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Beschluss

2 V 441/11

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Streitwert wird auf 3.086 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 I. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 die Festsetzung des Streitwerts auf mindestens 8.209,77 Euro. Zur Begründung führte er aus, dass Verfahren der Aussetzung der Vollziehung regelmäßig nur in Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage (vgl. § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO) gleichartig seien. Nur in einfachen Fällen sei es angemessen, den Streitwert im Aussetzungsverfahren mit 10 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen. Dies könne jedenfalls dann nicht gelten, wenn aufgrund der Entscheidung des Gerichts im Aussetzungsverfahren ein Hauptsacheverfahren überflüssig geworden sei. Entsprechendes müsse im Streitfall gelten, wo durch die Feststellung des Gerichts, dass das Grundstück der Antragsteller tatsächlich bebaut war, ein Hauptsacheverfahren wohl überflüssig geworden sei. Der vom Bundesfinanzhof (BFH) - und der ihm kritiklos folgenden Finanzgerichte - in Aussetzungsverfahren angenommene Streitwert von starren 10 v. H. des Hauptsachverfahrens sei so nicht haltbar. Entscheidungsgründe 2 II. Über diesen Antrag entscheidet der Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 4 FGO (vgl. Ratschow und Koch in: Gräber, Kommentar zur FGO, 7. Aufl. 2010, Vor § 135 RdNr. 112; § 79 a RdNr. 5, 14). 3 Der Streitwert beträgt gerundet 3.086 EUR. Er ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG -). 4 Der Berichterstatter ist somit berechtigt und verpflichtet, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Hierbei hat er einen weiten Ermessensspielraum. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Pauschalierung und Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2006 II E 3/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 333; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 22. Januar 1998 7 C 4/85; JurBüro 1989, 809). 5 In Rechtsstreitigkeiten über Aussetzung der Vollziehung - so wie im Streitfall - beträgt der Streitwert regelmäßig 10 v. H. des Betrags, für den Aussetzung der Vollziehung beantragt wird (BFH-Beschlüsse vom 26. April 2001 V S 24/00, BStBl II 2001, 498 und vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1721) und damit 10 v. H. der im Streitfall geforderten Nachzahlung in Höhe von 30.863 Euro. 6 Der auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vereinzelt anzutreffenden und vom Prozessbevollmächtigen der Antragsteller zitierten Ansicht, der Streitwert im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren sei in Anlehnung an die Praxis der Verwaltungsgerichte mit 25 v. H. des auszusetzenden Betrags zu bemessen (vgl. zuletzt mit ausführlicher Begründung FG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011 11 V 1531/11 A(E,L,G,U,H(L)) (nachgewiesen in Juris), hat sich der BFH nicht angeschlossen (zuletzt BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721; und vom 14. Juli 2009 VI S 10/09 (Juris). 7 Der Berichterstatter folgt bei der Streitwertfestsetzung der ständigen Rechtsprechung des BFH. Es werden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Insbesondere kann es für die Bemessung des Streitwerts nicht darauf ankommen, ob das Aussetzungsverfahren zu einer endgültigen Befriedung des Rechtsstreits geführt hat oder nicht (vgl. § 40 GKG, wonach für die Wertberechnung die den Rechtszug einleitende Antragstellung und kein später eintretender Umstand maßgeblich ist). 8 Das von der Gegenauffassung vorgebrachte Argument, dass sich das Interesse des Steuerpflichtigen nicht auf die Wiederherstellung des außer Kraft gesetzten Suspensiveffekts des Rechtsbehelfs beschränke, sondern das zum Teil erhebliche Interesse der Antragsteller an einer schnellen Klärung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei, erklärt nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Interesse des Antragstellers an der Aussetzungsentscheidung 10 v. H. des streitigen Steuerbetrages übersteigen und 25 v. H. betragen soll. Dieser Wert wurde vielmehr aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit übernommen. Dieser wiederum beruht auf einer gewachsenen Rechtsprechung des BVerwG und hat keine höhere Richtigkeitsgewähr als die in gleicher Weise entwickelte - davon abweichende - Rechtsprechung des BFH. Aus der Regelung in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, Anhang zu § 164 RdNr. 14; NVwZ 2004, 1327), wonach der Streitwert in der Regel ½, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes betrage, ergibt sich unmittelbar, dass es sich um „gegriffene“ Schätzungen handelt. Nichts anderes mag für die Rechtsprechung des BFH gelten, die aufgrund der in der Natur der Schätzung beruhenden Umstände auch nicht auf einer mathematisch schlüssig nachvollziehbaren Formel beruht. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Unsicherheiten liegt es in der Natur jeder Schätzung, dass es einen Schätzungsrahmen gibt, innerhalb dessen jedes Ergebnis vertretbar ist. Eine Schätzung erweist sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt. Es mag sein, dass der BFH sich im Gegensatz zum BVerwG an der unteren Grenze des für den Streitfall maßgeblichen Schätzungsrahmens orientiert. Da sich die Rechtsprechung des BFH in der Praxis bewährt und in Rechtsprechung und Literatur überwiegend Anerkennung gefunden hat, besteht nach der Überzeugung des Berichterstatters keine Veranlassung, von ihr abzuweichen. Denn die Gegenmeinung beruft sich nicht auf erweisbare Tatsachen und Erfahrungssätze, die geeignet sind, zu dem Schluss zu gelangen, dass ein anderes als das vom BFH geschätzte Ergebnis wahrscheinlicher sei (vgl. Holatz, EFG 2008, 489 - 490). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung hält der Berichterstatter daher an der BFH-Rechtsprechung fest. Gründe 2 II. Über diesen Antrag entscheidet der Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 4 FGO (vgl. Ratschow und Koch in: Gräber, Kommentar zur FGO, 7. Aufl. 2010, Vor § 135 RdNr. 112; § 79 a RdNr. 5, 14). 3 Der Streitwert beträgt gerundet 3.086 EUR. Er ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG -). 4 Der Berichterstatter ist somit berechtigt und verpflichtet, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Hierbei hat er einen weiten Ermessensspielraum. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Pauschalierung und Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2006 II E 3/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 333; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 22. Januar 1998 7 C 4/85; JurBüro 1989, 809). 5 In Rechtsstreitigkeiten über Aussetzung der Vollziehung - so wie im Streitfall - beträgt der Streitwert regelmäßig 10 v. H. des Betrags, für den Aussetzung der Vollziehung beantragt wird (BFH-Beschlüsse vom 26. April 2001 V S 24/00, BStBl II 2001, 498 und vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1721) und damit 10 v. H. der im Streitfall geforderten Nachzahlung in Höhe von 30.863 Euro. 6 Der auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vereinzelt anzutreffenden und vom Prozessbevollmächtigen der Antragsteller zitierten Ansicht, der Streitwert im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren sei in Anlehnung an die Praxis der Verwaltungsgerichte mit 25 v. H. des auszusetzenden Betrags zu bemessen (vgl. zuletzt mit ausführlicher Begründung FG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011 11 V 1531/11 A(E,L,G,U,H(L)) (nachgewiesen in Juris), hat sich der BFH nicht angeschlossen (zuletzt BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721; und vom 14. Juli 2009 VI S 10/09 (Juris). 7 Der Berichterstatter folgt bei der Streitwertfestsetzung der ständigen Rechtsprechung des BFH. Es werden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Insbesondere kann es für die Bemessung des Streitwerts nicht darauf ankommen, ob das Aussetzungsverfahren zu einer endgültigen Befriedung des Rechtsstreits geführt hat oder nicht (vgl. § 40 GKG, wonach für die Wertberechnung die den Rechtszug einleitende Antragstellung und kein später eintretender Umstand maßgeblich ist). 8 Das von der Gegenauffassung vorgebrachte Argument, dass sich das Interesse des Steuerpflichtigen nicht auf die Wiederherstellung des außer Kraft gesetzten Suspensiveffekts des Rechtsbehelfs beschränke, sondern das zum Teil erhebliche Interesse der Antragsteller an einer schnellen Klärung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei, erklärt nicht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Interesse des Antragstellers an der Aussetzungsentscheidung 10 v. H. des streitigen Steuerbetrages übersteigen und 25 v. H. betragen soll. Dieser Wert wurde vielmehr aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit übernommen. Dieser wiederum beruht auf einer gewachsenen Rechtsprechung des BVerwG und hat keine höhere Richtigkeitsgewähr als die in gleicher Weise entwickelte - davon abweichende - Rechtsprechung des BFH. Aus der Regelung in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, Anhang zu § 164 RdNr. 14; NVwZ 2004, 1327), wonach der Streitwert in der Regel ½, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes betrage, ergibt sich unmittelbar, dass es sich um „gegriffene“ Schätzungen handelt. Nichts anderes mag für die Rechtsprechung des BFH gelten, die aufgrund der in der Natur der Schätzung beruhenden Umstände auch nicht auf einer mathematisch schlüssig nachvollziehbaren Formel beruht. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Unsicherheiten liegt es in der Natur jeder Schätzung, dass es einen Schätzungsrahmen gibt, innerhalb dessen jedes Ergebnis vertretbar ist. Eine Schätzung erweist sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt. Es mag sein, dass der BFH sich im Gegensatz zum BVerwG an der unteren Grenze des für den Streitfall maßgeblichen Schätzungsrahmens orientiert. Da sich die Rechtsprechung des BFH in der Praxis bewährt und in Rechtsprechung und Literatur überwiegend Anerkennung gefunden hat, besteht nach der Überzeugung des Berichterstatters keine Veranlassung, von ihr abzuweichen. Denn die Gegenmeinung beruft sich nicht auf erweisbare Tatsachen und Erfahrungssätze, die geeignet sind, zu dem Schluss zu gelangen, dass ein anderes als das vom BFH geschätzte Ergebnis wahrscheinlicher sei (vgl. Holatz, EFG 2008, 489 - 490). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung hält der Berichterstatter daher an der BFH-Rechtsprechung fest.