, Rn. 38). Der neuere Gesetzgeber hat aus Sicht des Senats klargestellt, dass beim zeitlichen Auseinanderfallen der Tatbestandsverwirklichung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 3, Abs. 3a GrEStG zum Zeitpunkt des „Signing“ und des § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG zum Zeitpunkt des „Closing“ hinsichtlich des Anwendungsvorrangs zu differenzieren ist (Graessner/Wollweber, Die Unternehmensbesteuerung [Ubg] 2025, 23, 27). Es handelt sich sowohl bei dem Rechtsgeschäft, welches den Anspruch begründet, als auch bei der späteren Erfüllung des Rechtsgeschäfts zwar um einen Lebenssachverhalt aber um zwei Vorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen (vgl. Bundesrat DrS 457/1/22 (neu) Empfehlungen der Ausschüsse vom 17. Oktober 2022, Blatt 53). Der Gesetzgeber hat die verfahrensrechtlich notwendigen und angemessenen Konsequenzen gezogen (vgl. Bundesrat DrS 457/1/22 (neu) Empfehlungen der vom 17. Oktober 2022, „Folgenänderung“, Blatt 54). Es mag zwar sein, dass hierdurch ein erhöhter Aufwand bei den Vertragsbeteiligten entsteht, anderseits erscheint es jedoch auch zumutbar und möglich die erforderlichen vollständigen Anzeigen nach §§ 19 und 20 GrEStG bei den zuständigen Finanzämtern abzugeben. Der AG weist zudem zurecht darauf hin, dass die streitigen Erwerbsvorgänge sich an jeweils andere Steuerpflichtige wenden. Steuerschuldner des vorliegenden Grunderwerbsteuerbescheids ist die ASt (§ 13 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG), Steuerschuldner des anderen Grunderwerbsteuerbescheids ist bzw. war die grundbesitzende Gesellschaft (§ 13 Nr. 7 GrEStG i.V.m. § 1 Abs. 2b GrEStG). Dem AG ist auch insofern zuzustimmen, als eine deckungsgleiche Beurteilung vergleichbarer Vorgänge im Grunderwerbsteuerrecht und Einkommensteuerrecht, das im Hinblick auf das im Einkommensteuerrecht geltende Leistungsfähigkeitsprinzip regelmäßig auf wirtschaftliche Vorgänge abstellt, von vornherein nicht geboten ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. September 2020 - II R 49/17, BFHE 271, 455, BStBl II 2021, 339, Rz 20; BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 19/24, BFHE nn, BStBl II nn, Rn. 29), da die Grunderwerbsteuer an die ihre zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsvorgänge anknüpft. Eine wirtschaftliche Betrachtung bleibt hierbei grundsätzlich außen vor (BFH-Urteil vom 29. September 2004 - II R 14/02, BFHE 207, 59, BStBl II 2005, 148, unter II.1.b; Drees in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 1 Rz 5). Die Argumentation der ASt, dass hier durch das „Zusammenwirken“ verschiedener Anknüpfungspunkte eine Steuer entsteht, die mit keinerlei Steigerung der Leistungsfähigkeit einhergeht (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 22. Februar 1984 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357, dort unter C.I.2., und vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91, 8/91 und 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297; BFH, Urteil vom 10. Februar 2015 – IX R 8/14, Rn. 19, juris) ist daher nicht zielführend. Im Hinblick auf die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes schließt sich der Senat den Ausführungen des AG an und sieht hier ebenfalls keine Verletzung. c) Ob im vorliegenden Fall, ein besonderes berechtigtes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz besteht, wenn verfassungsrechtliche Zweifel an einer Norm geäußert werden, muss der Senat aufgrund der fehlenden verfassungsrechtlichen Bedenken nicht entscheiden. Dieses besondere Interesse leitet der BFH aus dem Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ab (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2018 - II B 75/16, BFH/NV 2018, 706, Rz 33, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 18. Januar 2023 – II B 53/22 (AdV) –, Rn. 9 - 11, m.w.N.). Allerdings ist jedenfalls weder nach dem Vorbringen der ASt noch nach dem Akteninhalt ein derartiges besonderes Interesse ersichtlich. d) Die Frage, ob der ASt die Steuer zu erlassen wäre, ist aus Sicht des Senats nicht gegenständlich, auch wenn es in der schriftsätzlichen Begründung der ASt erwähnt ist (§§ 163, 227 AO). Es ist bereits nicht ersichtlich, ob der AG über einen Antrag auf Erlass der Grunderwerbsteuer abschließend entschieden hat. Zudem würde diese Ablehnung auch keinen vollziehbaren Inhalt enthalten, so dass eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht käme (BFH-Beschluss vom 30. September 2015 – I B 86/15, BFH/NV 2016, 569). 2. Eine Aussetzung der Vollziehung ist auch nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO wegen einer unbilligen Härte zu gewähren. Anhaltspunkte hierfür sind weder von der ASt vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§§ 128 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). I. Die Antragstellerin ist eine Holdinggesellschaft mit dem Schwerpunkt im Bereich (…) und Sitz in der Stadt E. Mit Kaufvertrag vom XX.XX.2023 erwarb die Antragstellerin [ASt] im Rahmen eines Share-Deals 100 % der Anteile an der F GmbH mit Sitz in der Stadt G von Herrn H. Im Zeitpunkt des Kaufs zählte das im Eigentum der F GmbH stehende Grundstück in der Stadt G, a Straße 1-3, eingetragen im Grundbuch, Blatt XXX Flurstück XXX zum Betriebsvermögen der F GmbH und wurde im Rahmen des Kaufvertrages ebenfalls an die ASt veräußert. Handelsrechtlicher Übernahmestichtag war der XX.XX.2023, 24:00 Uhr. Am XX. Oktober 2023 zeigte der zuständige Notar J die Anteilsübertragungen beim Antragsgegner [AG] an und fügte der Anzeige den notariell beurkundeten Unternehmenskaufvertrag vom XX.XX.2023 (UVZ-Nr. XXXX/XXXX) bei. Nach dem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag über die Geschäftsanteile verkauft Herr H an die ASt den Geschäftsanteil an der F GmbH. Der Verkauf erfolgt mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum XX.XX.2023, 24.00 Uhr (Übernahmestichtag). Die Abtretung der Anteile erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§ 3 Abs. 1 des Unternehmenskaufvertrags). Der Tag, an dem die Anteile der Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 Unternehmenskaufvertrag tatsächlich übertragen werden („Vollzug“), wird von den Vertragsbeteiligten in § 3 Abs. 2 Unternehmenskaufvertrag als „Vollzugstag“ bezeichnet. Die Kaufpreiszahlung erfolgte am XX. November 2023. Die Zahlung bzw. der Vollzug wurden dem AG nicht angezeigt. Mit Bescheiden jeweils vom 29. Januar 2025 setzte der AG sowohl gegen die ASt als auch gegen die F GmbH Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 5 % (EUR XXX) fest. Als Bemessungsgrundlage diente der im Rahmen des Kaufvertrages festgelegte Grundstückswert von EUR XXX. Hiergegen legte die ASt Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 4. März 2025 lehnte der AG die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Über den Einspruch hat der AG bisher nicht entschieden. Mit Schreiben vom 17. März 2024 (Eingang Finanzgericht: 31. März 2024) hat die ASt bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Sie ist der Auffassung, dass bei summarischer Prüfung das Aussetzungsinteresse der ASt gegenüber dem Vollzugsinteresse des AG überwiege, da ernsthafte rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids bestünden. 1. Zuvorderst habe der AG den in § 1 Abs. 3 GrEStG normierten materiellen Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG missachtet. So habe der Gesetzgeber bewusst im Rahmen der Formulierung „soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt“ klargestellt, dass die Besteuerung im Rahmen des Kausalgeschäfts gegenüber der Besteuerung im Rahmen des Verpflichtungsgeschäftes subsidiär sei. Dabei sei nicht auf das konkrete Momentum abzustellen, sondern auf den Zeitraum der Transaktion. Der AG stelle bei der Feststellung, ob ein Besteuerungstatbestand verwirklicht worden sei, auf das Momentum der Handlungen ab, wodurch sowohl beim Kausalgeschäft (§ 1 Abs. 3b GrEStG) als auch beim Verfügungsgeschäft (§ 1 Abs. 2b GrEStG) ein Tatbestand verwirklicht werde. Eine derartige stichtagsbezogene Betrachtungsweise sei jedoch sinnwidrig. In der Praxis fänden Kausalgeschäft und Verfügungsgeschäft in Zusammenhang mit grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgängen praktisch nie zeitgleich statt. Dementsprechend sei auf eine zeitraum- bzw. lebenssachverhaltsbezogene Betrachtungsweise abzustellen, welche bei der Frage der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3b GrEStG auf den gesamten Zeitraum zwischen Kausal- und Verfügungsgeschäft abstelle. Dies führe dazu, dass im Zuge eines einheitlichen Lebenssachverhalts – hier die Anteilsübertragung an der grundbesitzenden Gesellschaft – einzig der Tatbestand im Rahmen des Verfügungsgeschäftes verwirklicht werde und eine Anwendbarkeit von § 16 Abs. 4a GrEStG ausscheide. Dementsprechend sei einzig das Verfügungsgeschäft der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. 2. Darüber hinaus verkenne der AG, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung gegenüber der ASt dieser auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses nicht mehr zuzurechnen gewesen sei. Entscheidend für die Anwendung neben der des Anwendungsvorranges des § 1 Abs. 2b GrEStG sei die grunderwerbsteuerliche Zurechnung des Grundstücks. Ob ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehöre, richte sich demnach nicht nach der zivilrechtlichen Einordnung, ebenso wenig nach § 39 AO. Demnach sei das Grundstück der Gesellschaft zuzurechnen, wenn diese einen Erwerbsvorgang gem. §§ 1 Abs. 1, 2 GrEStG verwirklicht habe. Die Zurechnung ende folglich, wenn ein Dritter einen Erwerbsvorgang in Bezug auf das Grundstück verwirkliche. Folglich habe die grunderwerbsteuerliche Zurechnung der Grundstücke zu Gunsten der ASt in dem Moment geendet, in welchem die tatsächliche Anteilsübertragung stattgefunden habe, da in diesem Moment ein anderer, die F GmbH einen Erwerbstatbestand in Bezug auf das Grundstück verwirklicht habe, da das Grundstück mit Erfüllung des Kausalgeschäftes wieder an die F GmbH zurückgefallen sei, also dieser grunderwerbsteuerlich zuzurechnen gewesen sei. Hierin sei ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG zu sehen, da die F GmbH durch die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäftes das Eigentum i.S.d. § 16 Abs. 2 GrEStG wieder zurückerworben habe. Der Antrag auf Aufhebung der Steuerfestsetzung sei in dem Einspruch vom 26. Februar 2025 zu sehen. Der Einspruch sei als Willenserklärung der Auslegung gem. § 133 BGB zugänglich. Dementsprechend sei nicht am Wortlaut des Rechtsbehelfs festzuhalten, sondern der wirkliche Wille des Steuerpflichtigen zu erforschen. Hierbei seien auch außerhalb des Einspruchsverfahrens liegende Gründe zu berücksichtigen. Der Einspruch vom 26. Februar 2025 sei dabei nach dem wirklichen Willen der ASt auszulegen. So begründe die ASt in Ihrem Einspruch wie folgt: „beantragen wir die Aufhebung des Bescheides gegen die A GmbH [ASt]“ Der Verweis in der Stellungnahme des AG vom 4. März 2025 auf Verfristung gem. § 16 Abs. 4a GrEStG sei nicht geeignet, eine faktische Doppelbesteuerung zu rechtfertigen. § 16 Abs. 4a GrEStG sei vorliegend jedoch nicht anwendbar. § 16 Abs. 4a GrEStG setze eine zweifache Tatbestandsverwirklichung voraus. Auf Grund des Rückfalls des Grundstücks im Moment der Erfüllung des Verfügungsgeschäftes fehle es jedoch an einer von § 16 Abs. 4a GrEStG vorausgesetzten doppelten Tatbestandsverwirklichung. Folgerichtig sei in dem Rückfall ein rückwirkendes Ereignis gem. § 16 Abs. 2 GrEStG zu sehen, was zu einer Aufhebung der Steuerfestsetzung im Rahmen des Kausalgeschäftes führe. 3. Darüber hinaus sei in dem Vollzug des Verfügungsgeschäftes ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu sehen. Ein rückwirkendes Ereignis sei jeder rechtlich relevante Vorgang mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit. Ein derartiges Ereignis sei in dem mit Vollzug des Verfügungsgeschäfts eintretenden Vorrang des Kausalgeschäftes als Besteuerungsobjekt gem. § 1 Abs. 3b GrEStG zu sehen, sodass die Besteuerung gem. § 1 Abs. 3b GrEStG rückwirkend gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO entfalle. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO sei neben § 16 Abs. 4a GrEStG selbstständig anwendbar. Es handle sich bei § 16 Abs. 4a GrEStG um keine speziellere Norm mit Anwendungsvorrang. 4. Überdies sei die Steuerfestsetzung gegenüber der ASt auch gem. § 174 Abs. 1 AO aufzuheben. Mit § 174 Abs. 1 AO habe der Gesetzgeber festgelegt, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt nicht zu Lasten mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt werden dürfe. Hintergrund dieser Regelung sei der Wille des Gesetzgebers, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt nicht mehrfach zuungunsten des Steuerpflichtigen verwendet werden dürfe, § 174 Abs. 1 AO. Dies sei hier aber vorliegend der Fall. Durch die doppelte Steuerfestsetzung werde die ASt de facto zweifach mit der Grunderwerbsteuer belastet, indem sie selbst zur Grunderwerbsteuer herangezogen werde und zudem die F GmbH als Tochtergesellschaft ebenfalls belastet werde. In einem solchen Fall wäre die Steuerfestsetzung gem. § 174 Abs. 1 AO aufzuheben. 5. Überdies würden erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bescheides vom 29. Januar 2025 und der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 4a GrEStG zu Lasten der ASt bestehen. Vorliegend werde ein einheitlicher Sachverhalt mit der gleichen Steuer doppelt besteuert. Hierin sei ein Verstoß aus dem sich aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG ergebenden Verbot der Doppelbesteuerung zu sehen. Dieses Verbot der Doppelbesteuerung habe der Gesetzgeber unter anderem in § 174 AO kodifiziert. Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG heraus habe die Finanzverwaltung als Teil der Exekutivgewalt die Pflicht „gleiches gleich“ und „ungleiches ungleich“ zu behandeln. So würden für die Personengesellschaften in den §§ 5, 6, 6a GrEStG umfangreiche Befreiungstatbestände bestehen, wohingegen für die Kapitalgesellschaften derartige Befreiungstatbestände in Gänze fehlen. Eine sachliche Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Dies würden vor allem dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber das Privileg auch für die nach § 1a KStG optierende Personengesellschaft gelten lasse. Hierdurch werde die durch Art. 3 Abs. 1 GG garantierte verfassungsrechtliche Rechtsformneutralität verletzt. Darüber hinaus sei § 16 Abs. 4a GrEStG ohne eine entsprechende Beschränkung der zeitlichen Anwendbarkeit in die Vergangenheit anwendbar. Dadurch würden Vorfälle der Vergangenheit in unbeschränkter Weise in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4a GrEStG einbezogen. Vorstellbar sei dabei, dass das Kausalgeschäft vor Inkrafttreten des § 16 Abs. 4a GrEStG abgeschlossen worden sei, das Verfügungsgeschäft hingegen nach Inkrafttreten des § 16 Abs. 4a GrEStG vollzogen werde. In diesem Fall käme es zu einer doppelten Steuerfestsetzung, welche mangels fristgerechter Anzeige nicht bereinigt werden könne, wodurch es zu einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Doppelbesteuerung komme. Eine Benachteiligung auf Grund der Tatsache, dass es sich bei der ASt und der F GmbH um Kapitalgesellschaften handele, sei verfassungsrechtlich weder begründet noch gerechtfertigt. 6. Überdies verletze die vorliegende Doppelbesteuerung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot. Das aus Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Übermaßverbot verlange, dass staatliche Maßnahmen im angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Im Rahmen des steuerrechtlichen Normenspektrums bedeute dies, dass eine schematische Betrachtungsweise nicht zu unverhältnismäßigen Folgen führen dürfe. Das bedeute, dass die Steuererhebung nicht die in Art. 14 GG verankerte Eigentumsgarantie im Form einer den steuerpflichtigen erdrosselnden Wirkung eingreifen dürfe. Die Steuerbelastung müsse entsprechend Spiegelbild der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sein. Dementsprechend verstoße eine Steuer, welche allein auf Grund des Zusammenwirkens verschiedener Anknüpfungspunkte entstehe und folglich nicht mit einer Steigerung der Leistungsfähigkeit einhergehe, gegen das Übermaßverbot. Vorliegend komme es zu einer Doppelbelastung mit der Grunderwerbsteuer, ohne dass es zu einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der ASt gelange. Folglich liege in der Besteuerung ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. 7. Auf Grund der vorgenannten Gründe wäre die Steuer zumindest gem. § 227 AO zu erlassen gewesen. Ein Erlass komme dann in Betracht, wenn aus Gerechtigkeitsgründen eine von der Anwendung von allgemeinen Steuergesetzen abweichende Steuerfestsetzung geboten sei. Dies wäre der Fall, wenn die Steuerfestsetzung verfassungsrechtlichen Wertungen widerspreche. Wie oben dargestellt, verstoße die Doppelbesteuerung gegen die in der Verfassung verankerten Eigentumsgarantien und Besteuerungsgrundsätze. Die Steuerfestsetzung als solche widerspreche demnach verfassungsrechtlichen Wertungen und sei in der Folge aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Vollziehung des Bescheides über die Grunderwerbsteuer vom 29. Januar 2025 in Höhe von EUR XXX auszusetzen, 2. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, 3. im Unterliegensfall die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 1. Entgegen der Meinung der ASt sei § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG vorliegend nicht gegenüber § 1 Abs. 2b GrEStG subsidiär. Die Subsidiarität des Eingangssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG sei stichtagsbezogen zu ermitteln. Für eine stichtagsbezogene Ermittlung spreche, dass die Grunderwerbsteuer eine Stichtagssteuer sei und nicht für einen bestimmten Zeitraum, sondern für einen Zeitpunkt festgesetzt werde. So werde zum Beispiel die Bemessungsgrundlage sowohl für § 1 Abs. 3 GrEStG (=Signing) als auch für § 1 Abs. 2b GrEStG (=Closing) gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG i.V.m. §§ 151, 157 BewG ermittelt. § 157 BewG sehe die Feststellung des Grundbesitzwerts zum „Bewertungsstichtag“ vor. Auch die Vor- und Nachbehaltensfristen der §§ 6 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 GrEStG würden nach dem Bewertungsstichtag berechnet. Auf den vorliegenden Fall bezogen sei also zu prüfen, ob am Tag des Vertragsschlusses bzw. hier am Tag der Entstehung des Anspruchs auf Anteilsübertragung, dem XX.XX.2023, zugleich die Abtretung der Anteile erfolgt sei. Da die Abtretung am XX. November 2023 erfolgt sei, sei § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG nicht subsidiär. 2. Das Grundstück sei der ASt auch zuzurechnen. Die Ansicht der ASt, dass die Zurechnung ende, wenn ein Dritter einen Erwerbsvorgang auf das Grundstück verwirkliche, sei nur ein Teil der Aussage aus dem Urteil des BFH vom 14. November 2022 (II R 40/20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012) und in der Verkürzung zu pauschal. Der BFH habe mit Urteil vom 20. November 2024 – II R 29/21 –, BFHE nn – wie bereits zuvor im Urteil vom 14. Dezember 2022 – II R 40/20 –, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012– die Zurechnung konkretisiert. Dort habe er festgestellt, dass das Grundstück für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht mehr zuzurechnen sei, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG oder § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht habe. Da es im vorliegenden Fall um den später verwirklichten Steuertatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG gehe, nicht aber um § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG, sei der ASt das Grundstück weiter zuzurechnen. Die ASt gehe fehl in der Annahme, dass die Abtretung der Anteile einen Rückerwerb im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG darstelle. Ein Rückerwerb im Sinne des § 16 Abs. 2 GrEStG würde vorliegend voraussetzen, dass der ursprüngliche steuerbare Vorgang, hier der Anteilskaufvertrag nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG, gänzlich aufgehoben werden würde oder dass die ASt sich schuldrechtlich zur Rückübertragung der Anteile verpflichten würde. Die schuldrechtliche Verpflichtung der Veräußerin zur Übertragung der Anteile auf die ASt sei aber niemals aufgehoben worden. Auch bestehe kein Vertrag zur Rückübertragung der Anteile. Demnach liege kein Rückerwerb im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor. Ein Anspruch auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 16 Abs. 4a GrEStG scheitere nach § 16 Abs. 5 S. 2 GrEStG an der fehlenden Anzeige des Closing / der Anteilsabtretung nach § 1 Abs. 2b GrEStG. 3. Entgegen der Ansicht der ASt stelle die Abtretung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Ob ein rückwirkendes Ereignis vorliege, sei nach materiellem Recht zu bewerten. Die Steuerbarkeit der Abtretung nach § 1 Abs. 2b GrEStG habe allerdings Auswirkung auf die Steuerbarkeit des Vertragsschlusses nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG, da beide an verschiedenen Stichtagen verwirklicht würden. Anders ausgedrückt: nur bei der von der ASt vertretenen Meinung – die ausdrücklich abgelehnt werde – nämlich, dass § 1 Abs. 3 GrEStG mit der Abtretung subsidiär zu § 1 Abs. 2b GrEStG werde – käme ein rückwirkendes Ereignis in Betracht. Die Abtretung habe allerdings keine Rückwirkung nach materiellem Recht, eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG stehe eigenständig neben der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG. Gegen § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO spreche zudem, dass bei Anwendung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO die Vorschrift des § 16 Abs. 4a GrEStG überflüssig wäre. Der Gesetzgeber habe aber gewollt, dass nur auf Antrag die Festsetzung aufgehoben werde. 4. Es liege auch keine widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 S. 1 AO vor. § 16 Abs. 4a GrEStG sei gegenüber § 174 AO die speziellere Norm. Wenn eine Steuerfestsetzung stattgefunden habe, so sei eine Aufhebung auf Antrag nach § 16 Abs. 4a GrEStG möglich. Die Regelung des § 16 Abs. 4a GrEStG wäre nicht erforderlich gewesen, wenn bereits § 174 Abs. 1 AO diese Fälle erfasst hätte. Zudem würde eine Anwendung des § 174 AO die Sanktionsmöglichkeit des § 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG aushebeln. § 174 Abs. 1 AO sei auch deshalb