Urteil
2 K 5893/08
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
15Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Streitig ist, ob von einer privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber für eine Reisetätigkeit überlassenen Personenkraftwagens ausgegangen werden kann und demzufolge ein geldwerter Vorteil gemäß der sogenannten 1 v.H.-Regelung anzusetzen ist. 2 Die Kläger sind vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Für die Jahre 2005 und 2006 ergingen am 12. Juli 2006 (2005) sowie am 24. April 2007 (2006) bestandkräftige Einkommensteuerbescheide. 3 Im Jahr 2008 fand beim Arbeitgeber des Klägers, der C GmbH in X, durch das FA eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer folgendes fest: Dem Kläger wurde für seine Außendiensttätigkeit in den Jahren 2003 bis 2007 ein firmeneigener Pkw zur Verfügung gestellt. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag - Dienstanweisung vom Dezember 2000 - wurde die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs untersagt. Das Nutzungsverbot wurde nicht überwacht. Der Kläger trat seine Dienstfahrten an seiner vom Firmensitz ca. 100 Kilometer entfernten Wohnung an und beendete sie auch dort. In der arbeitsfreien Zeit verblieb das Fahrzeug beim Kläger. Kilometerstände wurden nicht festgehalten und mit den Dienstreisen abgeglichen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, es sei von einer Privatnutzung des Fahrzeugs auszugehen, da dessen ausschließliche berufliche Nutzung weder durch ein Fahrtenbuch noch eine Überwachung der arbeitsvertraglichen Untersagung der Privatnutzung feststellbar sei. Die bloße Behauptung, für Privatfahrten stehe ein privates Kraftfahrzeug zur Verfügung, reiche nicht aus. Der Lohnsteuerprüfer ermittelte demzufolge den geldwerten Vorteil mit 1 v. H. des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs. Wegen der Berechnung wird auf die Anlage zum Prüfungsbericht vom 14. April 2008 Bezug genommen. 4 Das beklagte Wohnsitzfinanzamt machte sich die Prüfungsfeststellungen zu eigen und führte für die Jahre 2003 und 2004 erstmalige Einkommensteuerveranlagungen der Kläger durch. In den Bescheiden vom 14. Juli 2008 erhöhte es den erklärten Arbeitslohn des Klägers jeweils um den geldwerten Vorteil i.H.v. 3.240 Euro. In nach § 173 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerfestsetzungen 2005 und 2006, beide vom 14. Juli 2008, erhöhte das FA den Arbeitslohn des Klägers entsprechend. Für das Jahr 2007 erging am gleichen Tag ein erstmaliger Einkommensteuerbescheid, in welchem beim Kläger ebenfalls ein geldwerter Vorteil für private PKW-Nutzung angesetzt wurde. 5 Gegen den Ansatz eines geldwerten Vorteils in den Bescheiden vom 14. Juli 2008 legten die Kläger am 22. Juli 2008 mit der Begründung Einspruch ein, der Firmen-Pkw sei gemäß der Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht privat gefahren worden. Hierzu legte der Kläger eine Vereinbarung über die Überlassung eines Firmenfahrzeugs vom 6. Februar 2006 vor, nach welcher die Privatnutzung nicht gestattet ist, sowie „Tagesberichte“ für die Zeit vom 15. Dezember 2003 bis 18. Dezember 2003 und vom 26. März 2007 bis 30. März 2007, aus denen sich u.a. die Kilometerstände und die an den jeweiligen Tagen insgesamt gefahrenen Kilometer ergeben. Außerdem wurde für das Jahr 2007 beantragt, bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in der Einkommensteuererklärung geltend gemachte Werbungskosten i.H.v 410 Euro abzuziehen. 6 Mit Änderungsbescheid gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vom 31. Juli 2008 wurde dem Einspruch hinsichtlich des Werbungskostenabzugs abgeholfen. 7 Durch Entscheidungen vom 18. November 2008 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Der für eine private Pkw-Nutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins sei nicht entkräftet worden. Die Berufung auf die arbeitsvertragliche Untersagung der Privatnutzung sei nicht ausreichend. Denn das Nutzungsverbot habe vom Arbeitgeber auf Grund der räumlichen Entfernung nicht überwacht werden können. Da das Fahrzeug an Wochenenden nicht auf dem Firmengelände, sondern beim Kläger abgestellt worden sei, könne auch eine Privatnutzung an Wochenenden nicht ausgeschlossen werden. Zudem habe der Kläger die Nutzung des Firmenfahrzeugs nicht anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachweisen können. 