Urteil
4 K 398/03
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 17. September 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2003 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500,00 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der am ... Mai 1953 geborene Kläger (Kl) ist amerikanischer Staatsbürger und war von Juni 1989 an als Soldat der US-Streitkräfte in Deutschland stationiert. Mit Ablauf des 31. Mai 1995 schied er nach einer Dienstzeit von insgesamt 20 Jahren, 5 Monaten und 12 Tagen aus dem aktiven Militärdienst aus (vgl. dazu die vom Kl vorgelegte Verfügung des „Department of the Army“ vom 29. März 1995 über seine Entlassung aus dem aktiven Dienst, Bl. 107 der Finanzgerichts(FG)-Akten) und war danach als Software-System-Spezialist zunächst bei der amerikanischen Firma X beschäftigt, die Aufträge für die US-Streitkräfte ausführte. Seit März 1997 ist er in derselben Funktion bei der Firma Y in A (CA), angestellt, die - wie zuvor die Firma X - Aufträge für die US-Army ausführt. 2 Der Kl lebte im Streitjahr mit einer deutschen Staatsangehörigen, der Zeugin Z, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der Kl und seine Lebensgefährtin haben eine gemeinsame Tochter, die im Mai 1993 geborene M. Der Kl hat neben der genannten Tochter noch drei erwachsene Kinder, die in den USA leben. Die Lebensgefährtin des Kl ist Bankkauffrau und blieb auch nach Beginn des Zusammenlebens mit dem Kl immer berufstätig. 3 Nachdem sie zunächst in einer Mietwohnung gelebt hatten, erwarben der Kl und seine Lebensgefährtin mit notariellem Kaufvertrag vom 30. April 1999 (Bl. 5 ff. der Eigenheimzulage-Akten) zum Kaufpreis von 649 000 DM je zur Hälfte eine Doppelhaushälfte, die sie seit dem Erwerb zusammen mit der gemeinsamen Tochter bewohnen. Aufgrund des genannten Immobilienerwerbs wurde dem Kl auf seinen Antrag hin mit Bescheid vom 12. Mai 2000 Eigenheimzulage für die Jahre 1999 bis 2006 bewilligt. 4 Während dem Kl in einem Memorandum des “Department of the Army“ vom 10. Februar 1999 (Bl. 158 der FG-Akten) der Status als technische Fachkraft (technical expert) im Sinne des Art. 73 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen -ZA-NTS- (Bundesgesetzblatt -BGBl.- II 1961, 1218) noch - befristet bis zum 28. Februar 2001 - zuerkannt worden war, wurde dieser Status in einem weiteren Memorandum des “Department of the Army“ vom 16. Januar 2001 (Bl. 24 der FG-Akten) unter Hinweis auf eine durch Notenwechsel am 27. März 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zustande gekommene Vereinbarung (Bundessteuerblatt -BStBl- I 1998, 881 ff) verneint. 5 Da der Kl in der beim Beklagten (Bekl) eingereichten Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr keine Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen machte, schätzte der Bekl diese in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ESt-Bescheid für das Streitjahr vom 17. September 2001. Den Bruttoarbeitslohn des Kl setze der Bekl dabei mit 100.000 DM an. Gegen den genannten Bescheid legte der Kl durch seinen Vertreter und jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 09. Oktober 2001, das am selben Tag beim Bekl einging, Einspruch ein. Zur Begründung ließ er vortragen, er besitze den Status einer „technischen Fachkraft“ im Sinne von Art. 73 ZA-NTS und unterliege aufgrund des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NTS- (BGBl. II 1961, 1190) nicht der deutschen Besteuerung, zumal bei ihm immer die Absicht bestanden habe, nach Auslaufen seines Vertrages mit der Firma Y in die USA zurückzukehren. Der Einspruch des Kl hatte nur insofern Erfolg, als der Bekl in der Einspruchsentscheidung vom 19. November 2003 einen Kinderfreibetrag berücksichtigte. Im Übrigen wies der Bekl den Einspruch mit Entscheidung vom 19. November 2003 (Bl. 57 ff. der beigezogenen Akten zum Verfahren 4 V 18/02) als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kl sei unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dass der Kl gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Wohnobjekt erworben habe und dieses mit ihr und dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken nutze, spreche für einen längeren Aufenthalt im Inland, zumal der Kl auch nicht vorgetragen habe, einen (weiteren) Wohnsitz in den USA zu haben. Tatsächliche Gründe, die gegen einen Wohnsitz im Inland sprächen, seien vom Kl nicht dargelegt worden. 6 Einer Besteuerung stehe auch Art. 73 ZA-NTS nicht entgegen. Die genannte Bestimmung werde nicht angewandt auf sog. technische Fachkräfte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Dies sei anzunehmen, wenn sich eine Person nicht nur wegen ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland aufgehalten habe (Urteil des Finanzgerichts -FG- Nürnberg vom 03. März 1999 III 181/97, juris). Insoweit seien die persönlichen Verhältnisse des Kl zu würdigen. Entsprechend Ziff. 2 f der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Auslegung und Anwendung des Art. 73 ZA-NTS vom 27. März 1998 (a.a.O.) sei bei der Prüfung, ob der Kl einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe, eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen. Danach seien grundsätzlich der Besitz von Grundeigentum, der regelmäßige Aufenthalt der Kinder und der Schwerpunkt der sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen einzubeziehen. Indizien für die persönliche Bindung zum Inland könnten danach ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Lebensgefährtin, die Länge des Aufenthalts im Inland und die Zugehörigkeit eines gemeinsamen Kindes zum Haushalt sein (Beschluss des FG Hessen vom 15. Dezember 1994 6 V 2033/94, UVR 1995, 183). 7 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Dezember 2003 erhob der Kl die vorliegende Klage, mit der er die Aufhebung des ESt-Bescheids für das Streitjahr vom 17. September 2001 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. November 2003 begehrt. Zur Begründung seiner Klage ließ er Folgendes vortragen: 8 Streitig sei einzig und allein die Rechtsfrage, ob er - der Kl - in der Zeit vor dem 01. März 2001 in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei. „Zum 01. März 2001“ habe er „seine Lebensplanung dahingehend geändert, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz aus den Vereinigten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland verlegt bzw. einen ersten Wohnsitz in B begründet“ habe. 9 Der Bekl habe ihn im Wege der Schätzung zur ESt veranlagt, obwohl er sich ausschließlich aus Gründen der Erbringung von Dienstleistungen für die US-Luftwaffe in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass er als „technische Fachkraft“ im Sinne des Art. 73 ZA-NTS anerkannt worden sei. Gleichwohl meine der Bekl, aufgrund eines Notenwechsels (Exchange of Notes) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika und diesbezüglicher Vereinbarung vom 19. Mai 1998 (BStBl I 1998, 961 ff.), wonach eine Steuerpflicht unter Umständen vom gewöhnlichen Aufenthalt bzw. einem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland abhängig sein solle, sofern der Personenkreis aus Art. 73 ZA-NTS sich nicht nur aus den in Art. X NTS normierten Gründen in der Bundesrepublik aufhalte, eine Steuerpflicht für ihn postulieren zu können. Er habe jedoch aufgrund des NTS bis zum 01. März 2001 nicht der deutschen Besteuerung unterlegen, zumal bei ihm bis dahin die Absicht bestanden habe, „nach Auslaufen des Vertrages mit der Firma Y - als geschlossene Familie - in die Vereinigten Staaten von Nordamerika zurückzukehren“. 10 Die USA hätten - was ebenfalls unstreitig sei - aufgrund der „saving clause“ von ihrem Besteuerungsrecht Gebrauch gemacht. Dass tatsächlich nur eine minimale Steuer in den USA angefallen sei, sei im konkreten Fall unerheblich. 11 Nach dem NTS würden die Zeitabschnitte, in denen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sich nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet des Staates aufhalte, nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder des Wohnsitzes gelten. Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges seien in dem Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt würden (Art. X Abs. 1 NTS). Technische Fachkräfte wie er - der Kl -, deren Dienste eine Truppe benötige und die im Bundesgebiet ausschließlich für die Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiteten, würden wie Mitglieder des zivilen Gefolges behandelt (Art. 73 Sätze 1, 2 (d) ZA-NTS). 