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Urteil

14 K 3036/12

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger (Kl) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) X vom 16. Juli 2008 auf Antrag der 1983 gegründeten A GmbH vom 14. Mai 2008 als Insolvenzverwalter über deren Vermögen bestellt (xxxxxx). Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des AG X vom 21. Dezember 2011 eingestellt und die Nachtragsverteilung u.a. bezüglich der Anfechtungsansprüche gegen den Beklagten (Bekl) angeordnet (Finanzgerichts(FG)-Akte 14 K 3816/11, S. 67). 2 Gesellschafter der A GmbH (Stammkapital 100.000 DM) waren bei Gründung jeweils zur Hälfte MA und KA. 1988 übertrug MA seinen Anteil auf F A. Mit notarieller Urkunde vom 2. Juni 2008 wurden die Gesellschaftsanteile des Herrn KA an Frau EA und die von Herrn FA an Frau GA veräußert. Als Geschäftsführer waren Frau GA und Herr FA eingetragen. Zwischen der A GmbH und der M, K und FA GbR bzw. F und KA GbR bestand nach Ansicht des Bekl bis zum 31. Mai 2008 eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die GbR (Organträgerin) verpachtete an die GmbH (Organgesellschaft) die Betriebsgrundstücke und Maschinen. 3 Auf dem Konto des Bekl ging am 21. April 2008 ein Betrag von 16.000 EUR der A GmbH ein. Einem Außendienstmitarbeiter des Bekl war im Rahmen seiner Tätigkeit ein Scheck überreicht worden. Der Betrag wurde vom Konto der A GmbH abgebucht und vom Bekl antragsgemäß unter der Steuernummer der Organträgerin auf deren Umsatzsteuer (USt) verbucht. Diese Zahlung hat der Kl mit Schreiben vom 27. August 2008 nach § 131 Insolvenzordnung (InsO) angefochten. Nach einem Schriftwechsel zahlte der Bekl dem Kl den Betrag von 16.000 EUR aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Rechtsbehelfs(Rb)-Akten befindliche Auszahlungsanordnung vom 18. Dezember 2009 Bezug genommen. 4 Mit Bescheid vom 3. März 2010 forderte sodann der Bekl den an den Kl ausgezahlten Betrag von 16.000 EUR nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zurück, da dieser Betrag unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. September 2009 VII R 43/08 (Bundessteuerblatt (BStBl.) II 2010, 215) zu Unrecht ausbezahlt worden sei. 5 Gegen diesen Rückforderungsbescheid legte der Kl Einspruch ein und erklärte hilfsweise die Anfechtung nach § 134 InsO. 6 Mit Schreiben vom 31. März 2010 teilte der Kl dem Bekl mit, dass er den mit Rückforderungsbescheid vom 3. März 2010 zu zahlenden Betrag in Höhe von 16.000 EUR zur Auszahlung angewiesen habe. Die Zahlung erfolge jedoch unter Vorbehalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den bereits angefochtenen Rückforderungsbescheid. 7 Den Einspruch wies der Bekl (zunächst) mit Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2011 zurück. Daraufhin beantragte der Kl beim Finanzgericht (FG) Prozesskostenhilfe (PKH) und fügte einen unterschriebenen Klageentwurf bei. In einem Begleitschreiben wies er darauf hin, dass die anliegende Klage nur für den Fall der Bewilligung der PKH als erhoben anzusehen sei.Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 14 K 3816/11 geführt. Nach einem richterlichen Hinweis an den Bekl stellte dieser mit Bescheid vom 27. August 2012 die Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung fest (fehlerhafter Inhaltsadressat), und der Kl nahm seinen diesbezüglichen Antrag auf PKH zurück. 8 Der Bekl erließ ferner am 27. August 2012 eine Einspruchsentscheidung gegenüber dem Kl und wies dessen Einspruch zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen (FG-Akte 14 K 3816/11, S. 109 ff.). 9 Der Kl stellte sodann mit Schreiben vom 31. August 2012, das am 10. September 2012 bei Gericht eingegangen ist, einen Antrag auf Bewilligung von PKH wegen Anfechtung des Rückforderungsbescheids vom 3. März 2010 mit Hinweis auf seinen Klageentwurf. Diesen fügte er unterschrieben bei. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Klage-Akte, S. 1 ff.). 