Entscheidung
12 K 1256/13
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Kindergeldanspruch für eine volljährige, aber ledige Tochter erlischt, wenn diese nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater ihres Kindes hat. 2 Der Kläger ist der Vater einer im Juli 1990 geborenen Tochter. Der Kläger und die Mutter seiner Tochter leben offenbar weder zusammen noch sind sie verheiratet. Der Kläger gewährt seiner Tochter Unterhalt in Höhe von 200 Euro monatlich. Die Mutter leistet ihr keinen Unterhalt. 3 Die Tochter ist ledig. Sie wurde am 11. Juni 2011 von einem Kind - dem Enkel des Klägers - entbunden. Sie lebt in X. Ihre Anschrift dort ist das Grundstück „A-Straße 1“. Dort wohnt auch der Vater des Enkels. Dieser ist seit dem 1. Juni 2011 bei einer Y GmbH beschäftigt. Im September und Oktober 2012 betrug sein „Grundentgelt fest“ jeweils 2.036 Euro. Insgesamt erzielte er in diesen Monaten - einen Bruttoarbeitslohn von 1.939,14 Euro (September) bzw. von 2.248,34 Euro (Oktober) oder - einen Verdienst nach Abzug der „Steuern“ und „SV-Beiträge“ von 1.354,93 Euro (September) bzw. von 1.551,97 Euro (Oktober). 4 Die Tochter befand sich seit 1. September 2008 bei dem Z-Berufsbildungswerk X (ZBBW) in der Ausbildung zur „Kauffrau für Bürokommunikation“ und anschließend - vom 7. August 2011 bis 31. August 2012 - in „Elternzeit“. Mit Schreiben vom 16. November 2011 teilte das ZBBW der Tochter mit, sie werde in die Ausbildung zur „Kauffrau für Bürokommunikation ins 3. Ausbildungsjahr“ aufgenommen. Die Ausbildung werde am 1. September 2012 beginnen. Mit Schreiben vom 9. März 2012 erteilte das ZBBW eine „Bescheinigung“, nach der die Tochter in der Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013 „für folgende Rehabilitationsmaßnahme angemeldet (sei): Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation“. Ein Entgelt werde nicht geleistet. Schließlich - am 10. Juli 2012 - vereinbarten die Tochter und das ZBBW, das Berufsausbildungsverhältnis bis zum 31. August 2013 zu verlängern. Dementsprechend hatte die Industrie- und Handelskammer zu X die Ausbildungszeit bereits zuvor - mit Schreiben vom 9. Mai 2012 - verlängert. Mit Schreiben vom 22. Juli 2012 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit der Tochter für die Zeit vom 3. September 2012 bis zum 30. August 2013 als monatliche „Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben“ - ein Ausbildungsgeld in Höhe von 391 Euro, - Reisekosten (Pendelfahrten) in Höhe von 53 Euro und - Kinderbetreuungskosten in Höhe von 25 Euro. 5 Am 14. September 2012 beantragte der Kläger bei der damals zuständigen Familienkasse Kindergeld für seine Tochter. 6 Die Beklagte lehnte den Antrag jedoch mit Bescheid vom 21. Januar 2013 ab. Den Einspruch hiergegen wies die Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013 als unbegründet zurück. Sie führte dazu aus, - dass die Tochter nach § 1615l BGB einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Enkels habe und - dass dieser Anspruch den Bedarf der Tochter abdecken würde. 7 Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 11. April 2013 erhobene Klage. Der Kläger meint, die Einkünfte des Vaters des Enkels seien im Streitfall ohne Belang. 8 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie führt - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. März 2000 VI R 13/99 (Bundessteuerblatt [BStBl] II 2000, 522) - aus, der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind würde eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraussetzen, die nicht mehr bestehen würde, wenn - wie im Streitfall - die ledige Tochter nach § 1615l BGB einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater ihres Kindes habe. Außerdem regte die Beklagte - im Hinblick auf die bei dem BFH gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. Juni 2013 2 K 470/13 (Kg) unter dem Aktenzeichen III R 37/13 anhängige Revision - das Ruhen des Verfahrens an. 9 Der Kläger hat dies - auch im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 26. September 2013 - jedoch abgelehnt. Entscheidungsgründe 10 1. Die Klage ist unbegründet. 