8 Zur Begründung ihrer am 18. Dezember 2008 erhobenen Klage lassen die Kläger folgendes vortragen: Bei den Arbeitseinkünften des Klägers dürfe kein geldwerter Vorteil hinzugerechnet werden. Denn der Kläger habe regelmäßig Tagesberichte über die Geschäftsfahrten mit dem Firmenfahrzeug geführt. Aus diesen sei jeweils der Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrten ersichtlich. Der Kilometerstand zu Beginn der jeweiligen Fahrten sei identisch mit dem Kilometerstand am Ende des vorhergegangenen Tages. Daraus ergebe sich, dass der Kläger den Firmenwagen ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt habe. Eine private Nutzung sei nicht erfolgt. Als Nachweis würden die Tagesberichte vom 3. Februar 2003 bis 28. Februar 2003, vom 2. Februar 2004 bis 27. Februar 2004, vom 10. Januar 2005 bis 28. Januar 2005, vom 10. Januar 2006 bis 31. Januar 2006 sowie vom 5. Januar 2007 bis 31. Januar 2007 vorgelegt. Erforderlichenfalls könnten für den gesamten Zeitraum entsprechende Tagesberichte vorgelegt werden. 9 Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liege vor. Denn die Tagesberichte erfüllten die Anforderungen, die an ein solches Fahrtenbuch gestellt würden. Sie böten eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie seien mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar. Der Kläger habe die Tagesberichte auf den vom Arbeitgeber vorbereiteten Blättern ausgefüllt. Sie wiesen keine Unregelmäßigkeiten auf, seien stets fortlaufend und hätten keine Lücken. Die Berichte seien dem Arbeitgeber vorab per Fax übermittelt worden. Die dem Arbeitgeber jeweils am Wochenende vorgelegten Tagesbericht würden von diesem kontrolliert. Anlässlich der mindestens einmal pro Woche stattfindenden Besuche des Klägers im Betrieb würden die Tagesberichte mit dem Arbeitgeber durchgesprochen. Selbst wenn die Tagesberichte kleinere Mängel aufwiesen, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei, würde dies den Nachweis nicht erschüttern, dass der Kläger den Firmenwagen ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken genutzt habe. Zudem sei dem Kläger durch Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vom 7. Januar 2003 die private Nutzung des Firmenfahrzeugs untersagt worden. Hieran habe sich der Kläger gehalten. 10 Die Tagesberichte sowie die Nutzungsuntersagung reichten aus, um den Anscheinsbeweis zu entkräften, dass das überlassene Firmenfahrzeug auch privat genutzt worden sei. Das FA müsse nun seinerseits nachweisen, dass der Kläger das Firmenfahrzeug privat genutzt habe. Es lägen demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger das Firmenfahrzeug auch privat genutzt habe. Entgegen der Rechtsauffassung des FA seien Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu besteuern. Dies wäre nur der Fall, wenn der Kläger regelmäßig einmal in der Woche von der Wohnung zur Arbeitsstätte und von dort direkt zurück zur Wohnung gefahren wäre. Aus den Tagesberichten ergebe sich, dass der Kläger entweder zwischen zwei Kundenterminen oder direkt von einem Kundentermin aus an seine Arbeitsstätte gefahren sei. Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder direkt zur Wohnung zurück hätten nicht stattgefunden. 11 Die Kläger beantragen sinngemäß, 12 die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 vom 14. Juli 2008 sowie vom 31. Juli 2008 zu ändern und bei den Arbeitseinkünften des Klägers keinen geldwerten Vorteil für Privatnutzung des betrieblichen Pkw mehr zu berücksichtigen. 13 Das FA beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Ergänzend zu den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung werde zur Klage wie folgt Stellung genommen: Im Streitfall sei kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden. Dazu gehöre, dass das Fahrtenbuch in geschlossener Form geführt werde. Die erforderlichen Angaben müssten in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden, die nachträgliche Einfügungen oder Änderungen ausschließe oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lassen. Lose Zettel könnten daher schon begrifflich kein „Fahrtenbuch“ sein. Die vorgelegten losen Blätter seien auch wegen der Zeiträume nicht aussagekräftig. Sie könnten deshalb nach der Rechtsprechung nicht als Fahrtenbuch anerkannt werden. 