Urteil
4 K 1065/19
Finanzgericht Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2020:1125.4K1065.19.00
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Leitsätze
1. Dem Steuerpflichtigen, der im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens um Akteneinsicht nachsucht, steht mangels entsprechender Regelung in der AO kein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Es besteht aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Akteneinsichtsgesuch (vgl. BFH-Rechtsprechung und Literatur).(Rn.206)
2. Ob einem Akteneinsicht begehrenden Dritten im Hinblick auf dessen rechtliche Interessen im Ausgangspunkt ebenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - wenn auch unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere der Regelungen des § 30 AO über das Steuergeheimnis - zusteht oder ob die Gewährung von Akteneinsicht an einen solchen Dritten als vom Gesetz nicht vorgesehen von vornherein ausgeschlossen ist, ist - soweit ersichtlich - dogmatisch bislang nicht geklärt.(Rn.207)
Die Frage konnte vorliegend aber offen gelassen werden.(Rn.208)
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3. Stellt ein mutmaßlich durch einen Betrug in einem besonders schweren Fall (§ 263 StGB) Geschädigter einen Antrag auf Akteneinsicht in Steuerakten des Verdächtigen - zum Zweck der Beweisführung im Zivilprozess wegen Schadensersatzes - und geht man von einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag aus, so ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung von Akteneinsicht eine entsprechende Offenbarungsbefugnis der Finanzverwaltung gegenüber dem Antragsteller voraussetzt. Besteht eine solche Offenbarungsbefugnis nicht, bildet dieser Umstand eine gesetzliche Grenze für die Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht.(Rn.209)
4. Unter die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b 1. Fall AO ("Eignung der Wirtschaftsstraftat, nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören") fallen nur Straftaten mit gravierenden Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht (vgl. Literatur).(Rn.223)
Ein Verdacht des Betrugs zum Nachteil eines einzelnen Kreditgebers (hier: eines Bankenkonsortiums) mit einem Umfang von 3,7 Mio. Euro reicht für die Annahme einer Eignung zur Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nicht aus.(Rn.224)
5. Offenbarungsbefugnisse im Zusammenhang mit Straftaten des Steuerpflichtigen sind in § 30 Abs. 4 Nr. 4 und 5 AO abschließend geregelt; jedenfalls insoweit ist ein Rückgriff auf den Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB nicht möglich (im Ergebnis ebenso: BFH-Beschluss vom 26.04.1985 VI S 13/84).(Rn.236)
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Steuerpflichtigen, der im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens um Akteneinsicht nachsucht, steht mangels entsprechender Regelung in der AO kein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Es besteht aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Akteneinsichtsgesuch (vgl. BFH-Rechtsprechung und Literatur).(Rn.206) 2. Ob einem Akteneinsicht begehrenden Dritten im Hinblick auf dessen rechtliche Interessen im Ausgangspunkt ebenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - wenn auch unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere der Regelungen des § 30 AO über das Steuergeheimnis - zusteht oder ob die Gewährung von Akteneinsicht an einen solchen Dritten als vom Gesetz nicht vorgesehen von vornherein ausgeschlossen ist, ist - soweit ersichtlich - dogmatisch bislang nicht geklärt.(Rn.207) Die Frage konnte vorliegend aber offen gelassen werden.(Rn.208) . 3. Stellt ein mutmaßlich durch einen Betrug in einem besonders schweren Fall (§ 263 StGB) Geschädigter einen Antrag auf Akteneinsicht in Steuerakten des Verdächtigen - zum Zweck der Beweisführung im Zivilprozess wegen Schadensersatzes - und geht man von einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag aus, so ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung von Akteneinsicht eine entsprechende Offenbarungsbefugnis der Finanzverwaltung gegenüber dem Antragsteller voraussetzt. Besteht eine solche Offenbarungsbefugnis nicht, bildet dieser Umstand eine gesetzliche Grenze für die Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht.(Rn.209) 4. Unter die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b 1. Fall AO ("Eignung der Wirtschaftsstraftat, nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören") fallen nur Straftaten mit gravierenden Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht (vgl. Literatur).(Rn.223) Ein Verdacht des Betrugs zum Nachteil eines einzelnen Kreditgebers (hier: eines Bankenkonsortiums) mit einem Umfang von 3,7 Mio. Euro reicht für die Annahme einer Eignung zur Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nicht aus.(Rn.224) 5. Offenbarungsbefugnisse im Zusammenhang mit Straftaten des Steuerpflichtigen sind in § 30 Abs. 4 Nr. 4 und 5 AO abschließend geregelt; jedenfalls insoweit ist ein Rückgriff auf den Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB nicht möglich (im Ergebnis ebenso: BFH-Beschluss vom 26.04.1985 VI S 13/84).(Rn.236) 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3) Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Im Hilfsantrag ist die Klage unzulässig. 1) Hauptantrag (Begehr: Gewährung von Akteneinsicht an die Klägerin selbst): a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH steht dem Steuerpflichtigen, der im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens um Akteneinsicht nachsucht, mangels entsprechender Regelung in der AO kein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den Regelungen über die Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 91 AO) bzw. über die Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen (§ 364 AO). Es besteht aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Akteneinsichtsgesuch, weil die Behörde nicht gehindert ist, dem Steuerpflichtigen in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BStBl II 2003, 790 m.w.N.; BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BStBl II 2010, 729; BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2016 VI B 37/16, juris). Ob einem Akteneinsicht begehrenden Dritten - wie der Klägerin - im Hinblick auf dessen rechtliche Interessen im Ausgangspunkt ebenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - wenn auch unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere der Regelungen des § 30 AO über das Steuergeheimnis - zusteht oder ob die Gewährung von Akteneinsicht an einen solchen Dritten als vom Gesetz nicht vorgesehen von vornherein ausgeschlossen ist, ist - soweit ersichtlich - dogmatisch bislang nicht geklärt (gegen die Annahme eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung außerhalb eines Besteuerungsverfahrens wohl: BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BStBl II 2010, 729; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2009, 1 K 1752/07, EFG 2010, 930; vgl. auch Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 91 AO Rn. 130: „Dritte können grds. keine Akteneinsicht verlangen“; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, AO, § 30 Rn. 121a: „Bei ausschließlich privatem Interesse ist jede Offenbarung unbefugt (BFH v. 26.4.1985 - VI S 13/84, BFH/NV 1986, 195)“. b) Diese Frage kann im Streitfall jedoch dahingestellt bleiben, da der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14. Februar 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 29. März 2019 unabhängig davon rechtmäßig sind, ob im Ausgangspunkt ein Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Akteneinsichtsgesuch angenommen wird oder nicht. Denn auch wenn man einen Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Akteneinsichtsbegehren bejahen würde, würde die Gewährung von Akteneinsicht eine entsprechende Offenbarungsbefugnis der Finanzverwaltung gegenüber der Klägerin voraussetzen. Besteht eine solche Offenbarungsbefugnis nicht, bildet dieser Umstand eine gesetzliche Grenze für die Ermessensausübung. c) Gemäß § 30 Abs. 1 AO haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Nach § 30 Abs. 2 AO verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, c) (...) bekannt geworden sind, oder 2. (...), (geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder 3. (...). Abs. 3: (...). Nach § 30 Abs. 4 AO ist die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig, soweit 1. bis 3. (...) 4. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind, 5. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn a) die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder c) (...). (5) - (11) (...). d) Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AO, insbesondere des § 30 Abs. 4 Nr. 4 oder Nr. 5 AO, für eine Offenbarung geschützter Daten des Herrn a sind vorliegend nicht erfüllt. aa) Eine Offenbarungsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) AO besteht im Streitfall nicht. Zwar mag die von der Klägerin begehrte Offenbarung bestimmter Kenntnisse über die Vermögenssituation des Herrn a der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat, die keine Steuerstraftat ist, nämlich eines Betrugs i.S.d. § 263 StGB, dienen. Doch sind diese Kenntnisse nicht „in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden“. Das später vom Beklagten eingestellte steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren ist vielmehr - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - erst aufgrund der Selbstanzeige des Herrn a eingeleitet worden. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a), 2. Halbsatz, 2. Alt. AO vor, wonach die Offenbarungsbefugnis des § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a), 1. Halbsatz AO nicht für solche Tatsachen besteht, die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind. bb) Auch die Voraussetzungen für eine Offenbarung gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. b) AO sind im Streitfall nicht gegeben. Denn die Angaben, die Herr a im Rahmen seiner Selbstanzeige gemacht hat, sind vom Beklagten - anders als die Klägerin meint - nicht „ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden“. Herr a war vielmehr - wie der Beklagte zutreffend ausführt - aufgrund seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 90 AO i.V.m. § 393 Abs. 1 AO zur wahrheitsgemäßen Darlegung der für die Besteuerung relevanten Sachverhalte verpflichtet (vgl. hierzu: Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 Rn. 115 m.w.N., § 393 Rn. 40 u. 42, jeweils m.w.N.). Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, wird diese Mitwirkungspflicht durch eine Pflicht zur nachträglichen Richtigstellung der unzutreffenden Angaben gemäß § 153 AO ergänzt. Im Hinblick darauf, dass die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren unabhängig von strafprozessualen Besonderheiten, die sich aus dem sog. nemo-tenetur-Grundsatz ergeben, (fort)gelten (§ 393 Abs. 1 AO), bestand im Streitfall auch kein Auskunftsverweigerungsrecht, auf das Herr a im Rahmen der von ihm erstatteten Selbstanzeige i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. b), 2. Alt. AO hätte verzichten können (vgl. hierzu: Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rn. 42). Die Situation, dass Herr a im Rahmen seiner Selbstanzeige (zugleich) eine allgemeine Straftat, wie hier einen Betrug zum Nachteil der Klägerin bzw. des Bankenkonsortiums, dem sie angehört, offenbart hat, was zur strafrechtlichen Verwendbarkeit dieser Kenntnis führen könnte (vgl. hierzu: BGH-Urteil vom 5. Mai 2004 5 StR 548/03, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des BGH in Strafsachen - BGHSt - 49, 136 zu § 393 Abs. 2 AO; Klein-Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 30 Rn. 179a), ist im Streitfall ersichtlich nicht gegeben. Denn das Vorliegen von Vermögen bzw. von Einkünften hieraus, was offenbar Gegenstand der Selbstanzeige des Herrn a war, stellt nur ein einzelnes Kriterium dar, das für das Vorliegen eines Betruges zum Nachteil der Klägerin von Belang ist. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr a im Rahmen seiner Selbstanzeige Angaben zum Vergleich mit der Klägerin bzw. mit dem Bankenkonsortium gemacht hat, noch, dass sich hieraus die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Betrugs zum Nachteil der Klägerin bzw. des Bankenkonsortiums ergeben. cc) Auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO für eine Offenbarung geschützter Daten des Herrn a sind im Streitfall nicht erfüllt. Insbesondere besteht eine solche Offenbarungsbefugnis weder nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) oder Nr. 5 lit. b) AO, noch ist ein unbenannter Fall des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gegeben, der eine solche Offenbarung ermöglichen würde. dd) Insbesondere ist die von der Klägerin begehrte Mitteilung von Daten des Herrn a nicht i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) AO zur Verfolgung eines Verbrechens erforderlich. Denn die Straftat des Betrugs in einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 1. Alt. StGB („Vermögensverlust großen Ausmaßes“), die Herr a nach Auffassung der Klägerin zu ihrem Nachteil bzw. zum Nachteil des Bankenkonsortiums begangen hat, stellt - wie die Klägerin selbst einräumt - keinen Verbrechenstatbestand gemäß § 12 Abs. 1 StGB dar, da sie nicht im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. ee) Auch eine Offenbarungsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO besteht nicht. Wirtschaftsstraftaten im Sinne dieser Vorschrift sind solche Straftaten, die unter Ausnutzung der Verhältnisse des Wirtschaftsverkehrs begangen werden und sich gegen das Vermögen oder gegen die gesamtwirtschaftliche Ordnung richten (Klein-Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 30 Rn. 185 m.w.N.) bzw. die bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen werden und über eine individuelle Schädigung hinaus Belange der Allgemeinheit berühren (Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rn. 124; Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 Rn. 194 m.w.N.; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2013 1 K 3881/11, EFG 2014, 798). Der Begriff der Wirtschaftsstraftat i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO wird in Anlehnung an die Regelung über die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern bei den Landgerichten gemäß § 74c GVG ausgelegt (Klein-Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 30 Rn. 185; Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 Rn. 194 m.w.N.). Zwar kann insbesondere im Hinblick darauf, dass Herr a mutmaßlich Vermögen im Ausland verschleiert, insbesondere Geld unter einem Pseudonym angelegt und eine Immobilie über eine sog. Strohfrau erworben und dies im Rahmen der Vergleichsverhandlungen mit der Klägerin ebenso wie seine Beteiligung an einer Gesellschaft in ... nicht angegeben hat, das Vorliegen einer Wirtschaftsstraftat i.S.d. § 74c GVG und damit auch i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO angenommen werden. Doch sind die weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO, wonach die Wirtschaftsstraftat nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sein muss, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, nicht erfüllt. Unter die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b), 1. Fall AO („Eignung der Wirtschaftsstraftat, nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören“) fallen nach herrschender Meinung nur Straftaten mit gravierenden Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht wie z.B. Bankzusammenbrüche oder Großkonkurse kriminellen Charakters mit Auswirkungen auf eine Mehrzahl von Einlegern, Zulieferbetrieben usw., Betrugstaten mit sehr hohen Schadenssummen oder sehr vielen Geschädigten (Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 AO Rn. 195; Klein-Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 30 Rn. 185; Schönke/Schröder/Perron/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2020, § 355 Rn. 30). Der im Streitfall gegebene Verdacht des Betrugs zum Nachteil eines einzelnen Kreditgebers - des Bankenkonsortiums - hat zwar mit einem Umfang von 3,7 Mio. € unzweifelhaft einen erheblichen Schaden zum Gegenstand. Für die Annahme einer Eignung zur Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts reicht dies nach der Überzeugung des Senats indes nicht aus [weitergehend für Straftaten zum Nachteil öffentlicher Kassen: Niedersächsisches FG, Urteil vom 12. September 1990 II 627/90 V, EFG 1991, 436 (Erschleichen von Subventionen); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2013 1 K 3881/11, EFG 2014, 798 (Betrug und versuchte Umsatzsteuerhinterziehung); BGH-Urteil vom 12. Februar 1981 III ZR 123/79, NJW 1982, 1649 (Verdacht des Betrugs zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland; zu § 22 Reichs-AO). Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem von ihr dargestellten öffentlichen Auftrag als Kreditinstitut. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Beklagten, dass dieser öffentliche Auftrag im Streitfall im Hinblick auf das stark im Vordergrund stehende zivilrechtliche (Schadensersatz)Interesse nur von untergeordneter Bedeutung ist. Ob Herr a im Rahmen von Insolvenzverfahren durch unzutreffende Angaben über seine Vermögensverhältnisse Schäden in einem Umfang ausgelöst hat, dass unter dem Gesichtspunkt einer „Großinsolvenz kriminellen Ausmaßes“ die Offenbarungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b), 1. Fall AO vorliegen könnten, kann aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden. Da aber - wie im Folgenden unter I/1 e) der Entscheidungsgründe dargestellt - eine Offenbarung ohnehin nur gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, nicht aber gegenüber der Klägerin selbst erfolgen dürfte, kommt es hierauf im Streitfall nicht an. Auch eine Offenbarungsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b), 2. Fall AO („Eignung der Wirtschaftsstraftat, nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens, das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern“) besteht nicht. Insbesondere ist die mutmaßlich von Herrn a zum Nachteil der Klägerin bzw. des Bankenkonsortiums begangene Straftat nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern. Denn hierfür reicht die von einem Einzelnen begangene Straftat zum Nachteil eines oder weniger Geschädigten selbst dann nicht aus, wenn die Höhe des dadurch eingetretenen Schadens erheblich ist. Auch kann eine Wirtschaftsstraftat erst dann geeignet sein, das Vertrauen in die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern, wenn sie über den Bereich der Einzelwirtschaft hinausgehend das gesamtwirtschaftliche Gefüge beeinträchtigt (Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO, Rn. 129 m.w.N.). Dies ist - wie bereits dargestellt - vorliegend nicht der Fall. ff) Auch ein sog. „unbenannter Fall“ eines zwingenden öffentlichen Interesses an einer Offenbarung geschützter Daten i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5, 1. Halbsatz AO ist im Streitfall nicht gegeben. Ein „zwingendes öffentliches Interesse“ an einer Offenbarung im Sinne dieser Vorschrift besteht nach herrschender Meinung nur, wenn im Fall des Unterbleibens der Mitteilung die Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl einträten (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 2. Februar 1982 1 C 146/80, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 1982, 694, 697; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rn. 119). § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO führt unter den Buchstaben a) bis c) beispielhaft („namentlich") drei Fallgruppen auf, bei deren Vorliegen ein zwingendes öffentliches Interesse für die Offenbarung gegeben ist. Die gesetzlichen Beispielsfälle bieten einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, unter welchen Voraussetzungen schwere Nachteile für das allgemeine Wohl zu erwarten sind. Aus der Gewichtigkeit der angeführten Beispielsfälle (Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen, Verfolgung schwerer Wirtschaftsstraftaten und Erforderlichkeit der Offenbarung zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern) folgt, dass über sie hinaus nur in Ausnahmefällen von ähnlichem Gewicht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses angenommen werden darf (BFH-Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BStBl II 1987, 545 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Insbesondere greift die Erwägung der Klägerin, die nach ihrer Ansicht zu ihrem Nachteil bzw. zum Nachteil des Bankenkonsortiums begangene Straftat des Betruges in einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB sei im Hinblick auf die im konkreten Fall gegebene Straferwartung geeignet, einen solchen unbenannten Fall eines zwingenden öffentlichen Interesses an einer Offenbarung „geschützter Daten“ i.S.d. § 30 Abs. 2 AO zu begründen, nicht durch. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist ein solches zwingendes öffentliches Interesse an einer Offenbarung nicht gegeben, wenn die begehrte Offenbarung lediglich der zivilrechtlichen Rechtsverfolgung eines am Steuerrechtsverhältnis nicht beteiligten (privaten) Dritten, mithin nicht-steuerlichen Zwecken, dienen soll. Dies gilt selbst dann, wenn er die von dem Dritten begehrten Angaben auf andere Weise nicht erlangen kann und sich deshalb in einem Beweisnotstand befindet (BFH-Beschluss vom 26. April 1985 VI S 13/84, BFH/NV 1986, 195 mit Hinweis auf BFH-Beschluss vom 5. August 1969 VII B 72/66, BStBl II 1969, 676). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich im Streitfall eine Offenbarungsbefugnis auch nicht im Wege eines subsidiären Rückgriffs auf den allgemeinen Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands i.S.d. § 34 StGB (vgl. zum Streitstand in der strafrechtlichen Literatur: Schönke/Schröder/Perron/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2020, § 355 Rn. 19 m.w.N.). Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass die Offenbarungsbefugnisse im Zusammenhang mit Straftaten des Steuerpflichtigen in § 30 Abs. 4 Nr. 4 und 5 AO abschließend geregelt sind und jedenfalls insoweit ein Rückgriff auf den Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB nicht möglich ist (im Ergebnis ebenso: BFH-Beschluss vom 26. April 1985 VI S 13/84, BFH/NV 1986, 195). e) Ungeachtet der unter I/1 a) bis d) der Entscheidungsgründe dargestellten Erwägungen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Offenbarung geschützter Daten gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 4 oder Nr. 5 AO erfüllt sind, und ungeachtet der Frage, ob sich eine Offenbarungsbefugnis im konkreten Fall zu einer Offenbarungspflicht verdichtet (vgl. hierzu: Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rn. 59a; Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 Rn. 126, jeweils m.w.N.), wäre aber keine Offenbarung dieser Daten gegenüber der Klägerin möglich. Denn aufgrund des Umstands, dass die Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO der „Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat, die keine Steuerstraftat ist“ dient, und § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO einem „zwingenden öffentlichen Interesse“, insbesondere Nr. 5 lit. b) dem Interesse der Verfolgung der dort genannten Wirtschaftsstraftaten dient, ermöglicht diese Vorschrift im Falle des Vorliegens der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen nur die Offenbarung geschützter Daten gegenüber den jeweils zuständigen Behörden, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden als Sachwalter des öffentlichen (Strafverfolgungs)Interesses (Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 AO Rn. 197), nicht aber an die durch die mutmaßliche Straftat Geschädigten. Zwar kann unter den Voraussetzungen des § 406e StPO ein Rechtsanwalt für den durch eine Straftat Verletzten Einsicht in die Akten, die dem (Straf)Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen. Hieraus ergibt sich indes keine Offenbarungsbefugnis der Finanzbehörde unmittelbar gegenüber dem (potentiell) durch eine Straftat Geschädigten oder dessen Bevollmächtigten unter Umgehung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. des Strafgerichts, bei dem das Strafverfahren anhängig ist. 2) Hilfsantrag (Gewährung von Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwaltschaft). Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Verletzung eigener Rechte macht die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag, der auf die Gewährung von Akteneinsicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gerichtet ist, aber nicht geltend. Insbesondere reicht ihr mit dem Hilfsantrag verfolgtes Ziel, dass die Akten des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Herrn a (auszugsweise) an die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. die Generalstaatsanwaltschaft übermittelt werden, um auf diesem Wege die Wiederaufnahme des eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs zu ihrem Nachteil bzw. zum Nachteil des Bankenkonsortiums und dann gemäß § 406e StPO die Gewährung von Akteneinsicht in diese Akten zu erreichen, für die Annahme einer Beschwer i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO nicht aus. Die Rechtsbehelfe, die einem - seines Erachtens - durch eine Straftat Verletzten gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörde zustehen, sind vielmehr abschließend in § 172 StPO (Beschwerde des Verletzten, Klageerzwingungsverfahren) geregelt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die streitgegenständliche Thematik ist in der Rechtsprechung des BFH noch nicht abschließend geklärt. Die Klägerin begehrt im Hauptantrag die - inhaltlich eingeschränkte - Einsicht in die Akten über ein vom Beklagten gegen einen Dritten geführtes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren, den sie des Betrugs zum Nachteil eines Bankenkonsortiums bezichtigt, dem auch sie angehört. Hilfsweise beantragt sie, der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft Einsicht in diese Ermittlungsakten zu gewähren. Die Klägerin ist Mitglied eines Bankenkonsortiums, bestehend aus der Bank A, der Bank B, der Bank C, der Bank D und der Klägerin selbst. Dieses stand mit der Z-GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB xxx) in Geschäftsbeziehung. Herr a war Gesellschafter-Geschäftsführer der Z-GmbH. Mit Bürgschaftsvertrag vom 16. Januar 2008 (Ordner Anlage K1 I, Bl. 9) hatte sich Herr a gegenüber dem Bankenkonsortium für die Verbindlichkeiten der Z-GmbH - beschränkt auf den Betrag von ... Mio. € - selbstschuldnerisch verbürgt. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Bürgschaftsvertrag Bezug genommen. Nachdem die Z-GmbH beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt und das Amtsgericht am 5. Mai 2009 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet hatte, kündigte das Bankenkonsortium mit Schreiben vom 5. Mai 2009 den Konsortialdarlehensvertrag, nahm Herrn a mit Schreiben vom 15. Juni 2009 (Ordner Anlage K1 I, Bl. 16) aus der Bürgschaft in Anspruch und forderte ihn auf, den Bürgschaftsbetrag von ... Mio. € umgehend, jedoch bis spätestens zum 15. Juli 2009, an die Klägerin zu bezahlen. Herr a machte daraufhin geltend, ihm sei die Begleichung der Bürgschaftsforderung nicht einmal ansatzweise möglich, da sein gesamtes Privatvermögen mit Sicherungsrechten zugunsten der Klägerin belastet sei. Diesbezüglich könne er der Klägerin ein aktualisiertes Verzeichnis über sein privates Vermögen vorlegen. Auch gehe der vorläufige Insolvenzverwalter davon aus, dass dem Bankenkonsortium aufgrund der bestehenden Sicherheitenlage kein Schaden entstehen werde. Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 (Ordner Anlage K1 I, Bl. 19) unterbreitete Herr a der Klägerin daraufhin einen Vorschlag zu einer vergleichsweisen Regelung bezüglich der Bürgschaftsforderung der Klägerin und legte dieser eine Vermögensübersicht zum 30. Juni 2009 (Ordner Anlage K1 I, Bl. 25) vor. Darüber hinaus legte er der Klägerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 (Ordner Anlage K1 I, Bl. 23/24) eine eidesstattliche Versicherung vor, mit der er u.a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensaufstellung versicherte. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben des Herrn a Bezug genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom 1. August 2009 (Az. xxx) wurde über das Vermögen der Z-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Insolvenzverfahren wurden von der Klägerin Forderungen in Höhe von (i.H.v.) ... € aus „Kontokorrent, Darlehen, Bürgschaften, Garantie, Aval“ sowie Zinsforderungen i.H.v. ... € und Avalprovisionen i.H.v. ... €, insgesamt also ... €, zur Insolvenztabelle angemeldet und durch den Insolvenzverwalter „für den Ausfall in voller Höhe festgestellt“ (Ordner Anlage K1 I, Bl. 8). Nach weiterem Schriftwechsel einigten sich die Klägerin und Herr a im Hinblick auf dessen Angaben über seine Vermögensverhältnisse dahingehend, dass Herr a bei Zahlung von ... € an die Klägerin aus seiner weitergehenden Bürgschaftsverpflichtung entlassen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin an Herrn a vom 25. September 2009 (Ordner Anlage K1 I, Bl. 21) und von Herrn a an die Klägerin vom 2. Oktober 2009 (Ordner Anlage K1 I, Bl. 23/24) Bezug genommen. Nachdem Herr a die Zahlung von ... € geleistet hatte, bestätigte die Klägerin mit Schreiben an ihn vom 20. Dezember 2010 (Ordner Anlage K1 I, Bl. 35), dass der Vergleich wirksam abgeschlossen sei. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2015 erstattete die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Herrn a wegen des Verdachts des Betrugs zu ihrem Nachteil bzw. zum Nachteil des von ihr vertretenen Bankenkonsortiums. Zur Begründung führte sie aus, die Vermögensübersicht, die Herr a im Rahmen der Vergleichsverhandlungen vorgelegt habe, sei unrichtig. Es fehlten bei den Beteiligungen die von ihm gehaltenen Anteile an der Y-GmbH, welche im ... unter der Nummer xxx eingetragen seien. Bereits aus diesem Grunde sei die abgegebene Vermögensübersicht objektiv falsch (Ordner Anlage K1 I, Bl. 39/40). Außerdem habe Herr a ihm persönlich zuzurechnendes Vermögen bei der Bank E nicht in der genannten Vermögensübersicht angegeben. Über die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erträge aus diesem Vermögen ab dem Jahr 2007 sei dem Vernehmen nach beim Beklagten ein entsprechendes Verfahren anhängig. Nach Auffassung der Klägerin bestehe daher der Verdacht des Betrugs zum Nachteil der Klägerin bzw. des von ihr vertretenen Bankenkonsortiums mit einem Schaden von 3,7 Mio. €, mithin eines besonders schweren Falles des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 2, Alt. des Strafgesetzbuchs (StGB). Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 gab die Staatsanwaltschaft der bei ihr unter dem Aktenzeichen xxx geführten Strafanzeige unter Bezugnahme auf § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) keine Folge. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 78 Abs. 1, 3 Nr. 4 StGB sei mit Ablauf des 1. Oktober 2014 Verfolgungsverjährung eingetreten. Da die Klägerin mit Vertrag vom 2. Oktober 2009 auf den über den Betrag von ... € hinausgehenden Betrag verzichtet habe, sei der vom Tatvorsatz umfasste Vermögensvorteil zu diesem Zeitpunkt eingetreten und stelle somit den Beginn der Verfolgungsverjährung dar. Eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 78c StGB sei nicht ersichtlich. Auf die mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. März 2015 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2015 wurden dann Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft aufgenommen. Mit der Vornahme der erforderlichen Ermittlungshandlungen wurde das Polizeipräsidium beauftragt. In diesem Zusammenhang wies die Staatsanwaltschaft das Polizeipräsidium darauf hin, dass Ermittlungen im Hinblick auf die Vermutung der Klägerin, der Beschuldigte halte bei der Bank E Vermögenswerte, nicht zu tätigen seien, da eine Offenbarungsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) nicht ersichtlich sei. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2015 an die Staatsanwaltschaft trug die Klägerin weiter zu dem ihres Erachtens bestehenden Betrugsverdacht vor und beantragte Einsicht in die Akten des auf ihre Strafanzeige hin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens mit dem Aktenzeichen xxx. Am 11. November 2015 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Einsicht in die bis dahin angefallenen Ermittlungsakten gewährt. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 bat die Staatsanwaltschaft den Beklagten um Mitteilung der Erkenntnisse zu den Konten des Herrn a bei schweizerischen Banken, die unter Beachtung des § 30 AO (die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO lägen nicht vor) mitgeteilt werden könnten. Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO vorlägen, könne seitens der Staatsanwaltschaft nicht beurteilt werden. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 teilte der Beklagte der Staatsanwaltschaft daraufhin mit, der Beschuldigte (Herr a) habe bereits vor der Einleitung des Steuerstrafverfahrens Tatsachen offenbart, die zu Mehrsteuern geführt hätten. Im Verlauf des weiteren Verfahrens hätten sich keine weiteren Erkenntnisse ergeben. Der Tatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO sei somit nicht erfüllt, so dass der Staatsanwaltschaft die Erkenntnisse zu den im Schreiben vom 6. Juni 2017 genannten Bankkonten des Beschuldigten nicht mitgeteilt werden könnten. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde diesen dann weitergehende Akteneinsicht in die Ermittlungsakten des Verfahrens xxx gewährt. Aufgrund der Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft erlangte die Klägerin Kenntnis von einer Selbstanzeige des Herrn a und ein diesbezüglich beim Beklagten geführtes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. November 2018 beantragte die Klägerin daraufhin gegenüber der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Beklagten Einsicht in die im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Herrn a angefallenen Ermittlungsakten. Hilfsweise beantragte sie die Mitteilung der Erkenntnisse zu dessen Konten bei schweizerischen Banken. Dabei wies sie auf die von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Juni 2017 angestrebte „Erkenntnismitteilung" sowie auf das daraufhin unter Bezugnahme auf § 30 AO erfolgte Ablehnungsschreiben der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Beklagten vom 31. Juli 2017 hin und argumentierte, die Klägerin sehe in der Ablehnung der Mitteilung von Erkenntnissen zu den Konten des Beschuldigten einen Verstoß gegen § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) AO. Denn die im Rahmen der Selbstanzeige offenbarten Tatsachen seien von Herrn a freiwillig und nicht in Erfüllung seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten erbracht worden. Einer Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) AO stehe daher nichts im Wege. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO gegeben. Denn nach der Auffassung der Klägerin handle es sich bei der von ihr angenommenen Tat um eine Wirtschaftsstraftat, die aufgrund ihrer Begehungsweise und des Umfangs des durch sie verursachten Schadens zu einer erheblichen Störung der wirtschaftlichen Ordnung führe sowie das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich erschüttere. Herr a habe die Klägerin im Zusammenhang mit seiner Bürgschaftsverpflichtung vorsätzlich und in Schädigungsabsicht getäuscht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dessen Schreiben vom 8. November 2018 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29. November 2018 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) und Nr. 4 lit. b) AO lägen nicht vor. Grundsätzlich sei eine Offenbarung von Kenntnissen, die dem Steuergeheimnis unterlägen, dann zulässig, sofern sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dienten, die keine Steuerstraftat sei und die Kenntnisse in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat erlangt worden seien. Dies gelte jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens offenbart habe oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden seien [vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) AO]. § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. b) AO normiere eine weitere Ausnahme, nach der eine Offenbarung zulässig sei. Dies sei dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige ohne Bestehen einer Rechtspflicht oder unter Verzicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht diese Kenntnisse offenbart habe und sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dienten, die keine Steuerstraftat sei. Grundsätzlich sei ein Steuerpflichtiger im Besteuerungsverfahren nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Die Beteiligten kämen ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenbarten (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 2 AO). Es bestehe natürlich keine Pflicht zur Erstattung einer straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Selbstanzeige, jedoch normiere § 150 Abs. 2 AO weiterhin, dass die Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden müssten. Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen seien gemäß § 153 AO nachzumelden. Unabhängig davon, ob nachgemeldete Besteuerungsgrundlagen zuvor vorsätzlich verschwiegen worden seien oder nicht, bestehe spätestens im Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die steuerpflichtige Person eine steuerliche Angabepflicht. Die neuen Tatsachen seien im Besteuerungsverfahren bekannt geworden und seien deshalb schutzwürdig. Weiterhin sei derzeit die Akteneinsichtnahme nach § 30 Abs. 5 Nr. b AO [Anm. des Gerichts: Ersichtlich gemeint: § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO] unzulässig. Die Staatsanwaltschaft habe der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Beklagten in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2017 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 30 Abs. 5 Nr. 5b AO [Anmerkung des Gerichts: Ersichtlich gemeint: § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO] nicht vorlägen. Sofern keine weiteren Nachweise geführt werden könnten, die diese Annahme widerlegten, werde diese weiterhin als gegeben hingenommen. Aus den vorgenannten Gründen müssten der Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht sowie ihr hilfsweise gestellter Antrag auf Mitteilung der Erkenntnisse des Beklagten bezüglich der schweizerischen Konten des Herrn a abgelehnt werden. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2018 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung ließ sie das Folgende vortragen: Nach § 30 Abs. 4 lit b. AO [Anmerkung des Gerichts: Ersichtlich gemeint: § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO] sei die Offenbarung auch zum Zwecke der Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten von erheblicher Bedeutung zulässig. Unter den Begriff der Wirtschaftsstraftat, der aus § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) übernommen worden sei, fielen Straftaten, die unter Ausnutzung der Verhältnisse des Wirtschaftsverkehrs begangen würden und sich gegen das Vermögen oder gegen die gesamtwirtschaftliche Ordnung richteten (Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 393 Rn. 81; Klein/Rüsken, AO, Kommentar, 14. Aufl. 2018, § 30 Rn. 191 - 203). § 74c GVG enthalte eine enumerative Aufzählung bestimmter Straftaten nach besonderen, eindeutig das Wirtschaftsleben schützenden Straftatbeständen (Nebenstrafrecht in verschiedenen Wirtschaftsgesetzen). Er nenne ferner Verstöße gegen Bestimmungen des StGB, die einen spezifischen Bezug zum Wirtschaftsleben aufwiesen, wie Computer-, Subventions-, Kredit-, Kapitalanlagebetrug, Bankrott, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung, und solche Verstöße gegen allgemeine Strafbestimmungen, bei deren Beurteilung besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich seien. Dies sei vorliegend unzweifelhaft der Fall. Durch die Klägerin sei Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet worden. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sei durch Aufnahme der Ermittlungen bejaht worden. § 74c GVG stelle zudem darauf ab, dass es sich bei der zu beurteilendenden Straftat um eine solche handeln müsse, für deren Aburteilung bei den Landgerichten die Wirtschaftsstrafkammern zuständig seien (vgl. auch Landgericht - LG - Göttingen, Az. 8 KLs 1/07, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht - wistra - 2008, 231). Erforderlich sei jedoch, dass die „erschwerten Voraussetzungen“ im konkreten Fall erfüllt seien (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Stuttgart, Urteil vom 16. April 1986, Az. 2 Ss 772/86, wistra 1986, 191). Gewöhnliche Vermögensdelikte fielen nicht darunter (Kuhn/von Wedelstädt/Blesinger, AO, Kommentar, § 30 Rn. 34). Ein Fall des Betruges mit einem außergewöhnlich großen Schadensbetrag falle hierunter (weitgehend: Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 436 - konkrete Schadenshöhe: 350.000 DM). Entscheidend seien die Zahl der Geschädigten und der Schadensumfang (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 12. Februar 1981 III ZR 123/79, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 1649; Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, § 393 Rn. 111). Im Ermittlungsverfahren, das bei der Staatsanwaltschaft anhängig sei, sei von der Klägerin umfassend zu einem bei ihr eingetretenen Schaden in Höhe von 3,7 Mio. € vorgetragen worden. Die Klägerin sei eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die den Vermögensinteressen ihrer Kunden aus der jeweiligen Kundenbeziehung, aber insbesondere auch durch ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag, verpflichtet sei. Vorgetragen worden sei im Ermittlungsverfahren ferner, dass auf der Basis der streitgegenständlichen Vermögensübersicht auch ein Vergleich mit der Insolvenzmasse abgeschlossen worden sei. Da es sich bei der Insolvenz der Z-GmbH um eine sog. „große Insolvenz“ handle, sei - auf der Grundlage der Ausführungen der Klägerseite - eine Wirtschaftsstraftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des (i.S.d.) § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO gegeben. Unter die 2. Alternative (Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs) könnten vor allem Betrugsdelikte fallen. Die Rechtswidrigkeit einer Handlung allein führe aber noch nicht zu einer Eignung, das Vertrauen in die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs zu erschüttern. In der Tat müsse vielmehr eine besondere (unlautere) Gesinnung zum Ausdruck kommen. Die „Erschütterung" müsse in solchen Fällen ein erhebliches Ausmaß erreichen, also wesentlich mehr öffentliche Anteilnahme hervorrufen, als dies bei der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Straftaten sonst der Fall zu sein pflege. Alltagsdelikte würden deshalb nicht unter diese Norm subsumiert. Die Schädigung eines Kreditinstituts „über den Normalfall einer Insolvenz hinaus“ in der Form, dass ein Erlassvergleich unter Verschleierung von erheblichen Vermögenswerten im Ausland erschlichen werde, sei aber kein Alltagsdelikt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass offensichtlich die Verschleierung der Vermögenswerte unter Ausnutzung einer falschen Identität („b“) bezüglich einer Bankverbindung bei der Bank E begangen worden sei. Dies mache das vorliegende Delikt zu einem Ausnahmefall im Gegensatz zu einem Alltagsdelikt. Weitergehend bestehe gegen Herrn a der Verdacht, dass er erhebliches Immobilienvermögen im Ausland verschleiert habe. Hierbei handle es sich um Luxusimmobilien, die einen Verkehrswert im siebenstelligen Bereich haben sollten. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Einschätzung der Staatsanwaltschaft berufen, wonach eine Offenbarung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht komme. Denn er habe den Sachverhalt in eigener Kompetenz zu prüfen und eigenständig zu bescheiden. Ein bloßer Verweis auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ersetze nicht die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der zitierten Norm. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft in der Vergangenheit bereits durch die Generalstaatsanwaltschaft zur Durchführung und Fortführung der Ermittlungen in diesem Verfahren angehalten worden sei, nachdem seitens der Klägerin Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft eingelegt worden sei. Dies wäre mit Sicherheit nicht der Fall gewesen, wenn dieses Verfahren nicht von entsprechender Bedeutung wäre. Somit sei die Versagung der Akteneinsicht rechtswidrig und der Ablehnungsbescheid somit aufzuheben. Der Klägerin sei Akteneinsicht zu gewähren. Das Finanzamt wertete dieses Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Dezember 2018 nicht als Einspruch, da es der Auffassung war, dass die Ablehnung des Akteneinsichtsantrags mit Schreiben vom 29. November 2018 nicht im Wege eines Verwaltungsakts erfolgt sei. Mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Dezember 2018 bezog sich der Beklagte auf die Ausführungen in seinem Schreiben vom 29. November 2018 und führte ergänzend aus, nach dem Anwendungserlass zur AO - AEAO - zu § 30 Nr. 8 mache es für die Zulässigkeit einer Offenbarung aus zwingendem öffentlichem Interesse nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO keinen Unterschied, ob die Finanzbehörde aufgrund eigener Erkenntnisse von Amts wegen die zuständige Behörde informiere oder ob die zuständige Behörde unter Schilderung der Umstände, die das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses begründeten, die Finanzbehörde um Auskunft ersuche. Dies verdeutliche, dass dies „eine grundsätzliche Offenbarung zwischen zwei Behörden“ darstelle. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass in diesem Einzelfall unter Abwägung der jeweiligen Interessen zu prüfen sei, ob die besonderen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO gegeben seien. Hierzu trage die Klägerseite bisher lediglich Behauptungen vor, die für die abschließende Beurteilung durch den Beklagten nicht ausreichend seien. Aus diesem Grunde müsse für eine weitere Einschätzung zunächst ein Antrag auf Akteneinsicht in die Strafakte bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Mit Bescheid vom 14. Februar 2019 lehnte die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Beklagten den Akteneinsichtsantrag der Klägerin dann förmlich ab. Zur Begründung bezog sie sich auf ihre Schreiben vom 29. November 2018 und vom 20. Dezember 2018 und führte aus, die von der Klägerin beantragte Akteneinsicht sowie die hilfsweise beantragte Auskunft könnten nicht gewährt bzw. erteilt werden, da dies eine Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO darstellen würde. Die Voraussetzungen für eine zulässige Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) und Nr. 4 lit. b) sowie Abs. 5 Nr. 5 lit. b) AO lägen nicht vor. Grundsätzlich sei eine Offenbarung von Kenntnissen, die dem Steuergeheimnis unterlägen, zulässig, sofern sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dienten, die keine Steuerstraftat sei und die Kenntnisse in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat erlangt worden seien. Dies gelte jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Steuerstrafverfahrens offenbart habe oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden seien (vgl. § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) AO). § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. b) AO normiere eine weitere Ausnahme, nach der eine Offenbarung zulässig sei. Dies sei dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige ohne Bestehen einer Rechtspflicht oder unter Verzicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht diese Kenntnisse offenbart habe und sie der Durchführung eines Strafverfahrens dienten, die keine Steuerstraftat seien. Grundsätzlich sei ein Steuerpflichtiger im Besteuerungsverfahren nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts im Besteuerungsverfahren verpflichtet. Die Beteiligten kämen ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenbarten (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 2 AO). Es bestehe natürlich keine Pflicht zur Erstattung einer straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Selbstanzeige, jedoch normiere § 150 Abs. 2 AO weiterhin, dass die Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden müssten. Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen seien gemäß § 153 AO nachzumelden. Unabhängig davon, ob nachgemeldete Besteuerungsgrundlagen zuvor vorsätzlich verschwiegen worden seien oder nicht, bestehe spätestens im Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die steuerpflichtige Person eine steuerliche Angabepflicht. Die neuen Tatsachen seien im Besteuerungsverfahren bekannt geworden und seien deshalb schutzwürdig. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sei die Offenbarung von Sachverhalten, die dem Steuergeheimnis unterlägen, zulässig, sofern ein öffentliches Interesse an diesen Kenntnissen bestehe. Die Klägerin berufe sich hierbei auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO. Demnach bestehe namentlich dann ein öffentliches Interesse an den Kenntnissen, wenn es sich um Wirtschaftsstraftaten handle, die verfolgt würden oder verfolgt werden sollten, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet seien, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern. Die Staatsanwaltschaft habe der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Beklagten in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2017 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO nicht vorlägen. Inzwischen sei seitens der Straf- und Bußgeldsachenstelle eine Einsicht in die entsprechenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft erfolgt. Nach der Strafanzeige der Klägerin sei dieser durch den von ihr angenommenen Betrug des Herrn a ein Vermögensschaden in Höhe von 3,7 Mio. € entstanden. Der von ihr aufgrund der Insolvenz der Z-GmbH erwartete Ausfall für sämtliche Gläubiger könne hier keine Entscheidungsgrundlage sein, da dies im Hinblick auf das Begehren der Klägerin nicht relevant sei. Der Rechtsausschuss des Bundestages habe bei der Beratung des § 30 AO vorgeschlagen, ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Offenbarung bei denjenigen Wirtschaftsstraftaten anzunehmen, die nach § 74c GVG zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörten. Der Finanzausschuss sei diesem Vorschlag insoweit gefolgt, als er den Begriff der Wirtschaftsstraftat beibehalten habe, und insoweit nicht gefolgt, als er die einschränkenden Merkmale des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO hinzugefügt habe, so dass nicht jede Straftat i.S.d. § 74c GVG unter § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO falle, sondern lediglich solche, die das gesamtwirtschaftliche Gefüge gravierend beeinträchtigten (vgl. Bundestags-BT-Drucksache 7/4292; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, § 30 AO Rn. 124). Durch die von der Klägerin angenommene Straftat des Herrn a werde weder die wirtschaftliche Ordnung erheblich gestört noch das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich erschüttert (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 Rn. 127 bis 129). Die von der Klägerin angenommene Tat führe zu keiner Störung des gesamtwirtschaftlichen Gefüges. Kleinere oder gelegentliche Störungen der wirtschaftlichen Ordnung seien nicht erheblich. Ebenso reichten auch besonders hohe Schäden Einzelner nicht aus. Anders verhalte es sich beispielsweise im Falle von Bankzusammenbrüchen oder Großkonkursen kriminellen Charakters mit Auswirkungen auf eine Mehrzahl von Einlegern etc. oder im Falle von Betrügereien um sehr hohe Beträge oder an sehr vielen Geschädigten und dergleichen. Ein solcher Fall sei hier aber nicht erkennbar (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rn. 127). Es sei außerdem nicht erkennbar, dass das Vertrauen der Allgemeinheit gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO erheblich erschüttert worden sei. Die Erschütterung des berechtigt bestehenden Vertrauens in die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs reiche allein zur Offenbarung von Wirtschaftsstraftaten nicht aus. Erst wenn eine Wirtschaftsstraftat geeignet sei, dieses Vertrauen der Allgemeinheit erheblich zu erschüttern, bestehe ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Offenbarung. Eine Wirtschaftsstraftat als solche rechtfertige die Offenbarung eben nicht. Es müsse angenommen werden können, dass der Durchschnittsbürger sich spontan und ehrlich - nicht nur am Stammtisch - entrüste. Dies könne im Streitfall nicht angenommen werden (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rn. 129). Zudem mache es nach dem Anwendungserlass zur AO (AEAO) zu § 30 Nr. 11.1 für die Zulässigkeit der Offenbarung aus zwingendem öffentlichem Interesse nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO keinen Unterschied, ob die Finanzbehörde aufgrund eigener Erkenntnisse von Amts wegen die zuständige Behörde informiere oder ob diese unter Schilderung der Umstände, die das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses begründeten, die Finanzbehörde um Auskunft ersuche. Dies verdeutliche, dass hiernach allenfalls eine Offenbarung zwischen zwei Behörden möglich sei. Eine Offenbarung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Vertreter einer vermeintlich geschädigten Privatpartei sei somit ohnehin ausgeschlossen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. März 2019 legte die Klägerin wiederum Einspruch ein. Zur Begründung bezog sie sich auf das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2018 und führte im Hinblick auf den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2019 ergänzend aus, beim AEAO zu § 30 Nr. 11.1 handle es sich „allein schon thematisch um keine diese Frage aufklärende Passage“. Zudem könne dieser auch kein abschließender Charakter zugeschrieben werden. Passender erscheine insofern vielmehr der AEAO zu § 30 Nr. 3.7. Auch das vorrangig anzuwendende Gesetz enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass eine Offenbarung nur gegenüber einer Behörde vorgenommen werden könne. Es werde deshalb im Rahmen der Einspruchsentscheidung um Nennung einer Rechtsgrundlage gebeten, die die vom Beklagten im Bescheid vom 14. Februar 2019 vorgetragene Rechtsansicht belege. Andernfalls wäre diese konsequenterweise abzulehnen. Das Strafverfahren sei mittlerweile bei der Generalstaatsanwaltschaft anhängig. Die Klägerseite gehe diesbezüglich davon aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft nunmehr selbst die Ermittlungen führen bzw. zumindest konkrete Anweisungen an die Staatsanwaltschaft erteilen werde. Weiter ließ die Klägerin ausführen, in den dem vorliegenden Akteneinsichtsgesuch zugrundeliegenden Straf- und Zivilverfahren drohten aufgrund der in Kürze eintretenden Verjährung erhebliche Schäden im Millionenbereich, die letztendlich auch die Allgemeinheit träfen. In diesem Zusammenhang werde nochmals darauf verwiesen, dass der Beschuldigte a mit derselben - aus der Sicht der Klägerin wahrheitswidrigen - Vermögensaufstellung auch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z-GmbH getäuscht habe. Die Gläubigergemeinschaft sei als solche ebenfalls durch diese falsche Vermögensaufstellung geschädigt worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. März 2019 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, nach § 30 Abs. 1 AO hätten die Amtsträger des Beklagten das Steuergeheimnis zu wahren. Das Steuergeheimnis werde nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) AO dann verletzt, wenn der Amtsträger Verhältnisse eines anderen (hier des Herrn a), die ihm - wie hier - in einem Verwaltungsverfahren bekannt geworden seien, unbefugt offenbare. Indessen sei die Offenbarung der so erlangten Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. a) AO zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat diene, die keine Steuerstraftat sei, und die Kenntnisse in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden seien. Dies gelte jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart habe oder die bereits vor der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekanntgeworden seien. Was vor der Einleitung eines solchen Verfahrens bekannt geworden sei, dürfe den Verfolgungsbehörden nicht offenbart werden. In § 30 Abs. 4 Nr. 4 lit. b) AO werde eine weitere Ausnahme, nach der eine Offenbarung zulässig sei, geregelt. Danach sei die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat diene, die keine Steuerstraftat sei, und die Kenntnisse ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung erlangt worden seien. Im Streitfall lägen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO für eine Offenbarung nicht vor, da zum einen die neuen Tatsachen bereits vor Einleitung des Steuerstrafverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden seien. Zum anderen sei Herr a als Steuerpflichtiger nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts im Besteuerungsverfahren verpflichtet. Dieser Pflicht komme er insbesondere dadurch nach, dass er die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenbare (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO). Es bestehe zwar keine Pflicht zur Erstattung einer straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Selbstanzeige, jedoch seien nach § 150 Abs. 2 AO die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Die nach § 153 AO bestehende Pflicht zur Nachmeldung bestehe unabhängig davon, ob die nachgemeldeten Besteuerungsgrundlagen zuvor vorsätzlich verschwiegen worden seien oder nicht. Daher seien die Kenntnisse - die einer Finanzbehörde durch eine Selbstanzeige bekannt würden - aufgrund der bestehenden steuerlichen Verpflichtung erlangt worden. § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO solle den Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang davor schützen, dass die dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen an andere Behörden, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden, weitergegeben würden. Hiervon seien auch die Tatsachen erfasst, die Herr a dem Finanzamt im Rahmen einer Selbstanzeige bekanntgebe. Zulässig sei die Offenbarung gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO daneben auch, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe, das namentlich dann gegeben sei, wenn Wirtschaftsstraftaten verfolgt würden oder verfolgt werden sollten, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet seien, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern. Nach heute herrschender Meinung bestehe ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung nur, wenn im Fall des Unterbleibens der Mitteilung die Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl einträten (Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO). Wirtschaftsstraftaten seien alle Straftaten, die bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen würden und über eine individuelle Schädigung hinaus Belange der Allgemeinheit berührten (Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO). Als Anhalt hierfür diene insoweit § 74c GVG, in dem die Wirtschaftsstraftaten benannt würden, die in die Zuständigkeit des Landgerichts - und dort der Wirtschaftsstrafkammer - fielen. Dazu gehöre unter anderem auch der Betrug nach § 263 StGB, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich seien (§ 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst a GVG). Um die Offenbarung zu rechtfertigen, müssten daneben indessen noch die oben genannten weiteren Tatbestandsmerkmale des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO hinzukommen, so dass nicht jede Wirtschaftsstraftat i.S.d. § 74c Abs. 1 GVG den Strafverfolgungsbehörden offenbart werden dürfe (Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 AO). Die wirtschaftliche Ordnung störten nur solche Wirtschaftsstraftaten erheblich, die zu einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gefüges führten. Keineswegs jede Beeinträchtigung führe zu einer erheblichen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gefüges. Da kleinere oder gelegentliche Störungen der wirtschaftlichen Ordnung nicht erheblich seien, müsse es sich schon um Bankzusammenbrüche oder Großkonkurse kriminellen Charakters mit Auswirkungen auf eine Mehrzahl von Einlegern, Zulieferbetrieben usw., Betrügereien um sehr hohe Beträge oder an sehr vielen Geschädigten und dergleichen handeln [Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, StGB, 28. Aufl., § 355 Rn. 30; a.A. Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., § 30 Rn. 28; Träger, in: Leipziger Kommentar zum StGB (LK-StGB), 11. Aufl., StGB, § 355 Rn. 66]. Geringe Schäden oder nur wenige um kleinere Beträge Geschädigte könnten keine erhebliche Störung der wirtschaftlichen Ordnung hervorrufen. Aber auch besonders hohe Schäden Einzelner reichten nicht aus (LG Karlsruhe vom 25. Januar 2005 2 O 2/04; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 155. Lieferung 02/2019, § 30 AO Rn. 127). Das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen könne durch Wirtschaftsstraftaten erschüttert werden. Doch auch die Erschütterung des berechtigt bestehenden Vertrauens in die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs reiche allein zur Offenbarung von Wirtschaftsstraftaten nicht aus. Erst wenn eine Wirtschaftsstraftat geeignet sei, dieses Vertrauen der Allgemeinheit erheblich zu erschüttern, bestehe ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung. Die Wirtschaftsstraftat als solche rechtfertige die Offenbarung eben nicht. Es müsse angenommen werden können, dass die Durchschnittsbürger sich spontan und ehrlich - nicht nur am Stammtisch - entrüsteten. Erst dann könne eine Wirtschaftsstraftat geeignet sein, das Vertrauen in die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich zu erschüttern, wenn sie über den Bereich der Einzelwirtschaft hinausgehend das gesamtwirtschaftliche Gefüge beeinträchtige (Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 155. Lieferung 02/2019, § 30 AO Rn. 129). Eine Offenbarung der Tatsachen sei entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch zwingende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Denn die von der Klägerin angenommene Straftat wirke sich nur individuell auf die Klägerin aus. Eine Schädigung darüber hinaus, die die Belange der Allgemeinheit berühre, sei nicht gegeben. Auch keines der weiteren Tatbestandsmerkmale „Störung der wirtschaftlichen Ordnung“ sowie „Erschüttern des Vertrauens der Allgemeinheit“ seien im Streitfall erfüllt. Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, durch die streitgegenständliche Vermögensübersicht sei auch im Insolvenzverfahren ein hoher Schaden entstanden, der eine besonders schwerwiegende Wirtschaftsstraftat darstelle, sei für die Entscheidung über eine Akteneinsicht nicht von Bedeutung. Denn im Hinblick auf das Begehren der Klägerin spiele das Insolvenzverfahren im Streitfall keine Rolle und sei somit nicht entscheidungsrelevant. Darüber hinaus sei im Streitfall zu beachten, dass es sich um die Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen eines Dritten handle. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge bestehe kein Recht auf Einsicht in Unterlagen der Finanzbehörden über die steuerlichen Verhältnisse Dritter. Denn die Klägerin könne eine Befugnis zur Offenbarung nicht aus einem öffentlichen Interesse herleiten. Ein solches Interesse könne nur die Staatsanwaltschaft wahrnehmen. Im Streitfall wolle die Klägerin ihr eigenes Interesse an der Bekanntgabe von steuerlichen Verhältnissen des Herrn a geltend machen. Das private Interesse der Klägerin, auch wenn diese die benötigten Informationen auf andere Weise nicht erlangen könne, stehe einem zwingenden öffentlichen Interesse i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht gleich. Einer Privatperson dürfe nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 5. August 1969 VII B 72/66, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1969, 676) zu nicht-steuerlichen Zwecken Einsicht in die Steuerakten eines anderen ohne dessen Zustimmung auch dann nicht gewährt werden, wenn sich diese in einem Beweisnotstand befinde (BFH-Beschluss vom 26. April 1985 VI S 13/84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV - 1986, 195). In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass nach der AO kein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren bestehe. Vielmehr sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht nicht ermessensfehlerhaft. Nach alledem könne der Klägerin mangels Bestehens einer Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AO keine Akteneinsicht in die Steuerstrafakten des Herrn a gewährt werden. Der Antrag auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn a wegen Betrugsverdachts sei deshalb mit Verwaltungsakt vom 14. Februar 2019 zu Recht abgelehnt worden. Der Einspruch gegen die Versagung des Antrags sei deshalb als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. April 2019 erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen ausführen, die Vermögensübersicht des Herrn a vom 30. Juni 2009 sei falsch, weshalb ihr - der Klägerin - ein Schaden in Höhe von 3,7 Mio. € drohe. In dem Ermittlungsverfahren, das bei der Staatsanwaltschaft anhängig sei, habe sie umfassend zu dem ihr drohenden Schaden vorgetragen. In diesem Zusammenhang weist sie weiter darauf hin, dass sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts sei, die den Vermögensinteressen ihrer Kunden aus der jeweiligen Kundenbeziehung, aber auch durch ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag verpflichtet sei. Auch sei vorliegend eine Wirtschaftsstraftat i.S.d. § 74c GVG gegeben. Denn zur Beurteilung und Auswertung des hier gegebenen Sachverhalts seien umfangreiche Kenntnisse im Banken- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht erforderlich. Dies ergebe sich bereits aus der Einschaltung des für den Bereich der Wirtschaftskriminalität zuständigen Kriminalhauptkommissars. Die Annahme einer bewussten Täuschung der Klägerin bzw. des von ihr vertretenen Bankenkonsortiums durch Herrn a, begangen durch die Einreichung einer inhaltlich unzutreffenden Vermögensübersicht zum 30. Juni 2009, beruhe auf folgenden Sachverhalten: Herr a habe Vermögenswerte in der Schweiz unter Ausnutzung einer falschen Identität mit dem Namen „b" im Zusammenhang mit einer Bankverbindung mit Nummernkonten bei der Bank E verschleiert. In einem Schreiben an die Bank E vom 7. Dezember 2010 bitte Herr a darum, die Kontobeziehung 123 auf „456 b" laufen zu lassen. Im selben Schreiben kündige er an, das Guthaben persönlich am 8. Dezember 2016 bei der Bank beziehen zu wollen. In der Vermögensübersicht vom 30. Juni 2009 fehle zudem bei den Beteiligungen der von Herrn a gehaltene Anteil an der Y-GmbH in ..., welcher in ... unter der Nummer xxx eingetragen sei (vgl. Kopie des Auszugs aus dem Firmenbuch ... unter Nummer xxx). In der Zeile 1 der Anlage 3 zur Vermögensübersicht vom 30. Juni 2009 sei zwar eine Y-GmbH angegeben, an der Herr a mit 90 % beteiligt sei. Hierbei handle es sich aber um eine im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB xxx eingetragene Gesellschaft in Deutschland und nicht um die oben genannte ... Gesellschaft. Die als Anlage 3 bezeichnete Aufstellung zu den „Beteiligungen und Verbindlichkeiten wegen Beteiligung" habe Herr a der Klägerin erst auf ausdrückliche Nachfrage überlassen. Der ursprünglich eingereichten Vermögensübersicht vom 30. Juni 2009 sei diese Anlage nicht beigefügt gewesen. Die mit Sitz in ... eingetragene Y-GmbH habe in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 Eigenkapital in Höhe von ... € ausgewiesen (vgl. Kopie des Jahresabschlusses der Y-GmbH in ... zum 31. Dezember 2009, vorgelegt als Anlage K 5). Die Stammeinlage in Höhe von ... € sei von Herrn a vollständig geleistet worden (vgl. Kopie des Jahresabschlusses der Y-GmbH in ... zum 31. Dezember 2009, vorgelegt als Anlage K 5, sowie Kopie des Antrags auf Eintragung der „Y-GmbH" mit dem Sitz in ... ins Firmenbuch, vorgelegt als Anlage K 6). Weitergehend werde gegen Herrn a der Verdacht geltend gemacht, dass er erhebliches Immobilienvermögen im Ausland verschleiert habe. Hierbei handle es sich um Luxusimmobilien, die einen Verkehrswert im hohen siebenstelligen Bereich haben sollten. Zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse habe die Klägerin die Firma X-GmbH beauftragt. Diese habe unter anderem unter dem Datum des 1. Oktober 2015 einen Ermittlungsbericht angefertigt (vgl. Anlage K 7). Im Einzelnen: (...) Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 habe Herr Staatsanwalt d von der Staatsanwaltschaft bei der Beklagten um Erkenntnismitteilung bezüglich der Konten des Beschuldigten, Herrn a, bei schweizerischen Banken gebeten. In diesem Schreiben habe Herr Staatsanwalt d jedoch im letzten Absatz zudem mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO nicht vorlägen. Eine Begründung für diese Annahme sei nicht angeführt worden. Wie die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO derart kursorisch und pauschal abgehandelt werden könne, erschließe sich der Klägerin nicht. Die Subsumtion des Sachverhalts unter § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO scheine der Staatsanwaltschaft noch nicht einmal einen eigenständigen Satz wert gewesen zu sein. Die Beurteilung der Frage sei vielmehr unter Klammersetzung im Stile eines bloßen Nebensatzes erfolgt. Der Beklagte habe das Akteneinsichtsgesuch der Staatsanwaltschaft schließlich mit Schreiben vom 31. Juli 2017 abgelehnt. Die Begründung des Beklagten (Straf- und Bußgeldsachenstelle) vom 31. Juli 2017 sei dabei äußerst knapp ausgefallen. Eine Pflicht zur Mitteilung von Erkenntnissen aus der sich bei der Beklagten befindlichen Ermittlungsakte betreffend den Steuerpflichtigen a sei seitens des Beklagten verneint worden. Die Begründung habe sich ausschließlich darauf beschränkt, dass der Tatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO nicht erfüllt sei. Die Möglichkeit einer Pflicht zur Erkenntnismitteilung aufgrund des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO in Verbindung mit (i.V.m.) § 161 StPO sei durch den Beklagten noch nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Aus dem internationalen Rechtshilfeersuchen betreffend die Liegenschaft in der Schweiz („Villa g") gehe deutlich erkennbar hervor, dass sich Herr a bei deren Erwerb offensichtlich einer Strohfrau, Frau e, bedient habe. Über Frau e an sich könne aus dem internationalen Rechtshilfeersuchen sowie aus allgemein zugänglichen Quellen nichts in Erfahrung gebracht werden. Geschäftlich trete sie nicht erkennbar in Erscheinung. Für eine Person jedoch, die in der Lage sein solle, eine Wohnung im Wert von ... Mio. € zu erwerben, sei dies nicht schlüssig. Herr a, der aus offensichtlichen Gründen keine Wohnung auf seinen Namen habe erwerben können, habe zunächst im Jahr 2011 mit Herrn c - Bauherr der Villa g und Immobilienmakler - zwecks Anmietung einer Wohnung in der Villa g Kontakt aufgenommen. Nachdem Herrn a dieses Anliegen von Herrn c abgeschlagen worden sei, habe Frau e ebenfalls im Jahre 2011 eine solche Wohnung erworben. Hinzuweisen sei diesbezüglich insbesondere auch auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anfrage des Herrn a an Herrn c und den anschließenden Erwerb der Wohnung durch Frau e. Direkt im Anschluss an diesen Erwerb sei die Wohnung tatsächlich von Frau e an Herrn a vermietet worden. Die Klage sei zulässig und begründet. Eine Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse oder die Verwertung geschützter Daten sei vorliegend sowohl nach § 30 Abs. 4 Nr. 5, 1. Halbsatz AO, als auch nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) und § 30 Abs. 5 AO zulässig. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5, 1. Halbsatz AO sei ein zwingendes öffentliches Interesse erforderlich. Die hierfür angeführten Beispiele in Nr. 5 lit. a) - c) seien nach h.M. nicht abschließend. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) AO sei eine Offenbarung bei allen Verbrechen, also allen Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht seien (§ 12 Abs. 1 StGB), zulässig. Der besonders schwere Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB stelle lediglich einen Strafverschärfungsgrund und kein Verbrechen dar (§ 12 Abs. 3 StGB). Allerdings betrage auch hier die Mindestfreiheitsstrafe sechs Monate. Ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB erfordere die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes. Ein solches Ausmaß werde nach ständiger Rechtsprechung des BGH bereits bei einem Vermögensschaden in Höhe von 50.000 € angenommen. Bei einem Bandenbetrug i.S.d. § 263 Abs. 5 StGB handle es sich bereits um einen Verbrechenstatbestand. Vorliegend drohe ein Schadenseintritt in Höhe von 3,7 Mio. € für die Konsortialbanken. Zwar handle es sich dabei um keinen Verbrechenstatbestand, jedoch sei aufgrund der Höhe des Schadens die Eingangsstrafe (sechs Monate) bei weitem überschritten. Bedenke man, dass bereits jeder Bandenbetrug - unabhängig von dem entstandenen Vermögensschaden - zwingend als Verbrechen einzuordnen sei, sei die Tat des Herrn a hinsichtlich der Qualität und Schwere des Vergehens sicherlich mit einem Verbrechen vergleichbar. Es möge damit zwar kein Fall vorliegen, der nach seinem Wortlaut unter § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) AO subsumiert werden könne. Davon unabhängig liege jedoch ein zwingendes öffentliches Interesse i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5, 1. Halbsatz AO vor. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO sei die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse oder die Verwertung geschützter Daten auch zum Zwecke der Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten zulässig, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet seien, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern. Unter den Begriff der Wirtschaftsstraftat, der aus § 74c GVG übernommen worden sei, fielen Straftaten, die unter Ausnutzung der Verhältnisse des Wirtschaftsverkehrs begangen werden und sich gegen das Vermögen oder gegen die gesamtwirtschaftliche Ordnung richteten (Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 393 Rn. 81; Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl. 2018, § 30 Rn. 191 - 203). § 74c GVG enthalte eine enumerative Aufzählung bestimmter Straftaten nach besonderen, eindeutig das Wirtschaftsleben schützenden Straftatbeständen (Nebenstrafrecht in verschiedenen Wirtschaftsgesetzen). Er nenne ferner Verstöße gegen Bestimmungen des StGB, die einen spezifischen Bezug zum Wirtschaftsleben aufwiesen wie Computer-, Subventions-, Kredit-, Kapitalanlagebetrug, Bankrott, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung und solche Verstöße gegen allgemeine Strafbestimmungen, bei deren Beurteilung besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich seien. Unter die letzte Variante könne auch der Betrug gemäß § 263 StGB fallen. Vorliegend handle es sich um ein umfangreiches und komplexes Insolvenzverfahren betreffend die Z-GmbH. Als Folge der Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens sei Herr a aus der den Konsortialdarlehensvertrag über ... € betreffenden Bürgschaft über ... Mio. € persönlich in Anspruch genommen worden. Der Sachverhalt lasse sich nur mit detaillierten Kenntnissen im Banken- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrechts erfassen und nachvollziehen. Dies gelte auch für die sich daraus ergebende Strafbarkeit nach § 263 StGB. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sei durch die Aufnahme der Ermittlungen bejaht worden. § 74c GVG stelle zudem darauf ab, dass es sich bei der zu beurteilendenden Straftat um eine solche handeln müsse, für deren Aburteilung bei den Landgerichten die Wirtschaftsstrafkammern zuständig seien (vgl. auch LG Göttingen, Az. 8 KLs 1/07, wistra 2008, 231). Erforderlich sei, dass die erschwerten Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt seien (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. April 1986, Az. 2 Ss 772/86, wistra 1986, 191). Gewöhnliche Vermögensdelikte fielen nicht darunter (Kühn/v. Wedelstädt/Blesinger, AO, § 30 Rn. 34). Ein Fall des Betruges mit einem außergewöhnlich großen Schadensbetrag sei jedoch erfasst (FG Niedersachsen, EFG 1991, 436: konkrete Schadenshöhe 350.000 DM). Entscheidend seien die Zahl der Geschädigten und der Schadensumfang (vgl. BGH-Urteil vom 12. Februar 1981 III ZR 123/79, NJW 1982, 1649; Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, § 393 Rn. 111). Vorliegend drohe für die Klägerin ein Schaden in Höhe von 3,7 Mio. €. Es müsse sich um besonders schwerwiegende Wirtschaftsstraftaten handeln, die geeignet seien, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören (1. Alternative). Das könne - wie vorliegend - bei großen Insolvenzen der Fall sein. Darüber hinaus könne eine Offenbarung auch dann angezeigt sein, wenn die Wirtschaftsstraftat geeignet sei, die Wirtschaft zu stören. Dies könne bereits allein bei einem großen Schadensausmaß der Fall sein. Der BGH habe eine solche Störung der Wirtschaft etwa in einem Fall von Beschaffungskorruption bei der Bundeswehr angenommen (BGH-Urteil vom 12. Februar 1981 III ZR 123/79, NJW 1982, 1648, 1649). Wesentlich relevanter als die Bundeswehr - zumindest in Friedenszeiten - seien für den Normalbürger - und damit für die Allgemeinheit - Banken. Was eine diesbezügliche Schieflage bewirken könne, sei in der Finanzkrise deutlich geworden. Der Durchschnittsbürger sei aus dieser Erfahrung heraus insoweit äußerst sensibilisiert und hellhörig. Auch heute - in Zeiten einer Niedrigzinsphase - könne eine Wirtschaftsstraftat mit einer Schadenshöhe von 3,7 Mio. € für die Allgemeinheit höchst relevant sein. Schließlich würden Bankkunden bereits mit höheren Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren belastet. Finanzprodukte ließen sich aufgrund der seriöserweise nur niedrig anzubietenden Zinsen schwerer verkaufen. Darüber hinaus würden selbst Negativzinsen immer wieder zum Thema gemacht. Gerade in diesem Zusammenhang lasse sich der von Herrn a bei den Konsortialbanken verursachte Vermögensschaden der Allgemeinheit nicht vermitteln. Denn gerade diese sei letztlich konkret wirtschaftlich belastet. In diesem Zusammenhang werde erneut auf den öffentlich-rechtlichen Auftrag und damit den Allgemeinheitsbezug der Klägerin hingewiesen. Eine Störungseignung könne sich jedoch auch allein mit der Höhe des Schadens begründen lassen, wobei davon ausgegangen werde, dass hierfür jedenfalls ein sechsstelliger Schadensbetrag genüge (FG Niedersachsen, EFG 1991, 436: konkrete Schadenshöhe 350.000 DM). Bei einem Vermögensschaden in Millionenhöhe - wie vorliegend - finde sich auch in der Literatur keine den § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO verneinende Stimme mehr (Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 393 Rn. 85). In der Entscheidung des FG Niedersachsen (EFG 1991, 436) sei es um einen Landwirt gegangen, der aufgrund einer Subvention nach einer Verordnung der EG-Kommission verbilligte Magermilch erhalten habe. Diese habe er nicht bestimmungsgemäß an die eigenen Ferkel verfüttert, sondern habe sie gegen Rechnung an einen anderen Betrieb geliefert. Der Schaden habe sich - auf zwei Jahre gestreckt - auf 350.000 DM belaufen. Das Niedersächsische FG habe dabei ausdrücklich betont, dass allein die Höhe des Schadens schwere Nachteile für das allgemeine Wohl befürchten lasse. Abzustellen sei dabei auf das Verständnis des durchschnittlichen Steuerbürgers. Darüber hinaus liege ein zwingendes öffentliches Interesse auch deshalb vor, weil sich der Landwirt auf Kosten der Allgemeinheit Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Landwirten verschafft habe. Das FG Niedersachsen habe bei seiner Entscheidungsfindung auch berücksichtigt, dass die Bedingungen für den Erhalt der Subvention vorsätzlich - und durch die Rechnungsstellung auch planmäßig - missachtet worden seien. Damit habe letztlich die zutage getretene kriminelle Energie des Landwirts bei der Beurteilung des Vorliegens eines zwingenden öffentlichen Interesses maßgeblich Eingang gefunden. Vorliegend sei der drohende Schaden in einer ganz anderen Größenordnung angesiedelt. Die Auswirkungen für die Allgemeinheit seien zudem bei einer durch ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag gebundenen Bank erheblich gravierender als dies bei einem einzelnen Landwirt der Fall sei. Eine Gefährdung der Gesundheit der Allgemeinheit habe bei vorbezeichnetem Subventionsbetrug zu keiner Zeit gedroht. Unter die 2. Alternative (Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs) fielen insbesondere Betrugsdelikte. Die Rechtswidrigkeit einer Handlung mache sie aber noch nicht geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs zu erschüttern. In der Tat müsse vielmehr eine besondere unlautere Gesinnung zum Ausdruck kommen. Die „Erschütterung" müsse in solchen Fällen ein erhebliches Ausmaß erreichen, also wesentlich mehr öffentliche Anteilnahme hervorrufen, als dies bei der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Straftaten sonst der Fall zu sein pflege. Alltagsdelikte würden deshalb nicht unter diese Norm subsumiert. Insbesondere aus der Verwendung des Pseudonyms „b" sowie dem Erwerb der Villa g, der - wie bereits beschrieben - durch eine Strohfrau erfolgt sei, werde die kriminelle Energie des Herrn a ersichtlich. Eine Täuschung solchen Ausmaßes gegenüber mehreren Banken werde bei jedem Durchschnittsbürger eine spontane und ehrliche Entrüstung auslösen. Tenor werde stets sein, dass ein Durchschnittsbürger keine Zinsen mehr bekomme, damit einer Quasi-Enteignung ausgesetzt sei, und zudem hohe Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren bezahlen müsse, während sich ein gescheiterter Unternehmer seiner Verantwortung entziehen könne. Dem Durchschnittsbürger hingegen bleibe es überlassen, durch Milliarden an Steuergeldern Banken zu retten. Vorliegend entziehe sich Herr a jedoch nicht nur seiner Verantwortung, sondern verstecke und verschleiere absichtlich und planvoll Gelder in Millionenhöhe. Alles was dafür scheinbar erforderlich sei, seien kriminelle Energie, entsprechende Kontakte in die Schweiz sowie eine Staatsanwaltschaft, die an der Verfolgung wirklich relevanter Straftaten, sofern dies einen zu großen Aufwand darstelle, nicht interessiert sei. Allein schon, dass es offensichtlich zu einer Selbstanzeige des Herrn a gegenüber dem Beklagten gekommen sei, belege dessen kriminelle Energie. Diese könne auch nicht dadurch beseitigt bzw. verneint werden, dass die Selbstanzeige eventuell wirksam gewesen sei. Typischerweise gehe es bei solchen Selbstanzeigen um versteckte Gelder, welche sich zudem meist in der Schweiz befänden. Betrachte man die geschäftlichen Kontakte des Herrn a in die Schweiz, dürfte auf der Hand liegen, dass es in der Selbstanzeige um dort befindliches nicht deklariertes Vermögen gegangen sei. Genau dies würde auch zu dem von Herrn a nachweislich benutzten Pseudonym „b" passen. Das in § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO dem Beklagten eingeräumte Ermessen sei vorliegend auf null reduziert. Dies ergebe sich aus dem vorliegend drohenden gravierenden Schaden für die Klägerin, die aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags auch der Allgemeinheit verpflichtet sei. Der Öffentlichkeit sei es nicht vermittelbar, dass eine Person allein aufgrund von Verjährungsvorschriften und geschickt und planmäßig ausgeführten Verschleierungen ihrer Vermögensmassen einen solchen Schaden verursachen könne und dafür dann nicht - weder zivilrechtlich noch strafrechtlich - zur Rechenschaft gezogen werde. Die Klägerseite müsse in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen, dass am 27. Dezember 2018 aufgrund zivilrechtlicher Verjährungsvorschriften ein Mahnbescheid zur Hemmung der Verjährung habe beantragt werden müssen. Nunmehr bestehe die permanente Gefahr, dass von der Gegenseite die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt werde. Dies hätte zur Folge, dass - ohne die streitgegenständliche Möglichkeit zur Akteneinsicht - die Erfolgsaussichten einer Klage wesentlich gemindert seien. Eine Offenbarung der streitgegenständlichen Tatsachen an die Klägerin sei im vorliegenden Fall zulässig und als Ermessensentscheidung ausgestaltet. Die vom Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung zitierten Entscheidungen des BFH vom 5. August 1969 bzw. vom 26. April 1985 seien auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Zunächst bleibe festzuhalten, dass der BFH-Beschluss vom 26. April 1985 VI S 13/84 lediglich auf den BFH-Beschluss vom 5. August 1969 VII B 72/66 verweise, jedoch keine neue Argumentation bzw. Begründung enthalte. Doch auch der BFH-Beschluss vom 5. August 1969 stütze nicht die Ansicht des Beklagten. In diesem weit zurückliegenden Jahr sei hinsichtlich des Steuergeheimnisses eine völlig andere Fassung der AO, die Reichsabgabenordnung (Reichs-AO), anzuwenden gewesen. Das Steuergeheimnis sei dort in § 22 geregelt gewesen. Hinsichtlich der Möglichkeit der Offenbarung steuerlicher Tatsachen habe damals nur auf den unbestimmten Rechtsbegriff „unbefugt" abgestellt werden können. Die explizite Möglichkeit zur Offenbarung, wie sie die heutige Fassung der AO in § 30 Abs. 4 AO bereithalte, sei mangels gesetzlicher Regelung schlichtweg nicht vorhanden gewesen. Allein deshalb sei damals die Möglichkeit einer Akteneinsicht abgelehnt worden. Eine tiefergehende Begründung finde sich zudem nicht, vielmehr werde allein auf die Schrift „Steuergeheimnis" der Herren Günther Wauer und Hans Dörr verwiesen. Zwar schütze § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO tatsächlich nur zwingende öffentliche Interessen, jedoch könne die in § 30 AO nicht genannte Offenbarung zum Schutz privater Interessen nach § 34 StGB gerechtfertigt sein. § 30 AO könne keine abschließende Interessenabwägung des Gesetzgebers dahingehend entnommen werden, dass nur öffentliche, niemals aber private Interessen das Interesse an der Wahrung des Steuergeheimnisses überwiegen könnten. Eine solche Deutung habe sich zum Teil bis heute allein deshalb halten können, weil nach der wohl herrschenden Meinung zum früheren Recht (Reichs-AO) eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Wahrung privater Interessen schlechterdings habe ausgeschlossen sein sollen. Wie oben bereits erwähnt sei die Reichs-AO seit dem Jahr 1976 nicht mehr anwendbar. Diese veraltete Ansicht sei jedoch allein schon deshalb unbefriedigend, weil danach das Offenbaren z.B. auch dann rechtswidrig wäre, wenn nur auf diese Weise Machenschaften des Steuerpflichtigen vereitelt werden könnten, die auf den völligen wirtschaftlichen Ruin eines Dritten abzielten. Als ultima ratio müsse deshalb auch ein Rückgriff auf § 34 StGB zulässig sein [Fischer, StGB, § 355 Rn. 14; Goll, NJW 1979, 93; Hoyer, Systematischer Kommentar zum StGB (SK-StGB), § 355 Rn. 33; Kuhlen, NomosKommentar zum StGB (NK-StGB), § 355 Rn. 28; Lackner/Kühl, StGB, § 355 Rn. 7; Vormbaum, in: LK-StGB, § 355 Rn. 30; Tröndle/Fischer, StGB, § 355 Rn. 14]. Dass in Kollisionsfällen das Steuergeheimnis nicht schlechthin den Vorrang vor privaten Interessen habe, zeigten im Übrigen z.B. auch § 406e StPO (zur Akteneinsicht des Verletzten zum Zweck der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, wenn davon das Steuergeheimnis betroffen sei: vgl. LG Bochum wistra 1991, 198; LG Kleve wistra 1991, 160; Biesinger, wistra 1991, 297) und landesrechtliche Vorschriften, nach denen das Steuergeheimnis bei der Hundesteuer in Schadensfällen in der Weise zurücktrete, dass Namen und Anschriften von Hundehaltern an Schadensbeteiligte weitergegeben werden dürften (vgl. dazu Mohl/München, Kommunale Steuer-Zeitschrift - KStZ - 1994, 29). In vorliegendem Sachverhalt seien zwar öffentliche Interessen betroffen und damit § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO anwendbar, jedoch wäre selbst bei rein privaten Interessen eine Akteneinsicht zumindest möglich. Da wie vorliegend erläutert sogar private Interessen ausreichend sein könnten, sei folgerichtig auch Akteneinsicht durch Privatpersonen möglich. Dies sei in der Vergangenheit auch so praktiziert worden. Erst recht müsse Akteneinsicht für eine Privatpartei möglich sein, wenn hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe. In § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sei nirgends festgehalten, dass eine Offenbarung von Tatsachen gegenüber einer Privatpartei nicht möglich sei. Vielmehr könne dies - wenn überhaupt - nur im Rahmen der Ermessensentscheidung mitberücksichtigt werden. Im Gegensatz dazu sei in § 30 Abs. 5 AO explizit geregelt, dass eine Offenbarung falscher Angaben des Betroffenen an die Strafverfolgungsbehörden erfolgen dürfe. Im Umkehrschluss dazu sowie aus der Systematik der gesamten Vorschrift heraus könne diese Beschränkung in anderen Fällen gerade nicht gelten. Dasselbe gelte für den Anwendungserlass zur AO. Dort sei nirgends geregelt, dass Tatsachen nur gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde offenbart werden dürften. Bei AEAO zu § 30 Nr. 11.1 handle es sich schon thematisch um keine diese Frage aufklärende Passage. Zudem könne dieser auch kein abschließender Charakter zugeschrieben werden. Passender erscheine insofern vielmehr der AEAO zu § 30 Nr. 3.7. Darüber hinaus stelle sich die Frage, wie die Klägerin Akteneinsicht erreichen solle, wenn sich die zuständige Ermittlungsbehörde - hier die Staatsanwaltschaft - weigere, eine Akteneinsicht voranzutreiben. Die Passivität einer solchen Strafverfolgungsbehörde sollte nicht zulasten des Betroffenen und damit der Allgemeinheit gehen. Man wäre sonst völlig dem Ermittlungs(nicht)eifer des zugeteilten Staatsanwalts ausgeliefert. Den Erfolg eines Akteneinsichtsgesuchs derart dem Zufall zu überlassen, könne nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sein. Zu bedenken sei zudem, dass die Klägerin im Falle eines angemessenen und erfolgreichen Vorantreibens des Akteneinsichtsgesuchs seitens der Staatsanwaltschaft sowieso über den Inhalt der Akten des Beklagten erfahren würde. Dies wäre spätestens dann der Fall, wenn die Klägerin ein erneutes Akteneinsichtsgesuch in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft stellen würde. Zumindest mittelbar würde der Beklagte dann sowieso der Klägerin Akteneinsicht gewähren. Darüber hinaus sei anzumerken, dass es in der Vergangenheit bereits wiederholt zu wesentlichen zeitlichen Verzögerungen gekommen sei. Diese führten - gerade in ihrer Gesamtheit - zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung des zivilrechtlichen Anspruchs in Höhe von 3,7 Mio. €. In der Vorlage einer falschen Vermögensauskunft, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert worden sei, sowie dem darauf basierenden Abschluss des Vergleichs mit der Klägerin zeige sich die kriminelle Energie des Herrn a. Diese kriminelle Energie finde ihren Höhepunkt insbesondere in der Verwendung des Pseudonyms „b" sowie der Einschaltung einer Strohfrau bezüglich des Immobilienerwerbs. Unabhängig von dem vorstehend Ausgeführten liege auch ein sonstiger Fall eines zwingenden öffentlichen Interesses i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5, 1. Halbsatz AO vor. Dies sei stets dann der Fall, wenn die für eine Offenbarung sprechenden Gründe dasselbe Gewicht hätten wie die in § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) bis c) AO berücksichtigten öffentlichen Belange. Das staatliche Interesse an der Verfolgung bloßer Ordnungswidrigkeiten oder Disziplinarvergehen komme insoweit jedenfalls nicht in Betracht. Eine Gesamtschau des vorstehend vorgetragenen Sachverhalts ergebe, dass dieser seinem Gewicht nach den Fällen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) bis c) in nichts nachstehe. Herr a verdiene insofern aufgrund seines gezielt verschleiernden Verhaltens keinen Schutz, erst recht nicht von staatlicher Seite. Das Augenmerk sollte vielmehr in der tatsächlichen Aufklärung und Verfolgung des wahren Sachverhalts liegen. Allein geschickte und kriminelle Verschleierungsmethoden sowie entsprechende Kontakte in die Schweiz dürften nicht dazu führen, dass man sich seiner straf- und zivilrechtlichen Verantwortung entziehen könne. Andernfalls müsste man tatsächlich festhalten, dass sich planmäßige Wirtschaftskriminalität lohne. Voraussetzung wäre dann lediglich die Konstruktion eines entsprechend komplexen Sachverhalts. § 30 Abs. 5 AO gestatte eine Offenbarung bei vorsätzlich falschen Angaben des Steuerpflichtigen gegenüber den Steuerbehörden. Wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur wahrheitsgemäßen Tatsachenmitteilung gegenüber der Steuerbehörde nicht genüge, bestehe kein Grund dazu, der Steuerbehörde umgekehrt eine Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen. Vorliegend sei offensichtlich ein Steuerstrafverfahren gegen Herrn a geführt worden. Spätestens durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2017, mit der Akteneinsicht beim Beklagten verlangt worden sei, sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass die Angaben in der Selbstanzeige des Herrn a für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen Betruges maßgeblich seien. Das Akteneinsichtsgesuch der Staatsanwaltschaft habe dabei auch den Voraussetzungen des § 161 StPO entsprochen. Der Beklagte habe sich jedoch weder diesbezüglich geäußert, noch sei erkennbar, dass tatsächlich eine diese Frage behandelnde Ermessensentscheidung getroffen worden sei. Die Offenbarung wäre gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, namentlich der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, zulässig. Da sich die Staatsanwaltschaft geweigert habe, den Sachverhalt näher zu verfolgen - und entsprechend auch die Akteneinsicht voranzutreiben -, sei der Klägerin nichts Anderes übriggeblieben als ein solches Akteneinsichtsgesuch selbst zu stellen. Nach alledem sei antragsgemäß zu entscheiden. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 2019 lässt die Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten vom 25. Juni 2019 weiter das Folgende ausführen: Die Behauptung der Gegenseite, dass außerhalb oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens bzw. eines finanzgerichtlichen Verfahrens kein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht mehr bestehe, habe in dieser Pauschalität keinen Bestand. Sowohl dem von der Gegenseite zitierten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24. November 2009 1 K 1752/07) als auch dem Urteil des Finanzgerichts München (Urteil vom 29. August 2016 7 K 401/16) lasse sich diese Aussage nicht entnehmen. Entscheidend sei danach vielmehr, dass ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht und Auskunftserteilung dargelegt werde (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 17. Dezember 2008 IV A 3 - S - 0030/08/10001; FG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 1996 18 K 8159/92, EFG 1998, 11). Einem privaten Dritten dürfe zur Verfolgung nichtsteuerlicher Zwecke - unter engen Voraussetzungen - Einsicht in Steuerakten eines anderen ohne dessen Zustimmung gewährt werden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin verwiesen diesbezüglich vollumfänglich auf ihre Ausführungen in dem Klageschriftsatz vom 24. April 2019. Dass diese Möglichkeit bestehe, führe auch die Gegenseite an („... Dritte können demgegenüber regelmäßig keine Akteneinsicht verlangen ...