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Urteil

2 K 227/04

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Streitig ist im Veranlagungszeitraum 2002 die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der sog. Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Abfindungszahlung eines Arbeitnehmers. 2 Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. 3 Der im Jahr 1941 geborene Kläger war bei der X AG nichtselbständig tätig. Zum 01. Januar 2002 schied er aus dem Berufsleben aus. Im Veranlagungszeitraum 2002 bezog er neben der gesetzlichen Altersrente in Höhe von 12.520,82 EUR eine Betriebsrente in Höhe von 11.852,40 EUR. Zudem erhielt er für die vorzeitige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses von seiner früheren Arbeitgeberin eine Abfindung in Höhe von 178.952,16 EUR. Das Finanzamt (FA) setzte mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 18. September 2003 hierfür nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 12.271 EUR unter Anwendung der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG Einkommensteuer in Höhe von 55.090 EUR fest. 4 Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2003). 5 Hiergegen wendet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Kläger im Wesentlichen folgendes vortragen lassen: Dadurch dass den Klägern bei der Besteuerung der Abfindungszahlung die Anwendung des besonderen Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG verwehrt werde, würden sie gegenüber Unternehmern, die einen Veräußerungsgewinn erzielen, unangemessen benachteiligt. Hierfür sei kein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich. Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verliere und dafür eine Abfindung erhalte, werde - vergleichbar einem Unternehmer - ebenfalls dadurch besonders belastet, dass mangels weiterer Einzahlungen in die Rentenversicherung die künftige Altersrente niedriger ausfalle und der durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehende Einkommensverlust durch die Abfindungszahlung nicht vollständig ausgeglichen werde. Daher sei auch die bis zum 31. Dezember 1998 geltende Fassung des § 34 EStG davon ausgegangen, dass der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn eines Unternehmers ebenso zu besteuern sei, wie die Abfindung eines Arbeitnehmers für den Verlust seines Arbeitsplatzes. 6 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 18. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2003 dahingehend abzuändern, dass die Abfindungszahlung in Höhe von 166.682 EUR lediglich mit dem ermäßigten Steuersatz entsprechend § 34 Abs. 3 EStG der Besteuerung unterworfen wird. 7 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Es verweist darauf, dass die Versteuerung der Abfindungszahlung zutreffend nach dem geltenden Einkommensteuergesetz erfolgte. Ein Wahlrecht für eine andere Versteuerung sei nicht vorgesehen und daher nicht möglich. 9 Am 17. Mai 2006 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Einkommensteuerakten vorgelegen. Entscheidungsgründe 10 Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht die Abfindungszahlung nach § 34 Abs. 1 EStG der Besteuerung unterworfen. Eine Ermäßigung der auf die Abfindungszahlung entfallenden Steuer auf die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes in entsprechender Anwendung von § 34 Abs. 3 EStG kommt nicht in Betracht. Insbesondere ist die in § 34 Abs. 3 EStG normierte Beschränkung der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne nach §§ 14, 14 a, 16 und 18 EStG nicht verfassungswidrig. 11 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der sich der erkennende Senat anschließt, war der Gesetzgeber nicht gehindert, die bis einschließlich 1998 geltende Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte auf die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes durch die sog. Fünftelregelung zu ersetzen (BFH, Beschlüsse vom 28. September 2005 VIII B 234/04, BFH/NV 2006, 519 und vom 01. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650 mit weiteren Nachweisen). 12 2. In der Nichteinbeziehung von Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG in die durch das StEntlG 1999/2000/2002 erfolgte Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne nach §§ 14, 14 a, 16, 18 EStG durch § 34 Abs. 3 EStG ist im Streitfall kein Verstoß gegen Art. 3 i.V.m. Art. 20 Grundgesetz (GG) zu sehen. 13 Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Gleichbehandlung "aller Menschen" vor dem Gesetz. Im Sachbereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Gestaltungsraum. Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (BVerfG, Urt. v. 10. November 1999 2 BvR 2861/93, BVerfGE 101, 151). 14 Diesen Maßstäben genügt die Regelung des § 34 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Hintergrund der Einführung der sog. Fünftelregelung ab dem VZ 1999 war die übermäßige Begünstigung von Steuerpflichtigen mit sehr hohen regelmäßigen Einkünften. Die (teilweise) Wiedereinführung des halben Steuersatzes für Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a, 16, 18 EStG war eine Folge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften, einschließlich der bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erzielten Gewinne nach § 17 EStG. Der Gesetzgeber konnte als Folge dieses Systemwechsels im Rahmen der Sozialzwecknorm des § 34 Abs. 3 EStG eine auf Unternehmer beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen. Er war jedoch nicht verpflichtet, aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einzubeziehen und Abfindungen für die vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses Veräußerungsgewinnen im Sinne von §§ 14, 14 a, 16, 18 EStG gleichzustellen. Zwischen Veräußerungsgewinnen und Entschädigungen im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wie z. B. der streitgegenständlichen Abfindungszahlung, bestehen erhebliche sachliche Unterschiede, die die unterschiedliche Behandlung beider Sachverhalte durch den Gesetzgeber in Anbetracht seines weiten Gestaltungsspielraums rechtfertigen. In erster Linie ist hier auf die im deutschen Einkommensteuerrecht getroffene Unterscheidung zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 2 EStG) hinzuweisen. Bereits darin, dass die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit (Gewinneinkünfte) auf der einen und der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Überschusseinkünfte) auf der anderen Seite in unterschiedlicher Weise erfolgt - so unterliegen z.B. im Rahmen der Gewinneinkünfte im Gegensatz zu den Überschusseinkünften auch Wertzuwächse des Betriebsvermögens der Besteuerung -, ist ein ausreichender sachlicher Grund zu sehen, die im Rahmen der Gewinneinkünfte erzielten außerordentlichen Einkünfte mit einem anderen Steuersatz als die im Rahmen der Überschusseinkünfte erzielten außerordentlichen Einkünfte zu besteuern. Hinzu kommt, dass Unternehmer in vollem Umfang selbst für ihre Altersversorgung aufkommen müssen, während bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeber durch die von ihm aufzubringenden - beim Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien - Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Altersversorgung beiträgt. 15 Gesichtspunkte, die die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Veräußerungsgewinnen, die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben erzielt werden und Abfindungen, die älteren Arbeitnehmern für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, als willkürlich erscheinen ließen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Allein damit, dass das Gesetz bis 1998 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sowohl für Veräußerungsgewinne wie auch für Entschädigungen im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG vorsah und der Kläger durch die vorzeitige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses Vermögenseinbußen hinnehmen musste, lässt sich ein Verstoß von § 34 Abs. 3 EStG gegen Art. 3 GG i.V.m. Art. 20 GG nicht begründen. 16 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung abzuweisen. Gründe 10 Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht die Abfindungszahlung nach § 34 Abs. 1 EStG der Besteuerung unterworfen. Eine Ermäßigung der auf die Abfindungszahlung entfallenden Steuer auf die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes in entsprechender Anwendung von § 34 Abs. 3 EStG kommt nicht in Betracht. Insbesondere ist die in § 34 Abs. 3 EStG normierte Beschränkung der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne nach §§ 14, 14 a, 16 und 18 EStG nicht verfassungswidrig. 11 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der sich der erkennende Senat anschließt, war der Gesetzgeber nicht gehindert, die bis einschließlich 1998 geltende Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte auf die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes durch die sog. Fünftelregelung zu ersetzen (BFH, Beschlüsse vom 28. September 2005 VIII B 234/04, BFH/NV 2006, 519 und vom 01. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650 mit weiteren Nachweisen). 12 2. In der Nichteinbeziehung von Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG in die durch das StEntlG 1999/2000/2002 erfolgte Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne nach §§ 14, 14 a, 16, 18 EStG durch § 34 Abs. 3 EStG ist im Streitfall kein Verstoß gegen Art. 3 i.V.m. Art. 20 Grundgesetz (GG) zu sehen. 13 Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Gleichbehandlung "aller Menschen" vor dem Gesetz. Im Sachbereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Gestaltungsraum. Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (BVerfG, Urt. v. 10. November 1999 2 BvR 2861/93, BVerfGE 101, 151). 14 Diesen Maßstäben genügt die Regelung des § 34 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Hintergrund der Einführung der sog. Fünftelregelung ab dem VZ 1999 war die übermäßige Begünstigung von Steuerpflichtigen mit sehr hohen regelmäßigen Einkünften. Die (teilweise) Wiedereinführung des halben Steuersatzes für Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a, 16, 18 EStG war eine Folge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften, einschließlich der bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erzielten Gewinne nach § 17 EStG. Der Gesetzgeber konnte als Folge dieses Systemwechsels im Rahmen der Sozialzwecknorm des § 34 Abs. 3 EStG eine auf Unternehmer beschränkte Altersvorsorgekomponente einführen. Er war jedoch nicht verpflichtet, aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung einen weiteren Personenkreis in diese Regelung einzubeziehen und Abfindungen für die vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses Veräußerungsgewinnen im Sinne von §§ 14, 14 a, 16, 18 EStG gleichzustellen. Zwischen Veräußerungsgewinnen und Entschädigungen im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wie z. B. der streitgegenständlichen Abfindungszahlung, bestehen erhebliche sachliche Unterschiede, die die unterschiedliche Behandlung beider Sachverhalte durch den Gesetzgeber in Anbetracht seines weiten Gestaltungsspielraums rechtfertigen. In erster Linie ist hier auf die im deutschen Einkommensteuerrecht getroffene Unterscheidung zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 2 EStG) hinzuweisen. Bereits darin, dass die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit (Gewinneinkünfte) auf der einen und der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Überschusseinkünfte) auf der anderen Seite in unterschiedlicher Weise erfolgt - so unterliegen z.B. im Rahmen der Gewinneinkünfte im Gegensatz zu den Überschusseinkünften auch Wertzuwächse des Betriebsvermögens der Besteuerung -, ist ein ausreichender sachlicher Grund zu sehen, die im Rahmen der Gewinneinkünfte erzielten außerordentlichen Einkünfte mit einem anderen Steuersatz als die im Rahmen der Überschusseinkünfte erzielten außerordentlichen Einkünfte zu besteuern. Hinzu kommt, dass Unternehmer in vollem Umfang selbst für ihre Altersversorgung aufkommen müssen, während bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeber durch die von ihm aufzubringenden - beim Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien - Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Altersversorgung beiträgt. 15 Gesichtspunkte, die die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen Veräußerungsgewinnen, die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben erzielt werden und Abfindungen, die älteren Arbeitnehmern für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, als willkürlich erscheinen ließen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Allein damit, dass das Gesetz bis 1998 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sowohl für Veräußerungsgewinne wie auch für Entschädigungen im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG vorsah und der Kläger durch die vorzeitige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses Vermögenseinbußen hinnehmen musste, lässt sich ein Verstoß von § 34 Abs. 3 EStG gegen Art. 3 GG i.V.m. Art. 20 GG nicht begründen. 16 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung abzuweisen.