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Urteil

9 K 4048/09

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Einspruchsentscheidung vom 2. September 2009 wird aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2002 vom 5. Juni 2008 und der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. April 2010 sind dahin zu ändern, dass die Einnahmen aus dem Depot bei der X Bank in Liechtenstein AG wie folgt angesetzt werden: Veranlagungszeitraum anzusetzende Einnahmen 1997 19.420,24 EUR 1998 24.377,89 EUR 1999 93.078,95 EUR 2000 - 11.665,18 EUR 2001 43.080,07 EUR 2002 44.317,14 EUR 2003 48.463,86 EUR Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung mit den vorstehenden Werten zu errechnen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieser Entscheidung neu bekanntzugeben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigen zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gründe 1 Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides vom 12. Januar 2011, der den Beteiligten am 20. bzw. 21. Januar 2011 zugestellt wurde. Aus diesem Grund wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 90a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung). 2 Anlage: Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2011 9 K 4048/09 3 Streitig ist der Ansatz nachträglich erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Liechtenstein in den Veranlagungszeiträumen 1997-2003. 4 I. Die Klägerin wurde im Streitzeitraum mit ihrem Ehemann zusammenveranlagt. In den Steuererklärungen für die Jahre 1997-2003 verschwieg sie, dass sie aus einem Depot bei der X Bank in Liechtenstein AG mit der Nummer 999.. Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte. Das Depot enthielt Anteile an so genannten "schwarzen Fonds" im Sinne von § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen ( AuslInvestmG ). 5 Mit Schreiben vom 28. April 2008 erstattete die Klägerin Selbstanzeige. Dem Schreiben waren Berechnungen zur Höhe der Kapitalerträge und korrigierte Anlagen zu den jeweiligen Steuererklärungen beigefügt. In den Anlagen wurden die nachträglich erklärten Kapitalerträge aus Liechtenstein entsprechend § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit 90 % des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt, mindestens jedoch mit 10 % des Rücknahmepreises angesetzt. 6 Mit Bescheiden vom 5. Juni 2008 änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 1997-2003 entsprechend den eingereichten Erklärungen. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, form- und fristgerecht Einspruch ein. Die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 Abs.1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung des Vertrags von Amsterdam. Die Beschränkung ergebe sich daraus, dass nur die Erträge aus ausländischen Investmentanteilen der Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG unterlägen, jedoch nicht vergleichbare Erträge aus inländischen Anteilen. Der Besteuerung seien die tatsächlichen Erträge zugrunde zu legen, gegebenenfalls sei zu schätzen. Im Laufe des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin Berechnungen der Kapitalerträge nach Maßgabe der § 18 Abs. 1 AuslInvestmG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) vor. 7 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. September 2009 als unbegründet zurück. Mit der form- und fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 8 Am 19. April 2010 erging ein geänderter Bescheid für den Veranlagungszeitraum 2003, in dem ein Ansatz von weiteren Kapitalerträgen aus der Schweiz erfolgte, die jedoch nicht streitgegenständlich sind. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Einspruchsentscheidung vom 2. September 2009 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 1997-2002 vom 5. Juni 2008 und den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. April 2010 dahin zu ändern, dass die Einnahmen aus dem Depot bei der X Bank in Liechtenstein AG wie folgt angesetzt werden: 10 Veranlagungszeitraum anzusetzende Einnahmen 1997 19.420,24 EUR 1998 24.377,89 EUR 1999 93.078,95 EUR 2000 - 11.665,18 EUR 2001 43.080,07 EUR 2002 44.117,14 EUR 2003 48.463,86 EUR 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest. Im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ( BMF ) vom 6. Juli 2009 könne der Klage nicht abgeholfen werden. Danach sei § 18 Abs. 3 AuslInvestmG weiterhin anzuwenden, soweit - wie im Falle von Liechtenstein - keine gegenseitige Amtshilfe gewährt werde. 13 Dem Sach- und Streitstand lagen neben den Gerichtsakten jeweils ein Band Einkommensteuerakten, Akten betreffend die Nacherklärung von Zinsen und Rechtsbehelfsakten des Beklagten zur Steuernummer 44.. zu Grunde. 14 II. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Kapitalerträge sind nur in Höhe der tatsächlich erzielten Einnahmen der Besteuerung zugrundezulegen. Im Veranlagungszeitraum 2002 ist zusätzlich ein geschätzter Zwischengewinn von 200 EUR anzusetzen. 