Urteil
13 K 1415/23
Finanzgericht Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2024:0516.13K1415.23.00
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Leitsätze
1. Der Antrag einer Halterin auf vorzeitige Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt als dem, der nach den Angaben der Zulassungsbehörden der Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein zugrunde liegt, lässt sich nicht mit Erfolg auf den Einwand stützen, dass die Zulassungsstelle die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein zu keinem Zeitpunkt jemals tatsächlich eingezogen habe.(Rn.26)
(Rn.31)
2. Ist ein Fahrzeug noch im öffentlichen Straßenraum – hier: auf einem Parkplatz vor einem Schwimmbad - abgestellt, liegt darin noch immer eine "Benutzung" des Fahrzeugs i.S. des Kraftfahrzeugsteuerrechts (hier: mit der Folge, dass es vorliegend nicht möglich ist, in Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG den Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht ausnahmsweise vorzuverlegen).(Rn.32)
(Rn.38)
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 11.06.2025 - IV B 28/24, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag einer Halterin auf vorzeitige Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt als dem, der nach den Angaben der Zulassungsbehörden der Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein zugrunde liegt, lässt sich nicht mit Erfolg auf den Einwand stützen, dass die Zulassungsstelle die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein zu keinem Zeitpunkt jemals tatsächlich eingezogen habe.(Rn.26) (Rn.31) 2. Ist ein Fahrzeug noch im öffentlichen Straßenraum – hier: auf einem Parkplatz vor einem Schwimmbad - abgestellt, liegt darin noch immer eine "Benutzung" des Fahrzeugs i.S. des Kraftfahrzeugsteuerrechts (hier: mit der Folge, dass es vorliegend nicht möglich ist, in Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG den Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht ausnahmsweise vorzuverlegen).(Rn.32) (Rn.38) 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 11.06.2025 - IV B 28/24, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. I. Das Gericht konnte über den Rechtsstreit aufgrund der am 16.05.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung entscheiden, obschon die Klägerin in ihr weder in Person erschienen noch durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. 1. Denn die Klägerin war zur mündlichen Verhandlung durch Ladungsverfügung vom 25.03.2024, die ihr am 28.03.2024 ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, förmlich und unter Wahrung der zweiwöchigen Ladungsfrist geladen worden, und ihr war in der Ladungsverfügung auch gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mitgeteilt worden, dass bei ihrem Ausbleiben im Termin auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne. Wie der gestellte, vom Gericht abgelehnte Verlegungsantrag zeigt, hat die Klägerin die Ladung zum Termin auch tatsächlich erhalten. 2. Die mündliche Verhandlung war auch nicht auf den am 06.05.2024 und nochmals am 13.05.2024 gleichlautend gestellten Antrag der Klägerin hin auf einen späteren Termin zu verlegen. Denn erhebliche Gründe für eine solche Verlegung i. S. des § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Dass die Rechtsanwaltskammer Stadt A ihr, wie sie behauptet, noch keinen Vertreter nach § 53 Abs. 4 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bestellt hat, ist, selbst wenn dieser Vortrag zuträfe, offensichtlich kein erheblicher Verlegungsgrund, da die Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 1 FGO vor dem Finanzgericht selbst führen können und eine Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt deshalb nicht vorgeschrieben ist. Darauf hat das Gericht die Klägerin zudem im Zusammenhang mit der Ablehnung des Verlegungsantrags am 13.05.2024 ausdrücklich hingewiesen. II. Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 15.12.2022 ist in der Gestalt, den er durch die Einspruchsentscheidung vom 30.06.2023 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass (und zwar auch unter Berücksichtigung des späteren Vorbringens der Klägerin im Klageverfahren) für das Fahrzeug mit dem der Klägerin erteilten amtlichen Kennzeichen X-XX 1234 jedenfalls keine frühere Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht als auf den Stichtag 14.11.2019 in Betracht kommen kann. 1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug – vorbehaltlich etwaiger Vorschriften über die Gewährung von Steuerbefreiungen, die hier nicht einschlägig sind – solange, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Ergänzend bestimmt § 5 Abs. 4 Satz 1 KraftStG – hier in der bis zum 11.06.2015 geltenden Fassung, mithin vor Änderung der Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes (Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz – 2. VerkehrStÄndG –) vom 08.06.2015 (BGBl. I 2015, 901)–, dass, wenn ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird und wenn dabei die diesbezügliche Eintragung im Fahrzeugschein und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen werden, der letzte Tag maßgeblich ist. Für die Zeit ab dem 12.06.2015 – also ab Vornahme der genannten Gesetzesänderung durch das 2. VerkehrStÄndG – besagt diese Regelung, dass der letzte Tag maßgeblich ist, wenn ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird und dabei die diesbezügliche Änderung im Fahrzeugschein und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen wird. Später – nach Ablauf des hier streitigen Zeitraums – ist die Vorschrift durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16.10.2020 (BGBl. I 2020, 2184) mit Wirkung ab dem 23.10.2020 erneut geändert worden, wobei es seither auf die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und nicht mehr auf eine solche im Fahrzeugschein ankommt. Außerdem besagt § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG – und zwar unverändert im gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum –, dass die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat. 2. Nach diesen gesetzlichen Maßstäben hat die Steuerpflicht der Klägerin für das von ihr zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gehaltene inländische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 1234 jedenfalls nicht vor dem 14.11.2019 geendet. a) Denn nach den Angaben der dafür zuständigen Zulassungsbehörde der Stadt A soll die für das Fahrzeug erteilte Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. nach früherer Terminologie der Fahrzeugschein für das Fahrzeug) dort erst am 15.11.2019 eingezogen worden sein. Das bedeutet zugleich, dass vor diesem Zeitpunkt – also vor dem 15.11.2019 – im Fahrzeugschein auch noch keine Eintragung über eine zwischenzeitlich erfolgte Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs erfolgt ist. b) Dass es sich anders verhalten hätte (also, dass bereits vor dem Stichtag 15.11.2019 eine förmliche Außerbetriebsetzung ihres Fahrzeugs erfolgt sei), wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Denn die Klägerin bestreitet zwar nachdrücklich, dass die Zulassungsstelle die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein jemals tatsächlich eingezogen habe. Wenn dieser Einwand zuträfe, würde daraus indessen nur folgen, dass das Fahrzeug nach wie vor nicht außer Betrieb gesetzt worden wäre. Das wiederum würde bedeuten, dass die Steuerpflicht für den Pkw auch über den 14.11.2019 hinaus noch weiter fortgedauert hätte. Ein Antrag auf frühere Beendigung der Steuerpflicht ließe sich darauf mithin nicht stützen. c) Dass jedenfalls vor dem 15.11.2019 noch keine Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren vermerkt wurde, bedeutet zugleich, dass das Fahrzeug noch bis zu diesem Zeitpunkt i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG "zum Verkehr zugelassen" war und damit der Steuerpflicht unterlegen hat. aa) Dabei wird der Begriff der "Zulassung zum Verkehr" im KraftStG nicht näher definiert. Die Zulassung zum Verkehr richtet sich deshalb gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Die Zulassung zum Verkehr erfolgt dabei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV –, hier in der im Streitzeitraum geltenden Fassung – FZV a. F. – vor der am 01.09.2023 in Kraft getretenen Neufassung der FZV durch Art. 1 der Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.07.2023, BGBl. I 2023, Nr. 199) durch die Zuteilung eines Kennzeichens "und" die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Dem entspricht es, wenn für die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs der Halter dies nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV a. F. der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung unverzüglich anzuzeigen "und" die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen hat. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FZV a. F. vermerkt die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: in dem Fahrzeugschein) und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus (s. im Einzelnen Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 20.12.2010 – II B 42/10, BFH/NV 2011, 655). Da § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG an diese verkehrsrechtlichen Vorgaben anknüpft und die Steuerpflicht somit besteht, solange die verkehrsrechtliche Zulassung fortbesteht, endet die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung, also in dem Moment, in dem einerseits der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen wurde und andererseits die Kennzeichen entstempelt wurden. Dass es grundsätzlich auf beide Voraussetzungen ankommt, stellt auch § 5 Abs. 4 Satz 1 KraftStG klar, wonach in dem Fall, dass die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung (bzw. bis 2020 im Fahrzeugschein) und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen werden, der letzte Tag maßgebend ist. bb) Die Klägerin hat weder unter Beweis gestellt noch überhaupt nur vorgetragen, dass das streitige Fahrzeug vor dem 15.11.2019 außer Betrieb gesetzt und dass vor diesem Stichtag eine diesbezügliche Eintragung im Fahrzeugschein vorgenommen worden wäre. Ihre Darstellung des Sachverhalts hat sich zunächst auf die Angabe beschränkt, dass das Fahrzeug im Herbst 2012, als sie in das Krankenhaus eingewiesen worden war, fahruntauglich gewesen sei und in einer Werkstatt in der Stadt A gestanden habe. Dass der Pkw dabei nicht mehr habe repariert werden und anschließend dauerhaft nicht mehr im Straßenverkehr habe verwendet werden können, ergibt sich daraus aber gerade nicht. Dagegen spricht im Übrigen schon der Umstand, dass die Klägerin – oder für ihre Rechnung und in ihrem Namen ein Dritter – noch bis einschließlich 2015 die fälligen Kraftfahrzeugsteuerschulden ohne Beanstandungen gezahlt hat. Außerdem steht nach der Auskunft der Zulassungsstelle der Stadt A fest, dass das Fahrzeug auch im Anschluss an die von der Werkstatt offenbar abgelehnte Reparatur noch auf dem Parkplatz vor dem Freibad Stadt A-Ortsteil X und damit im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt war. Darauf, ob der Pkw zu diesem Zeitpunkt betriebsfähig war (was die Klägerin bestreitet), kommt es wegen der unstreitig nach wie vor fehlenden Eintragung der Außerbetriebsetzung im Fahrzeugschein nicht an. cc) Dagegen führt die Klägerin zu Unrecht an, dass die Außerbetriebsetzung entgegen dem Vortrag des Beklagten – den sie als unwahr bezeichnet – auch am 15.11.2019 noch nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen worden sei. Zutreffend ist zwar, dass es den Zulassungsbehörden nach der eingeholten Auskunft der Stadt A nicht gelungen ist, den Fahrzeugschein bzw. die die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen, und dass die Zulassungsstelle das Fahrzeug im Anschluss an eine Anfrage des Beklagten vom 14.11.2019 am 15.11.2019 von Amts wegen auch ohne Einziehung der Fahrzeugpapiere förmlich außer Betrieb gesetzt hat. Daraus lässt sich für eine vorzeitige Beendigung der Steuerpflicht aber nichts herleiten. Würde man die Sichtweise der Klägerin zugrunde legen, könnte der Beklagte nämlich, wie dargelegt, sogar noch über den 14.11.2019 hinaus Ansprüche auf Kraftfahrzeugsteuer gegenüber der Klägerin geltend machen. d) Es ist auch nicht möglich, in Anwendung von § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG den Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht ausnahmsweise auf einen Stichtag vor dem 14.11.2019 vorzuverlegen. aa) Diese Vorschrift ist zwar grundsätzlich in allen Fällen anwendbar, in denen der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 12.08.1998 – 4 K 3707/97, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuerrecht – UVR – 1999, 226; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 07.10.2022 – 6 K 1334/21, UVR 2023, 110). Die Glaubhaftmachung i. S. des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG erfordert auch nicht den vollen Beweis, immerhin aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit der unverschuldeten Abmeldung des Fahrzeugs (Finanzgericht Münster, Urteil vom14.04.2023 – 10 K 824/23 Kfz, juris). bb) Daran fehlt es indessen, weil sich auch bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin nicht feststellen lässt, dass sie an der verzögerten Einziehung der Fahrzeugpapiere und damit an der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs erst am 15.11.2019 – mithin fast sechs Jahre nach der angeblichen dauerhaften Betriebsuntüchtigkeit des Fahrzeugs – kein Verschulden getroffen hat. Dafür reicht die Behauptung, es habe der Betreuerin B oblegen, das Fahrzeug um- bzw. abzumelden, nicht aus. Das ergibt sich schon daraus, dass die Betreuung schon am 13.02.2013 – und damit lange vor dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt – wieder aufgehoben worden ist. Seither war die Klägerin sowohl rechtlich (da sie nicht mehr unter Betreuung stand) als auch tatsächlich (da sie auch nach ihrem eigenen Vortrag von der Polizeibehörde in Stadt H in Erfahrung gebracht hatte und deshalb darum wusste, dass das Fahrzeug auf dem Parkplatz in Stadt A-Ortsteil X abgestellt war) ohne weiteres in der Lage – und auch dazu verpflichtet –, sich um die Abmeldung des Fahrzeugs selbst zu kümmern. Dass ihr der Beschluss vom XX.XX.2013, durch den die Betreuung wieder aufgehoben worden ist, nach ihrem eigenen Vorbringen nicht förmlich zugestellt werden konnte, ändert an dessen Wirksamkeit – und damit an der rechtlichen Möglichkeit, ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln – nichts. Hinzu kommt, dass die Klägerin noch im Jahre 2016 gegen das Bemühen der Zulassungsstelle, das Fahrzeug wegen fehlenden Versicherungsschutzes außer Betrieb zu setzen, Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hat. Damit hat die Klägerin zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nicht einverstanden war. Wie bei dieser Sachlage davon gesprochen werden könnte, die Klägerin habe die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert, erschließt sich dem Gericht nicht. Anhaltspunkte dafür hat die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgetragen. Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin auf die angebliche "Vertreterhaftung" der für sie früher eingesetzten Betreuerin nichts. Dass die Betreuerin das Fahrzeug bis zur Beendigung der Betreuung nicht abgemeldet hatte, konnte die Klägerin nämlich ohne weiteres daran erkennen, dass noch bis in das Jahr 2015 hinein die laufenden Kraftfahrzeugsteuerforderungen von jährlich 81,00 € weiterhin von ihrem Bankkonto im Lastschriftverfahren eingezogen wurden. Das gleiche gilt für das angebliche, von der Klägerin zu ihrer Entlastung angeführte Behördenversagen. Weshalb die Klägerin, wenn sie schon nach ihrem eigenen Vortrag keinerlei Versuch unternommen hatte, sich mit den Zulassungsbehörden in Verbindung zu setzen und auf eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs hinzuwirken, dennoch gutgläubig davon hätte ausgehen dürfen, die Angelegenheit werde sich schon von selbst geregelt haben und sie müsse für das Fahrzeug trotz fortbestehender Steuerfestsetzung (der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 11.01.2011 war zu keinem Zeitpunkt aufgehoben oder geändert worden) keine Kraftfahrzeugsteuer mehr bezahlen, erschließt sich dem Gericht nicht. cc) Es kommt hinzu, dass auch die andere tatbestandliche Voraussetzung des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG nicht vorgelegen hat. Davon, dass die Klägerin als Steuerschuldner glaubhaft gemacht hätte, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt – also seit dem 31.12.2013 – nicht benutzt worden ist, kann nämlich keine Rede sein. Es mag zwar sein, dass der Pkw seither nicht mehr eigenständig fortbewegt werden konnte (dafür könnte sprechen, dass die von der Klägerin beauftragte Kfz-Werkstatt, das Autohaus XY, den Schaden an dem Fahrzeug im Sommer 2012 möglicherweise nicht behoben hatte, auch wenn die Klägerin hierzu nichts weiter vorgetragen hat). Auch in der Folgezeit war der Pkw der Klägerin aber (was unstreitig ist) immer noch im öffentlichen Straßenraum – nämlich auf dem Parkplatz vor dem Schwimmbad in derStadt A-Ortsteil X – abgestellt, und auch darin liegt nach wie vor eine Benutzung des Fahrzeugs i. S. des Kraftfahrzeugsteuerrechts. Dass der Klägerin dafür – wie sie meint – noch nachgewiesen werden müsste, dass sie das Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt und wieder fahrtüchtig gemacht hat, trifft mithin nicht zu. Darauf kommt es zudem wegen des bereits nicht glaubhaft gemachten fehlenden Verschuldens an der Verzögerung der Abmeldung nicht an. dd) Für eine Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG – für dessen tatbestandliche Voraussetzungen einschließlich des Glaubhaftmachens zudem allein die Klägerin und nicht den Beklagten die Darlegungslast trifft – ist nach alldem jedenfalls kein Raum. ee) Der Verweis auf eine angebliche Vertreterhaftung der für die Klägerin eingesetzten Betreuerin B verfängt im Übrigen schon deshalb nicht, weil dadurch allenfalls zusätzliche Ansprüche des Beklagten gegenüber der Vertreterin ausgelöst würden, die die Klägerin selbst indessen von ihrer eigenen Zahlungspflicht nicht entbinden könnten. e) Es trifft nach alldem nicht zu, dass – wie die Klägerin meint – auch ein Tätigwerden von ihrer Seite an der Situation nichts geändert hätte. Tatsächlich wäre nämlich, wie dargelegt, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Steuerpflicht für das Fahrzeug weggefallen (sie hätte nach dieser Vorschrift nicht mehr länger angedauert), sobald das Fahrzeug nicht mehr zum Verkehr zugelassen war. Dafür wiederum hätte die Klägerin durch dessen Abmeldung (also durch Vorsprache bei der Zulassungsbehörde und durch Vorlage der Kennzeichen zur Entstempelung und des Fahrzeugscheins zur Eintragung der Außerbetriebsetzung) Sorge tragen können und – wollte sie die Beendigung der Steuerpflicht herbeiführen – auch müssen. Wäre sie zur Vorlage des Fahrzeugscheins, weil ihr dieser abhandengekommen war, nicht in der Lage gewesen, hätte sie diesen Umstand gegenüber den Zulassungsbehörden zumindest ausdrücklich offenlegen können. Die Klägerin hat indessen nicht einmal vorgetragen, dass sie auch nur einen Versuch in dieser Hinsicht unternommen hätte. 