12 Die deutsch-amerikanische Vereinbarung über die Auslegung und Anwendung des Art. 73 ZA-NTS (BStBl I 1998, 881 ff), die am 27. März 1998 die Vorgängervereinbarung vom 13. Juli 1995 (BStBl I 1995, 415) ersetzt habe, schützte ihn - den Kl - ungeachtet der Tatsache, dass diese Vereinbarung ohnehin aus mehreren Gründen „unerheblich, da rechtsunwirksam“ sei. Die Unwirksamkeit der genannten Vereinbarung folge bereits daraus, dass in dem in Rede stehenden Notenwechsel zu Art. 73 ZA-NTS (Verbalnote vom 27. März 1998) die Behauptung aufgestellt werde, man habe sich „rechtsverbind-lich“ bzw. „rechtswirksam“ geeinigt, Personen, die zwar den Status als technische Fachkraft besäßen, sich nach subjektiver Einschätzung der Finanzverwaltung aber aus „privaten Gründen“ in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, rückwirkend zum 01. Januar 1997 die Vergünstigungen des NTS zu entziehen. Über eine „rechtsverbindli-che“ oder gar „rechtswirksame“ Einigung über eine rückwirkende Steuerpflicht brauche ernsthaft nicht diskutiert zu werden, da es so etwas nicht gebe. Zumindest begegne diese angebliche rückwirkende „Einigung“ so schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, dass die Finanzverwaltung ohne Wenn und Aber verpflichtet sei, den angefochtenen Bescheid für das Jahr 1999 aufzuheben. Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) erst unlängst mit Beschluss vom 05. März 2001 IX B 90/00 (BStBl II 2001, 405) zur rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre mit nicht zu überbietender Deutlichkeit festgestellt. 13 Es bedürfe keiner tiefergehenden Erörterung, dass die fragliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA „nicht Gesetzescharakter bzw. die Qualität einer Gesetzes-Norm“ besitze. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die fragliche Vereinbarung („Exchange of Notes“) „um Meilen hinter der Qualität eines Gesetzes oder einer Gesetzes-Norm zurückstehe“. 14 Der hier in Rede stehende Notenwechsel vom 27. März 1998 unterliege im Hinblick auf das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ergebende grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Steuergesetze schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach dem Rechtsstaatsprinzip des GG bedürfe es besonderer Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörenden Verhaltens nachträglich belastend ändere. Er - der Kl - habe im Vertrauen auf die in den Kalenderjahren 1997 und 1998 bestehende Rechtslage umfangreiche Anschaffungen getätigt und Zukunftsinvestitionen begonnen, die von Verfassungs wegen schutzwürdig seien. Er habe „beim Aufbau und bei der Strukturierung seines Privatvermögens“ mit Rücksicht auf die bis zur Veröffentlichung der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA am 19. Mai 1998 geltende Rechts- und Gesetzeslage „in Konsumgüter investiert und wirtschaftliche Dispositionen von erheblichem finanziellem Gewicht (in den USA) getätigt“. Er habe auf die bestehende Rechts- und Gesetzeslage „massivst vertraut“, so dass heute liquide Mittel „aus angeblicher Steuerveranlagung für 1997 bis 2000“ tatsächlich fehlen würden. Dies müsse im Streitfall zur Anerkennung eines verfassungsrechtlich geschützten, hinreichend gewichtigen Vertrauenstatbestandes führen. Zwar sei der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, bestehende steuerrechtliche Freiräume zu schließen. Indes sei der Gesetzgeber hinsichtlich der Vereinbarung vom 19. Mai 1998 überhaupt nicht tätig geworden, sondern ein Botschafter der Vereinigten Staaten und - ganz offensichtlich - ein Vertreter des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland. Die Vereinbarung habe damit keinen Gesetzescharakter und sei auch nie in innerstaatliches Recht transformiert worden. Dem in Rede stehenden „Abkommen“ komme auch nicht die Rechtsqualität eines Völkerrechtlichen Abkommens nach Artikel 59 Abs. 2 GG zu, da auch Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung durch ein sog. Zustimmungsgesetz „in die deutsche Gesetzgebung zu transferieren“ seien. Das in Rede stehende Abkommen sei deshalb - zumindest derzeit - gar nicht anwendbar. 15 Es sei zwar zutreffend, dass er - der Kl - ab dem 01. März 2001 in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sei, weil er zum 01. März 2001 bei der Firma “ Y Deutschland“ einen Vertrag gegengezeichnet habe, nachdem sein Vertrag mit der Firma “ Y USA“ im Monat zuvor ausgelaufen gewesen sei. Für die Zeit vor dem 01. März 2001 sei die vom Bekl vorgenommene „Abwägung der Gesamtumstände“ jedoch fehlerhaft. Bis zu dem genannten Zeitpunkt habe er - der Kl - den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht vom Ausland (USA) in das Bundesgebiet verlagert. Richtig sei zwar, dass er mit einer deutschen Lebensgefährtin zusammengelebt habe, mit der er eine gemeinsame, 1993 geborene Tochter habe. Er habe seine Lebensgefährtin jedoch nicht geheiratet, da er bis zum Auslaufen seines Vertrages mit der US-Firma geplant habe, „jederzeit in die Vereinigten Staaten von Amerika - ggf. auch allein, d.h. ohne Lebensgefährtin und gemeinsame Tochter - zurückzukehren“. Mit Auslaufen seines Vertrages mit der Firma “ Y USA“ bzw. mit Abschluss des neuen Vertrages mit der Firma “ Y Deutschland“ habe sich seine Lebensplanung völlig geändert. Durch den Abschluss des neuen Vertrages habe er seinen Lebensmittelpunkt und seinen Wohnsitz aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika auf Dauer in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. Da er mit dem Wechsel zu einer deutschen Gesellschaft für jeden objektiven Beobachter zu erkennen gegeben habe, dass er seinen Lebensmittelpunkt auf Dauer von den Vereinigten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland verlegt habe und die zum Miteigentum erworbene Wohneinheit für Zwecke des eigenen Wohnens auf Dauer beibehalten wolle, lägen ab dem Stichtag 01. März 2001 tatsächlich Gründe vor, die gegen die Absicht sprächen, nunmehr (noch) in die USA zurückkehren zu wollen. Letzteres um so mehr, als er seit dem 01. März 2001 sein Gehalt nicht mehr aus den Vereinigten Staaten, sondern von einer deutschen Gesellschaft beziehe, in deren Dienst er getreten sei. 16 Vor dem genannten Zeitpunkt sei eine Verlegung seines Lebensmittelpunktes bzw. seines Wohnsitzes hingegen nicht erfolgt. Der Erwerb von Grundeigentum im Bundesgebiet ändere daran nichts, da „nach der Mentalität der US-Amerikaner“ Immobilien gekauft würden wie von Bundesbürgern beispielsweise Pkws. Entgegen den Gepflogenheiten in der Bundesrepublik Deutschland sei eine Immobilie in den Vereinigten Staaten ein Gebrauchsgegenstand, den man erwerbe oder veräußere, je nachdem, wie die Mobilitätserfordernisse des Berufs es verlangten. 17 Den Antrag auf Eigenheimzulage habe er auf Betreiben seiner deutschen Lebensgefährtin gestellt. Er habe diesen - ohne dadurch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in die Bundesrepublik Deutschland verlagern zu wollen - „zwangsläufig mitunterzeichnet“. Im übrigen sei insoweit „lapidar zu konstatieren“, dass die Gewährung der Eigenheimzulage für die Kalenderjahre 1999 und 2000 fehlerhaft gewesen sei. Die Eigenheimzulage sei deshalb gegebenenfalls zurückzufordern, was aber nichts daran ändere, dass er bis zum 1. März 2001 in der Bundesrepublik Deutschland keinesfalls unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. 18 Der regelmäßige Aufenthaltsort des Kindes spiele im konkreten Fall überhaupt keine Rolle, da es sich bei seiner Tochter um ein nichteheliches Kind handle und ein solches kraft Gesetzes immer bei der Mutter verbleibe, der regelmäßige Aufenthalt des Kindes somit durch das Familienrecht geregelt sei. 19 Zum Schwerpunkt der sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen habe der Bekl überhaupt nichts vorgetragen, weshalb er - der Kl - davon ausgehe, dass dieses „Tatbestandsmerkmal“ als Auslegungskriterium im konkreten Fall ohnehin niemals gegriffen habe. 20 Die Länge seines Aufenthalts in der Bundesrepublik sei „untauglich, private Gründe für einen Wohnsitz in der Bundesrepublik zu konstruieren“. Das NTS enthalte genauso wenig wie das Zusatzabkommen zu diesem eine zeitliche Begrenzung der Dienstzeit in Deutschland, zumal diese ohnehin der Dispositionsbefugnis des Entsendestaates unterliege. Deshalb sei aus der bisherigen Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland keinesfalls eine für eine Steuerpflicht relevante Folgerung zu ziehen, die eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht rechtfertigen könnte. 