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Urteil

1 K 341/02

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Streitig ist, ob die Abgabe von verzehrfertigen Mahlzeiten an Einzelabnehmer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. 3 Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt einen Mahlzeitendienst. Zubereitet werden die Speisen (Mittagessen) durch den Krankenhausverband H.-W. Sie sind aus Nahrungsmitteln zusammengestellt, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgeführt sind. Im Jahr 2000 belieferte die Klägerin zum Einen eine Sozialstation mit Speisen (Umsatz 9.808 DM). Außer der Auslieferung der Speisen in Sammelbehältern wurden keine weiteren Leistungen erbracht. Überwiegend hat die Klägerin jedoch das zubereitete Essen portioniert auf - eigenem - Geschirr (zweigeteilter Hauptspeiseteller und Suppenschale ohne Besteck) an Einzelabnehmer ausgeliefert. Der Abnehmer reinigt das Geschirr, welches von den Fahrern der Klägerin bei der nächsten Lieferung (am nächsten Tag) wieder abgeholt wird, vor. Aus hygienischen Gründen wird das gesamte Geschirr nochmals vom Krankenhausverband gereinigt. Das auf diese Umsätze der Klägerin entfallende Entgelt betrug 141.779 DM. 4 In ihrer Umsatzsteuererklärung 2000 unterwarf die Klägerin sämtliche Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 vom Hundert. Im November 2001 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteueraußenprüfung statt. Die Prüferin gelangte zu der Auffassung, bei der Auslieferung portionierten Speisen auf Geschirr handele es sich nicht um die ermäßigt besteuerte Lieferung von Lebensmitteln, sondern um eine sonstige (Restaurations)Leistung zum Regelsteuersatz. Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ gegenüber der Klägerin unter dem Datum 4. März 2002 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 2000. 5 Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren mit ihrer Klage. 6 Das Ausliefern von Essen auf Geschirr sei keine besondere Dienstleistung im Darreichungsbereich und könne deshalb, ebenso wenig wie das Portionieren der Mahlzeiten vor dem Transport, aus einer Lieferung eine Dienstleistung machen. Das gelte auch für die Reinigung des Geschirrs. Zum Einen werde die Reinigung des Geschirrs vom Krankenhausverband durchgeführt, so dass es an einer Leistung der Klägerin gegenüber den Essensabnehmern fehle. Zum Anderen sei das Reinigen von Geschirr keine Leistung im Darreichungsbereich. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2002 und den - geänderten - Umsatzsatzsteuerbescheid 2000 vom 4. März 2002, insoweit aufzuheben als Leistungen in Höhe von 141.779 DM mit dem Steuersatz von 16 vom Hundert statt mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert wurden, hilfsweise die Zulassung der Revision. 9 Der Beklagte beantragt, 10 Klageabweisung, hilfsweise die Zulassung der Revision. 11 Die Lieferung von verzehrfertigen Speisen sei stets als sonstige Leistung und nicht - als ermäßigt besteuerte - Lieferung von Lebensmitteln zu beurteilen. Die Abgabe solcher Speisen erfolge stets in einer restaurationstypischen Art und Weise und gehe über die bloße Handels- und Verteilerfunktion des durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz begünstigten Lebensmittelhandels und Lebensmittelhandwerks hinaus. Aber auch wenn die Lieferung verzehrfertiger Speisen als Lieferung von Lebensmitteln zu beurteilen wäre, müssten die streitgegenständlichen Umsätze der Klägerin mit dem Regelsteuersatz belegt werden. Die Klägerin liefere nicht lediglich Lebensmittel in Form von verzehrfertige Speisen. Sie erbringe vielmehr darüber hinausgehende Serviceleistungen. Neben dem Portionieren der Mahlzeiten und deren Transport stelle sie den Essensabnehmern auch das Geschirr zur Verfügung und gewährleiste, dass dieses zuvor hygienisch gereinigt worden sei. Dass die Endreinigung des Geschirrs nicht durch die Klägerin selbst, sondern durch einen Dritten erfolge, sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei lediglich, dass im Verhältnis Essenabnehmer zur Klägerin die Reinigungsverpflichtung die Klägerin treffe. Ob die Endreinigung durch die Klägerin oder durch einen beauftragten Dritten erfolge, habe keine Auswirkungen auf die von der Klägerin gegenüber den Essensabnehmern erbrachte Gesamtserviceleistung. 12 Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten, den vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 14. September 2004 entnommen. Entscheidungsgründe 13 1. Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat die streitigen Umsätze zu Recht mit dem Regelsteuersatz belegt. 14 a) Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der bloßen Anlieferungen von Speisen durch die Klägerin ohne weitere Dienstleistungen gegenüber der Sozialstation um eine Lieferung im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG handelt. Streitig sind lediglich Umsätze, bei denen die Klägerin neben den Speisen weitere Serviceleistungen, wie das Portionieren und Transportieren der Mahlzeiten sowie die Reinigung des Geschirrs, erbracht hat. 15 b) In diesem Zusammenhang ist zwischen der Abgabe von Speisen, die zum sofortigen Verzehr zubereitet und dargereicht werden, und der Überlassung von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen zu unterscheiden. Die Abgabe der Speisen zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ist als regelbesteuerte sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG, die Abgabe von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen, sofern in der Anlage aufgeführt, als steuerermäßigte Lieferung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) zu beurteilen. In der Sache geht es um die Abgrenzung von Leistungen, die als Lieferungen zur Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels und -handwerks gehören und Leistungen, die wegen weiterer Dienstleistungen (sog. Restaurationsumsätze) darüber hinausgehen. 16 Beweisanzeichen für eine Lieferung (begünstigter) Nahrungsmittel sind vorhanden, wenn die Verfügungsmacht unter der im Handel und Handwerk üblichen Umständen übertragen wird. In diesem Fall ist die Verschaffung der Verfügungsmacht wirtschaftlich die rechtserhebliche Leistung, hinter der die Dienstleistungen zurücktreten, durch die Nahrungsmittel (vorher) be- oder verarbeitet worden sind (Birkenfeld, in: Das große Umsatzsteuerhandbuch, Band II, IV Rdnr. 50 m.w.Nachw.). Dagegen ist nach dem Zweck der Regelung in § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG der allgemeine Steuersatz immer dann anzuwenden, wenn zu den Lieferungen von Speisen Dienstleistungen durch die Zubereitung der Speisen zum Verzehr und durch ihre Darreichung zum Verzehr hinzutreten, die über die Verteilerfunktion des Lebensmittelhandwerks und des Lebensmittelhandels hinausgehen (Birkenfeld, a.a.O., Band I, § 66 Rdnr. 177 m.w.Nachw.). 17 Nach diesen Grundsätzen haben die Dienstleistungen eines Mahlzeitendienstes einen restaurationsartigen Charakter und sind damit als sonstige Leistung zu beurteilen. Die Klägerin liefert nicht lediglich verzehrfertige Speisen in entsprechenden Behältnissen und Warmhaltevorrichtungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Abgabe der Mahlzeiten (Portionieren auf Geschirr, das Anliefern in - nicht lediglich an - die Wohnung der Abnehmer, das Mitnehmen des Geschirrs vom Vortag und dessen Reinigung), erfolgt in einer Art und Weise, wie sie für einen Restaurationsbetrieb typisch ist und die in ihrer Gesamtheit deutlich über die bloße Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandwerks und Lebensmittelhandels hinausgeht (vgl. FG Saarland vom 12. August 2003 - 1 V 176/03, EFG 2003, 1742 (Partyservice)). Darin liegt auch gerade die Geschäftsidee eines solchen Unternehmens. Ein Mahlzeitendienst - wie ihn die Klägerin betreibt - dient regelmäßig dazu, Menschen, die - alters- oder krankheitsbedingt - nicht mehr selber kochen können oder wollen mit frisch gekochten und fertig zubereiteten Mahlzeiten täglich in ihren Wohnungen zu versorgen. Ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass nicht die Klägerin, sondern der Krankenhausverband das Geschirr reinigt. Dienstleistungen anderer Unternehmer sind dem leistenden Unternehmer zuzurechnen, wenn sie - wie hier - in den folgenden Leistungsaustausch eingeschlossen sind (Birkenfeld, a.a.O., Band II, IV Rdnr. 54). 18 Damit war die Klage abzuweisen. 19 2. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). 20 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe 13 1. Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat die streitigen Umsätze zu Recht mit dem Regelsteuersatz belegt. 14 a) Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der bloßen Anlieferungen von Speisen durch die Klägerin ohne weitere Dienstleistungen gegenüber der Sozialstation um eine Lieferung im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG handelt. Streitig sind lediglich Umsätze, bei denen die Klägerin neben den Speisen weitere Serviceleistungen, wie das Portionieren und Transportieren der Mahlzeiten sowie die Reinigung des Geschirrs, erbracht hat. 15 b) In diesem Zusammenhang ist zwischen der Abgabe von Speisen, die zum sofortigen Verzehr zubereitet und dargereicht werden, und der Überlassung von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen zu unterscheiden. Die Abgabe der Speisen zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ist als regelbesteuerte sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG, die Abgabe von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen, sofern in der Anlage aufgeführt, als steuerermäßigte Lieferung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) zu beurteilen. In der Sache geht es um die Abgrenzung von Leistungen, die als Lieferungen zur Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels und -handwerks gehören und Leistungen, die wegen weiterer Dienstleistungen (sog. Restaurationsumsätze) darüber hinausgehen. 16 Beweisanzeichen für eine Lieferung (begünstigter) Nahrungsmittel sind vorhanden, wenn die Verfügungsmacht unter der im Handel und Handwerk üblichen Umständen übertragen wird. In diesem Fall ist die Verschaffung der Verfügungsmacht wirtschaftlich die rechtserhebliche Leistung, hinter der die Dienstleistungen zurücktreten, durch die Nahrungsmittel (vorher) be- oder verarbeitet worden sind (Birkenfeld, in: Das große Umsatzsteuerhandbuch, Band II, IV Rdnr. 50 m.w.Nachw.). Dagegen ist nach dem Zweck der Regelung in § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG der allgemeine Steuersatz immer dann anzuwenden, wenn zu den Lieferungen von Speisen Dienstleistungen durch die Zubereitung der Speisen zum Verzehr und durch ihre Darreichung zum Verzehr hinzutreten, die über die Verteilerfunktion des Lebensmittelhandwerks und des Lebensmittelhandels hinausgehen (Birkenfeld, a.a.O., Band I, § 66 Rdnr. 177 m.w.Nachw.). 17 Nach diesen Grundsätzen haben die Dienstleistungen eines Mahlzeitendienstes einen restaurationsartigen Charakter und sind damit als sonstige Leistung zu beurteilen. Die Klägerin liefert nicht lediglich verzehrfertige Speisen in entsprechenden Behältnissen und Warmhaltevorrichtungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Abgabe der Mahlzeiten (Portionieren auf Geschirr, das Anliefern in - nicht lediglich an - die Wohnung der Abnehmer, das Mitnehmen des Geschirrs vom Vortag und dessen Reinigung), erfolgt in einer Art und Weise, wie sie für einen Restaurationsbetrieb typisch ist und die in ihrer Gesamtheit deutlich über die bloße Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandwerks und Lebensmittelhandels hinausgeht (vgl. FG Saarland vom 12. August 2003 - 1 V 176/03, EFG 2003, 1742 (Partyservice)). Darin liegt auch gerade die Geschäftsidee eines solchen Unternehmens. Ein Mahlzeitendienst - wie ihn die Klägerin betreibt - dient regelmäßig dazu, Menschen, die - alters- oder krankheitsbedingt - nicht mehr selber kochen können oder wollen mit frisch gekochten und fertig zubereiteten Mahlzeiten täglich in ihren Wohnungen zu versorgen. Ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass nicht die Klägerin, sondern der Krankenhausverband das Geschirr reinigt. Dienstleistungen anderer Unternehmer sind dem leistenden Unternehmer zuzurechnen, wenn sie - wie hier - in den folgenden Leistungsaustausch eingeschlossen sind (Birkenfeld, a.a.O., Band II, IV Rdnr. 54). 18 Damit war die Klage abzuweisen. 19 2. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). 20 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.