16 Der Bundesfinanzhof (BFH) habe entschieden, dass der sogenannte Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung des zur Verfügung gestellten Firmenwagens spreche. Wolle der Arbeitgeber vermeiden, dass der Arbeitnehmer den Firmenwagen privat nutze, müsse er ein schriftliches Nutzungsverbot aussprechen und dessen Einhaltung überwachen. Im Streitfall hätten die Kläger nur eine Vereinbarung vom 7. Januar 2003 vorgelegt, nach der die private Nutzung des Fahrzeugs nicht gestattet sei. Im Einspruchsverfahren sei eine Vereinbarung über das Nutzungsverbot lediglich datiert vom 6. Februar 2006 vorgelegt worden. Trotz der Vorlage des Nutzungsverbots vom 7. Januar 2003 könne daraus nicht geschlossen werden, dass keine private Nutzung stattgefunden habe. Denn es seien vom Arbeitgeber keine organisatorischen Maßnahmen getroffen worden, um das ausgesprochene Nutzungsverbot zu überwachen. 17 Weiter werde darauf hingewiesen, dass sich erstmals aus dem Vortrag im Klageverfahren und den im Klageverfahren vorgelegten losen Blättern zum Arbeitszeitnachweis ergebe, dass der Kläger das Fahrzeug wohl auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt habe. Würden die vorgelegten Blätter als ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch anerkannt, so wären diese Fahrten bei Ermittlung der Privatfahrten mit zu berücksichtigen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA hat die in der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw liegende Bereicherung des Klägers zu Recht als steuerpflichtigen Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG behandelt. 20 Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, begründet das nach der ständigen Rechtsprechung des BFH einen als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (Urteile vom 6. November 2001 VI R 62/96, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116; VI R 95/04, BStBl II 2007, 269; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890). Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der 1 v.H.-Regelung oder mit der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Nach der 1 v.H.-Regelung ist als Vorteil für jeden Kalendermonat 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die Fahrtenbuchmethode bemisst den Vorteil mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 21 Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und steht daher der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung des durch den Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens durch dessen Arbeitnehmer nicht fest, spricht nach der Rechtsprechung des BFH auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) für eine auch private Nutzung des überlassenen Dienstwagens. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1 v.H.-Regelung anzusetzen. Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Dazu bedarf es nicht des vollen Beweises des Gegenteils. Der Anscheinsbeweis ist vielmehr schon dann entkräftet oder erschüttert, wenn ein Sachverhalt substantiiert dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung der 1 v.H.-Regelung auszuschließen (Beschlüsse des BFH vom 17. November 2009 VI B 11/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 650; vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, jeweils mit weiteren Nachweisen). 22 Die Anwendung der 1 v.H.-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächliche einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hatte. Denn § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG begründet ebenso wenig wie § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG originär einen steuerbaren Tatbestand, sondern bewertet lediglich der Höhe nach einen Vorteil, der dem Grunde nach feststehen muss. Dementsprechend bezeichnet die ständige Rechtsprechung des BFH die 1 v.H.-Regelung auch als eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (Urteile des BFH vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472; vom 7. November 2006 VI R 19/05, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). 23 An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot wie im Streitfall weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt worden sind (Urteil des BFH vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BStBl II 1968, 361; Beschluss des BFH vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488). Der Arbeitgeber hat das Nutzungsverbot vorliegend nach den Feststellungen der Außenprüfung nicht überwacht. Dies war ihm schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger den betrieblichen Pkw mit nach Hause nehmen durfte und sich seine Wohnung ca. 100 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt befand. Der Arbeitgeber hat auch nicht substantiiert behauptet, eine solche Überwachung durchgeführt zu haben. 24 Bereits die bloße Möglichkeit der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw rechtfertigt nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß, dass ein solcher Pkw typischerweise auch privat genutzt wird (Beschluss des BFH vom 22. Dezember 2009 VI B 79/09, BFH/NV 2010, 867). 25 Der Kläger hat auch kein steuerlich anzuerkennendes Fahrtenbuch geführt. 26 Der Begriff eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG wird vom Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt. Der BFH hat jedoch aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung geschlossen, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Kilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt (Urteile des BFH vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625; vom 14. Dezember 2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691; Beschluss des BFH vom 29. Januar 2010 VIII B 189/09, juris). 27 Dabei müssen die Aufzeichnungen nach der Rechtsprechung des BFH zu den geschäftlichen Reisen neben Angaben zu Datum und Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner aufführen. Die genannten Angaben müssen sich in hinreichend übersichtlicher und geordneter Form regelmäßig schon aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen. Die vom Gesetz verlangte „buch“-förmige äußere Gestalt der Aufzeichnungen bedeutet, dass die erforderlichen Angaben in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden müssen, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt (Urteil des BFH vom 21. April 2009 VIII R 66/06, BFH/NV 2009, 1422). 28 Das aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung folgende Gebot zeitnaher Erfassung der Fahrten soll eine unzutreffende Zuordnung einzelner Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsanteil wie auch deren gänzliche Nichtberücksichtigung im Fahrtenbuch möglichst ausschließen. Diesem Ziel dient die zeitnahe Erfassung in einem geschlossenen Verzeichnis, das auf Grund seiner äußeren Gestaltung geeignet ist, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Änderungen, Streichungen und Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen (Urteile des BFH vom 9. November 2005 VI R 27/05, a.a.O.; vom 14. Dezember 2006 IV R 62/04, a.a.O.; vom 21. April 2009 VIII R 66/06, a.a.O.). 29 Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger kann es nicht zweifelhaft sein, dass die in Form loser Blätter gefertigten, vom Kläger vorgelegten „Tagesberichte“ diesen Anforderungen der Rechtsprechung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht genügen. Es fehlt schon an der vom Gesetz verlangten buchförmigen (geschlossenen) äußeren Gestalt der Aufzeichnungen. 30 Gegen die rechnerische Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1 v.H.-Regelung durch die Außenprüfung sind keine Einwendungen erhoben worden. Die Klage ist deshalb abzuweisen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA hat die in der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw liegende Bereicherung des Klägers zu Recht als steuerpflichtigen Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG behandelt. 20 Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, begründet das nach der ständigen Rechtsprechung des BFH einen als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (Urteile vom 6. November 2001 VI R 62/96, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116; VI R 95/04, BStBl II 2007, 269; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890). Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der 1 v.H.-Regelung oder mit der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Nach der 1 v.H.-Regelung ist als Vorteil für jeden Kalendermonat 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die Fahrtenbuchmethode bemisst den Vorteil mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 21 Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und steht daher der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung des durch den Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens durch dessen Arbeitnehmer nicht fest, spricht nach der Rechtsprechung des BFH auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) für eine auch private Nutzung des überlassenen Dienstwagens. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1 v.H.-Regelung anzusetzen. Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Dazu bedarf es nicht des vollen Beweises des Gegenteils. Der Anscheinsbeweis ist vielmehr schon dann entkräftet oder erschüttert, wenn ein Sachverhalt substantiiert dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung der 1 v.H.