21 In Teilziffer (Tz.) 12, Buchst. a des Notenwechsels zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika sei vereinbart worden, dass die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte sofort nach Inkrafttreten des Notenwechsels mit der Prüfung des Status aller Personen beginnen sollten, die die US-Streitkräfte bisher als technische Fachkraft eingestuft hätten. Diese Prüfung hätte bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen sein sollen. In seinem Falle sei dies hingegen erst am 16. Januar 2001 der Fall gewesen. Denn erst mit Schreiben des „Department of the Army“ vom 16. Januar 2001 sei ihm der Status des technischen Experten aberkannt worden mit der Folge, dass er ab dem Jahr 2001 der unbeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland unterliege. Im übrigen sei im Rahmen des Notenwechsels vom 27. März 1998 unter Tz. 12, Buchst. c vereinbart worden, dass Personen, bei denen im Ergebnis der vorgesehenen Überprüfung festgestellt werde, dass sie die Voraussetzungen einer technischen Fachkraft nicht (mehr) erfüllen würden, die gewährten Befreiungen und Begünstigungen und die daraus folgenden vermögenswerten Vorteile nicht rückwirkend entzogen würden. Erst mit der Aberkennung des Status’ eines technischen Experten durch das Schreiben des “Department of the Army“ vom 16. Januar 2001 sei er - der Kl - überhaupt in der Lage gewesen, „seine Lebensplanung vernünftigerweise anders zu gestalten“. Für die davorliegenden Jahre sei hingegen der Vertrauensschutz zu beachten, was wiederum zur Folge habe, dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft sei. 22 Er habe sich (zumindest bis Ende Februar 2001) niemals zu einem anderen Zweck als der Erfüllung seines Vertrages mit den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Bis einschließlich Februar 2001 sei er überdies und unstreitig als technische Fachkraft anerkannt gewesen (Prüfungsverfahren) und habe diesen Status erst zum 01. März 2001 verloren. 23 In sachlicher Hinsicht erstrecke sich das der Statusentscheidung vorausgehende Prüfungsverfahren nicht nur darauf, ob eine Person als eine „Fachkraft" i.S. von Art. 72/73 Satz 1 ZA-NTS anzusehen sei, sondern auch darauf, ob eine Person im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des Art. 72/73 Satz 2, Buchst. d ZA-NTS habe (vgl. Tz. 2, Buchst. f des Notenwechsels). Nach Tz. 9, Satz 3, 1. Halbs. des Notenwechsels seien die Finanzbehörden an die Beurteilung der zuständigen Behörde des Landes im Rahmen des Meinungsaustausches nach Tz. 6 des Notenwechsels gebunden. Die Finanzbehörden seien nur ausnahmsweise nach Tz. 9 Satz 3, 2. Halbs. des Notenwechsels nicht an die Beurteilung der zuständigen Behörde des Landes gebunden, wenn sich der Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für eine „Fachkraft“ i.S. von Art. 72/73 ZA-NTS oder bezüglich des Ausschlussgrundes hinsichtlich des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes anders darstelle oder unvollständig gewesen sei, was beides in seinem Falle nicht zutreffe. 24 Unabhängig von der Ausgestaltung im konkreten Einzelfall ergebe sich eine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung auch „aus dem Charakter der Statusentscheidung als Feststellungsbescheid i.S. von § 182 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) bzw. i.S. von § 171 Abs. 10 Satz 1 AO". Eine gesetzliche Grundlage für den Erlass eines solchen Feststellungsbescheids müsse in den steuerrechtlichen Bestimmungen in Art. 72/73 ZA-NTS i.V.m. Art. X Abs. 1 NTS i.V.m. den entsprechenden deutschen Zustimmungsgesetzen gesehen werden. Beide Vorschriften seien entsprechend Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden und würden implizit die Durchführung eines "Status-Anerkennungs-Verfahrens" voraussetzen. Gerade aufgrund der hohen praktischen Relevanz sei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA auf diplomatischem Wege ein Notenwechsel zur Auslegung und Anwendung des Art. 72/73 ZA-NTS abgeschlossen worden, der am 27. März 1998 in Kraft getreten sei (deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 19. Mai 1998 über die Auslegung und Anwendung der Art. 72/73 des ZA-NTS und des Außerkrafttretens der Vorgängervereinbarung vom 13. Juli 1995, BStBl I 1998, 881). Der Notenwechsel sei zwar keine innerstaatlich bindende Auslegungsvereinbarung i.S. von Art. 31 Abs. 3 Buchst. a) des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens (WÜRV), bilde jedoch einen Gesichtspunkt, der bei der Auslegung als spätere Vertragspraxis zu berücksichtigen sei (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BFH vom 02. Mai 1969 I R 176/66, BStBl II 579, 581, zu den zwischen deutschen und amerikanischen Steuerbehörden vereinbarten Richtlinien für die Anwendung des DBA-USA). 25 Nach der Rechtsprechung des BFH komme es entscheidend auf den "Rückkehrwillen" der Fachkraft i.S. von Art. 72/73 ZA-NTS an. Abzustellen sei dabei auf die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht auf das spätere Verhalten des Betreffenden, das aber als Indiz herangezogen werden könne. Mit seiner Anerkennung als technische Fachkraft sei gleichzeitig festgestellt worden, dass er sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufgehalten habe. Denn das Anerkennungsverfahren, das auf der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 19. Mai 1998 zu Art. 72/73 ZA-NTS beruhe, beziehe sich nun einmal auf die unmittelbar in dieser Bestimmung genannten Tatbestandsvoraussetzungen und stelle darüber hinaus expressis verbis auch Fragen zum „Rückkehrwillen". Wegen der dazu von ihm - dem Kl - gegebenen Antworten sei auf den Erhebungsbogen im Anerkennungsverfahren (Bl. 179 ff. der FG-Akten) zu verweisen. 26 Für seinen Rückkehrwillen spreche ferner sein Arbeitsvertrag vom 30. Januar 1996 (Bl. 189 ff. der FG-Akten), der in den Ziffern 3-6 die Verpflichtung des Arbeitgebers enthalte, die Kosten für seine Rückkehr in die USA zu übernehmen. Aus den genannten Unterlagen ergebe sich zwingend (und dies sogar vor der Vereinbarung vom 19. Mai 1998), dass er niemals in Deutschland habe ansässig werden wollen, mithin immer „Rückkehrwillen" bestanden habe, er niemals eine deutsche Arbeitserlaubnis besessen habe und (nach deutschem Recht) bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf Kosten seines jeweiligen Arbeitgebers sogar in die USA hätte zurückkehren müssen. Denn wenn man sich den Schutz des NTS für seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einmal „für eine logische Sekunde hinwegdenke", so führe dies zwingend zur Ausreisepflicht gemäß § 42 Ausländergesetz (heute: § 50 Aufenthaltsgesetz), nachdem er bis 28. Februar 2001 für sich keinen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland besessen habe. Er habe folglich seit 1996 bis zum 28. Februar 2001 ausschließlich unter dem Schutz des NTS nebst Zusatzabkommen gestanden. Seine Berufsausbildung und die daran anschließende Berufspraxis, also sein gesamter Werdegang und seine berufliche Qualifikation seien auf die Belange der US-Streitkräfte zugeschnitten. Auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland sei er deshalb auch niemals konkurrenzfähig bzw. bestenfalls als ungelernter Hilfsarbeiter vermittelbar gewesen. Aus diesen Darlegungen werde offenkundig, dass er sich „nur in dieser Eigenschaft" (als technische Fachkraft) bzw. „ausschließlich zu dem Zweck", spezielle Arbeiten für die US-Streitkräfte zu verrichten, in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Eine Abwägung der Gesamtumstände ergebe folglich, dass er zumindest bis Ende Februar 2001 niemals einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet habe, zumal er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen auch nicht in das Bundesgebiet verlagert habe, sondern bereits am Tag der Unterzeichnung der jeweiligen Arbeitsverträge konkrete Abmachungen und Regelungen für seine Rückkehr in die USA (nach Dienst- oder Vertragsende) getroffen habe. Dies sogar für die Zeit ab 01. März 2001, als er bereits zur deutschen "Filiale" seines Arbeitgebers gewechselt sei. 27 Soweit seine Lebensgefährtin, Frau Z, und das nichteheliche Kind M in Rede stünden, hätten beide Personen nichts, aber auch gar nichts mit dem Verfahren aus Art. 72/73 ZA-NTS zu tun, das nur ihn - den Kl - allein betreffe. 28 Bei der Beantwortung der Frage, ob sich eine der von Art. 72/73 ZA-NTS und Art. X NTS erfassten Personen nur in ihrer „Eigenschaft" als technische Fachkraft, als Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, dürften besonders verfassungssensible persönliche Merkmale wie das der Ehe bzw. nichtehelichen Gemeinschaft nicht schematisch vorrangig, sondern nur unter sehr engen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung tätigkeitsbezogener Merkmale als Ausschlussgrund für die Steuerbefreiung angesehen werden. Die Ehe (Lebensgemeinschaft) mit einer deutschen Staatsangehörigen schließe die Steuerbefreiung für sich allein nicht aus. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Ehe (Lebensgemeinschaft) im konkreten Einzelfall auch eine steuerrechtlich erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Aufenthalt der von Art. X NTS bzw. von Art. 72/73 ZA-NTS i.V.m. Art. X NTS unmittelbar erfassten Person habe. Die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen schließe die Steuerbefreiung trotz einer wie vorstehend beschriebenen wirtschaftlichen Bedeutung der Ehe (Lebensgemeinschaft) dann nicht aus, wenn objektive Anhaltspunkte für einen (insbesondere planmäßigen) Rückkehrwillen in den Heimatstaat der unmittelbar von Art. X NTS bzw. Art. 72/73 ZA-NTS i.V.m. Art. X NTS erfassten Person vorlägen. 