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Urteil

6 K 4193/10

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Aufhebungsbescheid vom 16. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2010 aufzuheben, soweit er den Monat Oktober 2010 betrifft, und Kindergeld für die im Juli 1998 geborenen Kinder X und Y in gesetzlicher Höhe für Oktober 2010 zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld zu versagen ist, da die Kinder im Haushalt der Kindesmutter in Polen leben. 2 Der im Inland wohnhafte und abhängig beschäftigte Kläger begehrt für Oktober 2010 die Festsetzung von Kindergeld für seine im Juli 1998 geborenen Kinder X und Y. Beide Kinder leben im Haushalt der vom Kläger geschiedenen Kindesmutter in Polen. 3 Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 wurde Kindergeld unter Anrechnung ausländischer Leistungen gemäß § 165 Abgabenordnung (AO) vorläufig festgesetzt. 4 Das Regionalzentrum für Sozialpolitik in Z/Polen lehnte mit Bescheid vom 20. April 2010 den Antrag der Kindesmutter auf Festsetzung von Kindergeld und Kindergeldzuschlag für den Zeitraum von 1. März bis 31. Oktober 2010 ab, da die Kindesmutter ein Einkommen erziele, das anteilig gerechnet ein Pro-Kopf-Einkommen je Familienmitglied von 1.083 PLN 38 Groschen ergebe. Da sich die maximale Einkommensgrenze pro Kopf gemäß dem Gesetz bezüglich der Familienleistungen auf 504 PLN beliefe, übersteige das Einkommen der Kindesmutter die Einkommensgrenze. Auch in den Folgemonaten und -jahren bezog die Kindesmutter stets ein die Einkommensgrenze pro zu berücksichtigendem Familienmitglied übersteigendes Einkommen. 5 Der in Polen weder wohnhafte noch berufstätige Kläger hat keinen Anspruch auf polnisches Kindergeld inne. 6 Mit Bescheid vom 16. September 2010 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die beiden Kinder mit Wirkung ab Oktober 2010 auf. 7 Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Da die Kinder in den Haushalt der Kindesmutter aufgenommen seien, sei diese gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorrangig anspruchsberechtigt und schließe den Kläger von der Kindergeldberechtigung aus. 8 Dagegen richtet sich die Klage. Auf die Klagebegründung in den Schriftsätzen vom 8. Dezember 2010, 18. Februar 2014 sowie 28. Juli 2014 wird Bezug genommen (§ 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO)). 9 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Aufhebungsbescheid vom 16. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2010 aufzuheben und Kindergeld für die Kinder X und Y in gesetzlicher Höhe für Oktober 2010 zu gewähren, für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens Zulassung der Revision. 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die von der Beklagten vorgelegten Kindergeldakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist begründet. Der Aufhebungsbescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), da er für seine Kinder in Deutschland im Oktober 2010 einen Anspruch auf Kindergeld hat (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). 13 Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, dass dem Kläger der Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld nicht zustehe, weil seine Söhne im Haushalt der Kindsmutter in Polen lebten und allenfalls diese einen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld hätten, folgt der Senat dem nicht. 14 1. Eine Anspruchskonkurrenz nach Art. 68 EU-VO Nr. 883/2004 besteht nicht; dem Anspruch des Klägers auf deutsches Kindergeld steht – wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen des polnischen Rechts – kein Anspruch der Kindsmutter auf polnische Familienleistungen gegenüber. 15 2. a) § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist tatbestandlich nicht anwendbar, da lediglich der Kläger, nicht aber die Kindesmutter die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 EStG erfüllt und es somit nicht mehrere Berechtigte gibt. 16 b) Auch aus der Bestimmung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009 ergibt sich keine andere Beurteilung. 17 Die unionsrechtlichen Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit sind nämlich insbesondere in Anbetracht der mit ihnen verfolgten Ziele – vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener, diesen Zielen entsprechender Ausnahmen – so anzuwenden, dass sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht Leistungen aberkennen, die allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährt werden (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – C-611/10 und C-612/10, C-611/10, C-612/10 –, juris). 18 Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des FG Düsseldorf vom 13. März 2013 15 K 4316/12 Kg, juris. 19 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 20 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). 21 4. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Gründe 12 Die Klage ist begründet. Der Aufhebungsbescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), da er für seine Kinder in Deutschland im Oktober 2010 einen Anspruch auf Kindergeld hat (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). 13 Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, dass dem Kläger der Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld nicht zustehe, weil seine Söhne im Haushalt der Kindsmutter in Polen lebten und allenfalls diese einen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld hätten, folgt der Senat dem nicht. 14 1. Eine Anspruchskonkurrenz nach Art. 68 EU-VO Nr. 883/2004 besteht nicht; dem Anspruch des Klägers auf deutsches Kindergeld steht – wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen des polnischen Rechts – kein Anspruch der Kindsmutter auf polnische Familienleistungen gegenüber. 15 2. a) § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist tatbestandlich nicht anwendbar, da lediglich der Kläger, nicht aber die Kindesmutter die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 EStG erfüllt und es somit nicht mehrere Berechtigte gibt. 16 b) Auch aus der Bestimmung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO Nr. 987/2009 ergibt sich keine andere Beurteilung. 17 Die unionsrechtlichen Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit sind nämlich insbesondere in Anbetracht der mit ihnen verfolgten Ziele – vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener, diesen Zielen entsprechender Ausnahmen – so anzuwenden, dass sie dem Wanderarbeitnehmer oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht Leistungen aberkennen, die allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährt werden (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – C-611/10 und C-612/10, C-611/10, C-612/10 –, juris). 18 Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des FG Düsseldorf vom 13. März 2013 15 K 4316/12 Kg, juris. 19 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 20 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). 21 4. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.