Urteil
12 K 117/06
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bankdirektor sowie aus selbständiger Tätigkeit als Aufsichts- und Verwaltungsrat bzw. Dozent. Bei den diesbezüglichen Betriebsausgaben waren Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im damaligen Wohnhaus (................) in Höhe von DM 2.400,-- enthalten. 2 Des Weiteren erklärte der Kläger einen Verlust als Finanzberater in Höhe von DM 9.795,--. Zur Erläuterung war der Einkommensteuererklärung eine Anlage beigefügt, die folgenden Vorspann enthielt: "Herr .......... hat Ende des Jahres 2001 sein Tätigkeitsfeld erweitert und ist selbständig als Finanzberater tätig. Im November 2001 wurde von Herrn .......... das Objekt ......... in ......... angeschafft. Das Gartengeschoss wird als Büro genutzt, das restliche Objekt dient zu eigenen Wohnzwecken. Die gesamte Wohn- und Nutzfläche beträgt 257,13 Quadratmeter. Der Bürobereich umfasst zwei Räume sowie eine Toilette und umfasst 44,84 Quadratmeter. Hieraus ergibt sich ein Verhältnis von 17,44 % Büroanteil am Gesamtobjekt." Der erklärte Verlust in Höhe von DM 9.795,-- resultierte ausschließlich aus den anteiligen Anschaffungskosten des Bürobereichs bzw. ausschließlich hierauf entfallenden Aufwendungen (Ausstattung, Maler- und Elektroarbeiten). Nach einer Vereinbarung zwischen der ........... (.....) und dem Kläger vom 26. Juni 2002 wurde die Bestellung des Klägers zum Mitglied des Vorstandes einvernehmlich zum 30. Juni 2002 aufgehoben. Das bestehende Dienstverhältnis wurde danach nach Maßgabe des bestehenden Dienstvertrages fortgeführt und endete zum 31. Dezember 2002, wobei Einvernehmen darüber bestand, dass der Kläger seine Dienste nicht mehr zu erbringen hatte. 3 Im Einkommensteuerbescheid für 2001 - zuletzt vom 22. Mai 2003 - berücksichtigte das beklagte Finanzamt lediglich die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von DM 2.400,--. In den Erläuterungen zum Bescheid machte es folgende Ausführungen: "Das Arbeitszimmer ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit, auch nicht für die Tätigkeit als selbständiger Finanzberater. Da es sich im wesentlichen um Aufsichtsrats-/Verwaltungsmandate handelt, liegt der Mittelpunkt bei den zu betreuenden Mandaten." 4 Nachdem die Kläger u.a. wegen Nichtberücksichtigung des Verlustes aus dem (weiteren) Arbeitszimmer als vorweggenommene Betriebsausgaben form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatten, erließ das beklagte Finanzamt lediglich wegen eines anderen strittigen Punktes mit Datum vom 02. Juni 2003 eine Einspruchsentscheidung. 5 Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 wiesen die Kläger darauf hin, dass die Einspruchsentscheidung lediglich hinsichtlich des anderen Streitpunktes ergangen sei und stellten nach § 172 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) einen "Antrag auf Änderung des Steuerbescheides vom 22.05.2003". Diesen lehnte das beklagte Finanzamt mit Verwaltungsakt vom 24. Juli 2003 als unbegründet ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 25. November 2003, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. 6 Dagegen wenden sich die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit der vorliegenden Klage. 7 Zur Begründung tragen sie vor, dass bereits im Jahr 2001 wegen bankinterner Umstrukturierungsmaßnahmen ein Ende der Vorstandstätigkeit des Klägers absehbar gewesen sei. Der Kläger habe deshalb geplant, ab Juni 2002 selbständig als finanzstrategischer Berater tätig zu sein. Hierfür habe er wegen zu erwartender Mandantenbesuche und -besprechungen größere Büroräume benötigt, die ab Juni 2002 auch den alleinigen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden sollten. Dies habe er mit dem Objekt ......... in ......... verwirklicht. Insoweit sei zwischen den Beteiligten nach einer zwischenzeitlich durchgeführten Außenprüfung auch unstreitig, dass ab dem zweiten Halbjahr 2002 die durch die Büroräume verursachten Aufwendungen unbegrenzt abzugsfähig seien. Im Streitjahr 2001 seien die bezüglich dieser Büroräume geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von DM 9.794,33 als vorweggenommene Betriebsausgaben für die freiberufliche Tätigkeit als Finanzberater, woraus im Jahr 2002 bereits Erlöse in Höhe von EUR 90.000,-- erzielt worden seien, abzugsfähig. Da es sich insoweit um eine andere, selbständige Tätigkeit des Klägers handele, greife die Abzugsbeschränkung für das Arbeitszimmer im Objekt ........... nicht. Insoweit bestehe ein konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang der im Jahr 2001 getätigten Aufwendungen mit den Einkünften des Klägers in den Folgejahren. Die vom beklagten Finanzamt in der Einspruchsentscheidung zitierte finanzgerichtliche Rechtsprechung sei mangels vergleichbaren Sachverhalts auf den Streitfall nicht übertragbar. Auch dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09. November 2005 VI R 19/04, Bundessteuerblatt Teil 2 - BStBl II - 2006, 365, liege ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, da sich die Tätigkeit der Klägerin, deren Tätigkeitsmittelpunkt sich nicht im häuslichen Arbeitszimmer befunden habe, im dortigen Streitfall - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - nicht verändert habe, so dass es tatsächlich sinnwidrig wäre, wenn sich der Abzugsbetrag allein durch einen mehrfachen Wohnungswechsel vervielfältigen ließe. 8 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2001 - zuletzt vom 22. Mai 2003 - in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. November 2003 dahingehend abzuändern, dass der zusätzliche Betriebsausgabenabzug von DM 9.794,33 für die auf den Bürobereich entfallenden Aufwendungen berücksichtigt wird. 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt er vor, dass der Gesetzgeber durch § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Abzugsverbot habe unterwerfen wollen bzw. nur begrenzt oder unter bestimmten Voraussetzungen habe zulassen wollen, ungeachtet der Tatsache ob es sich um laufende oder vorweggenommene Aufwendungen handele. Die Abzugsbeschränkung gelte deshalb auch für vorweggenommene Betriebsausgaben. Dies entspreche dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. 11 Durch Beschluss des Berichterstatters vom 12. Mai 2005 wurde das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das unter dem Aktenzeichen VI R 19/04 beim BFH anhängige Verfahren angeordnet. Mit Urteil vom 09. November 2005 (zunächst veröffentlicht auf der Homepage des BFH) erging eine Entscheidung des BFH in dem Ausgangsverfahren, worauf die Parteien mit Schreiben vom 21. Februar 2006 hingewiesen worden sind. Das ausgesetzte Verfahren (12 K 362/03) wurde unter dem neuen Aktenzeichen 12 K 117/06 wieder aufgenommen. 12 Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte, den vom Beklagten nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akten (1 Band Einkommensteuerakten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur beschränkt zum Abzug zugelassen. 14 Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Ein auf höchstens DM 2.400,-- (EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung) beschränkter Abzug ist nach § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 Halbsatz 1 u.a. dann möglich, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung der Höhe nach gilt dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 EStG). 15 Im vorliegenden Fall befand sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers im Streitjahr nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Der Kläger übte neben seinen Aufsichtsrattätigkeiten in der Hauptsache eine Tätigkeit als Vorstand der ..... aus. Dort stand ihm auch ein Büro zur Verfügung. Insoweit lag der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit offensichtlich nicht im häuslichen Arbeitszimmer des Klägers, sondern im Büro der ...... Da dem Kläger jedoch für seine Aufsichtsratstätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, waren die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt auf den Höchstbetrag zuzulassen. Ein darüber hinausgehender Abzug für die angestrebte Tätigkeit als selbständiger Finanzberater war jedoch abzulehnen, da für den Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG auf die Verhältnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum abzustellen ist. Im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum lag der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers aber nicht im Arbeitszimmer, so dass nur ein auf DM 2.400,-- beschränkter Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer möglich war. Ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Rahmen vorweggenommener Betriebsausgaben wäre für den Kläger u.U. nur dann möglich gewesen, wenn er im Streitjahr (noch) keiner Tätigkeit nachgegangen wäre. In diesem Fall wäre der antizipierte Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers bereits im Streitjahr im häuslichen Arbeitszimmer gewesen mit der Folge eines unbegrenzten Abzugs. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe 13 Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur beschränkt zum Abzug zugelassen. 14 Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Ein auf höchstens DM 2.400,-- (EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung) beschränkter Abzug ist nach § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 Halbsatz 1 u.a. dann möglich, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung der Höhe nach gilt dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 EStG). 15 Im vorliegenden Fall befand sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers im Streitjahr nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Der Kläger übte neben seinen Aufsichtsrattätigkeiten in der Hauptsache eine Tätigkeit als Vorstand der ..... aus. Dort stand ihm auch ein Büro zur Verfügung. Insoweit lag der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit offensichtlich nicht im häuslichen Arbeitszimmer des Klägers, sondern im Büro der ...... Da dem Kläger jedoch für seine Aufsichtsratstätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, waren die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt auf den Höchstbetrag zuzulassen. Ein darüber hinausgehender Abzug für die angestrebte Tätigkeit als selbständiger Finanzberater war jedoch abzulehnen, da für den Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG auf die Verhältnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum abzustellen ist. Im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum lag der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers aber nicht im Arbeitszimmer, so dass nur ein auf DM 2.400,-- beschränkter Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer möglich war. Ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Rahmen vorweggenommener Betriebsausgaben wäre für den Kläger u.U. nur dann möglich gewesen, wenn er im Streitjahr (noch) keiner Tätigkeit nachgegangen wäre. In diesem Fall wäre der antizipierte Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers bereits im Streitjahr im häuslichen Arbeitszimmer gewesen mit der Folge eines unbegrenzten Abzugs. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.