29 Die aus der Beziehung zu der Zeugin Z hervorgegangene Tochter M führe den Namen der Kindesmutter als ihren Nachnamen. Im Verhältnis zum Kl sei M ein nichteheliches Kind. Das alleinige Sorgerecht habe deshalb die Kindesmutter, also die Zeugin Z. M besitze ausschließlich die deutsche Staatsbürgerschaft. Sowohl die Kindesmutter als auch M selbst hätten somit kein Aufenthaltsrecht in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Beide besäßen auch die sogenannte "Greencard" nicht, könnten die USA somit allenfalls als Touristen bereisen. Unbeschadet dessen habe die Zeugin Z auch niemals einen Zweifel daran gelassen, dass sie keinesfalls mit dem Kl in den USA leben werde, weil sie ihre Eltern in der Bundesrepublik Deutschland nicht „alleine lassen" wolle. Deshalb und weil er - der Kl - seinerseits der Zeugin Z unmissverständlich klar gemacht habe, dass er nach dem vertraglichen Ende seines Dienstverhältnisses in jedem Fall in die Vereinigten Staaten von Nordamerika zurückkehren wolle, hätten die Zeugin Z und er schließlich vereinbart, dass er - der Kl - kurz vor seiner Rückkehr in die USA seine Haushälfte dinglich auf die Tochter M übertrage und aus den USA die Rückführung der aufgenommenen Darlehen zur Anschaffung der Immobilie für M weiterhin bewerkstellige. Weder die Zeugin Z noch das gemeinsame Kind M oder gar das (hälftige) Immobilieneigentum seien für ihn - den Kl - jemals Anlass oder Grund gewesen, seinen (nach wie vor bestehenden) Rückkehrwillen in die USA aufzugeben. Eine Eheschließung mit der Zeugin Z lehne er zudem kategorisch ab. Seinen „ungebrochenen Rückkehrwillen in die USA" habe er auch immer wieder gegenüber seinen Geschwistern geäußert. Diesen Rückkehrwillen habe er auch im Hinblick auf seine drei in den USA lebenden ehelichen Kinder, zu denen eine enge Beziehung bestehe, nie aufgegeben. 30 Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter des Kl, dass es - abweichend vom bisherigen Vortrag - keine Firma „Y Deutschland“ gebe. Der Kl sei immer für die kalifornische Firma mit dem Firmennamen „Y, A“, tätig gewesen. 31 Der Kl beantragt, 32 den ESt-Bescheid 1999 vom 17. September 2001 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. November 2003 aufzuheben, 33 hilfsweise die Revision zuzulassen, 34 und die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 35 Der Bekl beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 19. November 2003. Ergänzend trägt er Folgendes vor: 38 Die deutsch-amerikanische Vereinbarung zur Auslegung des Art. 73 ZA-NTS begegne keinen ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken, da es sich bei der genannten Vereinbarung lediglich um eine Konkretisierung des Art. X NTS handle, nach dem nur Personen von der deutschen Besteuerung auszunehmen seien, die sich nur als Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges, usw. im Inland aufhielten. Die genannte Vereinbarung sei bereits vor den Dispositionen des Kl getroffen worden und beruhe auf der bisherigen - von den Gerichten bestätigten - Verwaltungspraxis. Eine unzulässige Rückwirkung liege somit nicht vor. 39 Unstreitig sei zwar, dass die USA alle Staatsangehörigen unabhängig von ihrem Wohnsitz besteuern könnten. Daraus ergebe sich für die Bundesrepublik Deutschland jedoch keine Freistellungsverpflichtung. 40 Die gebotene Abwägung der Gesamtumstände unter besonderer Würdigung der persönlichen Verhältnisse ergebe, dass der Kl im Streitjahr seinen Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt habe. Der Kl habe im Frühjahr 1999 zusammen mit seiner deutschen Lebensgefährtin im Bundesgebiet Wohneigentum erworben, für welches er die Eigenheimzulage beantragt habe. Gemäß § 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) stehe diese nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zu. In der erworbenen Doppelhaushälfte lebe der Kl zusammen mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen, 1993 geborenen Tochter. Gegen die Annahme eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik spreche nicht, dass der Kl vortrage, er plane auch weiterhin eine Rückkehr in die USA. 41 Unstreitig sei, dass der Kl im Streitjahr eine sog. technische Fachkraft gewesen sei, für die grundsätzlich das NTS zur Anwendung komme. Insoweit nehme das beklagte Finanzamt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und nehme keine Stellung zu den Ausführungen des Kl bzw. seines Prozessbevollmächtigten zur Bindung der Finanzbehörden an den Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. Eine Anwendung des NTS sei nie abgelehnt worden; vielmehr sei explizit ausgeführt worden, dass dieses auch für Mitglieder des zivilen Gefolges zur Anwendung gelange, wenn sich diese nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik aufhielten. Strittig sei und bleibe daher die Frage, ob sich der Kl im Streitjahr (1999) nur wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder auch aus privaten Motiven im Inland aufgehalten habe. Dabei reiche es nach Ansicht des Bekl nicht aus, dass der Kl einen Rückkehrwillen behaupte. Ein innerer Entschluss müsse auch nach außen erkennbar sein, damit objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung seiner Steuerpflicht vorlägen. Entgegen der Ansicht des Kl reiche die Anerkennung als technische Fachkraft nicht aus. Weitere Umstände seien vom Kl darzulegen und zu beweisen. Die Anerkennung als technische Fachkraft sage nur aus, dass er eine entsprechende Tätigkeit ausübe. 42 Der Arbeitsvertrag des Kl enthalte kein Indiz für den Rückkehrwillen des Kl. Er enthalte lediglich die Verpflichtung des Arbeitgebers, für den Fall der Rückkehr des Kl die Kosten zu tragen. Die rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers lasse jedoch keinen Rückschluss auf den Willen des Kl zu. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Erklärung des Kl in dem als Anlage K 2 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 29. September 2006 vorgelegten Erhebungsbogen. Die darin gemachten Angaben hätten dem Arbeitgeber des Kl zwar genügt, diesem den Status als technische Fachkraft zuzuerkennen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen könnten danach aber nicht als tatsächlich vorhanden unterstellt werden. Entgegen den Ausführungen des Kl wäre dieser infolge seiner familiären Bindungen auch nicht zur Ausreise verpflichtet gewesen. Unbeachtlich für die Frage der Steuerpflicht sei, ob der Kl in Deutschland einen entsprechenden Arbeitsplatz erhalten hätte. Denn es sei nachgewiesen, dass der Kl im Streitjahr im Inland gearbeitet habe und dort auch heute noch arbeite. Das beklagte Finanzamt halte deshalb „nach dem Gesamtverständnis" an seiner Auffassung fest, dass sich der Kl bereits im Streitjahr nicht nur aus beruflichen Gründen im Inland aufgehalten habe. Dafür sprächen das gemeinsame Kind mit einer Deutschen und der Kauf einer Wohnung, in der die Familie gemeldet sei. Entschieden zu widersprechen sei der Behauptung, die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind seien unbeachtlich. Denn diese bildeten mit dem Kl eine Lebensgemeinschaft. Das beklagte Finanzamt stelle auch nicht nur auf die Familie ab, sondern zusätzlich auf den Erwerb der gemeinschaftlichen Wohnung. Auch der Auffassung des Kl, erst die Wahl der Zusammenveranlagung würde eine andere Auslegung des Sachverhalts zulassen, könne nicht gefolgt werden. 43 Der Kl hat neben den vorstehend bereits erwähnten Unterlagen ein von C erstelltes Rechtsgutachten betreffend die „Besteuerung von technischen Fachkräften nach Maßgabe der Art. X NTS und 73 ZA-NTS“ (Bl. 63 ff. der FG-Akten), eine vom Bundesministerium der Finanzen im Revisionsverfahren I R 47/04 vor dem BFH abgegebene Stellungnahme (Bl. 60 ff. der FG-Akten) sowie die folgenden Urteile vorgelegt: 44 Urteil des BFH vom 22. Februar 2006 I R 17/05 (Bl. 119 ff. der FG-Akten); Urteil des FG Nürnberg vom 12. April 2006 VII 23/2006 (Bl. 140 ff. der FG-Akten); Urteile des FG Rheinland-Pfalz jeweils vom 07. November 2007 1 K 1663/06 (Bl. 231 ff. der FG-Akten), 1 K 1853/06 (Bl. 265 ff. der FG-Akten) und 1 K 1854/06 (Bl. 250 ff. der FG-Akten). 45 Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. April 2008 Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau Z als Zeugin. Die Angaben der Zeugin zur Sache wurden unmittelbar auf Tonträger aufgezeichnet. Entscheidungsgründe 46 Die Klage ist begründet. 47 Der Bekl hat für das Streitjahr zu Unrecht eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Kl angenommen. 48 1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO-). Nicht erforderlich ist, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort der Wohnung befindet (Urteil des BFH vom 19. März 1997 I R 69/96, BStBl II 1997, 447). 49 Nach diesen Maßstäben hatte der Kl im Streitjahr einen Wohnsitz im Inland. Denn er bewohnte seit dem Erwerb im Jahre 1999 eine ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinsam gehörende Doppelhaushälfte. Davor hatte er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Mietwohnung bewohnt. Damit hatte er über einen ausreichend langen Zeitraum im Inland eine Wohnung inne, was gemäß § 8 AO zu einem inländischen Wohnsitz i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG führt. 50 2. Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. 51 a) Die Anwendung der vorstehend genannten Vorschriften des NTS und des ZA-NTS wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kl im Inland einen Wohnsitz i.S. des § 8 AO 1977 gehabt hat. Vielmehr setzen jene Vorschriften gerade voraus, dass die darin genannten Personen ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (vgl. das vom Kl vorgelegte - nicht veröffentlichte - Urteil des BFH vom 22. Februar 2006 I R 17/05). 52 Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS, der ausdrücklich daran anknüpft, dass "die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz" abhängt. Für das Einkommensteuerrecht begründet § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG eine solche Abhängigkeit. Dementsprechend kommt eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach dieser Bestimmung ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von vornherein nicht in Betracht, ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS und Art. 73 Satz 1 ZA-NTS bedürfte. Das bedeutet aber, dass die letztgenannten Regelungen keinen Anwendungsbereich hätten und damit gegenstandslos wären. Zudem ist es gerade der Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen, zu verhindern, dass Mitglieder der betroffenen Streitkräfte sowie des zivilen Gefolges und ebenso technische Fachkräfte, die wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit außerhalb des Heimatstaates tätig sind und in dem jeweiligen Aufnahmestaat einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, dort der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfen werden (vgl. auch - bezogen auf Art. 2 Abs. 3 des Abkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder, BGBl II 1955, 469 - das Urteil des BFH vom 16. September 1970 I R 2/69, BFHE 100, 102, BStBl II 1970, 869, 870; ferner: Kutscher/Grewe, Bonner Vertrag und Zusatzvereinbarungen, Anm. III zu Art. 2 des Steuerabkommens zu Art. 33 des Truppenvertrags; App, Deutsche Steuer-Zeitung 1984, 89, 90). 53 Aus diesem Grund kann sich eine entsprechende Einschränkung auch nicht aus Art. 73 Satz 2 Buchst. d ZA-NTS ergeben. Zwar gilt nach dieser Bestimmung die Verweisung in Satz 1 nicht für Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Doch sollen damit nur solche technischen Fachkräfte von der Privilegierung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS ausgenommen werden, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben und wegen dieses Umstandes (bereits) unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl. das Urteil des BFH vom 09. November 2005 I R 47/04, BStBl II 2006, 374, 376, unter II.2.d). Davon gehen offensichtlich auch übereinstimmend die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika aus (vgl. deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 19. Mai 1998 über die Auslegung und Anwendung des Art. 73 ZA-NTS und des Außer-Kraft-Tretens der Vorgängervereinbarung vom 13. Juli 1995 (BStBl I 1998, 881, 883, unter 2. b; ferner: Feuerstein/Michel, Der Betrieb -DB- 1993, 1211, 1214). Mitglieder der Streitkräfte, die - wie der Kl - nach Beendigung ihres aktiven Dienstes eine Tätigkeit als technische Fachkraft aufnehmen, fallen daher regelmäßig nicht unter Art. 73 Satz 2 Buchst. d ZA-NTS. Sie mögen zwar über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen, sind jedoch, soweit sie bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Militärdienst die Voraussetzungen des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS erfüllt haben, nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen (sog. "Anschlussprivilegierung"; vgl. hierzu auch die deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 19. Mai 1998 zu Art. 73 ZA-NTS, unter 2.c). 54 b) Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift die Fiktion des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS allerdings dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen (nicht nur in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates) im Inland aufhält. Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (vgl. BFH-Urteile vom 09. November 2005 I R 47/04, a.a.O. und vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt. 55 3. Für sog. technische Fachkräfte, deren Dienste eine Truppe benötigt und die im Bundesgebiet ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiten, ist in Art. 73 Satz 1 ZA-NTS geregelt, dass sie wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden. Dies gilt nach Art. 73 Satz 2 Buchst. d ZA-NTS jedoch nicht für Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Nach diesen Bestimmungen kommt die Fiktion des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS auch bei einer technischen Fachkraft i.S. des Art. 73 ZA-NTS nur unter der Voraussetzung zur Anwendung, dass sich die betreffende Person nur in ihrer Eigenschaft als technische Fachkraft im Inland aufhält bzw. aufgehalten hat (Urteil des BFH vom 09. November 2005 I R 47/04, a.a.O.). 56 a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 73 Satz 1 ZA-NTS. Wenn es dort heißt, dass technische Fachkräfte "wie" Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden, so ist nicht ersichtlich, warum - abgesehen von der Einordnung als ziviles Gefolge bzw. als technische Fachkraft - für beide Personengruppen unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen gelten sollen. Es ist insbesondere nicht gerechtfertigt, an die Beziehung einer technischen Fachkraft zum Inland geringere Anforderungen zu stellen, als dies bei den in Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS genannten Personen der Fall ist. 57 b) Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen bestätigen dies. Durch Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS soll verhindert werden, dass Mitglieder der betroffenen Streitkräfte bzw. des zivilen Gefolges aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit außerhalb des Heimatstaates im Aufnahmestaat unbeschränkt einkommensteuerpflichtig werden (ähnlich bereits zu Art. 2 Abs. 3 des Abkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder das BFH-Urteil vom 16. September 1970 I R 2/69, BFHE 100, 102, BStBl II 1970, 869; vgl. auch Kutscher/Grewe, Bonner Vertrag und Zusatzvereinbarungen, Anm. III zu Art. 2 des Steuerabkommens zu Art. 33 des Truppenvertrags; App, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1984, 89, 90). Hieran knüpft Art. 73 ZA-NTS an, dessen Sinn und Zweck es ist, die technischen Fachkräfte den Mitgliedern des zivilen Gefolges gleichzustellen. Diese Gleichstellung würde nicht erreicht, wenn man den Ausschluss der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht jeweils an unterschiedliche Bedingungen knüpfte. 58 c) Art. 73 Satz 2 Buchst. d ZA-NTS rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung von technischen Fachkräften einerseits und Mitgliedern der NATO-Streitkräfte bzw. des zivilen Gefolges andererseits nicht. Nach dieser Bestimmung sollen nur solche technischen Fachkräfte von der Privilegierung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS ausgenommen werden, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben und aufgrund dieses Umstandes (bereits) unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das geht auch aus der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 19. Mai 1998 über die Auslegung und Anwendung des Art. 73 ZA-NTS und des Außerkrafttretens der Vorgängervereinbarung vom 13. Juli 1995 (BStBl I 1998, 881, 883, unter 2.b) hervor (vgl. hierzu auch Feuerstein/Michel, Der Betrieb -DB- 1993, 1211, 1214). 59 Mitglieder der Streitkräfte, die - wie der Kl - nach Beendigung ihres aktiven Dienstes eine Tätigkeit als technische Fachkraft aufnehmen, fallen daher regelmäßig nicht unter Art. 73 Satz 2 Buchst. d ZA-NTS. Sie mögen zwar über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen, sind jedoch, soweit sie bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Militärdienst die Voraussetzungen des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS erfüllt haben, nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen (sog. "Anschlussprivilegierung", vgl. hierzu auch die deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 19. Mai 1998, unter 2.c). 60 d) Dass Art. 73 Satz 2 ZA-NTS kein Sonderrecht für technische Fachkräfte enthält, wird zudem durch Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS bestätigt. In dieser Bestimmung wird der Begriff "Ziviles Gefolge" definiert und im Hinblick auf Staatenlose, Angehörige von Drittstaaten, Angehörige des Aufnahmestaats und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat eingeschränkt. Dieser (vierfachen) Einschränkung entspricht im Wesentlichen die Regelung des Art. 73 Satz 2 Buchst. a bis d ZA-NTS, die lediglich neben dem gewöhnlichen Aufenthalt auch den Wohnsitz im Bundesgebiet aufführt. Es handelt sich demnach nicht um spezielle, ausschließlich für technische Fachkräfte geltende tatbestandliche Voraussetzungen. 