3. Für Besteuerungszeiträume vor dem 03.01.2018 kommt hinzu, dass insoweit, wie der Beklagte zutreffend und eingehend dargelegt hat, bei Antragstellung am 01.12.2022 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. a) Hierzu besagt § 169 Abs. 1 Satz 1 AO, dass die Änderung einer Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die betreffende Steuer entstanden ist, und der Ablauf der Festsetzungsfrist ist – vorbehaltlich anderer Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände, die hier indessen nicht einschlägig sind – nur dann gehemmt, wenn vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung gestellt wird (§ 171 Abs. 3 AO). Zudem ist nach § 11 Abs. 1 KraftStG die Steuer jeweils für die Dauer eines Jahres – des Entrichtungszeitraums – im Voraus zu entrichten, und gemäß § 6 KraftStG entsteht die Steuer bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums, hier mithin jeweils neu zum 03.01. des betreffenden Kalenderjahrs. b) Daraus folgt, wie der Beklagte richtig ausgeführt hat, dass für den vom 03.01.2017 bis zum 02.01.2018 laufenden Entrichtungszeitraum die vierjährige Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs 2017 begonnen und mit Ablauf des Kalenderjahrs 2021 geendet hat; für die vorangegangenen Entrichtungszeiträume gilt entsprechendes. Damit wäre eine Änderung der Steuerfestsetzung in dem von der Klägerin begehrten Sinne – nämlich eine Herabsetzung der Steuer auf null € – erstmals für den am 03.01.2018 beginnenden Entrichtungszeitraum zulässig gewesen, während für die vorangegangenen Entrichtungszeiträume eine solche Änderung wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr in Betracht kommt. Das gegenteilige Vorbringen der Klägerin, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO finde im Falle des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG keine Anwendung, findet keine Grundlage im Gesetz. § 171 Abs. 11 AO steht dem Eintritt der Festsetzungsverjährung schon deshalb nicht entgegen, weil die Klägerin bereits seit dem 13.02.2013 nicht mehr unter Betreuung gestanden hat und weil sie außerdem seither weder geschäftsunfähig noch in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt war. 4. Die Ausführungen der Klägerin zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegen neben der Sache. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, worin im Streitfall das von der Klägerin sinngemäß angeführte rückwirkende Ereignis i. S. dieser Vorschrift, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hätte, zu sehen sein soll. Die Zweifel der Klägerin an der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten greifen schon deshalb nicht durch, weil in § 127 AO ausdrücklich bestimmt ist, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen einer Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit beansprucht werden kann, wenn – wie hier – keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden kann; zudem war das streitige Fahrzeug bis zuletzt im Bezirk des Beklagten zugelassen (vgl. § 1 Nr. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung – KraftStDV –). III. Die von der Klägerin in den Raum gestellte Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 74 FGO) nicht vorliegen. Denn die Entscheidung über den Rechtsstreit hängt weder ganz noch zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Gegenstand des von der Klägerin parallel zum Klageverfahren betriebenen Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 26.11.2019 – wie auch des nachfolgenden Klageverfahrens, das mittlerweile beim Senat unter dem Az. 13 K 1032/24 geführt wird – kann (neben der vorrangig zu klärenden Frage, ob jener Bescheid ihr ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist und ob der Klägerin ggf. Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gewährt werden müsste) allenfalls die Frage sein, ob der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer in diesem Bescheid zutreffend für die Zeit vom 03.01.2019 bis zum 14.11.2019 auf 70,00 € festgesetzt hat, oder ob er sie richtigerweise für einen kürzeren Zeitraum, der am 03.01.2019 beginnt und vor dem 14.11.2019 endet, auf einen geringeren Betrag hätte festsetzen müssen. Denn nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 KraftStG erstreckt sich die neu vorzunehmende Steuerfestsetzung – durch einen sog. Endebescheid – (nur) auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht. Da in § 11 Abs. 1 KraftStG als Entrichtungszeitraum der Zeitraum von jeweils der Dauer eines Jahres bestimmt ist, für den die Steuer im Voraus zu entrichten ist, und der Entrichtungszeitraum, in den das angenommene Ende der Steuerpflicht am 15.11.2019 fiel, am 03.01.2019 begonnen hatte, war Gegenstand der Neufestsetzung nur der Zeitraum vom 03.01.2019 bis zum 14.11.2019. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Steuerfestsetzung für Zeiträume vor dem 03.01.2019 nicht Gegenstand des Änderungsbescheids vom 26.11.2019 ist. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Kraftfahrzeugsteuer für ihr Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-XX 1234 bereits ab dem 01.01.2014 auf null € herabgesetzt werden musste, kann deshalb nicht zum Gegenstand des dortigen Einspruchsverfahrens (und damit auch nicht des nunmehr betriebenen Klageverfahrens) gemacht werden. Denn nach § 351 Abs. 1 AO können Verwaltungsakte, die (wie hier der Änderungsbescheid vom 26.11.2019) unanfechtbare Verwaltungsakte ändern – hier den dem Änderungsbescheid vorausgegangenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Finanzamts Stadt A vom 11.01.2011 –, nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht. Das bedeutet, dass die nun erstmals vorgebrachten Einwände der Klägerin, es werde auch keine Kraftfahrzeugsteuer für Zeiträume vor dem 03.01.2019 mehr geschuldet, selbst dann, wenn sie zutreffen würden, an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 26.11.2019 nichts ändern würden. Daraus erhellt, dass der Ausgang des hier in Rede stehenden Klageverfahrens, das sich gegen den Ablehnungsbescheid vom 15.12.2022 richtet, in keiner Weise von dem Ausgang des Einspruchs- oder des nachfolgenden Klageverfahrens gegen den Endebescheid vom 26.11.2019 abhängt, da die Klägerin ihr Ziel, auch für Zeiträume vor dem 03.01.2019 eine Steuerfestsetzung auf null € zu erwirken, in jenem Verfahren nicht erreichen kann. IV. Dem Antrag der Klägerin, vor Ergehen einer Entscheidung zunächst noch die Herren D, E, F und G sowie Frau B als Zeugen "zum Zustand und Verbleib meines Fahrzeugs nach dem XX.10.2012" zu hören, war nicht zu entsprechen. Denn es ist nicht ersichtlich – und lässt sich auch dem Beweisantritt der Klägerin nicht entnehmen –, was die Vernehmung dieser Zeugen zur Beantwortung der allein streitentscheidenden Frage, ob die Klägerin die Abmeldung des Fahrzeugs i. S. des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG nicht schuldhaft verzögert hat, hätte beitragen können. Konkrete in diese Richtung weisende Tatsachen, die durch eine Aussage dieser Zeugen bewiesen werden könnten, hat die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Auf den Zustand des Fahrzeugs (der, das kann hier unterstellt werden, mit dem Begriff der Fahruntüchtigkeit zutreffend umschrieben sein mag) kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf dessen späteren Verbleib, da beides für den Fortbestand der Steuerschuldnerschaft der Klägerin für den Pkw keine Rolle spielt. Das gleiche gilt für den am 15.02.2024 gestellten Beweisantrag zu der Frage, "ab welchem Datum das Fahrzeug sich im Machtbereich der Kfz-Zulassungstelle befand (öffentlicher Parkplatz eines Eigenbetriebes der Stadt A) und wo es sich bis zu diesem Zeitpunkt befand". Darauf kommt es für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht an, weil der Umstand, dass das Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum in derStadt A abgestellt und dies der Zulassungsstelle auch bekannt war, nichts daran ändert, dass die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen hat, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen würden, sie – die Klägerin – habe die Abmeldung des Fahrzeugs nicht i. S. des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG schuldhaft verzögert. Ob auch die Zulassungsstelle daran ein Verschulden trifft (wie die Klägerin offenbar meint), ist dafür unerheblich. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Streitig ist, ob das beklagte Hauptzollamt (der Beklagte) den Antrag der Klägerin auf vorzeitige Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt als dem, der nach den Angaben der Zulassungsbehörden der Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein zugrunde liegt, zu Recht abgelehnt hat. Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin war seit dem 03.01.2011 Halterin eines am 15.05.2008 erstmals zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw des Typs (...), der mit einem Ottomotor mit 1.198 cm3 Hubraum ausgestattet war und für den ihr von den Straßenverkehrsbehörden das amtliche Kennzeichen X-XX 1234 zugeteilt worden war. Aufgrund dieses Umstands hatte das seinerzeit sachlich zuständige Finanzamt der Stadt A gegen sie mit Bescheid vom 11.01.2011 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 81,00 € jährlich, beginnend ab dem 03.01.2011, festgesetzt. Ihren eigenen Angaben zufolge wurde die Klägerin ab dem XX.XX.2012 aufgrund (...) des Amtsgerichts der Stadt A in das Krankenhaus in der Stadt A, (…). Durch Bestellungsurkunde des Notariats Stadt A- Ortsteil Z vom XX.11.2012 wurde für sie zudem die in der Stadt A ansässige Rechtsanwältin B als Betreuerin eingesetzt, wobei deren Aufgabenkreis unter anderem auch ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten und die Entgegennahme, das Öffnen und die Annahme von Post zum Inhalt haben sollte. Dieser Betreuungsbeschluss wurde wenig später durch Beschluss vom XX.XX.2013 wieder aufgehoben und die Betreuung damit beendet. Die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug der Klägerin wurde letztmalig durch Lastschrifteinzug vom 05.01.2015 für den Zeitraum vom 03.01.2015 bis zum 02.01.2016 bezahlt. Nach Angaben der Zulassungsbehörden der Stadt A wurden die für das Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichen am 25.08.2015 entstempelt. Zu einer Einziehung des Fahrzeugscheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I kam es dabei jedoch zunächst nicht. In der Folgezeit war die Klägerin seit dem Jahre 2016 bis zum XX.XX.2018 unter verschiedenen Anschriften in der Stadt C, und zwar zuletzt unter der Adresse a Straße 1 in der Stadt C, polizeilich gemeldet. Zum XX.XX.2018 war sie dort mit unbekanntem Wohnsitz abgemeldet und erst später zum XX.XX.2021 unter der Adresse b Straße 2 in der Stadt C wieder angemeldet worden. Zwischenzeitlich hatte die Zulassungsbehörde der Stadt A dem mittlerweile sachlich zuständig gewordenen Beklagten am 15.11.2019 im Wege des elektronischen Datenaustausches mitgeteilt, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I am selben Tag, mithin am 15.11.2019, eingezogen worden sei. Daraufhin setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 26.11.2019 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) für die Zeit vom 03.01.2019 bis zum 14.11.2019 auf 70,00 € fest. Zugleich forderte er die Klägerin in diesem Bescheid auf, die seiner Auffassung nach noch offenen und fälligen Beträge von insgesamt 374,00 €, und zwar darunter auch die "Rückstände aus anderen Entrichtungszeiträumen" in Höhe von 243,00 € sowie Säumniszuschläge in Höhe von 58,00 € und Rücklastschriftgebühren in Höhe von 3,00 €, sofort zu begleichen. Dieser Bescheid war an die Klägerin unter deren früherer Anschrift in der c Straße 3 in der Stadt A adressiert worden. Er wurde, nachdem er an die Klägerin zunächst dorthin auf dem Postweg übersandt und von dort an den Beklagten als unzustellbar zurückgelangt war, anschließend im Dienstgebäude des Beklagten öffentlich ausgehängt, da die aktuelle Anschrift der Klägerin für den Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht zu ermitteln war. Mit E-Mail vom 01.12.2022 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und bat um die Erteilung eines sog. Endebescheids zum 31.12.2013. Dabei verwies sie darauf, dass das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt, an dem sie im Herbst 2012 in das Krankenhaus eingewiesen worden sei, fahruntauglich in einer Werkstatt in der Stadt A gestanden habe. Die Betreuerin B habe den Pkw "im Vermögensverzeichnis (...) unterschlagen". Aufgrund der Einsichtnahmemöglichkeit in ihre Kontoauszüge habe die Betreuerin darum gewusst, dass sie – die Klägerin – ein Auto gehabt habe. Daher habe die Betreuerin das Fahrzeug um- bzw. abmelden müssen. Es sei "davon auszugehen, dass das Fahrzeug spätestens ab dem 31.12.2013 dauerhaft betriebsunfähig war und damit seine Eigenschaft als Kraftfahrzeug (...) verloren" habe. Mit Bescheid vom 15.12.2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Steueränderung ab, da die Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I erst am 15.11.2019 erfolgt sei und die ihm dazu von der zuständigen Zulassungsbehörde übermittelten Daten für ihn verbindlich seien. Eine Vorverlegung des Endes der Steuerpflicht scheide aus, da kein zureichender Nachweis darüber geführt worden sei, dass das Fahrzeug tatsächlich mehrere Jahre lang nicht mehr habe genutzt werden können. Außerdem mangele es an einem glaubhaften Nachweis, dass die Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht schuldhaft verzögert worden sei, was sich daraus ersehen lasse, dass sich die Klägerin nun erstmals nach fast neun Jahren an ihn gewendet habe. Schließlich betrage die Festsetzungsfrist für die Steuer vier Jahre, so dass eine Änderung der vor dem Jahr 2018 fällig gewordenen Steuern schon wegen Festsetzungsverjährung ausgeschlossen sei. Dagegen legte die Klägerin am 21.12.2022 "Widerspruch" ein. Zur Begründung trug sie vor, dass sie keinen "Abmeldebescheid" vom 26.11.2019 erhalten habe. Außerdem verwies sie auf die für sie eingerichtete Betreuung und darauf, dass "Straftaten einer gesetzlichen Betreuerin (ihr) nicht zuzurechnen" seien. Mit Schreiben vom 10.05.2023 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass "die öffentliche Zustellung des Abmeldebescheids" zulässig gewesen sei, weil sie zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung unbekannt verzogen und eine Adressermittlung auch über die Meldeverzeichnisse nicht möglich gewesen sei. Außerdem habe die Betreuung lediglich vom XX.XX.2012 bis zum XX.XX.2013 bestanden, und die Steuerforderungen seien inzwischen vollständig beglichen worden. Nachdem die Klägerin daraufhin lediglich durch Schreiben vom 15.05.2023 geltend gemacht hatte, dass sie "glaubhaft gemacht" habe, dass "das Fahrzeug tatsächlich nicht mehr genutzt wurde", wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30.06.2023 unter Wiederholung und Vertiefung seiner bereits getätigten Ausführungen als unbegründet zurück. Dagegen wendet sich die mit Schriftsatz vom 06.07.2023 erhobene und beim Finanzgericht am 12.07.2023 eingegangene Klage. Mit ihr macht die Klägerin geltend, dass das Verfahren auszusetzen sei, bis der Beklagte über ihren Einspruch gegen den Bescheid vom 26.11.2019 entschieden habe. Denn es sei derzeit unklar, welche Zeiträume Streitgegenstand seien. Sie sei zudem seit elf Jahren nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs, so dass es für sie einen erheblichen Aufwand erfordere, die Angelegenheit aufzuklären. Ihre Wohnung sei am XX.XX.2012 geräumt worden, und sie habe ihr Eigentum nie zurückerhalten. Ihr müsse zudem nachgewiesen werden, dass sie oder jemand anders ihr Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt und es wieder fahrtauglich gemacht habe. Die Verfahrensweise der Zulassungsbehörde sei zudem erklärungsbedürftig. Die rückständigen Steuern seien ihr gegenüber nicht beigetrieben worden. Der Beklagte habe sich bereits unmittelbar nach dem Ausbleiben der Steuerzahlung an die Zulassungsstelle wenden müssen. Offensichtliches Behördenversagen werde zu ihren Lasten berücksichtigt. Das Fahrzeug habe sich im Machtbereich der Zulassungsbehörden befunden. Die baden-württembergischen Behörden seien für sie auch nicht mehr zuständig. Es werde die Vernehmung verschiedener Zeugen, namentlich der Herren D, E, F, G und der Frau B, beantragt. Sie sei von dem Autohaus XY seinerzeit aufgefordert worden, das Fahrzeug bis zum XX.XX.2012 dort abzuholen. Sie habe den Schaden damals der Versicherung gemeldet, die ihr indessen am XX.XX.2012 mitgeteilt habe, dass sie von einem Betriebsschaden ausgehe, der nicht von der Kaskoversicherung gedeckt sei. Die Betreuerin sei verpflichtet gewesen, das Fahrzeug abzumelden, und hafte deshalb für die Folgen. Auf § 36 der Abgabenordnung (AO) werde hingewiesen. Die Betreuung sei auch nicht wirksam wieder aufgehoben worden, so dass die Vertreterhaftung fortdauere. Sie – die Klägerin – habe ihr Fahrzeug seinerzeit (gemeint offenbar: im Jahre 2015) zur Fahndung ausschreiben lassen und damals von der Polizei in der Stadt H im (Bundesland ...) erfahren, dass das Fahrzeug auf dem Parkplatz in der Stadt A-Ortsteil X abgestellt war. Sie habe die Papiere nicht. Nachdem ihr im (...) 2012 ihr gesamtes Eigentum abgenommen worden sei, sei sie wohnungslos gewesen, und sie habe in Ermangelung finanzieller Mittel für ihren Lebensunterhalt auch nie einen Ort gehabt, an dem sie ihre Angelegenheiten habe aufarbeiten können. Sie sei davon ausgegangen, dass die Stadt A ihr Fahrzeug im Jahre 2015 von Amts wegen abgemeldet habe, und sie sei von der Vertreterhaftung ausgegangen. Das Ende der Steuerpflicht am 15.11.2019 sei willkürlich. Es müsse ihr nachgewiesen werden, warum angesichts der vielen Behördenfehler eine Handlung von ihr an der Situation irgendetwas geändert hätte. Tatsächlich sei die Zulassungsbescheinigung Teil I am 15.11.2019 gar nicht eingezogen worden. Die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten seien unwahr. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Steueränderung vom 15.12.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-XX 1234 ab dem 01.01.2014 auf null € herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung entgegen. Ein Auskunftsersuchen des Gerichts an die Zulassungsstelle der Stadt A hat am 03.01.2024 Folgendes ergeben: Wegen der seit April 2013 abgelaufenen Hauptuntersuchung hatte der städtische Vollzugsdienst am XX.05.2015 in Bezug auf das streitige Fahrzeug ein Verfahren zur Betriebsuntersagung ausgelöst. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt und auch noch in der Folgezeit auf einem öffentlichen Parkplatz beim Freibad in Stadt A-Ortsteil X abgestellt. Die noch am Fahrzeug befindlichen Kennzeichen wurden dort vom Vollzugsdienst am 25.08.2015 entstempelt. Es gelang den Zulassungsbehörden in der Folgezeit nicht, den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuziehen. Nachdem der Beklagte bei der Zulassungsstelle – offenbar wegen der bestehenden Steuerrückstände – am 14.11.2019 eine Anfrage gestellt hatte, wurde das Fahrzeug am 15.11.2019 dort von Amts wegen förmlich außer Betrieb gesetzt. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin im Jahre 2016 gegen eine parallel wegen fehlenden Versicherungsschutzes verfügte Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs erfolgreich Klage erhoben. Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13.03.2024 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und dabei insbesondere auf die schriftsätzlichen Stellungnahmen der Beteiligten verwiesen. Mit Schriftsatz vom 13.05.2024, beim Finanzgericht eingegangen am 15.05.2024, hat die Klägerin auch gegen den Endebescheid vom 26.11.2019 Klage erhoben, die beim erkennenden Senat unter dem Az. 13 K 1032/24 gesondert geführt wird.