Urteil
13 K 37/04
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Der Kläger wurde im Streitjahr 2001 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1992 hatten der Kläger und seine Ehefrau das Anwesen X-Straße zum Kaufpreis von 755.000 DM erworben. Den Kaufpreis entrichteten sie aus Eigenmitteln und Kreditmitteln. Das Anwesen wird zum einen von den Klägern selbst bewohnt, 34,1 v.H. der Gesamtfläche sind seit 1994 vermietet. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2001 erklärten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen in Höhe von 9.841 DM und machten diese zu 34,1 v.H. (3.356 DM) als Werbungskosten geltend. Insoweit wurden die Kläger im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 6. Dezember 2002 erklärungsgemäß veranlagt. Der Kläger erhob Einspruch und machte u.a. geltend, bisher seien die Schuldzinsen anteilig für die Mietwohnung berücksichtigt worden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs seien Schuldzinsen, die ausschließlich durch auf Mietwohnungen entfallende Kredite anfielen, voll abzugsfähig. Die Anschaffungskosten 1992 hätten 797.549 DM betragen, davon seien 34,1 v.H., nämlich 271.964 DM, auf die Mietwohnung entfallen. Von der Kreditfinanzierung in Höhe von 360.000 DM entfielen auf nicht anschaffungsnahe Instandsetzungskosten 111.000 DM, es verblieben 249.000 DM. Von den anteiligen Anschaffungskosten für die Mietwohnung in Höhe von 271.964 DM seien somit 249.000 DM kreditfinanziert. Da die Anschaffungskosten für die selbstgenutzten Wohnräume voll aus Eigenmitteln bestritten worden seien, seien sämtliche Schuldzinsen zu berücksichtigen. 3 Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2004 setzte der Beklagte die Einkommensteuer aus anderen Gründen abweichend fest, im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung ist hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgeführt, der Erwerber müsse schon im Kaufvertrag eine Zuordnung des Kaufpreises und der Nebenerwerbskosten auf die Gebäudeteile vornehmen. Außerdem müsse er seine Finanzierungsmittel vorab den einzelnen Gebäudeteilen zuordnen. Dies bedinge, dass er mit den Kreditgebern vertraglich vereinbare, welchem Zweck die aufzunehmenden Fremdmittel dienten. Alsdann müsse er bei der Kaufpreiszahlung die Mittel auch den zugeordneten Verwendungszwecken entsprechend einsetzen. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verbleibe es wie bisher beim anteiligen Einsatz aller Finanzierungsmittel nach dem Wohn-Nutzflächenschlüssel. Es genüge demnach nicht, dass rein rechnerisch die zur Verfügung stehenden Eigenmittel die auf den selbstgenutzten Wohnbereich des bebauten Grundstücks entfallenden Teil der Anschaffungskosten abdeckten. Der Kläger habe die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine gezielte Verwendung der aufgenommenen Kreditmittel zur Finanzierung der anteiligen Anschaffungskosten für den vermieteten Bereich nicht erfüllt. 4 Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, er habe in Unkenntnis des erst im Jahre 2002 erlassenen Urteils des Bundesfinanzhofs im Kaufvertrag keine Zuordnung vorgenommen. Er habe aber in den Verhandlungen mit dem finanzierenden Kreditinstitut eindeutig zu erkennen gegeben, dass er die verfügbaren Eigenmittel zur Finanzierung des selbst genutzten Bereichs und die Kreditmittel zur Finanzierung des vermieteten Bereichs einsetzen wolle. Er lege zum Nachweis dessen eine Bestätigung der Sparkasse vom 21. März 2006 und eine ergänzende Bestätigung vom 8. Mai 2006 vor. In den Bestätigungen heißt es, bei der Gewährung des Darlehens sei die Sparkasse davon ausgegangen, dass das Darlehen weitgehend für den vermieteten Teil aufgenommen werde. Bei der monatlichen Darlehensrate sei auf das Einkommen des Klägers und die Mieteinnahmen der vermieteten Wohnung abgestellt worden. 