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Urteil

1 K 3969/09

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz. 2 Der Kläger wurde … geboren und absolvierte nach Erlangung des Hauptschulabschlusses zunächst die kaufmännische Berufsschule und eine Ausbildung zum …angestellten. Nach Abschluss der kaufmännischen Abendrealschule ließ er sich sodann für den mittleren …dienst ausbilden. Nach zehn Jahren im Staatsdienst und einer viereinhalbjährigen Tätigkeit als Verkäufer in der freien Wirtschaft sowie der Erlangung der kaufmännischen Fachhochschulreife im Wege eines Fernstudiums machte sich der Kläger im Jahre 1998 selbständig und übte seither den Beruf eines Unternehmensberaters aus. Dabei arbeitete er im Wesentlichen in den Bereichen „Coaching“ und „Effizienzsteigerung“, in denen er auch als Referent auf Schulungsveranstaltungen tätig war. Sein Einzelunternehmen betrieb er – so auch in den Streitjahren (2004 und 2005) – unter der Firma „X“. 3 Zu Beginn des Jahres 2004 begann der Kläger mit Vorbereitungsmaßnahmen für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz („Private Pilote Licence Aeroplane“ – PPLA –), indem er zunächst ein augenärztliches Attest einholte und sodann eine allgemeine ärztliche Untersuchung durchführen ließ. Den Aufwand hierfür verbuchte er auf einem betrieblichen Konto unter der Bezeichnung „Projektkosten“, wobei er den darin enthaltenen Anteil an offen ausgewiesener Umsatzsteuer von 38,14 EUR in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2004 als abzugsfähige Vorsteuer behandelte. Im Folgejahr 2005 begann der Kläger mit der eigentlichen Pilotenausbildung, besuchte auf den Flugplätzen in C und später in D eine Flugschule, ließ weitere Gesundheitsprüfungen durchführen, erwarb mehrere Bücher für Piloten und sonstigen „Luftfahrtbedarf“ und legte mehrere Prüfungen für die PPLA sowie für den Erwerb des Sprechfunkzeugnisses ab. Den hierbei entstandenen Aufwand verbuchte er wiederum auf dem betrieblichen Konto „Projektkosten“. Die darin enthaltene anteilige Umsatzsteuer von insgesamt 1.341,68 EUR erfasste er in seiner Umsatzsteuererklärung für 2005 ebenfalls als abzugsfähige Vorsteuer. 2006 erwarb der Kläger eine Nachtfluglizenz. Seither flog der Kläger zunächst vom Flughafen D aus, wobei er sich für die anfallenden Flüge jeweils ein Flugzeug auslieh. Im Jahre 2007 trat er vorübergehend – bis 2008 – dem Fliegerclub in E bei. Wegen der einzelnen Aufwendungen für die beiden Streitjahre wird auf die darüber angefertigte Aufstellung (Bl. 118 f. der Betriebsprüfungsakten – Teil I – des beklagten Finanzamts – des Beklagten –) verwiesen. Aus den Steueranmeldungen des Klägers ergab sich für die Streitjahre eine Umsatzsteuerfestsetzung von 19.502,58 EUR (für 2004) und von 38.617,02 EUR (für 2005). 4 In den Jahren 2007 und 2008 führte der Beklagte beim Kläger eine Außenprüfung für die Streitjahre durch. Der eingesetzte Prüfer ließ sich vom Kläger zunächst die Gründe für den in Anspruch genommenen Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug aus den den Pilotenschein betreffenden Aufwendungen erläutern. Dabei gab der Kläger an, es gehe ihm zum einen darum, die internen Abläufe an einem Flughafen – wie etwa die Sicherheitschecks und die Checklisten im Tower, die für Außenstehende nicht einsehbar seien – kennenzulernen, weil dies seiner Tätigkeit – die sich mit Organisationsabläufen befasse – entspreche. Außerdem werde das ausgeliehene Flugzeug ab und zu – nämlich etwa einmal im Kalendervierteljahr – für betriebliche Reisen genutzt, da das viele Autofahren ihn – den Kläger – nervlich ziemlich beanspruche. Der Prüfer entwickelte demgegenüber die Auffassung, dass die Aufwendungen für den Pilotenschein nach § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter die nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten fielen und daher auch als Vorsteuer nicht zu berücksichtigen seien. Der Beklagte schloss sich dieser Einschätzung an und änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen der Streitjahre mit Bescheiden vom 30. April 2008 in der Weise ab, dass er – neben anderen, hier nicht (mehr) streitigen Punkten – auch die abzugsfähigen Vorsteuern um die hier in Rede stehenden Beträge von 38,14 EUR (für 2004) und 1.341,68 EUR (für 2005) herabsetzte und nur noch mit insgesamt 100.242,98 EUR (für 2004) und 125.971,77EUR (für 2005) berücksichtigte. Dabei wurde die Umsatzsteuer des Klägers auf 20.939,68 EUR (für 2004) und auf 41.713,47 EUR (für 2005) neu festgesetzt. 5 Hiergegen ließ der Kläger über seine spätere Prozessbevollmächtigte fristgerecht Einsprüche einlegen, die er im Streitpunkt damit begründete, dass er bundesweit mit Seminaren und Schulungen tätig sei und es aufgrund der gegebenen Verkehrssituation anstrebe, in der Zukunft zu den Veranstaltungsorten selbst zu fliegen. Damit sei er nicht mehr auf Linienflüge angewiesen. Gleichzeitig werde er auch Teilnehmer gegen Bezahlung mitbefördern. Dafür benötige er eine gewerbliche Pilotenlizenz. Zur Erlangung dieser Lizenz wiederum müsse er zunächst verschiedene untergeordnete Scheine erwerben. Die Einstiegslizenz hierzu, die ihm die Möglichkeit biete, direkt in die gewerbliche Fliegerei überzugehen, besitze er schon. Außerdem habe er im Jahre 2008 bereits eine Prüfung im Bereich der gewerblichen Pilotenlizenz („Commercial Pilote Licence Aeroplane“ – CPLA –) absolviert. Aus den genannten Gründen seien die Aufwendungen abzugsfähig. 6 Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 26. August 2009 als unbegründet zurück. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Kosten für den Erwerb der Privatpilotenlizenz der allgemeinen Lebensführung zugeordnet. Soweit es um den Erwerb einer gewerblichen Berechtigung in Gestalt der CPLA gehe, stellten die Aufwendungen keine Betriebsausgaben im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit „Coaching“ dar, zumal sie auch nicht teilbar seien. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Pilotenscheins angefallenen Aufwendungen seien danach nicht für das Unternehmen des Klägers entstanden. 7 Hiergegen wendet sich die am 28. September 2009 eingegangene Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hat er vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats am 4. August 2011 zudem erklärt, dass er im Rahmen seines Beratungsunternehmens auch die Gründung von Geschäftsstellen in verschiedenen Städten in Erwägung gezogen habe, die von seinem Unternehmenssitz in V bei E weit entfernt lägen und teilweise – wie etwa K oder F – nur schlecht mit der Bahn, hingegen sehr gut mit dem Flugzeug zu erreichen seien. Außerdem habe er sich für die Arbeitsabläufe von Piloten und von Fluglotsen und für das Management eines Flughafens interessiert, was für seine Beratungstätigkeit relevant gewesen sei. Daneben habe er seinerzeit das Ziel gehabt, zu einem späteren Zeitpunkt die CPLA zu erwerben, was er mittlerweile wegen eines zwischenzeitlich aufgenommenen Fernstudium der Betriebswirtschaftslehre allerdings wieder aufgegeben habe.Für ihn sei es im Rahmen seines Beratungsunternehmens ein großer Bonus gewesen, sich als „Fliegender Coach“ vermarkten zu können. Dafür werbe er auch auf seinen Briefbögen und auf seiner Internetseite. Für ihn sei es eine Art „Alleinstellungsmerkmal“, dass er – anders als andere Berater – auch mit dem Flugzeug zu seinen Beratungsterminen anreisen und seinen Kunden von seinen Erfahrungen als Flieger berichten könne. Die durch den Flugbetrieb gewonnenen Erkenntnisse seien auch in seine täglichen Beratungsleistungen eingeflossen und hätten seine Beratungsqualität erheblich erhöht. 8 Der Kläger hat zunächst beantragt, die vom 30. April 2008 datierenden geänderten Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre aufzuheben. Der Beklagte hat den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 2005 aufgrund einer tatsächlichen Verständigung der Beteiligten im Erörterungstermin, die einen anderen durch die Betriebsprüfung aufgegriffenen Streitpunkt betroffen hat, am 12. September 2011 geändert und die Umsatzsteuer 2005 – ohne Auswirkungen beim Vorsteuerabzug – auf 41.360,51 EUR herabgesetzt. 9 Der Kläger beantragt nunmehr (sinngemäß), den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 30. April 2008 und den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 12. September 2011, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2009, in der Weise zu ändern, dass die abzugsfähige Vorsteuer für 2004 um 38,14 EUR und für 2005 um 1.341,68 EUR höher berücksichtigt und die Umsatzsteuer um die gleichen Beträge verringert und für 2004 auf 20.901,54 EUR und für 2005 auf 40.018,83 EUR herabgesetzt wird. 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, 11 und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. 12 Wegen des Verlaufs des Erörterungstermins vor dem Berichterstatter wird auf die darüber angefertigte Niederschrift vom 19. August 2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), ist nicht begründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide – für 2004 – vom 30. April 2008 und – für 2005 – vom 12. September 2011 sind rechtmäßig. Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den streitigen Aufwendungen für den Erwerb der Privatpilotenlizenz (PPLA) verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 14 1. Der Vorsteuerabzug ist bereits deshalb nicht möglich, weil die ihm zugrunde liegenden Leistungen nach Überzeugung des Senats nicht für das Unternehmen des Klägers, sondern für Belange seiner privaten Lebensführung bezogen worden sind. 15 a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann der Unternehmer – hier: der Kläger – die gesetzlich geschuldete Steuer für solche Lieferungen und sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist daher, dass die Lieferungen (nämlich der vom Kläger erworbenen luftfahrtbezogenen Literatur und des sonstigen „Luftfahrtbedarfs“) und die sonstigen Leistungen (nämlich in Gestalt der ärztlichen Untersuchungen, der Schulungsflüge und der Prüfungsgebühren) für das Unternehmen des Klägers ausgeführt worden sind und damit der unternehmerischen Sphäre zugeordnet werden können. Dieses Unternehmen wiederum umfasst gemäß § 2 Abs. 1 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Klägers, die nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen – nicht notwendigerweise: auf die Erzielung von Gewinn – ausgerichtet ist. 16 b) Die Feststellung, ob die Nutzung des gelieferten Gegenstands bzw. die in Anspruch genommene sonstige Leistung der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der Senat folgt, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten zu treffen, die für den Einzelfall charakteristisch sind. Dazu gehört insbesondere die Art des betreffenden Gegenstands oder der betreffenden Leistung. Wird ein Gegenstand üblicherweise ausschließlich wirtschaftlich genutzt, so ist dies im Allgemeinen ein ausreichendes Indiz dafür, dass sein Eigentümer ihn für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten und folglich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen nutzt. Kann ein Gegenstand oder eine Leistung dagegen – wie vorliegend – seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet oder in Anspruch genommen werden (hier: für die Befähigung zu privaten Flügen im Rahmen der Freizeitgestaltung), so sind alle Umstände seiner Nutzung bzw. ihrer Inanspruchnahme zu prüfen, um festzustellen, ob die Lieferung oder die sonstige Leistung tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2008 – V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741). Im letztgenannten Fall kann der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften – EuGH – vom 26. September 1996 – Rs. C-230/94 – Enkler –, Slg. 1996, I-4517, Umsatzsteuer-Rundschau – UR – 1996, 418, Rdnrn. 24 bis 28). Die gleichen Maßstäbe gelten auch für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen. 17 c) Dies vorausgeschickt, kann der Senat keine hinreichenden belastbaren objektiven Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Kläger die sog. „Projektkosten“ für den Erwerb der Privatpilotenlizenz aus Gründen auf sich genommen hat, die im Zusammenhang mit der nachhaltigen Erzielung späterer Einnahmen stehen. 18 aa) Tatsächlich dient die PPLA vornehmlich dazu, dem Inhaber der Lizenz das Führen und das Bedienen von kleineren Privatflugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr zu ermöglichen. Üblicherweise wird eine solche Lizenz vom künftigen Inhaber daher nicht erwerbswirtschaftlich genutzt (vgl. Urteil des Finanzgerichts – FG – Köln vom 25. September 2008 – 15 K 697/06, nicht veröffentlicht, den Beteiligten aufgrund der Übersendung eines anonymisierten Abdrucks bekannt, unter I. 1. b.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie es zugleich einem in anderen Belangen unternehmerisch tätig werdenden Steuerpflichtigen – wie dem Kläger im Rahmen seiner Vortrags- und Beratungstätigkeit – ermöglicht, schneller zu seinen geschäftlichen Terminen gelangen zu können, da der Erwerb der Flugerlaubnis typischerweise eben doch für private Zwecke (nämlich als Hobby) erfolgt (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 15 UStG Rz. 248). So verhielt es sich letztlich auch im Streitfall, wie sich anhand der späteren äußerst geringen Verwendung von – geliehenen – Privatflugzeugen für die betrieblichen Reisen des Klägers (nämlich schon nach seinen eigenen Angaben nur einmal im Kalendervierteljahr) erkennen lässt. 19 bb) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger mit dem Erwerb der Fluglizenz die Absicht verbunden haben will, künftig (einzelne) Teilnehmer gegen Entgelt zu den Veranstaltungsorten seiner Seminare mitnehmen zu wollen. 20 Dass diese Absicht tatsächlich bestanden hätte, ist nicht erwiesen. Gegen sie spricht zudem, dass die Mitnahme ein entsprechendes Interesse gerade solcher Kunden voraussetzen würde, die ihrerseits in der Nähe des Startortes der Flüge – mithin des Heimatflugplatzes des Klägers – wohnen müssten. Dann aber macht es aus der Sicht eines solchen Seminarteilnehmers wenig Sinn, einen kostspieligen, aufwendigen und – jedenfalls im Vergleich zu einem Linienflug mit einem Großraumflugzeug – beschwerlichen Flug mit dem Kläger von dessen Heimatflugplatz zu einem auswärtigen Schulungsort zu unternehmen, wenn er doch ein gleichwertiges Seminar auch am Unternehmenssitz des Klägers – und damit auch in der Nähe seines eigenen Wohnortes – mit deutlich geringerem Aufwand buchen könnte. Daraus erhellt, dass eine derartige Mitnahmemöglichkeit allenfalls bei einzelnen Seminarteilnehmern in Frage käme und sich daher nicht auf einen größeren Kundenkreis erweitern ließe. 21 Einer nachhaltigen Betätigung als Charterpilot stünde zudem entgegen, dass die gewerbliche Nutzung der Privatflugerlaubnis erheblichen luftverkehrsrechtlichen Einschränkungen unterliegt (vgl. die Darstellung im Einzelnen im Urteil des FG Köln vom 25. September 2008 – 15 K 697/06, a. a. O.). Der Kläger könnte sie zwar zur entgeltlichen, nicht aber zur gewerbsmäßigen Beförderung einzelner weiterer Flugzeuginsassen nutzen. Ihm stünde daher allenfalls das Anbieten von Mitfluggelegenheiten gegen Kostenbeteiligung auf solchen Flugreisen offen, die er ohnehin zu unternehmen hätte. Eine derartige Tätigkeit aber, bei der nur beiläufig – also aufgrund einer sich bietenden Gelegenheit – Einnahmen erzielt werden, erfüllt nach Überzeugung des erkennenden Senats (der sich insoweit den Entscheidungsgründen des FG Köln, a. a. O., anschließt) nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine nachhaltige unternehmerische Betätigung (anderer Auffassung: Gebhardt, Umsatzsteuer-Berater – UStB – 2008, 206). 22 cc) Der Einwand des Klägers, der Erwerb der Privatpilotenlizenz stelle sich für ihn als Einstieg in die gewerbliche Fliegerei und damit – sinngemäß vorgebracht – als unternehmensbezogener Aufwand im Hinblick auf die beabsichtigte Gründung eines weiteren Unternehmenszweiges – nämlich des gewerblichen Lufttransports – dar, greift ebenfalls nicht durch. 23 Zwar gelten nach der Rechtsprechung des EuGH auch solche Steuerpflichtigen als Unternehmer, die bislang nur die Absicht entwickelt haben, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und aus diesem Grunde erste Investitionsausgaben für diese Zwecke getätigt haben (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 – Rs. C-400/98 – Breitsohl –, Slg. 2000, I-4321, BStBl II 2003, 452). Indessen setzt auch insoweit der Vorsteuerabzug voraus, dass die entsprechende unternehmerische Absicht und deren Ernsthaftigkeit durch hinreichende objektive Anhaltspunkte belegt sind. Daran fehlt es hier. Der Kläger war in den Streitjahren mit dem Betrieb seines äußerst gewinnträchtigen Beratungs- und Coachingunternehmens voll ausgelastet. Anhaltspunkte für einen zu erwartenden Rentabilitätseinbruch waren nicht erkennbar und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Es ist nicht erklärlich, aus welchen Gründen der Kläger dieses erfolgreiche Unternehmen um einen weiteren Zweigbetrieb der gewerblichen Fliegerei hätte erweitern wollen, in dem er erkennbar auf lange Sicht nicht ansatzweise vergleichbare Umsätze und Gewinne würde erwirtschaften können. 24 dd) Gleichfalls viel zu unbestimmt sind die Einlassungen des Klägers, er habe die PPLA auch deshalb erworben, um dadurch Einblicke in die Organisation von Flugplätzen und die Arbeitsabläufe im Fliegereibetrieb erlangen zu können, die er sich im Rahmen seines Beratungsunternehmens zunutze machen könne. Für den Einblick in derartige „Checklisten“ bedarf es der Erlangung einer Privatflugerlaubnis nicht. Auch für den Zugang zum Tower- und Fluglotsenbereich eines größeren Flughafens wäre der Besitz einer PPLA weder ausreichend noch erforderlich gewesen. 25 ee) Nicht von Belang ist schließlich auch die vom Kläger angeführte Möglichkeit, mit seinen Fliegereikenntnissen gegenüber seinen Mandanten und Seminarteilnehmern Werbung für sein Unternehmen betreiben zu können. 26 Zwar dürfte die Stellung als „Fliegender Coach“ – wie der Kläger zu Recht anführt – durchaus geeignet sein, bei potentiellen Kunden ein Interesse an der Person des Klägers zu wecken. Der hobbymäßige Charakter des Flugscheinerwerbs wird dadurch aber nicht überlagert. Sähe man dies anders, könnten unternehmerisch tätig werdende Steuerpflichtige mit einer ähnlichen Begründung letztlich aus fast jeder beliebigen Freizeitbeschäftigung den Vorsteuerabzug geltend machen. Dies jedoch wäre mit dem umsatzsteuerlichen Ziel der Besteuerung des Endverbrauchs und auch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) nicht vereinbar; letzteres deshalb, weil andere – private – Endverbraucher (die mangels wirtschaftlicher Betätigung über keinen unternehmerischen Bereich verfügen) bei im Übrigen gleichem Sachverhalt nicht über eine solche Abzugsmöglichkeit verfügen, sondern die Umsatzsteuer im Preis der erworbenen Leistung in vollem Umfang selbst tragen müssen. 27 2. Daneben steht dem Abzug der Vorsteuer aus dem Erwerb der PPLA auch die Vorschrift des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG (hier in der in den Streitjahren geltenden Fassung – a. F. –; jetzt: § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG) entgegen. Danach sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 7, des § 4 Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt. 28 a) Die streitigen vorsteuerbehafteten Ausgaben des Klägers fallen einkommensteuerrechtlich unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, das sich auf die Aufwendungen des Betriebsinhabers „für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke“ bezieht. 29 Die Aufwendungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb eines gecharterten Privatflugzeugs und damit mit einem Zweck, der in Bezug auf das Ziel der gesetzlichen Regelung – nämlich die Beschränkung einer überdurchschnittlichen Repräsentation zur Unterhaltung von Geschäftsfreunden, zur Freizeitgestaltung und zur sportlichen Betätigung – dem des Betriebs einer Segel- oder Motorjacht der Sache nach vergleichbar ist (vgl. Adamik in Herrmann/Heuer/Raupach – HHR –, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 Anm. 1321). Zwar ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dahingehend einzuschränken, dass er nur solche Aufwendungen erfasst, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet sind, private Bedürfnisse zu befriedigen; davon jedoch kann bei einer nicht gewerblichen Fliegerei ohne Einkünfteerzielungsabsicht (mithin, wie beim Kläger, ohne die Absicht, Gewinne aus dem Flugbetrieb zu erzielen) regelmäßig ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2008 – XI R 60/06, BFHE 222, 112, BStBl II 2009, 167, unter II. 2. d. bb.). 30 b) Das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG a. F. i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts (hier: Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Richtlinie 77/388/EWG –) außer Anwendung zu lassen. 31 Die Vorschrift des § 15 Abs. 1a UStG a. F. ist zwar erst durch Art. 7 Nr. 11 Buchst. b des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) eingeführt worden. Der dort enthaltene Vorsteuerausschluss stellt jedoch, jedenfalls soweit er – wie im Streitfall – laufende Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG betrifft, im Ergebnis nur eine Ersatzregelung für einen bereits zuvor bestehenden Ausschlusstatbestand – nämlich die bis 1999 geltende Einschränkung des Vorsteuerabzugs durch Ansatz eines entsprechenden Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG a. F. – dar. Er ist damit keine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Erweiterung bzw. erstmalige Einfügung eines Ausschlusstatbestands, sondern behält lediglich – im Einklang mit Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG – einen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits bestehenden innerstaatlichen Vorsteuerausschluss bei (BFH-Urteil in BFHE 222, BStBl II 2009, 167, unter II 3. c.; Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 15 Rz. 484; Lohse, Internationales Steuerrecht – IStR – 2000, 232, 237). 32 c) Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die streitige Vorsteuer daneben auch nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG a. F. i. V. m. § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar ist. 33 Nach innerstaatlichem Recht ist dies der Fall, weil der Aufwand für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz – ungeachtet von dessen Nützlichkeit für den ausgeübten Beruf – jedenfalls dann den Kosten der privaten Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen ist, wenn die eigene Flugerfahrung – wie auch im Streitfall – nicht unerlässlich für die konkrete Berufsausübung ist (vgl. Fissenewert in HHR, § 12 EStG Anm. 93). Hiergegen wird zwar geltend gemacht, dass der in § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG a. F. geregelte Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für die Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 EStG, die auch der Förderung des Berufs dienen, gemeinschaftsrechtswidrig sei, weil er entgegen Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 1989 (nämlich durch Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 – Wohnungsbauförderungsgesetz – WoBauFG – vom 22. Dezember 1989, BGBl I 1989, 2408, BStBl I 1989, 505, und damit erst nach Inkrafttreten jener Richtlinie) in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG a. F. eingefügt worden sei (FG München, Urteil vom 23. Februar 2006 – 14 K 3585/03, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2006, 1018; anderer Auffassung: Stadie in Stadie, Umsatzsteuergesetz, 2009, § 15 Rz. 235 f.; ders. in Rau/Dürrwächter, a. a. O., § 15 Rz. 707 f.; Wagner in Sölch/Ringleb, a. a. O., § 15 Rz. 520). Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil der Vorsteuerabzug – wie dargelegt – bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. 34 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Nach der letztgenannten Vorschrift können die Kosten einem Beteiligten – hier: dem Kläger – auch dann ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So liegt der Fall hier: Der Kläger hatte zunächst im Ergebnis – wegen des angekündigten Antrags, die Umsatzsteuerbescheide vom 30. April 2008 aufzuheben – die (Wieder-) Festsetzung der Umsatzsteuer in derjenigen Höhe begehrt, die sich aus den ursprünglichen Steueranmeldungen ergeben hatte (Streitwert: 4.533,55 EUR). Hiervon hat er im Klageverfahren (infolge der Herabsetzung der Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 12. September 2011) letztlich in Höhe von 352,96 EUR obsiegt. Der Anteil des Obsiegens am gesamten Streitwert beträgt damit weniger als 8% und ist infolgedessen als geringfügig zu beurteilen. 35 4. Die Revision war nicht zuzulassen. Zwar haben sowohl das FG Nürnberg mit Urteil vom 30. Oktober 1979 – II 135/78 (EFG 1980, 102) als auch das FG München mit Urteil vom 13. Juli 1988 (UR 1990, 251) den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz zugelassen. Beide Entscheidungen beruhen jedoch auf einer anderen Würdigung der konkreten tatsächlichen Umstände des jeweils entschiedenen Einzelfalls und beziehen sich daher letztlich auf einen anderen Sachverhalt. Von den diese Urteile tragenden Rechtssätzen weicht der erkennende Senat mit seiner Entscheidung daher nicht im Grundsätzlichen ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 115 Rz. 53 und 55). Gründe 13 Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), ist nicht begründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide – für 2004 – vom 30. April 2008 und – für 2005 – vom 12. September 2011 sind rechtmäßig. Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den streitigen Aufwendungen für den Erwerb der Privatpilotenlizenz (PPLA) verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 14 1. Der Vorsteuerabzug ist bereits deshalb nicht möglich, weil die ihm zugrunde liegenden Leistungen nach Überzeugung des Senats nicht für das Unternehmen des Klägers, sondern für Belange seiner privaten Lebensführung bezogen worden sind. 15 a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann der Unternehmer – hier: der Kläger – die gesetzlich geschuldete Steuer für solche Lieferungen und sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist daher, dass die Lieferungen (nämlich der vom Kläger erworbenen luftfahrtbezogenen Literatur und des sonstigen „Luftfahrtbedarfs“) und die sonstigen Leistungen (nämlich in Gestalt der ärztlichen Untersuchungen, der Schulungsflüge und der Prüfungsgebühren) für das Unternehmen des Klägers ausgeführt worden sind und damit der unternehmerischen Sphäre zugeordnet werden können. Dieses Unternehmen wiederum umfasst gemäß § 2 Abs. 1 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Klägers, die nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen – nicht notwendigerweise: auf die Erzielung von Gewinn – ausgerichtet ist. 16 b) Die Feststellung, ob die Nutzung des gelieferten Gegenstands bzw. die in Anspruch genommene sonstige Leistung der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der Senat folgt, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten zu treffen, die für den Einzelfall charakteristisch sind. Dazu gehört insbesondere die Art des betreffenden Gegenstands oder der betreffenden Leistung. Wird ein Gegenstand üblicherweise ausschließlich wirtschaftlich genutzt, so ist dies im Allgemeinen ein ausreichendes Indiz dafür, dass sein Eigentümer ihn für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten und folglich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen nutzt. Kann ein Gegenstand oder eine Leistung dagegen – wie vorliegend – seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet oder in Anspruch genommen werden (hier: für die Befähigung zu privaten Flügen im Rahmen der Freizeitgestaltung), so sind alle Umstände seiner Nutzung bzw. ihrer Inanspruchnahme zu prüfen, um festzustellen, ob die Lieferung oder die sonstige Leistung tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2008 – V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741). Im letztgenannten Fall kann der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften – EuGH – vom 26. September 1996 – Rs. C-230/94 – Enkler –, Slg. 1996, I-4517, Umsatzsteuer-Rundschau – UR – 1996, 418, Rdnrn. 24 bis 28). Die gleichen Maßstäbe gelten auch für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen. 17 c) Dies vorausgeschickt, kann der Senat keine hinreichenden belastbaren objektiven Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Kläger die sog. „Projektkosten“ für den Erwerb der Privatpilotenlizenz aus Gründen auf sich genommen hat, die im Zusammenhang mit der nachhaltigen Erzielung späterer Einnahmen stehen. 18 aa) Tatsächlich dient die PPLA vornehmlich dazu, dem Inhaber der Lizenz das Führen und das Bedienen von kleineren Privatflugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr zu ermöglichen. Üblicherweise wird eine solche Lizenz vom künftigen Inhaber daher nicht erwerbswirtschaftlich genutzt (vgl. Urteil des Finanzgerichts – FG – Köln vom 25. September 2008 – 15 K 697/06, nicht veröffentlicht, den Beteiligten aufgrund der Übersendung eines anonymisierten Abdrucks bekannt, unter I. 1. b.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie es zugleich einem in anderen Belangen unternehmerisch tätig werdenden Steuerpflichtigen – wie dem Kläger im Rahmen seiner Vortrags- und Beratungstätigkeit – ermöglicht, schneller zu seinen geschäftlichen Terminen gelangen zu können, da der Erwerb der Flugerlaubnis typischerweise eben doch für private Zwecke (nämlich als Hobby) erfolgt (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 15 UStG Rz. 248). So verhielt es sich letztlich auch im Streitfall, wie sich anhand der späteren äußerst geringen Verwendung von – geliehenen – Privatflugzeugen für die betrieblichen Reisen des Klägers (nämlich schon nach seinen eigenen Angaben nur einmal im Kalendervierteljahr) erkennen lässt. 19 bb) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger mit dem Erwerb der Fluglizenz die Absicht verbunden haben will, künftig (einzelne) Teilnehmer gegen Entgelt zu den Veranstaltungsorten seiner Seminare mitnehmen zu wollen. 20 Dass diese Absicht tatsächlich bestanden hätte, ist nicht erwiesen. Gegen sie spricht zudem, dass die Mitnahme ein entsprechendes Interesse gerade solcher Kunden voraussetzen würde, die ihrerseits in der Nähe des Startortes der Flüge – mithin des Heimatflugplatzes des Klägers – wohnen müssten. Dann aber macht es aus der Sicht eines solchen Seminarteilnehmers wenig Sinn, einen kostspieligen, aufwendigen und – jedenfalls im Vergleich zu einem Linienflug mit einem Großraumflugzeug – beschwerlichen Flug mit dem Kläger von dessen Heimatflugplatz zu einem auswärtigen Schulungsort zu unternehmen, wenn er doch ein gleichwertiges Seminar auch am Unternehmenssitz des Klägers – und damit auch in der Nähe seines eigenen Wohnortes – mit deutlich geringerem Aufwand buchen könnte. Daraus erhellt, dass eine derartige Mitnahmemöglichkeit allenfalls bei einzelnen Seminarteilnehmern in Frage käme und sich daher nicht auf einen größeren Kundenkreis erweitern ließe. 21 Einer nachhaltigen Betätigung als Charterpilot stünde zudem entgegen, dass die gewerbliche Nutzung der Privatflugerlaubnis erheblichen luftverkehrsrechtlichen Einschränkungen unterliegt (vgl. die Darstellung im Einzelnen im Urteil des FG Köln vom 25. September 2008 – 15 K 697/06, a. a. O.). Der Kläger könnte sie zwar zur entgeltlichen, nicht aber zur gewerbsmäßigen Beförderung einzelner weiterer Flugzeuginsassen nutzen. Ihm stünde daher allenfalls das Anbieten von Mitfluggelegenheiten gegen Kostenbeteiligung auf solchen Flugreisen offen, die er ohnehin zu unternehmen hätte. Eine derartige Tätigkeit aber, bei der nur beiläufig – also aufgrund einer sich bietenden Gelegenheit – Einnahmen erzielt werden, erfüllt nach Überzeugung des erkennenden Senats (der sich insoweit den Entscheidungsgründen des FG Köln, a. a. O., anschließt) nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine nachhaltige unternehmerische Betätigung (anderer Auffassung: Gebhardt, Umsatzsteuer-Berater – UStB – 2008, 206). 22 cc) Der Einwand des Klägers, der Erwerb der Privatpilotenlizenz stelle sich für ihn als Einstieg in die gewerbliche Fliegerei und damit – sinngemäß vorgebracht – als unternehmensbezogener Aufwand im Hinblick auf die beabsichtigte Gründung eines weiteren Unternehmenszweiges – nämlich des gewerblichen Lufttransports – dar, greift ebenfalls nicht durch. 23 Zwar gelten nach der Rechtsprechung des EuGH auch solche Steuerpflichtigen als Unternehmer, die bislang nur die Absicht entwickelt haben, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und aus diesem Grunde erste Investitionsausgaben für diese Zwecke getätigt haben (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 – Rs. C-400/98 – Breitsohl –, Slg. 2000, I-4321, BStBl II 2003, 452). Indessen setzt auch insoweit der Vorsteuerabzug voraus, dass die entsprechende unternehmerische Absicht und deren Ernsthaftigkeit durch hinreichende objektive Anhaltspunkte belegt sind. Daran fehlt es hier. Der Kläger war in den Streitjahren mit dem Betrieb seines äußerst gewinnträchtigen Beratungs- und Coachingunternehmens voll ausgelastet. Anhaltspunkte für einen zu erwartenden Rentabilitätseinbruch waren nicht erkennbar und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Es ist nicht erklärlich, aus welchen Gründen der Kläger dieses erfolgreiche Unternehmen um einen weiteren Zweigbetrieb der gewerblichen Fliegerei hätte erweitern wollen, in dem er erkennbar auf lange Sicht nicht ansatzweise vergleichbare Umsätze und Gewinne würde erwirtschaften können. 24 dd) Gleichfalls viel zu unbestimmt sind die Einlassungen des Klägers, er habe die PPLA auch deshalb erworben, um dadurch Einblicke in die Organisation von Flugplätzen und die Arbeitsabläufe im Fliegereibetrieb erlangen zu können, die er sich im Rahmen seines Beratungsunternehmens zunutze machen könne. Für den Einblick in derartige „Checklisten“ bedarf es der Erlangung einer Privatflugerlaubnis nicht. Auch für den Zugang zum Tower- und Fluglotsenbereich eines größeren Flughafens wäre der Besitz einer PPLA weder ausreichend noch erforderlich gewesen. 25 ee) Nicht von Belang ist schließlich auch die vom Kläger angeführte Möglichkeit, mit seinen Fliegereikenntnissen gegenüber seinen Mandanten und Seminarteilnehmern Werbung für sein Unternehmen betreiben zu können. 26 Zwar dürfte die Stellung als „Fliegender Coach“ – wie der Kläger zu Recht anführt – durchaus geeignet sein, bei potentiellen Kunden ein Interesse an der Person des Klägers zu wecken. Der hobbymäßige Charakter des Flugscheinerwerbs wird dadurch aber nicht überlagert. Sähe man dies anders, könnten unternehmerisch tätig werdende Steuerpflichtige mit einer ähnlichen Begründung letztlich aus fast jeder beliebigen Freizeitbeschäftigung den Vorsteuerabzug geltend machen. Dies jedoch wäre mit dem umsatzsteuerlichen Ziel der Besteuerung des Endverbrauchs und auch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) nicht vereinbar; letzteres deshalb, weil andere – private – Endverbraucher (die mangels wirtschaftlicher Betätigung über keinen unternehmerischen Bereich verfügen) bei im Übrigen gleichem Sachverhalt nicht über eine solche Abzugsmöglichkeit verfügen, sondern die Umsatzsteuer im Preis der erworbenen Leistung in vollem Umfang selbst tragen müssen. 27 2. Daneben steht dem Abzug der Vorsteuer aus dem Erwerb der PPLA auch die Vorschrift des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG (hier in der in den Streitjahren geltenden Fassung – a. F. –; jetzt: § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG) entgegen. Danach sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 7, des § 4 Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt. 28 a) Die streitigen vorsteuerbehafteten Ausgaben des Klägers fallen einkommensteuerrechtlich unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, das sich auf die Aufwendungen des Betriebsinhabers „für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke“ bezieht. 29 Die Aufwendungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb eines gecharterten Privatflugzeugs und damit mit einem Zweck, der in Bezug auf das Ziel der gesetzlichen Regelung – nämlich die Beschränkung einer überdurchschnittlichen Repräsentation zur Unterhaltung von Geschäftsfreunden, zur Freizeitgestaltung und zur sportlichen Betätigung – dem des Betriebs einer Segel- oder Motorjacht der Sache nach vergleichbar ist (vgl. Adamik in Herrmann/Heuer/Raupach – HHR –, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 Anm. 1321). Zwar ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dahingehend einzuschränken, dass er nur solche Aufwendungen erfasst, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet sind, private Bedürfnisse zu befriedigen; davon jedoch kann bei einer nicht gewerblichen Fliegerei ohne Einkünfteerzielungsabsicht (mithin, wie beim Kläger, ohne die Absicht, Gewinne aus dem Flugbetrieb zu erzielen) regelmäßig ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2008 – XI R 60/06, BFHE 222, 112, BStBl II 2009, 167, unter II. 2. d. bb.). 30 b) Das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG a. F. i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts (hier: Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Richtlinie 77/388/EWG –) außer Anwendung zu lassen. 31 Die Vorschrift des § 15 Abs. 1a UStG a. F. ist zwar erst durch Art. 7 Nr. 11 Buchst. b des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) eingeführt worden. Der dort enthaltene Vorsteuerausschluss stellt jedoch, jedenfalls soweit er – wie im Streitfall – laufende Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG betrifft, im Ergebnis nur eine Ersatzregelung für einen bereits zuvor bestehenden Ausschlusstatbestand – nämlich die bis 1999 geltende Einschränkung des Vorsteuerabzugs durch Ansatz eines entsprechenden Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG a. F. – dar. Er ist damit keine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Erweiterung bzw. erstmalige Einfügung eines Ausschlusstatbestands, sondern behält lediglich – im Einklang mit Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG – einen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits bestehenden innerstaatlichen Vorsteuerausschluss bei (BFH-Urteil in BFHE 222, BStBl II 2009, 167, unter II 3. c.; Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 15 Rz. 484; Lohse, Internationales Steuerrecht – IStR – 2000, 232, 237). 32 c) Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die streitige Vorsteuer daneben auch nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG a. F. i. V. m. § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar ist. 33 Nach innerstaatlichem Recht ist dies der Fall, weil der Aufwand für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz – ungeachtet von dessen Nützlichkeit für den ausgeübten Beruf – jedenfalls dann den Kosten der privaten Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen ist, wenn die eigene Flugerfahrung – wie auch im Streitfall – nicht unerlässlich für die konkrete Berufsausübung ist (vgl. Fissenewert in HHR, § 12 EStG Anm. 93). Hiergegen wird zwar geltend gemacht, dass der in § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG a. F. geregelte Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für die Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 EStG, die auch der Förderung des Berufs dienen, gemeinschaftsrechtswidrig sei, weil er entgegen Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 1989 (nämlich durch Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 – Wohnungsbauförderungsgesetz – WoBauFG – vom 22. Dezember 1989, BGBl I 1989, 2408, BStBl I 1989, 505, und damit erst nach Inkrafttreten jener Richtlinie) in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG a. F. eingefügt worden sei (FG München, Urteil vom 23. Februar 2006 – 14 K 3585/03, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2006, 1018; anderer Auffassung: Stadie in Stadie, Umsatzsteuergesetz, 2009, § 15 Rz. 235 f.; ders. in Rau/Dürrwächter, a. a. O., § 15 Rz. 707 f.; Wagner in Sölch/Ringleb, a. a. O., § 15 Rz. 520). Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil der Vorsteuerabzug – wie dargelegt – bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. 34 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Nach der letztgenannten Vorschrift können die Kosten einem Beteiligten – hier: dem Kläger – auch dann ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So liegt der Fall hier: Der Kläger hatte zunächst im Ergebnis – wegen des angekündigten Antrags, die Umsatzsteuerbescheide vom 30. April 2008 aufzuheben – die (Wieder-) Festsetzung der Umsatzsteuer in derjenigen Höhe begehrt, die sich aus den ursprünglichen Steueranmeldungen ergeben hatte (Streitwert: 4.533,55 EUR). Hiervon hat er im Klageverfahren (infolge der Herabsetzung der Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 12. September 2011) letztlich in Höhe von 352,96 EUR obsiegt. Der Anteil des Obsiegens am gesamten Streitwert beträgt damit weniger als 8% und ist infolgedessen als geringfügig zu beurteilen. 35 4. Die Revision war nicht zuzulassen. Zwar haben sowohl das FG Nürnberg mit Urteil vom 30. Oktober 1979 – II 135/78 (EFG 1980, 102) als auch das FG München mit Urteil vom 13. Juli 1988 (UR 1990, 251) den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz zugelassen. Beide Entscheidungen beruhen jedoch auf einer anderen Würdigung der konkreten tatsächlichen Umstände des jeweils entschiedenen Einzelfalls und beziehen sich daher letztlich auf einen anderen Sachverhalt. Von den diese Urteile tragenden Rechtssätzen weicht der erkennende Senat mit seiner Entscheidung daher nicht im Grundsätzlichen ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 115 Rz. 53 und 55).