Urteil
4 K 2249/16
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Bescheide der Beklagten vom 8. März 2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 27. Juni 2016, durch die die Kindergeldfestsetzungen für das Kind X für den Zeitraum Juli 2013 bis Januar 2014 und von Januar 2015 bis September 2015 sowie für das Kind Y für den Zeitraum Mai 2014 bis September 2015 aufgehoben wurden, werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat. Tatbestand 1 Streitig ist die sachliche Zuständigkeit der Beklagten (Bekl) für den Erlass von Bescheiden über die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen. 2 Durch Bescheide vom 17. April 2013 und vom 25. Juni 2014 gewährte die Bekl der Klägerin (Klin) zuletzt Kindergeld für das Kind X ab Oktober 2013 und für das Kind Y ab März 2014. 3 Ab 1. Juni 2015 war die Klin, die bis dahin arbeitslos war, zunächst befristet bis 30. Juni 2016 beim Z.. tätig. Seit 1. Juli 2016 ist sie dort unbefristet beschäftigt. Der Bekl teilte sie die Aufnahme der Beschäftigung nicht mit. 4 Durch die angegriffenen Bescheide vom 8. März 2016 hob die Bekl die Kindergeldfestsetzungen für das Kind X für den Zeitraum Juli 2013 bis Januar 2014 und von Januar 2015 bis September 2015 sowie für das Kind Y für den Zeitraum April 2014 bis Oktober 2015 mit der Begründung auf, Bemühungen der Kinder um einen Ausbildungsplatz seien nicht ausreichend nachgewiesen worden. Dagegen erhob die Klin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten (Bev) vom 16. März 2016 jeweils Einspruch. Sie ließ vortragen, die Kinder hätten sich durchgehend um einen Ausbildungsplatz bemüht. Bewerbungsschreiben und Absagen seien allerdings nicht aufbewahrt worden. Durch Einspruchsentscheidungen vom 27. Juni 2016 half die Bekl dem Einspruch bezüglich der Tochter Y für die Monate April 2014 und Oktober 2015 ab, im Übrigen wies sie die Einsprüche jeweils mangels Nachweises der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz zurück. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungs- und Einspruchsverfahrens wird auf die beigezogenen Akten der Bekl Bezug genommen. 6 Mit Schreiben ihres Bev vom 27. Juli 2016 erhob die Klin beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg Klage. Sie ließ weiterhin vortragen, die Kinder hätten sich durchgehend um einen Ausbildungsplatz bemüht. Davon abgesehen machte sie geltend, die Bekl sei zum Erlass der Aufhebungsbescheide sachlich nicht zuständig gewesen. 7 Die Klin beantragt, die Bescheide der Bekl vom 8. März 2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 27. Juni 2016, durch die die Kindergeldfestsetzungen für das Kind X für den Zeitraum Juli 2013 bis Januar 2014 und von Januar 2015 bis September 2015 sowie für das Kind Y für den Zeitraum Mai 2014 bis September 2015 aufgehoben wurden, aufzuheben. 8 Die Bekl beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Sie trägt vor, mit Aufnahme der Beschäftigung beim Z.. sei zwar eigentlich die Familienkasse des öffentlichen Dienstes (Landesamt für Besoldung und Versorgung) zuständig. Allerdings ergebe sich aus Textziffer V 3.1 Abs. 5 der Dienstanweisung Kindergeld 2016 (DA-KG), dass in einem laufenden Klageverfahren die bisher zuständige Familienkasse zuständig bleibe. In der Sache sei die Aufhebung der Kindergeldfestsetzungen zutreffend gewesen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 11 Der Sach- und Streitstand wurde am 19. Oktober 2016 und am 20. Dezember 2016 erörtert. Auf die Protokolle wird verwiesen. 12 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 13 I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Aufhebungsbescheide, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen, sind wegen Verstoßes gegen die sachliche Zuständigkeit aufzuheben. 14 1. Unstreitig war ab 1. Juni 2015 wegen der (mehr als sechsmonatigen) Beschäftigung der Klin beim Z.. gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr die Bekl, sondern das Land Baden-Württemberg für die Festsetzung des Kindergelds zuständig. 15 § 72 EStG regelt die sachliche Zuständigkeit der Familienkassen (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 19. Januar 2017 III R 31/15, BFH/NV 2017, 839 Rn. 13; BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2006 III B 91/05, BFH/NV 2007, 864, Selder, in: Blümich, EStG/KStG, Oktober 2015, § 72 EStG Rn. 76). Auf die Kenntnis der Bekl über den Zuständigkeitswechsel kommt es daher nicht an (vgl. V 3.2 Abs. 4 DA-KG). Die Regelung in § 26 Satz 2 Abgabenordnung (AO) zur örtlichen Zuständigkeit ist nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2014 I R 43/12, BFH/NV 2015, 306 Rn. 19; BFH-Beschluss vom 29. Juni 2015 III S 12/15, BFH/NV 2015, 1421 Rn. 25; Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, November 2016, § 26 AO Rn. 12). 16 2. Die Bekl war deshalb nicht mehr für die Aufhebung der - von ihr noch vor dem 1. Juni 2015 formell rechtmäßig erlassenen - Kindergeldfestsetzungen zuständig. 17 a) Die nach § 72 EStG sachlich zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind Familienkassen im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO, § 70 Abs. 1 EStG (§ 72 Abs. 1 Satz 2 EStG; BFH-Urteil vom 15. März 2012 III R 82/09, BStBl 2013, 226 Rn. 13; Niedersächsisches FG, Urteil vom 6. Oktober 2009, 12 K 113/09, EFG 2010, 382) und nehmen deren Aufgaben (§§ 62 - 78 EStG) in vollem Umfang wahr (Wendl, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, März 2015, § 72 Rn. 17). Sie sind daher nicht nur für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds zuständig, sondern auch für das gesamte übrige Kindergeldverfahren (Wendl, a.a.O.; V 3.1 Abs. 3 DA-KG). 18 Die AO geht vom Grundsatz der Gesamtzuständigkeit aus. Die Verwaltungszuständigkeit erfasst demnach nicht nur die während der Zuständigkeit entstandene Steuern, sondern auch alle vorangegangenen Zeiträume (Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Februar 2017, Vorbemerkung zu § 26 AO Rn. 6 zur örtlichen Zuständigkeit). Das gilt entsprechend für das Kindergeld als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG, § 155 Abs. 4 AO). 19 Entscheidend ist die sachliche Zuständigkeit im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung (vgl. Schmieszek, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, 129. Lieferung, § 16 AO Rn. 2; Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Februar 2017, Vorbemerkung zu §§ 16 - 29 AO Rn. 4). Die sachlich neu zuständige Behörde tritt in dem Stadium in das Verwaltungsverfahren ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels befindet. Die bislang zuständige Behörde darf nicht mehr tätig werden (vgl. Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Februar 2017, § 26 AO Rn. 20). 20 Ausschließlich die im jeweiligen Zeitpunkt sachlich zuständige Familienkasse ist daher zur Vornahme etwa erforderlicher Änderungen oder Aufhebungen bereits ergangener Festsetzungen, auch soweit diese vergangene Zeiträume betreffen und - formell rechtmäßig - durch eine andere Behörde erlassen worden sind, befugt (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 6. Oktober 2009, 12 K 113/09, EFG 2010, 382; FG München, Urteil vom 6. Oktober 2010, 10 K 925/09, EFG 2011, 402, 403 und FG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 2011, 7 K 408/10, EFG 2012, 1073, 1074; vgl. auch Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, November 2016, § 26 AO Rn. 20; so ausdrücklich im Übrigen auch V 3.1 Abs. 3 DA-KG). 21 b) Nach diesen Grundsätzen war zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsbescheide (8. März 2016) nicht mehr die Bekl, sondern nur noch das Land Baden-Württemberg für den Erlass etwaiger Aufhebungsbescheide zuständig. 22 Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Für die Aufhebung eines Verwaltungsakts ist danach stets die Behörde zuständig, die nach der im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung bestehenden Rechtslage für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakt zuständig wäre. Welche Behörde den aufzuhebenden Verwaltungsakt erlassen hat, ist für die sachliche Zuständigkeit dagegen ohne Bedeutung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Dezember 1999, 7 C 42/98, BVerwGE 110, 226; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2008, 13 S 201/08, ESVGH 59, 65 und Beschluss vom 10. Dezember 2013, 6 S 2112/13, NVwZ-RR 2014, 302, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2006, OVG 4 N 150.05, juris Rn. 3; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. April 1986 I R 178/82, BStBl II 1986, 880 unter B.II). 23 c) Aus dem Urteil des BFH vom 11. Dezember 2013 (XI R 42/11, BStBl II 2014, 840) ergibt sich nichts anderes. Der BFH hat im dortigen Fall der Doppelzahlung die Befugnis - der an sich sachlich nicht zuständigen Behörde - für die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung auf § 174 Abs. 2 AO gestützt (BFH, a.a.O. Rn. 35). Eine Änderung nach § 174 Abs. 2 AO kommt vorliegend aber nicht in Betracht. 24 Soweit die Bekl auf V 3.1 Abs. 5 DA-KG verweist, gelten diese Anweisungen nur für den Zuständigkeitswechsel während eines laufenden Gerichtsverfahrens. Dieser Fall liegt hier nicht vor. 25 3. Der Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit führt zur Aufhebung der angegriffenen Bescheide. 26 Bei einem Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit ist der Bescheid im Rechtsmittelverfahren aufzuheben (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1, § 172 Abs. 1 Nr. 2b AO). Die Vorschrift des § 127 AO - (unter anderem) zur örtlichen Zuständigkeit - ist nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 1986 I R 178/82, BStBl II 1986, 880; vom 21. April 1993 X R 112/91, BStBl II 1993, 649; vom 21. Juni 1994 VIII R 24/92, BFH/NV 1994, 763 sowie vom 19. April 2012 III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411). 27 II. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO). Entgegen der Auffassung der Bekl waren die Kosten nicht gemäß § 137 FGO der Klin aufzuerlegen. 28 § 137 FGO ist eine Ermessensvorschrift, von der nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden soll (vgl. Ratschow, in: Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 137 Rn. 2). Vorliegend hätte die Klin die sachliche Unzuständigkeit zwar früher geltend machen können. Die Bekl vertrat aber im finanzgerichtlichen Verfahren bis zuletzt die Auffassung, für den Erlass der angegriffenen Bescheide zuständig gewesen zu sein. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass eine Abhilfe durch die Bekl auch bei früherer Geltendmachung nicht erfolgt wäre. Davon abgesehen müssen die beteiligten Behörden untereinander sicherstellen, dass der Zuständigkeitswechsel bekannt und vollzogen wird. Dass die Klin gegenüber dem Land Baden-Württemberg falsche Angaben über die Kindergeldfestsetzung gemacht und daher einen entsprechenden Informationsaustausch zwischen den Behörden behindert hätte, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Nachvollziehbar weist die Klin schließlich darauf hin, dass ihr - als juristischer Laie - die Zuständigkeitsregelungen nicht bekannt waren. 29 III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 151 FGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung. Gründe 13 I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Aufhebungsbescheide, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen, sind wegen Verstoßes gegen die sachliche Zuständigkeit aufzuheben. 14 1. Unstreitig war ab 1. Juni 2015 wegen der (mehr als sechsmonatigen) Beschäftigung der Klin beim Z.. gemäß § 72 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr die Bekl, sondern das Land Baden-Württemberg für die Festsetzung des Kindergelds zuständig. 15 § 72 EStG regelt die sachliche Zuständigkeit der Familienkassen (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 19. Januar 2017 III R 31/15, BFH/NV 2017, 839 Rn. 13; BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2006 III B 91/05, BFH/NV 2007, 864, Selder, in: Blümich, EStG/KStG, Oktober 2015, § 72 EStG Rn. 76). Auf die Kenntnis der Bekl über den Zuständigkeitswechsel kommt es daher nicht an (vgl. V 3.2 Abs. 4 DA-KG). Die Regelung in § 26 Satz 2 Abgabenordnung (AO) zur örtlichen Zuständigkeit ist nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2014 I R 43/12, BFH/NV 2015, 306 Rn. 19; BFH-Beschluss vom 29. Juni 2015 III S 12/15, BFH/NV 2015, 1421 Rn. 25; Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, November 2016, § 26 AO Rn. 12). 16 2. Die Bekl war deshalb nicht mehr für die Aufhebung der - von ihr noch vor dem 1. Juni 2015 formell rechtmäßig erlassenen - Kindergeldfestsetzungen zuständig. 17 a) Die nach § 72 EStG sachlich zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind Familienkassen im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO, § 70 Abs. 1 EStG (§ 72 Abs. 1 Satz 2 EStG; BFH-Urteil vom 15. März 2012 III R 82/09, BStBl 2013, 226 Rn. 13; Niedersächsisches FG, Urteil vom 6. Oktober 2009, 12 K 113/09, EFG 2010, 382) und nehmen deren Aufgaben (§§ 62 - 78 EStG) in vollem Umfang wahr (Wendl, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, März 2015, § 72 Rn. 17). Sie sind daher nicht nur für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds zuständig, sondern auch für das gesamte übrige Kindergeldverfahren (Wendl, a.a.O.; V 3.1 Abs. 3 DA-KG). 18 Die AO geht vom Grundsatz der Gesamtzuständigkeit aus. Die Verwaltungszuständigkeit erfasst demnach nicht nur die während der Zuständigkeit entstandene Steuern, sondern auch alle vorangegangenen Zeiträume (Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Februar 2017, Vorbemerkung zu § 26 AO Rn. 6 zur örtlichen Zuständigkeit). Das gilt entsprechend für das Kindergeld als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG, § 155 Abs. 4 AO). 19 Entscheidend ist die sachliche Zuständigkeit im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung (vgl. Schmieszek, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, 129. Lieferung, § 16 AO Rn. 2; Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Februar 2017, Vorbemerkung zu §§ 16 - 29 AO Rn. 4). Die sachlich neu zuständige Behörde tritt in dem Stadium in das Verwaltungsverfahren ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels befindet. Die bislang zuständige Behörde darf nicht mehr tätig werden (vgl. Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Februar 2017, § 26 AO Rn. 20). 20 Ausschließlich die im jeweiligen Zeitpunkt sachlich zuständige Familienkasse ist daher zur Vornahme etwa erforderlicher Änderungen oder Aufhebungen bereits ergangener Festsetzungen, auch soweit diese vergangene Zeiträume betreffen und - formell rechtmäßig - durch eine andere Behörde erlassen worden sind, befugt (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 6. Oktober 2009, 12 K 113/09, EFG 2010, 382; FG München, Urteil vom 6. Oktober 2010, 10 K 925/09, EFG 2011, 402, 403 und FG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 2011, 7 K 408/10, EFG 2012, 1073, 1074; vgl. auch Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, November 2016, § 26 AO Rn. 20; so ausdrücklich im Übrigen auch V 3.1 Abs. 3 DA-KG). 21 b) Nach diesen Grundsätzen war zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsbescheide (8. März 2016) nicht mehr die Bekl, sondern nur noch das Land Baden-Württemberg für den Erlass etwaiger Aufhebungsbescheide zuständig. 22 Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Für die Aufhebung eines Verwaltungsakts ist danach stets die Behörde zuständig, die nach der im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung bestehenden Rechtslage für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakt zuständig wäre. Welche Behörde den aufzuhebenden Verwaltungsakt erlassen hat, ist für die sachliche Zuständigkeit dagegen ohne Bedeutung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Dezember 1999, 7 C 42/98, BVerwGE 110, 226; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2008, 13 S 201/08, ESVGH 59, 65 und Beschluss vom 10. Dezember 2013, 6 S 2112/13, NVwZ-RR 2014, 302, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2006, OVG 4 N 150.05, juris Rn. 3; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. April 1986 I R 178/82, BStBl II 1986, 880 unter B.II). 23 c) Aus dem Urteil des BFH vom 11. Dezember 2013 (XI R 42/11, BStBl II 2014, 840) ergibt sich nichts anderes. Der BFH hat im dortigen Fall der Doppelzahlung die Befugnis - der an sich sachlich nicht zuständigen Behörde - für die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung auf § 174 Abs. 2 AO gestützt (BFH, a.a.O. Rn. 35). Eine Änderung nach § 174 Abs. 2 AO kommt vorliegend aber nicht in Betracht. 24 Soweit die Bekl auf V 3.1 Abs. 5 DA-KG verweist, gelten diese Anweisungen nur für den Zuständigkeitswechsel während eines laufenden Gerichtsverfahrens. Dieser Fall liegt hier nicht vor. 25 3. Der Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit führt zur Aufhebung der angegriffenen Bescheide. 26 Bei einem Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit ist der Bescheid im Rechtsmittelverfahren aufzuheben (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1, § 172 Abs. 1 Nr. 2b AO). Die Vorschrift des § 127 AO - (unter anderem) zur örtlichen Zuständigkeit - ist nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 1986 I R 178/82, BStBl II 1986, 880; vom 21. April 1993 X R 112/91, BStBl II 1993, 649; vom 21. Juni 1994 VIII R 24/92, BFH/NV 1994, 763 sowie vom 19. April 2012 III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411). 27 II. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO). Entgegen der Auffassung der Bekl waren die Kosten nicht gemäß § 137 FGO der Klin aufzuerlegen. 28 § 137 FGO ist eine Ermessensvorschrift, von der nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden soll (vgl. Ratschow, in: Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 137 Rn. 2). Vorliegend hätte die Klin die sachliche Unzuständigkeit zwar früher geltend machen können. Die Bekl vertrat aber im finanzgerichtlichen Verfahren bis zuletzt die Auffassung, für den Erlass der angegriffenen Bescheide zuständig gewesen zu sein. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass eine Abhilfe durch die Bekl auch bei früherer Geltendmachung nicht erfolgt wäre. Davon abgesehen müssen die beteiligten Behörden untereinander sicherstellen, dass der Zuständigkeitswechsel bekannt und vollzogen wird. Dass die Klin gegenüber dem Land Baden-Württemberg falsche Angaben über die Kindergeldfestsetzung gemacht und daher einen entsprechenden Informationsaustausch zwischen den Behörden behindert hätte, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Nachvollziehbar weist die Klin schließlich darauf hin, dass ihr - als juristischer Laie - die Zuständigkeitsregelungen nicht bekannt waren. 29 III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 151 FGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.