Urteil
13 K 80/02
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer für die Streitjahre 1995 bis 1998 veranlagt. Der Kläger war von 1969 bis 2002 als Wassermeister bei der Stadt H... beschäftigt. Ihm oblag mit seinen Mitarbeitern die Aufsicht und Betreuung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt H... (Kernstadt mit 18 Stadtteilen). Die elektronische Fernüberwachungsanlage der Wasserversorgungseinrichtungen war mit der Privatwohnung des Klägers verbunden. Störmeldungen außerhalb der Dienstzeit gingen dort ein. Dem Kläger oblag es, bei auftretenden Störungen unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Aus diesem Grund wurde dem Kläger ein Dienstwagen der Stadtwerke H... mit entsprechender Werkzeugausstattung zugeteilt (bis Februar 1997 Opel Kadett Kombi, ..., Listenpreis 17.900 DM; ab März 1997 Opel Astra Kombi, ..., Listenpreis 30.300 DM). 3 Dem Kläger war die Dienstwagenbenutzung für Privatzwecke nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Mittagsheimfahrten gestattet. Eine weitere private Nutzung war nicht erlaubt. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt ach dem unbestrittenen Klagevorbringen 2 km. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zahlte der Kläger an seinen Arbeitgeber, die Stadt H..., in den Streitjahren 1995 bis 1998 einen jährlichen Fahrtkostenersatz von 561 DM (= 1,04 DM pro Entfernungskilometer). 4 Während einer im Jahr 1995 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Stadt H... wurde festgestellt, dass Fahrtenbücher für Dienstfahrzeuge nicht geführt wurden. Auf steuerliche Konsequenzen wurde durch den Prüfer hingewiesen. Den Hinweis hat die Stadt H... mit dem Schreiben vom 27. November 1995 an den Kläger mit der Aufforderung zur Führung eines Fahrtenbuches weitergegeben. Im Rahmen einer weiteren Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Stadt H... im Jahr 1999 bezüglich der Jahre 1995 bis 1998 wurde durch den Prüfer festgestellt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt und für die Überlassung des Dienstfahrzeugs in den Jahren 1995 bis 1998 ein geldwerter Vorteil nicht versteuert worden war. Der Beklagte erhöhte deshalb den Bruttoarbeitslohn des Klägers um den geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 0,03 % des PKW-Listenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat (bis 31.12.1995 mit 1,04 DM pro Entfernungskilometer) und für sonstige Privatfahrten (Mittagsheimfahrten) in Höhe von 1 % des PKW-Listenpreises pro Monat. Die Erhöhungen stellen sich wie folgt dar, jeweils gekürzt um den vom Kläger jährlich gezahlten Fahrtkostenersatz von 561 DM: 5 1995 von 75.378 DM um 2.148 DM auf 77.526 DM 1996 von 75.684 DM um 1.780 DM auf 77.464 DM 1997 von 76.249 DM um 3.131 DM auf 79.380 DM 1998 von 80.348 DM um 3.402 DM auf 83.750 DM 6 Am 31. Januar 2000 erließ der Beklagte für die Veranlagungsjahre 1995 bis 1998 geänderte Einkommensteuerbescheide, in welchen die Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung umgesetzt wurden. 7 Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 erhoben die Kläger Einspruch gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 vom 31. Januar 2000 und begründeten diesen damit, dass dem Kläger eine private Nutzung des Dienstfahrzeugs über die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Mittagsheimfahrten hinaus nicht gestattet sei. Die 1%-Regelung sei nicht anzuwenden. Zum Nachweis legten die Kläger eine Bescheinigung der Stadt H... vom 10. Februar 2000 vor, nach welcher entsprechend einer "glaubhaften Versicherung" durch den Kläger "weitergehende Privatfahrten mit dem Dienst-PKW nicht ausgeführt worden sind". 8 Mit Einspruchsentscheidung vom 25. März 2002 wurde der Einspruch gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte hielt an den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung fest. Die Anwendung der 1 %-Regelung könne nur durch die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches vermieden werden, was der Kläger aber trotz Unterrichtung durch seinen Arbeitgeber unterlassen habe. 9 Mit der am 26. April 2002 beim Finanzgericht Baden-Württemberg als Fax eingegangenen Klage gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2002 machen die Kläger geltend, dass eine über die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Mittagsheimfahrten hinaus gehende Privatnutzung des Dienstfahrzeugs nicht erlaubt gewesen sei und nicht stattgefunden habe. Dem Kläger habe das Dienstfahrzeug ausschließlich für diese Privatfahrten zur Verfügung gestanden, um bei Schadensfällen seine ständige Einsatzbereitschaft zu gewährleisten. Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, sei unzumutbar und unangemessen. Im Übrigen sei die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs im Rahmen der ersten Lohnsteuer-Außenprüfung nur gegenüber seinem Arbeitgeber erteilt worden, aber nicht gegenüber dem Kläger. Die 1 %-Regelung sei zu Unrecht von dem Beklagten angewandt worden, da die Nutzung des Dienstfahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur geringfügig sei. Der Beklagte sei ermessensfehlerhaft von der Anwendung der 1%-Regelung ausgegangen, statt den tatsächlichen Umfang der Privatfahrten zu ermitteln. Der Nachweis der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs obliege dem Beklagten. 10 Die Kläger stellen den Antrag aus der Klageschrift vom 26. April 2004. 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Er bringt u. a. vor: Ohne Vorlage eines Fahrtenbuches sei er zutreffend von der pauschalen Nutzungswertbesteuerung ausgegangen, da nur das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches die Anwendung der 1%-Regelung ausschließen könne. Die Beweislast für einen geringeren Anteil der privaten Nutzung durch Vorlage von entsprechenden Aufzeichnungen obliege dem Kläger. 13 Gemäß Beweisbeschluss vom 14. Juni 2004 wurde Beweis erhoben durch die (schriftliche) Einvernahme des Oberbürgermeisters der Großen Kreisstadt H..., Herrn ...T... als Zeugen. Auf dessen Schreiben vom 25. Juni 2004 mit Anlagen ... wird verwiesen. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist begründet. Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger durch die Überlassung eines Dienstfahrzeugs für die geringfügige Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein als Arbeitslohn zu bewertender geldwerter Vorteil erwachsen ist. 16 Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Darunter fallen auch geldwerte Vorteile, die mit der Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken verbunden sind. Für Bezieher von Überschusseinkünften bestimmt § 8 Abs. 2 S. 2 EStG, dass für die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für private Fahrten § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG entsprechend gilt. Danach ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Nach dem Wortlaut beider Vorschriften ist Gegenstand der Bewertung die private Nutzung eines Fahrzeugs. Der gesetzliche Maßstab von 1 des Listenpreises ist auf statistische Erhebungen zurückzuführen, in die die durchschnittlichen Gesamtkosten aller auch privat genutzten betrieblichen Fahrzeuge eingegangen sind. Danach spiegelt der mit 1 % des Listenpreises bemessene Wert realistisch den durchschnittlichen - also vom Einzelfall losgelösten - Anteil der Gesamtkosten wider, der auf die reinen Privatfahrten entfällt. Statt dieses Betrages kann nach § 8 Abs. 2 S. 4 EStG der auf die private Nutzung entfallende Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 17 Daraus, dass der Kläger ein solches Fahrtenbuch für die betreffenden Jahre 1995 bis 1998 nicht geführt hat, folgt jedoch nicht, dass er wegen der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs einen geldwerten Vorteil in der sich aus § 8 Abs. 2 S. 2 EStG ergebenden Höhe zu versteuern hat. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Bewertungsregel. Ihre Anwendung setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. November 2003 1 K 354/01 und 1 K 191/02, nicht veröffentlicht). Diese Feststellung vermag der Senat im Streitfall nicht zu treffen. 18 Von den Klägern selbst wird eine Nutzung zu privaten Zwecken unter Hinweis auf das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot bestritten. Zwar existierten in den Streitjahren 1995 bis 1998 laut der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen T... keine schriftlichen Vereinbarungen über den erlaubten Umfang der Nutzung des Dienstfahrzeugs. Die private Dienstwagenbenutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Mittagsheimfahrten wurde dem Kläger aber durch den Amtsvorgänger des Zeugen T ... aus Gründen des Rufbereitschaftsdienstes zugestanden. Im Gegenzug hatte der Kläger den dadurch entstandenen geldwerten Vorteil mit monatlich 46,75 DM, jährlich 561 DM auszugleichen. Per Beklagte hat keine konkreten, auf den Streitfall bezogenen Feststellungen getroffen, die diese Sachdarstellung widerlegen könnten. Im Ergebnis stützt der Beklagte den Ansatz eines geldweiten Vorteils allein auf Abschnitt 1.5. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Mai 1996 (BStBl I 1996, 654). Danach kann - wenn dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt wird, es für weitere Privatfahrten nicht zu benutzen - von dem Ansatz des pauschalen Wertes nur abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbotes überwacht oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Die in dem BMF-Schreiben getroffene Regelung geht offensichtlich von der Annahme aus, dass ein Arbeitnehmer, dem ein betriebliches Fahrzeug unter Umständen überlassen wird, die eine Nutzung zu privaten Zwecken ermöglichen, von dieser Möglichkeit auch dann Gebrauch machen wird, wenn er sich damit über ein arbeitsvertragliches Verbot hinwegsetzt. In dieser Allgemeinheit vermag sich der Senat dieser Annahme nicht anzuschließen (vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht, a a. O.). 19 Von einer privaten über die erlaubte hinausgehende Mitbenutzung des Fahrzeugs könnte nur dann ausgegangen werden, wenn feststeht oder nach den Umständen anzunehmen ist, dass das entsprechende Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein ausgesprochen wurde, der Arbeitgeber tatsächlich also mit einer vollumfänglichen privaten Nutzung einverstanden ist und dies gegenüber dem Arbeitnehmer auch zum Ausdruck gebracht hat. 20 Eine solche Feststellung lässt sich im vorliegenden Fall nicht treffen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Arbeitgeber des Klägers als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine über die zugestandene private Nutzung des Dienstfahrzeugs hinausgehende Nutzung einverständlich geduldet und dass der Kläger als Verwaltungsangestellter sich über das Verbot der weitergehenden Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken tatsächlich hinweggesetzt hat. Nach den vorgetragenen Umständen des Falles besteht kein hinreichender Grund, von einer eigenmächtigen Privatnutzung des Fahrzeugs auszugehen. Dagegen spricht zunächst die Tatsache, dass das dem Kläger überlassene Fahrzeug mit dem Logo der Stadt H... versehen war, durch den es auf den ersten Blick als Dienstfahrzeug erkennbar war. Daneben war das Fahrzeug mit entsprechenden für die Rufbereitschaft notwendigen Werkzeugen ausgestattet, was einen Einsatz als privates Transportmittel zusätzlich einschränkte. Schließlich erforderten auch die persönlichen und familiären Verhältnisse des Klägers keine private Mitbenutzung des Dienstfahrzeugs. Der Kläger ist seit 1995 Halter eines Fahrzeugs des Fabrikats BMW, Modell 316. Damit stand ihm im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fahrzeug zur Verfügung, auf das er für Privatfahrten zurückgreifen konnte. Die Klägerin ging im Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nach, deren Arbeitsplatz sich im Stadtgebiet H... befand. Auf ein Fahrzeug war sie nicht angewiesen. 21 Bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einschließlich der Mittagsheimfahrten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um Vorteile handelt, die "für" eine Beschäftigung (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) gewährt worden sind. Denn nach den Umständen des Falles handelt es sich nicht um Entlohnung, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2000 VI R 195/98, BStBl II 2000, 690). So vertritt auch der BMF in dem vorgenannten Schreiben in BStBl I 1996, 654 (unter Abschnitt I.4.) die Auffassung, ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nicht zu erfassen, wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Tage erhalte, an denen es erforderlich werden könne, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antrete, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungswerken. 22 So liegt es im Streitfall. Dies ergibt sich deutlich aus den Äußerungen des Zeugen T... im Schreiben vom 25. Juni 2004, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht. Danach war dem Kläger die Dienstwagenbenutzung in dem beschränkten Umfang aus den betrieblichen Sachzwängen heraus zugestanden worden. Denn die elektronische Fernüberwachungsanlage der Wasserversorgungseinrichtungen war mit der Privatwohnung des Klägers verbunden. Störmeldungen außerhalb der Dienstzeit gingen dort ein. Dem Kläger oblag es, bei auftretenden Störungen unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Aus diesem Grund war ihm ein Dienstwagen mit entsprechender Werkzeugausstattung zugeteilt. Mit dieser Kfz-Gestellung verfolgte der Arbeitgeber das Ziel, dass der Kläger beim Auftreten von Störungen an der Wasserversorgung schnellstmöglich mit der Schadensbeseitigung beginnen konnte. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger von seiner Wohnung aus einen möglichen Schadensort mit dem Einsatzfahrzeug schneller erreichen kann, als wenn er zunächst mit dem privaten Kfz den Betriebssitz aufsuchen müsste, um dort das Einsatzfahrzeug zu übernehmen und erst anschließend zum Schadensort zu gelangen. Deshalb ist die Überlassung des Einsatzfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Mittagsheimfahrten für den vom Arbeitgeber verfolgten Zweck besonders geeignet. Dies folgt auch aus der Art des Einsatzfahrzeugs (Kombifahrzeug mit Heckklappe) und der zur Schadensbeseitigung mitgeführten Werkzeugausstattung (vgl. BFH in BStBl II 2000, 690, 692). 23 Gegenüber dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers kann das eigene Interesse des Klägers auch angesichts der geringfügigen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vernachlässigt werden. Dieser Vorteil stellt sich im Verhältnis zu den durch die Kfz-Gestellung vom Arbeitgeber verfolgten gewichtigen betriebsfunktionalen Zielen und der besonderen Geeignetheit des dazu eingesetzten Mittels als notwendige Begleiterscheinung dar (vgl. BFH, a. a. O.). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § § 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf sie verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 FGO). Gründe 15 Die Klage ist begründet. Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger durch die Überlassung eines Dienstfahrzeugs für die geringfügige Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein als Arbeitslohn zu bewertender geldwerter Vorteil erwachsen ist. 16 Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Darunter fallen auch geldwerte Vorteile, die mit der Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken verbunden sind. Für Bezieher von Überschusseinkünften bestimmt § 8 Abs. 2 S. 2 EStG, dass für die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für private Fahrten § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG entsprechend gilt. Danach ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Nach dem Wortlaut beider Vorschriften ist Gegenstand der Bewertung die private Nutzung eines Fahrzeugs. Der gesetzliche Maßstab von 1 des Listenpreises ist auf statistische Erhebungen zurückzuführen, in die die durchschnittlichen Gesamtkosten aller auch privat genutzten betrieblichen Fahrzeuge eingegangen sind. Danach spiegelt der mit 1 % des Listenpreises bemessene Wert realistisch den durchschnittlichen - also vom Einzelfall losgelösten - Anteil der Gesamtkosten wider, der auf die reinen Privatfahrten entfällt. Statt dieses Betrages kann nach § 8 Abs. 2 S. 4 EStG der auf die private Nutzung entfallende Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 17 Daraus, dass der Kläger ein solches Fahrtenbuch für die betreffenden Jahre 1995 bis 1998 nicht geführt hat, folgt jedoch nicht, dass er wegen der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs einen geldwerten Vorteil in der sich aus § 8 Abs. 2 S. 2 EStG ergebenden Höhe zu versteuern hat. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Bewertungsregel. Ihre Anwendung setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. November 2003 1 K 354/01 und 1 K 191/02, nicht veröffentlicht). Diese Feststellung vermag der Senat im Streitfall nicht zu treffen. 18 Von den Klägern selbst wird eine Nutzung zu privaten Zwecken unter Hinweis auf das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot bestritten. Zwar existierten in den Streitjahren 1995 bis 1998 laut der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen T... keine schriftlichen Vereinbarungen über den erlaubten Umfang der Nutzung des Dienstfahrzeugs. Die private Dienstwagenbenutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Mittagsheimfahrten wurde dem Kläger aber durch den Amtsvorgänger des Zeugen T ... aus Gründen des Rufbereitschaftsdienstes zugestanden. Im Gegenzug hatte der Kläger den dadurch entstandenen geldwerten Vorteil mit monatlich 46,75 DM, jährlich 561 DM auszugleichen. Per Beklagte hat keine konkreten, auf den Streitfall bezogenen Feststellungen getroffen, die diese Sachdarstellung widerlegen könnten. Im Ergebnis stützt der Beklagte den Ansatz eines geldweiten Vorteils allein auf Abschnitt 1.5. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Mai 1996 (BStBl I 1996, 654). Danach kann - wenn dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt wird, es für weitere Privatfahrten nicht zu benutzen - von dem Ansatz des pauschalen Wertes nur abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbotes überwacht oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Die in dem BMF-Schreiben getroffene Regelung geht offensichtlich von der Annahme aus, dass ein Arbeitnehmer, dem ein betriebliches Fahrzeug unter Umständen überlassen wird, die eine Nutzung zu privaten Zwecken ermöglichen, von dieser Möglichkeit auch dann Gebrauch machen wird, wenn er sich damit über ein arbeitsvertragliches Verbot hinwegsetzt. In dieser Allgemeinheit vermag sich der Senat dieser Annahme nicht anzuschließen (vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht, a a. O.). 19 Von einer privaten über die erlaubte hinausgehende Mitbenutzung des Fahrzeugs könnte nur dann ausgegangen werden, wenn feststeht oder nach den Umständen anzunehmen ist, dass das entsprechende Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein ausgesprochen wurde, der Arbeitgeber tatsächlich also mit einer vollumfänglichen privaten Nutzung einverstanden ist und dies gegenüber dem Arbeitnehmer auch zum Ausdruck gebracht hat. 20 Eine solche Feststellung lässt sich im vorliegenden Fall nicht treffen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Arbeitgeber des Klägers als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine über die zugestandene private Nutzung des Dienstfahrzeugs hinausgehende Nutzung einverständlich geduldet und dass der Kläger als Verwaltungsangestellter sich über das Verbot der weitergehenden Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken tatsächlich hinweggesetzt hat. Nach den vorgetragenen Umständen des Falles besteht kein hinreichender Grund, von einer eigenmächtigen Privatnutzung des Fahrzeugs auszugehen. Dagegen spricht zunächst die Tatsache, dass das dem Kläger überlassene Fahrzeug mit dem Logo der Stadt H... versehen war, durch den es auf den ersten Blick als Dienstfahrzeug erkennbar war. Daneben war das Fahrzeug mit entsprechenden für die Rufbereitschaft notwendigen Werkzeugen ausgestattet, was einen Einsatz als privates Transportmittel zusätzlich einschränkte. Schließlich erforderten auch die persönlichen und familiären Verhältnisse des Klägers keine private Mitbenutzung des Dienstfahrzeugs. Der Kläger ist seit 1995 Halter eines Fahrzeugs des Fabrikats BMW, Modell 316. Damit stand ihm im streitgegenständlichen Zeitraum ein Fahrzeug zur Verfügung, auf das er für Privatfahrten zurückgreifen konnte. Die Klägerin ging im Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nach, deren Arbeitsplatz sich im Stadtgebiet H... befand. Auf ein Fahrzeug war sie nicht angewiesen. 21 Bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einschließlich der Mittagsheimfahrten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um Vorteile handelt, die "für" eine Beschäftigung (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) gewährt worden sind. Denn nach den Umständen des Falles handelt es sich nicht um Entlohnung, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2000 VI R 195/98, BStBl II 2000, 690). So vertritt auch der BMF in dem vorgenannten Schreiben in BStBl I 1996, 654 (unter Abschnitt I.4.) die Auffassung, ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nicht zu erfassen, wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Tage erhalte, an denen es erforderlich werden könne, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antrete, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungswerken. 22 So liegt es im Streitfall. Dies ergibt sich deutlich aus den Äußerungen des Zeugen T... im Schreiben vom 25. Juni 2004, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht. Danach war dem Kläger die Dienstwagenbenutzung in dem beschränkten Umfang aus den betrieblichen Sachzwängen heraus zugestanden worden. Denn die elektronische Fernüberwachungsanlage der Wasserversorgungseinrichtungen war mit der Privatwohnung des Klägers verbunden. Störmeldungen außerhalb der Dienstzeit gingen dort ein. Dem Kläger oblag es, bei auftretenden Störungen unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Aus diesem Grund war ihm ein Dienstwagen mit entsprechender Werkzeugausstattung zugeteilt. Mit dieser Kfz-Gestellung verfolgte der Arbeitgeber das Ziel, dass der Kläger beim Auftreten von Störungen an der Wasserversorgung schnellstmöglich mit der Schadensbeseitigung beginnen konnte. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger von seiner Wohnung aus einen möglichen Schadensort mit dem Einsatzfahrzeug schneller erreichen kann, als wenn er zunächst mit dem privaten Kfz den Betriebssitz aufsuchen müsste, um dort das Einsatzfahrzeug zu übernehmen und erst anschließend zum Schadensort zu gelangen. Deshalb ist die Überlassung des Einsatzfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Mittagsheimfahrten für den vom Arbeitgeber verfolgten Zweck besonders geeignet. Dies folgt auch aus der Art des Einsatzfahrzeugs (Kombifahrzeug mit Heckklappe) und der zur Schadensbeseitigung mitgeführten Werkzeugausstattung (vgl. BFH in BStBl II 2000, 690, 692). 23 Gegenüber dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers kann das eigene Interesse des Klägers auch angesichts der geringfügigen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vernachlässigt werden. Dieser Vorteil stellt sich im Verhältnis zu den durch die Kfz-Gestellung vom Arbeitgeber verfolgten gewichtigen betriebsfunktionalen Zielen und der besonderen Geeignetheit des dazu eingesetzten Mittels als notwendige Begleiterscheinung dar (vgl. BFH, a. a. O.). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § § 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf sie verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 FGO).