Urteil
3 K 1614/17
Finanzgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2020:0116.3K1614.17.00
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Leitsätze
1. Ein im Asylverfahren anerkannter subsidiärer Schutzstatus ist nicht mit dem Status eines Flüchtlings nach dem Genfer Abkommen, dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie nach der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) gleichzustellen, so dass ein subsidiär Schutzberechtigter keinen Anspruch auf Kindergeld hat(Rn.37)
(Rn.38)
(Rn.44)
.
2. Auch wenn anerkannte Asylberechtigte über die selbe Rechtsstellung wie Flüchtlinge nach dem Genfer Abkommen verfügen, fehlt für subsidiär Schutzberechtigte eine entsprechende Regelung im deutschen Recht(Rn.45)
(Rn.48)
.
3. Die Dienstanweisung zum Kindergeld stellt nur eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung dar, die im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet(Rn.51)
.
4. Zum Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X für Träger von Sozialleistungen im Zusammenhang mit einer allgemeinen Leistungsklage(Rn.52)
(Rn.53)
(Rn.54)
.
5. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 19/20).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein im Asylverfahren anerkannter subsidiärer Schutzstatus ist nicht mit dem Status eines Flüchtlings nach dem Genfer Abkommen, dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie nach der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) gleichzustellen, so dass ein subsidiär Schutzberechtigter keinen Anspruch auf Kindergeld hat(Rn.37) (Rn.38) (Rn.44) . 2. Auch wenn anerkannte Asylberechtigte über die selbe Rechtsstellung wie Flüchtlinge nach dem Genfer Abkommen verfügen, fehlt für subsidiär Schutzberechtigte eine entsprechende Regelung im deutschen Recht(Rn.45) (Rn.48) . 3. Die Dienstanweisung zum Kindergeld stellt nur eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung dar, die im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet(Rn.51) . 4. Zum Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X für Träger von Sozialleistungen im Zusammenhang mit einer allgemeinen Leistungsklage(Rn.52) (Rn.53) (Rn.54) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 19/20). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klagen sind zulässig. Im Streitfall liegt eine objektive Klagehäufung vor. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 19. April 2017 Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) auf Festsetzung von Kindergeld für Juli bis November 2016 erhoben. Zugleich macht sie einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X geltend. 1. Die Verpflichtungsklage auf Festsetzung von Kindergeld für Juli bis November 2016 ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als möglicherweise erstattungsberechtigte Sozialleistungsträgerin gem. § 67 Satz 2 EStG antragsbefugt und gemäß § 40 Abs. 2 FGO auch klagebefugt (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. November 2003 VIII R 32/02, BStBl II 2004, 588 m.w.N. und vom 12. Januar 2001 VI R 181/97, BStBl II 2001, 443; vgl. auch BFH-Urteil vom 5. Februar 2015 III R 31/13, BStBl II 2015, 1017). 2. Die auf Erstattung gem. § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X gerichtete allgemeine Leistungsklage ist ebenfalls zulässig. Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X sind als eigenständige Ansprüche normiert, die selbständig neben einem Anspruch des Berechtigten gegen den zur Erstattung herangezogenen Leistungsträger entstehen und von der Erfüllung der in den §§ 102 ff. SGB X geregelten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig sind (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156 m.w.N.). Sie sind gerichtlich durch allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 FGO geltend zu machen, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht und daher eine Entscheidung zwischen den Beteiligten durch Verwaltungsakt nicht möglich ist. Die allgemeine Leistungsklage ist ohne Vorverfahren zulässig. II. Die Klagen sind jedoch unbegründet. 1. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Kindergeldanspruch der Beigeladenen für ihre beiden Söhne besteht für den Zeitraum Juli bis November 2016 nicht. a) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Beigeladene Kindergeld nicht gemäß § 62 Abs. 2 EStG beanspruchen kann, da sie im Streitzeitraum (noch) nicht im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels war. b) Ein Anspruch der Beigeladenen auf Kindergeld ergibt sich auch nicht aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. Art. 2 des VEA und Art. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls. aa) Das VEA wurde 1953 unterzeichnet und erlangte mit Gesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl II 1956, 507) in Deutschland innerstaatliche Geltung. Es ist auf alle Gesetze und Regelungen über soziale Sicherheit anzuwenden, die in jedem Teil des Gebietes der Vertragschließenden am Tage der Unterzeichnung Geltung haben oder in der Folge in Kraft treten und sich auf Familienbeihilfen beziehen (Art. 1 Abs. 1 Buchst. d VEA). Durch Erklärung der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1958 wurde der Anhang I zum VEA in Bezug auf die Bundesrepublik um „d) Family allowances" bzw. „d) Les allocations familiales“ (Kindergeld) erweitert (vgl. Bekanntmachung über das Inkrafttreten sowie über den Geltungsbereich des VEA vom 8. Januar 1958, BGBl II 1958, 18 A. I. 3. sowie Anhang I für die Bundesrepublik Buchst. d) und in den Neufassungen der Anhänge I, II und III vom 8. März 1972 (BGBl II 1972, 175) und vom 25. Januar 1985 (BGBl II 1985, 311) jeweils bis heute beibehalten. Das VEA ist somit auf das deutsche Kindergeld anwendbar. bb) Die Beigeladene als subsidiär Schutzberechtigte erfüllt indes nicht die persönlichen Voraussetzungen des VEA. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des VEA haben die Staatsangehörigen eines der Vertragschließenden Anspruch auf die Leistungen nach den Gesetzen und Regelungen jedes anderen Vertragschließenden unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des letzteren, sofern sie bezüglich der nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen, unter Ausschluss der Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, seit wenigstens sechs Monaten im Gebiet des letzteren Vertragschließenden wohnen. Nach Art. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls finden die Vorschriften des Hauptabkommens auf die Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung wie auf die Staatsangehörigen der Vertragschließenden. (1) Der Begriff „Flüchtling“ im Sinne dieser Vorschrift hat die Bedeutung, die ihm in Art. 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Abkommen, in Deutschland umgesetzt mit Gesetz betreffend das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 1. September 1953, BGBl II 1953, 559) gegeben wird, mit der Maßgabe, dass jeder Vertragschließende bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt eine Erklärung darüber abgibt, welche von den in Art. 1 Abschnitt B des Genfer Abkommens angegebenen Bedeutungen er diesem Ausdruck für die durch dieses Protokoll von ihm übernommenen Verpflichtungen gibt, sofern er diese Erklärung nicht bereits bei der Unterzeichnung oder Ratifizierung des Genfer Abkommens abgegeben hat (Art. 1 des Zusatzprotokolls). Die von der Bundesrepublik bei der Unterzeichnung abgegebene Erklärung wurde durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, ratifiziert durch Gesetz vom 11. Juli 1969 (BGBl II 1969, 1293), dahingehend geändert, dass die für die Begriffsbestimmung des Ausdrucks „Flüchtling“ im Genfer Abkommen enthaltene zeitliche Grenze entfiel. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Beigeladene kein Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens ist. Der subsidiäre Schutzstatus findet weder im Genfer Abkommen noch im VEA nebst Zusatzprotokoll ausdrücklich Erwähnung. Eine entsprechende Anpassung dieser (älteren) Normen ist (bislang) nicht erfolgt. Nach dem Wortlaut des VEA und des Zusatzprotokolls werden somit subsidiär Schutzberechtigten nicht dieselben Rechte wie Flüchtlingen zugebilligt; das VEA ist vielmehr auf subsidiär Schutzberechtigte wie die Beigeladene nicht (unmittelbar) anwendbar. (2) Die Gleichstellung von subsidiär Schutzberechtigten mit Flüchtlingen nach dem Genfer Abkommen im Wege einer über den Wortlaut hinausreichenden richtlinienkonformen Auslegung des VEA und des Zusatzprotokolls kommt -entgegen der Auffassung der Klägerin- auch nicht im Hinblick auf die QLR 2011 und das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU in Betracht. (a) Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie -QLR 2004-, ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12) diente der Vereinheitlichung der Asylpolitik innerhalb der EU (vgl. QLR 2004, Erwägungsgründe (1), (7)). Die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft wurden durch Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes ergänzt (vgl. QLR 2004, Erwägungsgrund (5)). Wesentliches Ziel war die Gewährleistung eines Mindestmaßes an Schutz und eines Mindestniveaus von Leistungen in allen Mitgliedstaaten (vgl. QLR 2004, Erwägungsgründe (6)-(8), Art. 3 QLR 2004). Die Qualifikationsrichtlinie wurde durch die QLR 2011 neugefasst und durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I 2013, 3474) insbesondere durch Änderung des Asylverfahrensgesetzes (seit 2015: Asylgesetz -AsylG-) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Aus den Erwägungsgründen ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber angesichts der weiterhin bestehenden beträchtlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Schutz und den Formen dieses Schutzes und angesichts des wiederholt betonten Zieles des Europäischen Rates, bis spätestens 2012 auf der Grundlage eines gemeinsamen Asylverfahrens und eines einheitlichen Status für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einen gemeinsamen Raum des Schutzes