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Urteil

10 K 89/02

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Die Kläger begehren die Gewährung eines Freibetrags nach § 14a Abs. 4 EStG. 3 Die Kläger - Eheleute - betreiben eine Landwirtschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit notariellem Übergabevertrag vom 23. Juni 1987 wurde dem Kläger zu 1) von seinen Eltern das Eigentum des in § 1 des Übergabevertrages beschriebenen landwirtschaftlichen Anwesens in K übertragen. Der Kläger zu 1) verpflichtete sich nach § 2 des Übergabevertrages dazu, an seine beiden Geschwister Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 70.000 DM zu leisten. 4 In § 4 des Vertrages wurde folgende Nachabfindungsklausel vereinbart: 5 "Veräußert der Übernehmer oder sein Rechtsnachfolger innerhalb von 15 Jahren ab Übergabe den übergebenen Hof oder Teilflächen davon, so hat er nach Abzug der jeweiligen Steuerschuld seine Geschwister zu gleichen Teilen, ersatzweise deren Abkömmlinge, nach entsprechender Festlegung auszugleichen ...". 6 Mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 1991 übertrug der Kläger zu 1) seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), ein halb ideellen Anteil am landwirtschaftlichen Betrieb. 7 Mit notariellem Kaufvertrag vom 1. Juli 1999 haben die Kläger das im Hofübergabevertrag aufgeführte Grundstück (5 ha 20 ar 55 qm;) an das Land ... zu einem Kaufpreis in Höhe von 260.275 DM verkauft. 8 In der Erklärung der Kläger zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 vom 6. Februar 2001 machten die Kläger hinsichtlich des Grundstücksverkaufs folgende Angaben: 9 Erlös Grundstücksverkauf: DM 260.275 DM ./. Buchwert: DM 226.752 DM Gewinn: DM 33.523 DM 10 Da zur Abfindung weichender Erben lt. Hofübergabevertrag 80.000 DM (= 30,74 %) aufgewendet worden seien (Nachabfindungsverpflichtung), betrage der Freibetrag 10.306 DM, wobei auf das Kalenderjahr 1999 5.153 DM entfielen. 11 Entsprechend der Prüfungsanordnung vom 4. Januar 2001 fand bei den Klägern in der Zeit vom 12. Februar bis zum 15. Februar 2001 eine Außenprüfung statt. In dem Bericht über die Außenprüfung vom 1. März 2001 wurde festgestellt, dass der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG nicht zu gewähren sei. Grund für die Zahlung an die Geschwister sei der Grundstücksverkauf gewesen und nicht die Tatsache, dass Grund und Boden verkauft worden sei, um weichende Erben auszahlen zu können. 12 Im Bescheid des Beklagten über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 vom 18. Mai 2001 blieb der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG entsprechend den Prüfungsfeststellungen unberücksichtigt. 13 Den hiergegen von den Klägern eingelegten Einspruch vom 29. Mai 2001 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. März 2002 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Zahlung von 80.000 DM an die Geschwister des Klägers zu 1) sei nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet worden. Der Kläger zu 1) habe bereits bei der Hofübernahme im Jahr 1987 an die weichenden Erben Abfindungen in Höhe von jeweils 70.000 DM bezahlt. Die Zahlung von 80.000 DM im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf sei indessen in Ansehung der im Hofübergabevertrag vereinbarten Nachabfindungsklausel geleistet worden. Derartige Ausgleichszahlungen seien indessen nicht nach § 14a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 EStG begünstigt. Denn die Erb- oder Pflichtteilsabfindung sei bereits abgeschlossen. Für Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden, die im Zusammenhang mit einer Nachabfindung entstünden, mangle es am sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge. 14 Die Kläger haben am 8. April 2002 beim Finanzgericht Klage erhoben. 15 Sie beantragen, 16 1.den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. März 2002 zu verpflichten, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 vom 18. Mai 2001 insoweit zu ändern, als der beantragte Freibetrag gem. § 14a Abs. 4 EStG in Höhe von 5.153 DM berücksichtigt wird; 17 2.hilfsweise, die Revision zuzulassen. 