Urteil
12 K 2756/16
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 30.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2015 wird aufgehoben und Kindergeld für das Kind A.X. für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014 in gesetzlicher Höhe festgesetzt und in Höhe von 129,04 Euro an den Kläger abgezweigt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat. Tatbestand 1 Der Kläger ist ein Träger der Sozialhilfe, dem es um die Abzweigung von Kindergeld für das Kind A.X., geboren am xx.xx.1959, geht, um seine Sozialhilfekosten zu decken. Er begehrt die Auszahlung des Kindergeldes an sich als die unterhaltsgewährende Stelle nach § 74 Einkommensteuergesetz -EStG-. 2 Das Kind A.X. leidet an einer Behinderung, die vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Die Behinderung besteht seit Geburt. Sie besteht zu 100 vom Hundert. Der Kläger erbringt für das Kind A.X. seit April 1978 als Träger der überörtlichen Sozialhilfe Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch -SGB- XII. Die Leistungen erfolgten in Form der stationären Wohnheimbetreuung an das Wohnheim der Y.., in Z.. Der Kläger legte eine Kostenaufstellung über die monatlichen Kosten der Unterbringung und Betreuung von Januar 2013 bis November 2014 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen (Kindergeldakte, S. 167 f.). Während des Klageverfahrens legte der Kläger die Kosten der Unterbringung und Betreuung für Dezember 2014 dar (Klage-Akte, S. 66). 3 Frau X. verfügt über Einkünfte aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 721,21 EUR monatlich bzw. im Jahr 2014 i.H.v. 805,91 EUR monatlich, und einer ergänzenden Grundsicherung i.H.v. 10,81 EUR, welche vom Kläger als Kostenbeitrag vereinnahmt wird. Frau X. zahlt einen Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Daneben erhält Frau X. Leistungen der Pflegeversicherung i.H.v. 256 EUR monatlich, welche ebenfalls als Kostenbeitrag vereinnahmt werden. Frau X. erhält auch Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz -ContStifG-, die sich seit 2013 erheblich erhöht haben. Diese betrugen vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2014 monatlich 6.812 EUR. Seit Juli 2014 erhält das Kind den Höchstsatz von 7.027 EUR monatlich. Hinzu kommt eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 3.680 EUR. Jedenfalls 2014 bezog Frau X. auch Wohngeld in Höhe von 98 EUR. Der Beklagte berechnete u.a. das verfügbare Einkommen des Kinds A.X. einschließlich der Conterganrente und Sonderzahlungen für die Streitjahre 2013 und 2014. Bei der Berechnung des notwendigen Lebensbedarfs setzte er zunächst lediglich den Grundbedarf sowie den Pauschbetrag nach § 33b EStG in Höhe von 3.700 EUR an. Eine neue Berechnung des notwendigen Bedarfs des Kinds unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands sowie der eigenen Mittel des Kinds führte dazu, dass in den Jahren 2010 bis 2012 und ab Januar 2015 abgeholfen wurde. In diesem (ursprünglichen) Streitzeitraum kam es auf die Höhe der Leistungen der Conterganstiftung nicht an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.11.2016 Bezug genommen. 4 Die Familienkasse setzte zunächst Kindergeld für das Kind A.X. zugunsten von Herrn C.X., dem Vater des Kinds A.X., geb. xx.xx.1925, fest. Kindergeld wurde bis 2005 ausgezahlt. 5 In den Streitjahren leistete der Kindsvater einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 54,96 EUR an den Kläger. Die Mutter der Klägerin ist verstorben. Der Vater des Kindes bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2013, sein durch Contergan geschädigtes Kind werde vom Kläger unterhalten. Er selbst trage keine Kosten zum Unterhalt bei. 6 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 28. Januar 2014 die Abzweigung des Kindergeldes für das Kind A.X. bei der nunmehr zuständigen Familienkasse, der Beklagten. 7 Diese hob mit Bescheid vom 30.10.2014 die Kindergeldfestsetzung für das Kind A.X. ab dem 1.1.2010 auf. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass das behinderte Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Conterganrente des Kindes sei als Leistung Dritter zu berücksichtigen. Daher bestehe kein Kindergeldanspruch. Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht, da eine Zahlung von Kindergeld in diesem Zeitraum nicht erfolgt sei. 8 Mit Schreiben vom 30.10.2014 lehnte die Beklagte die Abzweigung an den Kläger ab. Sie führte aus, infolge des Abzweigungsantrags sei der Anspruch auf Kindergeld für das Kind A.X. zu überprüfen gewesen. Infolge der Höhe der Einkünfte des Kinds sei die Kindergeldfestsetzung aufzuheben gewesen. Da nur festgesetztes Kindergeld abgezweigt werden könne, scheide eine Abzweigung aus. 9 Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte Kindergeld für das Kind A.X.. Er machte im Wesentlichen geltend, die Berechnung der Beklagten sei fehlerhaft. Im Übrigen sei die Conterganrente nicht einzubeziehen. 10 Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dem Kind A.X. stehe Kindergeld zu und dieses sei an ihn anteilig im Wege der Abzweigung auszuzahlen. Aufgrund der Behinderung war und sei das Kind nicht in der Lage, ein selbständiges Leben zu führen. Es bedürfe der Betreuung in einer beschützenden Einrichtung. Die Kosten der Unterbringung und Betreuung beliefen sich im Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2014 auf durchschnittlich ca. 5.000 EUR monatlich, seit Januar 2015 aufgrund von Zusatzpersonal auf durchschnittlich ca. 9.000 EUR monatlich. In Kindergeldfällen, in denen es um volljährige Kinder in vollstationären Einrichtungen gehe, gebe es Besonderheiten. Nach § 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG sei ein Kind bei der Bewilligung des Kindergeldes zu berücksichtigen, wenn es aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Diese Voraussetzung sei dann erfüllt, wenn die kindeseigenen Mittel, verfügbares Einkommen und Leistungen Dritter, behinderungsbedingt nicht ausreiche, den gesamten existenziellen Lebensbedarf zu sichern. So sei es im Streitfall. Denn Frau X. erhalte Leistungen nach dem ContStifG, und zwar eine monatliche Conterganrente sowie Sonderzahlungen, die nicht anzurechnen seien. Die von ihm, dem Kläger, gewährte Eingliederungshilfe erfolge ohne Anrechnung dieser Leistungen als Einkommen. Bei den Leistungen nach dem ContStifG handle es sich um Bezüge des Kindes. In der Dienstanweisung zum Familienlastenausgleich DA sei unter Punkt 63.4.2.3.1 Abs. 3 Ziffer 6 ausdrücklich geregelt, dass die Leistungen nach dem ContStifG für behinderte Menschen nicht zu den Bezügen