10 Der Kl macht im Wesentlichen geltend, der Bekl fordere die an ihn ausgezahlten 16.000 EUR zu Unrecht zurück. Ihm, dem Kl, stehe der genannte Betrag zu, da er die Forderung des Bekl zu Recht nach §§ 129, 134 Abs. 1 InsO angefochten habe. Ein Anfechtungsanspruch bestehe, da die Insolvenzschuldnerin, die A GmbH, als Organgesellschaft eine unentgeltliche Leistung innerhalb von vier Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht habe. Diese habe mit der Zahlung der 16.000 EUR am 21. April 2008 für die Organträgerin, die A GbR, offene USt beim Bekl getilgt. Die Zahlung der 16.000 EUR sei unentgeltlich gewesen, da der Anspruch gegen die A GbR zu diesem Zeitpunkt nicht mehr werthaltig gewesen sei. Aus den Sachverhaltsdarstellungen des Bekl ergebe sich, dass die A GbR im Zeitpunkt der Scheckhingabe zahlungsunfähig gewesen sei. Auch FA habe bekundet, die GbR sei im Zeitpunkt der Zahlungshingabe überschuldet gewesen. Dies sei schlüssig, da die A GmbH mit ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Mai 2008 keine Zahlungen mehr an die A GbR geleistet habe. Wesentliche Einnahmequelle der A GbR seien die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Immobilien und Maschinen an die GmbH gewesen. Die Maschinen und Immobilien seien wohl wertausschöpfend belastet gewesen. Die A GbR habe erst wieder am 5. August 2011 Zahlungen von der A GmbH erhalten. Hinzu komme, dass die Hausbank das Kreditengagement der A GmbH und der A GbR zum 13. Mai 2008 gekündigt und die Kredite sofort fällig gestellt habe. Er, der Kl, sei lediglich Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH, so dass er hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der A GbR keinen Einblick habe. Ferner habe der Bekl zum Zeitpunkt der Annahme des Geldes durch den Vollstreckungsbeamten keinen fälligen Anspruch gegen die A GmbH gehabt. 11 Der Kl beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 3. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2012 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen. 12 Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, eine Unentgeltlichkeit i.S.d. § 134 InsO liege nicht vor. Der Organträger sei nicht nachweislich im Zeitpunkt der Zahlung der Steuerschulden durch die A GmbH zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO gewesen. Der Insolvenzverwalter sei nachweispflichtig hinsichtlich des Vorliegens einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners. Dieser habe jedoch trotz Aufforderung mit Schreiben vom 24. Juni 2011 die Verbindlichkeiten des Organträgers zum Zeitpunkt der Zahlung der Steuerschulden durch die Organgesellschaft am 21. April 2008 nicht durch Vorlage der betreffenden Sachkonten laut Buchhaltung belegt. Dabei gebe es Fakten, die gegen eine Zahlungsunfähigkeit der A GbR im Zeitpunkt der Inanspruchnahme für die rückständigen Steuerschulden der A GmbH sprächen. So habe z.B. der Gesellschafter FA im Rahmen einer Anfrage zur Haftungsprüfung mit Schreiben vom 7. August 2010 mitgeteilt, dass die Ratenvereinbarungen im Januar und Mai 2008 aufgrund vorübergehender Liquiditätsengpässe erfolgt und in den Folgemonaten ordentliche Gewinne erzielt worden seien. Ferner habe der Steuerberater der A GbR mit Schreiben vom 4. Juli 2008 eine Verrechnungsstundung beantragt. Im Übrigen habe der Kl eingeräumt, dass er über keine hinreichenden Kenntnisse zur Liquidität der GbR verfüge und auf die Zahlungsunfähigkeit lediglich geschlossen habe. 14 Mit Schreiben vom 4. März 2013 wies der Kl das Gericht auf den Beschluss des BFH vom 27. September 2012 VII B 190/11 (BStBl. II 2013, 109) hin. Danach sei ein Anspruch auf Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Steuerzahlungen bürgerlich-rechtlicher Natur. Infolgedessen könne der Bekl keinen Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO erlassen. Erlasse der Bekl trotzdem einen solchen -wie im Streitfall-, sei dieser nach § 125 AO nichtig. Denn er regle einen Einzelfall, der keinen öffentlichen Rechtsanspruch beinhalte. 15 Mit Beschluss vom 12. März 2013 gewährte das Gericht PKH ohne Ratenzahlung. Diese Entscheidung wurde dem Kl zugestellt. Er bestätigte, eine Ausfertigung des PKH-Beschlusses vom 12. März 2013 am 20. März 2013 empfangen zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Empfangsbekenntnis Bezug genommen (Klage-Akte, S. 36). 16 Mit Schreiben vom 16. April 2013 bat die Berichterstatterin den Kl um Stellungnahme zur Zulässigkeit der Klage mit Hinweis auf § 56 Abs. 2 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). 17 Sodann beantragte der Kl mit Schreiben vom 22. April 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihm sei erstmals mit dem Schreiben der Berichterstatterin bekannt geworden, dass das FG von einem isolierten PKH-Antrag ausgehe. Aus dem Bewilligungsbeschluss vom 12. März 2013 gehe dies nicht hervor. Das FG habe den „bedingten Klageantrag“ vom 31. August 2012 nach gewährter PKH auch nicht zugestellt. Im Übrigen sei im PKH-Antrag ausdrücklich bestimmt worden, dass im Fall der Bewilligung der PKH die Klage als erhoben anzusehen sei. Dies ergebe sich aus seinem Schreiben vom 31. August 2012. Um dem Wiedereinsetzungsgesuch gerecht zu werden, füge er erneut eine Klageschrift bei, mit Ergänzung um die aktuelle Rechtsprechung des BFH, Beschluss vom 27. September 2012 VII B 190/11 (BStBl. II 2013, 109), wonach ein Rückforderungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO nicht möglich sei. Ferner könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass ursprünglich unter dem Aktenzeichen 14 K 3816/11 alle Voraussetzungen zur Rechtshängigkeit der Klage vorgelegen hätten. Das neuerliche Verfahren sei nur deshalb notwendig geworden, weil der Bekl die Einspruchsentscheidung gegenüber dem falschen Adressaten erlassen habe. 18 Die Berichterstatterin antwortete mit Schreiben vom 23. April 2013 nach vorläufiger Prüfung nach Aktenlage, dass entscheidend sei, ob der Kl eine (unbedingte) Klage erhoben oder einen (isolierten) Antrag auf Gewährung von PKH gestellt habe. Seinem Schreiben sei ein „Klageentwurf“ beigefügt gewesen. Eine bedingte Klage sei unzulässig. Der Beschluss wegen PKH sei zugestellt worden. Auch im Verfahren 14 K 3816/11 sei nicht von der Rechtshängigkeit ausgegangen worden. So sei mit Beschluss vom 10. September 2012 das Verfahren eingestellt worden, nachdem der Antrag zurückgenommen worden sei. Ein Hinweis auf eine Rechtshängigkeit einer Klage ergebe sich hieraus nicht. Im Übrigen hege die Berichterstatterin Zweifel daran, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne, wenn der Kl möglicherweise irrig davon ausgehe, dass eine Klage unter der Bedingung eingelegt werden kann, dass PKH gewährt werde. Eine Kopie des Empfangsbekenntnisses wurde dem Kl übersandt. 19 Am 24. Juli 2013 fand die mündliche Verhandlung statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Klage-Akten befindliche Niederschrift Bezug genommen. 20 Die Akten des Verfahrens 14 K 3816/11 wurden beigezogen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist unzulässig. 22 Der Kl hat nicht innerhalb der Frist für eine Anfechtungsklage von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (vgl. § 47 FGO) Klage erhoben. Der Kl hat zwar innerhalb der Klagefrist einen formell ordnungsgemäßen Antrag auf PKH zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegeneingereicht (vgl. BFH- Beschluss vom 9. April 2013 III B 247/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2013, 1112), es jedoch versäumt, nach Gewährung der PKH mit Beschluss vom 12. März 2013 innerhalb der Frist für die Wiedereinsetzung Klage zu erheben. Nach § 56 Abs. 2 S. 1 FGO ist die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses und damit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses wegen PKH vorzunehmen (vgl. BFH- Beschluss vom 17. Oktober 2011 III B 92/10, BFH/NV 2012, 421; FG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2007 18 Ko 2303/07 GK, Entscheidungen der FG (EFG) 2008, 78). Die Klage des Kl ging aber erst am 22. April 2013 bei Gericht ein. Tatsachen zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. § 56 Abs. 2 S. 2 FGO hat der Kl nicht glaubhaft gemacht. Er hat seinen Irrtum geschildert und seine Rechtsansicht geäußert. Er kann sich hierbei nicht auf seine Unkenntnis, seine fehlende Erfahrung als Rechtsanwalt vor dem FG, berufen, da er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH und deren Folgen grundsätzlich selbst kundig machen muss. Die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 2012 X S 26/12 (PKH), BFH/NV 2013, 69). 