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Urteil

3 K 1507/13

Finanzgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2014:0918.3K1507.13.0A
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Leitsätze
1. Nimmt ein Grenzgänger die in einem Sozialplan niedergelegte Offerte seines Schweizer Arbeitgebers zur Finanzierung des Ausgleichs der Rentenkürzungen in Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Pensionierung in Gestalt der Zahlung einer Spezialeinlage an, scheidet eine Steuerfreiheit der Spezialzahlung gem. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG mangels gesetzlicher Bestimmung aus(Rn.66) . Der in Gestalt der Spezialeinlage zugeflossene Arbeitslohn ist jedoch zur Hälfte in entsprechender Anwendung von § 3 Nr. 28 EStG i.V.m. § 187a SGB VI als steuerfrei zu beurteilen. Dass die Berechnung der Spezialeinlage zur Vermeidung der Rentenminderungen nicht den Vorgaben des § 187a SGB VI entspricht, steht dem nicht entgegen(Rn.67) (Rn.70) (Rn.72) . 2.  Der steuerfreie Teil der Spezialeinlage unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz1 Nr. 1 Buchst. g EStG(Rn.73) . 3. Die zusammengeballt ausgezahlte (steuerpflichtige, hälftige) Spezialeinlage kann als Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt besteuert werden(Rn.74) (Rn.75) . 4. Die Überbrückungsrente und die Alters-Zusatzrente, die die Schweizer Pensionskasse privatrechtlich ab dem Zeitpunkt der Frühpensionierung bis zum Erreichen des Rentenalters an den Grenzgänger zahlt, sind nicht als Leibrenten i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 EStG, sondern als abgekürzte Leibrenten mit dem sich gem. § 55 Abs. 2 EStDV zu ermittelnden Ertragsanteil zu besteuern(Rn.86) (Rn.91) . 5. Zur Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge und Arbeitnehmerbeiträge an eine Schweizerische Pensionskasse als Sonderausgaben(Rn.93) . 6. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 10/15).
Tenor
1. Der Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 28. März 2013 werden geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten zu 25 %, der Beklagte zu 75 % zu tragen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 €, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. 5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt ein Grenzgänger die in einem Sozialplan niedergelegte Offerte seines Schweizer Arbeitgebers zur Finanzierung des Ausgleichs der Rentenkürzungen in Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Pensionierung in Gestalt der Zahlung einer Spezialeinlage an, scheidet eine Steuerfreiheit der Spezialzahlung gem. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG mangels gesetzlicher Bestimmung aus(Rn.66) . Der in Gestalt der Spezialeinlage zugeflossene Arbeitslohn ist jedoch zur Hälfte in entsprechender Anwendung von § 3 Nr. 28 EStG i.V.m. § 187a SGB VI als steuerfrei zu beurteilen. Dass die Berechnung der Spezialeinlage zur Vermeidung der Rentenminderungen nicht den Vorgaben des § 187a SGB VI entspricht, steht dem nicht entgegen(Rn.67) (Rn.70) (Rn.72) . 2. Der steuerfreie Teil der Spezialeinlage unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz1 Nr. 1 Buchst. g EStG(Rn.73) . 3. Die zusammengeballt ausgezahlte (steuerpflichtige, hälftige) Spezialeinlage kann als Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt besteuert werden(Rn.74) (Rn.75) . 4. Die Überbrückungsrente und die Alters-Zusatzrente, die die Schweizer Pensionskasse privatrechtlich ab dem Zeitpunkt der Frühpensionierung bis zum Erreichen des Rentenalters an den Grenzgänger zahlt, sind nicht als Leibrenten i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 EStG, sondern als abgekürzte Leibrenten mit dem sich gem. § 55 Abs. 2 EStDV zu ermittelnden Ertragsanteil zu besteuern(Rn.86) (Rn.91) . 5. Zur Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge und Arbeitnehmerbeiträge an eine Schweizerische Pensionskasse als Sonderausgaben(Rn.93) . 6. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 10/15). 1. Der Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 28. März 2013 werden geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten zu 25 %, der Beklagte zu 75 % zu tragen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 €, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. 5. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet; im Übrigen unbegründet. Zutreffend hat das FA entschieden, dass die von der Arbeitgeberin an die Pensionskasse S im Streitjahr geleistete Spezialeinlage (Spezialzahlung) in Höhe von 227.325 CHF zur (teilweisen) Finanzierung der ab dem 1. Mai des Streitjahres an den Kläger gezahlten Altersrente (Finanzierungsbedarf insoweit: 155.750 CHF) und Alters-Zusatzrente (Finanzierungsbedarf insoweit: 71.575 CHF) als im Inland nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 steuerbarer Arbeitslohn zu beurteilen ist (siehe nachfolgend zu I.1.). Die Spezialeinlage ist eine steuerbare Einnahme des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2010, § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV 2010- i.V.m. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 (siehe nachfolgend zu I.2.). Diese ist zwar insgesamt nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG 2010 (siehe nachfolgend zu I.3. und 4.), jedoch nach § 3 Nr. 28 EStG 2010 i.V.m. § 187a Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung -SGB VI- zur Hälfte steuerfrei, und sie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, während der hälftige, steuerpflichtige Teil der Spezialeinlage einer ermäßigten Besteuerung unterliegt (siehe nachfolgend zu I.5.). Die Ausgaben der S-AG an die Pensionskasse S zur beruflichen Vorsorge des Klägers sind als Lohnzuwendung weder nach § 3 Nr. 56 EStG 2010 noch nach § 3 Nr. 63 EStG 2010 teilweise steuerfrei (siehe nachfolgend zu III.), sondern ausschließlich nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2010 teilweise steuerfrei (siehe nachfolgend zu II.). I.1.a) Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 können ungeachtet des Artikels 15 DBA-Schweiz 1992 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Der Kläger war in den Streitjahren Grenzgänger i.S.v. Art. 15a DBA-Schweiz 1992. Er hat Vergütungen i.S.v. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 bezogen von seiner in der Schweiz ansässigen Arbeitgeberin bis zum Zeitpunkt seiner vorzeitigen Pensionierung zum 1. Mai des Streitjahres. Er selbst war in Inland ansässig und ist von seinem Arbeitsort in B/CH regelmäßig an seinen Wohnort im Inland zurückgekehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992). b) Zu den Vergütungen i.S.v. Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 gehört in abkommensrechtlicher Sicht auch die hier in Rede stehende Spezialeinlage. Nach der Rechtsprechung des BFH genügt insoweit eine Veranlassung im weiteren Sinne zwischen der unselbständigen Tätigkeit als Grenzgänger des Klägers und der Spezialeinlage (vgl. hierzu: BFH-Urteile vom 12. Januar 2011 I R 49/10. BStBl II 2011, 446; vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFH/NV 2014, 929; Gosch, BFH-Richter kommentieren für die Praxis -BFH/PR- 2014, 363, m.w.N.). Eine solche Veranlassung liegt zwischen der streitigen, von der Arbeitgeberin am 30. April des Streitjahres geleisteten Spezialeinlage in die Pensionskasse S und der bis zum 1. Mai des Streitjahres ausgeübten Tätigkeit des Klägers vor. Die Spezialeinlage steht in Zusammenhang mit der Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Klägers zum 1. Mai des Streitjahres und der damit verbundenen vorzeitigen Pensionierung des Klägers nach Erreichen des 60. Altersjahres und vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters mit 65 Jahren. Sie soll dem Kläger die infolge der vorzeitigen Pensionierung und der damit einhergehenden Auflösung des Arbeitsvertrages entgehenden Einnahmen aus unselbständiger Arbeit ersetzen (Brühwiler in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV Soziale Sicherheit Ulrich Meyer [Hrsg.] 2. Aufl., M. Obligatorische berufliche Vorsorge § 23 Rn. 84-88 mit weiteren Nachweisen) und im Übrigen den durch die vorzeitige Pensionierung entstehenden Rentenkürzungen bei der Altersrente aus der Pensionskasse S und durch die Zahlung der AHV/IV-Rente erst ab dem ordentlichen Rentenalters mit 65 Jahren entgegenwirken (vgl. hierzu grundlegend: Brühwiler, Arbeits- und sozialrechtliche Probleme des vorzeitigen Altersrücktritts, S. 21 ff. in: Hans Schmid [Hrsg.], Der vorzeitige Altersrücktritt - Möglichkeiten und Grenzen, Schriftenreihe des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht an der Hochschule St. Gallen, 1994, ISBN 3 258 04938 6 -im Folgenden: Schmid/Brühwiler-). c) Unberührt von den zuvor dargelegten (abkommensrechtlichen) Erwägungen ist die Beurteilung, ob die Spezialeinlage in die Pensionskasse S eine Lohnzuwendung an den Kläger darstellt, nach deutschem Recht (hier: Einkommensteuerrecht) als dem Recht des Anwendestaates (hier: der Bundesrepublik Deutschland) vorzunehmen (Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz; ständige Rechtsprechung des BFH: s. die Entscheidungen vom 13. November 2012 VI R 20/10, BStBl II 2014, 929; vom 11.November 2009 I R 50/08, BFH/NV 2010, 647; vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625 -siehe nachfolgend zu 2.-). 2. Die Spezialeinlage der Arbeitgeberin in die Pensionskasse S zur Finanzierung der Zahlung der Altersrente und der Alters-Zusatzrente ab dem vorzeitigen Altersrücktritt zum 1. Mai des Streitjahres (vgl. hierzu: Schmid/Brühwiler, a.a.O., S. 26 zu 2.) ist als einkommensteuerbarer (und teilweise steuerpflichtiger) Arbeitslohn des Klägers zu beurteilen. a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2010 Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die „für eine Beschäftigung“ im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (§ 2 Abs. 1 LStDV 2010). b) Zum Arbeitslohn können -sofern es (wie z.B. im Streitfall) an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt (BFH-Urteil vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 210)- auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung -s. § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 2010- s. z.B. BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BStBl II 2010, 194; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BStBl II 2009, 385;vgl. nunmehr auch: § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ff. EStG 2010, s. hierzu: BFH-Beschluss vom 14. November 2013 VI R 49/12, BFHE 243, 524; BFH/NV 2014, 418).). c) Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer -wie z.B. im Streitfall durch die S-AG an die Pensionskasse S-) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang -wirtschaftlich betrachtet- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung (nach Schweizerischem Sprachgebrauch: Vorsorgeeinrichtung: s. Erster Titel: Vorsorgeeinrichtungen, vor Art. 48 BVG), an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05; in BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BStBl II 2009, 385, vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625, jeweils mit weiteren Nachweisen). Erlangt der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer, so fließt ihm im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers (hier am 30. April des Streitjahres) Arbeitslohn zu. Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz (hier: die berufliche Vorsorge) des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1876 und in BStBl II 2009, 385). d) Erlangt der Arbeitnehmer aufgrund von Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung (die Schweizerische Vorsorgeeinrichtung), so fließt mit der Beitragsleistung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer Arbeitslohn grundsätzlich unabhängig davon zu, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer später Versicherungs- bzw. Vorsorgeleistungen erlangt. Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs ist nicht, dass bei Beitragszahlung feststeht (hier: bei Zahlung der Spezialeinlage am 30. April des Streitjahres), ob der Risikofall überhaupt eintritt und der Versicherer eine Leistung zu erbringen hat (so bereits BFH-Urteil vom 11. Oktober 1974 VI R 173/71, BStBl II 1975, 275). Auch die Art des zur Zukunftssicherung angewandten Deckungssystems (im Sinne eines Umlageverfahrens oder -wie im Streitfall im Hinblick auf die Altersleistungen- eines Kapitaldeckungsverfahrens nach dem System des individuellen Anwartschaftsdeckungsverfahrens mit Komponenten des Umlageverfahrens; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Rn. 367 ff.; Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., S. 403 ff; BFH-Urteil vom 7. Juli 1972 VI R 116/69; BStBl II 1972, 890) ist für die Qualifizierung der entsprechenden Beiträge als Arbeitslohn grundsätzlich nicht von Bedeutung (vgl. Thomas, Betriebliche Altersversorgung -BetrAV- 2008, 490, 492, zu II.1.b)bb). Denn mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vorteil i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2010 die entsprechenden Beiträge und nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gewährenden Versicherungsleistungen zu (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 385, unter II.1.c). e) Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat der Kläger durch die (neben den laufenden Beiträgen einmalig von seiner Arbeitgeberin an die Pensionskasse S geleistete) Spezialeinlage (Spezialzahlung) in Höhe von 227.325 CHF zur Finanzierung der Altersrente und der Alters-Zusatzrente einen steuerbaren Vorteil und damit eine steuerbare Arbeitslohnzuwendung i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2010 (s. auch § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ff. EStG 2010) erlangt. aa) Der Kläger erwarb durch die Spezialeinlage seiner Arbeitgeberin in die Pensionskasse S von 155.750 CHF ab dem 1. Mai des Streitjahres einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch gegen die Pensionskasse S auf eine höhere Altersrente als ihm zugestanden hätte bei seinem tatsächlich im Streitjahr erreichten Lebensalter von 60 Jahren. Durch die Spezialeinlage wurde die Altersrente vergleichbar mit einer Rente bei einem „effektiven Rücktrittsalter“ von 63 Jahren (s. Ziff. 9 und 9.1 des Sozialplans 2009) im Zeitpunkt der vorläufigen Pensionierung, in dem der Kläger erst das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Damit wurden die mit vorzeitigen Altersrücktritt des Klägers entstandenen Rentenkürzungen (wegen der Verlängerung der Rentenbezugsdauer, der Verkürzung der Beitragsdauer [s. Schmid/Brühwiler, a.a.O., S. 26 zu 2] und des Endes der Äufnung des Altersguthabens [Stauffer, a.a.O., Rn. 750]) jedenfalls teilweise wieder ausgeglichen (Schmid/Brühwiler, a.a.O., F S. 28; Meyer/Brühwiler, a.a.O., M. § 23 Rn. 84-88 mit weiteren Nachweisen). bb) Der Pensionskasse S war im Obligatoriumsbereich durch Art. 13 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 11 Ziff. 1 des Reglements 2010 wie auch im Überobligatorium durch Art. 11 Ziff. 1 des Reglements 2010 die Befugnis eingeräumt (vgl. hierzu: Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 2. Aufl., ISBN 978-3-280-07144-1, Nr. 2 BVG Art. 13 Rn. 4 und 12 ff.), den Anspruch des Klägers auf Altersleistungen mit der Beendigung der Arbeitsleistungen entstehen zu lassen, weil der Kläger das 60. Altersjahr vollendet hatte. Diesen durch die Spezialeinlage erhöhten Anspruch (s. Ziff. 9 und 9.1 des Sozialplans 2009) hat der Kläger gegenüber der Pensionskasse S geltend gemacht. Daraufhin hat er nach dem Zeitpunkt der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. April des Streitjahres ab dem 1. Mai des Streitjahres die (erhöhte) Altersrente von monatlich 3.820 CHF von der Pensionskasse S ausgezahlt erhalten. cc) Des Weiteren entstand durch die Zahlung der Spezialeinlage von 71.575 CHF durch die Arbeitgeberin an die Pensionskasse S ein unentziehbarer und direkter Anspruch des Klägers gegen die Pensionskasse S ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung am 1. Mai des Streitjahres auf Zahlung einer Alters-Zusatzrente wegen der erst ab dem 1. März 2015 zulässigen Zahlung der AHV/IV-Altersrente (aus der 1. Säule der Schweizerischen Altersversorgung). Die Alters-Zusatzrente von 1.500 CHF wurde im Übrigen unter Anrechnung des virtuellen Guthabens und des Kapitalguthabens im Kapitalplan ohne individuelle Kapitaleinlagen berechnet (s. Ziff. 9 und 9.1 des Sozialplans 2009; vgl. hierzu: S. 8 Abs. 2 des Tatbestandes). 3. Die nach den zuvor dargelegten Erwägungen sich ergebende Lohnzuwendung an den Kläger in Gestalt der Spezialeinlage in Höhe von 227.325 CHF ist nicht nach § 3 Nr. 62 EStG 2010 steuerfrei. a) Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 2010; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 ff. EStG 2010) sind nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2010 steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen (hier: Schweizerischen) Gesetzen beruht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa: BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 6/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR- 2014, 198, BFH/NV 2014, 241 mit weiteren Nachweisen; allgemein und umfassend zu den Rechtsquellen im Schweizer Arbeitsprivatrecht: Rehbinder/Stöckli in: Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht Band VI, Das Obligationenrecht 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Abschnitt, Einleitung Rn. 9). b) Eine gesetzliche („obligatorische“) Verpflichtung i.S.v. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2010 der Arbeitgeberin zur Zahlung der Spezialeinlage, um die Rentenkürzungen wegen der vorzeitigen Pensionierung des Klägers mindestens teilweise wieder auszugleichen, bestand im Streitfall nach dem maßgeblichen Schweizer Recht nicht. Die Spezialeinlage diente der Finanzierung der Leistungen der Pensionskasse S an den Kläger in Gestalt einer Altersrente und Alters-Zusatzrente vor dessen gesetzlich festgesetztem Rücktrittsalter von 65 Jahren (Art. 13 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Reglements 2010), das der Kläger erst im März 2015 erreichen wird. Dieser Ausgleich gehört zum weitergehenden (überobligatorischen) Bereich der Schweizerischen beruflichen Vorsorge (Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., 2006, § 7 Rn. 21 ff.; Schmid/Brühwiler, a.a.O., F. S. 29 ). Sie hat demzufolge den Charakter einer nicht obligatorischen -nicht gesetzlichen/normativen- Leistung der S-AG an den Kläger (BGer, Urteil vom 14. März 2008 9C-770/2007 www.google.ch), die mithin als freiwillige Leistung der S-AG nicht unter die Vorschrift des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2010 fällt (Senatsurteile vom 12. September 2012 3 K 632/10, juris; 3 K 1080, juris bzw. Homepage des FG zu Entscheidungen). 4. Die Zahlung der Spezialeinlage der Arbeitgeberin zur Finanzierung der Ansprüche des Klägers auf eine Altersrente und Alters-Zusatzrente in Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Pensionierung beruht auch nicht deshalb auf einer gesetzlichen Verpflichtung i.S.v. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2010, weil sie (dabei und insbesondere ihre teilweise Finanzierung) im Sozialplan 2009 vorgesehen ist (sind). Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme, die Spezialzulage sei eine gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2010 steuerfreie Lohnzuwendung. Der Sozialplan enthält keine normativen Bestimmungen mit Gesetzescharakter. a) Eine solche Beurteilung käme allenfalls in Betracht, wenn der Sozialplan 2009 als Gesamtarbeitsvertrag (vergleichbar einem Tarifvertrag im deutschen Arbeitsrecht; vgl. zur Steuerfreiheit von Arbeitgeberbeiträgen auf Grund eines Tarifvertrages: Bergkemper in: juris Praxisreport Steuerrecht –jurisPR-SteuerR- 49/2007, Anm. 2) zu qualifizieren oder wie ein solcher zu behandeln wäre. Dann wären die darin enthaltenen normativen Bestimmungen wie ein Gesetz auszulegen (vgl. zum Schweizer Recht: Senatsurteil 3 K 632/10, juris mit umfangreichen Nachweisen). Im Streitfall scheidet eine solche Auslegung aber aus, weil der Sozialplan 2009 nicht -wie nach der Schweizer Rechtslage erforderlich (s. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Art. 335f. Rn. 11)- mit einem Arbeitnehmerverband (einer Gewerkschaft) abgeschlossen wurde, sondern lediglich mit der Personalvertretung der Ciba Schweiz. b) Wird der Sozialplan (auf dessen Abschluss nach der gesetzlichen Lage in der Schweiz –im Unterschied zur Bundesrepublik Deutschland- kein Anspruch besteht) mit einer Arbeitnehmervertretung eines Betriebes (wie im Streitfall –s. S. 12 des Sozialplans 2009) geschlossen, liegt zwar kein Gesamtarbeitsvertrag vor, wird er aber auf eine Delegationsnorm in einem Gesamtarbeitsvertrag gestützt, liegt eine vereinbarte Betriebsordnung i.S.v. Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, Arg; SR 822.11, www.admin.ch) vor, die normative Wirkung für die Mitarbeiter des Betriebes hat (BGer, Urteil vom 12. Februar 2007 4C.401/2006, BGE 133 III 213; vgl. zu den Leistungen auf Grund von allgemein-verbindlich erklärten Tarifverträgen: BFH-Urteil vom 13. September 2007 VI R 16/06, BStBl II 2008, 394). Für eine solche Beurteilung fehlen im Streitfall die erforderlichen Tatsachen. Insbesondere wurde dem erkennenden Senat weder ein Gesamtarbeitsvertrag für die Branche der Arbeitgeberin des Klägers noch eine Delegationsnorm angegeben, auf die der Sozialplan 2009 hätte gestützt werden sollen. c) Fehlt eine solche Delegationsnorm in einem Gesamtarbeitsvertrag (wovon demzufolge auszugehen ist), kann der Sozialplan auf Grund von Art. 38 Abs. 2 ArG nur dann die Form einer (normativen/gesetzlichen) Betriebsordnung haben, wenn der Sozialplan (neben weiteren Voraussetzungen) gemäß Art. 39 Abs. 2 ArG im Betrieb bekannt gegeben wurde (BGer, Urteil in BGE 133, III 213). d) Dem Entsprechendes wurde hinsichtlich des hier in Rede stehenden Sozialplans 2009 von den Beteiligten nicht und dabei insbesondere weder vom Kläger noch von der Sachverständigen vorgetragen und es ist auch nichts insoweit aus den Akten ersichtlich. e) Hieran anschließend erscheint dem erkennenden Senat in Übereinstimmung mit der Schweizer höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGer, Urteil vom 1. Juli 2010 4A_70/2010, www.google.ch) die Annahme gerechtfertigt, dass die Arbeitgeberin des Klägers von sich aus, also freiwillig den Sozialplan 2009 aufgestellt hat, und er daher nur eine Offerte darstellt. Der Kläger hat die im Sozialplan 2009 (u.a.) niedergelegte Offerte zur Finanzierung des Ausgleichs der Rentenkürzungen in Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Pensionierung in Gestalt der Zahlung einer Spezialeinlage durch seine Arbeitgeberin angenommen. Damit wurde der Sozialplan 2009 integrierender Bestandteil seines Arbeitsvertrages. Der Sozialplan 2009 hat aber keine normative Wirkung entfaltet (BGer, Urteil vom 12. Februar 2007 4C.401/2006, BGE 133 III 213), und er beinhaltet demzufolge keine gesetzlichen Bestimmungen, die die Annahme einer Steuerfreiheit i.S.v. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2010 der Lohnzuwendung in Form der Spezialeinlage rechtfertigen könnten. 5. Der dem Kläger in Gestalt der Spezialeinlage zugeflossene Arbeitslohn ist zur Hälfte und damit in Höhe von 113.625,50 CHF gemäß § 3 Nr. 28 EStG 2010 i.V.m. § 187a SGB VI als steuerfrei zu beurteilen. a) Nach § 3 Nr. 28 EStG 2010 in der Fassung des Art. 29 Nr. 1 Buchstabe b Erstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Erstes SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 -1. SGB-III-ÄndG- (BGBl. I 1997, 2920, BStBl I 1998, 127) sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a SGB VI, soweit sie 50 vom Hundert der Beiträge nicht übersteigen, steuerfrei. aa) Die Vorschrift des § 187a SGB VI und damit auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG 2010 gilt für zusätzliche Beitragszahlungen für alle Fälle der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (Bundestags-Drucksache –BTDrucks.- 13/4336 S. 23 zu Nummer [§ 187a], rechte Spalte Abs. 3; Schreiben des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 25. September 2001 IV C 5 - S 2333- 16/01, DStR 2001, 1800). Die Berechtigung zur Zahlung der Beiträge bzw. die Steuerfreiheit der gezahlten Beiträge hängt von der Erklärung des Versicherten ab, künftig eine Altersrente vorzeitig beziehen zu wollen (BTDrucks. 13/4336, S. 23 rechts Spalte Abs. 2): Die Vorschrift des § 187a SGB VI regelt die Berechtigung von Versicherten, zusätzliche Beiträge zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen zahlen zu können, die sich bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ergeben (BTDrucks. 13/4336 S. 23 linke Spalte Abs. 8). § 187a Abs. 2 SGB VI regelt den möglichen Umfang der zusätzlichen Beitragszahlungen dahingehend, dass diese auf den Ausgleich der Rentenminderung begrenzt ist, die sich unter Zugrundelegung der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente ergibt. Im Übrigen wird in § 187a Abs. 2 SGB VI geregelt, wie die aus der vorzeitigen Inanspruchnahme sich ergebende Rentenminderung zu ermitteln ist. In § 187a Abs. 3 SGB VI wird geregelt, wie der hierfür notwendige Ausgleichsbetrag zu ermitteln ist (BTDrucks. 13/4336 S. 23 Abs. 5 und 6). bb) Der erkennende Senat wendet § 3 Nr. 28 EStG 2010 i.V.m. § 187a SGB VI auf die hier in Rede stehende Spezialeinlage der Arbeitgeberin entsprechend an. Der Sinn und Zweck der Regelungen in § 3 Nr. 28 EStG 2010 i.V.m. § 187a SGB VI und der damit verbundenen Steuerfreiheit wird durch die Schweizerischen Regelungen zur vorzeitigen Pensionierung und zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderungen gewahrt. cc) Die Regelungen im Sozialplan 2009 dienen -wie die obengenannten deutschen Vorschriften- der Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand, und sie sollen der S-AG eine sozialverträgliche Alternative für Personalplanungsmaßnahmen anbieten (Haupt/Welslau, DStR 1996, 1531; Schmid/Brühwiler, a.a.O., A [S. 21 ff.]). Durch die Steuerbefreiung in Höhe der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Rentenversicherungsbeiträge sollen -wie bei der hier in Rede stehenden Spezialeinlage in Bezug auf den Kläger- Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente gemildert oder vermieden werden (Strohner/Schmidt-Keßeler, DStR 1999, 693 [701]). Durch die freiwillige Übernahme der Beiträge nach § 187a SGB VI durch den Arbeitgeber soll -auch dies gilt im Streitjahr in Zusammenhang mit dem Wegfall von Arbeitsplätzen- die Bereitschaft zum vorzeitigen Ruhestand bei den betroffenen Arbeitnehmern geweckt werden (Bergkemper in: Hermann/Heuer/Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar § 3 Nr. 28 Anm. 4; von Beckerath in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 3 Nr. 28 Rdnr. B 28/51). Diesem Ziel dient die Anordnung der Steuerfreiheit der freiwilligen Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber, jedenfalls soweit sie 50 v.H. der gesamten Beitragszahlungen nicht übersteigen. Denn ohne die Steuerbefreiung wären die Zahlungen des Arbeitgebers (hier: der S-AG) steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eine Steuerpflicht dieser Zahlungen würde jedenfalls -entgegen dem Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschriften- wegen der erheblichen steuerlichen Belastung durch die als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer zu versteuernden Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers die Bereitschaft zur vorzeitigen Pensionierung auf Seiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht fördern. Die Begrenzung der Steuerfreiheit auf 50 % der freiwillig vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge i.S.v. § 187a SGB VI rührt daher, dass auch die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nur in Höhe des halben Gesamtbeitrags steuerfrei sind (Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 3 Nr. 28 Anm. 4). dd) Demzufolge ist die Lohnzuwendung an den Kläger infolge der Zahlung der Spezialeinlage durch dessen Arbeitgeberin zur Hälfte steuerfrei in entsprechender Anwendung des § 187a SGB VI (i.V.m. § 3 Nr. 28 EStG 2010). Der Kläger selbst hat -wie auch im deutschen Recht erforderlich (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer Stichwort: Altersteilzeit Rn. 17; Küttner/Ruppelt, Personalhandbuch 2014, Stichwort: Altersrente Rn. 43)- durch die Annahme der Vertragsofferte nach Ziff. 9 und 9.1 des Sozialplans 2009 eine vorzeitige Zahlung der Altersrente und Zahlung der Alters-Zusatzrente veranlasst. Zu Vermeidung der mit der vorzeitigen Inanspruchnahme entstehenden Rentenkürzungen hat die Arbeitgeberin des Klägers in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des § 187a SGB VI die Spezialeinlage in die Pensionskasse S gezahlt. Dass die Berechnung der Spezialeinlage zur Vermeidung der Rentenminderungen nicht den Vorgaben des § 187a SGB VI entspricht, ist nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Aus Gründen der Gleichbehandlung genügt es (vgl. in diesem Zusammenhang: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 18. Dezember 2014 C-523/13, Beck-Rechtsprechung -BeckRS- 2014, 82646), dass bei der Ermittlung der Höhe der Spezialeinlage -wie im deutschen Recht bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages i.S.v. § 187a Abs. 2 und 3 SGB VI (Küttner/Ruppelt, a.a.O., Stichwort: Altersgrenze Rn. 34; Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI § 187a Anm. 9)- deren Umfang auf den Ausgleich der Rentenminderung bei der Altersrente und durch die Nichtzahlung der AHV/IV-Rente begrenzt wird, die sich unter Zugrundlegung der vorzeitigen Inanspruchnahme (bzw. der vorzeitigen Pensionierung) des Klägers auf den 1. Mai des Streitjahres ergab (BTDrucks. 13/4336, S. 23 rechts Spalte Abs. 6 und 7; vgl. zur Rechtslage in der Schweiz: Schmid/Koppenburg, a.a.O., S. 35 ff.; Stauffer, a.a.O., Rn. 748-762; Helbling, a.a.O., Tz. 5.4 [S. 226 ff]). b) Eine Anwendung des besonderen Steuersatzes i.S.v. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG 2010 auf die Lohnzuwendung in Gestalt des (nach den zuvor dargelegten Erwägungen) steuerfreien Teils der Spezialeinlage kommt nicht in Betracht. Zu den in der Vorschrift des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG 2010 genannten Aufstockungsbeträgen und Zulagen bei Altersteilzeit (Kuhn/Kühner in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 32b Rn. 99 ff.) gehören die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge i.S.v. § 187a SGB VI, die der hier in Rede stehenden Spezialeinlage vergleichbar sind, nicht (Frenz in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 32b Rdnr. D 113; Steiner A. in: Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 3 Rn. 232). c) Die Spezialeinlage ist, soweit sie über die Hälfte des -(steuerfreien) und von der Arbeitgeberin des Klägers geleisteten- Gesamtbetrages hinausgeht, eine Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG 2010 und damit eine steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2010) bzw. aus sonstigen Einkünften (§ 22 EStG 2010), weil sie die wegen des vorzeitigen Altersrücktritts des Klägers geringeren Altersleistungen der Pensionskasse S (z.B. infolge eines geringeren Rentenumwandlungssatzes -s. Schmid/Brühwiler, a.a.O., F. S. 28 ff.-; eines geringeren Deckungskapitals infolge des Wegfalls von Beiträgen ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung -Stauffer, a.a.O., Rn. 750 ff.- usw.) jedenfalls teilweise ausgleichen soll. Sie soll des Weiteren durch die Finanzierung der Alters-Zusatzrente dazu dienen, dem Kläger die bis zum Schlussalter von 65 Jahren fehlende AHV/IV-Rente teilweise zu ersetzen. Es handelt sich mithin um eine Entschädigung i.S.v. § 24 Abs. 1 Buchstabe a EStG 2012 (Hartz/Meeßen/Wolf, a.a.O., Stichwort: Altersteilzeit Rn. 18; Strohner/Schmidt-Keßeler, DStR 2001, 1999, 693 Nr. 2.6; Tz. 30 des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 1998 IV A 5 - S 2290 - 18/98, DStR 1999, 112), weil die bisherige Grundlage der Zahlungen an den Kläger weggefallen ist infolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang mit der vorzeitigen Pensionierung und durch die Spezialeinlage auf Grund einer neu vereinbarten Rechtsgrundlage (dem Sozialplan 2009, a.a.O., Ziff. 9 und 9.1) zukünftige Rentenminderungen bzw. -ausfälle kompensiert werden sollen (Schmidt/Wacker, EStG, Kommentar, 33. Aufl., 2014, § 24 Rn. 7 m.w.N.). d) Die (hälftige) Spezialeinlage kann als Entschädigung gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG 2010 ermäßigt besteuert werden, weil sie am 30. April des Streitjahres zusammengeballt ausgezahlt wurde. Im Übrigen sollten durch die Spezialeinlage nicht nur künftig infolge der vorzeitigen Pensionierung entstehende Rentenminderungen bei der Altersrente bzw. der künftige Wegfall der AHV-Rente für lediglich ein Jahr ausgeglichen werden (BFH-Urteil vom 6. September 1995 XI R 71/94, BFH/NV 1996, 204). Die Rentenminderungen bei der Altersrente betreffen deren gesamte, lebenslängliche Laufzeit und bei der Überbrückungsrente und Alters-Zusatzrente die fehlende AHV-Rente im Zeitraum der vorläufigen Pensionierung bis zum 31. März 2015. II. 1. Nach dem BFH-Urteil in HFR 2014, 198, BFH/NV 2014, 241 sind die im Obligatorium im Streitjahr von der Arbeitgeberin an die Pensionskasse S geleisteten (laufenden) Beiträge gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2010 steuerfrei. Von der Arbeitgeberin wurden im Streitjahr bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung des Klägers obligatorisch und überobligatorisch 4.817 CHF als Beiträge in die Pensionskasse S zur beruflichen Vorsorge des Klägers gezahlt (s. das Schreiben der Pensionskasse s vom 5. März 2014, Bl. 316 und 317). Die im Obligatorium in dem genannten Zeitraum von der Arbeitgeberin des Klägers als steuerbare Lohnzuwendung anzusetzenden Beiträge belaufen sich dabei auf 766,71 CHF (= 58.140 CHF [koordinierter Lohn = 82.080 CHF ./. 23.940 CHF, s. die synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze in der Schweizerischen Sozialversicherung] x 18 v.H. [Art. 16 BVG bei einem Altersjahr des Klägers im Streitjahr von 60] = 10.455,20 CHF x 66 v.H. [Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 8 des Reglements 2010, Beitragsskala „Standard“ „Total Standard“ Versicherte und Firma, Alter 55-65: Kläger: 9 v.H. und Arbeitgeberin: 18.00 v.H.] x 4/12 [bis zum 1. Mai des Streitjahres]). Hiernach beträgt der steuerpflichtige Teil der Lohnzuwendung in Gestalt der freiwillig von der S-AG gezahlten Pensionskassenbeiträge im Streitjahr 4.050,29 CHF. Eine teilweise Steuerbefreiung der im Überobligatorium von der Arbeitgeberin geleisteten Beiträge nach § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG 2010 kommt ersichtlich nicht in Betracht (s. das Berechnungsschema von Bleschick, Sascha, HFR 2014, 201 zu 3.). 2. Der erkennende Senat hat bei der zuvor wiedergegebenen Ermittlung des steuerfreien Teils der als Lohnzuwendung zu beurteilenden Arbeitgeberbeiträge in die Pensionskasse S auch die Ausgaben der Arbeitgeberin des Klägers in Höhe von 468,40 CHF für dessen Absicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität berücksichtigt. Er geht mithin davon aus, dass die damit gegebene teilweise Steuerfreiheit den gesetzlichen Vorgaben für die Ausgaben eines Arbeitgebers für die obligatorische berufliche Vorsorge/Versicherung gegen die vorgenannten Risiken genügt (Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A.II.1., juris, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH-Az.: VIII R 38/10). Für eine andere Schätzung fehlt es an entsprechenden detaillierten und substanziierten Darlegungen des Klägers und dabei insbesondere zur Schweizer Rechtslage (Hinweis u.a. auf § 90 Abs. 2 AO; s. auch Anhang I Ziff. 2 zu Art. 8 des Reglements 2010). III. Dieser teilweisen Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge in die Pensionskasse S wegen der Sicherung des Klägers gegen die Risiken Tod und Invalidität als steuerfreie Lohnzuwendung steht nicht die Vorschrift des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2010 in der Fassung Art. 1 Nr. 3 Buchstabe g des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, 2794; BStBl I 2009, 74), die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (mit einer angeblich lediglich deklaratorischen Bedeutung: BTDrucks. 16/10189, S. 48), entgegen. Danach hängt die Steuerbefreiung davon ab, dass es sich bei den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung i.S.v. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG nicht um Zuwendungen nach den Nummern 56 und 63 [EStG -Ergänzung durch den erkennenden Senat-] handelt. 1. Bei den Ausgaben der Arbeitgeberin für die Absicherung des Klägers gegen die Risiken Tod und Invalidität in Höhe von 468,40 CHF handelt es sich nicht um Zuwendungen i.S.v. § 3 Nr. 56 EStG 2010. a) Nach § 3 Nr. 56 Satz 1 EStG 2010 sind steuerfrei Zuwendungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 2010 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Im Streitfall werden sowohl Beiträge im Rentenwertumlageverfahren (für die hier in Rede stehenden Beiträge zur Abdeckung der Risiken Tod un Invalidität) als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren zur Sicherung des Risikos Alter aus dem ersten Dienstverhältnis mit der S-AG an die Pensionskasse S gezahlt. b) Der erkennende Senat kann offen lassen, ob im Streitfall keine getrennte Abrechnung und Verwaltung beider Vermögensmassen durch die Pensionskasse S erfolgt ist. Sollte eine getrennte Abrechnung und Verwaltung bei der Pensionskasse S nicht erfolgt sein, wäre § 3 Nr. 56 EStG 2010 auch auf die im Kapitaldeckungsverfahren gezahlten Beiträge (BMF-Schreiben vom 31. März 2010 IV C 3 - S 2222/09/10041, BStBl I 2010, 270 Tz. 299 ff.) anwendbar mit der Folge, dass die von der S-AG zur Sicherung der Risiken Alter, Tod und Invalidität für den Kläger bezahlten Beiträge nicht als steuerfrei zu beurteilen sind. Denn eine betriebliche Altersvorsorge i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes bzw. des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung -BetrAVG- (i.V.m. § 3 Nr. 56 Satz 1 EStG 2010) liegt nur vor, wenn der Anspruch auf die zugesagten Leistungen für die Altersversorgung vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters (Ruhestandsalters) abhängig ist (Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Aufl., § 1 Rn. 20; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 270 Tz. 249) und zwar nach der steuergerichtlichen Rechtsprechung von einem Mindestalter von 60 Jahren (Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 1 Rn. 20 m.w.N.). Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Denn Ansprüche auf Leistungen von Versicherten gegen die Pensionskasse S können sowohl im Obligatorium als auch im Überobligatorium bereits entstehen, wenn ein Versicherter (Arbeitnehmer) die Pensionskasse S verlässt, bevor er das reglementarische Rentenalter von 60 Jahren (Art. 11 Abs. 1 des Reglements 2010) bzw. von 65 Jahren (Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a BVG) erreicht hat (sog. Freizügigkeitsfall: im Obligatorium: s. § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1991 [Freizügigkeitsgesetz -FZG-], SR 831.42, www.admin.ch; im Überobligatorium: Art. 18 ff. des Reglements 2010). c) Auch für den Fall, dass eine getrennte Abrechnung und Verwaltung beider Vermögensmassen bei der Pensionskasse S hinsichtlich beider Vermögensmassen durchgeführt wurde, sind die (ggf. -s. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 270, Rn. 300 ff.-) isoliert zu beurteilenden Ausgaben der S-AG für die Sicherung des Klägers gegen die Risiken Invalidität und Tod nicht als steuerfrei i.S.v. § 3 Nr. 56 EStG 2010 anzusehen. Denn eine Hinterbliebenenversorgung im Sinne von § 3 Nr. 56 EStG 2010 ist (u.a.) nur bei Leistungen an Kinder i.S.v. § 32 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1.und 3. und Abs. 5 EStG 2010 gegeben. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Denn sowohl im Obligatorium als auch im Überobligatorium sind die Voraussetzungen auf Hinterlassenenleistungen an Kinder (für das Obligatorium: Art. 18 ff. BVG und Art. 22 Abs. 3 BVG; für das Überobligatorium: Art. 10, 14, 15 Ziff. 5 Buchstabe c und Ziff. 6 Buchstabe b des Reglements 2010) und Invalidenleistungen für Kinder (für das Obligatorium: Art. 25 BVG; für das Überobligatorium: Art. 12 Ziff. 8 des Reglements 2010) nicht an die Voraussetzungen der zuvor genannten einkommensteuerrechtlichen Vorschriften gebunden. Bereits diese Möglichkeit, andere als die in § 32 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1-3 und Abs. 5 EStG 2010 genannten Kinder als Begünstigte im Rahmen der Sicherung des Arbeitnehmers gegen das Risiko zu benennen, führt dazu, dass es sich nicht mehr um eine Invaliditäts- bzw. Hinterbliebenenversorgung i.S.v. § 3 Nr. 56 EStG 2010 handelt. IV. Das FA hat im angegriffenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Januar 2013 die Altersrente der Pensionskasse S insgesamt (sowohl mit ihrem obligatorischen Teil von 9.016 CHF [= 8 x 1.127 CHF] als auch mit ihrem überobligatorischen Teil von 21.544 CHF [= 8 x 2.693 CHF]) als Leibrente i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 EStG 2010 der Besteuerung unterworfen. Dem ist nicht zu folgen (s. nachfolgend zu 1.). Im Übrigen hat das FA die Überbrückungsrente in Höhe von 6.240 CHF (= 8 x 780 CHF) und die Alters-Zusatzrente in Höhe von 12.000 CHF (= 8 x 1.500 CHF), die die Pensionskasse S im Streitjahr an den Kläger gezahlt hat, als Leibrenten i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 EStG 2010 beurteilt. Auch dem ist nicht zu folgen (siehe nachfolgend zu 2.). 1.a) Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen (vgl. etwa Senatsurteil vom 12. Mai 2011 3 K 147/10, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH/Az.: VIII R 40/11, juris, Homepage des FG, mit weiteren Nachweisen) die Auffassung vertreten, an der er festhält, dass das Vorsorgeverhältnis in der Schweizerischen obligatorischen beruflichen Vorsorge zwischen einer privat-rechtlich organisierten Pensionskasse und einem versicherten Arbeitnehmer (Vorsorgenehmer) mit dem Versicherungsverhältnis in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist (a.A.: Urteil des Landes-sozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2014 L 11 KR 1659/13, juris). Demzufolge handelt es sich bei den aus dem Obligatorium stammenden Zahlungen der Pensionsasse S in Form der lebenslang, monatlich zu zahlenden Altersrente um Einnahmen aus einer Leibrente i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 EStG 2010, die aus einer gesetzlichen (ausländischen) Rentenversicherung erbracht werden (BFH-Urteil vom 20. August 2014 I R 83/11, BFH/NV 2015, 20 mit weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Der steuerpflichtige Betrag dieser Einnahmen des Klägers beläuft sich im Streitjahr auf 5.409, 60 CHF (= 60 % [s. Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG 2010] von 9.016 CHF; ggf. a.A. Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 3 Nr. 62 Anm. 5, E 8: nach der Steuerfreistellung der im Obligatorium erbrachten Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2010 -(s. BFH-Urteil in HFR 2014, 198- eine Besteuerung der Altersrente aus dem Obligatorium lediglich mit dem Ertragsanteil i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 4 EStG 2010 folgt). b) Des Weiteren hat der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, juris mit weiteren Nachweisen), an der er weiterhin festhält, dass das Vorsorgeverhältnis in der Schweizerischen überobligatorischen (freiwilligen), dem Privatrecht und nicht dem Sozialversicherungsrecht unterliegenden beruflichen Vorsorge (Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 6 Rn. 7 mit umfangreichen Nachweisen) mit dem Versicherungsverhältnis in einer deutschen privat-rechtlichen Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall (u.a.) in der Gestalt einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (wie z.B. im Streitfall) vergleichbar ist (Senatsurteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, juris). Daher sind die aus dem Überobligatorium stammenden Altersleistungen der Pensionskasse S (s. Art. 10 Ziff. 1 und Art. 11 Ziff. 1 des Reglements 2010) Zahlungen einer Leibrente, die demzufolge nicht eine solche aus einer (Schweizer) gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe Doppelbuchstabe aa EStG 2010 ist, sondern aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und bei der in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Der Ertrag dieses Rentenrechts (Ertragsanteil) errechnet sich daher nach den Angaben in der Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 4 EStG 2010 auf 4.739,68 CHF (= 22 v.H. von 21.544 CHF). 2.a) Bei der Überbrückungsrente und der Alters-Zusatzrente handelt es sich um freiwillige, überobligatorische und damit privatrechtliche (Alters-)Leistungen der Pensionskasse S (Art. 11 Ziff. 4 des Reglements 2010; Ziff. 9 und 9.1 des Sozialplans 2009; Stauffer, a.a.O., Rn. 760 ff.; Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., § 7 Anm. 21; Schmid/Brühwiler, a.a.O., F S. 29; Cardinaux, Basile, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, Diss. Freiburg im Üechtland, ISBN 978-3-7255-5622-9, Rn. 576; Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 6 Anm. 7; Senatsurteile vom 28. April 2010 3 K 4156/08 und vom 12. September 2012 3 K 642/10, juris; a.A.: Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 25. Februar 2014 L 13 AL 2999/12, juris; offengelassen im Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 21. Juli 2009 B 7/7a AL 36/07 R, juris; BSG-Beschluss vom 15. Mai 2014 B 12 KR 86/13 B, BeckRS 2014, 69892), die im Rahmen der beruflichen Vorsorge (des zwischen dem Kläger und der Pensionskasse S bestehenden Vorsorgeverhältnisses) in Gestalt von abgekürzten Leibrenten i.S. von § 55 Abs. 2 der im Streitjahr geltenden Fassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 2000) an den Kläger erbracht werden. Denn diese Renten sollen nicht lebenslänglich gezahlt, sondern, soweit sie nicht schon vorher durch Tod des Versicherten enden, nach der zuvor vereinbarten Zeit zum 31. März 2015 beendet werden (sog. temporäre Rente nach Schweizer Sprachgebrauch). Eine zusammenfassende Beurteilung der Überbrückungs- und Alters-Zusatzrente mit der sich ggf. anschließenden AHV-Rente ist nicht zulässig, auch wenn die Alters-Zusatzrente und die Überbrückungsrente ab dem Zeitpunkt der Frühpensionierung (im Mai des Streitjahres) und dem Erreichen des AHV-Rentenalters (im März 2015) die AHV-Rente des Klägers teilweise bzw. voll ersetzen sollen (Senatsurteil vom 12. September 2012 3 K 632/10, juris; EuGH-Urteil vom 9. November 1993 C-132/92, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz -Slg- 1993, I-5579-5609). Zum einen unterliegt die Überbrückungsrente und die Alters-Zusatzrente dem Privatrecht und die später ggf. zu zahlende AHV-Rente dem Sozialversicherungsrecht. Zum anderen ist bei den erstgenannten Renten die Pensionskasse S (eine privatrechtlich-organisierte Personalvor- und -fürsorgestiftung) auf Grund vertraglicher Abmachungen und bei der letztgenannten Rente ist eine öffentlich-rechtliche organisierte Ausgleichskasse von Gesetzes wegen zur Zahlung verpflichtet. Im Übrigen berücksichtigt der erkennende Senat, dass hinsichtlich der Beitragszahlungen zur Finanzierung der Überbrückungs- und Alters-Zusatzrente keine Beitragsparität besteht (wie in der Sozialversicherung der AHV/IV üblich), sondern nur zur hinsichtlich der AHV/IV-Beiträge. b) Der Höhe nach errechnet sich der Ertragsanteil der Überbrückungsrente und der Alters-Zusatzrente nach deren Höchstlaufzeit von 4 Jahren und 11 Monaten (vom 1. Mai des Streitjahres bis zum März 2015) auf 729,60 CHF (= 4 v.H. von 18.240 CHF; vgl. die Tabelle zu § 55 Abs. 2 EStDV 2000; Killat-Risthaus in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 22 Anm. 327 E 80). Da sich die Höchstlaufzeit der Alters-Zusatzrente und der Überbrückungsrente auf 4 Jahre und 10 Monate bemisst und damit nicht auf volle Jahre, war die Laufzeit auf volle Jahre abzurunden (R 22.4 Abs. 4 des amtlichen Einkommensteuer-Handbuches 2010). 3. In abkommensrechtlicher Hinsicht folgt das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für sämtliche genannten Renteneinkünfte des Klägers von der Pensionskasse S aus Art. 21 DBA-Schweiz 1971 (BFH-Entscheidungen vom 20. August 2014 I R 83/11, BFH/NV 2015, 20; vom 8. Dezember 2010 I R 92/09, BStBl II 2011, 488; jeweils mit weiteren Nachweisen; Gosch in: Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung -BFH-PR- 2011, 243; Heger, jurisPR-SteuerR 17/2011 Anm.4; a.A.: Ismer, Internationales Steuerrecht -IStR- 2011, 577; Ismer in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 6. Aufl., Art. 18 Rn. 19 ff.). V. Aus den zuvor dargelegten Erwägungen ergibt sich hinsichtlich der als Sonderausgaben zu behandelnden Aufwendungen/Ausgaben folgendes: 1.a) Der steuerfreie Teil der Spezialeinlage (s. zuvor zu I.3.und 4.) ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG 2010 nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen, weil er in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer gemäß § 3 Nr. 28 EStG 2010 i.V.m. § 187a SGB VI steuerfreien Einnahme steht. Eine Hinzurechnung zu den Sonderausgaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a EStG 2010 nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EStG 2010 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Spezialeinlage nicht um einen nach § 3 Nr. 62 EStG 2010 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung handelt (s. zuvor zu I.3. und 4.) und auch nicht um einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers (Hinweis auf § 3 Nr. 62 Sätze 2 und 3 EStG 2010; Bergkemper in: Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 3 Nr. 62 Anm. 6 und 7 mit umfangreichen Nachweisen). b) Der steuerpflichtige Teil der Spezialeinlage (s. zuvor zu I.5.) in Höhe von 113.625 CHF, der eine steuerpflichtige Lohnzuwendung an den Kläger ist (s. zuvor zu I.2.) und deshalb bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine eigene Ausgabe des Klägers darstellt (BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 BStBl II 2010, 199, zu II.1.b)aa), ist als Beitrag des Klägers an eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (hinsichtlich der Finanzierung der vorzeitig gezahlten Altersrente) bzw. an eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht (hinsichtlich der Finanzierung der Alters-Zusatzrente) als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a Halbsatz 2 EStG 2010 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc EStG 2004 (s. Senatsurteil vom 12. Mai 2011 3 K 147/10, juris; Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10 Rn.191-193) zu beurteilen. c) Die Beiträge zu alten Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG 2004) bleiben weiterhin in vollem Umfang berücksichtigungsfähige Sonderausgaben. Beiträge zu alten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc EStG 2004) sind nur in Höhe von 88 v.H. als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc EStG 2004 i.d.F. des Art. 9 Nr. 13 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Dezember 2003, BGBl. I 2003, 3076, BStBl l 2004, 120 -HBeglG 2004-; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rdnr. E 470 ff.). Der Beitrag i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG 2004 zur Finanzierung der Alters-Zusatzrente beläuft sich auf 37.496 CHF (= 33 v.H. v. 113.625 CHF -Spezialeinlage-) und der Beitrag i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc EStG 2004 (i.d.F. von Art. 9 Nr. 13 HBeglG 2004) zur Finanzierung der Altersrente auf 66.943 CHF (88 v.H. von 76.128 CHF [= 67 v.H. von 113.625 CHF -Spezialeinlage-]). d) Die im Streitjahr von der S-AG an die Pensionskasse S als nach § 3 Nr. 62 EStG 2010 steuerfreie Lohnzuwendung in Höhe von 766,71 CHF gezahlten laufenden (obligatorischen) Arbeitgeberbeiträge sind den Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2010 hinzuzurechnen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2010) und gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG 2010 bei der Ermittlung des Höchstbetrags abziehbar (vgl. Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10 Rn. 359 ff.). Die als Lohnzuwendung steuerpflichtigen laufenden (überobligatorischen) Arbeitgeberbeiträge von 4.050,29 CHF sind als eigene Beiträge des Klägers zu einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc EStG 2004 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Halbsatz 2 EStG 2010 und mithin als Sonderausgaben zu berücksichtigen. e) Entsprechend den zuvor dargelegten Erwägungen sind die im Streitjahr vom Kläger laufend an die Pensionskasse S gezahlten Beiträge von 2.408,60 CHF (s. das Schreiben der Pensionskasse S vom 5. März 2014) hinsichtlich der im Obligatorium gezahlten Arbeitnehmerbeiträge von 1.151 CHF (= 58.140 CHF [koordinierter Lohn] x 18 v.H. [Art. 16 BVG] x 33 v.H. [Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Anhang 2 Beitragsskala „Standard“ „Total Standard“, Versicherte, Alter 55-65] x 4/12 [bis zum 1. Mai des Streitjahres]) gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2010 als Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung und die im Überobligatorium gezahlten Arbeitnehmerbeiträge von 1.258 CHF gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc EStG 2004 i.d.F. von Art. 9 Nr. 13 HBeglG 2004 zu 88 v.H. i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3a Halbsatz 2 EStG 2010 als Sonderausgaben in Gestalt von Beiträgen zu einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht zu berücksichtigen. Wegen weiterer Einzelheiten zur Ermittlung der vorgenannten Beiträge wird auf die Erwägungen zu II.1. zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. VI. Die Entscheidung ohne Steuerbetragsfestsetzung durch den erkennenden Senat beruht auf § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO. Das FA ist danach verpflichtet -entsprechend den zuvor vom erkennenden Senat dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Besteuerungsgrundlagen- die Einkommensteuer zu berechnen. VII.1. Die Kostenentscheidung beruht auf einer (schätzungsweisen) Teilung der Kosten entsprechend dem jeweils teilweisen, zuvor dargelegten Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung. VIII. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Kläger konnten die Hilfe eines sachkundigen Bevollmächtigten zu ihrer Vertretung für unentbehrlich halten (BFH-Beschluss vom 21. September 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181). IX. Die Revision war zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Kläger sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 2010 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger wurde am xx.xx.1950 geboren, die Klägerin am xx.xx. 1954. Die Kläger haben ein leibliches Kind, den am xx.xx. 1982 geborenen Sohn X. Die Kläger waren und sind im Inland (in L/Markgräflerland) ansässig i.S.v. Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) -DBA-Schweiz 1971-. Im Übrigen hatten und haben sie im Inland ihren Wohnsitz i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG 2010). Der Kläger arbeitete seit dem 1. Januar 1974 ununterbrochen bis zum Zeitpunkt seiner vorzeitigen Pensionierung zum 30. April des Streitjahres für auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft (confoederatio helvetica -im Folgenden: CH bzw. Schweiz-) ansässige Arbeitgeberinnen: Zunächst für die A-AG in B/CH, ab dem 1. Januar 1997 für die CS-AG in B/CH. Im Jahr 2008 wurde die C-Holding AG von der deutschen F-AG übernommen. Im April 2009 wurde die A-AG (u.a. auch die CS-AG) in den F-Konzern integriert. Im März des Streitjahres fusionierten die Schweizer Gruppengesellschaften F Schweiz AG und die A-AG zur F Schweiz AG -im Folgenden: S-AG bzw. Arbeitgeberin-. Der Kläger unterlag während seiner Berufstätigkeit mit seinen -von den zuvor genannten Arbeitgeberinnen gezahlten- Einkünften aus unselbständiger Arbeit als Grenzgänger im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 bzw. ab dem 1. Januar 1994 im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) -DBA-Schweiz 1992- der Besteuerung im Inland. Dies ist zwischen den Beteiligten (zu Recht) unstreitig. Seit Beginn seiner Tätigkeit in der Schweiz war der Kläger bei der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gegen das Risiko Alter versichert (Hinweis auf: Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundesversicherungsrecht, 4. Aufl. -im Folgenden: S/H- § 11 Rn. 2). Die erste Säule (des Schweizerischen Drei-Säulen-Prinzips), nämlich die AHV/IV (= Invalidenversicherung) soll für die ganze Bevölkerung den Existenzbedarf angemessen decken (S/H, a.a.O., § 14 Rn. 2). Infolge der Arbeitstätigkeit des Klägers für in der Schweiz ansässige Unternehmen besteht seit dem 1. März 1974 zwischen ihm und den jeweiligen -von seinen Arbeitgeberinnen errichteten und unterhaltenen- Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907-ZGB- Systematische Rechtssammlung (SR 210) -www.admin.ch- gemäß Art. 331 ff. OR (SR 220) und Art. 48 des am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 16. April 1984 -BVG- (SR 831.49) ein Vorsorgeverhältnis/Versicherungsverhältnis, zuletzt zur Pensionskasse CS-AG bzw. zur Pensionskasse der F Gruppe Schweiz II (im Folgenden: Pensionskasse S; Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 der im Streitjahr gültigen Fassung des Reglements der Pensionskasse S, gültig ab 1. Januar 2006 -im Folgenden: Reglement 2010-). Zur geschichtlichen Entwicklung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz wird auf die Ausführungen in: Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., § 1 Rn 25 ff., bzw. dieselben, a.a.O., § 1 Rn 54 verwiesen (s. auch: S/H, Bundesversicherungsrecht, 4. Aufl., § 14 Rn. 1 und 2). Des Weiteren zur Koordination zwischen den einzelnen „Säulen“ der Schweizerischen Altersvorsorge: Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., § 2 mit umfangreichen Nachweisen (vgl. im Übrigen: Drei Säulen-System [Schweiz], Wikipedia; Art. 111, 112 und 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101, www.admin.ch). Die Pensionskasse S bezweckt die Vorsorge für die Mitarbeiter der Firma (s. Art. 1 Ziff. 2. des Reglements 2010) im Alter und bei Invalidität sowie für die Hinterlassenen dieser Mitarbeiter nach deren Tod. Sie führt die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäß BVG durch und hat sich zu diesem Zweck in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen (Art. 1 Ziff. 2 des Reglements 2010; Art. 48 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 ff. der Verordnung über die Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrichtung vom 29. Juni 1983, SR 831.435.1 -BVV 1-). Da die Pensionskasse S nicht nur die obligatorischen Mindestleistungen nach dem BVG, sondern darüber hinaus auch überobligatorische Leistungen erbringt (Art. 1 Ziff. 4 des Reglements 2010), ist sie eine sog. „umhüllende Kasse“ (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts -BGer- vom 7. März 1985 in Sachen S.W. gegen Personalfürsorgestiftung der Firma S. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts -BGE- 121 V 102, www.bger.ch, Erwägungen zu 4.b). Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der S-AG endete -wie bereits erwähnt- zum 30. April des Streitjahres. Der an den Kläger bis dahin gezahlte Bruttolohn total beträgt 34.660 CHF. Im Übrigen erhielt er noch einen Bonus von 6.490 CHF und ein Abschiedsgeschenk von 15.200 CHF. Die Beiträge für den Zeitraum bis zum 30. April des Streitjahres der Arbeitgeberin bzw. des Klägers ergeben sich aus der folgenden Aufstellung der Pensionskasse S: Beitrag Risiko Arbeitnehmer CHF 468,40 Beitrag Sparen Arbeitnehmer CHF 1.672,60 Beitrag Kapitalplan Arbeitnehmer CHF 267,60 Sanierungsbeitrag Arbeitnehmer CHF 0,00 Beitrag Risiko Arbeitgeber CHF 468,40 Beitrag Sparen Arbeitgeber CHF 4.081,00 Beitrag Kapitalplan Arbeitgeber CHF 267,60 Sanierungsbeitrag Arbeitgeber CHF 0,00 Die Finanzierung der Leistungen der Pensionskasse S erfolgte im Streitjahr nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren (für das Risiko Alter) und nach dem Rentenwertumlageverfahren (für die Risiken Tod und Invalidität; Hinweis auf die Aussagen der Sachverständigen im Erörterungstermin und die Angaben zu den Risikobeiträgen des Klägers und seiner Arbeitgeberin in der Tabelle). Beim Rentenwertumlageverfahren wird die jährliche Finanzierung so festgelegt, dass damit das Deckungskapital für alle in der Periode entstehenden Vorsorgefälle bereitgestellt werden kann. Für alle laufenden Renten ist somit stets das volle erforderliche Deckungskapital vorhanden. Für die Aktivversicherten werden somit keine umfassenden und planmäßigen Deckungskapitalien gebildet (also -wie z.B. im Streitfall- keine Altersguthaben geäufnet). In der Schweiz ist dieses Verfahren -wie im Streitfall durch die Pensionskasse S geschehen- nur anwendbar für die Finanzierung der Vorsorgefälle Invalidität oder Tod, jeweils vor der Pensionierung. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Beiträge zur Finanzierung der Hinterlassenen- (beim Vorsorgefall Tod) und der Invaliditätsleistungen (d.h. für die Vorsorgefälle, die vor der Pensionierung eintreten) in Fällen gemäß Art. 15 und 17 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz -FZG- SR 831.42) nicht zur Austrittsleistung gehören und voll der Pensionskasse zur Verfügung stehen. Daraus ist zu erkennen, dass bei allen Vorsorgeplänen, die aus einer Spareinrichtung mit Risikoversicherung bestehen (wie im Streitfall), die Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen nach dem Rentenumlageverfahren finanziert werden. In der Praxis werden diese (Risiko)Beiträge bei diesem Finanzierungssystem im Voraus festgelegt aufgrund der technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung (hier: der Pensionskasse S). Zum 1. Mai des Streitjahres trat der Kläger, der im März des Streitjahres das 60. Lebensjahr vollendet hat, in den vorzeitigen Ruhestand. Die vorzeitige Pensionierung beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin im Streitjahr (Hinweis auf Ziff. 9 Abs. 1 des vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 wirksamen Sozialplans für die A-Standorte der F Gruppe in der Schweiz -Sozialplan 2009-). Im Rahmen der Restrukturierung in Zusammenhang mit Übernahme der A-AG durch die F (Schweiz) AG war der Arbeitsplatz des Klägers zum 1. Mai des Streitjahres weggefallen. Der Sozialplan 2009 wurde am 19. August 2009 vereinbart zwischen der Human Resource (Personalabteilung) der C-AG und der Personalvertretung der C Schweiz. Auf der Basis des Sozialplans 2009 werden dem Kläger seit dem 1. Mai des Streitjahres von der Pensionskasse S jeweils monatlich eine Altersrente von 3.820 CHF (im Streitjahr insgesamt: 30.560 CHF), eine Alters-Zusatzrente von 1.500 CHF und eine Überbrückungsrente von 780 CHF gezahlt (Gesamtzahlung der letztgenannten Renten im Streitjahr: 18.240 CHF. Die Alters-Zusatzrente und die Überbrückungsrente werden bis zum 31. März 2015 gezahlt. Im März 2015 vollendet der Kläger sein 65. Lebensjahr und damit entsteht der Anspruch des Klägers auf eine Altersrente der AHV (Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Tz. 9.7.; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., § 48 Rn. 7 ff.). Der Anspruch des Klägers auf die Altersrente beruht auf Art. 11 Ziff. 1 des Reglements 2010, wobei die Altersrente der Höhe nach so berechnet wurde, dass die Altersrente vergleichbar ist mit einer Rente „effektives Rücktrittsalter plus 3,2 oder 1 Jahr (cf. 9.1; max. Alter 63“ (Tzn. 9 und 9.1 des Sozialplans 2009; Umwandlungssatz 5,9125 %,). Damit wurden die Rentenminderungen infolge der vorzeitigen -bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgten- Pensionierung des Klägers teilweise ausgeglichen. Die monatliche BVG-Altersrente (aus dem Obligatorium), die dem Kläger ab dem 1. Mai des Streitjahres zugestanden hätte, beträgt 1.127 CHF (Jahresrente: 13.524 CHF [= 228.513,45 CHF -BVG-Altersguthaben- x 5,90 v.H. -Umwandlungssatz- s. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 BVG; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Rn. 752 ff.]). Die Arbeitgeberin des Klägers zahlte zum 30. April des Streitjahres eine Einlage in Höhe von 155.750 CHF in die Pensionskasse S, die zur Erhöhung der Altersrente um 767 CHF pro Monat führte. Die monatliche Altersrente betrug im Streitjahr 3.820 CHF (= 4.029 CHF ./. 209 CHF [Kürzung wegen der Überbrückungsrente]). Die monatliche Altersrente aus dem Überobligatorium betrug im Streitjahr 2.693 CHF (= 3.850 CHF ./. 1.127 CHF [Altersrente aus dem Obligatorium]). Die Alters-Zusatzrente beruht auf Ziff. 9 des Sozialplans 2009 (zu Bedingungen). Die von der Arbeitgeberin an die Pensionskasse S erbrachte Einlage in Höhe von 71.575 CHF (+ 155.750 CHF = 227.325 CHF) führte dazu, dass sich die Alters-Zusatzrente um 1.213 CHF auf 1.500 CHF pro Monat erhöhte. Die Summe aus 71. 575 CHF und aus dem durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zum 30. April des Streitjahres geäufneten Kapitalguthaben (s. Art. 7 Ziff. 1-3 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 1 des Reglements 2010) von 16.925 CHF beträgt 88.500 CHF. Damit entspricht diese Summe dem Produkt aus der Laufzeit der Alters-Zusatzrente von 59 Monaten (= Monate vom Mai des Streitjahres bis zum 31. März 2015) mal den monatlichen Zahlungen von jeweils 1500 CHF. Wegen der Alters-Zusatzrente kam es zu keiner Kürzung der Altersrente.Die Alters-Zusatzrente sollte nicht lebenslänglich gezahlt werden, sondern, soweit sie nicht schon vorher durch Tod endet, nach der vorher vereinbarten Zeit zum 31. März 2015 beendet werden (nach Schweizer Sprachgebrauch deshalb auch: temporäre Rente). Der Anspruch des Klägers auf die Überbrückungsrente (sog. temporäre AHV-Überbrückungsrente) beruht auf Art. 11 Ziff. 4 des Reglements 2010. Die Zahlung in Zusammenhang mit dieser bis zum 31. März 2015 befristeten Rente beträgt 780 CHF pro Monat (s. die provisorische Berechnung vom 28. September 2009, Bl. 8 der Rb-Akten). Zur Zahlung der Überbrückungsrente bedurfte es keiner Einlage der Arbeitgeberin in die Pensionskasse S. Die Finanzierung erfolgte durch Kürzung der (lebenslänglichen) Altersrente. Diese Kürzung beträgt 209 CHF. Die Überbrückungsrente sollte -wie die Alters-Zusatzrente- nicht lebenslänglich gezahlt werden, sondern, soweit sie nicht schon vorher durch Tod endet, nach der vorher vereinbarten Zeit zum 31. März 2015 beendet werden (auch: temporäre Rente bzw. abgekürzte Leibrente). Auf die je zur Hälfte AHV-pflichtige Spezialeinlage in die Pensionskasse S zahlten die S-AG als Arbeitgeberin und der Kläger als Arbeitnehmer einen Beitrag an die AHV/IV in Höhe von 8.716,55 CHF). Die Summe aus der monatlich zu zahlenden Überbrückungsrente (780 CHF) und der Alters-Zusatzrente (1.500 CHF) von 2.280 CHF (jährlich demnach: 27.360 CHF, wobei die Höhe der Zahlungen alle zwei Jahre angepasst wird) entspricht der „maximalen AHV-Rente“ (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., § 48 Rn. 42 ff.; Kieser, Ueli, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Rn. 9/100 ff.). In der am 30. Dezember 2011 beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) eingereichten Einkommensteuererklärung gingen die Kläger davon aus, dass die Altersrente von 30.560 CHF, die Alters-Zusatzrente und die Überbrückungsrente von 18.240 CHF (insgesamt 48.800 CHF) nach Umrechnung in € (nach dem durchschnittlichen -für das Streitjahr geltenden- Umrechnungskurs von 100 CHF = 72 € [Hinweis im Übrigen auf www.oanda.com]) mit 48.800 € als Leibrenten nach Anwendung der Öffnungsklausel zu 38,60 % (also mit 17.860,80 €) steuerpflichtig sei. Die Spezialzahlung der Arbeitgeberin des Klägers für die Pensionskasse S setzten die Kläger nicht an. Die Umrechnung nach der Formel: 100 CHF = 72 € entspricht den Anweisungen der baden-württembergischen Finanzverwaltung lt. Fach B Teil 4 Nummer 1 des Grenzgängerhandbuchs (abweichend von den Rechtsgrundsätzen zum „goldenen Mittelweg“ [Hinweis auf die Anmerkung von ge, Deutsches Steuerrecht -DStR 2010, 481] im Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 2. Dezember 2009 VI R 4/08, BStBl II 2010, 698). Im -gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewordenen- und im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Januar 2013 (der als Änderungsbescheid auf die Vorschrift § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützt wurde) ging das FA davon aus, dass die Spezialeinlage von 227.325 CHF der Arbeitgeberin an die Pensionskasse S eine steuerpflichtige Lohnzuwendung darstelle, die als Sonderausgabe („technisch max. Eingabe: 99.999 €“) zu berücksichtigen sei. Auf die als Arbeitslohn angesetzte Spezialeinlage gewährte das FA die Steuerermäßigung nach „§ 34 Abs. 1 EStG“ (gemeint wohl: nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2010 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 ff. EStG 2010). Des Weiteren beurteilte das FA die Altersrente in Höhe von 22.003 € (= 30.560 CHF) im Streitjahr als Leibrente im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 EStG 2010, die unter Berücksichtigung der nach dem Antrag der Kläger anzuwendenden Öffnungsklausel (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG 2010) zu 38,60 % mit dem Ertragsanteil von 22 % (1.888 €) steuerpflichtig sei und der verbleibende Betrag von 13.509 € mit dem Besteuerungsanteil von 60 % (8.105 €). Im Übrigen beurteilte das FA die Alters-Zusatzrente und die Überbrückungsrente in Höhe von insgesamt 13.132 € (= 18.240 CHF) auch als Leibrente im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 EStG 2010, die unter Berücksichtigung der nach dem Antrag der Kläger (anzuwendenden Öffnungsklausel; vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG 2010) zu 38,60 % mit dem Ertragsanteil von 4 % (202 €) steuerpflichtig sei und der verbleibende Betrag von 8.063 € mit dem Besteuerungsanteil von 60 % (4.837 €). In Übereinstimmung mit den Angaben der Kläger errechnete das FA schließlich den als Lohnzuwendung anzusetzenden freiwilligen Arbeitgeberbeitrag zur Pensionskasse S auf 1.204 €. Die Sonderausgaben ermittelte das FA wie folgt: Beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 125.191 Höchstbetrag hierzu 40.000 davon 70 % 28.000 ab Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 18.916 verbleiben 9.084 9.084 Kläger: AN AHV 12.640 PK technisch 99.999 Einkünfte 163.674 AG 12.640 Klägerin: AN AHV 2.466 6.276 PK 3.809 AG AHV 2.466 6.276 PK 3.809 Summe 125.191 AG-Anteil 12.640 6.276 Summe 18.916 Beiträge zur Krankenversicherung - Kläger 3.111 - Klägerin 3.111 Summe Krankenversicherungsbeiträge 6.222 6.222 Beiträge zur Pflegeversicherung - Kläger 0 - Klägerin 0 Summe Pflegeversicherungsbeiträge 0 0 Summe der Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2010 6.222 6.222 Die (erforderlichen) Umrechnungen von CHF in € erfolgten im angegriffenen Bescheid -wie bereits dargelegt- nach der Formel: 100 CHF = 72 € (Fach B Teil 4 Nummer 1 des Grenzgängerhandbuchs), abweichend von den Rechtsgrundsätzen im BFH-Urteil in BStBl II 2010, 698. Eine diesen Rechtsgrundsätzen folgende Umrechnung von CHF in € begehrt keiner der Beteiligten, insbesondere auch nicht die Kläger (wie auch ansonsten üblich). Der Einspruch blieb erfolglos (Hinweis auf die Einspruchsentscheidung vom 28. März 2013). Anschließend haben die Kläger form- und fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung wird insbesondere auf deren Ausführungen im Schriftsatz vom 6. März 2014 verwiesen. Die Kläger beantragen (sinngemäß), den Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Januar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2013 dahingehend zu ändern, dass a) die Spezialeinlage nicht als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit, b) die Alters-Zusatzrente und die Überbrückungsrente als abgekürzte Leibrenten, c) der überobligatorische Teil der Altersrente mit dem Ertragswert berücksichtigt werden bzw. wird; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung, im Übrigen auch auf die inzwischen rechtskräftigen Senatsurteile vom 12. September 2012 3 K 632/10 (juris) und 3 K1080/10 (juris). Am 24. Februar 2014 fand vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) und zur Beweisaufnahme (§ 79 Abs. 2 FGO) statt. An dem Termin teilgenommen hat auch die Geschäftsführerin der Pensionskasse der F Gruppe Schweiz I und II, Dr. L. (im Folgenden: Gutachterin bzw. Sachverständige). Die Niederschrift über den Gerichtstermin wurde den Beteiligten übersandt. Dem erkennenden Senat lagen folgende Akten vor: · 1 Band Rechtsbehelfsakten; · 3 Bände Einkommensteuerakten II-IV.