Urteil
3 K 1837/14
Finanzgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2014:0918.3K1837.14.0A
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Leitsätze
1. Ein bei einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft beschäftigter Arbeitnehmer kann als Direktor i.S. des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 i.V.m. Art. 718 Abs. 2 des Schweizer Obligationenrechts beurteilt werden, auch wenn er nicht mit dieser Funktionsbezeichnung im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist (entgegen der Verständigungsvereinbarung vom 30.09.2008 BStBl I 2008, 935)(Rn.51)
(Rn.53)
(Rn.57)
(Rn.63)
.
2. Bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 sind auch die Tage, an denen der in der Schweiz tätige, aber im Inland wohnende Arbeitnehmer anlässlich einer Dienstreise im Inland außerhalb seines Wohnsitzes übernachtet hat, als Nichtrückkehrtage berücksichtigt. Ob dieser Rechtsauffassung des BFH (BFH-Urteil vom 17.11.2010 I R 76/09 BStBl II 2012, 276) gefolgt werden kann, bleibt --mangels Entscheidungserheblichkeit-- ausdrücklich offen(Rn.36)
.
3. Hat das FA in Vollzug der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 03.05.2010 (S 130.1/261 St 217), die den Charakter einer auf sachliche Billigkeitsgründe gestützten Anpassungs- bzw. Übergangregelung hat, entschieden, dass der in der Schweiz tätige Arbeitgeber auf Grund von mehr als 60 verwirklichten Nichtrückkehrtagen kein Grenzgänger ist und demzufolge seine Einkünfte aus der unselbständiger Arbeit, soweit sie auf seine in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit entfallen, nicht der Besteuerung in Inland unterliegen, bindet die bestandskräftige und als Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung anzusehende Billigkeitsentscheidung das über die Einkommensteuerfestsetzung entscheidende FG(Rn.40)
(Rn.42)
(Rn.43)
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4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 14/15).
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid vom 6. Oktober 2010 und die Einspruchsent-scheidung vom 6. Mai 2011 werden (ersatzlos) aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kos-tenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 €, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein bei einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft beschäftigter Arbeitnehmer kann als Direktor i.S. des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 i.V.m. Art. 718 Abs. 2 des Schweizer Obligationenrechts beurteilt werden, auch wenn er nicht mit dieser Funktionsbezeichnung im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist (entgegen der Verständigungsvereinbarung vom 30.09.2008 BStBl I 2008, 935)(Rn.51) (Rn.53) (Rn.57) (Rn.63) . 2. Bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992 sind auch die Tage, an denen der in der Schweiz tätige, aber im Inland wohnende Arbeitnehmer anlässlich einer Dienstreise im Inland außerhalb seines Wohnsitzes übernachtet hat, als Nichtrückkehrtage berücksichtigt. Ob dieser Rechtsauffassung des BFH (BFH-Urteil vom 17.11.2010 I R 76/09 BStBl II 2012, 276) gefolgt werden kann, bleibt --mangels Entscheidungserheblichkeit-- ausdrücklich offen(Rn.36) . 3. Hat das FA in Vollzug der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 03.05.2010 (S 130.1/261 St 217), die den Charakter einer auf sachliche Billigkeitsgründe gestützten Anpassungs- bzw. Übergangregelung hat, entschieden, dass der in der Schweiz tätige Arbeitgeber auf Grund von mehr als 60 verwirklichten Nichtrückkehrtagen kein Grenzgänger ist und demzufolge seine Einkünfte aus der unselbständiger Arbeit, soweit sie auf seine in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit entfallen, nicht der Besteuerung in Inland unterliegen, bindet die bestandskräftige und als Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung anzusehende Billigkeitsentscheidung das über die Einkommensteuerfestsetzung entscheidende FG(Rn.40) (Rn.42) (Rn.43) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 14/15). 1. Der Einkommensteuerbescheid vom 6. Oktober 2010 und die Einspruchsent-scheidung vom 6. Mai 2011 werden (ersatzlos) aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kos-tenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 €, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. 5. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Der erkennende Senat folgt im Ergebnis zunächst der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten, dass der Kläger für das Streitjahr nicht als Grenzgänger i.S.v. Art. 15a DBA-Schweiz 1992 zu behandeln ist (siehe nachfolgend zu I.). Hieraus folgt, dass der Kläger mit seinen gesamten von der L-Ltd. bezogenen Einkünften aus unselbständiger Arbeit -unabhängig davon, ob sie in der Schweiz, in Drittstaaten oder im Inland ausgeübt wurde- (jedenfalls) gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 der Besteuerung in der Schweiz unterliegt (siehe nachfolgend zu II.). I. Der Kläger ist in materiell-rechtlicher Hinsicht zwar als Grenzgänger i.S.v. Art. 15a DBA-Schweiz 1992 zu beurteilen (s. nachfolgend zu 1.). Aus Gründen sachlicher Billigkeit (§§ 163, 227 AO) unterliegt er im Streitfall jedoch nicht als Grenzgänger i.S.v. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 mit seinen hier in Rede stehenden Einkünften der Besteuerung im Inland (siehe nachfolgend zu 2.). 