zählen. Darüber hinaus würde eine wie von der Beklagten vorgenommene Anrechnung dieser Leistungen als Einkünfte des behinderten Kindes bzw. als Leistungen Dritter, auch dem Wortlaut und der Ratio des Stiftungsgesetzes widersprechen. Die Leistungen nach dem ContStifG seien den contergangeschädigten Menschen als echte Zusatzleistungen zu gewähren, die nicht durch steuerliche Lasten verkürzt werden dürfen und ihnen ohne Rücksicht auf Unterstützungsleistungen Dritter als zusätzliche Leistungen zufließen. Dies normiere § 18 Abs. 1 ContStifG. Danach blieben Leistungen bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Sozialgesetzbuch -SGB- II, III, V und XII und dem Bürgerlichen Gesetzbuch -BGB- außer Betracht. Die Aufzählung dieser Gesetze sei, wie die Formulierung „insbesondere“ verdeutliche, nicht abschließend und schließe deshalb auch das EStG nicht aus. Die Leistungen nach dem ContStifG seien damit nicht zu berücksichtigen. Der existenziellen Lebensbedarf der neben dem Grundbedarf auch die anfallenden Kosten der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingten Mehrbedarf umfasse, übersteige damit die Einkünfte des Kinds. Die Voraussetzungen der Kindergeldberechtigung seien gegeben. § 74 Abs. 1 S. 4 EStG bestimme, dass die Auszahlung des für ein Kind festgesetzten Kindergeldes auch an die Person oder Stelle erfolgen könne, die dem Kind Unterhalt gewährt. Hierdurch solle sichergestellt werden, dass öffentliche oder private Einrichtungen, die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewähren, einen gewissen finanziellen Ausgleich erhalten. Dementsprechend sei es für das Abzweigungsbegehren nach dem Gesetzeswortlaut ausschlaggebend, ob der Abzweigungsempfänger den Unterhalt für das Kind trage oder nicht. Dies sei der Fall. Die Entscheidung, ob das Kindergeld an eine Unterhalt gewährende Stelle abgezweigt werde, erfolge nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 S. 4 EStG in Form einer Ermessensentscheidung. Der kindergeldberechtigte Vater leiste einen nach § 94 SGB XII begrenzten Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 54,96 EUR an den Kläger. Der Kindergeldberechtigte komme damit seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nach, da er die zum Lebensbedarf gehörenden laufenden Kosten der stationären Betreuung seines Kindes nicht übernehme. Die Voraussetzungen für eine Abzweigung seien nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23.2.2006 III R 65/04, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2008, 753 auch dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte in geringem Umfang Unterhaltsleistungen erbringe. Diese Unterhaltsleistungen seien lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Höhe des Abzweigungsantrags zu berücksichtigen. Dies habe er, der Kläger, in seinem Klageantrag bereits getan. Daher sei es geboten, das Kindergeld in der beantragten Höhe an ihn abzuzweigen. Schließlich werde das Ziel des Familienlastenausgleichs, wirtschaftliche Belastungen der Sorgeberechtigten, die durch die Erziehung von Kindern entstehen, auszugleichen, durch eine Abzweigung an ihn nicht berührt. Es sei der Zweck des Kindergelds, Eltern wegen ihrer Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder zu entlasten. Seien die Eltern jedoch mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, Kosten zu tragen oder zahlten daher nur geringe Kosten, sei eine derartige Entlastung gar nicht oder nur in entsprechend niedrigem Umfang erforderlich. 11 Der Kläger beantragt, die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 30.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2015 aufzuheben und das Kindergeld für das Kind A.X. in Höhe von monatlich 129,04 EUR seit dem 1.1.2013 bis zum 31.12.2014 an ihn abzuzweigen. 12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihre Einspruchsentscheidung vom 11.2.2015 geltend, es sei unstreitig, dass der Kläger zur Beantragung des Kindergelds im berechtigten Interesse nach § 67 S. 2 EStG befugt sei. Unstreitig sei auch, dass es sich um ein behindertes Kind handle, für das der Kläger eine anteilige Abzweigung des Kindergelds beanspruchen könne. Eine mögliche anteilige Abzweigung von 129,04 EUR an den Kläger ergebe sich aus der Unterhaltszahlung des Kindergeldberechtigten an den Kläger von monatlich 54,96 EUR. Das Kind sei jedoch nicht aufgrund seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Die Conterganrente sei neben der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens des Kindes zwar nicht als Einkünfte oder Bezüge, wohl aber als steuerfreie Einnahme zu berücksichtigen. In der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG sei geregelt, wann ein Kind außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Beim verfügbaren Nettoeinkommen seien auch steuerfreie Einnahmen, Renten und Versorgungsbezüge anzusetzen. Daher sei auch eine nach § 18 ContStifG steuerfreie Einnahme des Kindes zu berücksichtigen. Nach DA-KG A 18.6 seien die nicht nach A 18.5 bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens erfassten finanziellen Mittel des behinderten Kindes als Leistungen Dritter anzusetzen, mit Ausnahme von Unterhaltsleistungen der Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden könne. Als Leistungen Dritter seien die tatsächlich gezahlten Beträge zu erfassen. Das Kind erhalte den Höchstsatz an Conterganrente und sei danach schon augenscheinlich und ohne konkrete Berechnung in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Füge der Kläger seiner Berechnung die Conterganrente des Kindes hinzu, so gelange er zum selben Ergebnis. Für die Zeit ab 1.1.2010 sei die Kindergeldfestsetzung daher im Rahmen der Festsetzungsverjährung aufzuheben gewesen. 14 Auf alle noch offenen Fälle sei die derzeit gültige DA-KG Stand 2014 anzuwenden. Danach sei die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung zu Recht erfolgt. 15 Mit Schreiben vom 31.7.2015 ergänzte der Kläger, die Beklagte habe die Vorschrift des § 18 Abs. ContStifG zu beachten. Diese gesetzliche Wertung würde ansonsten ausgehöhlt. Der Gesetzgeber habe ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs klargestellt, dass die Leistungen nach dem ContStifG als echte Zusatzleistungen erhalten bleiben sollen (Bundestag -BT- Drucksache -Drs.