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Beschluss

13 V 3078/14

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Mit Beschluss vom 15. August 2014 13 V 658/14 hat das Finanzgericht dem Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 25. November 2013 teilweise stattgegeben und den Antrag im Übrigen abgelehnt (s. FG-A. 13 V 658/14 Bl. 113). Der Beschluss wurde am 21. August 2014 zugestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 4. September 2014 und rügt, das Finanzgericht habe zu Unrecht angenommen, der erzielte Veräußerungserlös sei dem Grunde nach steuerpflichtig. Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Finanzgericht habe zu Unrecht die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung nicht berücksichtigt. Das Finanzgericht habe insoweit den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin übergangen. Die Antragstellerin hat den eingelegten Rechtsbehelf als „Gegenvorstellung“ bezeichnet. Entscheidungsgründe 2 II. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Entsprechend wird der Beschluss 13 V 658/14 vom 15. August 2014 nicht abgeändert. 3 1. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin erweist sich bei rechtsschutzgewährender (wohlwollender) Auslegung als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO. 4 a) Gegen Beschlüsse des Finanzgerichts gemäß § 69 FGO, bei denen die Beschwerde -wie im Streitfall- nicht zugelassen wurde, ist nach § 133 a FGO die Anhörungsrüge statthaft, wenn geltend gemacht wird, das Gericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 5 Gegen noch abänderbare Gerichtsentscheidungen ist nach neuerer Rechtsprechung ferner weiterhin der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung statthaft (s. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Tz. 43, m.w.N.). Mit der Gegenvorstellung können insoweit aber nur schwerwiegende Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die nicht in der Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen. Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung wird insoweit durch die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO in deren Anwendungsbereich verdrängt (s. Seer a.a.O. Tz. 42). Bei einem Rechtsbehelf, der vom rechtskundigen Prozessbevollmächtigten (zwar) als Gegenvorstellung bezeichnet wurde, kann es nach dem Beschluss des BVerfG vom 25. Januar 2014 1 BvR 1126/11 (HFR 2014, 441) geboten sein, den Rechtsbehelf in rechtsschutzgewährender Auslegung als Anhörungsrüge zu behandeln. 6 b) Der Rechtsbehelf der Antragstellerin ist danach vorrangig als Anhörungsrüge und nur subsidiär als Gegenvorstellung zu beurteilen. Die Antragstellerin hat ihren Antrag zwar als Gegenvorstellung bzw. Gegendarstellung bezeichnet. Die Antragstellerin macht mit Schriftsatz vom 4. September 2014 indes geltend, der Senat habe zu Unrecht die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung nicht berücksichtigt; es fänden sich dazu keine Ausführungen in den Entscheidungsgründen und der entsprechende Vortrag der Antragstellerin sei vom Gericht übergangen worden. Damit rügt die Antragstellerin der Sache nach in erster Linie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge ist auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses 13 V 658/14 erhoben worden (s. § 133a Abs. 2 FGO). 7 c) Die Anhörungsrüge ist indes nicht begründet. Aus den Gründen der beanstandeten Entscheidung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Senat den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in die rechtliche Würdigung einbezogen hat. Denn unter I. der Gründe wird der Vortrag der Antragstellerin in der gebotenen Kürze zusammengefasst. Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin von einer Betriebsaufgabe (spätestens im Jahre 1960) ausgehe und nach Auffassung der Antragstellerin auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verpachtung und die damals geltende Rechtslage abzustellen sei (s. S. 5 des Beschlusses). Der Senat hat ferner in den Gründen unter II. 5. die frühere Rechts- und Verwaltungspraxis ausdrücklich angesprochen und darauf hingewiesen, dass die frühere Praxis höchstens im Billigkeitswege Berücksichtigung finden könnte. Daraus ergibt sich, dass der Senat den Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in die rechtliche Würdigung einbezogen hat. Bei dieser Sachlage kann nicht beanstandet werden, der Vortrag der Antragstellerin sei übergangen worden. 8 3. Soweit der Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. September 2014 -neben der Anhörungsrüge- als Gegenvorstellung zu behandeln ist, konnte der Rechtsbehelf ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin macht geltend, in dem beanstandeten Beschluss werde zu Unrecht nicht auf die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung im Jahre 1970 abgestellt. Mit diesem Einwand wird indes keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot, sondern (nur) ein Verstoß gegen einfaches materielles Recht geltend gemacht. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist (s. Seer, a.a.O., m.w.N.) Die Gegenvorstellung ist jedenfalls nicht begründet. Die Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke fand im Jahre 2007 statt. Die Besteuerung des erzielten Veräußerungserlöses richtet sich insoweit nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage. Die Besteuerung ist danach rechtmäßig, wenn die veräußerten Grundstücke im Jahre 2007 noch zu einem Betriebsvermögen gehörten. Dies war nach Ansicht des Senats der Fall. Der Senat geht davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht schon dadurch aufgegeben wurde, dass die Eigenbewirtschaftung aufgegeben und die Grundstücke parzellenweise verpachtet wurden. Soweit die Antragstellerin demgegenüber vorgetragen hat, das Gericht hätte aufgrund der früheren Verwaltungsregelungen eine Betriebsfortführung nur bei ausdrücklicher Fortführungserklärung annehmen dürfen, liegt darin jedenfalls keine greifbare Gesetzwidrigkeit (Verletzung des Willkürverbotes). Der Senat hat die Auffassung der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und sich dieser Auffassung jedoch nicht angeschlossen. Aus dem vom Finanzgericht in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 57/04 (BFH/NV 2007, 1640, unter II.5.) ergibt sich im Übrigen, dass die früheren Verwaltungsregelungen nach Auffassung des BFH mit der Gesetzeslage nicht in Einklang standen. 9 4. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 133 a Abs. 4 Satz 3 FGO nicht anfechtbar. Die Entscheidung über die (gesetzlich nicht geregelte) Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht anfechtbar. 10 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist eine Gebühr in Höhe von 60 Euro zu erheben (s. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 6400). Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht mangels gesetzlichem Gebührentatbestand gerichtsgebührenfrei. Gründe 2 II. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Entsprechend wird der Beschluss 13 V 658/14 vom 15. August 2014 nicht abgeändert. 3 1. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin erweist sich bei rechtsschutzgewährender (wohlwollender) Auslegung als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO. 4 a) Gegen Beschlüsse des Finanzgerichts gemäß § 69 FGO, bei denen die Beschwerde -wie im Streitfall- nicht zugelassen wurde, ist nach § 133 a FGO die Anhörungsrüge statthaft, wenn geltend gemacht wird, das Gericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 5 Gegen noch abänderbare Gerichtsentscheidungen ist nach neuerer Rechtsprechung ferner weiterhin der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung statthaft (s. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Tz. 43, m.w.N.). Mit der Gegenvorstellung können insoweit aber nur schwerwiegende Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die nicht in der Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen. Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung wird insoweit durch die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO in deren Anwendungsbereich verdrängt (s. Seer a.a.O. Tz. 42). Bei einem Rechtsbehelf, der vom rechtskundigen Prozessbevollmächtigten (zwar) als Gegenvorstellung bezeichnet wurde, kann es nach dem Beschluss des BVerfG vom 25. Januar 2014 1 BvR 1126/11 (HFR 2014, 441) geboten sein, den Rechtsbehelf in rechtsschutzgewährender Auslegung als Anhörungsrüge zu behandeln. 6 b) Der Rechtsbehelf der Antragstellerin ist danach vorrangig als Anhörungsrüge und nur subsidiär als Gegenvorstellung zu beurteilen. Die Antragstellerin hat ihren Antrag zwar als Gegenvorstellung bzw. Gegendarstellung bezeichnet. Die Antragstellerin macht mit Schriftsatz vom 4. September 2014 indes geltend, der Senat habe zu Unrecht die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung nicht berücksichtigt; es fänden sich dazu keine Ausführungen in den Entscheidungsgründen und der entsprechende Vortrag der Antragstellerin sei vom Gericht übergangen worden. Damit rügt die Antragstellerin der Sache nach in erster Linie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge ist auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses 13 V 658/14 erhoben worden (s. § 133a Abs. 2 FGO). 7 c) Die Anhörungsrüge ist indes nicht begründet. Aus den Gründen der beanstandeten Entscheidung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Senat den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in die rechtliche Würdigung einbezogen hat. Denn unter I. der Gründe wird der Vortrag der Antragstellerin in der gebotenen Kürze zusammengefasst. Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin von einer Betriebsaufgabe (spätestens im Jahre 1960) ausgehe und nach Auffassung der Antragstellerin auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verpachtung und die damals geltende Rechtslage abzustellen sei (s. S. 5 des Beschlusses). Der Senat hat ferner in den Gründen unter II. 5. die frühere Rechts- und Verwaltungspraxis ausdrücklich angesprochen und darauf hingewiesen, dass die frühere Praxis höchstens im Billigkeitswege Berücksichtigung finden könnte. Daraus ergibt sich, dass der Senat den Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in die rechtliche Würdigung einbezogen hat. Bei dieser Sachlage kann nicht beanstandet werden, der Vortrag der Antragstellerin sei übergangen worden. 8 3. Soweit der Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. September 2014 -neben der Anhörungsrüge- als Gegenvorstellung zu behandeln ist, konnte der Rechtsbehelf ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin macht geltend, in dem beanstandeten Beschluss werde zu Unrecht nicht auf die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung im Jahre 1970 abgestellt. Mit diesem Einwand wird indes keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot, sondern (nur) ein Verstoß gegen einfaches materielles Recht geltend gemacht. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist (s. Seer, a.a.O., m.w.N.) Die Gegenvorstellung ist jedenfalls nicht begründet. Die Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke fand im Jahre 2007 statt. Die Besteuerung des erzielten Veräußerungserlöses richtet sich insoweit nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage. Die Besteuerung ist danach rechtmäßig, wenn die veräußerten Grundstücke im Jahre 2007 noch zu einem Betriebsvermögen gehörten. Dies war nach Ansicht des Senats der Fall. Der Senat geht davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht schon dadurch aufgegeben wurde, dass die Eigenbewirtschaftung aufgegeben und die Grundstücke parzellenweise verpachtet wurden. Soweit die Antragstellerin demgegenüber vorgetragen hat, das Gericht hätte aufgrund der früheren Verwaltungsregelungen eine Betriebsfortführung nur bei ausdrücklicher Fortführungserklärung annehmen dürfen, liegt darin jedenfalls keine greifbare Gesetzwidrigkeit (Verletzung des Willkürverbotes). Der Senat hat die Auffassung der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und sich dieser Auffassung jedoch nicht angeschlossen. Aus dem vom Finanzgericht in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 57/04 (BFH/NV 2007, 1640, unter II.5.) ergibt sich im Übrigen, dass die früheren Verwaltungsregelungen nach Auffassung des BFH mit der Gesetzeslage nicht in Einklang standen. 9 4. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 133 a Abs. 4 Satz 3 FGO nicht anfechtbar. Die Entscheidung über die (gesetzlich nicht geregelte) Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht anfechtbar. 10 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist eine Gebühr in Höhe von 60 Euro zu erheben (s. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 6400). Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht mangels gesetzlichem Gebührentatbestand gerichtsgebührenfrei.