61 e) Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder technische Fachkräfte haben sich immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS im Inland aufgehalten, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Abzustellen ist dabei auf die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht auf das spätere Verhalten des Betreffenden, das allenfalls als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen. 62 Auf die Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen im Streitjahr befunden hat, kommt es insoweit nicht an. 63 f) Das ZA-NTS enthält keine Definition des Begriffs technische Fachkraft. Aus der Verwendung des Ausdrucks "Fach"-kraft ist jedoch zu schließen, dass nicht jeder Arbeitnehmer eines die Streitkräfte betreuenden Unternehmens unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS i.V.m. Art. 73 ZA-NTS fällt, sondern nur besonders - technisch - qualifizierte Arbeitnehmer. Insoweit kann auf die in der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Auslegung und Anwendung des Art. 73 ZA-NTS vom 19. Mai 1998 (BStBl I 1998, 881, unter 1.) enthaltene Begriffsbestimmung zurückgegriffen werden. 64 4. Dass es sich beim Kl um eine „technische Fachkraft“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 ZA-NTS handelt, hat der Bekl im Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 zu Recht ausdrücklich anerkannt. Entgegen der Auffassung des Bekl greift im Streitfall aber auch die Fiktion des Art. X Abs 1 Satz 1 NTS i.V.m. Art 73 Abs. 1 Satz 1 ZA-NTS ein, da sich der Kl im Streitjahr nur in seiner Eigenschaft als technischer Experte im Inland aufgehalten hat. 65 Unzutreffend ist allerdings die Auffassung des Kl, im Streitfall sei durch eine als „Feststellungsbescheid i.S. von § 182 Abs. 1 Satz 1 AO bzw. i.S. von § 171 Abs. 10 Satz 1 AO“ zu qualifizierende „Statusentscheidung“ mit seiner Anerkennung als technischer Fachkraft zugleich verbindlich festgestellt worden, dass er sich (i.S. des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS) nur in dieser Eigenschaft im Inland aufgehalten habe. Dem Vortrag des Kl ist nicht zu entnehmen, worin er eine solche „Statusentscheidung“ sieht, in einem der diversen Memoranden des “Department of the Army“ oder in einer nicht näher bezeichneten Entscheidung einer deutschen Finanzbehörde. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da weder die vom Kl angesprochenen „steuerrechtlichen Bestimmungen in Art. 72/73 ZA-NTS i.V.m. Art. X Abs. 1 NTS m.V.m. den entsprechenden deutschen Zustimmungsgesetzen“ noch die am 27. März 1998 durch Notenwechsel zustande gekommene und am 19. Mai 1998 bekannt gegebene deutsch-amerikanische Vereinbarung eine bindende Feststellung in dem Sinne vorsehen, wie sie der Kl geltend macht. Das Anerkennungsverfahren, das auf der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 19. Mai 1998 zu Art. 73 ZA-NTS (BStBl I 1998, 881) beruht, lässt nach der ausdrücklichen Regelung in Tz. 9 Satz 1 der genannten Vereinbarung das Recht der zuständigen deutschen Behörden, einschließlich der Finanzbehörden, das Vorliegen der einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen zu überprüfen, gerade unberührt (eine entsprechende Bindungswirkung verneinend auch das vom Kl vorgelegte Urteil des BFH vom 22. Februar 2006 I R 17/05 unter II. 5.). Zudem wäre eine behördliche Bestätigung für das finanzgerichtliche Verfahren ohnehin nicht bindend (so für den Fall der Erteilung einer Bescheinigung durch die Streitkräfte der Beschluss des BFH vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488, m.w.N.; ebenso das Urteil des BFH vom 09. November 2005 I R 47/04, a.a.O., Seite 376 unter II.3.b; a.A. Ränsch/Scheunemann, Internationales Steuerrecht 2004, 871, 872). 66 Dennoch war der Klage stattzugeben, da die vom Senat durchgeführte Beweiserhebung durch Vernehmung der Frau Z als Zeugin zur Überzeugung des Senats ergeben hat, dass der Kl auch schon im Streitjahr fest entschlossen war, nach Beendigung seines Dienstes in seinen Heimatstaat, die USA, zurückzukehren. 67 Die Zeugin hat zwar ausgesagt, dass für sie u. a. deshalb, weil sie ihre Eltern nicht hätte im Stich lassen können, eine Übersiedlung in die USA nicht in Betracht gekommen wäre und dass zwischen ihr und dem Kl deshalb von Anfang an klar gewesen sei, dass sie diesen - auch im Falle seiner erneuten Stationierung in den USA - nicht begleiten würde. Gleichzeitig hat die Zeugin jedoch bekundet, dass der Kl ihr gegenüber wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die fehlende Bereitschaft ihrerseits, ihn mit der gemeinsamen Tochter in die USA zu begleiten, bei Beendigung seines Dienstverhältnisses nicht von einer Rückkehr in die USA würde abhalten lassen. Es sei deshalb zwischen ihr und dem Kl vereinbart worden, dass der Kl vor seiner Rückkehr in die USA den hälftigen Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Doppelhaushälfte auf die Tochter M übertragen und die verbleibenden Darlehensverbindlichkeiten von den USA aus weiter bedienen werde. Der Senat sieht keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, obwohl eine Rückkehr in die USA für den Kl aufgrund der fehlenden Bereitschaft der Zeugin Z, ihn in die USA zu begleiten, die Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zur Folge hätte bzw. gehabt hätte. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht nicht zuletzt der Umstand, dass diese im Rahmen ihrer Vernehmung auch Umstände angesprochen hat, die zu Zweifeln am Rückkehrwillen des Kl hätten Anlass geben können. So hat sie - wie bereits erwähnt - insbesondere ihre fehlende Bereitschaft erwähnt, den Kl in die USA zu begleiten, obwohl ihr die gegenteilige Behauptung kaum hätte widerlegt werden können, zumal sie die englische Sprache beherrscht und deshalb ihre Berufstätigkeit vermutlich auch in den USA hätte fortsetzen können. Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin, dass der Kl immer entschlossen gewesen sei, bei Beendigung des Dienstverhältnisses in die USA zurückzukehren, spricht im Übrigen auch, dass der Kl und die Zeugin bis heute keine Ehe eingegangen sind und der Kl - wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erkennbar geworden ist - nur über sehr eingeschränkte deutsche Sprachkenntnisse verfügt. 68 Dass der Kl an der mit der Zeugin und der Tochter M gemeinsam bewohnten Doppelhaushälfte zur Hälfte beteiligt ist, schließt das Vorliegen des erforderlichen Rückkehrwillens nicht aus. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass Grund für den Hauskauf nicht eine Änderung der Lebensplanung des Kl gewesen sei, sondern die Höhe der Miete für die von ihr und dem Kl gemeinsam angemietete Wohnung. Im Übrigen stellt der inländische Immobilienbesitz des Kl im Hinblick darauf, dass der Kl eine im Inland lebende Tochter hat, auf die er seinen Miteigentumsanteil zu gegebener Zeit übertragen kann und will, auch kein nennenswertes Hindernis für seine Rückkehr in die USA dar. 69 Dass sich der Kl im Streitjahr schon längere Zeit (seit 1996) in der Bundesrepublik aufhielt und außerdem schon mehrere Jahre mit der Zeugin Z zusammenlebte, spricht nicht zwingend gegen das Vorliegen des erforderlichen Rückkehrwillens, denn die Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS setzt nur voraus, dass der Steuerpflichtige nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seinen Heimatstaat zurückkehren will. Dem Vorliegen des Rückkehrwillens würde es deshalb auch nicht entgegenstehen, wenn der Kl beabsichtigen sollte, das bestehende Dienstverhältnis noch längere Zeit - etwa bis zum Erreichen der Altersgrenze - aufrechtzuerhalten. 70 Der vom Bekl angesprochene Umstand, dass der Kl einen Antrag auf Eigenheimzulage gestellt hat und dass diesem Antrag auch entsprochen wurde, sagt nichts darüber aus, ob der Kl entschlossen war (und ist), bei Beendigung seines Dienstverhältnisses in die USA zurückzukehren. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). 72 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung. 73 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war auf den Antrag des Kl gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, da dem Verfahren ein in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilender Sachverhalt zugrunde lag und der Kl sich deshalb eines Rechtskundigen bedienen durfte, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Gründe 46 Die Klage ist begründet. 47 Der Bekl hat für das Streitjahr zu Unrecht eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Kl angenommen. 48 1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO-). Nicht erforderlich ist, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort der Wohnung befindet (Urteil des BFH vom 19. März 1997 I R 69/96, BStBl II 1997, 447). 49 Nach diesen Maßstäben hatte der Kl im Streitjahr einen Wohnsitz im Inland. Denn er bewohnte seit dem Erwerb im Jahre 1999 eine ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinsam gehörende Doppelhaushälfte. Davor hatte er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Mietwohnung bewohnt. Damit hatte er über einen ausreichend langen Zeitraum im Inland eine Wohnung inne, was gemäß § 8 AO zu einem inländischen Wohnsitz i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG führt. 50 2. Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. 51 a) Die Anwendung der vorstehend genannten Vorschriften des NTS und des ZA-NTS wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kl im Inland einen Wohnsitz i.S. des § 8 AO 1977 gehabt hat. Vielmehr setzen jene Vorschriften gerade voraus, dass die darin genannten Personen ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (vgl. das vom Kl vorgelegte - nicht veröffentlichte - Urteil des BFH vom 22. Februar 2006 I R 17/05). 52 Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS, der ausdrücklich daran anknüpft, dass "die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz" abhängt. Für das Einkommensteuerrecht begründet § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG eine solche Abhängigkeit. Dementsprechend kommt eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach dieser Bestimmung ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von vornherein nicht in Betracht, ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS und Art. 73 Satz 1 ZA-NTS bedürfte. Das bedeutet aber, dass die letztgenannten Regelungen keinen Anwendungsbereich hätten und damit gegenstandslos wären. Zudem ist es gerade der Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen, zu verhindern, dass Mitglieder der betroffenen Streitkräfte sowie des zivilen Gefolges und ebenso technische Fachkräfte, die wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit außerhalb des Heimatstaates tätig sind und in dem jeweiligen Aufnahmestaat einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, dort der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfen werden (vgl. auch - bezogen auf Art. 2 Abs. 3 des Abkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder, BGBl II 1955, 469 - das Urteil des BFH vom 16. September 1970 I R 2/69, BFHE 100, 102, BStBl II 1970, 869, 870; ferner: Kutscher/Grewe, Bonner Vertrag und Zusatzvereinbarungen, Anm. III zu Art. 2 des Steuerabkommens zu Art. 33 des Truppenvertrags; App, Deutsche Steuer-Zeitung 1984, 89, 90). 53 Aus diesem Grund kann sich eine entsprechende Einschränkung auch nicht aus Art. 73 Satz 2 Buchst. d ZA-NTS ergeben. Zwar gilt nach dieser Bestimmung die Verweisung in Satz 1 nicht für Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Doch sollen damit nur solche technischen Fachkräfte von der Privilegierung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS ausgenommen werden, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben und wegen dieses Umstandes (bereits) unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl. das Urteil des BFH vom 09. November 2005 I R 47/04, BStBl II 2006, 374, 376, unter II.2.d). Davon gehen offensichtlich auch übereinstimmend die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika aus (vgl. deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 19. Mai 1998 über die Auslegung und Anwendung des Art. 73 ZA-NTS und des Außer-Kraft-Tretens der Vorgängervereinbarung vom 13. Juli 1995 (BStBl I 1998, 881, 883, unter 2. b; ferner: Feuerstein/Michel, Der Betrieb -DB- 1993, 1211, 1214). Mitglieder der Streitkräfte, die - wie der Kl - nach Beendigung ihres aktiven Dienstes eine Tätigkeit als technische Fachkraft aufnehmen, fallen daher regelmäßig nicht unter Art. 73 Satz 2 Buchst. d ZA-NTS. Sie mögen zwar über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen, sind jedoch, soweit sie bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Militärdienst die Voraussetzungen des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS erfüllt haben, nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen (sog. "Anschlussprivilegierung"; vgl. hierzu auch die deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 19. Mai 1998 zu Art. 73 ZA-NTS, unter 2.c). 54 b) Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift die Fiktion des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS allerdings dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen (nicht nur in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates) im Inland aufhält. Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (vgl. BFH-Urteile vom 09. November 2005 I R 47/04, a.a.O. und vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt. 55 3. Für sog. technische Fachkräfte, deren Dienste eine Truppe benötigt und die im Bundesgebiet ausschließlich für diese Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung oder Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiten, ist in Art. 73 Satz 1 ZA-NTS geregelt, dass sie wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden. Dies gilt nach Art. 73 Satz 2 Buchst. d ZA-NTS jedoch nicht für Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Nach diesen Bestimmungen kommt die Fiktion des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS auch bei einer technischen Fachkraft i.S. des Art. 73 ZA-NTS nur unter der Voraussetzung zur Anwendung, dass sich die betreffende Person nur in ihrer Eigenschaft als technische Fachkraft im Inland aufhält bzw. aufgehalten hat (Urteil des BFH vom 09. November 2005 I R 47/04, a.a.O.). 56 a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 73 Satz 1 ZA-NTS. Wenn es dort heißt, dass technische Fachkräfte "wie" Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden, so ist nicht ersichtlich, warum - abgesehen von der Einordnung als ziviles Gefolge bzw. als technische Fachkraft - für beide Personengruppen unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen gelten sollen. Es ist insbesondere nicht gerechtfertigt, an die Beziehung einer technischen Fachkraft zum Inland geringere Anforderungen zu stellen, als dies bei den in Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS genannten Personen der Fall ist. 57 b) Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen bestätigen dies. Durch Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS soll verhindert werden, dass Mitglieder der betroffenen Streitkräfte bzw. des zivilen Gefolges aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit außerhalb des Heimatstaates im Aufnahmestaat unbeschränkt einkommensteuerpflichtig werden (ähnlich bereits zu Art. 2 Abs. 3 des Abkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder das BFH-Urteil vom 16. September 1970 I R 2/69, BFHE 100, 102, BStBl II 1970, 869; vgl. auch Kutscher/Grewe, Bonner Vertrag und Zusatzvereinbarungen, Anm. III zu Art. 2 des Steuerabkommens zu Art. 33 des Truppenvertrags; App, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1984, 89, 90). Hieran knüpft Art. 73 ZA-NTS an, dessen Sinn und Zweck es ist, die technischen Fachkräfte den Mitgliedern des zivilen Gefolges gleichzustellen. Diese Gleichstellung würde nicht erreicht, wenn man den Ausschluss der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht jeweils an unterschiedliche Bedingungen knüpfte. 58 c) Art. 73 Satz 2 Buchst. d ZA-NTS rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung von technischen Fachkräften einerseits und Mitgliedern der NATO-Streitkräfte bzw. des zivilen Gefolges andererseits nicht. Nach dieser Bestimmung sollen nur solche technischen Fachkräfte von der Privilegierung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS ausgenommen werden, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben und aufgrund dieses Umstandes (bereits) unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das geht auch aus der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 19. Mai 1998 über die Auslegung und Anwendung des Art. 73 ZA-NTS und des Außerkrafttretens der Vorgängervereinbarung vom 13. Juli 1995 (BStBl I 1998, 881, 883, unter 2.b) hervor (vgl. hierzu auch Feuerstein/Michel, Der Betrieb -DB- 1993, 1211, 1214). 59 Mitglieder der Streitkräfte, die - wie der Kl - nach Beendigung ihres aktiven Dienstes eine Tätigkeit als technische Fachkraft aufnehmen, fallen daher regelmäßig nicht unter Art. 73 Satz 2 Buchst. d ZA-NTS. Sie mögen zwar über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen, sind jedoch, soweit sie bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Militärdienst die Voraussetzungen des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS erfüllt haben, nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen (sog. "Anschlussprivilegierung", vgl. hierzu auch die deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 19. Mai 1998, unter 2.c). 60 d) Dass Art. 73 Satz 2 ZA-NTS kein Sonderrecht für technische Fachkräfte enthält, wird zudem durch Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS bestätigt. In dieser Bestimmung wird der Begriff "Ziviles Gefolge" definiert und im Hinblick auf Staatenlose, Angehörige von Drittstaaten, Angehörige des Aufnahmestaats und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat eingeschränkt. Dieser (vierfachen) Einschränkung entspricht im Wesentlichen die Regelung des Art. 73 Satz 2 Buchst. a bis d ZA-NTS, die lediglich neben dem gewöhnlichen Aufenthalt auch den Wohnsitz im Bundesgebiet aufführt. Es handelt sich demnach nicht um spezielle, ausschließlich für technische Fachkräfte geltende tatbestandliche Voraussetzungen. 61 e) Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder technische Fachkräfte haben sich immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS im Inland aufgehalten, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Abzustellen ist dabei auf die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht auf das spätere Verhalten des Betreffenden, das allenfalls als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen. 62 Auf die Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen im Streitjahr befunden hat, kommt es insoweit nicht an. 63 f) Das ZA-NTS enthält keine Definition des Begriffs technische Fachkraft. Aus der Verwendung des Ausdrucks "Fach"-kraft ist jedoch zu schließen, dass nicht jeder Arbeitnehmer eines die Streitkräfte betreuenden Unternehmens unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS i.V.m. Art. 73 ZA-NTS fällt, sondern nur besonders - technisch - qualifizierte Arbeitnehmer. Insoweit kann auf die in der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Auslegung und Anwendung des Art. 73 ZA-NTS vom 19. Mai 1998 (BStBl I 1998, 881, unter 1.) enthaltene Begriffsbestimmung zurückgegriffen werden. 64 4. Dass es sich beim Kl um eine „technische Fachkraft“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 ZA-NTS handelt, hat der Bekl im Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 zu Recht ausdrücklich anerkannt. Entgegen der Auffassung des Bekl greift im Streitfall aber auch die Fiktion des Art. X Abs 1 Satz 1 NTS i.V.m. Art 73 Abs. 1 Satz 1 ZA-NTS ein, da sich der Kl im Streitjahr nur in seiner Eigenschaft als technischer Experte im Inland aufgehalten hat. 65 Unzutreffend ist allerdings die Auffassung des Kl, im Streitfall sei durch eine als „Feststellungsbescheid i.S. von § 182 Abs. 1 Satz 1 AO bzw. i.S. von § 171 Abs. 10 Satz 1 AO“ zu qualifizierende „Statusentscheidung“ mit seiner Anerkennung als technischer Fachkraft zugleich verbindlich festgestellt worden, dass er sich (i.S. des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS) nur in dieser Eigenschaft im Inland aufgehalten habe. Dem Vortrag des Kl ist nicht zu entnehmen, worin er eine solche „Statusentscheidung“ sieht, in einem der diversen Memoranden des “Department of the Army“ oder in einer nicht näher bezeichneten Entscheidung einer deutschen Finanzbehörde. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da weder die vom Kl angesprochenen „steuerrechtlichen Bestimmungen in Art. 72/73 ZA-NTS i.V.m. Art. X Abs. 1 NTS m.V.m. den entsprechenden deutschen Zustimmungsgesetzen“ noch die am 27. März 1998 durch Notenwechsel zustande gekommene und am 19. Mai 1998 bekannt gegebene deutsch-amerikanische Vereinbarung eine bindende Feststellung in dem Sinne vorsehen, wie sie der Kl geltend macht. Das Anerkennungsverfahren, das auf der deutsch-amerikanischen Vereinbarung vom 19. Mai 1998 zu Art. 73 ZA-NTS (BStBl I 1998, 881) beruht, lässt nach der ausdrücklichen Regelung in Tz. 9 Satz 1 der genannten Vereinbarung das Recht der zuständigen deutschen Behörden, einschließlich der Finanzbehörden, das Vorliegen der einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen zu überprüfen, gerade unberührt (eine entsprechende Bindungswirkung verneinend auch das vom Kl vorgelegte Urteil des BFH vom 22. Februar 2006 I R 17/05 unter II. 5.). Zudem wäre eine behördliche Bestätigung für das finanzgerichtliche Verfahren ohnehin nicht bindend (so für den Fall der Erteilung einer Bescheinigung durch die Streitkräfte der Beschluss des BFH vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488, m.w.N.; ebenso das Urteil des BFH vom 09. November 2005 I R 47/04, a.a.O., Seite 376 unter II.3.b; a.A. Ränsch/Scheunemann, Internationales Steuerrecht 2004, 871, 872). 66 Dennoch war der Klage stattzugeben, da die vom Senat durchgeführte Beweiserhebung durch Vernehmung der Frau Z als Zeugin zur Überzeugung des Senats ergeben hat, dass der Kl auch schon im Streitjahr fest entschlossen war, nach Beendigung seines Dienstes in seinen Heimatstaat, die USA, zurückzukehren. 67 Die Zeugin hat zwar ausgesagt, dass für sie u. a. deshalb, weil sie ihre Eltern nicht hätte im Stich lassen können, eine Übersiedlung in die USA nicht in Betracht gekommen wäre und dass zwischen ihr und dem Kl deshalb von Anfang an klar gewesen sei, dass sie diesen - auch im Falle seiner erneuten Stationierung in den USA - nicht begleiten würde. Gleichzeitig hat die Zeugin jedoch bekundet, dass der Kl ihr gegenüber wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die fehlende Bereitschaft ihrerseits, ihn mit der gemeinsamen Tochter in die USA zu begleiten, bei Beendigung seines Dienstverhältnisses nicht von einer Rückkehr in die USA würde abhalten lassen. Es sei deshalb zwischen ihr und dem Kl vereinbart worden, dass der Kl vor seiner Rückkehr in die USA den hälftigen Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Doppelhaushälfte auf die Tochter M übertragen und die verbleibenden Darlehensverbindlichkeiten von den USA aus weiter bedienen werde. Der Senat sieht keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, obwohl eine Rückkehr in die USA für den Kl aufgrund der fehlenden Bereitschaft der Zeugin Z, ihn in die USA zu begleiten, die Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zur Folge hätte bzw. gehabt hätte. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht nicht zuletzt der Umstand, dass diese im Rahmen ihrer Vernehmung auch Umstände angesprochen hat, die zu Zweifeln am Rückkehrwillen des Kl hätten Anlass geben können. So hat sie - wie bereits erwähnt - insbesondere ihre fehlende Bereitschaft erwähnt, den Kl in die USA zu begleiten, obwohl ihr die gegenteilige Behauptung kaum hätte widerlegt werden können, zumal sie die englische Sprache beherrscht und deshalb ihre Berufstätigkeit vermutlich auch in den USA hätte fortsetzen können. Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin, dass der Kl immer entschlossen gewesen sei, bei Beendigung des Dienstverhältnisses in die USA zurückzukehren, spricht im Übrigen auch, dass der Kl und die Zeugin bis heute keine Ehe eingegangen sind und der Kl - wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erkennbar geworden ist - nur über sehr eingeschränkte deutsche Sprachkenntnisse verfügt. 68 Dass der Kl an der mit der Zeugin und der Tochter M gemeinsam bewohnten Doppelhaushälfte zur Hälfte beteiligt ist, schließt das Vorliegen des erforderlichen Rückkehrwillens nicht aus. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass Grund für den Hauskauf nicht eine Änderung der Lebensplanung des Kl gewesen sei, sondern die Höhe der Miete für die von ihr und dem Kl gemeinsam angemietete Wohnung. Im Übrigen stellt der inländische Immobilienbesitz des Kl im Hinblick darauf, dass der Kl eine im Inland lebende Tochter hat, auf die er seinen Miteigentumsanteil zu gegebener Zeit übertragen kann und will, auch kein nennenswertes Hindernis für seine Rückkehr in die USA dar. 69 Dass sich der Kl im Streitjahr schon längere Zeit (seit 1996) in der Bundesrepublik aufhielt und außerdem schon mehrere Jahre mit der Zeugin Z zusammenlebte, spricht nicht zwingend gegen das Vorliegen des erforderlichen Rückkehrwillens, denn die Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS setzt nur voraus, dass der Steuerpflichtige nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seinen Heimatstaat zurückkehren will. Dem Vorliegen des Rückkehrwillens würde es deshalb auch nicht entgegenstehen, wenn der Kl beabsichtigen sollte, das bestehende Dienstverhältnis noch längere Zeit - etwa bis zum Erreichen der Altersgrenze - aufrechtzuerhalten. 70 Der vom Bekl angesprochene Umstand, dass der Kl einen Antrag auf Eigenheimzulage gestellt hat und dass diesem Antrag auch entsprochen wurde, sagt nichts darüber aus, ob der Kl entschlossen war (und ist), bei Beendigung seines Dienstverhältnisses in die USA zurückzukehren. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). 72 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung. 73 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war auf den Antrag des Kl gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, da dem Verfahren ein in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilender Sachverhalt zugrunde lag und der Kl sich deshalb eines Rechtskundigen bedienen durfte, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen.