Urteil
14 K 909/15
Finanzgericht Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2017:0802.14K909.15.00
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Leitsätze
1. Die im Laufe eines normalen Dienstverhältnisses (hier: Soldat auf Zeit nach Abschluss der Grundausbildung und Erlangung des Spitzenamts der Laufbahn als Oberstabsgefreiter) erfolgten Lehrgänge, die nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, sondern die neue Verwendung des bereits für die Tätigkeit als Mannschaftsdienstgrad qualifizierten Soldaten ermöglichen sollen und neben der schwerpunktmäßig erbrachten Arbeitsleistung gegen Zahlung des üblichen Entgelts erbracht werden, geben der Tätigkeit keinen Ausbildungscharakter(Rn.21)
(Rn.22)
(Rn.29)
(Rn.30)
. Dies gilt auch dann, wenn einige Ausbildungsinhalte der Lehrgänge in einem zivilen Beruf nützlich sein können(Rn.27)
.
2. Eine von Vorgesetzten (hier: Oberstabsfeldwebel und Kompaniefeldwebel) erstellte Übersicht zu absolvierten Lehrgängen ist kein Ausbildungsplan im Sinne eines in die Zukunft gerichteten Konzepts(Rn.23)
.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Laufe eines normalen Dienstverhältnisses (hier: Soldat auf Zeit nach Abschluss der Grundausbildung und Erlangung des Spitzenamts der Laufbahn als Oberstabsgefreiter) erfolgten Lehrgänge, die nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, sondern die neue Verwendung des bereits für die Tätigkeit als Mannschaftsdienstgrad qualifizierten Soldaten ermöglichen sollen und neben der schwerpunktmäßig erbrachten Arbeitsleistung gegen Zahlung des üblichen Entgelts erbracht werden, geben der Tätigkeit keinen Ausbildungscharakter(Rn.21) (Rn.22) (Rn.29) (Rn.30) . Dies gilt auch dann, wenn einige Ausbildungsinhalte der Lehrgänge in einem zivilen Beruf nützlich sein können(Rn.27) . 2. Eine von Vorgesetzten (hier: Oberstabsfeldwebel und Kompaniefeldwebel) erstellte Übersicht zu absolvierten Lehrgängen ist kein Ausbildungsplan im Sinne eines in die Zukunft gerichteten Konzepts(Rn.23) . 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Beklagte zu Recht die beantragte Kindergeldfestsetzung für das Kind S ab Januar 2012 abgelehnt hat. Für dieses Kind liegen die besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG für die Berücksichtigung von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor. Insbesondere wurde das Kind nicht i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG für einen Beruf ausgebildet. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder einer Studienordnung vorgeschrieben sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 16. September 2015 III R 6/15, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2016, 282). Dementsprechend hat der BFH etwa die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier des Truppendienstes (BFH-Urt. v. 16. April 2002 VIII R 58/01, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 199, 111) und die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet (BFH-Urt. v. 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417) als Ausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG angesehen. Voraussetzung für eine solche innerhalb eines Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung ist, dass die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht. Dabei sind Arbeits- oder Dienstverhältnisse, die Ausbildungsmaßnahmen beinhalten, als Einheit zu betrachten und daraufhin zu untersuchen, ob der Ausbildungscharakter und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass der Erwerbscharakter des Arbeits- oder Dienstverhältnisses überwiegt, können die einzelnen Lehrgänge auch unter Berücksichtigung des Monatsprinzips des § 66 Abs. 2 EStG nicht isoliert betrachtet als Ausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG qualifiziert werden. Als Kriterien, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände für einen im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter sprechen können, kommen u.a. in Betracht (BFH-Urt. v. 22. Februar 2017 III R 20/15, BStBl II 2017, 913): - das Vorhandensein