“). Eine diesbezügliche Akteneinsicht sei insbesondere dann zulässig, wenn - wie vorliegend - ein zwingendes öffentliches Interesse i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5, 1. Halbsatz AO bestehe. Dass die Klägerin vorliegend als privatrechtliche Gläubigerin auftrete, ändere nichts an dem hierfür allein ursächlichen öffentlich-rechtlichen Auftrag, mithin dem Allgemeinheitsbezug der Klägerin. Eine Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse sei vorliegend sowohl nach § 30 Abs. 4 AO als auch nach § 30 Abs. 5 AO zulässig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Klageschriftsatz vom 24. April 2019 werde vollumfänglich verwiesen. Der Schriftsatz der Gegenseite vom 25. Juni 2019 enthalte diesbezüglich lediglich Wiederholungen und führe zur alleinigen Begründung mehrmals das auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbare Urteil des BFH vom 5. August 1969 an. Ergänzend werde wie folgt vorgetragen: Bei dem vorliegenden Betrug handle es sich um eine Wirtschaftsstraftat i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO. Gerade bei dem streitgegenständlichen Sachverhalt handle es sich um eine Tat, welche bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen worden sei. Allein wegen dieses Missbrauchs habe sich die Klägerin auf einen Verzicht über 3,7 Mio. € eingelassen. Belange der Allgemeinheit seien - wie bereits ausgeführt - ebenfalls betroffen. Weshalb vorliegend keine Wirtschaftsstraftat gegeben sein solle, erschließe sich der Klägerseite nicht, zumal für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ein Experte für Wirtschaftskriminalität der Kriminalpolizei zugezogen worden sei. Wäre die Straftat nicht durch den missbräuchlichen Einsatz komplizierter, schwer zu durchschauender Mechanismen gekennzeichnet, wäre der Sachverhalt längst durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Kriminalpolizei aufgedeckt. Eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gegenüber den Strafverfolgungsbehörden möge in der Praxis die Regel sein, zwingend erforderlich sei dies jedoch nicht. Auch hierzu sei bereits ausgeführt worden. Am 27. August 2019 führte der Berichterstatter des Senats einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durch. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Erörterungstermin und der vom Berichterstatter erteilten Hinweise wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. September 2019 lässt die Klägerin weiter das Folgende vortragen: Der a-Konzern habe sich zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung aus folgenden Gesellschaften zusammengesetzt: (...) Das vorgenannte Bankenkonsortium habe sich hinsichtlich der Darlehensforderung diverse Sicherheiten bestellen lassen. Dazu hätten unter anderem die persönliche Bürgschaft des Herrn a in Höhe von ... Mio. € sowie Aus- und Absonderungsrechte an dem Fahrzeugbestand der Z-GmbH gezählt. Dieselben Aus- und Absonderungsrechte hätten auch zugunsten der -N-GmbH -M-GmbH -L-AG -K-AG -N-GmbH -I-S.A. in Höhe von ca. ... € bestanden. Die Klägerin habe im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z-GmbH folgende Forderungen zur Insolvenztabelle (Nr. ...) angemeldet: (...). Die Forderung der Klägerin laut Nr. ... der Insolvenztabelle enthalte einen Teil der Konsortialkreditforderung - die Tranche B - für die Konsorten Bank A, Bank C, Bank D und die Klägerin. Die Klägerin habe vorgenannte Tranche B für alle Konsorten gemeinsam angemeldet. Es handle sich um einen Forderungsbetrag in Höhe von ca. ... €. In der Tranche B betrügen die Anteile der Klägerin und der Bank A jeweils 25 %; die Bank D sei mit 30 % beteiligt, die Bank C mit 20 %. Die angemeldete Forderung von ... € sei von der Klägerin „im Rahmen der Meldung für den tatsächlichen Ausfall“ in Höhe eines Gesamtbetrages von ... € zurückgenommen worden, nachdem aufgrund von Absonderungsrechten eine Verwertung von Sicherheiten für die Klägerin und die Konsorten der Tranche B, wie z.B. die Inanspruchnahme aus Globalzession durch den Insolvenzverwalter, erfolgt sei (vgl. Schreiben der Klägerin an den Insolvenzverwalter vom 29. August 2018, von der Klägerin vorgelegt als Anlage K 37). Daneben seien von der Klägerin folgende weitere Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet worden: (...). Nach Eintritt des Sicherungsfalls habe die Klägerin Herrn a aufgefordert, seinen Pflichten aus der Bürgschaftsvereinbarung nachzukommen und eine Zahlung in Höhe von ... Mio. € an die Klägerin zu leisten. Dies habe schließlich in dem bereits dem Klageschriftsatz vom 24. April 2019 beschriebenen Vergleichsabschluss zwischen Herrn a und dem Bankenkonsortium geendet. Am 28. Juni 2008 habe Herr a in Höhe von ... € eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft zugunsten der L-AG und der K-AG für deren Ansprüche gegen die Z-GmbH und die W-GmbH übernommen. Hierüber sei zwischen der L-AG bzw. der K-AG und Herrn a ein Vergleich über ... € abgeschlossen worden. Der diesbezügliche Vergleichsvertrag sei von der Klägerin übernommen worden. Der Vergleich habe ebenfalls auf der Vermögensaufstellung zum 30. Juni 2009 basiert (vgl. Kopie des Vergleichs des Herrn a mit der L-AG bzw. der K-AG, von der Klägerin vorgelegt als Anlage K 42). Weiter sei infolge eines Vergleichsabschlusses zwischen Herrn a und dem Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse geschädigt worden. Gegenüber der R-GmbH sowie Herrn a persönlich hätten anfechtbare Zahlungsflüsse bzw. Ansprüche aus Geschäftsführer-/Gesellschafterhaftung bestanden. Zur Vermeidung einer unwirtschaftlichen streitigen Auseinandersetzung habe eine einvernehmliche Lösung erzielt werden sollen. Dabei sei auch die angeblich geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Herrn a mitberücksichtigt worden. Zum Beleg für seine wirtschaftliche Leistungs(un)fähigkeit habe Herr a eine Vermögensübersicht auf den 10. August 2011 vorgelegt. Auf dessen Grundlage sei ein Angebot erarbeitet worden, das - nach intensiven Nachverhandlungen - einen Massezufluss von insgesamt ... € (Zahlung in Höhe von ... € durch die R-GmbH und Zahlung in Höhe von ... € durch Herrn a persönlich) vorgesehen habe. Vor dem Hintergrund der von Herrn a abgegebenen Vermögensübersicht sowie der drohenden langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung sei schließlich das Angebot durch den Gläubigerausschuss angenommen worden. Die Insolvenztabelle enthalte ... laufende Nummern. Angemeldet worden sei bis zum 5. Februar 2013 ein Betrag in Höhe von ... € (vgl. Kopie der Gläubigerliste aus dem Insolvenzverfahren der Z-GmbH zum ..., von der Klägerin vorgelegt als Anlage K 43). Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2019 lässt die Klägerin mitteilen, dass sie in der Zwischenzeit weitere Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beklagten geführt habe und lässt das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. September 2019 vorlegen, mit dem diese die Wiederaufnahme des eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Herrn a ablehnt. Weiter lässt die Klägerin mitteilen, dass sie den Erhalt dieses Schreibens zum Anlass genommen habe, beim Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2019, das sie als Anlage zum Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2019 vorlegen lässt, darum zu bitten, sich mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft ins Benehmen zu setzen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2019 lässt die Klägerin mitteilen, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. September 2019 von der Generalstaatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt worden sei, dass aus deren Sicht für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung bestehe, beim Beklagten Akteneinsicht zu beantragen, weshalb von der Staatsanwaltschaft kein solches Akteneinsichtsgesuch gestellt werde. Vor diesem Hintergrund hätten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin - wie sie weiter ausführen - den Beklagten mit Schreiben vom 30. September 2019, das sie in der Anlage vorlegen, gebeten, die Akten nunmehr an die Staatsanwaltschaft zu übersenden. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. Oktober 2019 lässt die Klägerin das Schreiben des Beklagten vom 30. September 2019 zur Kenntnisnahme vorlegen und lässt mitteilen, die darin getätigten Aussagen des Vertreters des Beklagten deckten sich nicht mit den diesbezüglichen Wahrnehmungen der Klägerseite im Erörterungstermin vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg am 27. August 2019. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2019 lässt die Klägerin weiter vortragen, der Beklagte habe mit Schreiben vom 30. September 2019 seine Rechtsauffassung erneut geändert und vertrete nunmehr die Auffassung, dass es sich bei der Klägerin lediglich um eine „private Gläubigerin" des Herrn a handle und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z-GmbH in keinem Zusammenhang mit den Ansprüchen der Klägerin stehe (vgl. Kopie des Schreibens des Beklagten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30. September 2019, vorgelegt als Anlage K 44). Dieser Auffassung sei mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 10. Oktober 2019 entgegengetreten worden (vgl. Anlage K 45). Auf die Sach- und Rechtsausführungen aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. Oktober 2019 werde verwiesen. Diese würden zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht. Der Beklagte behaupte mit Schreiben vom 30. September 2019, eine Schädigung des Fiskus sei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z-GmbH nicht gegeben (vgl. Anlage K 44). Dieser Auffassung sei bereits mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. Oktober 2019 entgegengetreten worden (vgl. Anlage K 45). Auf die Sach- und Rechtsausführungen aus dem Schreiben vom 10. Oktober 2019 werde verwiesen. Diese würden zum Gegenstand des Vortrags der Klägerin gemacht. Der Hilfsantrag der Klägerin, der Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwaltschaft Akteneinsicht in die Ermittlungsakten des Beklagten betreffend die von Herrn a in der Zeit von 2007 bis 2012 bei der Bank E lagernden Vermögenswerte zu gewähren, stehe nach Auffassung der Klägerseite nicht im Widerspruch zu dem BFH-Beschluss vom 26. April 1985 VI S 13/84, BFH/NV 1986, 195. Dass die begehrte Akteneinsicht durch die Klägerin tatsächlich mittelbar über eine Offenbarung personenbezogener Daten i.S.d. § 30 AO gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwaltschaft und eine Akteneinsicht in dem zugrundeliegenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Betrugs zum Nachteil der Klägerin bzw. des Bankenkonsortiums erfolgen solle, dürfte im Hinblick auf § 406e StPO unbedenklich sein. Die Staatsanwaltschaft selbst habe mit Schreiben vom 29. August 2019 ausgeführt: „Derzeit dahingestellt bleiben können Fragen der Verwertbarkeit solcher Auskünfte im Strafverfahren und der Befugnis zur Offenbarung an mögliche Verletzte im Wege der Akteneinsicht nach § 406e StPO." Die Generalstaatsanwaltschaft habe mit Schreiben vom 25. September 2019 diese Thematik aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass sich - selbst nach einer Gewährung von Akteneinsicht durch den Beklagten an die Staatsanwaltschaft - eine Akteneinsicht an die Klägerin an den Voraussetzungen des § 406e StPO messen lassen müsse. Insofern werde mit dem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag lediglich der gesetzlich vorgesehene Weg beschritten. Die Klägerin habe als unmittelbar Geschädigte einen Anspruch darauf, dass der Beklagte eine an die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 4 AO angelegte korrekte rechtliche Würdigung durchführe. Diese müsse für die Klägerin nachvollziehbar sein und vor allem vom tatsächlichen Sachverhalt ausgehen. Nicht ausreichend sei in diesem Zusammenhang der mit Schreiben des Beklagten vom 29. November 2018 erteilte und mit Schreiben vom 14. Februar 2019 wiederholte bloße Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 6. Juni 2017 mitgeteilt habe, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO nicht vorlägen. Der Beklagte dürfe sich nicht darauf zurückziehen, diese ohne jede Begründung vorgetragene Vermutung der Staatsanwaltschaft „weiterhin als gegeben hinzunehmen“ (Anlage K 21). Dies folge auch unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG, welcher gerade auch den Schutz vor behördlicher Untätigkeit zum Ziel habe. Das gelte erst recht, wenn diese Untätigkeit von Seiten zweier Behörden „im Zusammenspiel" zulasten des Geschädigten erfolge. Im Übrigen vertrete die Klägerin nach wie vor die Auffassung, dass eine Offenbarung personenbezogener Daten i.S.d. § 30 AO an Privatpersonen durch die AO nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Die vom Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung diesbezüglich zitierten Entscheidungen des BFH vom 5. August 1969 bzw. vom 26. April 1985 seien auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Zunächst bleibe festzuhalten, dass der BFH-Beschluss vom 26. April 1985 VI S 13/84 lediglich auf den BFH-Beschluss vom 5. August 1969 VII B 72/66 verweise, jedoch keine neue Argumentation bzw. Begründung enthalte. Dem BFH-Beschluss vom 5. August 1969 habe jedoch eine völlig andere Fassung der AO, die Reichs-AO, zugrunde gelegen. Das Steuergeheimnis sei dort in § 22 geregelt gewesen. Hinsichtlich der Möglichkeit eines Offenbarens steuerlicher Tatsachen habe nur auf den unbestimmten Rechtsbegriff „unbefugt" abgestellt werden können. Die explizite Möglichkeit zur Offenbarung, wie sie die heutige Fassung der AO in § 30 Abs. 4 bereithalte, sei mangels gesetzlicher Regelung schlichtweg nicht vorhanden gewesen. Allein deshalb sei damals die Möglichkeit einer Akteneinsicht abgelehnt worden. Eine tiefergehende Begründung finde sich zudem auch dort nicht. Vielmehr werde allein auf die Schrift „Steuergeheimnis" der Herren Günther Wauer und Hans Dörr verwiesen. Zwar schütze § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO tatsächlich nur zwingende öffentliche Interessen, jedoch könne die in § 30 AO nicht genannte Offenbarung zum Schutz privater Interessen nach § 34 StGB gerechtfertigt sein. § 30 AO könne keine abschließende Interessenabwägung des Gesetzgebers dahingehend entnommen werden, dass nur öffentliche, niemals aber private Interessen das Interesse an der Wahrung des Steuergeheimnisses überwiegen könnten. Als ultima ratio müsse auch ein Rückgriff auf § 34 StGB zulässig sein (Fischer, StGB, § 355 Rn. 14; Goll, NJW 1979, 93; Hoyer, SK-StGB, § 355 Rn. 33; Kuhlen, NK-StGB, § 355 Rn. 28; Lackner/Kühl, § 355, Rn. 7; Vormbaum, LK-StGB, § 355, Rn. 30; Tröndle/Fischer, StGB, § 355 Rn. 14). Dass in Kollisionsfällen das Steuergeheimnis nicht schlechthin den Vorrang vor privaten Interessen habe, zeigten im Übrigen z.B. auch § 406e StPO (zur Akteneinsicht des Verletzten zum Zweck der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, wenn davon das Steuergeheimnis betroffen sei: vgl. LG Bochum, wistra 1991, 198; LG Kleve wistra 1991, 160; Blesinger, wistra 1991, 297) und landesrechtliche Vorschriften, nach denen das Steuergeheimnis bei der Hundesteuer in Schadensfällen in der Weise zurücktrete, dass Namen und Anschriften von Hundehaltern an Schadensbeteiligte weitergegeben werden dürften (vgl. dazu Mohl/München KStZ 1994, 29). Die Offenbarung der personenbezogenen Daten erfolge dabei konsequenterweise auch direkt an die betreffende Privatperson. Erst recht müsse dann Akteneinsicht an eine Privatpartei möglich sein, wenn hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe. Dass vorliegend ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben sei, habe die Klägerin bereits mit Schriftsatz an das Finanzgericht vom 9. September 2019 bzw. 11. Oktober 2019 (Anlage K 45) dargelegt. In § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sei zudem nicht festgehalten, dass eine Offenbarung von Tatsachen gegenüber einer Privatpartei nicht möglich sein könne. Im Gegensatz dazu sei in § 30 Abs. 5 AO explizit geregelt, dass eine Offenbarung falscher Angaben des Betroffenen an die Strafverfolgungsbehörden erfolgen dürfe. Im Umkehrschluss dazu sowie aus der Systematik der gesamten Vorschrift heraus könne diese Beschränkung in anderen Fällen dann gerade nicht gelten. Dasselbe gelte für den Anwendungserlass zur AO. Dort sei im Zusammenhang mit § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nirgends geregelt, dass Tatsachen nur gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde offenbart werden dürften. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Anknüpfung an den Gesetzeswortlaut des § 30 Abs. 4 AO „soweit") Rechnung zu tragen, habe die Klägerin ihr Akteneinsichtsgesuch auf diejenigen Aktenteile beschränkt, die für die Staatsanwaltschaft relevant seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Akteneinsicht in die Ermittlungsakten des Beklagten betreffend die von Herrn a in der Zeit von 2007 bis 2012 bei der Bank E lagernden Vermögenswerte zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwaltschaft Akteneinsicht in die Ermittlungsakten des Beklagten betreffend die von Herrn a in der Zeit von 2007 bis 2012 bei der Bank E lagernden Vermögenswerte zu gewähren, hilfsweise für den Fall der vollständigen oder teilweisen Klageabweisung die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Erwiderung im Wesentlichen aus, im Gegensatz zum finanzgerichtlichen Verfahren (§ 78 FGO) bzw. zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -) sei nach den gesetzlichen Vorschriften der AO ein Anspruch auf Gewährung von Einsicht in steuerliche Verfahrens- oder Ermittlungsakten nicht vorgesehen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 2009 1 K 1752/07, juris). Hieraus leite die Rechtsprechung ab, dass eine solche Akteneinsicht nur in Ausnahmefällen in Betracht komme (FG München, Urteil vom 11. Mai 2016 3 K 385/13, juris). Den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht könne grundsätzlich nur ein am steuerlichen Verwaltungs- oder Ermittlungsverfahren Beteiligter stellen. Dritte könnten demgegenüber regelmäßig keine Akteneinsicht verlangen (Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Kommentar, § 91 AO Rn. 131 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -; BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2016 VI B 37/16, juris; Hessisches FG, Urteil vom 15. Januar 2008 1 K 1448/07, juris; zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im finanzgerichtlichen Verfahren: siehe Stapperfend, in: Gräber, FGO, Kommentar, 9. Auflage, § 78 Rn. 10; Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, am angegebenen Ort - a.a.O. -, § 78 FGO Rn. 41 ff, 48 ff, jeweils m.w.N.). Die Beteiligtenstellung müsse dabei in dem Verwaltungs- oder Ermittlungsverfahren vorliegen, in dessen Akten die Einsichtnahme begehrt werde. Außerhalb oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens bzw. eines finanzgerichtlichen Verfahrens bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht mehr (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 2009 1 K 1752/07; FG München, Urteil vom 29. August 2016 7 K 401/16, jeweils juris). Für eine Einsichtnahme in Akten eines Steuerstrafverfahrens gelte nichts Anderes. Die Beschränkung des Adressatenkreises auf Verfahrensbeteiligte und den Zusammenhang mit einem anhängigen steuerlichen Verwaltungs- oder Ermittlungsverfahren trage dem Umstand Rechnung, dass die Akteneinsicht letztlich Ausfluss des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 91 Abs. 1 AO) sei. Einem privaten Dritten dürfe zur Verfolgung nichtsteuerlicher Zwecke Einsicht in die Steuerakten eines Anderen ohne dessen Zustimmung selbst dann nicht gewährt werden, wenn sich dieser in einem Beweisnotstand befinde (BFH-Beschluss vom 5. August 1969 VII B 72/66; BFH-Urteil vom 26. April 1985 VI R 13/84, jeweils juris) oder wenn die Kenntnis des Akteninhalts für andere Verfahren bzw. wegen einer möglichen Regressforderung gegenüber dem Steuerberater oder Nachlassverwalter erforderlich oder zumindest hilfreich sein könnte (FG München, Urteil vom 29. August 2016, a.a.O; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05, BStBl II 2006, 41). Demzufolge habe die Rechtsprechung die beantragte Auskunft eines Miterben über Unterlagen in den Akten der Erbschaftsteuerstelle, die im Rahmen der (privaten) Erbauseinandersetzung benötigt worden sei, beziehungsweise die Herausgabe dieser Unterlagen ebenso abgelehnt (BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BStBl II 2010, 729) wie die Einsichtnahme eines Schenkers - trotz bestehender Gesamtschuldnerschaft - in die Steuerakten des Beschenkten (FG München, Urteil vom 16. November 2005 4 K 5085/03, EFG 2006, 386). Die Klägerin sei am Steuerstrafverfahren, in dessen Akten sie Einsichtnahme begehre, unstreitig nicht beteiligt gewesen. Dieses Verfahren sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt worden. Weitere Steuerverfahren, in denen die Vorgänge im Zusammenhang mit dem abgegebenen Vermögensverzeichnis des Steuerpflichtigen eine Rolle spielen könnten, seien nicht anhängig und auch nicht zu erwarten. Grundlage des Ersuchens um Akteneinsicht seien Ansprüche der Klägerin aus einer Bürgschaftsverpflichtung des Steuerpflichtigen für Verbindlichkeiten seines Unternehmens gegenüber der Klägerin sowie einem von ihr vertretenen Bankenkonsortium. Die erwarteten Kenntnisse aus dem Inhalt der Akten des Steuerstrafverfahrens könnten erforderlich oder zumindest hilfreich sein, um (weitere) Ansprüche gegen den Bürgen geltend zu machen. Damit aber gehe es im Kern um nichtsteuerliche privatrechtliche Interessen der Klägerin aus bürgerlich-rechtlichen Geschäftsbeziehungen zum Steuerpflichtigen. Die Klägerin trete ausschließlich als privatrechtliche Gläubigerin auf. Der von ihr beanspruchte öffentliche Auftrag sowie der Allgemeinheitsbezug der Klägerin als Kreditinstitut sei dabei von untergeordneter Bedeutung. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Klägerin auch für andere Kreditinstitute auftrete und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kenntnisse des Akteninhalts auch ihnen und damit weiteren Nicht-Beteiligten zur Kenntnis gebracht würden. Eine Offenbarung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen gegenüber der Klägerin sei auch nicht nach § 30 Abs. 4 AO zulässig. Auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2019 werde vollinhaltlich verwiesen. Ergänzend weise der Beklagte auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht sei nach allgemeiner Meinung das Steuergeheimnis zu beachten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 2009 1 K 1752/07, a.a.O.). § 30 AO rechtfertige regelmäßig die Ablehnung einer beantragten Akteneinsicht (Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Kommentar, § 91 AO Rn. 130 m.w.N.). Begehre wie im Streitfall eine Privatperson Auskunft über steuerliche Verhältnisse eines Anderen bzw. Einsicht in dessen Steuerakten zur Verfolgung nichtsteuerlicher Zwecke, sei das Steuergeheimnis nur gewahrt, wenn der Steuerpflichtige der Offenbarung zustimme. Verfolge der Auskunftsersuchende - wie im Streitfall die Klägerin - lediglich private Interessen, sei jede Offenbarung unbefugt (Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, AO, § 30 Rn. 121a). Bei dieser Fallkonstellation bedürfe es überdies keiner Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse - Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen vor unbefugter Mitteilung seiner geschützten Daten - einerseits und dem privaten Interesse des Auskunftsersuchenden andererseits (BFH-Beschluss vom 5. August 1969 VII B 72/66, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Klägerin gestatte insbesondere § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO keine Offenbarung der Steuerakten des Steuerpflichtigen ihr gegenüber. Dabei werde nicht verkannt, dass der eingetretene Vermögensschaden hoch und die Klägerin - aus ihrer Sicht berechtigterweise - daran interessiert sei, diesen Schaden möglichst zu minimieren. Ein großer Schaden allein könne jedoch ein zwingendes öffentliches Interesse nicht begründen. Im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) AO sei weitere Voraussetzung, dass eine mit den aufgeführten Fallbeispielen vergleichbare Straftat vorliege. Es erscheine zweifelhaft, ob Vermögensdelikte überhaupt unter diese Vorschrift zu subsumieren seien. Denn zum einen betreffe diese Norm Straftaten gegen andere Rechtsgüter, zum anderen seien Wirtschaftsstraftaten bereits in § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO explizit aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es jedenfalls nicht ausreichend, eine Vergleichbarkeit in Art und Ausmaß der Tatbegehung zu begründen. Vielmehr müsse dadurch ein schwerwiegendes öffentliches Interesse verletzt sein. Private Interessen eines Einzelnen genügten hierfür nicht, selbst wenn sich dieser die Informationen nicht anderweitig beschaffen könne und in Beweisnot gerate (BFH-Beschluss vom 5. August 1969 VII B 72/66 und BFH-Urteil vom 26. April 1985 VI R 13/84, a.a.O.). § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO setze neben der Höhe des Schadens oder der Art und Weise der Tatbegehung voraus, dass durch eine Wirtschaftsstraftat eine erhebliche Störung der wirtschaftlichen Ordnung oder eine erhebliche Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs oder in die ordnungsgemäße Arbeit von Behörden bzw. öffentlichen Einrichtungen eintreten könne. Zwar könne ein Betrug (§ 263 StGB) grundsätzlich eine Wirtschaftsstraftat darstellen (vgl. § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG). Allerdings sei darüber hinaus Voraussetzung, dass die Straftat bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen worden sei und über die individuelle Schädigung hinaus Belange der Allgemeinheit berühre (Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 AO Rn. 194). Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor, weil das Herrn a vorgeworfene Betrugsdelikt - unvollständiges Ausfüllen eines Vermögensverzeichnisses - kein Wissen um Verfahrensweisen erfordere, welches über die normalen Erfahrungen hinaus nur bestimmten Wirtschaftskreisen eigen oder geläufig sei. Zudem sei die Straftat nicht durch einen raffinierten Missbrauch aufgrund komplizierter, schwer zu durchschauender Mechanismen gekennzeichnet. In jedem Fall fehle es aber an einer damit verbundenen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gefüges. Zudem sei zu beachten, dass die Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) und Nr. 5 lit. b) AO ausschließlich der Strafverfolgung der genannten Straftaten dienen solle. Demzufolge dürfe die Offenbarung grundsätzlich allenfalls gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizeibehörde, Strafgericht) erfolgen (Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 AO Rn. 197 m.w.N.). Selbst wenn im Streitfall das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses an einer Offenbarung angenommen werden könnte, dürfte demnach der Klägerin die begehrte Akteneinsicht nicht gewährt werden. Die von der Klägerin gerügte fehlende Ermessensausübung durch den Beklagten vermöge der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar habe die Finanzbehörde über Anträge auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Indes setze diese Verpflichtung voraus, dass der Antragsteller überhaupt zum Kreis der Antragsberechtigten zähle. Demzufolge werde ein Anspruch auf Ausübung pflichtgemäßen Ermessens grundsätzlich nur dem verfahrensbeteiligten Steuerpflichtigen beziehungsweise seinem Bevollmächtigten zuerkannt (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2016 VI B 37/16, juris; BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BStBl II 2010, 729). Dass dies bei der Klägerin nicht der Fall sei, sei bereits ausgeführt worden. Auch im Rahmen des § 30 AO komme die Verpflichtung zur Ermessensausübung erst dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen für eine befugte Offenbarung vorlägen. Denn die einzelnen Merkmale, die eine Offenbarung steuerlicher Verhältnisse rechtfertigen könnten, seien als Tatbestandsvoraussetzungen Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum. Über das Vorliegen einer Offenbarungsbefugnis stehe der Behörde auch keine Ermessensentscheidung zu (Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 AO Rn. 139; BFH-Beschluss vom 5. August 1969 VII B 72/66, a.a.O.). Dass die Voraussetzungen für eine Offenbarung hier nicht vorlägen, sei bereits dargestellt worden. Dem hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin, der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft eine Einsichtnahme in die Steuerstrafakte zu ermöglichen, könne ebenfalls nicht entsprochen werden. Denn gemäß § 40 Abs. 2 FGO sei eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend mache, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Mit ihrem Hilfsantrag mache die Klägerin indes eigene Rechte der betroffenen Strafverfolgungsbehörden geltend. Zudem lägen die Voraussetzungen einer befugten Offenbarung im Streitfall gerade nicht vor. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 erwidert der Beklagte weiter, auch nach Prüfung der unter dem 9. September 2019 übermittelten Unterlagen könne gegenüber der Klägerin weder die begehrte umfassende Akteneinsicht gewährt noch eine entsprechende Einzelauskunft erteilt werden. Selbst wenn der Gesamtkomplex der Insolvenz der Firmengruppe a als bedeutender Fall eingestuft werden sollte, verbleibe es bezüglich der Frage des zwingenden öffentlichen Interesses bei der bisherigen Beurteilung. Da eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO dem Interesse an einer Strafverfolgung dienen solle, könne die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen nicht losgelöst von den in Betracht kommenden Straftaten beantwortet werden. Im Streitfall gehe es ausschließlich um die Ahndung einer eventuellen Betrugsstraftat durch die Privatperson a zum Nachteil der Klägerin und einiger (weniger) Kreditinstitute. Damit aber seien ausschließlich private Interessen betroffen. In diesem Punkt unterscheide sich der Streitfall auch von den angeführten Gerichtsentscheidungen. Im Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg (Urteil vom 4. Dezember 2013 1 K 3881/11, EFG 2014, 798) sei das strafbare Verhalten neben dem Schaden für eine Vielzahl von privaten Unternehmen auch auf Auszahlung von Vorsteuerbeträgen in erheblicher Höhe durch den Fiskus ohne Möglichkeit der späteren Korrektur gerichtet gewesen. Der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 12. September 1990 II 627/90V, habe ein Subventionsbetrug gegenüber öffentlichen Kassen zugrunde gelegen, im Verfahren vor dem BGH (Urteil vom 12. Februar 1981 III ZR 123/19) sei es um Betrug zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland gegangen. Das Landgericht Karlsruhe habe schließlich eine Offenbarungsbefugnis gegenüber privaten Gläubigern trotz eines Schadens in Millionenhöhe und trotz bestehender großer öffentlicher Aufmerksamkeit verneint (Urteil vom 25. Januar 2005, Az. 2 O 2/04). Zur Frage, ob im Streitfall eine Offenbarungsbefugnis gegenüber der Staatsanwaltschaft bestehe, verweise der Beklagte auf sein Schreiben vom 30. September 2019. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen Herrn a unter Bezugnahme auf § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. März 2019 legte die Klägerin Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft ein, der von der Generalstaatsanwaltschaft aber nicht abgeholfen wurde. Die Beteiligten haben jeweils schriftsätzlich erklärt, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichten.