Urteil
12 K 427/04
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist seit dem Jahr 2001 als Student der Wirtschaftswissenschaften an der Universität .......... eingeschrieben. Für das Streitjahr 2002 reichte er beim beklagten Finanzamt (Eingang laut Eingangsstempel am 20. Februar 2003) eine Einkommen-steuererklärung ein. In der Anlage N erklärte er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von EUR 1.749,-- für eine bei der .................. in der Zeit vom 27. Mai bis 30. September 2002 ausgeübte Tätigkeit. Werbungskosten machte er keine geltend. 2 Das beklagte Finanzamt erließ mit Datum vom 26. Februar 2003 einen Einkommen-steuerbescheid, der bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von EUR 705,-- und einem zu versteuernden Einkommen von EUR 345,-- (zum Abzug kamen u.a. der Werbungskostenpauschbetrag) eine festzusetzende Einkommensteuer von EUR 0,-- auswies. 3 Mit Schreiben vom 27. September 2004 (Eingang beim Beklagten am 28. September 2004) stellte der Kläger "Antrag auf rückwirkende Anerkennung von Ausbildungskosten in 2002 und auf Verlustfeststellungsbescheid für 2002". Beigefügt war eine Zusammenstellung von Werbungskosten, die einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 28.894,20 auswies. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um Aufwendungen, die im Rahmen eines Praktikums in den USA angefallen waren (Flugkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten) sowie um Fahrtkosten zur Universität ........... 4 Durch Bescheid vom 14. Oktober 2004 wurde der Antrag auf Erteilung eines Verlustfeststellungsbescheides für 2002 durch das beklagte Finanzamt abgelehnt. 5 Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 15. November 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Das beklagte Finanzamt ließ es dahingestellt, ob eine Änderung des Einkommensteuerbescheids formal noch möglich sei, da jedenfalls die mit dem Studium in Zusammenhang stehenden Aufwendungen Ausbildungs- und mangels zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs keine Werbungskosten darstellten. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. 6 Dagegen wendet sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung trägt er in formalrechtlicher Hinsicht vor, dass dem Erlass des beantragten Verlustfeststellungsbescheides die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr nicht entgegenstehe, da dieser nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) dem Grunde nach änderbar sei. Er habe es damals als 22jähriger Student bei seiner ersten Einkommensteuererklärung aus Unkenntnis unterlassen, die nunmehr geltend gemachten Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend zu machen. Hierauf sei er erst durch seinen Schwiegervater im Jahr 2004 aufmerksam gemacht worden. Bei den nunmehr erklärten Werbungskosten handele es sich damit um neue Tatsachen, die dem beklagten Finanzamt nachträglich bekannt geworden seien, woran den Kläger kein Verschulden treffe. 7 In materiell-rechtlicher Hinsicht verweist er auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den vorweggenommenen Werbungskosten bei erstmaliger Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 1119). 8 Er habe von Anfang bis Mitte 2002 als Werkstudent bei der Firma ......... gearbeitet. Vom 16. August bis zum 19. Dezember 2002 sei er als Praktikant bei .......... in den USA tätig gewesen, wofür er umgerechnet EUR 5.360,-- erhalten habe. Während dieser Tätigkeit habe er parallel sein Studium der Betriebswirtschaft in Deutschland fortgesetzt. Er studiere zielorientiert auf eine spätere Tätigkeit in der .............industrie, weshalb auch das entsprechende Praktikum bei ........... als bevorzugtem künftigen Arbeitgeber abgeleistet worden sei. Somit bestehe ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang der vorweggenommenen Werbungskosten mit den künftigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit. Während des Studiums seien Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bei seiner Lebenspartnerin. 9 Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 15. November 2004 aufzuheben und den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002 mit EUR 28.894,-- festzustellen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen. 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2004. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist unbegründet. Der Antrag auf Verlustfeststellung ist verfristet und kann daher nicht berücksichtigt werden. 13 Nach § 10 d Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug gesondert festzustellen. Nach § 10 d Abs. 4 S. 4 EStG ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist bzw. nach § 10 d Abs. 4 S. 5 EStG dies mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. Der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustabzug setzt mithin die Änderbarkeit des bisher keinen Verlust ausweisenden Steuerbescheids dem Grunde nach voraus. Dies gilt auch im Fall von § 10 d Abs. 4 S. 5 EStG, bei dem die Änderung allein mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 09. Dezember 1998 XI R 62/97, BStBl II 2000, 3 und vom 09. Mai 2001 XI R 25/99, BFH/NV 2001, 1627). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass dadurch die Bestandskraft des vorausgehenden (Einkommen)Steuerbescheids gesichert wird, da andernfalls durch Erlass bzw. Änderung des Feststellungsbescheids im bestandskräftigen Steuerbescheid enthaltene Fehler in späteren Veranlagungszeiträumen korrigiert werden könnten. Nichts anderes folgt aus dem BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BStBl II 2002, 681, in dem der BFH ausdrücklich keine Abweichung von seiner diesbezüglichen bisherigen Rechtsprechung feststellt. Hierin führt er aus, dass es in den bisherigen Entscheidungen nämlich darum gegangen sei, dass der Steuerpflichtige in Abweichung von dem im Einkommensteuerbescheid ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte im gesonderten Feststellungsverfahren nach § 10 d Abs. 3 EStG die erstmalige Feststellung eines Verlustes begehrt habe. Genau so verhält es sich aber auch im vorliegenden Fall, in dem nunmehr erstmalig Verluste bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt werden. Nachdem vorliegend der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig ist und der Antrag auf Verlustfeststellung auch nicht innerhalb der Jahresfrist (Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist aufgrund fehlender Rechtsbehelfsbelehrung) gestellt worden ist, ist der Erlass des begehrten Feststellungsbescheides bereits aus formalen Gründen nicht möglich. 14 Entgegen dem Vortrag der Klägerseite kann eine Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheides dem Grunde nach - was für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides insoweit ausreichend wäre - auch nicht aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO abgeleitet werden, da es jedenfalls an der erforderlichen Rechtserheblichkeit der nachträglich bekannt gewordenen Werbungskosten fehlt. 15 Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung darf ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Sache nicht anders entschieden hätte (vgl. Kommentierung von Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung, § 173 Rz 54 sowie u.a. BFH-Urteil vom 15. Januar 1991 IX R 238/87, BStBl II 1991, 741). Genau dies ist aber vorliegend der Fall. Es entsprach und entspricht immer noch der gängigen Verwaltungspraxis jedenfalls Ausbildungskosten, die im Rahmen eines Erststudiums anfallen, nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den beim BFH unter den Aktenzeichen VI R 26/05 und VI R 62/03 anhängigen Verfahren sowie den für das Jahr 2002 geltenden Verwaltungsanweisungen (Hinweise im Amtlichen Einkommensteuerhandbuch, H 103 "Berufsausbildungskosten" EStH 2002). 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe 12 Die Klage ist unbegründet. Der Antrag auf Verlustfeststellung ist verfristet und kann daher nicht berücksichtigt werden. 13 Nach § 10 d Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug gesondert festzustellen. Nach § 10 d Abs. 4 S. 4 EStG ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist bzw. nach § 10 d Abs. 4 S. 5 EStG dies mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. Der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustabzug setzt mithin die Änderbarkeit des bisher keinen Verlust ausweisenden Steuerbescheids dem Grunde nach voraus. Dies gilt auch im Fall von § 10 d Abs. 4 S. 5 EStG, bei dem die Änderung allein mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 09. Dezember 1998 XI R 62/97, BStBl II 2000, 3 und vom 09. Mai 2001 XI R 25/99, BFH/NV 2001, 1627). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass dadurch die Bestandskraft des vorausgehenden (Einkommen)Steuerbescheids gesichert wird, da andernfalls durch Erlass bzw. Änderung des Feststellungsbescheids im bestandskräftigen Steuerbescheid enthaltene Fehler in späteren Veranlagungszeiträumen korrigiert werden könnten. Nichts anderes folgt aus dem BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BStBl II 2002, 681, in dem der BFH ausdrücklich keine Abweichung von seiner diesbezüglichen bisherigen Rechtsprechung feststellt. Hierin führt er aus, dass es in den bisherigen Entscheidungen nämlich darum gegangen sei, dass der Steuerpflichtige in Abweichung von dem im Einkommensteuerbescheid ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte im gesonderten Feststellungsverfahren nach § 10 d Abs. 3 EStG die erstmalige Feststellung eines Verlustes begehrt habe. Genau so verhält es sich aber auch im vorliegenden Fall, in dem nunmehr erstmalig Verluste bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt werden. Nachdem vorliegend der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig ist und der Antrag auf Verlustfeststellung auch nicht innerhalb der Jahresfrist (Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist aufgrund fehlender Rechtsbehelfsbelehrung) gestellt worden ist, ist der Erlass des begehrten Feststellungsbescheides bereits aus formalen Gründen nicht möglich. 14 Entgegen dem Vortrag der Klägerseite kann eine Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheides dem Grunde nach - was für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides insoweit ausreichend wäre - auch nicht aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO abgeleitet werden, da es jedenfalls an der erforderlichen Rechtserheblichkeit der nachträglich bekannt gewordenen Werbungskosten fehlt. 15 Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung darf ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Sache nicht anders entschieden hätte (vgl. Kommentierung von Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung, § 173 Rz 54 sowie u.a. BFH-Urteil vom 15. Januar 1991 IX R 238/87, BStBl II 1991, 741). Genau dies ist aber vorliegend der Fall. Es entsprach und entspricht immer noch der gängigen Verwaltungspraxis jedenfalls Ausbildungskosten, die im Rahmen eines Erststudiums anfallen, nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den beim BFH unter den Aktenzeichen VI R 26/05 und VI R 62/03 anhängigen Verfahren sowie den für das Jahr 2002 geltenden Verwaltungsanweisungen (Hinweise im Amtlichen Einkommensteuerhandbuch, H 103 "Berufsausbildungskosten" EStH 2002). 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.