-Regelung auszuschließen (Beschlüsse des BFH vom 17. November 2009 VI B 11/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 650; vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, jeweils mit weiteren Nachweisen). 22 Die Anwendung der 1 v.H.-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächliche einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hatte. Denn § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG begründet ebenso wenig wie § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG originär einen steuerbaren Tatbestand, sondern bewertet lediglich der Höhe nach einen Vorteil, der dem Grunde nach feststehen muss. Dementsprechend bezeichnet die ständige Rechtsprechung des BFH die 1 v.H.-Regelung auch als eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (Urteile des BFH vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472; vom 7. November 2006 VI R 19/05, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). 23 An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot wie im Streitfall weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt worden sind (Urteil des BFH vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BStBl II 1968, 361; Beschluss des BFH vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488). Der Arbeitgeber hat das Nutzungsverbot vorliegend nach den Feststellungen der Außenprüfung nicht überwacht. Dies war ihm schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger den betrieblichen Pkw mit nach Hause nehmen durfte und sich seine Wohnung ca. 100 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt befand. Der Arbeitgeber hat auch nicht substantiiert behauptet, eine solche Überwachung durchgeführt zu haben. 24 Bereits die bloße Möglichkeit der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw rechtfertigt nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß, dass ein solcher Pkw typischerweise auch privat genutzt wird (Beschluss des BFH vom 22. Dezember 2009 VI B 79/09, BFH/NV 2010, 867). 25 Der Kläger hat auch kein steuerlich anzuerkennendes Fahrtenbuch geführt. 26 Der Begriff eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG wird vom Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt. Der BFH hat jedoch aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung geschlossen, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Kilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt (Urteile des BFH vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625; vom 14. Dezember 2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691; Beschluss des BFH vom 29. Januar 2010 VIII B 189/09, juris). 27 Dabei müssen die Aufzeichnungen nach der Rechtsprechung des BFH zu den geschäftlichen Reisen neben Angaben zu Datum und Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner aufführen. Die genannten Angaben müssen sich in hinreichend übersichtlicher und geordneter Form regelmäßig schon aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen. Die vom Gesetz verlangte „buch“-förmige äußere Gestalt der Aufzeichnungen bedeutet, dass die erforderlichen Angaben in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden müssen, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt (Urteil des BFH vom 21. April 2009 VIII R 66/06, BFH/NV 2009, 1422). 28 Das aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung folgende Gebot zeitnaher Erfassung der Fahrten soll eine unzutreffende Zuordnung einzelner Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsanteil wie auch deren gänzliche Nichtberücksichtigung im Fahrtenbuch möglichst ausschließen. Diesem Ziel dient die zeitnahe Erfassung in einem geschlossenen Verzeichnis, das auf Grund seiner äußeren Gestaltung geeignet ist, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Änderungen, Streichungen und Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen (Urteile des BFH vom 9. November 2005 VI R 27/05, a.a.O.; vom 14. Dezember 2006 IV R 62/04, a.a.O.; vom 21. April 2009 VIII R 66/06, a.a.O.). 29 Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger kann es nicht zweifelhaft sein, dass die in Form loser Blätter gefertigten, vom Kläger vorgelegten „Tagesberichte“ diesen Anforderungen der Rechtsprechung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht genügen. Es fehlt schon an der vom Gesetz verlangten buchförmigen (geschlossenen) äußeren Gestalt der Aufzeichnungen. 30 Gegen die rechnerische Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1 v.H.-Regelung durch die Außenprüfung sind keine Einwendungen erhoben worden. Die Klage ist deshalb abzuweisen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.