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Urteil

2 K 2067/11

Finanzgericht Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2014:0723.2K2067.11.00
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Leitsätze
1. Unter Art. 21 DBA-Schweiz fallen unter anderem Einkünfte, die aus einem Drittstaat stammen also nicht aus einem der beiden Vertragsstaaten Deutschland/Schweiz. Dies trifft im Streitfall für die vom Kläger im Fürstentum Liechtenstein erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu (Rn.47) . (Der Kläger war nicht Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz, sondern Grenzgänger zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (Rn.48) .) 2. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch die Abwägung der persönlichen und der wirtschaftlichen Beziehungen zu beiden Vertragsstaaten zu ermitteln. Die persönlichen Beziehungen zu einem Ort werden ggf. ergänzt durch die dortigen beruflich-wirtschaftlichen Bindungen nahestehender Personen, z. B. der Ehefrau am Familienwohnsitz. Der Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers wird bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen regelmäßig große Bedeutung zukommen(Rn.60) (Rn.61) (Rn.62) . 3. Verfügt ein Steuerpflichtiger in zwei Staaten nach jeweiligem Recht über eine ständige Wohnstätte (im Streitfall unterhält der Steuerpflichtige in der Schweiz eine Zweitwohnung aufgrund seines Arbeitsverhältnisses und in Deutschland ein Einfamilienhaus zusammen mit Frau und Kind), so kommt in der Regel den persönlichen Beziehungen bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen unter Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu beiden Vertragsstaaten (hier: Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-Schweiz), insbesondere den Beziehungen zum Ehegatten und Kindern das Schwergewicht zu(Rn.54) (Rn.55) (Rn.58) (Rn.61) (Rn.60) (Rn.62) (Rn.65) . 3. Das Merkmal "ständig" drückt das zeitliche Moment aus. Vorausgesetzt wird das eigentliche Wohnen in längere Zeit zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Eine ständige Wohnstätte setzt nicht ein ständiges Bewohnen der Wohnung oder ein Mindestmaß an Nutzung in jedem Veranlagungszeitraum voraus. Jemand verfügt über eine ständige Wohnstätte, wenn er die Möglichkeit hat, jederzeit (rechtmäßig) die Räumlichkeiten als Wohnstätte zu nutzen und sie tatsächlich nutzt(Rn.57) .
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter Art. 21 DBA-Schweiz fallen unter anderem Einkünfte, die aus einem Drittstaat stammen also nicht aus einem der beiden Vertragsstaaten Deutschland/Schweiz. Dies trifft im Streitfall für die vom Kläger im Fürstentum Liechtenstein erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu (Rn.47) . (Der Kläger war nicht Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz, sondern Grenzgänger zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (Rn.48) .) 2. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch die Abwägung der persönlichen und der wirtschaftlichen Beziehungen zu beiden Vertragsstaaten zu ermitteln. Die persönlichen Beziehungen zu einem Ort werden ggf. ergänzt durch die dortigen beruflich-wirtschaftlichen Bindungen nahestehender Personen, z. B. der Ehefrau am Familienwohnsitz. Der Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers wird bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen regelmäßig große Bedeutung zukommen(Rn.60) (Rn.61) (Rn.62) . 3. Verfügt ein Steuerpflichtiger in zwei Staaten nach jeweiligem Recht über eine ständige Wohnstätte (im Streitfall unterhält der Steuerpflichtige in der Schweiz eine Zweitwohnung aufgrund seines Arbeitsverhältnisses und in Deutschland ein Einfamilienhaus zusammen mit Frau und Kind), so kommt in der Regel den persönlichen Beziehungen bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen unter Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu beiden Vertragsstaaten (hier: Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-Schweiz), insbesondere den Beziehungen zum Ehegatten und Kindern das Schwergewicht zu(Rn.54) (Rn.55) (Rn.58) (Rn.61) (Rn.60) (Rn.62) (Rn.65) . 3. Das Merkmal "ständig" drückt das zeitliche Moment aus. Vorausgesetzt wird das eigentliche Wohnen in längere Zeit zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Eine ständige Wohnstätte setzt nicht ein ständiges Bewohnen der Wohnung oder ein Mindestmaß an Nutzung in jedem Veranlagungszeitraum voraus. Jemand verfügt über eine ständige Wohnstätte, wenn er die Möglichkeit hat, jederzeit (rechtmäßig) die Räumlichkeiten als Wohnstätte zu nutzen und sie tatsächlich nutzt(Rn.57) . 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit sich die Klage noch gegen einzelne Steuerabrechnungen richten sollte, wäre sie unzulässig. Hierauf wurde der Kläger im gerichtlichen Erörterungstermin hingewiesen (vgl. Niederschrift, FG-Akte Bl. 232 R). Die Kläger hätten zunächst einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) beantragen und ggf. gegen diesen mit Einspruch und Klage vorgehen müssen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. Juni 1986 VII R 103/83, Sammlung der Entscheidungen des BFH –BFHE- 147, 1, Bundessteuerblatt –BStBl- II 1986, 702). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 vom 14. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-). Das FA hat zutreffend die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Fürstentum Liechtenstein der inländischen Besteuerung unterworfen. I. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts richtet sich in den Streitjahren nach dem DBA-Schweiz. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 17. November 2011 (BGBl II 2012, 1463) trat erst am 19. Dezember 2012 (BGBl II 2013, 332) in Kraft und findet somit auf die Zuweisung des Besteuerungsrechts in den Streitjahren keine Anwendung. 1. Nach Art. 21 DBA-Schweiz können andere Einkünfte, die nicht unter Art. 6 bis 20 DBA-Schweiz fallen, nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Person, die die Einkünfte erzielt, ansässig ist. Unter Art. 21 DBA-Schweiz fallen unter anderem Einkünfte, die aus einem Drittstaat stammen (vgl. Brandis, in: Wassermeyer, DBA, Kommentar, Art. 21 Schweiz Rz. 1, 35; Hardt, a.a.O., Art. 4 Rz. 14), also nicht aus einem der beiden Vertragsstaaten Deutschland/Schweiz. Dies trifft im Streitfall für die vom Kläger im Fürstentum Liechtenstein erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu. Art. 15 DBA-Schweiz ist für die Beurteilung des Streitfalls hingegen nicht einschlägig. Zwar wird darin das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit geregelt, aber nur für solche, die „ihrer Quelle nach“ aus einem der beiden Vertragsstaaten stammen (vgl. Brandis, a.a.O., Art. 21 Rz. 1). Ebenso ist die für Grenzgänger Deutschland/Schweiz bzw. Schweiz/Deutschland bestehende spezielle Regelung des Art. 15a DBA-Schweiz – und damit insbesondere auch die vom Kläger in Bezug genommene Regelung zu den Nichtrückkehrtagen sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung - nicht anwendbar. Der Kläger war nicht Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz, sondern Grenzgänger zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. 2. Der Kläger galt in den Streitjahren als in Deutschland ansässig, so dass seine aus dem Fürstentum Liechtenstein bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der inländischen Besteuerung zu unterwerfen waren. a) Gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der Kläger war aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Eine ständige tatsächliche Nutzung dieser Wohnung ist nicht Begriffsmerkmal eines Wohnsitzes (§ 8 AO; vgl. z. B. BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2; vom 23. Oktober 1985 I R 274/82, BFHE 145, 48, BStBl II 1986, 133). Danach befand sich in dem in seinem Miteigentum stehenden Einfamilienhaus in W/Deutschland ein steuerrechtlicher Wohnsitz des Klägers, da er die darin befindliche Wohnung regelmäßig an den Wochenenden zusammen mit seiner Familien nutzte. Der Kläger war aber auch in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Gemäß Art. 3 Abs. 1 DBG ist eine natürliche Person aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hat. Nach Art. 3 Abs. 2 DBG hat eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Ein ununterbrochener Aufenthalt ist nicht notwendig (Hardt, a.a.O., Art. 4 Schweiz Rz. 32, m.w.N.). Dies traf für den Kläger in den Streitjahren zu. Er bewohnte während der Arbeitsstage eine angemietete Zweizimmerwohnung in M (Schweiz), von der aus er arbeitstäglich seine Arbeitsstätte im Fürstentum Liechtenstein aufsuchte. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DBG ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt. b) Ist nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig – wie dies beim Kläger der Fall ist -, enthält Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz eine abgestufte Regelungsfolge, wonach jeweils bestimmt wird, in welchem Staat der Steuerpflichtige vorrangig als ansässig gilt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 a Satz 2 DBA-Schweiz gilt eine Person als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). aa) Der Kläger verfügte in den Streitjahren in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte. Der Begriff „ständige Wohnstätte" ist ein spezifisch abkommensrechtlicher, da er dazu dient, bei mehrfacher Ansässigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz vorrangig dem einen oder anderen Vertragsstaat die Wahrnehmung seines Besteuerungsrechtes zu belassen. Wohnstätte sind alle Räumlichkeiten, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind. Das Merkmal „ständig“ drückt das zeitliche Moment aus. Vorausgesetzt wird das eigentliche Wohnen in längere Zeit zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Eine ständige Wohnstätte setzt nicht ein ständiges Bewohnen der Wohnung oder ein Mindestmaß an Nutzung in jedem Veranlagungszeitraum voraus. Jemand verfügt über eine ständige Wohnstätte, wenn er die Möglichkeit hat, jederzeit (rechtmäßig) die Räumlichkeiten als Wohnstätte zu nutzen und sie tatsächlich nutzt. Die Notwendigkeit eines ständigen Bewohnens ergibt sich aus dem Abkommenswortlaut nicht. Da bei doppeltem Wohnsitz die Ansässigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 DBA-Schweiz in erster Linie in dem Staat fingiert wird, in dem der Steuerpflichtige eine ständige Wohnstätte hat, muss die ständige Wohnstätte begrifflich ein qualifizierter Wohnsitz sein. Die bloße Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt werden soll, genügt damit nicht. Das Merkmal einer ständigen Wohnstätte ist aber erfüllt, wenn der Steuerpflichtige diese Wohnung regelmäßig nutzt (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 I R 40/97, BStBl II 1999, 207, BFHE 187, 544; vom 5. Juni 2007 I R 22/06, BFHE 218, 217, BStBl II 2007, 812; Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2012 3 K 994/09, juris). Diese Merkmale einer „ständigen Wohnstätte“ erfüllen sowohl die vom Kläger angemietete Wohnung in der Schweiz als auch die Wohnung im Einfamilienhaus in W/Deutschland. Der Kläger verfügte über sie aufgrund seines Miteigentums (Einfamilienhaus in W/Deutschland) bzw. aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrags (Wohnung in der Schweiz). Der Kläger nutzte beide Wohnungen regelmäßig. bb) Er galt damit gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-Schweiz als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befand sich in den Streitjahren in der Wohnung im Einfamilienhaus in W/Deutschland. aaa) Unter den weit zu fassenden Begriff der persönlichen Beziehungen ist alles zu verstehen, was die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen ausmacht. Unter den Begriff fallen einmal Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Personen. Unter dieser Art persönlicher Beziehungen nehmen die familiären eine Vorrangstellung ein. Die familiären Beziehungen umfassen nicht nur den im Haushalt zusammenlebenden Kreis von Familienmitgliedern, sondern ebenso weitergehende Familienbeziehungen (Geschwister, Verwandtschaft des Ehegatten usw.), die sich zu anderen Familienhaushalten ergeben. Persönliche Beziehungen können aber auch zu Personen außerhalb des Familienkreises bestehen (z.B. Freundes- und Bekanntenkreis, Mitgliedschaft in einem Verein; vgl. Hardt, a.a.O., Rz. 74). Welche Beziehungen vorrangig sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei wird häufig den Beziehungen zum Ehegatten und zu den Kindern, soweit sie mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben, ein besonderes Schwergewicht zukommen (Flick/Wassermeyer/Kempermann, DBA Deutschland - Schweiz, Art. 4 Anm. 40 f.). Die persönlichen Beziehungen zu einem Ort werden ggf. ergänzt durch die dortigen beruflich-wirtschaftlichen Bindungen nahestehender Personen, z. B. der Ehefrau am Familienwohnsitz (Hardt, a.a.O., Art. 4 Schweiz Rz. 74). Die wirtschaftlichen Interessen werden vornehmlich durch örtlich fixierte Einkunftsquellen bzw. Vermögensgegenstände gekennzeichnet. Als wirtschaftliche Beziehungen kommen auch ertraglose Vermögensgegenstände in Betracht, die in einem Vertragsstaat belegen sind, wobei von dem Vermutungssatz ausgegangen werden kann, dass die wirtschaftliche Bedeutung eines Vermögensgegenstandes umso höher ist, je höher sein Wert ist. Der Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers wird bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen regelmäßig große Bedeutung zukommen (Flick/Wassermeyer/Kempermann, a. a. O., Art. 4 Anm. 42 ff.; Hardt, a.a.O., Art. 4 Schweiz Rz. 75, m.w.N.). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch die Abwägung der persönlichen und der wirtschaftlichen Beziehungen zu beiden Vertragsstaaten zu ermitteln (Flick/Wassermeyer/Kempermann, a. a. O., Art. 4 Anm. 45.; Hardt, a.a.O., Art. 4 Schweiz Rz. 76, m.w.N.). Daraus ergibt sich der für den Steuerpflichtigen „bedeutungsvollere Ort“ (BFH-Urteile vom 23. Juli 1971 III R 60/70, BFHE 103, 82, BStBl II 1971, 758, 759; vom 23. Oktober 1985 I R 274/82, BFHE 145, 48, BStBl II 1986, 133). Nach der Rechtsprechung des BFH liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen jedenfalls dann in einem bestimmten Staat, wenn zu diesem Staat erstens die deutlich engeren persönlichen Beziehungen und darüber hinaus gewichtige wirtschaftliche Beziehungen bestehen und vorhandene wirtschaftliche Beziehungen zu einem anderen Staat nur gegenwartsbezogen sind und sich voraussichtlich abbauen werden (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990 I R 24/89, BFHE 163, 411, BStBl II 1991, 562; BFH-Beschluss vom 27. März 2007 I B 63/06, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 1656). Einer auf den einzelnen Steuerpflichtigen bezogenen zusammenfassenden Wertung ist eine bestimmende (allgemeine) Rangordnung der Kriterien fremd (BFH-Beschluss vom 28. November 2007 I B 79/07, juris). Auch die schweizerische Rechtsprechung zum interkantonalen Steuerausgleich folgt solchen Rechtsgrundsätzen. Dort wird ebenfalls regelmäßig für den Mittelpunkt der Lebensinteressen auf den Familienwohnort abgestellt, auch dort geht es um die Abgrenzung von Haupt- und Nebendomizil. In diesem Zusammenhang begründet z. B. auch eine arbeitsrechtliche Residenzpflicht für sich allein kein Hauptsteuerdomizil (vgl. zum Vorstehenden: Entscheidungen des Eidgenössischen Bundesgerichts vom 5. Juni 2002, StE 2002, A. 24.21 Nr. 13; abgedruckt bei Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, DBA Schweiz unter B 4.2 Nr. 38 sowie die dort abgedruckten weiteren Entscheidungen Nr. 39, 40, 42, 46; vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2008 11 K 10/07, juris). bbb) Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung, denen der Senat folgt, hatte der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen unter Würdigung aller Umstände nicht in M (Schweiz), sondern in W/Deutschland (Deutschland). Die engeren persönlichen Beziehungen bestanden zu Deutschland. Hier lebten die Ehefrau des Klägers – die Klägerin – sowie die gemeinsamen Kinder. Die Wohnung im Einfamilienhaus in W/Deutschland, die in seinem Miteigentum stand und aufgrund der höheren Wohnfläche und des zugehörigen Gartens einen gegenüber der angemieteten Wohnung in der Schweiz deutlich höheren Wohnwert aufwies, suchte der Kläger an den Wochenenden auf, um sie dort mit der Familie zu verbringen. Der Kläger wurde zudem für seine [ ___ ] Mitgliedschaft in [ ___ ], Ortsverband N, geehrt. Auch dies ist ein Indiz für seine engeren persönlichen Beziehungen zu Deutschland. Nennenswerte persönliche Beziehungen zur Schweiz – etwa zu Arbeitskollegen oder Nachbarn - wurden im Verfahren nicht bekannt. Sie könnten – selbst wenn sie bestanden habe sollten - nicht für einen engeren persönlichen Bezug zur Schweiz sprechen, da die familiären Beziehungen als gewichtiger anzusehen wären. In den Streitjahren bestanden nach Auffassung des Senats keine im Verhältnis zu Deutschland gewichtigeren wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz. Der Kläger war seit dem 1. November 2001 beruflich nicht mehr in der Schweiz, sondern für die K AG im Fürstentum Liechtenstein tätig. Eine auf Dauer angelegte Beschäftigung im Fürstentum Liechtenstein ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, wesentliche wirtschaftliche Beziehungen zur Schweiz zu vermitteln. Der Wohnsitz in der Schweiz, von dem aus der Kläger nach Liechtenstein pendelte, mag zwar für die Arbeitsaufnahme im Fürstentum Liechtenstein von Bedeutung gewesen sein und daher auch für einen wirtschaftlichen Bezug zur Schweiz sprechen. Er ändert aber nichts daran, dass sich die Einkunftsquelle selbst im Fürstentum Liechtenstein befand. Dessen ungeachtet ist der Vortrag des Klägers, dass der Wohnsitz in der Schweiz Bedingung für die Arbeitsaufnahme im Fürstentum Liechtenstein war, nach Prüfung durch den Senat nicht zutreffend. In der von ihm vorgelegten Grenzgängermeldebestätigung vom 20. Dezember 2004 wird unter Bedingungen lediglich angemerkt, dass es dem Kläger nicht gestattet sei, im Fürstentum Liechtenstein Aufenthalt zu nehmen (FG-Akte Bl. 258). Es kommt darin aber nicht zum Ausdruck, dass ein Wohnsitz in der Schweiz zwingende Voraussetzung für eine Beschäftigung im Fürstentum Liechtenstein gewesen wäre. Dies war gerade nicht der Fall. So wird in der Konjunktur- und Wachstumsanalyse 2/2005 für das Fürstentum Liechtenstein der Konjunkturforschungsstelle (Seite 10) dargestellt, Liechtenstein sei wirtschaftlich eng verflochten mit den umliegenden Volkswirtschaften Deutschland, Österreich und Schweiz; es gebe sehr viel mehr Zupendler als Wegpendler. Auf der homepage des Fürstentums Liechtenstein – seit dem Jahr 1995 Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums - ist ebenfalls die Aussage zu finden, dass Grenzpendler nicht nur aus der Schweiz, sondern auch aus Österreich und der Bodenseeregion zu Arbeitszwecken nach Liechtenstein kommen (vgl. www.liechtenstein-business.li/de/wirtschaft/arbeitsmarkt). Dies macht deutlich, dass der Wohnsitz in der Schweiz nicht zwingende Voraussetzung für eine Beschäftigung im Fürstentum Liechtenstein war. Als deutscher Staatsangehöriger konnte der Kläger auch nicht die für schweizerische Staatsangehörige bestehenden erleichterten Zugangsvoraussetzungen für den Arbeitsmarkt im Fürstentum Liechtenstein in Anspruch nehmen. Über die Muttergesellschaft der K AG - der L Holding AG mit Sitz in Y (Schweiz) – ergaben sich für die Kläger zwar auch wirtschaftliche Beziehungen zur Schweiz insofern, als der Kläger bei der Pensionskasse der L in Z/Schweiz versichert ist, in der Schweiz Fortbildungsmaßnahmen stattfanden und er Mitglied in der [ ___ ] war. Demgegenüber bestanden aber auch mindestens gleichwertige wirtschaftliche Beziehungen zu Deutschland aufgrund des hälftigen Miteigentums am Einfamilienhaus in W/Deutschland. In den Streitjahren hatte der Kläger die von ihm in der Schweiz genutzte Wohnung angemietet. Der Erwerb einer Eigentumswohnung in der Schweiz erfolgte erst im Jahr 2006. Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland darf schließlich auch die berufliche Betätigung der Klägerin als Lehrerin im baden-württembergischen Schuldienst nicht außer Betracht bleiben. Die erheblichen persönlichen und - im Hinblick insbesondere auf das hälftige Miteigentum am Grundstück in W/Deutschland – auch wirtschaftlichen Interessen des Klägers in Deutschland geben bei der Gesamtwürdigung aller Umstände den Ausschlag und lassen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers im Streitjahr in W/Deutschland war. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt dieses Ergebnis nicht gegen Grundrechte (Art. 3, 6 GG). Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger verheiratet war oder Kinder hatte, sondern darauf, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befand. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Schweizer Steuerbehörde sei zu einem anderen Ergebnis gekommen und habe das dortige Besteuerungsrecht bejaht. Denn das Kantonale Steueramt F (Schweiz) ging in seinem Schreiben vom 21. August 2008 von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, wie sich aus der Formulierung ergibt, der Kläger habe zum 1. April 2006 seinen Wohnsitz nach W/Deutschland verlegt (FG-Akte Bl. 77 ff ). Das Steueramt wusste also offenkundig nicht davon, dass der Wohnsitz des Klägers in W/Deutschland neben dem Wohnsitz in der Schweiz bestand. II. Das FA war an der Besteuerung des Klägers nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, dass im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teiles angemessen Rücksicht nimmt und sich zu seinem eigenen früheren (nachhaltigen) Verhalten nicht in Widerspruch setzt, auf das der andere vertraut und aufgrund dessen er unwiderrufbar disponiert hat (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990). Zu einer Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann es nur in besonders gelagerten Fällen kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (BFH-Urteile in BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990, m.w.N., und vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676). Dies kommt nach ständiger Rechtsprechung dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406). Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt das Bestehen eines konkreten Steuerrechtsverhältnisses voraus (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990). Im Streitfall hat das FA gegenüber dem Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, dass es für ihn in den Streitjahren keine Besteuerung durchführen möchte. Es teilte mit an die Klägerin adressiertem Schreiben vom 17. Oktober 2005 lediglich mit, dass bei einer getrennten Veranlagung künftig nur Angaben zu ihren steuerlichen Verhältnissen erforderlich seien (ESt-Akte I Bl. 17). Dem kann keine Aussage über die steuerliche Behandlung des Klägers selbst entnommen werden, da das Schreiben erkennbar im konkreten Steuerrechtsverhältnis zur Klägerin ergangen war und lediglich eine Aussage zum Umfang der Erklärungs- und Belegvorlagepflicht bei getrennter Veranlagung enthielt. Von Bedeutung ist zudem, dass das FA über den tatsächlichen steuerlichen Sachverhalt – nämlich die Beschäftigung des Klägers im Fürstentum Liechtenstein - nicht im Bilde war. Die Klägerin hatte in den am 9. September 2005 bzw. 29. September 2006 beim FA eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 auch für den Kläger jeweils eine Anlage N eingereicht, die unrichtige Angaben zu dessen Arbeitsverhältnis enthielt. Auf der für den Kläger für 2004 vorgelegten Anlage N vermerkte sie handschriftlich „aus Arbeitslohn in der Schweiz s. Anlage“, die Anlage N für das Jahr 2005 enthielt den Vermerk „s. Anlagen, da Arbeitsverhältnis in der Schweiz“. Diese Angaben waren - wie sich für das FA erst im Rahmen der Veranlagungsarbeiten für das 2006 herausstellte - unrichtig, da der Kläger in den Streitjahren nicht in der Schweiz sondern im Fürstentum Liechtenstein gearbeitet hatte. Die von der Klägerin mit vorgelegten Lohnausweise, die vom Kanton F (Schweiz) ausgestellt waren und den Hinweis auf den Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein enthielten, ändern nichts daran, dass dem FA mit den eingereichten Anlagen N ein unzutreffender Sachverhalt unterbreitet worden war, der mitursächlich dafür war, dass die Besteuerung des Klägers zunächst unterblieb. Auch aus diesem Grunde ist es dem Kläger nicht möglich, sich mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu berufen. Das FA war daher nur durch die Regelungen zur Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) an der Durchführung der - für die Streitjahre erstmaligen - Besteuerung für den Kläger gehindert. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben waren. Streitig ist, ob die vom Kläger bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland zu versteuern sind. Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger ist von Beruf Chemiker. Die Klägerin ist als [ ___ ] in A beschäftigt. Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben vier Kinder [ ___ ] Der Kläger war seit dem Jahr 1992 bei einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt, bevor er ab dem 1. November 2001 mit der Firma K AG in X (Fürstentum Liechtenstein) einen Arbeitsvertrag als Laborleiter abschloss. Es handelte sich dabei um einen neuen Arbeitsvertrag, der von den bisherigen Arbeitsverhältnissen in der Schweiz unabhängig war. Der Arbeitsplatz des Klägers befand sich ab diesem Zeitpunkt im Fürstentum Liechtenstein. Die K AG ist eine Tochter der L Holding AG mit Sitz in Y (Schweiz). Der Kläger ist bei der Pensionskasse der L in Z/Schweiz versichert. Er ist Mitglied in der [ ___ ]. In der für den Kläger ausgestellten Grenzgängermeldebestätigung EWR des Fürstentums Liechtenstein vom 20. Dezember 2004 wird unter „Bedingungen“ ausgeführt, es sei dem Inhaber nicht gestattet, im Fürstentum Liechtenstein Aufenthalt zu nehmen (FG-Akte Bl. 258). Der Kläger war in den Streitjahren zusammen mit der Klägerin je zur Hälfte Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in W/Deutschland, ... straße xx. Das Haus weist eine Wohnfläche von ca. 153 qm auf (vgl. Grundrisspläne, FG-Akte Bl. 157 ff.). In der Schweiz hatte der Kläger eine Zwei-Zimmer-Wohnung in M, ... gasse x mit einer Wohnfläche von ca. 40 qm angemietet. Dort wohnte er unter der Woche, während er die Wochenenden bei der Familie verbrachte, die in dem Anwesen in W/Deutschland lebte. Auch die Arbeitsstätte im Fürstentum Liechtenstein suchte er arbeitstäglich von seiner Wohnung in der Schweiz aus auf. In der Schweiz bestanden in den Streitjahren folgende gesetzlichen Regelungen zur unbeschränkten Steuerpflicht (vgl. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer -DBG- vom 14. Dezember 1990): Art. 3 DBG: Persönliche Zugehörigkeit Abs. 1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Abs. 2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. … Art. 6 DBG: Umfang der Steuerpflicht Abs. 1Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. … In den am 9. September 2005 bzw. 29. September 2006 beim beklagten Finanzamt (FA) eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005, die von beiden Klägern unterschrieben waren, war die Klägerin im Mantelbogen als Steuerpflichtige eingetragen. Sie beantragte die getrennte Veranlagung. Dennoch gab sie auch für den Kläger jeweils eine Anlage N ab. Auf der für den Kläger für 2004 vorgelegten Anlage N vermerkte sie handschriftlich „aus Arbeitslohn in der Schweiz s. Anlage“. Die Anlage N für das Jahr 2005 enthielt den Vermerk „s. Anlagen, da Arbeitsverhältnis in der Schweiz“. Den jeweils erzielten Arbeitslohn des Klägers trug sie in die entsprechenden Rubriken der Anlagen N nicht ein. Mit den Steuererklärungen legte die Klägerin Lohnausweise des Klägers für 2004 und 2005 vor. Sie waren vom Kanton F (Schweiz) ausgestellt und von der Firma K AG, X, Fürstentum Liechtenstein bestätigt. Als Arbeitsort war „FL-X“ angegeben. Das FA teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 mit, dass bei einer getrennten Veranlagung künftig nur Angaben zu ihren steuerlichen Verhältnissen erforderlich seien (ESt-Akte I Bl. 17). Es führte für die Streitjahre antragsgemäß getrennte Veranlagungen für die Klägerin durch (Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 vom 16. November 2005 und vom 21. November 2006). Am 31. März 2006 endete das Arbeitsverhältnis mit der Firma K AG und der Kläger nahm in Deutschland eine neue Arbeitsstelle an. Als der Kläger in seiner am 15. Januar 2008 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2006 Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend machte, erfuhr das FA, dass dieser bereits seit 2001 in Liechtenstein arbeitete. Als das FA um weitere Sachverhaltsaufklärung bat, legte der Kläger ein ihn betreffendes Schreiben des Kantonalen Steueramts F (Schweiz) vom 21. August 2008 vor, wonach er mit seinen Arbeitseinkünften in der Schweiz steuerpflichtig sei. Es führte unter anderem aus (FG-Akte Bl. 77 ff.):,,Per 1. April 2006 wechselten Sie Ihren Arbeitgeber und verlegten Ihren Wohnsitz nach W/Deutschland“. Mit E-Mail vom 3. September 2009 erklärte das Kantonale Steueramt F, es liege am Kläger, gegenüber den deutschen Behörden darzulegen, dass er in der Schweiz einen Wohnsitz hatte (FG-Akte Bl. 74). In einem Telefonat mit dem Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle des FA am 4. Dezember 2008 erklärte der Kläger, dass die Klägerin und er die Zusammenveranlagung beantragten (vgl. Vermerke des FA vom 4. Dezember 2009, FG-Akte Bl. 60 f., und vom 28. April 2011, Rb-Akte Bl. 54; FG-Akte Bl. 102). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 teilte das FA den Klägern mit, dass die vom Kläger bei der Firma K AG erzielten Arbeitseinkünfte in Deutschland steuerpflichtig seien und für die Jahre 2004 und 2005 entweder für den Kläger eine getrennte Veranlagung oder für die Kläger eine Zusammenveranlagung durchzuführen sei (ESt-Akte II Bl. 34 f.). In der Folge hob das FA die für die Klägerin erlassenen Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 mit Bescheid vom 23. Dezember 2009 auf und erließ am 14. Dezember 2009 Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005, in denen die Kläger gemäß §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (EStG) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. In den Bescheiden wurden – neben den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit – auch die Einkünfte des Klägers aus seiner nichtselbständigen Arbeit bei der Firma K AG im Fürstentum Liechtenstein erfasst. Die Aufwendungen des Klägers für eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigte das FA mit wöchentlich einer Familienheimfahrt nach W sowie der Miete für die in der Schweiz angemietete Wohnung (zusammengefasst unter „übrige Werbungskosten“). Des Weiteren rechnete es aus Billigkeitsgründen die in der Schweiz entrichteten Steuern an. Die gegen die Bescheide eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe in den Streitjahren in Deutschland einen Wohnsitz gehabt und sei daher unbeschränkt steuerpflichtig gewesen (§ 1 Abs. 1 EStG). Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen –DBA-Schweiz- vom 11. August 1971 (Bundesgesetzblatt –BGBl- II 1972, 1022) könnten Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer aus nichtselbständiger Arbeit beziehe, grundsätzlich nur in Deutschland besteuert werden. Die genannten Bezüge dürften jedoch in der Schweiz besteuert werden, wenn die Arbeit in der Schweiz ausgeübt werde (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz). Da die nichtselbständige Arbeit des Klägers nicht in der Schweiz, sondern im Fürstentum Liechtenstein ausgeübt worden sei, komme es entscheidend darauf an, ob der Kläger in Deutschland oder in der Schweiz ansässig gewesen sei. Unter zusammenfassender Wertung der Gesamtheit der objektiven Umstände sei von einer Ansässigkeit in Deutschland auszugehen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-Schweiz habe sich in Deutschland befunden, da der Kläger hierhin seine engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen gehabt habe. Bei der zusammenfassenden Wertung komme den persönlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen bei der Gegenüberstellung seiner ständigen Wohnstätten erhöhte Bedeutung zu. Wenn keine anderen Umstände von größerer Bedeutung vorlägen, komme dem am Wochenende aufgesuchten Familienwohnsitz Vorrang gegenüber der Wohnstätte am Arbeitsort zu. Auch im Streitfall sei für die Annahme des Lebensmittelpunktes in Deutschland die in W wohnende Familie des Klägers, bei der er die Wochenenden und die Urlaube verbracht habe, von erheblicher Bedeutung. Zudem habe der Kläger in den Streitjahren nur in Deutschland Wohneigentum gehabt. Auch habe sich die wesentlich größere Wohnung in Deutschland befunden. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Beziehungen überwiege der Bezug zum Fürstentum Liechtenstein, der aber nicht in die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden könne, da es lediglich auf die Verhältnisse Schweiz – Deutschland ankomme. Das Argument, dass auch das Kantonale Steueramt F von einer Wohnstätte des Klägers in der Schweiz ausgegangen sei, sei nicht aussagekräftig, da dieser Beurteilung ein der Schweizer Behörde nicht vollständig bekannter Sachverhalt zu Grunde gelegen habe. Das Kantonale Steueramt sei zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Arbeitseinkünfte des Klägers das Schweizer Besteuerungsrecht gegeben sei; allerdings habe dieser Beurteilung die Annahme zu Grunde gelegen, der Wohnsitz in W/Deutschland sei erst zum 1. April 2006 begründet worden. Wie aus den weiteren Formulierungen hervorgehe, habe die schweizerische Behörde deshalb nur die Folgen für das Besteuerungsrecht bei alleinigem Wohnsitz in der Schweiz geprüft. In Kenntnis des tatsächlichen vollständigen Sachverhalts wären Feststellungen zum Lebensmittelpunkt erforderlich gewesen und daraus zutreffend abgeleitet worden, dass für die Arbeitseinkünfte des Klägers das Besteuerungsrecht Deutschland zugewiesen sei. Hiergegen richtet sich die am 1. Juni 2011 beim FA eingereichte Klage. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stehe der Schweiz zu. Mit der Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz, die er in den Jahren 1992 bis 2006 erhalten habe, sei auch eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz erforderlich gewesen. Zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme im Fürstentum Liechtenstein sei der Kläger im Besitz der „Niederlassung C“ gewesen. Diese habe ihm nahezu die gleichen Rechte - mit Ausnahme des Wahlrechts - wie Schweizer Staatsbürgern eingeräumt. Im Jahre 2004 hätte ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden können. Bei Arbeitsaufnahme im Fürstentum Liechtenstein sei eine Nebenbewilligung in Verbindung mit einer gültigen Anwesenheitsbewilligung im Wohnsitzkanton in der Schweiz erforderlich gewesen. Auch für das Liechtensteinische Ausländer- und Passamt sei der Wohnsitz in der Schweiz und nicht in Deutschland maßgebend gewesen. Die steuerliche Behandlung durch die Schweizer Steuerbehörden belege eindeutig, dass sich der Hauptwohnsitz in der Schweiz befunden habe. Als täglicher Grenzgänger von der Schweiz nach Liechtenstein habe sich der Kläger überwiegend in der Schweiz - auch in der Mittagspause - aufgehalten. Gemäß dem DBA Schweiz - Liechtenstein stehe in diesem Fall der Schweiz das Besteuerungsrecht zu. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen habe nur gedanklich in Deutschland, tatsächlich aber in der Schweiz gelegen. Die Aussagen des FA stützten sich ausschließlich darauf, dass der Kläger verheiratet sei und vier Kinder habe. Dies allein könne aber nicht dazu führen, dass der Kläger auch in den Streitjahren seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt habe. Die persönlichen Beziehungen zur Familie seien durch die jahrelange Abwesenheit stark beeinträchtigt gewesen. Die Heimfahrten hätten sich auf das Wochenende beschränkt. Unter der Woche sei eine Teilnahme am Familienleben nicht möglich gewesen. Es lägen Gerichtsurteile vor, wonach bei Grenzgängern in die Schweiz bereits bei mehr als 60 berufsbedingten Nichtrückkehrtagen eine Lockerung zu Deutschland eintrete und das Besteuerungsrecht in der Schweiz liege. Auch ein Vergleich der Wohnungen mache deutlich, dass der Lebensmittelpunkt in der Schweiz gelegen habe. Da er sich die 153 qm große Wohnung im Einfamilienhaus in W/Deutschland mit seiner Frau und den vier Kindern geteilt habe, hätten ihm rechnerisch lediglich 25,5 qm zur Verfügung gestanden. Dies sei weniger als die Wohnfläche von