23 Der Kl hatte entgegen seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 22. April 2013 einen isolierten PKH-Antrag gestellt. Denn mit Schreiben vom 31. August 2012, das am 10. September 2012 bei Gericht eingegangen ist, hat er seinem Antrag auf PKH einen ausdrücklich als solchen gekennzeichneten Entwurf der Klage beigefügt. So bezeichnete er diesen als „Klageentwurf“ und fügte ihn -wenn auch unterschrieben- deutlich gekennzeichnet als „Anlage A1“ zum Schreiben vom 31. August 2012 bei. Ferner hat sich der Kl selbst als „Antragsteller“ bezeichnet. Erst mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 bezeichnete er sich als „Kläger“, obwohl ihn das Gericht mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 wegen „Antrag auf Prozesskostenhilfe“ angeschrieben hatte. Inhaltlich nahm er jedoch Bezug auf den PKH-Antrag und fragte an, wann mit einer Entscheidung über den PKH-Antrag in der Gestalt des Antrags vom 31. August 2012 gerechnet werden könne. 24 Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, ob eine unter der Bedingung der Gewährung von PKH erhobene Klage zulässig gewesen wäre (Unzulässigkeit bejahend: FG München, Beschluss vom 24. April 2012 5 K 357/12, Juris mit Bezugnahme auf BFH-Beschlüsse vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180 und vom 3. April 1987, VI B 150/85, BStBl. II 1987, 573). 25 Der Kl trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 FGO. 26 Die Revision wird nicht zugelassen. Hierfür liegen die Voraussetzungen i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO nicht vor. Gründe 21 Die Klage ist unzulässig. 22 Der Kl hat nicht innerhalb der Frist für eine Anfechtungsklage von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (vgl. § 47 FGO) Klage erhoben. Der Kl hat zwar innerhalb der Klagefrist einen formell ordnungsgemäßen Antrag auf PKH zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegeneingereicht (vgl. BFH- Beschluss vom 9. April 2013 III B 247/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2013, 1112), es jedoch versäumt, nach Gewährung der PKH mit Beschluss vom 12. März 2013 innerhalb der Frist für die Wiedereinsetzung Klage zu erheben. Nach § 56 Abs. 2 S. 1 FGO ist die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses und damit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses wegen PKH vorzunehmen (vgl. BFH- Beschluss vom 17. Oktober 2011 III B 92/10, BFH/NV 2012, 421; FG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2007 18 Ko 2303/07 GK, Entscheidungen der FG (EFG) 2008, 78). Die Klage des Kl ging aber erst am 22. April 2013 bei Gericht ein. Tatsachen zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. § 56 Abs. 2 S. 2 FGO hat der Kl nicht glaubhaft gemacht. Er hat seinen Irrtum geschildert und seine Rechtsansicht geäußert. Er kann sich hierbei nicht auf seine Unkenntnis, seine fehlende Erfahrung als Rechtsanwalt vor dem FG, berufen, da er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH und deren Folgen grundsätzlich selbst kundig machen muss. Die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 2012 X S 26/12 (PKH), BFH/NV 2013, 69). 23 Der Kl hatte entgegen seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 22. April 2013 einen isolierten PKH-Antrag gestellt. Denn mit Schreiben vom 31. August 2012, das am 10. September 2012 bei Gericht eingegangen ist, hat er seinem Antrag auf PKH einen ausdrücklich als solchen gekennzeichneten Entwurf der Klage beigefügt. So bezeichnete er diesen als „Klageentwurf“ und fügte ihn -wenn auch unterschrieben- deutlich gekennzeichnet als „Anlage A1“ zum Schreiben vom 31. August 2012 bei. Ferner hat sich der Kl selbst als „Antragsteller“ bezeichnet. Erst mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 bezeichnete er sich als „Kläger“, obwohl ihn das Gericht mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 wegen „Antrag auf Prozesskostenhilfe“ angeschrieben hatte. Inhaltlich nahm er jedoch Bezug auf den PKH-Antrag und fragte an, wann mit einer Entscheidung über den PKH-Antrag in der Gestalt des Antrags vom 31. August 2012 gerechnet werden könne. 24 Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, ob eine unter der Bedingung der Gewährung von PKH erhobene Klage zulässig gewesen wäre (Unzulässigkeit bejahend: FG München, Beschluss vom 24. April 2012 5 K 357/12, Juris mit Bezugnahme auf BFH-Beschlüsse vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180 und vom 3. April 1987, VI B 150/85, BStBl. II 1987, 573). 25 Der Kl trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 FGO. 26 Die Revision wird nicht zugelassen. Hierfür liegen die Voraussetzungen i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.