Urteil
12 K 405/01
Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Schreiben ihres steuerlichen Beraters vom 12. Dezember 1994 erklärten sie zum 13. September 1994 die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes sowie die (steuerfreie) Entnahme des Wohnhauses nebst dazugehörendem Grund und Boden gemäß § 52 Abs. 15 EStG (in der für das Streitjahr geltenden Fassung). Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns ließen die Kläger u.a. einen auf der Hofstelle des Flurstücks Nr. 278 gelegenen Hühnerstall mit Auslauf (Fläche 59 qm), in dem durch die Kläger nach wie vor Hühner gehalten werden, als zum Wohnhaus gehörend außer Ansatz (752 qm von insgesamt 1.032 qm wurden letztlich einvernehmlich dem Privatvermögen zugerechnet). Die durchschnittlich 5 bis 10 Hühner wurden und werden ausschließlich für den Eigenbedarf gehalten. Der Hühnerstall mit Auslauf grenzt an betrieblich genutzte Garagen und einen Holzschuppen sowie eine Hoffläche und einen Nutzgarten mit 7 Obstbäumen an. Vom Wohnhaus ist er durch einen befestigten Durchgang mit einer Größe von 19 qm getrennt. Das Flurstück selbst ist im alten Ortskern der Gemeinde D (ca. 6.550 Einwohner) gelegen und grenzt im Norden an einen Obstgarten der Gemeinde, im Westen an ein neu gebautes Mehrfamilienhaus und ansonsten an alte Häuser des Ortskerns an. Die Gemeinde D verfügt über 2.600 Arbeitsplätze, wovon 1.900 Arbeitsplätze auf das produzierende und 700 Arbeitsplätze auf den Dienstleistungssektor entfallen. Jeden Samstag findet ein Wochenmarkt statt, auf dem landwirtschaftliche Erzeugnisse angeboten werden (Angaben aus der Homepage der Gemeinde D). In unmittelbarer Umgebung der Kläger befindet sich ein Nebenerwerbslandwirt, der ebenfalls Hühner hält. 3 Ausweislich der Bewertungsakte des geklagten wurde das Flurstück Nr. 278 mit einer Fläche von 1.032 qm vollumfänglich als Hof- und Gebäudefläche bewertet und nicht (teilweise) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeschlagen (BI 46 der Bewertungsakten). 4 Der Beklagte ermittelte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1994 - zuletzt vom 20. Dezember 2000 - einen Aufgabegewinn in Höhe von DM 255.739,- (BI 17 der Einkommensteuerakten). Dabei rechnete er die Fläche für die Hühnerhaltung dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu und verneinte eine Zugehörigkeit zur eigengenutzten Wohnung und damit eine steuerfreie Entnahme. 5 Den hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch hat der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 09. November 2001, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. 6 Dagegen wenden sich die Kläger, vertreten durch Ihre Prozessbevollmächtigte, mit der vorliegenden Klage. 7 Zur Begründung tragen sie vor, dass der Hühnergarten samt den vorhandenen Hühnern im vollen Umfang zur Wohnung und zum Haushalt gehöre. Sämtliche erzeugten Eier würden ausschließlich im eigenen Haushalt verbraucht. Eine landwirtschaftliche Nutzung zur nachhaltigen Vermarktung der Eier sei mit 5 bis 10 Hühnern und einem Hühnerauslauf von 59 qm nicht möglich. Der vorhandene Hühnergarten sei mit der Wohnung steuerfrei entnommen worden, so dass sich der steuerpflichtige Aufgabegewinn um DM 34.810,- auf DM 220.929,- vermindere. Der Hühnergarten werde unverändert als solcher genutzt und auch im Großraum E sei die private Hühnerhaltung nicht unüblich. Im Übrigen verweisen sie auf die Urteile des BFH vom 26. September 2001 IV R 31/00, BStBl II 2002, 78 und IV R 22/00, BStBl II 2001, 762. Insbesondere im Urteil IV R 22/00 sei auch ein Hühnergarten mit einem Besatz von 30 Hühnern und einer Fläche von 160 qm steuerfrei entnommen worden. 8 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 - zuletzt vom 20. Dezember 2000 - in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09. November 2001 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung eines um DM 34.810,- verminderten Aufgabegewinns in Höhe von dann DM 220.929,- entsprechend herabgesetzt wird. 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt er vor, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG nur der zur Wohnung gehörende Grund und Boden steuerfrei entnommen werden könne, der für die künftige private Nutzung erforderlich und üblich sei. Daneben sei aber in Zweifelsfällen auch noch die Frage des bisherigen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs zu überprüfen. Vorliegend sei die streitige Fläche zur Hühnerhaltung genutzt worden. Diese Nutzung sei bei einem bestehenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Daneben könne eine Hühnerhaltung im Hausgarten, zumindest im Ballungsraum S, zu dem auch D gehöre, nicht als üblich angesehen werden. Die vom BFH genannten Kriterien bisherige Nutzung und Erforderlichkeit und Üblichkeit der Flächen sprächen gegen eine Zugehörigkeit des Hühnergartens zur Wohnung. Schließlich sei die Üblichkeit der Hühnerhaltung im Hausgarten auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH differenziert zu betrachten. Die großräumigeren Verhältnisse in Niedersachsen könnten nicht auf einen Ballungsraum in Baden-Württemberg übertragen werden. 10 Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 04. Juni 2004 ihr Einverständnis erklärt, dass der Berichterstatter den Rechtsstreit an Stelle des Senats entscheidet (konsentierter Einzelrichter nach § 79a Abs. 3, 4 FGO). Weiter haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter verzichtet. 11 Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte sowie den vom Beklagten nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten (jeweils 1 Band Einkommensteuer- und Bewertungsakten) entnommen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage Ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid - zuletzt vom 20. Dezember 2000 - ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 13 Nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) bleibt ein Entnahme- oder Veräußerungsgewinn außer Ansatz, wenn nach dem 31. Dezember 1986 die bis dahin zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende "Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert" werden, bevor sie von Gesetzes wegen deshalb als entnommen gelten, weil der Steuerpflichtige die Nutzungswertbesteuerung abgewählt hat oder diese mit dem Veranlagungszeitraum 1998 abgelaufen ist (§ 52 Abs. 15 Sätze 2 und 6 EStG a.F.). Unstreitig wurde die Hofstelle mit der Flurstück Nr. 278 ausweislich des Schreibens der Kläger vom 12. Dezember 1994 im Veranlagungszeitraum 1994 entnommen. Einvernehmen besteht zwischen den Beteiligten auch hinsichtlich des anzusetzenden Wertes mit DM 600,- unter Berücksichtigung von Abrisskosten von DM 10.000,-. Streitig blieb zwischen den Beteiligten jedoch, ob auch der Hühnerstall mit Auslauf und einer Fläche von 59 qm als zum Wohnhaus dazugehörender Grund und Boden zu behandeln ist und damit steuerfrei entnommen werden konnte (Entnahmewert: 59 qm x DM 600 = DM 35.400; Buchwert: 59 qm x DM 10,- = DM 590,-). 14 Nach der Rechtsprechung des BFH ist der nach § 52 Abs. 15 EStG zur Wohnung dazugehörende Grund und Boden dahingehend zu bestimmen, dass dieser Grund und Boden zwar nicht auf die bebaute Fläche beschränkt ist, andererseits aber auch kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht, dessen Umfang selbst zu bestimmen. Der Umfang des dazugehörigen Grund und Bodens bemisst sich nicht allein nach dem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang, sondern auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung dieser Flächen (BFH-Urteile vom 26. September 2001 IV R 22/00 und IV R 31/00, a.a.O. m.w.N.). 15 Im vorliegenden Fall wurde der streitige Hühnergarten sowohl vor der Entnahme als auch danach als solcher genutzt und zwar zur ausschließlichen Eigenversorgung der Kläger und ihrer Familie mit frische Eiern. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Hühnergarten vom Beklagten selbst in den Bewertungsakten nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche, sondern als zur Hof- und Gebäudefläche gehörend bewertet worden ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die als Nutz- und Hausgarten entnommene Fläche unter Einbeziehung des Hühnergartens 614 qm beträgt und damit deutlich unter der ursprünglichen Nichtbeanstandungsgrenze von 1000 qm der Finanzverwaltung liegt. Schließlich vermag sich das Gericht auch nicht der Ansicht des Beklagten anzuschließen, dass es sich bei der Hühnerhaltung um eine unübliche Gartennutzung handelt. Hierbei verkennt er, dass gerade bei älteren Landwirtsfamilien die Selbstversorgung mit Grundnahrungsmitteln, wozu auch Eier zu zählen sind, weit verbreitet ist. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Gemeinde D zum Ballungsraum S gehöre und in diesem Großraum eine Hühnerhaltung im Garten nicht üblich sei, kann auch dem nicht gefolgt werden. Die Gemeinde D hat lediglich rund 6.500 Einwohner. Die Entfernung nach S beträgt rund 22 km. Insoweit können die Lebens- und Wohnverhältnisse der Stadt S nicht denen der Gemeinde D zugrundegelegt werden. Aus dem Lageplan des klägerischen Flurstücks ist darüber hinaus ersichtlich, dass sich selbst im Ortskern eine größere Streuobstwiese befindet und auch die benachbarten Grundstücke über größere Gartenflächen verfügen, so dass der klägerische Nutzgarten nicht als ortsuntypisch angesehen werden kann. Dass die Kläger einen Teil ihres Gartens für die Hühnerhaftung verwenden, kommt demgegenüber keine maßgebliche Bedeutung zu, da es den Klägern letztlich frei stehen muss - abgesehen von bauplanungs- und ordnungsrechtlichen Vorgaben - wie sie ihren Garten nutzen. 16 Nach alledem ist auch der Hühnerstall mit Auslauf als zum Wohnhaus dazugehörender Grund und Boden zu beurteilen, so dass der Aufgabegewinn insoweit zu vermindern war. Unter Zugrundelegung eine Fläche von 59 qm und einem gemeinen Wert von DM 600,- bei einem Buchwert von DM 10,-, ergibt sich eine Verminderung des Aufgabegewinns entsprechend dem Vortrag der Klägerseite um DM 34.810,- auf dann DM 220.929,-. 17 Der Einkommensteuerbescheid war daher wie folgt zu ändern (Beträge in DM): 18 Bisher Neu Einkünfte LuF 50,- 50,- Veräußerungsgewinn./. 135.739,- 100.929,- 120.000,- Einkünfte 135.798,- 100.979,- Einkünfte V+V 312,- 312,- Sonstige Einkünfte 9.977,- 9.977,- Summe der Einkünfte 146.078,- 111.268,- ./. 3.720,- 3.720,- Altersentlastungsbetrag GdE 142.358,- 107.548,- ZvE 136.345,- 101.535,- Festzusetzende ESt 0,- 17.287,- 0,- 11.273,- (Splittingtabelle) 1. (135.739,- zu 12,7362 (100.929,- zu 11,17 %; aus 606,- 2. § 34 Abs. %) halber Steuersatz nach 2 lfd. Nr. 837 der Splittingtabelle) Weniger ESt 6.014 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 151 Abs. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 15. April 1981 IV S 3/81, BStBl II 1981, 402). Gründe 12 Die Klage Ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid - zuletzt vom 20. Dezember 2000 - ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 13 Nach § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) bleibt ein Entnahme- oder Veräußerungsgewinn außer Ansatz, wenn nach dem 31. Dezember 1986 die bis dahin zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende "Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert" werden, bevor sie von Gesetzes wegen deshalb als entnommen gelten, weil der Steuerpflichtige die Nutzungswertbesteuerung abgewählt hat oder diese mit dem Veranlagungszeitraum 1998 abgelaufen ist (§ 52 Abs. 15 Sätze 2 und 6 EStG a.F.). Unstreitig wurde die Hofstelle mit der Flurstück Nr. 278 ausweislich des Schreibens der Kläger vom 12. Dezember 1994 im Veranlagungszeitraum 1994 entnommen. Einvernehmen besteht zwischen den Beteiligten auch hinsichtlich des anzusetzenden Wertes mit DM 600,- unter Berücksichtigung von Abrisskosten von DM 10.000,-. Streitig blieb zwischen den Beteiligten jedoch, ob auch der Hühnerstall mit Auslauf und einer Fläche von 59 qm als zum Wohnhaus dazugehörender Grund und Boden zu behandeln ist und damit steuerfrei entnommen werden konnte (Entnahmewert: 59 qm x DM 600 = DM 35.400; Buchwert: 59 qm x DM 10,- = DM 590,-). 14 Nach der Rechtsprechung des BFH ist der nach § 52 Abs. 15 EStG zur Wohnung dazugehörende Grund und Boden dahingehend zu bestimmen, dass dieser Grund und Boden zwar nicht auf die bebaute Fläche beschränkt ist, andererseits aber auch kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht, dessen Umfang selbst zu bestimmen. Der Umfang des dazugehörigen Grund und Bodens bemisst sich nicht allein nach dem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang, sondern auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung dieser Flächen (BFH-Urteile vom 26. September 2001 IV R 22/00 und IV R 31/00, a.a.O. m.w.N.). 15 Im vorliegenden Fall wurde der streitige Hühnergarten sowohl vor der Entnahme als auch danach als solcher genutzt und zwar zur ausschließlichen Eigenversorgung der Kläger und ihrer Familie mit frische Eiern. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Hühnergarten vom Beklagten selbst in den Bewertungsakten nicht als landwirtschaftlich genutzte Fläche, sondern als zur Hof- und Gebäudefläche gehörend bewertet worden ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die als Nutz- und Hausgarten entnommene Fläche unter Einbeziehung des Hühnergartens 614 qm beträgt und damit deutlich unter der ursprünglichen Nichtbeanstandungsgrenze von 1000 qm der Finanzverwaltung liegt. Schließlich vermag sich das Gericht auch nicht der Ansicht des Beklagten anzuschließen, dass es sich bei der Hühnerhaltung um eine unübliche Gartennutzung handelt. Hierbei verkennt er, dass gerade bei älteren Landwirtsfamilien die Selbstversorgung mit Grundnahrungsmitteln, wozu auch Eier zu zählen sind, weit verbreitet ist. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die Gemeinde D zum Ballungsraum S gehöre und in diesem Großraum eine Hühnerhaltung im Garten nicht üblich sei, kann auch dem nicht gefolgt werden. Die Gemeinde D hat lediglich rund 6.500 Einwohner. Die Entfernung nach S beträgt rund 22 km. Insoweit können die Lebens- und Wohnverhältnisse der Stadt S nicht denen der Gemeinde D zugrundegelegt werden. Aus dem Lageplan des klägerischen Flurstücks ist darüber hinaus ersichtlich, dass sich selbst im Ortskern eine größere Streuobstwiese befindet und auch die benachbarten Grundstücke über größere Gartenflächen verfügen, so dass der klägerische Nutzgarten nicht als ortsuntypisch angesehen werden kann. Dass die Kläger einen Teil ihres Gartens für die Hühnerhaftung verwenden, kommt demgegenüber keine maßgebliche Bedeutung zu, da es den Klägern letztlich frei stehen muss - abgesehen von bauplanungs- und ordnungsrechtlichen Vorgaben - wie sie ihren Garten nutzen. 16 Nach alledem ist auch der Hühnerstall mit Auslauf als zum Wohnhaus dazugehörender Grund und Boden zu beurteilen, so dass der Aufgabegewinn insoweit zu vermindern war. Unter Zugrundelegung eine Fläche von 59 qm und einem gemeinen Wert von DM 600,- bei einem Buchwert von DM 10,-, ergibt sich eine Verminderung des Aufgabegewinns entsprechend dem Vortrag der Klägerseite um DM 34.810,- auf dann DM 220.929,-. 17 Der Einkommensteuerbescheid war daher wie folgt zu ändern (Beträge in DM): 18 Bisher Neu Einkünfte LuF 50,- 50,- Veräußerungsgewinn./. 135.739,- 100.929,- 120.000,- Einkünfte 135.798,- 100.979,- Einkünfte V+V 312,- 312,- Sonstige Einkünfte 9.977,- 9.977,- Summe der Einkünfte 146.078,- 111.268,- ./. 3.720,- 3.720,- Altersentlastungsbetrag GdE 142.358,- 107.548,- ZvE 136.345,- 101.535,- Festzusetzende ESt 0,- 17.287,- 0,- 11.273,- (Splittingtabelle) 1. (135.739,- zu 12,7362 (100.929,- zu 11,17 %; aus 606,- 2. § 34 Abs. %) halber Steuersatz nach 2 lfd. Nr. 837 der Splittingtabelle) Weniger ESt 6.014 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 151 Abs. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 15. April 1981 IV S 3/81, BStBl II 1981, 402).