15 1. Die pauschale Besteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 73b Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ( EGV - Art. 56 Abs. 1 nach der Zählung der Verträge von Amsterdam und Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften - EG - sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. C-340, 1 bzw. 2001 Nr. C-80, 1; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. November 2008 - VIII R 24/07, BStBl II 2009, 518). Die Kapitalverkehrsfreiheit wird in Art. 56 EG auch im Hinblick auf Drittstaaten mit gleichem Schutzbereich gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2009 - Az. I R 88,89/07, BFH/NV 2009, 2047 unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 20. Mai 2008 - C-194/06, "Orange European Smallcap Fund NV“, RNr. 87f., veröffentlicht unter www.curia.eu). 16 2. Als tatsächlich erzielte Einnahmen aus den Anlagen des Depots bei der X Bank in Liechtenstein AG sind in den Streitjahren die folgenden Beträge anzusetzen: 17 Veranlagungszeitraum anzusetzende Einnahmen 1997 19.420,24 EUR 1998 24.377,89 EUR 1999 93.078,95 EUR 2000 - 11.665,18 EUR 2001 43.080,07 EUR 2002 44.117,14 EUR Zwischengewinne: 200,00 EUR Summe: 44.317,14 EUR 2003 48.463,86 EUR 18 Die Berechnung der Einnahmen ist zwischen den Beteiligten unstreitig und begegnet auch aus Sicht des Gerichts keinen Bedenken. Die Einnahmen im Veranlagungszeitraum 2002 sind um zu versteuernde Zwischengewinne in Höhe von 200 EUR zu erhöhen. Diese sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht berücksichtigt. Zwischengewinne sind die in § 17 Abs. 2a AuslInvestmG aufgeführten Einnahmen des Fonds, soweit diese im Veräußerungspreis oder Rückgabepreis enthalten sind. Erfasst werden Erträge, die vom Zeitpunkt der letzten Ausschüttung an bzw. seit Beginn des laufenden Geschäftsjahres bis zur Veräußerung oder Rückgabe der Anteile entstanden, aber noch nicht fällig sind und die dem Anteilscheininhaber mit dem Veräußerungs- oder Rückgabepreis ausgezahlt werden. Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung enthalten (§ 17 Abs. 2a S. 3 AuslInvestmG). Die Klägerin hat ausweislich der bereits mit der Selbstanzeige eingereichten Übersicht im Laufe des Jahres 2002 insgesamt 15 Anteile an X Class Fund Bonds (EUR) veräußert. Nur in diesem Jahr können daher Zwischengewinne angefallen sein. Die übrigen Anteile sind konstant geblieben oder angestiegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in den Streitjahren Anteile innerhalb eines Kalenderjahres verkauft und wieder angeschafft hat, sind nicht ersichtlich. 19 Der Fonds hat eine “Erklärung zur Nachprüfung der steuerpflichtigen Erträge aus ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslInvestmentG für das Kalenderjahr 2002“ erstellen lassen. Hieraus ist erkennbar, dass die Gewinne thesauriert wurden und bis zum Ende des Kalenderjahres ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von 26,55 EUR je Anteil erwirtschaftet wurden, die ausschließlich aus Zinseinnahmen bestehen. Es ist nicht erkennbar, wann im Jahr 2002 die 15 Anteile verkauft wurden. In der Auflistung geht die Klägerin konkludent davon aus, dass die Anteile unmittelbar am 1. Januar 2002 veräußert wurden. Denn die Erträge des Jahres 2002 werden nur auf die 150 noch verbleibenden Anteile bezogen (vgl. Rechtsbehelfsakten, Bl. 11). Dass die Anteile an diesem Tag tatsächlich verkauft wurden, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Der entstandene Zwischengewinn ist daher gemäß § 162 AO durch das Gericht zu schätzen. Bei einer Veräußerung am 31. Dezember 2002 würde auf jeden Anteil ein Ertrag von 26,55 EUR entfallen. Hieraus ergäbe sich ein Zwischengewinn in Höhe von 398,25 EUR. Es ist wahrscheinlich, dass diese Erträge jedenfalls teilweise im Laufe des Kalenderjahres fällig wurden. Daher ist im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen, dass als Zwischengewinn nur die Erträge anzusehen sind, die zum Zeitpunkt der Veräußerung zwar entstanden, aber noch nicht fällig waren. Bereits vor der Veräußerung fällige Zinseinnahmen sind damit auszuscheiden. Zur Berücksichtigung dieser Tatsache nimmt das Gericht einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 50 % vor. Damit sind im Veranlagungszeitraum 2002 nach Rundung zusätzliche Zwischengewinne in Höhe von 200 EUR anzusetzen. 20 3. Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten aufgegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). III. 21 Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Dem Beklagten waren die Kosten insgesamt aufzuerlegen, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. IV. 22 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. V. 23 Die Revision wird nicht zugelassen. Es liegt keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionsgründe vor. Insbesondere hat der BFH hat die Rechtsfrage der Anwendung von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG in Bezug auf Drittstaaten im Urteil vom 28. August 2009 geklärt. Hiervon weicht das Gericht nicht ab. VI. 24 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO). Die Rechtslage erforderte die Berücksichtigung komplizierter europarechtlicher Fragestellungen und war daher nicht so einfach, als dass sich die Klägerin selbst hätte vertreten können.