ca. 40 qm, die er in der Wohnung in der Schweiz bewohnt habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz die existenzielle Grundlage für den Kläger und seine Familie dargestellt hätten. Nur durch den Wohnsitz in der Schweiz habe das Arbeitsverhältnis im Fürstentum Liechtenstein begründet werden können. Die soziale Absicherung (Arbeitslosengeldanspruch) habe für den Kläger am Wohnort in der Schweiz bestanden. Zudem sei die Altersversorgung des Klägers über die Pensionskasse der L Holding AG - der Muttergesellschaft der K AG - in Z/Schweiz abgesichert gewesen. Betriebliche Schulungen und Messen hätten hauptsächlich in der Schweiz stattgefunden. Die engeren wirtschaftlichen Beziehungen hätten daher eindeutig zur Schweiz bestanden. Wegen des Schreibens des FA vom 17. Oktober 2005, mit dem es der Klägerin mitteilte, es seien bei einer getrennten Veranlagung nur Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen der Klägerin zu machen, habe der Kläger darauf vertraut, dass seine Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis mit der K AG in Deutschland nicht steuerpflichtig seien. Dieser vom FA geschaffene Vertrauenstatbestand lasse eine spätere steuerliche Erfassung des in Liechtenstein erzielten Arbeitslohnes nicht mehr zu. Er habe auch wegen des Vertrauenstatbestandes Dispositionen getroffen, indem er z.B. im Jahr 2006 in der Schweiz eine Eigentumswohnung gekauft habe. Die Einspruchsentscheidung erweise sich auch in dem wesentlichen Punkt als unzutreffend, als darin ausgeführt werde, dass der Einkommensteuererklärung der Klägerin für 2005 nicht die Anlage N für den Kläger beigefügt gewesen sei. Es liege schließlich auch ein Verstoß gegen Art. 3 und 6 Grundgesetz (GG) vor, wenn das FA allein aus der familiären Bindung des Klägers auf seinen angeblichen Lebensmittelpunkt in Deutschland schließe. An dem Antrag auf Zusammenveranlagung werde festgehalten (vgl. Niederschrift über den Erörterungstermin, FG-Akte Bl. 232 R, sowie über die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2014, FG-Akte Bl. 260 ff.). Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 vom 14. Dezember 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2011 abzuändern und die Veranlagung ohne Einbeziehung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit bei der K AG im Fürstentum Liechtenstein vorzunehmen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zur Einspruchsentscheidung führt es aus, die Berechnung des Klägers, wonach ihm von der 153 qm großen Wohnung in W/Deutschland rechnerisch lediglich 25,5 qm zur Verfügung gestanden hätten, sei nicht zutreffend. Allenfalls die vier Kinderzimmer habe der Kläger nicht nutzen können, wobei noch zu klären wäre, ob angesichts der auswärtigen Ausbildungen von ein bzw. zwei Kindern diese Räume überhaupt noch als Kinderzimmer genutzt worden seien. Es sei in jedem Fall davon auszugehen, dass dem Kläger in seiner Familienwohnung in W/Deutschland mehr Wohnraum zur Verfügung gestanden habe, als in seiner 40 qm großen Wohnung in der Schweiz. Der Einwand des Klägers, dass auch für das Jahr 2005 für den Kläger eine Anlage N eingereicht worden sei, sei zutreffend. Dies sei jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - kein für die Entscheidung wesentlicher Umstand gewesen. Der Kläger sei für seine [ ___ ] Mitgliedschaft in [ ___ ], Ortsverband N, geehrt worden. Dies belege seine engeren persönlichen Beziehungen zu Deutschland. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei vom FA kein Vertrauenstatbestand auf die künftige Sachbehandlung der Einkünfte des Klägers geschaffen worden. Von der Klägerin sei auf den Anlagen N für 2004 und 2005 jeweils der Vermerk angebracht worden, der Kläger habe Arbeitslohn aus der Schweiz bezogen. Allein der Umstand, dass das FA auf die Eintragungen der Klägerin in den Anlagen N vertraut habe und nicht aus vorgelegten Belegen (Lohnausweisen) andere Schlussfolgerungen getroffen habe, könne nicht zu einem Vertrauensschutztatbestand zugunsten der Kläger führen. Da erst im Zuge der Veranlagungsarbeiten 2006 der zutreffende Sachverhalt bekannt geworden sei, sei für die Vorjahre allein zu beachten gewesen, inwieweit Festsetzungsverjährung eingetreten sein könnte. Dies habe das FA für die Jahre 2002 und 2003 zugunsten der Kläger bejaht. Die Annahme des FA, dass sich der Lebensmittelpunkt des Klägers in Deutschland befunden habe, verstoße nicht gegen Grundrechte. Es sei nämlich nicht entscheidend, ob der Kläger verheiratet sei und ob er Kinder habe, sondern wo sich sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Am 2. Juli 2014 fand vor dem Berichterstatter ein gerichtlicher Erörterungstermin statt. Auf die Niederschrift wird wegen der Einzelheiten verwiesen (FG-Akte Bl. 232 ff.). Der Rechtsstreit wurde am 23. Juli 2014 vor dem Senat mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Kläger, dass sie die Klage betreffend die Zinsbescheide vom 14. Dezember 2009 und vom 23. Dezember 2009 nicht mehr aufrecht erhalten (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung, FG-Akte Bl. 260 ff.), Dem Senat lagen bei seiner Entscheidung die den Streitfall betreffenden Akten des FA vor (1 Bd. Rechtsbehelfsakten, 3 Bde. Einkommensteuerakten, 1 Bd. Allgemeine Akten).