Urteil
6 K 165/03
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Die Klägerin (Klin) ist verheiratet und hat 5 Kinder, von denen vier unstreitig kindergeldberechtigt sind. Streitig ist, ob ihr für das Kind ... Kindergeld zusteht. 3 Der am 14. Juli 1983 geborene Sohn ... befand sich seit 4. September 2002 in Ausbildung als Versicherungskaufmann, die Ausbildung sollte bis zum 3. März 2005 dauern. Die Ausbildung wurde verkürzt, ... legte im Juli 2004 die Prüfung als Versicherungskaufmann und Finanzassistent ab. Die Einnahmen und Bezüge aus nichtselbstständiger Tätigkeit betrugen im Jahr 2003 EUR 11.571 (Bruttoarbeitslohn EUR 11.271 zuzüglich Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers EUR 300). 4 Durch Bescheid vom 4. Oktober 2002, wurde die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ... aufgehoben, da der Grenzbetrag von 7.428 EUR im Kalenderjahr 2003 überschritten werde. Dagegen legte die Klin Einspruch ein und reichte im Verlauf des Einspruchsverfahrens durch Schreiben vom 23. Dezember 2002 eine Erklärung zu den Werbungskosten für das Jahr 2003 ein. Durch Schreiben vom 19. Dezember 2002 und 26. Februar 2003 stellte das beklagte Arbeitsamt ergänzende Fragen, die jedoch nicht beantwortet wurden. Durch die Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2002 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin form- und fristgerecht Klage und legte ein Schreiben vom 22. Januar 2003 vor, in dem die Fragen des Arbeitsamtes teilweise beantwortet wurden. Das Arbeitsamt lehnte durch Bescheid vom 17. Juni 2003 den Antrag auf Gewährung von Kindergeld erneut ab und wies darauf hin, dass die angegebenen, erhöhten Werbungskosten nur i.H. von 3.259,20 EUR berücksichtigt worden seien. Als Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Berufsschule könnten nur die tatsächlichen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel angerechnet werden und nicht die Entfernungspauschale. 5 Mit der form- und fristgerecht erhobenen Klage, deren rechtzeitige Erhebung zunächst bestritten wurde, verfolgte die Klin ihr Begehren weiter. Im Verlauf des Klageverfahrens reichte sie einen Vordruck der Bundesanstalt für Arbeit für die Berücksichtigung von Werbungskosten - WK - ein und machte in einer Anlage WK i.H. von 4.775 EUR geltend, bezüglich deren Einzelheiten auf Bl. 30, 31 der Finanzgerichtsakten verwiesen wird. Darin enthalten waren u.a. solche des Sohnes ... für eine Lerngemeinschaft mit ... Im ... für 23 Tage a 65 km, woraus sich Werbungskosten i.H. von EUR 897 ergaben. Diese Anlage war von .... und ... unterschrieben. Bei den Daten handelte es sich fast ausschließlich um Samstage, Sonntage oder Feiertage. Nach dieser Aufstellung hätten sich Einkünfte von 6.796 EUR (Einnahmen EUR 11.571 ./. Werbungskosten EUR 4.775) ergeben. 6 Zu einem Erörterungstermin vom 28. Juni 2004 erschien die Klägerin nicht. Der Berichterstatter fertigte eine Niederschrift über einzelne Punkte, die im Erörterungstermin hätten besprochen werden sollen und sandte der Klägerin eine Niederschrift zu. 7 Die Klägerin beantragt, 8 unter Aufhebung der ablehnenden Verfügung vom 4. Oktober 2002, der Einspruchsentscheidung vom 15. April 2003 und des ablehnenden Bescheides vom 17. Juni 2003 ihr Kindergeld für das Kind ... von EUR 154 für das Jahr 2003 zu gewähren. 9 Das beklagte Arbeitsamt beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt es sinngemäß aus, die Einkünfte lägen nach wie vor über der streitigen Einkunftsgrenze. Der Bundesfinanzhof habe entschieden, es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass bei Arbeitsgemeinschaften von Berufskollegen im häuslichen Bereich die Verfolgung privater Interessen der Teilnehmer regelmäßig nicht von untergeordneter Bedeutung und daher stets eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen sei. Es wurde daher beantragt, den Zeugen ... zu hören. 12 Nachdem dieser sowie der Sohn der Klägerin zum Erörterungstermin als Zeugen zunächst geladen, dann jedoch auf deren Antrag vom Erscheinen entbunden wurden, wurde der Rechtsstreit durch Beschluss des Senats vom 29. Juni 2004 auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung machte die Klin ergänzende Angaben, ferner wurden die Zeugen aufgrund des im Protokoll enthaltenen Beweisbeschlusses vom gleichen Tag vernommen. Auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Entscheidungsgründe 14 Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, ist für das Kindergeld berücksichtigungsfähig, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet und eigene Einkünfte und Bezüge in Höhe von - nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage - nicht mehr als EUR 7.188 hat (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 EStG). Der Sohn der Klin absolvierte während des Jahres 2003 zwar eine Ausbildung, seine eigenen Einkünfte und Bezüge überstiegen jedoch den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von EUR 7.188. 