eines Ausbildungsplanes - die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern - die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und - ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt. Der Ausbildungscharakter steht auch stets dann im Vordergrund, wenn die Voraussetzungen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vorliegen. Ein Ausbildungsdienstverhältnis setzt nicht nur ein Dienstverhältnis besonderer Art voraus, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist. Hinzukommen muss, dass die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist. Die vom Dienstverpflichteten geschuldete Leistung, für die der Dienstherr bezahlt, muss in der Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme bestehen. In Abgrenzung hierzu reicht ein normales Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das schwerpunktmäßig durch die Erbringung einer Arbeitsleistung nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt erbracht wird, nicht aus. Selbst wenn das Dienstverhältnis neben der Arbeitsleistung auch berufliche Fortbildungen und Qualifizierungen zum Gegenstand hat, diese aber nicht das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Vertrages ausmachen, wird das Dienstverhältnis nicht zu einem Ausbildungsverhältnis. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Zeuge im streitgegenständlichen Zeitraum nicht für einen Beruf ausgebildet worden, weil eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass bei seiner Tätigkeit für die Bundeswehr die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen und nicht die Erlangung beruflicher Qualifikationen im Vordergrund stand. Im Einzelnen gilt Folgendes: Ein Ausbildungsplan im Sinne eines in die Zukunft gerichteten Konzepts ist weder vorgelegt worden noch sonst erkennbar. Die von Oberstabsfeldwebel und Kompaniefeldwebel [ ___ ] erstellte Übersicht vom 12. November 2014 über die vom Zeugen absolvierten Lehrgänge ist inhaltlich kein solcher Ausbildungsplan, weil dort lediglich die vom Zeugen nach dieser Darstellung absolvierten Maßnahmen rückblickend aufgelistet werden und hieraus kein Ausbildungskonzept oder -ziel erkennbar ist. Auch die von Oberstabsfeldwebel [ ___ ] gefertigte Bescheinigung über die Ausbildung eines Soldaten bei der Bundeswehr vom 30. September 2015 ist kein solcher Ausbildungsplan. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die von der Klägerseite vorgetragenen und aus den Akten sowie der Zeugenaussage zu entnehmenden Ausbildungsmaßnahmen die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses ermöglichten. Der Zeuge war seit dem Jahr 2007 und damit zu Beginn des Streitzeitraums Anfang 2012 seit mehr als vier Jahren Soldat im Mannschaftdienstgrad. Er hatte bereits seit Ende September 2007 seine Grundausbildung abgeschlossen. Im Jahre 2009 ist der Zeuge zum Stabsgefreiten ernannt worden. Ab Oktober 2013 hatte er den Rang eines Oberstabsgefreiten und somit das Spitzenamt der Laufbahn der Mannschaftsdienstgrade (§ 9 SLV) inne. Der Zeuge bedurfte deshalb ab Anfang 2012 keiner Ausbildung und keines Abschlusses mehr, um den Beruf eines Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad auszuüben. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Erörterungstermin, wonach der Zeuge seit Juli 2007 bis Ende 2014 zum Fallschirmjäger ausgebildet worden sei und die hierfür gegebene Erklärung, dass „Fallschirmjäger viel lernen“ müssten, sind - soweit der hier streitgegenständliche Zeitraum ab Anfang 2012 betroffen ist - schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil allgemeinbekannt ist, dass die Dauer der Ausbildung zum Soldaten oder Fallschirmjäger deutlich kürzer ist als beispielsweise ein akademisches Studium. Soweit der Zeuge in der mündlichen Verhandlung sinngemäß ausgesagt hat, dass er infolge einer im Sommer 2011 erlittenen Verletzung ab Ende 2011 bei seiner bisherigen Einheit in den Innendienst versetzt worden sei und für diese neue Tätigkeit im Bereich des Nachschubs kompanieinterne Ausbildungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien, handelte es sich bei den entsprechenden, in der Übersicht vom 12. November 2014 aufgeführten Lehrgängen für die Tätigkeit im Bereich des Nachschubs bzw. der Materialwirtschaft um Maßnahmen, die nur die neue Verwendung des bereits für die Tätigkeit als Mannschaftsdienstgrad qualifizierten Klägers in diesem Bereich ermöglichen sollten. Dies wird durch die Auskunft des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Juli 2017 bestätigt, wonach der Zeuge neben der allgemeinmilitärischen Ausbildung lediglich eine militärfachliche Ausbildung zu absolvieren hatte, die ihn neben den soldatischen Anforderungen befähigte, die Aufgaben seines Dienstpostens zu erfüllen. Erst recht ermöglichten diese Lehrgänge nicht die Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Zwar wird in der Bescheinigung des Kompaniefeldwebels [ ___ ] vom 30. September 2015 hinsichtlich der dort unter Ziff. 4 aufgeführten dienstpostenbezogenen Ausbildungen, Lehrgänge usw. - u.a. für einen Lehrgang zur Erkennung von Sprengfallen - durch Ankreuzen bescheinigt, dass diese (wenn auch nicht unmittelbar) den Aufstieg bzw. Einstieg in eine höhere Laufbahngruppe ermöglichten. Die Lehrgänge gehörten ausweislich der Auskunft des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Juli 2017 jedoch nicht zu den entsprechenden Laufbahnausbildungen und wurden nach der zuletzt genannten Auskunft auch nicht an Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr durchgeführt. Die Erreichung einer höheren Laufbahngruppe konnte zudem aus Sicht der Bundeswehr schon deshalb nicht das Ziel dieser Ausbildungsmaßnahmen sein, weil der Zeuge sich nach seiner Einstellung bei der Bundeswehr nach seiner Aussage, die durch die Personalakte der Bundeswehr sowie die Auskunft des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Juli 2017 bestätigt wird, nicht mehr für eine solche Laufbahn beworben hat. Der Einzelrichter vermag der Bescheinigung vom 30. September 2015 deshalb keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Soweit der Zeuge sinngemäß ausgesagt hat, dass er damals im Streitzeitraum überlegt habe, eventuell einen Laufbahnwechsel und eine Übernahme als Berufssoldat anzustreben, lässt sich hieraus kein hinreichend konkreter Zusammenhang der Lehrgänge mit einem von ihm verfolgten Berufsziel erkennen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das vom Zeugen in diesen Lehrgängen Gelernte in erheblichem Umfang zivilberuflich verwendbar ist. Dies gilt insbesondere für eine kaufmännische Ausbildung (Auskunft des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Juli 2017). Hieran ändert auch nichts, dass einige wenige Ausbildungsinhalte in einem Zivilberuf nützlich sein können (z.B. die o.g. SAP-Schulung). Soweit Kompaniefeldwebel [ ___ ] am 17. Februar und 28. April 2014 im Verwaltungsverfahren bescheinigt hat, dass der Zeuge eine Berufsausbildung als Berufssoldat absolviere, ist dies sowohl nach Aktenlage als auch nach dem Vortrag der Klägerseite unzutreffend. Denn der Zeuge war nicht Berufssoldat, sondern Soldat auf Zeit. Er hat sich während seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr unstreitig auch nicht für die Übernahme als Berufssoldat beworben. Ebenso wenig ergibt sich aus der Personalakte, dass ihm bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit eine entsprechende schriftliche Zusicherung (§ 4 Abs. 4 der SLV) gemacht wurde. Schließlich ist der Zeuge ausweislich der o.g. Auskunft des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Juli 2017 im streitgegenständlichen Zeitraum im üblichen Umfang (A 3 bis A 5 EZ) besoldet worden, so dass kein gegenüber einem normalen Dienstverhältnis geringeres Entgelt vorlag. Eine Gesamtwürdigung führt deshalb selbst dann, wenn unterstellt wird, dass der Zeuge in Tätigkeiten unterwiesen wurde, die qualifizierte Kenntnisse und Fertigkeiten erforderten, hier zu dem Schluss, dass bei dem Dienstverhältnis des Zeugen in der Bundeswehr im streitgegenständlichen Zeitraum der Erwerbscharakter deutlich im Vordergrund stand. Dies würde selbst dann gelten, wenn