Urteil
2 K 1817/17
Finanzgericht Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2019:1218.2K1817.17.00
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Leitsätze
1. Hat der nachrangige Leistungsträger seinen Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse als der vorrangigen Leistungsträgerin ohne weitere Angaben nur angemeldet, reicht dies für eine Kenntnis im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Familienkasse von der Leistung des nachrangigen Leistungsträgers nicht aus. Hat die vorrangige Leistungsträgerin das Kindergeld bereits geleistet, besteht hier kein Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsträgers.(Rn.35)
(Rn.36)
2. Der Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers gegenüber der Familienkasse auf von ihm ausgezahltes Kindergeld setzt voraus, dass die Familienkasse durch detaillierte Angaben des Sozialleistungsträgers in die Lage versetzt wird, sämtliche Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch zu prüfen.(Rn.37)
3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 9/21 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 23.2.2021 Az. III B 19/20, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Der Rückforderungsbescheid (Abrechnungsbescheid) vom 12. Mai 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500 € oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der nachrangige Leistungsträger seinen Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse als der vorrangigen Leistungsträgerin ohne weitere Angaben nur angemeldet, reicht dies für eine Kenntnis im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Familienkasse von der Leistung des nachrangigen Leistungsträgers nicht aus. Hat die vorrangige Leistungsträgerin das Kindergeld bereits geleistet, besteht hier kein Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsträgers.(Rn.35) (Rn.36) 2. Der Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers gegenüber der Familienkasse auf von ihm ausgezahltes Kindergeld setzt voraus, dass die Familienkasse durch detaillierte Angaben des Sozialleistungsträgers in die Lage versetzt wird, sämtliche Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch zu prüfen.(Rn.37) 3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 9/21 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 23.2.2021 Az. III B 19/20, nicht dokumentiert). 1. Der Rückforderungsbescheid (Abrechnungsbescheid) vom 12. Mai 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der noch zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bei 1.500 € oder darunter, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig. Allerdings hat der Kläger mit seiner erst am 26. Juni 2019 erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht eingehalten, denn die Einspruchsentscheidung ist bereits am 12. Juni 2017 erlassen worden. Ihm ist aber auf seinen Antrag hin nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden gehindert war, die einmonatige Klagefrist einzuhalten. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein Beteiligter solange ohne Verschulden an einer Klageerhebung gehindert ist, wie über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom Gericht noch nicht entschieden ist. Das Hindernis entfällt mit der Entscheidung des Gerichts über seinen Prozesskostenhilfeantrag, hier dem Beschluss vom 14. Juni 2019 (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144). Im Streitfall hat der Kläger im Einklang mit § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses die vorliegende Klage erhoben. Die Klage ist auch begründet. Der Rückforderungsbescheid (Abrechnungsbescheid) vom 12. Mai 2017, mit dem die Familienkasse den Anspruch auf Kindergeld auf Grund des geltend gemachten Erstattungsanspruchs für erfüllt erklärt und zu viel gezahltes Kindergeld in Höhe von 2.096 € zurückgefordert hat, und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger ist nicht verpflichtet, Kindergeld für den Zeitraum Mai 2016 bis Mai 2017 nach § 37 Abs. 2 AO an die Beklagte zurückzuerstatten. Der Kindergeldanspruch des Klägers ist nicht nach § 74 Abs. 2 des EStG i.V.m. § 104 SGB X wegen eines Erstattungsanspruchs des Beigeladenen erloschen. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die -hier nicht einschlägigen- Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Eine Erstattung nach § 104 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass die von verschiedenen Trägern erbrachten Leistungen gleichartig sind, d.h. dass sie für die gleichen Zeiträume bestimmt sind und sich in der Leistungsart und Zweckbestimmung entsprechen. Außerdem muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen (zu alledem, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 22. November 2012 III R 24/11, BStBl II 2014, 32; Beschluss vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, BStBl II 2015 145). Nicht streitig ist, dass das Kindergeld nach § 62 ff. EStG und die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II grundsätzlich gleichartige Leistungen sind und dass die Grundsicherung nachrangig ist, sodass der Beigeladene bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergelds insoweit selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Geklärt ist nunmehr auch, dass der Beigeladene tatsächlich im Streitzeitraum Mai 2016 bis Mai 2017 Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld erbracht hat (nach Änderungsbescheid). Die Beklagte hatte das Kindergeld aber bereits geleistet, bevor sie von der Leistung des Beigeladenen Kenntnis erlangt hatte (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X), mit der Folge, dass kein Erstattungsanspruch besteht. Denn die bloße Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Angaben reicht für die erforderliche „Kenntnis“ von der Leistung des Beigeladenen nicht aus. Nach V 33.1 Satz 4 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG 2017) setzt die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs voraus, dass der Sozialleistungsträger durch „detaillierte Angaben“ darlegt, dass er einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG hat. Eine Kenntnis des vorrangigen Leistungsträgers von der Leistung des nachrangigen Leistungsträgers in diesem Sinne kann erst dann angenommen werden, wenn der Erstattungsanspruch hinreichend konkretisiert wurde, also zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich sind (Leistung im Einzelnen und ohne Anrechnung von Kindergeld), der Zeitraum, für den die ungekürzte Sozialleistung erbracht wurde und der Zeitraum, für den der Erstattungsanspruch geltend gemacht wird, hinreichend konkret mitgeteilt wurden (dazu vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. September 2012 V S 6/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1997; vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, BStBl II 2015, 145; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. April 2018 6 K 2194/17, veröffentlicht in Juris). Die Beklagte muss durch die erforderlichen detaillierten Angaben in die Lage versetzt werden, sämtliche Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch zu prüfen. Danach hat die Beklagte in dem Zeitraum Mai 2016 bis April 2017 schon deshalb ohne Kenntnis von dem Erstattungsanspruch des Beigeladenen an den Kläger Kindergeld geleistet, weil der Beigeladene seinen Anspruch erst mit Schreiben vom 27. April 2017 zumindest hinsichtlich des Erstattungszeitraums konkretisiert hatte. Da aber detaillierte Angaben zum Umfang der erbrachten Grundsicherungsleistungen gänzlich fehlen, ist auch für den Monat Mai 2017 davon auszugehen, dass die Beklagte an den Kläger geleistet hat, bevor sie Kenntnis von dem Erstattungsanspruch des Beigeladenen erlangte. Damit war der Anspruch des Klägers auf Kindergeld im Zeitpunkt der Zahlung an ihn nicht bereits durch die Leistungen des Beigeladenen erfüllt (unabhängig davon, dass dieser erst mit Änderungsbescheid vom 29. September 2016 Leistungen ohne Anrechnung von Kindergeld verfügte), sodass das Kindergeld nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde und nicht zurückzuzahlen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet (§ 139 Abs. 4 FGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Der Kläger reichte unter dem 4. April 2016 für seine am 28. Dezember 2001 geborene Tochter T einen Kindergeldantrag ein, nachdem er das Kind ab Februar 2016 in seinen Haushalt aufgenommen hatte. Ausweislich eines Aktenvermerks über ein Telefonat am 15. September 2016 teilte der Kläger mit, dass das Kindergeld bereits beim Jobcenter angerechnet würde. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Kindergeld ab dem Monat Mai 2016 bis Dezember 2019. Die Kassenanordnung datiert vom gleichen Tage. Bereits mit Schreiben vom 29. September 2016 hatte das Jobcenter X gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemacht. Es leiste für den Kläger und die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen seit dem 1. Oktober 2015 Leistungen nach dem SGB II. Es werde gebeten, es vor der Bewilligung der Leistungen zu unterrichten und die Nachzahlung zunächst einzubehalten. Es werde dann mitteilen, inwieweit ein Erstattungsanspruch bestehe und den Erstattungsanspruch dann anfordern. In einer Kindergeldverfügung Kassenanordnung vom 6. April 2016 befindet sich die Verfügungsbemerkung „Erst JC nicht beachtet, vorl. einstellen“. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Beklagte dem Jobcenter mit, dass ab Mai 2016 ein Anspruch auf Kindergeld bestehe und forderte dazu auf, den Erstattungsanspruch zu spezifizieren. Hiervon erhielt der Kläger eine Mitteilung gleichen Datums, in der darauf hingewiesen wurde, dass bei einem Erstattungsanspruch des Jobcenters das bereits gezahlte Kindergeld zurückzufordern sei. Unter dem 27. April 2017 reichte das Jobcenter den Vordruck zur Spezifizierung des Erstattungsanspruchs ein. Dieser enthält die Angabe der Erstattungsmonate und die Höhe des jeweils ausgezahlten Kindergelds, insgesamt 2.480 €. Mit Bescheid vom 12. Mai 2017 entschied die Beklagte, dass dem Antrag des Klägers „vom 14.04.2016“ entsprochen und Kindergeld ab Mai 2016 bis Dezember 2019 festgesetzt werde. In dem Bescheid ist weiter ausgeführt, dass der Anspruch gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Mai 2016 bis einschließlich Mai 2017 in Höhe von 2.480 € nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 107 SGB X als erfüllt gelte. Die für die Zahlung von Arbeitslosengeld II zuständige Stelle des Jobcenters habe in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit §§ 103, 104 SGB X geltend gemacht, da für den gleichen Zeitraum Kindergeld vorgeleistet worden sei. Weiter heißt es: „Sie erhalten für den genannten Zeitraum keine Leistungen ausgezahlt“. Ebenfalls mit Datum vom 12. Mai 2017 erklärte die Beklagte durch „Rückforderungsbescheid“ den Anspruch des Klägers auf Kindergeld für den Zeitraum Mai 2016 bis Mai 2017 auf Grund der Vorleistung durch das Jobcenter als erfüllt und forderte den Kläger auf, überzahltes Kindergeld in Höhe von 2.096 € (2.480 € abzügl. noch nicht ausgezahltes Kindergeld für die Monate April und Mai 2017) nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu erstatten. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und trug vor, die tatbestandlichen Voraussetzungen des „§ 37 Abs. 1 AO“ lägen nicht vor. Das Kindergeld sei nicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden, da der Anspruch nicht nach § 47 AO erloschen sei. Voraussetzung für die Erfüllungswirkung nach § 107 Abs. 1 SGB X sei, dass dem Jobcenter ein Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten zustehe; es genüge nicht, dass der Erstattungsanspruch lediglich geltend gemacht werde. Nach §§ 103, 104 SGB X bestehe ein Erstattungsanspruch nur, soweit der potentiell erstattungspflichtige Leistungsträger (die Beklagte) nicht bereits selbst geleistet habe, bevor er von der Leistung des potentiell erstattungsberechtigten Leistungsträgers (des Jobcenters) Kenntnis erlangt habe. Vorliegend habe die Beklagte offenbar bereits geleistet, bevor sie von der Leistungsbewilligung des Jobcenters Kenntnis erlangt habe. Anderenfalls wäre es nicht erklärbar, warum sie das Geld zur Auszahlung gebracht habe. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 wies die Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, eine Erstattungspflicht bestehe nicht, wenn die Beklagte das Kindergeld zum Zeitpunkt, an dem sie positive Kenntnis über den Erstattungsanspruch erlangt habe (in der Regel bei Eingang der Erstattungsanzeige) bereits an den Berechtigten geleistet habe (§ 104 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB X). Positive Kenntnis sei gegeben, wenn die Beklagte wisse, welche Leistung für welchen Zeitraum in welcher Höhe vom Sozialleistungsträger geleistet worden sei. Soweit der Erstattungsanspruch bestehe, gelte der Kindergeldanspruch gegen die Beklagte gemäß § 107 Abs. 1 SGB X kraft Gesetzes als erfüllt. Im vorliegenden Fall besitze das Jobcenter einen Erstattungsanspruch, denn es habe Leistungen der Grundsicherung ohne Anrechnung von Kindergeld an den Kläger gezahlt. Bei rechtzeitiger Festsetzung des Kindergelds hätte dieses direkt auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet werden müssen. Das Jobcenter habe seinen Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 29. September 2016 geltend gemacht. Die Festsetzung des Kindergelds sei am 17. Oktober 2016 erfolgt. Die Geltendmachung des Anspruchs sei also rechtzeitig erfolgt. Sei der Beklagten ein Erstattungsanspruch durch Anzeige bekannt, stehe dem Jobcenter die Erstattung zu. Auf die Aufforderung vom 6. April 2017 habe das Jobcenter den Erstattungsanspruch für die Zeit von Mai 2016 bis Mai 2017 beziffert. Damit habe die Beklagte positive Kenntnis vom Bestehen und Umfang des Erstattungsanspruchs erhalten. Das Jobcenter habe seine gegenüber dem Kindergeld nachrangige Leistung ohne Anrechnung des Kindergelds erbracht, sodass der Erstattungsanspruch entstanden sei. Mit der Auszahlung der ungekürzten Leistung gelte der Kindergeldanspruch gegenüber dem Kläger als erfüllt und sei von diesem das zu viel gezahlte Kindergeld zurückzufordern. Am 11. Juli 2017 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt für eine -im Entwurf beigefügte- zu erhebende Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 12. Mai 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017. Er hat vorgetragen, die Klage habe Aussicht auf Erfolg. Es sei keine Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X, § 47 AO eingetreten. Die Familienkasse habe an ihn mit befreiender Wirkung gezahlt, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt habe. Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs allein sei nicht mit dem Bestehen desselben gleichzusetzen. Mit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bestehe noch keine positive Kenntnis über den tatsächlichen Leistungsbezug. Es sei auf die Leistungserbringung, nicht auf die Leistungsbewilligung abzustellen. Die Beklagte hat auf ihre Einspruchsentscheidung Bezug genommen und auf Nachfrage mitgeteilt, dass die erste Kindergeldzahlung an den Antragsteller am 21. Oktober 2016 für den Zeitraum ab Mai 2016 erfolgt sei. Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Am 26. Juni 2019 hat der Kläger im Wesentlichen mit der angekündigten Begründung Klage erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er beantragt weiterhin, den Rückforderungsbescheid (Abrechnungsbescheid) vom 12. Mai 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 23. September 2019 ist das Jobcenter zu dem Verfahren beigeladen worden. Mit Beschluss des Senats vom 12. November 2019 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Der Beigeladene hat auf Anforderung durch das Gericht u.a. folgende an den Kläger adressierte Bescheide über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgelegt: Änderungsbescheid vom 22. Januar 2018 für den Zeitraum November 2016 bis September 2017 (unter Anrechnung des Kindergelds ab Juni 2017); Bescheid vom 9. Oktober 2017 für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 (unter Anrechnung des Kindergelds ab Juni 2017); Änderungsbescheid vom 29. September 2016 für die Monate Oktober 2016 bis September 2017 (ohne Anrechnung von Kindergeld); Änderungsbescheid vom 29. September 2016 für den Monat September 2016; Bescheid vom 26. August 2016 für die Monate Oktober 2016 bis September 2017 (unter Anrechnung des Kindergelds ab Oktober 2016); Änderungsbescheid vom 22. August 2016 für die Monate Februar 2016 bis September 2016; Änderungsbescheid vom 18. Juli 2016 für Juli 2016; Änderungsbescheid vom 22. April 2016 für die Monate Februar 2016 bis September 2016; Bescheid vom 23. September 2015 für die Monate Oktober 2015 bis September 2016. Wegen des übrigen Vorbringens und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Kindergeldakten der Beklagten (ein Heft) verwiesen.