15 Der Begriff der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, Bundessteuerblatt, -BStBl- II 2000, 566). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. 16 Danach fällt die Ausbildungsvergütung des Sohnes des Klägers in Höhe von EUR 11.271 unter den Begriff der Einkünfte. 17 Nach der Rechtsprechung des BFH ist zunächst festzustellen, welche finanziellen Mittel (Einkünfte und Bezüge) ein Kind hat, von denen die Lebensführung oder die Berufsausbildung bestritten werden kann. Dieser Betrag ist sodann um Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG zu kürzen (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 62/97,Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 193, 444, BStBl II 2001, 491). Zum ausbildungsbedingten Mehrbedarf gehören solche im Einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen, die wegen der Ausbildung zu den Lebenshaltungskosten hinzukommen (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495). Sie orientieren sich dem Grunde und der Höhe nach an den Beträgen, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (BFH Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12). Die Kürzung geschieht in der Weise, dass der ausbildungsbedingte Mehrbedarf, wenn er mit erzielten steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang steht, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei diesen, und andernfalls gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG von der Summe aus Einkünften und Bezügen abzuziehen ist (Urteil in BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12). Eine doppelte Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs sowohl im Rahmen des Werbungskostenabzuges als auch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt danach nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 63/00 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 24). Steuerlich abzugsfähige WK sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nicht abzugsfähig sind jedoch die Aufwendungen für die Lebensführung des Stpfl., auch wenn sie zur Förderung seines Berufs erfolgen (vgl. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Das heißt, dass sog. gemischte Aufwendungen, d. h. Kosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, grundsätzlich nicht abgezogen werden können, es sei denn, die private Mitveranlassung ist von untergeordneter Bedeutung. Ob Kosten für die Durchführung privater Lernarbeitsgemeinschaften nahezu ausschließlich beruflich oder in nicht untergeordnetem Maße privat mitveranlasst sind, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung. Findet die private Arbeitsgemeinschaft - wie hier - im häuslichen Bereich der Teilnehmer statt, so entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass in diesem außerberuflichen Rahmen regelmäßig auch private Interessen der Teilnehmer von nicht nur untergeordneter Bedeutung verfolgt werden (BFH-Urteile vom 5. März 1993 VI R 82/91, BFH/NV 1993, 533; vom 20. September 1996 VI R 32/96, BFH/NV 1997, 349; ebenso Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 23. Juni 1994 - 1 K 6557/93 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 7). Denn nicht nur unter Freunden, Bekannten und Verwandten, sondern auch unter Berufs- und Lehrgangskollegen besteht häufig das Bedürfnis, sich in der Freizeit auch privat auszutauschen. Daher obliegt es dem Steuerpflichtigen, diesen Erfahrungssatz durch substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag und Vorlage detaillierter Aufzeichnungen über den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der von ihm besuchten Arbeitsgemeinschaft zu widerlegen. Wird er diesen Anforderungen nicht gerecht und vermag das Gericht infolgedessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass er bei den fraglichen Treffen nahezu ausschließlich berufliche Interessen verfolgte, dann trägt er die Feststellungslast (FG Münster Urteil vom 19. Juni 2002, 5 K 5798/98 E Juris-Web; Urteil des FG Düsseldorf vom 4. Juni 2002 3 K 2300/99 E EFG 2002, 1221). 18 Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung, denen der Einzelrichter folgt, waren die Fahrtkosten für die Lerngemeinschaft nicht ausschließlich beruflich bedingt. Aufgrund der Zeugenvernehmungen ist der Einzelrichter vielmehr zur Überzeugung gelangt, dass es sich um eine untrennbare Vermischung von beruflichen und privaten Gründen handelt, die ... zu den Fahrten für 23 Tage am Wochenende im Jahre 2003 veranlassten. Die Kosten hierfür können daher nicht von den Einkünften abgesetzt werden. 19 Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass sie befreundet waren, dass die Lerngemeinschaft jeweils am Wochenende, samstags oder sonntags stattfand und sie in deren Rahmen nicht nur lernten, sondern u.a. auch Bundesligaspiele, Formel 1 Rennen im Fernsehen anschauten, da sie beide sportbegeistert waren, daneben miteinander auch Gespräche führten, bei den Eltern des Zeugen ... in der Gastwirtschaft aßen, spazieren gingen und an der frischen Luft waren. An dem Termin vom 21. Juni 2003 waren sie nach Angaben des Zeugen ... an einem Baggersee, nach den übereinstimmenden Angaben beider Zeugen am 27. September 2003 anschließend auf einem Geburtstag. Der Zeuge ... hat ausdrücklich in seiner Vernehmung angegeben, dass für ihn auch wichtig war, dass er eine solche Lerngemeinschaft nur dann durchführen konnte, wenn sich beide gut verstanden und harmonierten. Nach den Angaben beider Zeugen haben sie auch privat viel Zeit miteinander verbracht, viel gemeinsam unternommen und waren befreundet. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass beide Zeugen im Rahmen ihrer Treffen intensiv miteinander lernten, dies weist die Verkürzung der Lehrzeit und die gut bestandene Prüfung aus. Zwar haben die Zeugen recht, wenn sie angeben, dass sie zwischen dem Lernen auch Pausen brauchten, andererseits gingen die von ihnen geschilderten zusätzlichen Tätigkeiten weit über das Ausfüllen von Pausen hinaus, beide haben in ihren Angaben die freundschaftliche Beziehung zueinander betont. Angesichts der geschilderten, untrennbaren Vermischung beider Bereiche, kommt der Einzelrichter zum Ergebnis, dass es sich bei den Fahrten nicht um ausschließlich beruflich veranlasste Fahrten handelt, bei denen die private Mitveranlassung nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist, vielmehr liegen sogenannte gemischte Aufwendungen vor, die als Werbungskosten nicht abziehbar sind und daher auch keinen ausbildungsbedingten Mehrbedarf darstellten. 20 Die Zeugen haben auch keine detaillierten Angaben mehr zu den einzelnen Terminen der Lerngemeinschaft und deren Inhalte machen können. Dies spricht zum einen für die Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit beider Zeugen, andererseits scheidet infolgedessen auch die Abgrenzung und Berücksichtigung einzelner Treffen der Lerngemeinschaft aus, da der genaue und konkrete Inhalt und Ablauf eines jeden Termines nicht mehr ermittel- und feststellbar ist. Da die Klin die Feststellungslast für den Abzug des berufsbedingten Mehraufwandes trägt, gehen diese Unsicherheiten zu ihren Lasten. 21 Darüber hinaus ist der Verpflegungsaufwand für die Berufsschule von 35 Tagen nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe c) EStG 2003 auf einen Pauschbetrag von 6 EUR/Tag zu kürzen, da das Kind der Klin mehr als 8, aber weniger als 14 Stunden zum Besuch der Berufsschule unterwegs war. Dies ergibt bei 35 Tagen a 6 den Betrag von EUR 210 EUR, so dass die geltend gemachten Kosten um nochmals 70 EUR zu kürzen sind. Demzufolge sind von den geltend gemachten WK von 4.775 EUR solche i.H. von 967 EUR (897 EUR + 70 EUR) nicht anzuerkennen, so dass die Einkünfte nach der eigenen Aufstellung der Klin EUR 6.796 zzgl. 967 EUR, somit 7.763 EUR betragen und damit deutlich über der Einkunftsgrenze von 7.180 EUR liegen. Selbst wenn man die Kostenerstattung des Arbeitgebers als Bezüge ansieht und deshalb den Pauschbetrag von 180 EUR zusätzlich berücksichtigt, wird die Grenze mit EUR 7.583 immer noch überschritten. 22 Geht man davon aus, dass die Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers als steuerfrei ersetzter Werbungskostenbezug nicht unter den Begriff der Bezüge fiele, so wären die geltend gemachten Werbungskosten bzw. berufsbedingten Mehraufwendungen um den gleichen Betrag zu kürzen, so dass auch in diesem Fall der Grenzbetrag überschritten würde. Auf die Frage, welche Entfernungskilometer für welche Strecken anzusetzen wären, kommt es daher nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Gründe 14 Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, ist für das Kindergeld berücksichtigungsfähig, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet und eigene Einkünfte und Bezüge in Höhe von - nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage - nicht mehr als EUR 7.188 hat (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 EStG). Der Sohn der Klin absolvierte während des Jahres 2003 zwar eine Ausbildung, seine eigenen Einkünfte und Bezüge überstiegen jedoch den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von EUR 7.188. 15 Der Begriff der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, Bundessteuerblatt, -BStBl- II 2000, 566). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. 16 Danach fällt die Ausbildungsvergütung des Sohnes des Klägers in Höhe von EUR 11.271 unter den Begriff der Einkünfte. 17 Nach der Rechtsprechung des BFH ist zunächst festzustellen, welche finanziellen Mittel (Einkünfte und Bezüge) ein Kind hat, von denen die Lebensführung oder die Berufsausbildung bestritten werden kann. Dieser Betrag ist sodann um Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG zu kürzen (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 62/97,Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 193, 444, BStBl II 2001, 491). Zum ausbildungsbedingten Mehrbedarf gehören solche im Einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen, die wegen der Ausbildung zu den Lebenshaltungskosten hinzukommen (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495). Sie orientieren sich dem Grunde und der Höhe nach an den Beträgen, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (BFH Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12). Die Kürzung geschieht in der Weise, dass der ausbildungsbedingte Mehrbedarf, wenn er mit erzielten steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang steht, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei diesen, und andernfalls gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG von der Summe aus Einkünften und Bezügen abzuziehen ist (Urteil in BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12). Eine doppelte Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs sowohl im Rahmen des Werbungskostenabzuges als auch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt danach nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 63/00 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 24). Steuerlich abzugsfähige WK sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nicht abzugsfähig sind jedoch die Aufwendungen für die Lebensführung des Stpfl., auch wenn sie zur Förderung seines Berufs erfolgen (vgl. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Das heißt, dass sog. gemischte Aufwendungen, d. h. Kosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, grundsätzlich nicht abgezogen werden können, es sei denn, die private Mitveranlassung ist von untergeordneter Bedeutung. Ob Kosten für die Durchführung privater Lernarbeitsgemeinschaften nahezu ausschließlich beruflich oder in nicht untergeordnetem Maße privat mitveranlasst sind, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung. Findet die private Arbeitsgemeinschaft - wie hier - im häuslichen Bereich der Teilnehmer statt, so entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass in diesem außerberuflichen Rahmen regelmäßig auch private Interessen der Teilnehmer von nicht nur untergeordneter Bedeutung verfolgt werden (BFH-Urteile vom 5. März 1993 VI R 82/91, BFH/NV 1993, 533; vom 20. September 1996 VI R 32/96, BFH/NV 1997, 349; ebenso Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 23. Juni 1994 - 1 K 6557/93 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 7). Denn nicht nur unter Freunden, Bekannten und Verwandten, sondern auch unter Berufs- und Lehrgangskollegen besteht häufig das Bedürfnis, sich in der Freizeit auch privat auszutauschen. Daher obliegt es dem Steuerpflichtigen, diesen Erfahrungssatz durch substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag und Vorlage detaillierter Aufzeichnungen über den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der von ihm besuchten Arbeitsgemeinschaft zu widerlegen. Wird er diesen Anforderungen nicht gerecht und vermag das Gericht infolgedessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass er bei den fraglichen Treffen nahezu ausschließlich berufliche Interessen verfolgte, dann trägt er die Feststellungslast (FG Münster Urteil vom 19. Juni 2002, 5 K 5798/98 E Juris-Web; Urteil des FG Düsseldorf vom 4. Juni 2002 3 K 2300/99 E EFG 2002, 1221). 18 Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung, denen der Einzelrichter folgt, waren die Fahrtkosten für die Lerngemeinschaft nicht ausschließlich beruflich bedingt. Aufgrund der Zeugenvernehmungen ist der Einzelrichter vielmehr zur Überzeugung gelangt, dass es sich um eine untrennbare Vermischung von beruflichen und privaten Gründen handelt, die ... zu den Fahrten für 23 Tage am Wochenende im Jahre 2003 veranlassten. Die Kosten hierfür können daher nicht von den Einkünften abgesetzt werden. 19 Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass sie befreundet waren, dass die Lerngemeinschaft jeweils am Wochenende, samstags oder sonntags stattfand und sie in deren Rahmen nicht nur lernten, sondern u.a. auch Bundesligaspiele, Formel 1 Rennen im Fernsehen anschauten, da sie beide sportbegeistert waren, daneben miteinander auch Gespräche führten, bei den Eltern des Zeugen ... in der Gastwirtschaft aßen, spazieren gingen und an der frischen Luft waren. An dem Termin vom 21. Juni 2003 waren sie nach Angaben des Zeugen ... an einem Baggersee, nach den übereinstimmenden Angaben beider Zeugen am 27. September 2003 anschließend auf einem Geburtstag. Der Zeuge ... hat ausdrücklich in seiner Vernehmung angegeben, dass für ihn auch wichtig war, dass er eine solche Lerngemeinschaft nur dann durchführen konnte, wenn sich beide gut verstanden und harmonierten. Nach den Angaben beider Zeugen haben sie auch privat viel Zeit miteinander verbracht, viel gemeinsam unternommen und waren befreundet. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass beide Zeugen im Rahmen ihrer Treffen intensiv miteinander lernten, dies weist die Verkürzung der Lehrzeit und die gut bestandene Prüfung aus. Zwar haben die Zeugen recht, wenn sie angeben, dass sie zwischen dem Lernen auch Pausen brauchten, andererseits gingen die von ihnen geschilderten zusätzlichen Tätigkeiten weit über das Ausfüllen von Pausen hinaus, beide haben in ihren Angaben die freundschaftliche Beziehung zueinander betont. Angesichts der geschilderten, untrennbaren Vermischung beider Bereiche, kommt der Einzelrichter zum Ergebnis, dass es sich bei den Fahrten nicht um ausschließlich beruflich veranlasste Fahrten handelt, bei denen die private Mitveranlassung nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist, vielmehr liegen sogenannte gemischte Aufwendungen vor, die als Werbungskosten nicht abziehbar sind und daher auch keinen ausbildungsbedingten Mehrbedarf darstellten. 20 Die Zeugen haben auch keine detaillierten Angaben mehr zu den einzelnen Terminen der Lerngemeinschaft und deren Inhalte machen können. Dies spricht zum einen für die Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit beider Zeugen, andererseits scheidet infolgedessen auch die Abgrenzung und Berücksichtigung einzelner Treffen der Lerngemeinschaft aus, da der genaue und konkrete Inhalt und Ablauf eines jeden Termines nicht mehr ermittel- und feststellbar ist. Da die Klin die Feststellungslast für den Abzug des berufsbedingten Mehraufwandes trägt, gehen diese Unsicherheiten zu ihren Lasten. 21 Darüber hinaus ist der Verpflegungsaufwand für die Berufsschule von 35 Tagen nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Buchstabe c) EStG 2003 auf einen Pauschbetrag von 6 EUR/Tag zu kürzen, da das Kind der Klin mehr als 8, aber weniger als 14 Stunden zum Besuch der Berufsschule unterwegs war. Dies ergibt bei 35 Tagen a 6 den Betrag von EUR 210 EUR, so dass die geltend gemachten Kosten um nochmals 70 EUR zu kürzen sind. Demzufolge sind von den geltend gemachten WK von 4.775 EUR solche i.H. von 967 EUR (897 EUR + 70 EUR) nicht anzuerkennen, so dass die Einkünfte nach der eigenen Aufstellung der Klin EUR 6.796 zzgl. 967 EUR, somit 7.763 EUR betragen und damit deutlich über der Einkunftsgrenze von 7.180 EUR liegen. Selbst wenn man die Kostenerstattung des Arbeitgebers als Bezüge ansieht und deshalb den Pauschbetrag von 180 EUR zusätzlich berücksichtigt, wird die Grenze mit EUR 7.583 immer noch überschritten. 22 Geht man davon aus, dass die Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers als steuerfrei ersetzter Werbungskostenbezug nicht unter den Begriff der Bezüge fiele, so wären die geltend gemachten Werbungskosten bzw. berufsbedingten Mehraufwendungen um den gleichen Betrag zu kürzen, so dass auch in diesem Fall der Grenzbetrag überschritten würde. Auf die Frage, welche Entfernungskilometer für welche Strecken anzusetzen wären, kommt es daher nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.