entgegen den obigen Ausführungen die Lehrgänge des Klägers für seine Tätigkeit im Rahmen des Nachschubs und der Materialverwaltung als Ausbildung angesehen würden, weil angesichts der Vielzahl der von ihm zugleich im Streitzeitraum ausweislich der Bescheinigung vom 12. November 2014 besuchten Lehrgänge zu Themen in Zusammenhang mit allgemeinen Themen sowie Kampfeinsätzen und der Tätigkeiten des Zeugen außerhalb der Lehrgangszeiten der Erwerbscharakter immer noch überwiegt. Auch ein Ausbildungsdienstverhältnis lag bei dem Zeugen als Soldaten auf Zeit nach Abschluss seiner Ausbildung zum Mannschaftsdienstgrad vor diesem Hintergrund nicht vor. Der Klägerin hat auch nicht deshalb Anspruch auf die begehrte Kindergeldfestsetzung, weil möglicherweise andere Familienkassen in Fällen, die dem Vorliegenden vergleichbar sind, zu Unrecht Kindergeld festgesetzt haben. Selbst wenn die vom Zeugen absolvierten Lehrgänge für seine Verwendung im Bereich des Nachschubs bzw. der Materialverwaltung entgegen den obigen Ausführungen zur Folge hätten, dass der Ausbildungscharakter der Tätigkeit des Zeugen bei der Bundeswehr überwiegt, stünde im Übrigen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Kindergeldfestsetzung entgegen, weil der Zeuge im Rahmen seiner Grundausbildung und möglicherweise auch in den ersten hierauf folgenden Monaten seiner Dienstpostenausbildung bei der Bundeswehr eine erstmalige Ausbildung abgeschlossen hatte, so dass die volle Erwerbstätigkeit des Zeugen im Streitzeitraum der Gewährung von Kindergeld für eine zweite Ausbildung entgegensteht. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Der am [ ___ ] 1989 geborene Sohn S der Klägerin (im Folgenden auch: das Kind oder der Zeuge) schloss im Sommer 2006 die Realschule mit der Mittleren Reife ab. Danach arbeitete er in verschiedenen Betrieben als Aushilfe. Im Juli 2007 trat der Zeuge in die Bundeswehr ein und verpflichtete sich als Soldat auf Zeit (zuletzt SaZ 12). In diesem Rahmen wurde er bei verschiedenen Einheiten eingesetzt, wobei er vollzeitig tätig war. Der Sohn der Klägerin nahm außerdem an Auslandseinsätzen der Bundeswehr teil. Ab Ende Oktober 2009 hatte er den Rang eines Stabsgefreiten. Die Klägerin beantragte im November 2013 Kindergeld für ihren Sohn. Sie gab dabei an, dass dieser sich seit dem 1. Juli 2007 bei der Bundeswehr in „Berufsausbildung als Berufssoldat“ befinde. Bis 30. September 2007 habe [ ___ ] Kindergeld gezahlt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 3. April 2014 ab und begründete dies damit, dass eine rückwirkende Festsetzung von Kindergeld nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich sei. Die Kindergeldansprüche der Klägerin vor Januar 2009 seien verjährt. Mit am 5. Mai 2014 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 1. Mai 2014 bat die Klägerin darum, ihren Antrag nochmals zu überprüfen. Sie erklärte zugleich, dass sie Ansprüche auf Kindergeld erst ab 1. Januar 2012 geltend mache. Dem Schreiben beigefügt war u.a. eine vom Kompaniefeldwebel [ ___ ], unterschriebene Bestätigung, wonach die Berufsausbildung des Kindes als Berufssoldat am 1. Juli 2007 begonnen habe und bis 30. Juni 2019 andauern werde. Die Beklagte erließ daraufhin am 22. Dezember 2014 einen weiteren Bescheid, wonach der „Antrag auf Kindergeld vom 01.05.2014 … ab dem Monat Januar 2012 abgelehnt“ wurde. Dies begründete sie damit, dass sich das Kind nicht in einer Ausbildung befinde. Die Klägerin legte am 20. Januar 2015 auch hiergegen Einspruch ein, der ausdrücklich auf den Zeitraum ab Januar 2012 beschränkt war. In diesem Zusammenhang legte die Klägerin einen auf den 12. November 2014 datierten „Ausbildungsplan für den Oberstabsgefreiten S“ vor, der den Zeitraum Januar 2012 bis 29. September 2014 betrifft und von Oberstabsfeldwebel [ ___ ] abgezeichnet wurde. Hieraus geht hervor, dass der Zeuge im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl Ausbildungen für Kampfeinsätze als [ ___ ] (z.B. 1. Juni bis 18. Juni 2013 Grundlagenausbildung Orts- und Häuserkampf) als auch solche Lehrgänge absolvierte, die offensichtlich der Qualifizierung des Zeugen für eine Tätigkeit im Nachschubbereich dienten (z.B. 1. September bis 29. September 2014 „Ausbildung in der [ ___ ]“). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Bescheinigung Bezug genommen. Die Beklagte wies den zuletzt genannten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2015, die sich ausdrücklich (nur) auf den Zeitraum ab Januar 2012 bezieht, als unbegründet zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Kind ausweislich des Ausbildungsplans bereits im Januar 2012 den obersten Mannschaftsdienstgrad „Oberstabsgefreiter“ erreicht habe. Das Ausbildungsziel sei deshalb bereits erreicht gewesen. Eine weitere berücksichtigungsfähige Berufsausbildung für die Zeit danach liege nicht vor bzw. sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen am 24. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Kind befinde sich in Ausbildung. Andere Familienkassen sähen vergleichbare Tätigkeiten bei der Bundeswehr als Ausbildung an. Der Umstand, dass das Kind den Mannschaftsdienstgrad eines Oberstabsgefreiten erreicht habe, ändere nichts am Vorliegen einer Ausbildung. Die Klägerseite hat außerdem eine wiederum von Oberstabsfeldwebel [ ___ ] ausgefüllte Ausbildungsbescheinigung vom 30. September 2015 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Anschluss an die entsprechende Aussage des Zeugen erstmals sinngemäß vortragen lassen, dass der Zeuge infolge einer im Jahre 2011 erlittenen Verletzung in die Versorgungsgruppe seiner Einheit versetzt worden und hierfür durch entsprechende Lehrgänge qualifiziert worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2015 zu verpflichten, Kindergeld für das Kind S ab Januar 2012 bis September 2014 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Nach Aktenlage habe das Kind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) bereits den höchsten Mannschaftsdienstgrad erreicht. Die aus dem vorgelegten Ausbildungsplan ersichtlichen Maßnahmen bzw. Lehrgänge stellten keine Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts dar, weil sie - anders als etwa eine dreimonatige Grundausbildung und eine sich direkt hieran anschließende Dienstpostenausbildung - erst nach nahezu fünfjähriger Dienstzeit absolviert worden seien. Aus dem Ausbildungsplan sei auch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Maßnahmen handle, die das Kind zu einer höheren Qualifikation, also einen Aufstieg in eine höhere Laufbahn (hier: Unteroffizierslaufbahn) befähigten. Es handle sich nur um sogenannte Einsatzausbildungen im Rahmen des normalen Dienstverhältnisses eines Soldaten im Range eines Oberstabsgefreiten, weil das Berufsziel bereits erreicht worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei erforderlich, dass der Ausbildungscharakter und nicht der Erwerbscharakter im Vordergrund stehe. Dies sei hier nicht erkennbar. Auch gehe der Beklagte davon aus, dass dem Kind die übliche Besoldung und kein aufgrund von Ausbildungsmaßnahmen abgesenktes Entgelt gezahlt worden sei. Die damalige Berichterstatterin hat mit den Beteiligten im Erörterungstermin am 20. April 2016 die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Senat hat den Rechtsstreit am 11. Juli 2017 auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat am 14. Juli 2017 beschlossen, das o.g. Kind als Zeugen zu den Umständen seiner Einstellung bei der Bundeswehr und dem weiteren Verlauf seiner Tätigkeit dort zu vernehmen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf die Anfragen des Gerichts vom 11. April 2017 und 26. Juli 2017 eine Auskunft erteilt, wegen deren Einzelheiten auf dieses Schreiben Bezug genommen wird. Am 2. August 2016 fand eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme statt. Dem Gericht liegt die Kindergeldakte der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die dem Gericht auszugsweise vorliegende Personalakte der Bundeswehr und die Niederschriften des Erörterungstermins sowie der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2017 samt Beweisaufnahme Bezug genommen.