11 Dabei geht der Senat - im Anschluss an den Schriftsatz des Klägers vom 10. April 2013 - davon aus, dass der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall darauf gerichtet ist, den Bescheid vom 21. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013 aufzuheben und für die Zahlungszeiträume September 2012 bis August 2013 Kindergeld für seine im Juli 1990 geborene Tochter festzusetzen. 12 Der Bescheid vom 21. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013 sind jedoch nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er der Begründung der Einspruchsentscheidung folgt (vgl. § 105 Abs. 5 FGO). Lediglich ergänzend weist er noch auf Folgendes hin: 13 Nach § 1615l Abs. 2 Satz 2, 3 BGB ist der Vater verpflichtet, soweit von der Mutter seines Kindes wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, ihr für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Dieser Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die Mutter auf die Erwerbstätigkeit deshalb verzichtet, weil sie für einen Beruf ausgebildet wird. Der Anspruch ist insofern - entsprechend der für geschiedene Ehegatten geltenden Vorschrift des § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB - kausalitätsunabhängig (E. Hammermann in: Erman, BGB, 13. Aufl., 2011, § 1615l BGB, Rdnr. 11).Der betreuende Elternteil kann danach frei entscheiden, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 18. März 2009, XII ZR 74/08, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen [BGHZ] 180, 170, unter B. II. 1. a, Rdnr. 20). Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit etwa auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen (vgl. BGH-Urteil vom 18. März 2009, XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170, Rdnr. 21). 14 Der Senat folgt der Beklagten insbesondere auch, soweit diese annimmt, das von der Tochter und dem Vater des Enkels erzielte Einkommen würde jedenfalls den Grundfreibetrag (Mindestbedarf) im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - und auch die Freibeträge für den Enkel im Sinne von § 32 Abs. 6 EStG (vgl. hierzu aber auch BFH-Urteil vom 4. August 2011, III R 48/08, BStBl II 2011, 975) decken. Dies mögen die folgenden Übersichten, bei denen das „Grundentgelt fest“ nach Abzug der „Steuern“ und „SV-Beiträge“ angesetzt ist, verdeutlichen: 15 (1) für die Monate September bis Dezember 2012 16 Monat Jahr vier Monate Ausbildungsgeld 391,00 4.692,00 Pauschale 180,00 Unterschiedsbetrag 4.512,00 1.504,00 Kindergeld für Enkel 184,00 736,00 Zwischensumme 2.240,00 „Grundentgelt fest“ September 1.354,93 Oktober 1.551,97 November 1.551,97 Dezember 1.551,97 Zwischensumme 6.010,84 Werbungskosten 333,33 Unterschiedsbetrag 5.677,51 5.677,51 Summe 7.917,51 Grundfreibetrag für –Tochter 8.004,00 –Vater des Enkels 8.005,00 Mindestbedarf des Enkels Kinderfreibetrag 2.184,00 Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag 1.320,00 1.320,00 Summe 23.017,00 7.672,33 Unterschiedsbetrag 245,17 17 (2) für die Monate Januar bis August 2013 18 Monat Jahr neun Monate Ausbildungsgeld 391,00 4.692,00 Pauschale 180,00 Unterschiedsbetrag 4.512,00 3.008,00 Kindergeld für Enkel 184,00 1.656,00 Zwischensumme 4.664,00 „Grundentgelt fest“ 1.551,97 18.623,64 Werbungskosten 1.000,00 17.623,64 11.749,09 Summe 16.413,09 Grundfreibetrag für –Tochter 8.130,00 –Vater des Enkels 8.130,00 Mindestbedarf des Enkels Kinderfreibetrag 2.184,00 2.184,00 Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag 1.320,00 1.320,00 Summe 23.268,00 15.512,00 Unterschiedsbetrag 901,09 19 2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens. 20 3. Der Senat hält es für zweckmäßig, gemäß § 90a FGO durch den vorliegenden Gerichtsbescheid zu entscheiden. 21 4. Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die bei dem BFH gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts, Urteil vom 26. Juni 2013 2 K 470/13 (Kg) unter dem Aktenzeichen III R 37/13 und auf die bei dem BFH unter dem Aktenzeichen III R 55/12 bereits anhängige Revision, aber auch auf den BFH-Beschluss vom 14. Februar 2013 III S 8/12 (PKH,BFH/NV 2013, 922) zugelassen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO). Gründe 10 1. Die Klage ist unbegründet. 