- 15/5654, 13). Aufgrund dieses Gesetzeszweckes habe der Bundesgerichtshof -BGH- in seinem Beschluss vom 16.7.2014 XII ZB 164/14 (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ- 2014, 1619) die Anrechenbarkeit für den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und entschieden, dass es trotz der mittlerweile nicht unerheblichen Leistungen nach dem ContStifG nicht möglich sei, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Begründung abzusehen, dass die ausgleichsberechtigte Person bereits mit ihrer Conterganrente ausreichend versorgt sei. Es seien keine Gründe erkennbar, wodurch sich für die Anrechenbarkeit der Conterganrente im Rahmen des Einkommensteuerrechts etwas anderes ergeben sollte. 16 Die Beklagte antwortete, der Kläger habe nunmehr zweifelsfrei nachgewiesen, dass eine anteilige Abzweigung des Kindergeldes an ihn ab Januar 2010 begründet sei. Entgegen seiner Auffassung sei jedoch die DA-KG 2015 auf alle noch nicht bestandskräftigen und damit offenen Fälle anwendbar. Somit seien alle alten Regelungen nicht mehr relevant. Die Beklagte verwies ferner auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren, worin geklärt werde, ob eine Schmerzensgeldrente zu den verfügbaren finanziellen Mitteln bei einem behinderten Kind gehöre. Da diese Rente vergleichbar mit der im vorliegenden Fall gezahlten Conterganrente an das Kind sei, bitte sie um ein Ruhen des Verfahrens. 17 Mit Beschluss vom 21.10.2015 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. 18 Im Juni 2016 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass zwischenzeitlich der BFH mit Urteil vom 13. April 2016 entschieden habe, dass eine Schmerzensgeldrente bei den finanziellen Mitteln eines volljährigen behinderten Kindes nicht zu berücksichtigen sei. Im vorliegenden Fall erhalte jedoch das behinderte Kind eine Conterganrente. Diese sei indes vergleichbar mit einer Erwerbsminderungsrente und zähle zu dem verfügbaren Einkommen eines Kindes. 19 Sodann bat die Berichterstatterin die Beklagte ihre Rechtsauffassung zu überdenken. 20 Der Kläger teilte ergänzend mit, der Vater von Frau X. zahle laufend nach § 94 SGB XII einen begrenzten Unterhaltsbeitrag von 54,96 EUR monatlich. Dieser Betrag habe sich ab Januar 2016 durch die Kindergelderhöhung auf 56,76 EUR monatlich erhöht. Für ihn, den Kläger, sei es nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte zunächst ein Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf das Revisionsverfahren beim BFH und der Vergleichbarkeit der dort zu klärenden Frage, ob eine Schmerzensgeldrente zu den verfügbaren finanziellen Mitteln eines behinderten Kindes zähle, beantrage, und jetzt nach erfolgter Entscheidung des BFH zu dieser Frage eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall ablehne. Entgegen den Ausführungen der Beklagten sei die Conterganrente nicht mit einer Erwerbsminderungsrente vergleichbar. Die Leistungen nach dem ContStifG hätten als besondere Leistungen der sozialen Entschädigung nicht die Funktion, den notwendigen Lebensunterhalt für Personen sicherzustellen, die hierzu nicht aus eigenen Kräften und Mitteln in der Lage seien und gewähre insoweit echte Zusatzleistungen. Insoweit seien die Leistungen nach dem ContStifG mit Schmerzensgeldzahlungen vergleichbar, da in beiden Fällen der soziale Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund stehe und nicht die materielle Existenzsicherung der Betroffenen. 21 Mit Beschluss vom 12.9.2016 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. 22 Die Beklagte machte mit Schriftsatz vom 11.10.2016 geltend, § 18 ContStifG beziehe sich auf Leistungen, die dem Kind als contergangeschädigte Person zustehe. Beim steuerlichen Kindergeld handele sich hingegen nicht um eine Leistung des Kindes, sondern um eine steuerliche Entlastung der Eltern, die mit Unterhalt für ein Kind belastet seien. Dies sei bei behinderten Kinder nur der Fall, wenn diese wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande seien, sich selbst zu unterhalten, was bei Bezug einer Conterganrente ggf. nicht der Fall sei, da das behinderte Kind im Stande sei, sich selbst zu unterhalten. 23 Am 9.11.2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 9.11.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist begründet. 25 Die Beklagte hat zu Unrecht die Kindergeldfestsetzung für das Kind A.X. aufgehoben. Für das Kind A.X. ist von Januar 2013 bis Dezember 2014 Kindergeld zu gewähren und in Höhe von 129,04 EUR monatlich an den Kläger abzuzweigen. 26 Der Kläger ist nach § 67 Abs. 2 EStG berechtigt, einen Antrag auf Kindergeld zu stellen, Denn er hat ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds. Aus der Antragsbefugnis folgt zugleich die Klagebefugnis in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Kindergeldablehnungsbescheids (vgl. BFH vom 5.5.2015 III R 31/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 1005 -- Hinweis Dokumentar: Entscheidungsdatum: 5.2.2015 III R 31/13, BFHE 249, 144--) bzw. einer Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und Abzweigung streitig ist. 27 Ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind besteht nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres (alte Fassung) eingetreten ist. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es auch nach der Neufassung des § 32 EStG darauf an, ob sich das Kind selbst unterhalten kann. Dem steht nicht entgegen, dass es im Übrigen nicht mehr auf die Höhe der Einnahmen und Bezüge des Kinds ankommt (vgl. BFH vom 16.3.2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005; BFH vom 13.4.2016 III R 28/15, BStBl. II 2016, 648). 28 Das Kind A.X. ist zum einen zu 100 vom Hundert behindert. Die Behinderung ist vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten. Zum anderen ist sie im Streitzeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014 in jedem Monat außerstande, sich selbst zu unterhalten. Die Prüfung ist für jeden einzelnen Monat durchzuführen (BFH vom 4.11.2003 VIII R 43/02, BStBl. II 2010, 1046). Der Lebensbedarf eines behinderten Kinds besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH vom 15.10.1999 VI R 183/97, BStBl. II 2000, 72). Erreichen die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Summe aus Grundbedarf und behinderungsbedingtem Mehrbedarf nicht, so kann sich das Kind nicht selbst unterhalten, so im Streitfall. 29 Der Lebensbedarf des Kinds A.X. besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG (BFH vom 13.4.2016 III R 28/15, BStBl. II 2016, 648) von 8.130 EUR jährlich, also 677,50 EUR monatlich (2013), und 8.354 EUR jährlich, also 696,17 EUR monatlich (2014), sowie dem behinderungsbedingten Mehrbedarf. Im Streitfall dient nicht der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG als Anhalt für den Mehrbedarf, da die behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Einzelnen dargelegt worden sind. Sie bestehen jedenfalls in Höhe des monatlichen Pflegegelds zuzüglich der Eingliederungshilfe abzüglich der Tagesverpflegung zuzüglich des Kostenbeitrags aus der Rente und des Pflegegelds und damit exemplarisch für November 2014 in Höhe von (696,17 EUR anteiliger Grundfreibetrag + 256 EUR Pflegegeld + 5.836,29 EUR Eingliederungshilfe - 29 EUR Tagesverpflegung =) 6.559,46 EUR. Diesem Betrag sind die kindseigenen Mittel gegenüberzustellen und zwar in Höhe von (805,81 EUR Erwerbsunfähigkeitsrente - 66,07 EUR Beitrag Krankenversicherung - 18,53 EUR Beitrag Pflegeversicherung + 256 EUR Pflegegeld + 5.836,29 EUR Eingliederungshilfe - 733,24 EUR Kostenbeitrag aus Rente - 256 EUR Kostenbeitrag aus Pflegegeld + Wohngeld 98 EUR - 8,50 EUR anteiliger Pauschbetrag =) 5.913,76 EUR. Infolgedessen ist das Kind A.X. ohne Berücksichtigung der Leistungen der Conterganstiftung -zwischen den Beteiligten unstreitig- außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt für alle Monate im Streitzeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014. 30 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kinds die Leistungen der Conterganstiftung, monatliche Leistungen sowie Sonderzahlungen, nicht zu berücksichtigen. Zum einen ergibt sich dies aus § 18 ContStifG. Danach bleiben bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem II., III., V. und XII. SGB und dem BGB, Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht. Der Wortlaut der Norm „insbesondere“ macht deutlich, dass § 18 ContStifG auch für andere als die genannten Gesetze zur Anwendung kommen kann und damit auch für das EStG und im Kindergeldrecht. 31 Dem steht nicht entgegen, dass das Kindergeld grundsätzlich dem kindergeldberechtigten Elternteil, im Streitfall dem Vater des Kinds, zusteht. Das Kindergeld dient dazu, die wirtschaftliche Belastung auszugleichen, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht. Infolgedessen entfällt ein Kindergeldanspruch, wenn das behinderte Kind auf elterliche Unterstützung nicht mehr angewiesen ist (BFH vom 16.3.2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005). Im Streitfall leistet jedoch der Vater einen Unterhaltsbeitrag, wenn auch in geringer Höhe. Diese Zahlungen mindern die Leistungsfähigkeit des Kindsvaters. Infolgedessen sprechen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- und Art. 6 GG für eine Auslegung des § 18 ContStifG dahin gehend, dass diese Norm auch bei der Festsetzung von Kindergeld angewandt wird. Dies gilt auch für den Kläger, der für den Unterhalt des Kinds im Wesentlichen aufkommt. 32 Für solch eine Auslegung spricht auch § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz -BKGG-. Danach erhält Kindergeld für sich selbst, wer Vollwaise und ein Kind i.S.d. § 2 BKGG ist. Danach könnte das Kind A.X. nach dem Tod ihres Vaters einen Antrag auf Kindergeld für sich selbst stellen mit der Folge, dass dann unter Beachtung von § 18 ContStifG Kindergeld festzusetzen wäre. Denn das Kind A.X. wäre nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BKGG kindergeldberechtigt. Danach ist ein Kind zu berücksichtigen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres (alte Fassung) eingetreten ist. Insoweit decken sich § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BKGG und § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG. Infolgedessen sollte das Tatbestandsmerkmal „außerstande, sich selbst zu unterhalten“ aus Gründen einer gleichmäßigen Festsetzung einheitlich ausgelegt werden. 33 Zum anderen handelt es sich bei der Conterganrente sowie der Sonderzahlung um Schmerzensgeld mit der Folge, dass die Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, da sie nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kinds bestimmt oder geeignet sind (vgl. BFH vom 13.4.2016 III R 28/15, BStBl. II 2016, 648). Das Schmerzensgeld nimmt, unabhängig davon, ob es in einem Einmalbetrag oder in Rentenform gezahlt wird, eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen Einkommens- und Vermögensarten ein (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG- vom 11.7.2006 1 BvR 293/05, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 116, 229). Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass in bestimmten Fällen Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt eingesetzt werden soll, bevor staatliche Leistungen gezahlt werden. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH hat das Schmerzensgeld (BGH vom 6.7.1955 GSZ 1/55, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen -BGHZ- 18, 149) rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll einerseits dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für solche Schäden und Lebenshemmungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es soll aber andererseits zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Dabei steht der Entschädigung- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Der Zweck des Anspruchs ist der Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung. Der BGH hat den zugrundeliegenden Gedanken dahin formuliert, dass der Schädiger, der dem Geschädigten über den Vermögensschaden hinaus das Leben schwer gemacht hat, nun durch seine Leistung dazu helfen soll, es ihm im Rahmen des Möglichen wieder leichter zu machen. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei der Conterganrente um eine Sozialleistung zum Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden. Die Conterganrente wird „aus Entschädigungsgründen gezahlt“ (BGH vom 16.7.2014 XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619). 34 Insbesondere aus der o.g. Grundsatzentscheidung des BGH leitet der BFH ab, dass Schmerzensgeld bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes nicht zu berücksichtigen ist (BFH vom 13.4.2016 III R 28/15, BStBl. II 2016, 648). Denn eine Berücksichtigung stünde in Widerspruch zur Sonderfunktion des Schmerzensgelds, immaterielle Schäden abzumildern. Entsprechendes gilt nach Ansicht des BFH für die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes. Denn dieses hat insoweit gerade nicht die Funktion, zur materiellen Existenzsicherung beizutragen. In diesem Sinne wird der Sonderstellung des Schmerzensgelds auch in anderen Bereichen Rechnung getragen. So wird z.B. im Sozialrecht die Schmerzensgeldrente nicht bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und auch nicht im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt mit der Folge, dass im Streitfall der Kläger Leistungen an das Kind A.X. zu leisten hat. 35 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei den Leistungen nach dem ContStifG um Schmerzensgeld handelt. Denn diese Leistungen sind nicht zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet und dienen vorrangig dem Ausgleich des immateriellen Schadens (Rätke in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 3 Nr. 68 Rn. 5; Pfirrmann in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 33a Rn. 96). 36 Dies belegt zum einen die Historie des ContStifG. Mit diesem wurde der Schadensausgleich für die contergangeschädigten Kinder von dem individualrechtlichen zum sozialrechtlichen Bereich hin verlagert. Mit der Errichtung der Conterganstiftung hat der Gesetzgeber die Verpflichtung übernommen, den Contergangeschädigten wirksame und dauerhafte Hilfen zu gewährleisten. Das Stiftungsgesetz ist dadurch gekennzeichnet, dass es eine Gruppe von Schadensfällen dem allgemeinen privatrechtlichen Ordnungssystem entzieht und einer gesetzlichen Sonderregelung unterstellt.Darüber hinaus soll das Gesetz Behinderten durch Förderung anderer Maßnahmen Hilfe gewähren, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern (so BVerfG vom 8.7.1976 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75 und 1 BvL 148/75, BVerfGE 42, 263). Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine echte Zusatzleistung, die bei den Betroffenen ankommen und zum Ausgleich der Aufwendungen für Ursprungs-, Spät- und Folgeschäden dienen soll und daher bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt werden dürfen (BT-Drs. 16/8743, 4 f.; BT-Drs. 15/5654, 13). Die Höhe der Beträge orientiert sich an den voraussichtlichen Aufwendungen. Dies belegt die Gesetzesbegründung anlässlich der Erhöhung der Beiträge nach dem ContStifG. Denn diese wurden „angesichts der Folge- und Spätschäden der Betroffenen“ erhöht (BT-Drs. 16/8743, 1). Der Gesetzgeber führte u.a. aus, „erschwerend für die persönliche Situation der Betroffenen kommt hinzu, dass sie mit zunehmendem Alter immer stärker auf kostenpflichtige außerhäusliche Hilfe angewiesen sind, da älter werdende Familienangehörige die alltäglich erforderliche Hilfe und Unterstützung in der bisherigen Art und Weise nicht mehr leisten können“ (BT-Drs. 16/8743, 4). 37 Zum anderen lässt der Zweck des Gesetzes den Schluss zu, dass es sich bei den Leistungen nach dem ContStifG um Schmerzensgeld handelt. Zweck ist es u.a., Leistungen an behinderte Menschen zu erbringen und ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2 ContStifG). Als besondere Leistungen der sozialen Entschädigung haben diese Leistungen nicht die Funktion, den notwendigen Lebensunterhalt für Personen sicherzustellen, die hierzu nicht aus eigenen Kräften und Mitteln in der Lage sind. Sie haben nicht in erster Linie Versorgungscharakter. Sie gewähren insoweit Zusatzleistungen (Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 19.6.2014 10 C 1/14, Sammlung der Entscheidungen des BVerwG -BVerwGE- 150, 44). Zuwendungen nach dem ContStifG dienen der Linderung einer besonderen Notlage, so wie das Blindengeld und andere Sozialleistungen, die für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens erbracht werden (MüKoZPO/Wache, § 115 Rn. 16). 38 Für Schmerzensgeld spricht auch, dass sich die Höhe der Rente nach § 13 Abs. 2 S. 1 ContStifG nach der Schwere des Körperschadens und den hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen richtet. Im Streitfall erhält das Kind aufgrund der Schwere ihres Körperschadens den Höchstbetrag. 39 Sind die Leistungen nach dem ContStifG nicht zu berücksichtigen, kommt es nicht darauf an, wann die Sonderzahlung geleistet worden ist und ob diese überhaupt als Bezug zu berücksichtigen oder als Vermögen nicht anzusetzen ist (vgl. BFH vom 19.8.2002 VIII R 17/02, BStBl. II 2003, 88; BFH vom 19.8.2002 VIII R 51/01, BStBl. II 2003, 91). 40 Es kann infolgedessen auch dahin gestellt bleiben, ob in Höhe der monatlichen Conterganrente ein behinderungsbedingter Mehrbedarf besteht. So deckt z.B. nach der Rechtsprechung des BFH das Blindengeld den durch die Blindheit verursachten Mehrbedarf ab (BFH vom 5.2.2015 III R 31/13, BStBl. II 2015, 1017). Auch die Conterganrente sowie die Sonderzahlung können (pauschalierend und typisierend) den durch die Schädigungen durch Contergan verursachten Mehrbedarf abdecken. Nach der Gesetzesbegründung ist die Conterganrente als Leistung iSd § 1610a BGB anzusehen und § 1610a BGB enthält die Vermutung, dass die Person, die diese Leistungen bezieht, mindestens in deren Höhe einen entsprechenden, durch ihren Körper- und Gesundheitsschaden bedingten Mehrbedarf hat (BT-Drs. 15/5654, 13). Die Conterganrente gehört (nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung) zu den Sozialleistungen, die für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gewährt werden und bei denen gemäß § 1610a BGB bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruches vermutet wird, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen (BGH vom 16.7.2014 XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619 mit Verweis auf die zivilrechtliche Kommentierung wie z.B. Palandt/Brudermüller, BGB, § 1610a Rn. 3). 41 Mit der Aufhebung des (Aufhebungs-)Bescheids vom 30.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2015 vom 1.1.2013 bis 31.12.2014 lebt die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung wieder auf. 42 Das für das Kind A.X. festgesetzte Kindergeld ist sodann in Höhe von 129,04 EUR an den Kläger abzuzweigen. Nach § 74 Abs. 1 EStG hat die Beklagte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Abzweigung des Kindergelds an eine andere Person als den Kindergeldberechtigten tatsächlich erfolgt. Nach § 74 Abs. 1 S. 4 i.V.m. S. 1 und 3 EStG kann eine Abzweigung des Kindergelds an den Kläger erfolgen, wenn der Kindsvater als Kindergeldberechtigter seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Im Streitfall zahlt der Kindsvater als kindergeldberechtigte Person monatlich 54,96 EUR Unterhalt. Auch geringe Unterhaltsleistungen der Eltern sind zu berücksichtigen (Finanzgericht -FG- München vom 29.6.2015 7 K 2184/13, Juris). Der Unterhaltsbetrag ist indes geringer als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Differenz in Höhe von 129,04 EUR kann an den Kläger abgezweigt werden. Lediglich dann, wenn die Leistungen mindestens so hoch sind wie das Kindergeld, wird eine Abzweigung nicht als ermessensgerecht angesehen (BFH vom 23.2.2006 III R 65/04, BStBl. II 2008, 753). 43 Die Abzweigung ist zwar eine Ermessensentscheidung. Dennoch kann der Senat entscheiden. Denn zum einen geht es der Beklagten um die Frage, ob eine gezahlte Contergan-Rente bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens eines behinderten Kinds zu berücksichtigen oder als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusehen ist. Hieraus schließt der Senat, dass die Beklagte grundsätzlich eine Abzweigung vornimmt und sein Entschließungsermessen zugunsten des Klägers ausgeübt hat. Dies belegt auch die Zusage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2016, für den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2012 und für Januar 2015 und Februar 2015 nach einer Neuberechnung und unter Berücksichtigung der früheren Verwaltungsvorschriften Kindergeld an den Kläger abzuzweigen. Zum anderen ist das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Erscheint nur eine Entscheidung ermessensgerecht, so ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Beklagten zu setzen (BFH vom 3.7.2014 III R 41/12, BFH/NV 2015, 85). Die Beklagte hat als Teil der Verwaltung das ihr zustehende Ermessen unter Berücksichtigung ihrer Verwaltungsanweisungen auszuüben, sog. Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 GG. Unterhaltsleistungen, die nicht die Höhe des Kindergelds erreichen, sind danach bei der Ermessensausübung zu beachten (BFH vom 23.2.2006 - III R 65/04, BStBl. II 2008, 753). Dies gilt auch bei geringen Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten (BFH vom 3.7.2014 - III R 41/12). Der Zweck der Regelung des § 74 Abs. 1 S. 4 EStG besteht darin, das Kindergeld an die Person oder Einrichtung auszuzahlen, die anstelle des Kindergeldberechtigten die Kosten des Unterhaltsrechts. Trägt der Vater der Klägerin nur einen geringen Anteil an den Kosten für den Unterhalt seiner Tochter, ist ein Ermessensspielraum derart eingeengt, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, nämlich die Abzweigung des Kindergeldes anteilig an den Kläger. 44 Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, da sie unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Gründe 24 Die Klage ist begründet. 25 Die Beklagte hat zu Unrecht die Kindergeldfestsetzung für das Kind A.X. aufgehoben. Für das Kind A.X. ist von Januar 2013 bis Dezember 2014 Kindergeld zu gewähren und in Höhe von 129,04 EUR monatlich an den Kläger abzuzweigen. 26 Der Kläger ist nach § 67 Abs. 2 EStG berechtigt, einen Antrag auf Kindergeld zu stellen, Denn er hat ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds. Aus der Antragsbefugnis folgt zugleich die Klagebefugnis in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Kindergeldablehnungsbescheids (vgl. BFH vom 5.5.2015 III R 31/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 1005 -- Hinweis Dokumentar: Entscheidungsdatum: 5.2.2015 III R 31/13, BFHE 249, 144--) bzw. einer Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und Abzweigung streitig ist. 27 Ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind besteht nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres (alte Fassung) eingetreten ist. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es auch nach der Neufassung des § 32 EStG darauf an, ob sich das Kind selbst unterhalten kann. Dem steht nicht entgegen, dass es im Übrigen nicht mehr auf die Höhe der Einnahmen und Bezüge des Kinds ankommt (vgl. BFH vom 16.3.2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005; BFH vom 13.4.2016 III R 28/15, BStBl. II 2016, 648). 28 Das Kind A.X. ist zum einen zu 100 vom Hundert behindert. Die Behinderung ist vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten. Zum anderen ist sie im Streitzeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014 in jedem Monat außerstande, sich selbst zu unterhalten. Die Prüfung ist für jeden einzelnen Monat durchzuführen (BFH vom 4.11.2003 VIII R 43/02, BStBl. II 2010, 1046). Der Lebensbedarf eines behinderten Kinds besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH vom 15.10.1999 VI R 183/97, BStBl. II 2000, 72). Erreichen die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Summe aus Grundbedarf und behinderungsbedingtem Mehrbedarf nicht, so kann sich das Kind nicht selbst unterhalten, so im Streitfall. 29 Der Lebensbedarf des Kinds A.X. besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG (BFH vom 13.4.2016 III R 28/15, BStBl. II 2016, 648) von 8.130 EUR jährlich, also 677,50 EUR monatlich (2013), und 8.354 EUR jährlich, also 696,17 EUR monatlich (2014), sowie dem behinderungsbedingten Mehrbedarf. Im Streitfall dient nicht der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG als Anhalt für den Mehrbedarf, da die behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Einzelnen dargelegt worden sind. Sie bestehen jedenfalls in Höhe des monatlichen Pflegegelds zuzüglich der Eingliederungshilfe abzüglich der Tagesverpflegung zuzüglich des Kostenbeitrags aus der Rente und des Pflegegelds und damit exemplarisch für November 2014 in Höhe von (696,17 EUR anteiliger Grundfreibetrag + 256 EUR Pflegegeld + 5.836,29 EUR Eingliederungshilfe - 29 EUR Tagesverpflegung =) 6.559,46 EUR. Diesem Betrag sind die kindseigenen Mittel gegenüberzustellen und zwar in Höhe von (805,81 EUR Erwerbsunfähigkeitsrente - 66,07 EUR Beitrag Krankenversicherung - 18,53 EUR Beitrag Pflegeversicherung + 256 EUR Pflegegeld + 5.836,29 EUR Eingliederungshilfe - 733,24 EUR Kostenbeitrag aus Rente - 256 EUR Kostenbeitrag aus Pflegegeld + Wohngeld 98 EUR - 8,50 EUR anteiliger Pauschbetrag =) 5.913,76 EUR. Infolgedessen ist das Kind A.X. ohne Berücksichtigung der Leistungen der Conterganstiftung -zwischen den Beteiligten unstreitig- außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt für alle Monate im Streitzeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014. 30 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kinds die Leistungen der Conterganstiftung, monatliche Leistungen sowie Sonderzahlungen, nicht zu berücksichtigen. Zum einen ergibt sich dies aus § 18 ContStifG. Danach bleiben bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem II., III., V. und XII. SGB und dem BGB, Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht. Der Wortlaut der Norm „insbesondere“ macht deutlich, dass § 18 ContStifG auch für andere als die genannten Gesetze zur Anwendung kommen kann und damit auch für das EStG und im Kindergeldrecht. 31 Dem steht nicht entgegen, dass das Kindergeld grundsätzlich dem kindergeldberechtigten Elternteil, im Streitfall dem Vater des Kinds, zusteht. Das Kindergeld dient dazu, die wirtschaftliche Belastung auszugleichen, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht. Infolgedessen entfällt ein Kindergeldanspruch, wenn das behinderte Kind auf elterliche Unterstützung nicht mehr angewiesen ist (BFH vom 16.3.2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005). Im Streitfall leistet jedoch der Vater einen Unterhaltsbeitrag, wenn auch in geringer Höhe. Diese Zahlungen mindern die Leistungsfähigkeit des Kindsvaters. Infolgedessen sprechen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- und Art. 6 GG für eine Auslegung des § 18 ContStifG dahin gehend, dass diese Norm auch bei der Festsetzung von Kindergeld angewandt wird. Dies gilt auch für den Kläger, der für den Unterhalt des Kinds im Wesentlichen aufkommt. 32 Für solch eine Auslegung spricht auch § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz -BKGG-. Danach erhält Kindergeld für sich selbst, wer Vollwaise und ein Kind i.S.d. § 2 BKGG ist. Danach könnte das Kind A.X. nach dem Tod ihres Vaters einen Antrag auf Kindergeld für sich selbst stellen mit der Folge, dass dann unter Beachtung von § 18 ContStifG Kindergeld festzusetzen wäre. Denn das Kind A.X. wäre nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BKGG kindergeldberechtigt. Danach ist ein Kind zu berücksichtigen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres (alte Fassung) eingetreten ist. Insoweit decken sich § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BKGG und § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG. Infolgedessen sollte das Tatbestandsmerkmal „außerstande, sich selbst zu unterhalten“ aus Gründen einer gleichmäßigen Festsetzung einheitlich ausgelegt werden. 33 Zum anderen handelt es sich bei der Conterganrente sowie der Sonderzahlung um Schmerzensgeld mit der Folge, dass die Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, da sie nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kinds bestimmt oder geeignet sind (vgl. BFH vom 13.4.2016 III R 28/15, BStBl. II 2016, 648). Das Schmerzensgeld nimmt, unabhängig davon, ob es in einem Einmalbetrag oder in Rentenform gezahlt wird, eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen Einkommens- und Vermögensarten ein (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG- vom 11.7.2006 1 BvR 293/05, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 116, 229). Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass in bestimmten Fällen Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt eingesetzt werden soll, bevor staatliche Leistungen gezahlt werden. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH hat das Schmerzensgeld (BGH vom 6.7.1955 GSZ 1/55, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen -BGHZ- 18, 149) rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll einerseits dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für solche Schäden und Lebenshemmungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es soll aber andererseits zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Dabei steht der Entschädigung- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Der Zweck des Anspruchs ist der Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung. Der BGH hat den zugrundeliegenden Gedanken dahin formuliert, dass der Schädiger, der dem Geschädigten über den Vermögensschaden hinaus das Leben schwer gemacht hat, nun durch seine Leistung dazu helfen soll, es ihm im Rahmen des Möglichen wieder leichter zu machen. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei der Conterganrente um eine Sozialleistung zum Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden. Die Conterganrente wird „aus Entschädigungsgründen gezahlt“ (BGH vom 16.7.2014 XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619). 34 Insbesondere aus der o.g. Grundsatzentscheidung des BGH leitet der BFH ab, dass Schmerzensgeld bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes nicht zu berücksichtigen ist (BFH vom 13.4.2016 III R 28/15, BStBl. II 2016, 648). Denn eine Berücksichtigung stünde in Widerspruch zur Sonderfunktion des Schmerzensgelds, immaterielle Schäden abzumildern. Entsprechendes gilt nach Ansicht des BFH für die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes. Denn dieses hat insoweit gerade nicht die Funktion, zur materiellen Existenzsicherung beizutragen. In diesem Sinne wird der Sonderstellung des Schmerzensgelds auch in anderen Bereichen Rechnung getragen. So wird z.B. im Sozialrecht die Schmerzensgeldrente nicht bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und auch nicht im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt mit der Folge, dass im Streitfall der Kläger Leistungen an das Kind A.X. zu leisten hat. 35 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei den Leistungen nach dem ContStifG um Schmerzensgeld handelt. Denn diese Leistungen sind nicht zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet und dienen vorrangig dem Ausgleich des immateriellen Schadens (Rätke in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 3 Nr. 68 Rn. 5; Pfirrmann in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 33a Rn. 96). 36 Dies belegt zum einen die Historie des ContStifG. Mit diesem wurde der Schadensausgleich für die contergangeschädigten Kinder von dem individualrechtlichen zum sozialrechtlichen Bereich hin verlagert. Mit der Errichtung der Conterganstiftung hat der Gesetzgeber die Verpflichtung übernommen, den Contergangeschädigten wirksame und dauerhafte Hilfen zu gewährleisten. Das Stiftungsgesetz ist dadurch gekennzeichnet, dass es eine Gruppe von Schadensfällen dem allgemeinen privatrechtlichen Ordnungssystem entzieht und einer gesetzlichen Sonderregelung unterstellt.Darüber hinaus soll das Gesetz Behinderten durch Förderung anderer Maßnahmen Hilfe gewähren, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern (so BVerfG vom 8.7.1976 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75 und 1 BvL 148/75, BVerfGE 42, 263). Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine echte Zusatzleistung, die bei den Betroffenen ankommen und zum Ausgleich der Aufwendungen für Ursprungs-, Spät- und Folgeschäden dienen soll und daher bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt werden dürfen (BT-Drs. 16/8743, 4 f.; BT-Drs. 15/5654, 13). Die Höhe der Beträge orientiert sich an den voraussichtlichen Aufwendungen. Dies belegt die Gesetzesbegründung anlässlich der Erhöhung der Beiträge nach dem ContStifG. Denn diese wurden „angesichts der Folge- und Spätschäden der Betroffenen“ erhöht (BT-Drs. 16/8743, 1). Der Gesetzgeber führte u.a. aus, „erschwerend für die persönliche Situation der Betroffenen kommt hinzu, dass sie mit zunehmendem Alter immer stärker auf kostenpflichtige außerhäusliche Hilfe angewiesen sind, da älter werdende Familienangehörige die alltäglich erforderliche Hilfe und Unterstützung in der bisherigen Art und Weise nicht mehr leisten können“ (BT-Drs. 16/8743, 4). 