18 Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, nach § 4 des Hofübergabevertrages habe der Hofübernehmer an die weichenden Erben bei Grundstücksveräußerungen Nachabfindungen zu bezahlen. Diese seien gestaffelt vom Zeitpunkt der Hofübergabe beginnend und betrage im vorliegenden Streitfall ein Drittel des Verkaufserlöses, da die Veräußerung zwischen dem 10. und dem 15. Jahr der Hofübergabe erfolgt sei. Da der streitige Gewinn im Januar 1999 angefallen sei, die Hofübergabe am 23. Juni 1987 erfolgt sei, der Zeitpunkt somit zwischen dem 10. und 15. Jahr nach der Hofübergabe liege, sei der Hofübernehmer aufgrund des Hofübergabevertrages verpflichtet gewesen, nachträglich als Folge der Hofübergabe die geleistete Ausgleichszahlung zu leisten. Im Gegensatz zu dem vom Finanzamt herangezogenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. November 1998 (IV R 32/98, BStBl II 1999, 57) bestünde daher zwischen der Ausgleichszahlung und dem Hofübergabevertrag eine sachliche Verquickung. Die weichenden Erben seien daher gerade noch nicht gewichen gewesen. Der vorliegende Fall decke sich demnach in vollem Umfang mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 4. März 1993 (IV R 110/92, BStBl II 1993, 788). 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. 22 Die Akten betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der Einkünfte, die Betriebsprüfungsakten und die Rechtsbehelfsakten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle des Senats den Rechtsstreit entscheiden (§ 79 Abs. 3 und 4 FGO). 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 vom 18. Mai 2001 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 7. März 2002 sind rechtmäßig; sie verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO). 26 Der Beklagte hat den Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG zu Recht versagt. Denn die Kläger gewährten die von ihnen geleisteten Abfindungen nicht an weichende Erben im Sinne dieser Vorschrift. 27 Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Juli 2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei einer Veräußerung oder Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen als er den Betrag von 120.000 DM übersteigt. Dies gilt nach § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG allerdings nur, wenn der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten oder den entnommenen Grund und Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet und ferner die unter § 14a Abs. 4 Nr. 2 EStG näher bezeichneten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. 28 Die Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG sind vorliegend nicht erfüllt. Die vom Kläger zu 1) an seine Geschwister, die bei der Hofübernahme im Jahr 1987 weichende Erben waren und Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Übergabe des Hofes erhielten, entsprechend des Hofübergabevertrages geleisteten Zahlungen sind nicht nach § 14a Abs. 4 EStG begünstigt. Die Leistungen wurden nicht zur Abfindung weichender Erben im Sinne des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG erbracht und stehen deshalb nicht in dem nach dieser Vorschrift erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der Erbfolge. Die Nachabfindungen entsprechend der in § 4 Abs. 1 Hofübergabevertrag enthaltenen Nachabfindungsklausel zielen auf eine Beteiligung der schon vorher "gewichenen Erben" an dem - nicht mehr im Zusammenhang der Hofübergabe - realisierten Veräußerungsgewinn. Die Zuwendungen in Erfüllung der Nachabfindungsregelung anlässlich der Veräußerung des Grundstücks sollten nicht mehr das "Weichen" von Erben ermöglichen, da diese bereits "gewichen" waren. 29 Sinn und Zweck der Freibetragsregelung des § 14a Abs. 4 EStG war und ist, dass der für den Betrieb unausweichliche Vorgang der Abfindung weichender Erben deshalb eine Milderung der Belastung erfordere, weil dem Steuerpflichtigen keine Geldmittel zur direkten Begleichung der Steuerschuld im Gegensatz zu einer Veräußerung zufließen. Während aber durch Übergabevertrag bestimmte Leistungen zur Abfindung weichender Erben den Hoferben zwangsläufig belasten, entstehen - und hierauf ist entscheidend abzustellen - Nachabfindungsansprüche aufgrund freiwilliger Verfügung über den Hof oder einzelne Hofgrundstücke (vgl. hierzu grundlegend BFH, Urteil vom 5. November 1998 IV R 32/98, BFHE 187, 469, BStBl II 1999, 57). Diese Veräußerungen führen zu Erlösen, die für die Steuerzahlung zur Verfügung stehen. Eine Steuerbefreiung für diese Abfindungen ist daher auch nach dem oben aufgeführten Zweck der Regelung des § 14a Abs. 4 EStG nicht geboten. Eine mehrfache Entstehung von Nachabfindungsansprüchen könnte im Ergebnis sogar zur Betriebseinstellung führen, einem Ergebnis, das mit der Steuerermäßigung nach § 14a Abs. 4 EStG gerade vermieden werden sollte (zu Nachabfindungsklausel vgl. grundlegend BFH, Urteil vom 5. November 1998, a.a.O.). Nachabfindungen aufgrund einer Nachabfindungsklausel, wie sie § 4 Abs. 1 Hofübergabevertrag enthält, sind deshalb nach Sinn und Zweck des § 14a Abs. 4 EStG nicht begünstigt (BFH, Urteil vom 5. November 1998 IV R 32/98, BFHE 187, 469, BStBl II 1999, 57). 30 Im Übrigen übersehen die Kläger bei ihrem Vortrag, dass der Hofübergabevertrag in § 4 zwischen der Abfindung weichender Erben und Nachabfindungsregelungen unterscheidet. In § 4 Abs. 1 des Hofübergabevertrages wird eine Ausgleichungspflicht statuiert, wenn der Übernehmer innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren ab Übergabe den übergebenden Hof oder Teilflächen davon veräußert. § 4 Abs. 2 Buchst. b sieht dagegen vor, dass diese Nachabfindungspflicht dann nicht besteht, soweit der Übernehmer den Erlös zur Abfindung weichender Erben verwendet. Diese differenzierte Regelungssystematik in § 4 des Hofübergabevertrages zeigt, dass sich die Beteiligten des Vertrages darin einig waren, dass mit der im Vertrag vorgesehenen Ausgleichungszahlung an die Geschwister diese als (Mit-)Erben weichen. Spätere Leistungen an die Geschwister sollten wegen realisierten Veräußerungsgewinnen gezahlt werden, nicht aber mehr um ihr "Weichen" als Erben zu ermöglichen. Etwas anderes sollte nach § 4 Abs. 2 Buchst. b Hofübergabevertrag - und damit entsprechend der Regelung des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG - nur dann gelten, wenn Zahlungen an weitere - andere - Erben als die Geschwister geleistet werden, um deren Weichen zu ermöglichen. Daher ergibt sich bereits aus den Vertragsbestimmungen selbst, dass Zahlungen aufgrund der Nachabfindungsklausel gerade nicht darauf zielen, das Weichen von Erben zu ermöglichen. 31 Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aus der Entscheidung des BFH vom 4. März 1993 (IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788) nichts anderes. Dort hatte der BFH - lediglich - entschieden, dass eine Abfindung weichender Erben im Sinne von § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG auch dann vorliegen könne, wenn der künftige Hoferbe oder Hofübernehmer noch nicht feststehe. Zwar müsse die Veräußerung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hofübergabe stehen, eine zeitliche Begrenzung bestehe aber nicht. Der Unterschied des dortigen Falles zu dem vorliegenden besteht darin, dass der BFH in jenem Rechtsstreit einen sachlichen Zusammenhang der Abfindung mit der Hofübergabe bzw. Hoferbfolge bejaht hatte, die Abfindung also an weichende Erben zugunsten eines - im Zeitpunkt der Zahlung allerdings noch nicht bestimmten - zukünftigen Hoferben oder Hofübernehmers geleistet wurde. 32 Nach alledem war die Klage daher abzuweisen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 34 Die Revision war nicht zuzulassen, da - insbesondere in Ansehung der dargestellten Rechtsprechung des BFH - die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Gründe 23 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle des Senats den Rechtsstreit entscheiden (§ 79 Abs. 3 und 4 FGO). 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 vom 18. Mai 2001 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 7. März 2002 sind rechtmäßig; sie verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO). 26 Der Beklagte hat den Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG zu Recht versagt. Denn die Kläger gewährten die von ihnen geleisteten Abfindungen nicht an weichende Erben im Sinne dieser Vorschrift. 27 Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Juli 2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei einer Veräußerung oder Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen als er den Betrag von 120.000 DM übersteigt. Dies gilt nach § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG allerdings nur, wenn der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten oder den entnommenen Grund und Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet und ferner die unter § 14a Abs. 4 Nr. 2 EStG näher bezeichneten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. 28 Die Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG sind vorliegend nicht erfüllt. Die vom Kläger zu 1) an seine Geschwister, die bei der Hofübernahme im Jahr 1987 weichende Erben waren und Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Übergabe des Hofes erhielten, entsprechend des Hofübergabevertrages geleisteten Zahlungen sind nicht nach § 14a Abs. 4 EStG begünstigt. Die Leistungen wurden nicht zur Abfindung weichender Erben im Sinne des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG erbracht und stehen deshalb nicht in dem nach dieser Vorschrift erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der Erbfolge. Die Nachabfindungen entsprechend der in § 4 Abs. 1 Hofübergabevertrag enthaltenen Nachabfindungsklausel zielen auf eine Beteiligung der schon vorher "gewichenen Erben" an dem - nicht mehr im Zusammenhang der Hofübergabe - realisierten Veräußerungsgewinn. Die Zuwendungen in Erfüllung der Nachabfindungsregelung anlässlich der Veräußerung des Grundstücks sollten nicht mehr das "Weichen" von Erben ermöglichen, da diese bereits "gewichen" waren. 29 Sinn und Zweck der Freibetragsregelung des § 14a Abs. 4 EStG war und ist, dass der für den Betrieb unausweichliche Vorgang der Abfindung weichender Erben deshalb eine Milderung der Belastung erfordere, weil dem Steuerpflichtigen keine Geldmittel zur direkten Begleichung der Steuerschuld im Gegensatz zu einer Veräußerung zufließen. Während aber durch Übergabevertrag bestimmte Leistungen zur Abfindung weichender Erben den Hoferben zwangsläufig belasten, entstehen - und hierauf ist entscheidend abzustellen - Nachabfindungsansprüche aufgrund freiwilliger Verfügung über den Hof oder einzelne Hofgrundstücke (vgl. hierzu grundlegend BFH, Urteil vom 5. November 1998 IV R 32/98, BFHE 187, 469, BStBl II 1999, 57). Diese Veräußerungen führen zu Erlösen, die für die Steuerzahlung zur Verfügung stehen. Eine Steuerbefreiung für diese Abfindungen ist daher auch nach dem oben aufgeführten Zweck der Regelung des § 14a Abs. 4 EStG nicht geboten. Eine mehrfache Entstehung von Nachabfindungsansprüchen könnte im Ergebnis sogar zur Betriebseinstellung führen, einem Ergebnis, das mit der Steuerermäßigung nach § 14a Abs. 4 EStG gerade vermieden werden sollte (zu Nachabfindungsklausel vgl. grundlegend BFH, Urteil vom 5. November 1998, a.a.O.). Nachabfindungen aufgrund einer Nachabfindungsklausel, wie sie § 4 Abs. 1 Hofübergabevertrag enthält, sind deshalb nach Sinn und Zweck des § 14a Abs. 4 EStG nicht begünstigt (BFH, Urteil vom 5. November 1998 IV R 32/98, BFHE 187, 469, BStBl II 1999, 57). 30 Im Übrigen übersehen die Kläger bei ihrem Vortrag, dass der Hofübergabevertrag in § 4 zwischen der Abfindung weichender Erben und Nachabfindungsregelungen unterscheidet. In § 4 Abs. 1 des Hofübergabevertrages wird eine Ausgleichungspflicht statuiert, wenn der Übernehmer innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren ab Übergabe den übergebenden Hof oder Teilflächen davon veräußert. § 4 Abs. 2 Buchst. b sieht dagegen vor, dass diese Nachabfindungspflicht dann nicht besteht, soweit der Übernehmer den Erlös zur Abfindung weichender Erben verwendet. Diese differenzierte Regelungssystematik in § 4 des Hofübergabevertrages zeigt, dass sich die Beteiligten des Vertrages darin einig waren, dass mit der im Vertrag vorgesehenen Ausgleichungszahlung an die Geschwister diese als (Mit-)Erben weichen. Spätere Leistungen an die Geschwister sollten wegen realisierten Veräußerungsgewinnen gezahlt werden, nicht aber mehr um ihr "Weichen" als Erben zu ermöglichen. Etwas anderes sollte nach § 4 Abs. 2 Buchst. b Hofübergabevertrag - und damit entsprechend der Regelung des § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG - nur dann gelten, wenn Zahlungen an weitere - andere - Erben als die Geschwister geleistet werden, um deren Weichen zu ermöglichen. Daher ergibt sich bereits aus den Vertragsbestimmungen selbst, dass Zahlungen aufgrund der Nachabfindungsklausel gerade nicht darauf zielen, das Weichen von Erben zu ermöglichen. 31 Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aus der Entscheidung des BFH vom 4. März 1993 (IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788) nichts anderes. Dort hatte der BFH - lediglich - entschieden, dass eine Abfindung weichender Erben im Sinne von § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG auch dann vorliegen könne, wenn der künftige Hoferbe oder Hofübernehmer noch nicht feststehe. Zwar müsse die Veräußerung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hofübergabe stehen, eine zeitliche Begrenzung bestehe aber nicht. Der Unterschied des dortigen Falles zu dem vorliegenden besteht darin, dass der BFH in jenem Rechtsstreit einen sachlichen Zusammenhang der Abfindung mit der Hofübergabe bzw. Hoferbfolge bejaht hatte, die Abfindung also an weichende Erben zugunsten eines - im Zeitpunkt der Zahlung allerdings noch nicht bestimmten - zukünftigen Hoferben oder Hofübernehmers geleistet wurde. 32 Nach alledem war die Klage daher abzuweisen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 34 Die Revision war nicht zuzulassen, da - insbesondere in Ansehung der dargestellten Rechtsprechung des BFH - die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.