nicht neben § 16 Abs. 4a GrEStG anwendbar, da § 16 Abs. 4a GrEStG die Steuerbarkeit des Signings neben der des Closings voraussetze und daher kein „bestimmter Sachverhalt“ im Sinne des § 174 Abs. 1 AO vorliegen könne. Bei dem Vertragsschluss am XX.XX.2023 und bei dem Übergang der Anteile am XX. November 2023 handle es sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte, die im ersten Fall die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 3 GrEStG auslöse und im zweiten Fall die Steuerbarkeit des § 1 Abs. 2b GrEStG. Wenn das Signing und das Closing denselben Sachverhalt darstellen würden, dann würden die Tatbestände der § 1 Abs. 2b GrEStG und des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht an unterschiedliche Tatsachen anknüpfen: einmal an das dingliche Rechtsgeschäft und zum anderen an das schuldrechtliche Rechtsgeschäft. 5. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 29. Januar 2025 und die Vorschrift des § 16 Abs. 4a GrEStG seien verfassungsgemäß. Entgegen der Ansicht der ASt liege keine Doppelbesteuerung vor. Zum einen gebe es zwei verschiedene Steuerpflichtige: Steuerschuldner des vorliegenden Grunderwerbsteuerbescheids sei die ASt (§ 13 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG), Steuerschuldner des anderen Grunderwerbsteuerbescheids sei die grundbesitzende Gesellschaft (§ 13 Nr. 7 GrEStG i.V.m. § 1 Abs. 2b GrEStG). Zum anderen beruhe die zweimalige Besteuerung auf zwei Steuertatbeständen, die an zwei unterschiedliche Tatsachen – nämlich das Rechtsgeschäft und die Abtretung – zu unterschiedlichen Zeitpunkten anknüpfen würden. Der Vorwurf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes Art. 3 Abs. 1 GG durch die Anwendung der Steuerbefreiungen der §§ 5, 6 und 6a GrEStG nur auf Personengesellschaften, nicht hingegen auf Kapitalgesellschaften, gehe fehl. Entgegen der Meinung der ASt sei § 6a GrEStG auch auf Kapitalgesellschaften anwendbar (§ 6a S. 1 GrEStG nennt ausdrücklich § 1 Abs. 2b GrEStG, welcher nur auf Kapitalgesellschaften Anwendung finde). Die unterschiedliche Rechtsnatur von Personen- und Kapitalgesellschaften, die sich in den Vorschriften des GmbHG, des HGB und der unterschiedlichen ertragsteuerlichen Behandlung nach dem EStG und dem KStG wiederfinde, rechtfertige auch eine unterschiedliche Behandlung im Grunderwerbsteuergesetz. Insofern liege keine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung vom Gleichem vor, sondern es wird Ungleiches auch ungleich behandelt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juli 2023, 2 BvL 22/17 Rn. 59). Auch werde § 16 Abs. 4a GrEStG aus Vertrauensgesichtspunkten nicht unbeschränkt in die Vergangenheit angewendet. Zudem sei § 16 Abs. 4a GrEStG ab dem 21. Dezember 2022 in Kraft getreten und erfasse den vorliegenden späteren Vorgang vom XX.XX.2023 unzweifelhaft. 6. Die Meinung der ASt, dass hier die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG betroffen sei und die Steuerbelastung Spiegelbild der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sei, sei zurückzuweisen. Die Orientierung an der Leistungsfähigkeit treffe auf die Ertragssteuern zu. Die Grunderwerbsteuer sei hingegen eine Rechtsverkehrsteuer, bei der es nicht auf die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners ankomme. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liege nicht vor. 7. Da keine Doppelbesteuerung vorliege und die Eigentumsgarantien nicht verletzt seien, sei ein Erlass der Steuer abzulehnen. Zudem schließe § 16 Abs. 5 S. 2 GrEStG für Fälle einer nicht ordnungsgemäßen Anzeige eine Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 16 Abs. 4a GrEStG aus und spreche im Gegenteil für eine Festsetzung der Grunderwerbsteuer bei nicht fristgerecht angezeigten Fällen.