und der Solidarität zu errichten, mit der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie weitere Initiativen im Hinblick auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem ergreifen wollte, um ein höheres Schutzniveau und einen einheitlichen Status für alle Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu erreichen, und sich deshalb dafür entschieden hat, den Personen mit subsidiärem Schutzstatus, abgesehen von den notwendigen und sachlich gerechtfertigten Ausnahmeregelungen, dieselben Rechte und Leistungen zu gewähren wie Flüchtlingen (vgl. QLR 2011 Erwägungsgründe (8)-(10), (12)-(14), (39) und (45)). Weiterhin bilden jedoch die in der Qualifikationsrichtlinie niedergelegten Regelungen lediglich den europäischen Mindeststandard (vgl. auch Art. 3 QLR 2011). (b) Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie regelt den Inhalt des internationalen Schutzes. Sofern nichts anderes bestimmt wird, gelten die dort getroffenen Regelungen gemäß Art. 20 Abs. 2 QLR 2011 sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz. Nach Art. 29 QLR 2011 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Art. 29 Abs. 2 QLR 2011 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf Kernleistungen zu beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. (c) Das Kindergeld gehört jedoch nicht zu den Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 29 QLR 2011 und fällt mithin nicht unter den Regelungsbereich der QLR 2011. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist eine Leistung als Sozialhilfeleistung anzusehen, wenn sie aufgrund einer auf die persönliche Bedürftigkeit abstellenden Ermessensentscheidung gewährt wird. Leistungen der sozialen Sicherheit sind demgegenüber solche, die aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt werden (vgl. EuGH-Urteile vom 15. März 2001 C-85/99, Offermanns, Slg. 2001, I-2261; vom 7. November 2002 C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087 und vom 24. Oktober 2013 C-177/12, ECLI:EU:C:2013:689, jeweils m.w.N.). Das Kindergeld nach §§ 62 und 63 EStG hängt nicht von der Bedürftigkeit des Kindergeldberechtigten ab, vielmehr wird damit die steuerliche Freistellung des Existenzminimums seiner Kinder bezweckt. Kindergeld gehört demnach nicht zu den Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 29 QLR 2011 (so BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2009 III S 72/08 (PKH), BFH/NV 2010, 203 m.w.N. sowie bestätigend BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 72/09, BFH/NV 2011, 1134 zum wortlautgleichen Art. 28 QLR 2004). Damit ergibt sich weder für Flüchtlinge nach dem Genfer Abkommen noch für subsidiär Schutzberechtigte aus Art. 29 QLR 2011 ein Anspruch auf Kindergeld. Eine Anspruchsberechtigung der Beigeladenen auf Kindergeld besteht mithin aufgrund der QLR nicht. Das VEA nebst Zusatzprotokoll ist daher im Hinblick auf die QLR nicht dahingehend „richtlinienkonform“ auszulegen, dass auch subsidiär Schutzberechtigte vom Anwendungsbereich umfasst werden müssten. (d) Auch nach innerstaatlichem Ausländerrecht sind subsidiär Schutzberechtigte den Flüchtlingen i.S.d. Genfer Abkommens nicht gleichgestellt. Nach deutschem Recht ist ein Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 des AsylG Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. § 4 AsylG normiert demgegenüber die Voraussetzungen, unter denen ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter ist. Bereits aus der Gesetzessystematik ergibt sich somit eine Differenzierung zwischen den beiden Ausprägungen des internationalen Schutzes. Nach § 2 Abs. 1 AsylG genießen Asylberechtigte im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Nach dem eindeutigen Wortlaut sind danach anerkannte Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG den Flüchtlingen nach dem Genfer Abkommen gleichgestellt (so auch Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 12. Aufl. 2018, AsylG § 2 Rn. 6-9 und BeckOK Ausländerrecht/Preisner, AsylG § 2). Eine solche Regelung fehlt jedoch für subsidiär Schutzberechtigte, so dass diese auch nach deutschem Recht den Flüchtlingen nach dem Genfer Abkommen nicht gleichgestellt sind. Ein Anspruch auf Kindergeld ergibt sich für die Beigeladene aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. Art. 2 des VEA und Art. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls mithin nicht. c) Ein Anspruch der Beigeladenen auf Kindergeld kann schließlich auch nicht aus A 4.4 Abs. 1 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG, Stand: 2019) hergeleitet werden. Da die Kindergeldberechtigung nicht von einer Ermessensentscheidung der Familienkasse abhängt, handelt es sich bei der DA-KG -soweit sie nicht lediglich die Rechtslage wiedergibt- um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung. Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften haben nach ständiger BFH-Rechtsprechung jedoch keine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung, der allein es obliegt zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (BFH-Urteil vom 28. November 2019 IV R 28/19, juris; BFH-Beschluss vom 28. November 2016 GrS 1/15, BStBl II 2017, 393, jeweils m.w.N.). Selbst wenn A 4.4 DA-KG die Rechtsauffassung der Klägerin stützen würde -was nach Auffassung der FamK und des Senats hingegen nicht der Fall ist-, wäre diese Auslegung für den Senat nicht bindend. 2. Auch die allgemeine Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die FamK keinen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 2 SGB X. a) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X entsprechend (§ 74 Abs. 2 EStG). Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ist nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistung durch einen anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Nach § 104 Abs. 2 SGB X gilt § 104 Abs. 1 SGB X auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht worden sind und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat. b) Die vorliegende Leistungsklage ist bereits deshalb unbegründet, weil ein -an sich gegenüber den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorrangiger (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, BStBl II 2015, 145)- Anspruch der Beigeladenen auf Kindergeld für ihre beiden Söhne für den Zeitraum Juli bis November 2016 nicht besteht. In der Folge besteht auch kein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die FamK. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. IV. Die Revisionszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO. Die Rechtsfrage, ob insbesondere aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung auch subsidiär Schutzberechtigte nach Art. 2 VEA i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls Anspruch auf Kindergeld haben, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Streitig ist, ob die Klägerin, eine für die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zuständige untere Aufnahmebehörde (§ 2 Abs. 1, 2, 4 i.V.m. § 1 Abs. 2, Halbsatz 2 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen vom 19. Dezember 2013, GBl. 2013, 493), aufgrund eines Erstattungsanspruchs gemäß § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 104 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) die Auszahlung von Kindergeld für die beiden Söhne der Beigeladenen für die Zeit von Juli bis November 2016 (Streitzeitraum) beanspruchen kann. Die Beigeladene ist die Mutter von K 1, geboren am xx.xx. 2013, und K 2, geboren am xx.xx. 2015. Sie ist eritreische Staatsangehörige. Vater der beiden Kinder ist den Angaben der Beigeladenen zufolge V, der mutmaßlich in Eritrea lebt, zu dem sie jedoch keinen Kontakt mehr hat. Die Beigeladene reiste ihren Angaben im Asylverfahren zufolge am 26. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. November 2015 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beigeladenen und ihren beiden Söhnen subsidiären Schutzstatus zu, lehnte die Asylanträge im Übrigen jedoch ab (KG-Akte Bl. 15). Auf die Aufenthaltstitel der Beigeladenen und ihrer Kinder wird verwiesen (KG-Akte Bl. 44 ff.). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 (KG-Akte Bl. 2 f.) machte die Klägerin gegenüber der Familienkasse Baden-Württemberg X einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X geltend für die von ihr gegenüber der Beigeladenen bis Dezember 2016 erbrachten Leistungen nach dem AsylbLG und beantragte im berechtigten Interesse die rückwirkende Gewährung von Kindergeld für die beiden Söhne der Beigeladenen. Sie trug vor, dass der Erstattungsanspruch ab dem Zeitpunkt bestehe, in dem die Beigeladene seit sechs Monaten in Deutschland lebe. Dass nach Ablauf der Sechsmonatsfrist für die Dauer des Asylverfahrens bis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes ein Anspruch bestehe, ergebe sich aus Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. Dezember 1953 (VEA) i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (Zusatzprotokoll). Das VEA sei rückwirkend auch auf Zeiträume anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes, aber nach Ablauf der Sechsmonatsfrist lägen. Im weiteren Verfahrensverlauf übersandte die Klägerin der Familienkasse Baden-Württemberg X den formularmäßigen Antrag der Beigeladenen auf Kindergeld für ihre beiden Söhne. Dem Antrag war u.a. eine Kopie der ersten Seite des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren der Beigeladenen und ihrer beiden Kinder vom 12. Dezember 2016 beigefügt (KG-Akte Bl. 15). Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist der Bescheid bestandskräftig. Auf entsprechende Aufforderung der Familienkasse Baden-Württemberg X spezifizierte die Klägerin ihren Erstattungsanspruch für Dezember 2016 mit Fax vom 7. März 2017 und beantragte zugleich, einen Erstattungsanspruch von Juli bis Dezember 2016 anzuerkennen (KG-Akte Bl. 22 f.). Mit Bescheid vom 15. März 2017 setzte die Familienkasse Baden-Württemberg X zugunsten der Beigeladenen Kindergeld für ihre beiden Kinder ab Dezember 2016 fest und erklärte mit Schreiben vom 15. März 2017 gegenüber der Klägerin, dass der Kindergeldanspruch der Beigeladenen von Dezember 2016 bis einschließlich März 2017 gemäß § 107 SGB X aufgrund des Erstattungsanspruchs der Klägerin (für Dezember 2016) sowie des Jobcenters X (ab Januar 2017) als erfüllt gelte. Anschließend gab sie den Vorgang an die Beklagte, [ ___ ] ab. Diese lehnte mit Bescheid vom 19. April 2017 (KG-Akte Bl. 34 ff.) die Festsetzung von Kindergeld für K 1 und K 2 für den Zeitraum von April 2016 bis November 2016 mit der Begründung ab, dass lediglich nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge sowie nach Art. 16a des Grundgesetzes anerkannte Asylberechtigte Anspruch auf Kindergeld nach dem VEA hätten. Dieser Anspruch bestehe ab dem siebten Monat des Aufenthalts/der Wohnsitznahme bis zur Anerkennung als Flüchtling bzw. Asylberechtigter. Die Beigeladene, die am 26. Oktober 2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz in der Bundesrepublik begründet habe, sei jedoch nicht als Flüchtling oder Asylberechtigte anerkannt, sondern habe lediglich subsidiären Schutzstatus. Auf Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus sei das VEA nicht anwendbar. Mit Schreiben vom 19. April 2017 teilte die FamK der Klägerin mit, dass dem Erstattungsersuchen nicht entsprochen werde (KG-Akte Bl. 37) und übersandte der Klägerin eine Abschrift des Ablehnungsbescheides vom 19. April 2017 (FG-Akte Bl. 31). Mit ihrem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch machte die Klägerin einen Erstattungsanspruch für Juli bis November 2016 geltend (KG-Akte Bl. 41 f.). Das VEA sei auch im Falle der Zuerkennung subsidiären Schutzes anwendbar. Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus seien den Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, so dass auch für die Zeit vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes rückwirkende Ansprüche bestünden, und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem die Person seit sechs Monaten in Deutschland lebe. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2017 wies die FamK den Einspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für Juli bis November 2016 als unbegründet zurück (KG-Akte Bl. 52 ff.). Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage. Die FamK sei verpflichtet, zugunsten der Beigeladenen für ihre beiden Kinder für April bis November 2016 Kindergeld festzusetzen und der Klägerin zu erstatten. Am 6. September 2013 sei das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU verkündet worden. Hierdurch seien Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz den anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt worden. Für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie -QLR 2011-, ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9) gälten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die übrigen Leistungsberechtigten. Art. 2 VEA i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls seien im Lichte der QLR 2011 und des Umsetzungsgesetzes dahingehend auszulegen, dass nun auch Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus unter den dort genannten Voraussetzungen einen Kindergeldanspruch hätten. Dies bestätige die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) unter A 4.4. Die Klägerin habe im Zeitraum von 19. November 2015 bis Dezember 2016 Leistungen nach dem AsylbLG erbracht. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. April 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2017 zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen für deren Söhne K 1 und K 2 für den Zeitraum Juli 2016 bis November 2016 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe festzusetzen, 2. das Kindergeld der Klägerin zu erstatten, 3. hilfsweise die Revision zuzulassen. Die FamK beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die Einspruchsentscheidung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Durch Beschluss vom 10. August 2018 wurde die Kindsmutter zum Verfahren notwendig beigeladen (§ 60 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-), nachdem den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden war. Am 13. November 2018 fand ein Erörterungstermin statt; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019, dem als Anlage auszugsweise ein Schreiben vom 7. Februar 2019 beigefügt war, beantragte die Klägerin das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahren Az. 2 BvL 9-14/14. Bezüglich der Gründe für die fehlende Zweckmäßigkeit des Ruhens des Verfahrens im Hinblick auf die anhängigen Normenkontrollverfahren wird auf das Schreiben der Berichterstatterin vom 27. Dezember 2019 Bezug genommen. Am 16. Januar 2020 fand die mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Die Klägerin nahm die bis dahin auch für den Zeitraum von April bis Juni 2016 geführte Klage zurück; insoweit wurde das Klageverfahren abgetrennt und eingestellt. Dem Senat lag bei der Entscheidung die Kindergeldakte der FamK vor.