37 Zum anderen lässt der Zweck des Gesetzes den Schluss zu, dass es sich bei den Leistungen nach dem ContStifG um Schmerzensgeld handelt. Zweck ist es u.a., Leistungen an behinderte Menschen zu erbringen und ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2 ContStifG). Als besondere Leistungen der sozialen Entschädigung haben diese Leistungen nicht die Funktion, den notwendigen Lebensunterhalt für Personen sicherzustellen, die hierzu nicht aus eigenen Kräften und Mitteln in der Lage sind. Sie haben nicht in erster Linie Versorgungscharakter. Sie gewähren insoweit Zusatzleistungen (Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 19.6.2014 10 C 1/14, Sammlung der Entscheidungen des BVerwG -BVerwGE- 150, 44). Zuwendungen nach dem ContStifG dienen der Linderung einer besonderen Notlage, so wie das Blindengeld und andere Sozialleistungen, die für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens erbracht werden (MüKoZPO/Wache, § 115 Rn. 16). 38 Für Schmerzensgeld spricht auch, dass sich die Höhe der Rente nach § 13 Abs. 2 S. 1 ContStifG nach der Schwere des Körperschadens und den hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen richtet. Im Streitfall erhält das Kind aufgrund der Schwere ihres Körperschadens den Höchstbetrag. 39 Sind die Leistungen nach dem ContStifG nicht zu berücksichtigen, kommt es nicht darauf an, wann die Sonderzahlung geleistet worden ist und ob diese überhaupt als Bezug zu berücksichtigen oder als Vermögen nicht anzusetzen ist (vgl. BFH vom 19.8.2002 VIII R 17/02, BStBl. II 2003, 88; BFH vom 19.8.2002 VIII R 51/01, BStBl. II 2003, 91). 40 Es kann infolgedessen auch dahin gestellt bleiben, ob in Höhe der monatlichen Conterganrente ein behinderungsbedingter Mehrbedarf besteht. So deckt z.B. nach der Rechtsprechung des BFH das Blindengeld den durch die Blindheit verursachten Mehrbedarf ab (BFH vom 5.2.2015 III R 31/13, BStBl. II 2015, 1017). Auch die Conterganrente sowie die Sonderzahlung können (pauschalierend und typisierend) den durch die Schädigungen durch Contergan verursachten Mehrbedarf abdecken. Nach der Gesetzesbegründung ist die Conterganrente als Leistung iSd § 1610a BGB anzusehen und § 1610a BGB enthält die Vermutung, dass die Person, die diese Leistungen bezieht, mindestens in deren Höhe einen entsprechenden, durch ihren Körper- und Gesundheitsschaden bedingten Mehrbedarf hat (BT-Drs. 15/5654, 13). Die Conterganrente gehört (nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung) zu den Sozialleistungen, die für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gewährt werden und bei denen gemäß § 1610a BGB bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruches vermutet wird, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen (BGH vom 16.7.2014 XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619 mit Verweis auf die zivilrechtliche Kommentierung wie z.B. Palandt/Brudermüller, BGB, § 1610a Rn. 3). 41 Mit der Aufhebung des (Aufhebungs-)Bescheids vom 30.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2015 vom 1.1.2013 bis 31.12.2014 lebt die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung wieder auf. 42 Das für das Kind A.X. festgesetzte Kindergeld ist sodann in Höhe von 129,04 EUR an den Kläger abzuzweigen. Nach § 74 Abs. 1 EStG hat die Beklagte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Abzweigung des Kindergelds an eine andere Person als den Kindergeldberechtigten tatsächlich erfolgt. Nach § 74 Abs. 1 S. 4 i.V.m. S. 1 und 3 EStG kann eine Abzweigung des Kindergelds an den Kläger erfolgen, wenn der Kindsvater als Kindergeldberechtigter seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Im Streitfall zahlt der Kindsvater als kindergeldberechtigte Person monatlich 54,96 EUR Unterhalt. Auch geringe Unterhaltsleistungen der Eltern sind zu berücksichtigen (Finanzgericht -FG- München vom 29.6.2015 7 K 2184/13, Juris). Der Unterhaltsbetrag ist indes geringer als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Differenz in Höhe von 129,04 EUR kann an den Kläger abgezweigt werden. Lediglich dann, wenn die Leistungen mindestens so hoch sind wie das Kindergeld, wird eine Abzweigung nicht als ermessensgerecht angesehen (BFH vom 23.2.2006 III R 65/04, BStBl. II 2008, 753). 43 Die Abzweigung ist zwar eine Ermessensentscheidung. Dennoch kann der Senat entscheiden. Denn zum einen geht es der Beklagten um die Frage, ob eine gezahlte Contergan-Rente bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens eines behinderten Kinds zu berücksichtigen oder als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusehen ist. Hieraus schließt der Senat, dass die Beklagte grundsätzlich eine Abzweigung vornimmt und sein Entschließungsermessen zugunsten des Klägers ausgeübt hat. Dies belegt auch die Zusage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2016, für den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2012 und für Januar 2015 und Februar 2015 nach einer Neuberechnung und unter Berücksichtigung der früheren Verwaltungsvorschriften Kindergeld an den Kläger abzuzweigen. Zum anderen ist das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Erscheint nur eine Entscheidung ermessensgerecht, so ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Beklagten zu setzen (BFH vom 3.7.2014 III R 41/12, BFH/NV 2015, 85). Die Beklagte hat als Teil der Verwaltung das ihr zustehende Ermessen unter Berücksichtigung ihrer Verwaltungsanweisungen auszuüben, sog. Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 GG. Unterhaltsleistungen, die nicht die Höhe des Kindergelds erreichen, sind danach bei der Ermessensausübung zu beachten (BFH vom 23.2.2006 - III R 65/04, BStBl. II 2008, 753). Dies gilt auch bei geringen Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten (BFH vom 3.7.2014 - III R 41/12). Der Zweck der Regelung des § 74 Abs. 1 S. 4 EStG besteht darin, das Kindergeld an die Person oder Einrichtung auszuzahlen, die anstelle des Kindergeldberechtigten die Kosten des Unterhaltsrechts. Trägt der Vater der Klägerin nur einen geringen Anteil an den Kosten für den Unterhalt seiner Tochter, ist ein Ermessensspielraum derart eingeengt, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, nämlich die Abzweigung des Kindergeldes anteilig an den Kläger. 44 Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, da sie unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.