5 Der Kläger beantragt, 6 unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 2001 vom 6. Dezember 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2004 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 6.485 DM zu berücksichtigen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er trägt vor, das Klagebegehren ziele darauf ab, den Kläger so zu stellen, als habe er beim Erwerb des Zweifamilienhausgrundstücks im Jahr 1992 schon die Voraussetzungen für eine direkte Zuordnung der aufgenommenen Fremdmittel zur Anschaffung der im Haus belegenen Mietwohnung und dem dazu gehörenden Grund und Boden erfüllt, wie sie vom Bundesfinanzhof u.a. in den Urteilen vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BStBl II 2003, 389, IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23, vom 1. März 2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 597, und vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, entwickelt worden seien. Er könne indes nicht beanspruchen so gestellt zu werden, als habe er damals die vom Bundesfinanzhof erst später entwickelten Kriterien für die begehrte direkte Zuordnung der Schuldzinsen zur vermieteten Wohnung erfüllt, weil er diese Voraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt habe. Dabei könne dahinstehen, ob er sie damals schon hätte erfüllen können oder nicht. Insoweit müsse er das gleiche Schicksal mit allen anderen Steuerzahlern in gleicher Situation teilen. 10 Mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Juli 2008 ist der Kläger zur Vorlage des Kaufvertrags, des Darlehensvertrags und von Kontoauszügen, die die Verwendung der Darlehensmittel belegen, aufgefordert worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Kopie des Kaufvertrages vom 7. Oktober 1992, einen Darlehenskontoauszug/Saldomitteilung der Sparkasse Y vom 31. Dezember 1993, den Darlehensvertrag vom 9. Oktober 1992 über 280.000 DM nebst Zweckerklärung für Grundschulden vom 6. Oktober 1992 sowie den Darlehensvertrag vom 21. Januar 1993 über 40.000 DM übergeben. 11 Mit Beschluss des Senats vom 26. Januar 2009 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 12 Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (je ein Heft Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 14 Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die (weiteren) Schuldzinsen in Höhe von 6.485 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. 15 Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So verhält es sich, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden. 16 Dient ein Gebäude - wie hier - nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. 17 In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten - ggf. bereits im Kaufvertrag - den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet, den Kaufpreis also aufteilt, und die dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit den hierfür aufgenommenen Darlehensmitteln bezahlt. Daran fehlt es, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an die Veräußerer des erworbenen Gebäudes überwiesen wird, selbst wenn der Erwerber das Darlehen mit der erklärten Absicht aufnimmt, damit den auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Anteil des Kaufpreises zu bezahlen. Denn dieses Motiv reicht allein nicht für die Annahme aus, mit dem Darlehen sei tatsächlich der anteilige Kaufpreis entrichtet worden. 18 Diese Grundsätze gelten insbesondere, wenn - wie im Streitfall - der streitige Zinsaufwand für Darlehen zur Anschaffung von zwei Wohnungen entstanden ist, von denen eine dem Erzielen von Einkünften und die andere der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient. Wird ein der vermieteten Wohnung zugeordnetes Darlehen einem auch Finanzierungsmittel für eine eigengenutzte Wohnung umfassenden Konto gutgeschrieben, von dem der Steuerpflichtige alle Erwerbsaufwendungen bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; IX R 65/00, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; Beschlüsse vom 19. Februar 2008 IX B 195/07, veröffentlicht in Juris; vom 26. Februar 2008 IX B 5/08, BFH/NV 2008, 1142). Dafür, dass die genannten Voraussetzungen für den vollen Schuldzinsenabzug vorliegen, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BStBl II 1999, 676). 19 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger den Nachweis schuldig geblieben, dass er die Anschaffungskosten für den vermieteten Teil des Gebäudes gesondert zugeordnet und darüber hinaus die so zugeordneten Kosten auch aus den hierfür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt hat. Auf die Verfügung des Gerichts, mit der der Kläger auf die ständige Rechtsprechung und auch die ihn treffende Beweislast hingewiesen worden ist, hat der Kläger den Kaufvertrag und die Darlehensverträge vorgelegt, aus denen sich eine gesonderte Zuordnung von Anschaffungskosten zu der Mietwohnung und auch eine gesonderte Zuordnung der Darlehensmittel zu den so zugeordneten Anschaffungskosten nicht ergibt. Kontoauszüge, aus denen sich entnehmen ließe, dass der Kläger mit den Darlehensmitteln den auf die Mietwohnung entfallenden Kaufpreis gesondert entrichtet hätte, hat der Kläger nicht vorgelegt. Die eingereichten Bescheinigungen der Bank sind für den Nachweis der geforderten Aufteilung des Kaufpreises und der Zuordnung der Darlehensmittel nicht geeignet, da es nicht auf die Vorstellungen der Beteiligten, sondern auf die tatsächliche Durchführung der Darlehensmittelverwendung ankommt. Auch hierauf ist der Kläger hingewiesen worden. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Gründe 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 14 Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die (weiteren) Schuldzinsen in Höhe von 6.485 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. 15 Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So verhält es sich, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden. 16 Dient ein Gebäude - wie hier - nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. 17 In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten - ggf. bereits im Kaufvertrag - den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet, den Kaufpreis also aufteilt, und die dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit den hierfür aufgenommenen Darlehensmitteln bezahlt. Daran fehlt es, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an die Veräußerer des erworbenen Gebäudes überwiesen wird, selbst wenn der Erwerber das Darlehen mit der erklärten Absicht aufnimmt, damit den auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Anteil des Kaufpreises zu bezahlen. Denn dieses Motiv reicht allein nicht für die Annahme aus, mit dem Darlehen sei tatsächlich der anteilige Kaufpreis entrichtet worden. 18 Diese Grundsätze gelten insbesondere, wenn - wie im Streitfall - der streitige Zinsaufwand für Darlehen zur Anschaffung von zwei Wohnungen entstanden ist, von denen eine dem Erzielen von Einkünften und die andere der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient. Wird ein der vermieteten Wohnung zugeordnetes Darlehen einem auch Finanzierungsmittel für eine eigengenutzte Wohnung umfassenden Konto gutgeschrieben, von dem der Steuerpflichtige alle Erwerbsaufwendungen bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; IX R 65/00, BStBl II 2003, 389; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; Beschlüsse vom 19. Februar 2008 IX B 195/07, veröffentlicht in Juris; vom 26. Februar 2008 IX B 5/08, BFH/NV 2008, 1142). Dafür, dass die genannten Voraussetzungen für den vollen Schuldzinsenabzug vorliegen, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BStBl II 1999, 676). 19 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger den Nachweis schuldig geblieben, dass er die Anschaffungskosten für den vermieteten Teil des Gebäudes gesondert zugeordnet und darüber hinaus die so zugeordneten Kosten auch aus den hierfür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt hat. Auf die Verfügung des Gerichts, mit der der Kläger auf die ständige Rechtsprechung und auch die ihn treffende Beweislast hingewiesen worden ist, hat der Kläger den Kaufvertrag und die Darlehensverträge vorgelegt, aus denen sich eine gesonderte Zuordnung von Anschaffungskosten zu der Mietwohnung und auch eine gesonderte Zuordnung der Darlehensmittel zu den so zugeordneten Anschaffungskosten nicht ergibt. Kontoauszüge, aus denen sich entnehmen ließe, dass der Kläger mit den Darlehensmitteln den auf die Mietwohnung entfallenden Kaufpreis gesondert entrichtet hätte, hat der Kläger nicht vorgelegt. Die eingereichten Bescheinigungen der Bank sind für den Nachweis der geforderten Aufteilung des Kaufpreises und der Zuordnung der Darlehensmittel nicht geeignet, da es nicht auf die Vorstellungen der Beteiligten, sondern auf die tatsächliche Durchführung der Darlehensmittelverwendung ankommt. Auch hierauf ist der Kläger hingewiesen worden. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).