1. Der Kläger hatte im Streitjahr in Deutschland einen Wohnsitz und ist daher unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG 2009). Er war ferner aus abkommensrechtlicher Sicht in Deutschland ansässig (Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971). Darüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. a) Grenzgänger i.S. des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992). Kehrt diese Person nicht nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt ("Nichtrückkehrtage" -nach Schweizer Sprachgebrauch: Nichtrückkehren-; Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992). b) Im Streitfall haben die Kläger die Anzahl der Nichtrückkehrtage in der Einkommensteuererklärung mit 67 berechnet. Dem ist das FA gefolgt. Der erkennende Senat ist von dieser Berechnung abgewichen und hat ausgehend von der inzwischen ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 17. November 2010 I R 76/09, BStBl 2012, 276; vom 11. November 2009 I R 15/09, BStBl II 2010, 602) nur noch 46 Nichtrückkehrtage errechnet (Hinweis auf das Schreiben des Berichterstatters des erkennenden Senats vom 10. November 2011, Bl. 126-130 der FG-Akten). In dieser Berechnung wurden alle Tage nicht als Nichtrückkehrtage angesehen hat, an denen der Kläger von einer (mehrtägigen) Dienstreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz im Inland (tatsächlich) zurückgekehrt ist. Ebenso ist der erkennende Senat im Hinblick auf Wochenend- und Feiertage verfahren, an denen der Kläger sich auf Dienstreisen befand und nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist. Bei seiner Berechnung der Nichtrückkehrtage hat der erkennende Senat jedoch diejenigen Arbeitstage berücksichtigt, an denen der Kläger sich im Rahmen einer Dienstreise auf die Rückreise begeben, diese aber nicht vollendet hat. Schließlich hat der erkennende Senat aber die Tage, an denen der Kläger anlässlich einer Dienstreise im Inland außerhalb seines Wohnsitzes übernachtet hat, als Nichtrückkehrtage angesehen. Ob er dieser Rechtsauffassung des BFH (BFH-Urteil in BStBl II 2012, 276) folgen könnte, lässt der erkennende Senat (mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage) ausdrücklich offen (vgl. hierzu etwa: Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15a Anm. 44 a.E.). c) Obwohl der Kläger nach diesen Erwägungen, weil er an lediglich 47 Arbeitstagen und damit nicht an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (s. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992; vgl. zutreffend zu diesen „Mehrfachverneinungen“: Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O. Art. 15a Anm. 7 Fn. 1), im Streitjahr den Grenzgängerstatus inne hat, unterliegen seine Einkünfte aus seiner auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz für die L-Ltd. ausgeübten unselbständigen Arbeit entgegen der gesetzlichen Regelung in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 nicht der Besteuerung im Inland. Die Bundesrepublik Deutschland darf diese Einkünfte nicht der Einkommensteuer unterwerfen wegen des nachfolgend dargelegten -aus Gründen sachlicher Billigkeit (§ 163 AO) vom FA verfügten- Verzichts auf das deutsche Besteuerungsrecht nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992. 2.a) Das FA hat in Anwendung der OFD-Verfügung vom 3. Mai 2010 in einer mit der angegriffenen Einkommensteuerfestsetzung vom 6. Oktober 2010 zulässigerweise verbundenen (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2012 I R 32/11 BFHE 237,307, BFH/NV 2012, 1857) -nicht streitgegenständlichen- abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 Satz 3 AO) stillschweigend (konkludent) entschieden (BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 33/02, BStBl II 2004, 927), dass der Kläger nicht als Grenzgänger i.S.v. Art. 15a DBA-Schweiz 1992 zu qualifizieren sei, weil er an 67 Arbeitstagen und damit an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt sei. Es kam zu dieser für den Kläger -gegenüber den im BFH-Urteil in BStBl II 2010, 602 dargelegten Rechtsgrundsätzen- günstigeren Berechnung der Nichtrückkehrtage, in dem es in Übereinstimmung mit Verständigungsvereinbarungen mit der Schweiz (s. Einführungsschreiben der ESTV, Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungsabkommen zu Art. 15a DBaD vom 6. September 1994, Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Band 1 A 3.3.10) alle Tage als Nichtrückkehrtage angesehen hat, an denen der Kläger von einer (ein- oder mehrtägigen) Dienstreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz im Inland (tatsächlich) zurückgekehrt ist (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, zu Tz. 14 Satz 2). Ebenso ist das FA im Hinblick auf Wochenend- und Feiertage verfahren, an denen der Kläger sich auf Dienstreisen befand und nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 zu Tz. 11; vom 7. Juli 1997 IV C 6 - S 1301 Schz - 37/97, BStBl I 1997, 723 zu 1. a) Rz. 11). b) Lt. den Anweisungen in der OFD-Verfügung vom 3. Mai 2010 (zu B. Ziff. 2 und 3), der das FA mit der zuvor dargelegten -für den Kläger günstigeren- Berechnung der „schädlichen“ Nichtrückkehrtage (II. Nr. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 18. Dezember 1991; BGBl II 1993, 1889) gefolgt ist, hätten die zuvor dargelegten Verständigungsvereinbarungen mit der Schweiz den Charakter von Verwaltungsvorschriften, die für die Finanzverwaltung bindend seien. Dies bedeute, dass in den Fällen, in denen die Grundsätze im BFH-Urteil in BStBl II 2010, 602 (wie z.B. im Streitfall) zur Ermittlung der Nichtrückkehrtage steuererhöhend zu einer geringeren Anzahl von Nichtrückkehrtagen und damit zur Annahme der Grenzgängereigenschaft führe, im Wege der sachlichen Billigkeit zugunsten des Steuerpflichtigen von den Grundsätzen der Finanzverwaltung auszugehen sei. c) Das FA hat damit in Vollzug der OFD-Verfügung vom 3. Mai 2010, die den Charakter einer auf sachliche Billigkeitsgründe gestützten Anpassungs- bzw. Übergangregelung hat (vgl. hierzu: Klein/Rüsken, AO, Kommentar, 12. Aufl., § 163 Rz. 56a mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung), entschieden, dass der Kläger auf Grund von mehr als 60 verwirklichten Nichtrückkehrtagen kein Grenzgänger ist und demzufolge seine Einkünfte aus der unselbständiger Arbeit für die L-Ltd., soweit sie auf seine in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit entfallen, nicht der Besteuerung in Inland unterliegen. Der Kläger musste in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bzw. in Anwendung des § 124 Abs. 1 Satz 2 AO, nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen im Steuerbescheid vom 6. Oktober 2010 und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (s. allgemein: BFH-Urteile vom 11. November 1987 X R 54/82, BStBl II 1988, 307; vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BStBl II 2004, 980; vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435), dahingehend verstehen, dass das FA einen Billigkeitserweis ausgesprochen hat, nach dem ihm im Streitjahr in Abweichung von der neueren BFH-Rechtsprechung und des erkennenden Senats mehr Nichtrückkehrtage angerechnet wurden, und er damit vom FA nicht als Grenzgänger beurteilt wurde. Eines ausdrücklichen Hinweises auf den Billigkeitserweis bedurfte es in Anbetracht dessen nicht. Gleichermaßen ist es ohne Belang, ob das FA die stillschweigend mit den Angaben des Klägers zu den Nichtrückkehrtagen in der Einkommensteuererklärung stillschweigend beantragte Billigkeitsmaßnahme tatsächlich gewähren wollte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1857). d) Diese Billigkeitsentscheidung muss der erkennende Senat als verbindlich hinnehmen. Die Steuerfestsetzung nach §§ 155 ff. AO und die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO sind auch bei ihrer äußerlichen Verbindung zwei verschiedene Streitgegenstände, über die in verschiedenen Verfahren entschieden wird (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297; vom 26. Mai 2000 XI E 1/00, BFH/NV 2001, 43; in BFH/NV 2012, 1857), wobei der, der streitgegenständlichen Einkommensteuerfestsetzung beigefügte Vorbehalt der Nachprüfung sich nicht auf die Billigkeitsmaßnahme erstreckt (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1853, BFHE 237, 307). Die Billigkeitsmaßnahme ist Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung und damit für diese verbindlich (§ 171 Abs. 10 AO 1977 und ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21. September 2000 IV R 54/99 BStBl II 2001, 178, unter 2. der Gründe; vom 8. August 2001 I R 25/00, BStBl II 2003, 923; in BStBl II 2004, 927, jeweils m.w.N.). Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Die mit der Einkommensteuerfestsetzung vom 6. Oktober 2010 verbundene Billigkeitsmaßnahme des FA wurde bestandskräftig; sie ist von den Klägern nicht angefochten worden. Damit ist sie der gerichtlichen Prüfung auch dann entzogen, wenn sie den materiell-rechtlichen und formellen Anforderungen an eine Ermessensentscheidung nach § 163 AO 1977 nicht entsprochen haben sollte (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 923). e) Der erkennende Senat hat im Anschluss an die zuvor dargelegten Erwägungen davon auszugehen, dass sich die Beurteilung des (deutschen oder schweizerischen) Besteuerungsrechts zu den hier in Rede stehenden Einkünften des Klägers aus unselbständiger Arbeit nicht nach der speziellen Vorschrift für Grenzgänger gemäß Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 richtet. Auf die Anwendung dieser Vorschrift hat das FA für das streitgegenständliche Einkommensteuerfestsetzungsverfahren verbindlich (§ 171 Abs. 10 AO) durch die bestandskräftige Billigkeitsmaßnahme vom 6. Oktober 2010 zugunsten des Klägers verzichtet. Die Frage nach dem Besteuerungsrecht richtet sich somit nach der allgemeinen Vorschrift zur Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit gemäß Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1992. II. Nach der Sonderregelung (lex specialis) des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz), dessen Anwendung im Streitfall nicht durch die Sonderregelung des Art. 15a DBA-Schweiz 1992 ausgeschlossen wird (s. zuvor zu I.2.), besteht für die gesamten Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit ein Besteuerungsrecht der Schweiz (wobei sich hinsichtlich der Einkünfte für die auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz vom Kläger ausgeübte Tätigkeit für die L-Ltd. das Besteuerungsrecht der Schweiz sich bereits/auch aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971 ergibt). 1. Nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 können vorbehaltlich des Art. 15a DBA-Schweiz 1992 die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person aus einer Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft in der Schweiz besteuert werden, sofern die Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst. Besteuert die Schweiz diese Einkünfte nicht, so können sie in Deutschland besteuert werden (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA-Schweiz 1992). a) Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nur einen abgegrenzten Personenkreis und nicht schlechthin sämtliche „leitenden Angestellten“ einer Schweizer Kapitalgesellschaft (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317; BFH-Urteil in BStBl II 2012, 276, Entscheidungsgründe zu II.5. i.V.m. der Vorentscheidung des erkennende Senats vom 12. März 2009 3 K 4105/08, EFG 2010, 780, juris, Entscheidungsgründe zu II.1.), wobei der erkennende Senat ausdrücklich daraufhin weist, dass der Begriff „leitender Angestellter“ im DBA-Schweiz nicht verwendet wird. b) Handlungsbevollmächtigte werden vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. Eine Ausweitung des bezeichneten Personenkreises kommt in Anbetracht der abschließenden Aufzählung nicht in Betracht. Einer Ausweitung des Personenkreises steht zudem entgegen, dass die Vorschrift von der abkommensrechtlichen Maßgeblichkeit des tatsächlichen Tätigkeitsortes eine Ausnahme macht (s. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971; vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BStBl II 2010, 778; vom 11. November 2009 I R 83/08, BStBl II 2010, 781) und Ausnahmevorschriften nach allgemeinen Auslegungsregeln einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich sind (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2011 I R 93/10, BFH/NV 2012, 275, Entscheidungsgründe zu II. 2. a) bb) bbb). c) Auch stehen die Rechtsgrundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 15. November 1971 GrS 1/71 (BStBl II 1972, 68), die der Regelung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz (1992) zugrunde liegen (BFH-Urteile in BStBl II 2010, 778; in BStBl II 2010, 781), einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Handlungsbevollmächtigte (auch i.S.d. Schweizer Rechts) entgegen. Die Auffassung des Großen Senats stützte sich seinerzeit auf die Überlegung, dass es zur Aufgabe der Geschäftsführer einer GmbH ebenso wie der der Vorstandsmitglieder einer AG gehöre, ein Unternehmen zu leiten. Die Art ihrer Tätigkeit bestehe vorwiegend in der Wahrnehmung von Weisungs- und Leitungsaufgaben (BFH-Urteil vom 21. August 2007 I R 17/07, BFH/NV 2008, 530), wie das Unternehmen allgemein und im Einzelnen betrieben werden solle. Dazu sei erforderlich, dass sich der Geschäftsführer über die zu erteilende Weisung selbst schlüssig werde. Dies geschehe an dem Ort, wo er sich aufhalte. Die eigentliche Weisungserteilung aber entfalte ihre Wirkung erst am Sitz der Gesellschaft. Der Sinn und Zweck des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 besteht im Übrigen darin, Personen auf der oberen Geschäftsführungsebene wegen des besonders engen Bezugs ihrer Tätigkeit zum Sitz der Kapitalgesellschaft im Sitzstaat der Kapitalgesellschaft zu besteuern (s. das Gutachten vom 4. Oktober 2013, S. 3 Abs. 2, Bl. 554 der FG-Akten). d) Eine vergleichbare Position bzw. ein mit dem Organ einer Kapitalgesellschaft vergleichbares Weisungsrecht hat der Handlungsbevollmächtigte nach dem im Streitfall zu berücksichtigenden Schweizer Recht nicht (Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971 i.V.m. Art. 462 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 -OR- Systematische Rechtssammlung -SR-, www.admin.ch; Senatsurteil in EFG 2010, 780, Entscheidungsgründe zu II.; S. 30 und 31 des Gutachtens zu 4.), weil ihm jedenfalls die umfassende Vertretungsmacht des in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 genannten Personenkreises (Geschäftsführers, Direktors, Prokuristen) fehlt (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317; Senatsurteil in EFG 2010, 780). 2. Im Streitfall wurde dem Kläger aber nicht nur eine Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 OR i.V.m. Art. 721 OR verliehen (siehe nachfolgend zu a), sondern er war zum Direktor i.S.v. Art. 718 Abs. 2 OR i.V.m. Art 720 OR ernannt bzw. bestellt worden. a) Der Kläger hatte im Streitjahr nicht die Stellung eines Handlungsbevollmächtigten i.S.v. Art. 462 OR der L-Ltd. Der Kläger wurde als Handlungsbevollmächtigter (i.e.S.) weder von sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungsrats der Rechtsvorgängerin der L-Ltd. angemeldet (Bl. 50-54 der FG-Akten) noch als solcher in das zuständige Handelsregister des Kantons X eingetragen (Bl. 19 der FG-Akten). In Ihrer Anmeldung vom 20. September 2001 (Bl. 50-54 der FG-Akten) haben die Verwaltungsräte der Gesellschaft die einzutragende Vertretungsmacht mit der für eine kollektive organschaftliche Vertretung (als Verwaltungsrat, Direktor, Geschäftsführer; s. S. 32 zu V. 1.a des Gutachtens, Bl. 508 der FG-Akten) üblichen Bezeichnung „Kollektivunterschrift“ versehen. Selbst wenn dieser auch bei der Eintragung im Tagebuch und Hauptregister des zuständigen Handelsregisters des Kantons X verwendeten Bezeichnung („Kollektivunterschrift“) keine Bedeutung zuzumessen sei, könnte eine eingetragene Vollmacht (i.S. einer Kollektivvollmacht) überhaupt nur als Prokura qualifiziert werden, weil die Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 OR nach der Praxis der Schweizerischen Handelsregisterämter nicht eingetragen wird (S. 13 Abs. 3 des Gutachtens, Bl. 489 der FG-Akten). Demzufolge hätte nur bei einem nicht anzunehmenden Fehler des zuständigen Handelsregisteramtes des Kantons X eine Eintragung der Bezeichnung „Kollektivunterschrift“ i.S. einer Kollektiv-Handlungsvollmacht erfolgen können (vgl. hierzu: S. 40 zu cc) des Gutachtens). b) Als Director der UA in der Geschäftsleitung der L-Ltd. hatte der Kläger im Streitjahr die Leitungs- und Vertretungsmacht (BFH-Urteil vom 14. März 2011 I R 23/10, BStBl II 2013, 73; I R 29/10, BFH/NV 2011, 1875) eines Direktors i.S.v. Art. 718 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 720 OR und Ziff. 4.4 Abs. 3 der Statuten der L-Ltd. bzw. Art. 19 Abs. 3 der Statuten der K - AG. (vgl. in diesem Zusammenhang: Senatsurteil vom 24. Juli 2008 3 K 110/07, rechtskräftig, EFG 2009, 1724, juris, Entscheidungsgründe zu II.2.). aa) Der Kläger hatte insoweit die Stellung eines Direktors, weil er vom 27. September 2001 (Bl. 18 ff. der FG-Akten) bis zum 31. März 2012 (Bl. 410 der FG-Akten) auch ohne die entsprechende ausdrückliche Funktionsbezeichnung als Direktor der L-Ltd. im zuständigen Handelsregister des Kantons X eingetragen war. Die Schweizerische Handelsregisterpraxis, der sich auch das maßgebliche Handelsregisteramt X angeschlossen hat, verzichtet auf der Ebene der Direktoren regelmäßig und entgegen dem Wortlaut des seit dem 1. Januar 2008 wirksamen Art. 119 Abs. 1 Buchstabe g der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1977 –HRegV- (SR 221.411, www.admin.ch) auf die Beifügung einer Funktionsbezeichnung (s. auch das Senatsurteil vom 19. Dezember 2013 3 K 1189/13, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH.Az. I R 40/14, juris Rz. 4 ff.; s. insbesondere die tatsächlichen Feststellungen zur Häufigkeit von Anmeldungen geschäftlicher Funktionen beim Schweizerischen Handelsregister: S. 17 Abs. 2 des Gurtachtens, Bl. 493 der FG-Akten). Auch ohne einen ausdrücklichen Funktionszusatz lässt sich die im Handelsregister eingetragene Stellung des Klägers im Streitjahr durch eine Eingrenzung nach „oben“ (keine Funktion als einfacher oder in die Geschäftsleitung delegierter Verwaltungsrat) und nach „unten“ (keine Stellung als Prokurist oder einfacher Handlungsbevollmächtigter) auf die Funktion als Direktor i.S.v. Art. 718 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 720 OR festlegen (Ziff. 3. des Gutachtens vom 4. Oktober 2013, Bl. 555 und 556 der FG-Akten; zu weiteren „deklaratorischen Indizien: S. 36 Abs. 2 des Gutachtens, Bl. 512 ff. des Gutachtens). bb) Der Bestellung des Klägers steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsrat der L-Ltd. bzw. der Verwaltungsrat der Rechtsvorgängerin, der K - AG. (s. Art. 713, 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR) keinen gesonderten Beschluss über die konkrete Übertragung der organschaftlichen Vertretungsmacht auf den Kläger nach Art. 718 Abs. 2 OR expressis verbis gefasst hat. Der erkennende Senat geht mit dem Gutachter davon aus, dass der nach Art. 713 OR zu fassende Beschluss in der Handelsregisteranmeldung vom 20. September 2001 zu sehen ist, weil diese von allen damaligen Verwaltungsräten der Rechtsvorgängerin der L-Ltd., der K - AG. unterzeichnet wurde (S. 38 des Gutachtens). cc) Der wirksamen Bestellung des Klägers als Direktor i.S.v. Art. 718 Abs. 2 OR steht auch nicht entgegen, dass die L-Ltd. über kein Organisationsreglement i.S.v. Art. 716b OR verfügt hat, ein in Praxis nach den Feststellungen des erkennenden Senats ständig anzutreffendes Phänomen (vgl. S. 36 ff. des Gutachtens, Bl. 512 ff. der FG-Akten). Der erkennende Senat geht insoweit mit der Schweizerischen Kautelarpraxis und der ihm bekannten Schweizerischen Handelsregisterpraxis (jedenfalls der Handelsregisterämter der Kantone X-Stadt und X) davon aus, dass sich der Verwaltungsrat der K - AG. bzw. der L-Ltd. für die Erteilung der organschaftlichen Vertretungsmacht wegen des Fehlens eines Organisationsreglements auch auf die direkte statuarische Ermächtigung zur Erteilung von Zeichnungsberechtigungen in Art. 19 Abs. 3 der Statuten der K - AG. und Ziff. 4.4 Abs. 3 der Statuten der L-Ltd. stützen konnte (s. S. 36 ff. des Gutachtens, Bl. 512 ff. der FG-Akten). dd) Soweit nach der auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 getroffenen Verständigungsvereinbarung in BStBl I 2008, 935 (Ziff. 2 Satz 2) die organschaftliche Stellung als Direktor usw. nur dann der Besteuerung gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 zugrunde gelegt werden darf, wenn eine entsprechende Funktionsbezeichnung im Schweizerischen Handelsregister eingetragen wurde, folgt dem der erkennende Senat nicht. Das FA kann sich auf diese Vereinbarung nicht mit Erfolg berufen. Einer dem entsprechenden Auslegung steht geradewegs der Abkommenswortlaut des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 entgegen, der in abschließender Weise die „Grenzmarke“ für das richtige Abkommensverständnis darstellt (Senatsurteil vom 19. Dezember 2013 3 K 1189/13, juris, mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 enthält keinen Hinweis auf ein Eintragungserfordernis. Entscheidend ist die rechtlich wahrgenommene Funktion - wie z.B.- im Streitfall als Direktor i.S.v. Art. 718 Abs. 2 OR. Für diese Abgrenzung kommt es nicht auf die deklaratorische Eintragung im (Schweizerischen) Handelsregister an, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass dem Schweizerischen Handelsregister nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts kein öffentlicher Glaube zukommt (S. 14 ff. des Gutachtens, Bl. 490 ff. der FG-Akten). ee) Als organschaftlicher Vertreter der L-Ltd. (einer Schweizer Aktiengesellschaft: s. S. 8 zu Ziff. 3. des Gutachtens, Bl. 484 der FG-Akten) verfügte der Kläger auf der Grundlage der zuvor dargelegten Erwägungen über die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche Vertretungsmacht und Leitungsmacht eines sog. „leitenden Angestellten“ i.S.d. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992. Er konnte mit Wirkung für die L-Ltd. alle Rechts- und Prozesshandlungen vornehmen, welche der in den Statuten festgelegte und in das Handelsregister eingetragene Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 718a Abs. 1 OR; vgl. S. 21 des Gutachtens), wobei die Beschränkung der organschaftlichen Vertretungsmacht durch den Zweck der Gesellschaft einen wesentlichen Unterschied zum deutschen Recht bildet (vgl. S. 32 ff. des Gutachtens). Im Übrigen leitete der Kläger (neben der Unternehmenseinheit zur Erstellung von Kosten-Nutzen-Analysen für neue [ ... ]) als Director der UA eine von vier Geschäfts- und Stabseinheiten der L-Ltd., die noch durch sechs zum Teil hierarchisch untergeordnete länderspezifische Managementeinheiten ergänzt wurde und im Oktober 2009 aus sieben Unterabteilungen mit insgesamt 44 in der Unternehmensorganisation einzubindenden Mitarbeitern. Damit hat der Kläger im Streitjahr auch Geschäftsleitungsaufgaben wahrgenommen (s. S. 41 und 42 des Gutachtens, Bl. 417 und 518 der FG-Akten). ff) Im Übrigen binden Verständigungsvereinbarungen (s. zuvor zu dd) nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die Gerichte nicht (BFH-Urteil in BStBl II 2010, 602, Entscheidungsgründe zu II. 2. c) aa) ddd). 3. Des Weiteren war die Tätigkeit des Klägers (wie für die Anwendung des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 erforderlich) nicht so abgegrenzt, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasste. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung. IV. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Kläger konnten die Hilfe eines sachkundigen Bevollmächtigten für unentbehrlich halten (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181). V. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zwar jedenfalls insoweit, als in einem sich ggf. anschließenden Revisionsverfahren voraussichtlich zu entscheiden sein wird, ob auf Grund der Feststellung und Auslegung des erkennenden Senats zum Schweizer Recht zur Tätigkeit des Klägers (vgl. In diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 10/11, BStBl II 2014, 706; § 118 Abs. 2 FGO) die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 zugunsten des Klägers zu Anwendung kommt. I. Streitig ist im vorliegenden Verfahren (u.a. und) im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob der Kläger ein sog. leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) -DBA-Schweiz 1992- ist. Zur Begutachtung der in diesem Zusammenhang sich stellenden Fragen zur Feststellung und Auslegung Schweizerischen Rechts (bzw. supranationalen Rechts aus Schweizer Sicht) hat der erkennende Senat Prof. Dr. C (Ordinarius an der juristischen Fakultät der Universität X) als Sachverständigen (im Folgenden: Gutachter) bestellt. Auf die hieran anschließend erstellten gutachterlichen Stellungnahmen vom 9. April 2013 (Bl. 476 ff. der FG-Akten) und vom 4. Oktober 2013 (Bl. 551 ff. der FG-Akten) wird Bezug genommen. II. Der Kläger und die Klägerin sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 2009 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hat eine Ausbildung auf dem Gebiet der … wissenschaften absolviert. Der Kläger war im Streitjahr bei der DL Ltd. (im Folgenden: L-Ltd. und Arbeitgeberin) in deren neunköpfiger Geschäftsleitung beschäftigt (... Management ...) und zwar als „Director of U A“ (s. z.B. die Angaben lt. Bl. 56 der FG-Akten und zu den Unterschriften des Klägers auf den dem Finanzgericht [FG] vom Kläger vorgelegten Schreiben lt. Bl. 248 ff. der FG-Akten sowie in der Arbeitsbestätigung der L-Ltd. vom 27. Oktober 2011 lt. Bl. 75 der FG-Akten). Die vom Kläger geleitete UA war eine von vier Geschäfts- und Stabseinheiten, die noch durch sechs zum Teil hierarchisch untergeordnete länderspezifische Managementeinheiten ergänzt wurde (Bl. 55 ff. und 66 ff. der FG-Akten). Im Streitjahr waren bei der L-Ltd. in der Schweiz ca. 900 Mitarbeiter, darüber hinaus in ausländischen Betriebsstätten der D - Gruppe noch etwa 400 Mitarbeiter beschäftigt. Wegen der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers wird im Übrigen auf die Ausführungen im Gutachten zu B. S. 3 und 4 verwiesen. Die L-Ltd. ist ein führender Anbieter von [ ..................], Dienstleistungen für [ ................ ], sowie für Universitäten, Behörden und andere Forschungsorganisationen. Ihr Ziel besteht darin, Produkte und Dienstleistungen anzubieten, die die [ ....... ] optimieren. Die L-Ltd. gibt Gutachten in Auftrag, die der Klärung des Nutzens von neu entwickelten [ ...... ] dienen (Kosten-Nutzen-Analysen). Dem Kläger waren für diese Arbeiten ca. 15 Bedienstete zugeteilt. Die L-Ltd. ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht (Hinweis auf die Ausführungen im Gutachten zu C.I.). Zu den nach Schweizer Recht zulässigen Rechtsformzusätzen bei Gesellschaften wird im Übrigen auf das Schreiben des Klägers vom 6. Dezember 2011 verwiesen (Bl. 224 ff. der FG-Akten). Zulässig ist seit dem 1. April 2009 nur noch die Firmierung als „D L Ltd. (D L AG)“ (s. S. 8 des Gutachtens zu 3.). Hiergegen verstößt die L-Ltd. seither. Aktionäre der L-Ltd. waren im Streitjahr zu 2/3 die DL Inc. mit Sitz in N (USA) und die D zu 1/3. Die L-Ltd. verfügte im Streitjahr über einen zunächst drei- und danach vierköpfigen Verwaltungsrat. Präsident der Verwaltungsrates war im Streitjahr der Präsident und Chief Executive Officer (CEO) der DL Inc., S T. Der Sitz der L-Ltd. befand sich im Streitjahr in Y im Bezirk Z des Kantons X/Schweizerische Eidgenossenschaft (= confoederatio helvetica -CH-). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Gutachten zu C.I.2.b) S. 7 und 8 Bezug genommen. Die Statuten der L-Ltd. wurden dem FG vorgelegt (s. Bl. 44 ff. der FG-Akten), ebenso die „speziellen Regelungen zur Unterschriftsberechtigung“ (Bl. 46 und 47 der FG-Akten) und das „Reglement zur Unterschriftsberechtigung / D L, Schweiz“ (Bl. 48 und 49 der FG-Akten). Nicht vorgelegt, weil nicht beschlossen vom Verwaltungsrat der L-Ltd., wurde ein Organisationsreglement der L-Ltd. (vgl. hierzu die Erwägungen im Gutachten zu C.VII.1.a)aa)bbb), S. 35-40 des Gutachtens bzw. das Schreiben der Kläger vom 24. November 2011, Bl. 145 der FG-Akten), obwohl in Ziff. 4.4 Abs. 2 der Statuten der Erlass eines Organisationsreglements vorgesehen ist. Ein Sachverhalt, der nach den Erfahrungen des erkennenden Senats (wie auch denjenigen des Gutachters) nicht selten vorkommt. Der Kläger ist seit dem xx.xx. 1996 in der Schweiz beschäftigt und zwar zunächst bei der Rechtsvorgängerin der L-Ltd., der K - AG (Hinweis auf den Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1996, Bl. 22-24 der FG-Akten). Wegen der Unterschriftenregelung bei der L-Ltd. wird auf die „Unterschriftenregelung bei K - AG. Ausgabe 2005“ verwiesen (Bl. 228-232 der FG-Akten). Diese Unterschriftenregelung hat auch im Streitjahr bei der L-Ltd. gegolten (Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 2011, Bl. 228 der FG-Akten). Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Reglement (Version Februar 2009) zur Unterschriftenberechtigung/D L Ltd. Schweiz (Bl. 46-49 der FG-Akten) und auf die im Streitjahr gültigen Statuten der L-Ltd. vom 29. Oktober 2008 Bezug genommen (Bl. 38-45 der FG-Akten). Der Kläger wurde von der K - AG im Jahr 2001 (CH- xx.xxx.xxx.x.xxx.x-x -Hinweis auf die Firmenänderung vom 11. November 2008 in L-Ltd.-) zur Eintragung ins zuständige Schweizer Handelsregister (das Handelsregisteramt des Kantons X) mit der Unterschriftsberechtigung „Kollektivunterschrift zu zweien“ angemeldet (Bl. 50-54 der FG-Akten) und dem entsprechend auch ins Handelsregister eingetragen (s. S. 3 des Handelsregisterauszugs vom 22. Dezember 2010 die L-Ltd. betreffend, Anlage K 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Juni 2011, Bl. 3, 18 ff. der FG-Akten). Diese Eintragung besteht bis heute fort. Zur Unterscheidung zwischen Einzel- und Kollektivvertretungsmacht wird verwiesen auf die Ausführungen im Gutachten zu IV.1.a) S. 21 und 22 des Gutachtens bzw. zu VI.1.a) Abs. 2 des Gutachtens. Nach dem Reglement zur Unterschriftsberechtigung (Rules for signing, Version February 2009) war der Kläger mit Kollektivunterschrift zu zweien generell zur Erstunterschrift (first signature) als zweite Kontrollunterschrift von Vertragsdokumenten mit Bedeutung für die L-Ltd. berechtigt (vgl. zu B. des Gutachtens). Sowohl der Kläger als auch der Beklagte (das Finanzamt -FA-) gehen einvernehmlich davon aus, dass der Kläger im Streitjahr an 67 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt sei (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992) und demzufolge nicht gemäß Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 als Grenzgänger mit seinen Einkünften aus der in der Schweiz für die L-Ltd. ausgeübten nichtselbständigen Arbeit der Besteuerung im Inland unterliege. Im Einzelnen (Hinweis auf die Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Februar 2010 und den Sichtvermerk vom 26. März 2010 der Steuerverwaltung des Kantons X/CH mit der beigefügten Aufstellung der Nichtrückkehrtage, Bl. 26-28 der Einkommensteuerakten Sonderakte 2009 -im Folgenden: ESt-Akten-): Datum Ort Land Anlass NRT Stpfl. T. 26.-8.01.2009 Belgien 3 3 2.-8.02.2009 Korea 7 7 20.02.2009 D 0 1 09.-20.03.2009 Japan/Korea/ China 12 12 25.-27.03.2009 Belgien/UK 3 3 08.04.2009 UK 1 1 30.04.2009 A 1 1 04.05.2009 - 05.05.2009 D 1 2 28.05.2009 - 29.05.2009 F 2 2 08.06.2009 - 09.06.2009 D 1 2 01.07.2009 - 03.07.2009 D 2 3 12.07.2009 - 17.07.2009 Indien 6 6 26.07.2009 - 01.08.2009 USA 7 7 24.08.2009 - 25.08.2009 UK 2 2 03.10.2009 - 11.10.2009 Japan 9 9 08.11.2009 - 11.11.2009 UK 4 4 24.11.2009 - 26.11.2009 D 2 3 20.12.2009 -23.12.2009 UK 4 4 67 72 Die Abkürzungen „NRT“ und „Stpfl.T.“ stehen für Nichtrückkehrtage i.S.d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 bzw. für steuerpflichtige Tage für die (erforderliche) Aufteilung des Arbeitslohns bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft (wenn der Arbeitnehmer -wie im Streitfall der Kläger- im Inland und in Drittstaaten tätig geworden ist; Hinweis auf die Anweisungen zu Fach A Teil 2 Nummer 8 des Grenzgängerhandbuchs; Wassermeyer/Schwenke in: Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, MA Art. 15 Rn. 142 ff.). In der zuvor dargelegten Aufstellung sind folgende Tage als Nichtrückkehrtage (nach Schweizer Sprachgebrauch: Nichtrückkehren) aufgeführt, an denen der Kläger nach einer Reise in ein Drittland (einen Drittstaat) tatsächlich an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist: am 28. Januar, 20. März, 27. Februar, 8. April, 29. Mai, 17. Juli, 1. (Bundesfeier) und 25. August, 11. November und 23. Dezember. Im Übrigen sind folgende Wochenendtage als Nichtrückkehrtage angesetzt worden: 7. und 8. Februar, 14. und 15. März, 12. und 26. Juli, 3., 4. und 11. Oktober, 8. November und 20. Dezember. Den Beteiligten wurde die (abweichende) Berechnung der Nichtrückkehrtage auf der Grundlage der steuergerichtlichen Rechtsprechung (Hinweis auf das Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 3 K 1198/13 nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH.Az.:- I R 41/14) durch den Berichterstatter des erkennenden Senats (mit nur 46 [anstelle von 67] Nichtrückkehrtagen) bekanntgegeben (Schreiben vom 10. November 2011, Bl. 126-130 der FG-Akten). Die (gesamten) Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit für die L-Ltd. wurden durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nicht der (für Grenzgänger maßgeblichen) ermäßigten Quellensteuer nach Art. 15a Abs. 3 Buchstabe b DBA-Schweiz 1992 unterworfen (in Höhe von x.xxx CHF -s. die Angaben zur Zeile 12 des Lohnausweises [Bl. 25 der ESt-Akten] und in den monatlichen Gehaltsabrechnungen [Bl. 112-123 der FG-Akten]-), sondern der „normalen“ Quellensteuer (in Höhe von xx.xxx,xx CHF -s. die Quellensteuer Ausgleichsrechnung QA112276 [Bl. 29 der ESt-Akten] und die Quellensteuer Rechnung/Verfügung QA112276 der Steuerverwaltung des Kantons X vom 30. März 2010, [Bl. 30der ESt-Akten]-). Die Quellensteuer in der in Art. 15a Abs. 3 Buchstabe b DBA-Schweiz 1992 normierten Höhe von x.xxx CHF wurde von der Arbeitgeberin des Klägers einbehalten und an die ESTV abgeführt. Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Schweizerischen (normalen) Quellensteuer wurde eine Zahlungsfrist bis zum 3xx.xx. 2014 vereinbart, „um den Entscheid des Finanzgerichts Freiburg abzuwarten“ (s. das Schreiben vom 8. September 2014 der Steuerverwaltung der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons X [Bl. 742 der FG-Akten]). In der am 4. Juli 2010 beim FA eingereichten Einkommensteuererklärung ging der Kläger davon aus, dass seine gesamten Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nicht der Besteuerung im Inland unterfallen würden (s. Zeile 21 der Anlage N, Bl. 22 der ESt-Akten). Da er an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung an seinem ausländischen Arbeitsort nicht an seinen Wohnsitz im Inland in M zurückgekehrt, und er damit kein Grenzgänger i.S.v. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 sei (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1992), seien seine hier in Rede stehenden Einkünfte, soweit sie auf seine in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit entfallen, nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971 in der Schweiz zu besteuern. Soweit seine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit auf seine in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten ausgeübte Tätigkeit entfallen, ergebe sich das ausschließliche Besteuerungsrecht der Schweiz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992. Da er ein leitender Angestellter i.S.v. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 sei, gelte dieser Teil der Einkünfte als in der Schweiz am Sitz seiner Arbeitgeberin (einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft) ausgeübt mit der Folge, dass die Schweiz das Besteuerungsrecht auch insoweit habe. Dem folgte das FA im -unter Vorbehalt der Nachprüfung für das Streitjahr ergangenen (§ 164 der Abgabenordnung -AO-)- Einkommensteuerbescheid vom 6. Oktober 2010 nur hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, soweit sie auf die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit des Klägers entfallen. Diese Einkünfte in Höhe von xx.xxx € wurden unter Progressionsvorbehalt (s. § 32b Abs. 1 Nr. 3 der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes -EStG 2009-) als im Inland steuerfrei behandelt. Hinsichtlich der Einkünfte, die auf die im Inland und in Drittländern ausgeübte Tätigkeit des Klägers entfallen, vertrat das FA unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 30. September 2008 (IV B 2-S 1301-CHE/07/10015, 2008/0522903, BStBl I 2008, 935; vgl. nunmehr: § 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft [Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung -KonsVerCHEV-] vom 20. Dezember 2010 [BGBl I 2010, 2187; BStBl I 2011, 148]; Hinweis auch auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion -OFD- Karlsruhe vom 23. Dezember 2011 S 130.1/261 St 217), das auf einer Verständigungsvereinbarung i.S.v. Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 beruht, die Auffassung, dass die insoweit dem Kläger zugeflossenen Einkünfte im Inland zu besteuern seien (s. Abs. 1 der Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid), weil der Kläger nicht mit einer in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 aufgeführten Funktionsbezeichnung im (Schweizerischen) Handelsregister (SHAB -Schweizerisches Handelsamtsblatt-www.shab.ch bzw. www.handelsregister.ch) eingetragen war, und er deshalb nicht unter die genannte Vorschrift falle. Die in der Schweiz vom Bruttolohn total einbehaltene und an die ESTV abgeführte Quellensteuer in Höhe von x.xxx CHF wurde vom FA (nach Umrechnung in €) außerhalb der angegriffenen Einkommensteuerfestsetzung im Rahmen des Art. 15a Abs. 3 Buchstabe a DBA-Schweiz 1992 im Rahmen der Anrechnungsverfügung als Steuerabzug von Lohn in Höhe von x.xxx € berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Anrechnung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung nach § 34c EStG 2009 unterblieb, weil der Kläger dem FA keinen Zahlungsbeleg über die Zahlung des „Restbetrags“ an Quellensteuer von xx.xxx,xx CHF vorgelegt hatte (s. das Schreiben des FA vom 9. Februar 2011, Bl. 51 der ESt-Akten). Die (erforderlichen) Umrechnungen von CHF in € erfolgten im angegriffenen Bescheid nach der Formel: 100 CHF = 66 € (Fach B Teil 4 Nummer 1 des Grenzgängerhandbuchs, abweichend von den Rechtsgrundsätzen zum „goldenen Mittelweg“ [Hinweis auf: ge, Deutsches Steuerrecht -DStR 2010, 481] im Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 2. Dezember 2009 VI R 4/08, BStBl II 2010, 698). Eine den Rechtsgrundsätzen im BFH-Urteil in BStBl II 2009, 698 folgende Umrechnung von CHF in € begehrt keiner der Beteiligten (wie auch ansonsten üblich). Der am 20. Oktober 2010 von den Klägern eingelegte Einspruch blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011, auf deren „Gründe“ Bezug genommen wird). Im Tenor der Einspruchsentscheidung wird ausdrücklich verfügt, dass der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibt. Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, dass der Kläger im Streitjahr ein sog. leitender Angestellter i.S.v. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 gewesen sei. Er unterliege demzufolge mit seinen gesamten Einkünften aus unselbständiger Arbeit der Besteuerung in der Schweiz. Zur Begründung wird insbesondere Bezug genommen auf die Erwägungen in den nach Bekanntgabe des Gutachtens beim FG eingereichten Schriftsätzen vom 16. Mai 2013 (Bl. 534 der FG-Akten) und vom 10. Oktober 2013 (Bl. 560 der FG-Akten). Dem FG wurde am 11. November 2011 per Fax die Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 3. Mai 2010 S 130.1/416 A - St 217/CH (Nur für den Dienstgebrauch!) übersandt. Wegen der in der OFD-Verfügung in Bezug genommenen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- wird auf das Schreiben des FA vom 27. August 2014 Bezug genommen (Bl. 735 ff. der FG-Akten). Zur Berücksichtigung von Arbeitstagen, an denen der Steuerpflichtige aus Drittstaaten tatsächlich an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist und von Wochenend- und Feiertagen als Nichtrückkehrtage werden in der OFD-Verfügung die Finanzbehörden für das Streitjahr angewiesen, die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- zur Ermittlung der Nichtrückkehrtage (BFH-Urteil vom 11. November 2009 I R 15/09, BStBl II 2010, 602), wenn sie zu einer geringeren Anzahl von Nichtrückkehrtagen und zur Annahme der Grenzgängereigenschaft führen, nicht anzuwenden, sondern im Wege der Billigkeit zugunsten des Steuerpflichtigen von den „günstigeren“ Grundsätzen der Steuerverwaltung auszugehen (zur 1. Fallgruppe: Tz. 14 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683; zur 2. Fallgruppe: Ziff. 1 Buchstabe a Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 7. Juli 1997 IV C 6 - S 1301 Schz - 37/97, BStBl I 1997, 723; jeweils i.V.m. Tz. A. III. 2., 3. und 5., bzw. B. 2. der oben genannten OFD-Verfügung bzw. Fach A Teil 2 Nummer 7 des Grenzgängerhandbuchs, herausgegeben von der OFD Karlsruhe-im Folgenden: Grenzgängerhandbuch-). Den beiden zuvor genannten BMF-Schreiben liegen mit der ESTV abgeschlossene -auf Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 und 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 gestützte (Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, Band 1 A 3.3.10)- Verständigungsvereinbarungen zugrunde (Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes -GG-). Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 6. Oktober 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011 (ersatzlos) aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und in den -nach Bekanntgabe des Gutachtens eingereichten- Schriftsätzen vom 1. August 2013 (Bl. 542 ff. der FG-Akten) und vom 17. Dezember 2013 (Bl. 567 ff. der FG-Akten). Mit Senatsbeschluss vom 28. August 2012 3 K 2107/11 war auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Klageverfahren für ruhend erklärt worden bis zur Vorlage des Gutachtens lt. dem Beweisbeschluss vom 6. August 2012 3 K 2107/11. Das Gutachten wurde dem Senat am 10. April 2013 vorgelegt. Damit endete das Ruhen des Verfahrens automatisch. Am 18. Mai 2012 (Bl. 401 ff. der FG-Akten) und am 10. Februar 2014 (Bl. 570 ff. der FG-Akten) fanden vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats Termine zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits i.S.v. § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- (Erörterungstermin) statt. Die Niederschriften über die Erörterungstermine wurden den Beteiligten bekanntgegeben. Am Termin vom 10. Februar 2014 nahm auch der Gutachter teil. Zur Frage der Stellung des Klägers als leitender Angestellter i.S.v. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 ist seit Jahren ein Verständigungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) anhängig (Hinweis auf das diesbezügliche Schreiben des Klägers vom 8. Juli 2011, Bl. 58 ff. der ESt-Akten), in dem auch die für das vorliegende Klageverfahren erstellten Gutachten vorgelegt wurden. Der Vorschlag des Berichterstatters, im Anschluss an die Erwägungen in den gutachterlichen Stellungnahmen eine Konsultationsvereinbarung i.S.v. Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 zwischen den Vertragsstaaten zu erlassen, hat -soweit ersichtlich- keinen Gefallen gefunden.