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Urteil

1 K 210/03

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 2001 eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet werden durfte. 2 Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Um das Stromeinspeisungsgesetz für sich nutzen zu können, hat der Kläger im Veranlagungszeitraum einen Gewerbebetrieb angemeldet und sich sämtliche Unterlagen zur Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach seines Privathauses verschafft. Sodann schloss er einen Finanzierungsvertrag und stellte - über die Volksbank XXX am 19. Dezember 2001 - einen Antrag auf einen Förderkredit bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, welcher - nach den Förderrichtlinien - vor der Bestellung der Anlage beantragt werden musste. Dem Antrag waren - als Entscheidungsgrundlage - die Ausmaße der geplanten Anlage und ein Kostenvoranschlag beigefügt. Darüber hinaus hat der Kläger im Streitjahr Fördermittel bei der Gemeinde beantragt. Auch hier sehen die Förderrichtlinien vor, dass mit dem Vorhaben erst nach Antragseingang begonnen werden darf. Am 16. Februar 2002 bestellte der Kläger die projektierte Solaranlage und lies sie auf dem Privathaus errichten. 3 In der Einkommensteuererklärung 2001 machte der Kläger aus der gewerblichen Stromerzeugung einen Verlust nach § 15 EStG in Höhe von 23.278 DM geltend, welchen er wie folgt ermittelte: Anschaffungskosten der Anlage 58.193,79 DM, davon 40 vom Hundert Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG = 23.277,51 DM. Der Beklagte anerkannte den geltend gemachten Verlust bei der Einkommensteuerfestsetzung 2001 nicht, weil die Anlage erst im Veranlagungszeitraum 2002 verbindlich bestellt worden sei. 4 Hiergegen wenden sich die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren mit ihrer Klage. 5 Der Verlust sei zu berücksichtigen. Eine Ansparrücklage dürfe bereits in der Gründungsphase eines Betriebes gebildet werden. Es genüge, wenn sich die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert habe. Die Kläger hätten die konkrete Absicht der Betriebseröffnung durch die Gewerbeanmeldung sowie die Beantragung der Kredite und Fördermittel ausreichend belegt. Die verbindliche Bestellung der Solaranlage sei von der Kreditbewilligung abhängig gewesen. Der Kredit sei erst kurz vor Weihnachten 2001 bewilligt worden. Da noch Einzelheiten hätten geklärt werden müssen, habe die Anlage nicht mehr im alten Jahr bestellt werden können. Letztlich hätten die Kläger alles erdenkbare getan, um ihr Vorhaben zu realisieren. Dass die entscheidende Phase der Betriebseröffnung über den Jahreswechsel fortgedauert habe, könne den Klägern nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere dürfe die Konkretisierung der Investitionsentscheidung nicht allein auf das Erfordernis der verbindlichen Bestellung wesentlicher Betriebsgrundlagen reduziert werden. Die Anerkennung eines zu eröffnenden Betriebes allein nach dem Erfordernis der verbindlichen Bestellung verkenne, dass eine Betriebseröffnung sehr komplex und vielschichtig sei und führe - wie der Streitfall zeige - zu unbefriedigenden Abgrenzungen. Deshalb habe auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25. April 2002 - IV R 30/00 Erörterungsbereitschaft gezeigt. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Einspruchsentscheidung vom 24. März 2003 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 22. Oktober 2002 insoweit abzuändern, als bei der die Einkommensteuerfestsetzung 2001 ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 23.278 DM berücksichtigt wird, hilfsweise die Zulassung der Revision. 8 Der Beklagte beantragt 9 Klageabweisung. 10 Die Ansparrücklage sei zu Recht versagt worden. Um die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Ansparabschreibung durch noch zu eröffnende Betriebe zu verhindern, müsse sich die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert haben. Sollen - wie im Streitfall - wesentliche Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setze dies nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof und nach Auffassung der Verwaltung (BMF-Schreiben vom 8. Juni 1999) die verbindliche Bestellung des Wirtschaftsgutes voraus. Die Solaranlage sei jedoch erst am 16. Februar 2002 bestellt worden, so dass die Ansparabschreibung nicht gewährt werden könne. Die Revision sei nicht zuzulassen. Der Bundesfinanzhof habe die streitige Rechtsfrage mit Urteil vom 25. April 2002 - IV R 30/00 entschieden. 11 Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten und den vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - ) entnommen. Entscheidungsgründe 12 1. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, ist unbegründet. Die Kläger konnten im Streitjahr keine Ansparrücklage bilden. 13 Nach § 7g Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Steuerpflichtige unter im Einzelnen näher geregelten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bilden. Die Rücklage darf auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG). 14 Die Ansparabschreibung kann bereits im Jahr der Betriebsgründung gebildet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss die Betriebseröffnung im Jahr der Rücklagenbildung noch nicht vollendet sein. Allerdings ist für erst noch zu eröffnende Betriebe zu verlangen, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen - wie im Streitfall - die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (BFH vom 25. April 2002 - IV R 30/00, BFHE 1999, 170, BStBl II 2004, 182). Daran fehlt es, da die Solaranlage, als einzige wesentliche Betriebsgrundlage, erst im Februar 2002 bestellt worden ist. 15 Demgegenüber ist die Gewerbeanmeldung, die Beantragung der Kredite und Fördermittel sowie die Kreditbewilligung nicht geeignet, die konkrete Absicht der Betriebseröffnung ausreichend zu dokumentieren. 16 2. Die Revision wurde nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO benannten Revisionsgründe vorliegt. 17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe 12 1. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, ist unbegründet. Die Kläger konnten im Streitjahr keine Ansparrücklage bilden. 13 Nach § 7g Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Steuerpflichtige unter im Einzelnen näher geregelten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bilden. Die Rücklage darf auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG). 14 Die Ansparabschreibung kann bereits im Jahr der Betriebsgründung gebildet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss die Betriebseröffnung im Jahr der Rücklagenbildung noch nicht vollendet sein. Allerdings ist für erst noch zu eröffnende Betriebe zu verlangen, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen - wie im Streitfall - die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (BFH vom 25. April 2002 - IV R 30/00, BFHE 1999, 170, BStBl II 2004, 182). Daran fehlt es, da die Solaranlage, als einzige wesentliche Betriebsgrundlage, erst im Februar 2002 bestellt worden ist. 15 Demgegenüber ist die Gewerbeanmeldung, die Beantragung der Kredite und Fördermittel sowie die Kreditbewilligung nicht geeignet, die konkrete Absicht der Betriebseröffnung ausreichend zu dokumentieren. 16 2. Die Revision wurde nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO benannten Revisionsgründe vorliegt. 17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.