11 Dabei geht der Senat - im Anschluss an den Schriftsatz des Klägers vom 10. April 2013 - davon aus, dass der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall darauf gerichtet ist, den Bescheid vom 21. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013 aufzuheben und für die Zahlungszeiträume September 2012 bis August 2013 Kindergeld für seine im Juli 1990 geborene Tochter festzusetzen. 12 Der Bescheid vom 21. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013 sind jedoch nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er der Begründung der Einspruchsentscheidung folgt (vgl. § 105 Abs. 5 FGO). Lediglich ergänzend weist er noch auf Folgendes hin: 13 Nach § 1615l Abs. 2 Satz 2, 3 BGB ist der Vater verpflichtet, soweit von der Mutter seines Kindes wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, ihr für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Dieser Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die Mutter auf die Erwerbstätigkeit deshalb verzichtet, weil sie für einen Beruf ausgebildet wird. Der Anspruch ist insofern - entsprechend der für geschiedene Ehegatten geltenden Vorschrift des § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB - kausalitätsunabhängig (E. Hammermann in: Erman, BGB, 13. Aufl., 2011, § 1615l BGB, Rdnr. 11).Der betreuende Elternteil kann danach frei entscheiden, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 18. März 2009, XII ZR 74/08, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen [BGHZ] 180, 170, unter B. II. 1. a, Rdnr. 20). Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit etwa auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen (vgl. BGH-Urteil vom 18. März 2009, XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170, Rdnr. 21). 14 Der Senat folgt der Beklagten insbesondere auch, soweit diese annimmt, das von der Tochter und dem Vater des Enkels erzielte Einkommen würde jedenfalls den Grundfreibetrag (Mindestbedarf) im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - und auch die Freibeträge für den Enkel im Sinne von § 32 Abs. 6 EStG (vgl. hierzu aber auch BFH-Urteil vom 4. August 2011, III R 48/08, BStBl II 2011, 975) decken. Dies mögen die folgenden Übersichten, bei denen das „Grundentgelt fest“ nach Abzug der „Steuern“ und „SV-Beiträge“ angesetzt ist, verdeutlichen: 15 (1) für die Monate September bis Dezember 2012 16 Monat Jahr vier Monate Ausbildungsgeld 391,00 4.692,00 Pauschale 180,00 Unterschiedsbetrag 4.512,00 1.504,00 Kindergeld für Enkel 184,00 736,00 Zwischensumme 2.240,00 „Grundentgelt fest“ September 1.354,93 Oktober 1.551,97 November 1.551,97 Dezember 1.551,97 Zwischensumme 6.010,84 Werbungskosten 333,33 Unterschiedsbetrag 5.677,51 5.677,51 Summe 7.917,51 Grundfreibetrag für –Tochter 8.004,00 –Vater des Enkels 8.005,00 Mindestbedarf des Enkels Kinderfreibetrag 2.184,00 Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag 1.320,00 1.320,00 Summe 23.017,00 7.672,33 Unterschiedsbetrag 245,17 17 (2) für die Monate Januar bis August 2013 18 Monat Jahr neun Monate Ausbildungsgeld 391,00 4.692,00 Pauschale 180,00 Unterschiedsbetrag 4.512,00 3.008,00 Kindergeld für Enkel 184,00 1.656,00 Zwischensumme 4.664,00 „Grundentgelt fest“ 1.551,97 18.623,64 Werbungskosten 1.000,00 17.623,64 11.749,09 Summe 16.413,09 Grundfreibetrag für –Tochter 8.130,00 –Vater des Enkels 8.130,00 Mindestbedarf des Enkels Kinderfreibetrag 2.184,00 2.184,00 Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag 1.320,00 1.320,00 Summe 23.268,00 15.512,00 Unterschiedsbetrag 901,09 19 2. Der Kläger trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens. 20 3. Der Senat hält es für zweckmäßig, gemäß § 90a FGO durch den vorliegenden Gerichtsbescheid zu entscheiden. 21 4. Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die bei dem BFH gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts, Urteil vom 26. Juni 2013 2 K 470/13 (Kg) unter dem Aktenzeichen III R 37/13 und auf die bei dem BFH unter dem Aktenzeichen III R 55/12 bereits anhängige Revision, aber auch auf den BFH-Beschluss vom 14. Februar 2013 III S 8/12 (PKH,BFH/NV 2013, 922) zugelassen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO).