Gerichtsbescheid
13 K 254/23
Finanzgericht Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2023:0804.13K254.23.00
2Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Kind ist als "Kind des Ehegatten" auch nach Auflösung der Ehe mit dem leiblichen Elternteil nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG beim Stiefelternteil berücksichtigungsfähig.(Rn.24)
(Orientierungssatz des FG)
2. Dass zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners i.S. des § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners zählen, und zwar unabhängig davon, ob diese Kinder "durchgehend" im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben, lässt sich aus der gesetzlichen Wertung des § 1590 BGB herleiten und erscheint auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG zum Schutz der Familie geboten.(Rn.25)
(Rn.26)
3. Soweit das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 01.03.2000 - 14 K 293/98 (juris, Rn. 19) in einem obiter dictum eine gegenteilige Auffassung vertritt, vermag sich der erkennende Senat dieser nicht anzuschließen.(Rn.31)
4. Soweit den Ausführungen in DA-KG A 12 Abs. 2 eine "temporale" Auffassung des Tatbestandsmerkmals "in seinen Haushalt aufgenommen" zugrunde liegen sollte, wonach eine zeitliche Kongruenz zwischen dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme und des Bestehens der Ehe für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegen müsse, wird diese Auffassung vom erkennenden Senat nicht geteilt.(Rn.29)
Tenor
1. Der Bescheid vom 5. Dezember 2022 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2023 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten der Klägerin Kindergeld für das Kind K 1 für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2023 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kind ist als "Kind des Ehegatten" auch nach Auflösung der Ehe mit dem leiblichen Elternteil nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG beim Stiefelternteil berücksichtigungsfähig.(Rn.24) (Orientierungssatz des FG) 2. Dass zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners i.S. des § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners zählen, und zwar unabhängig davon, ob diese Kinder "durchgehend" im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben, lässt sich aus der gesetzlichen Wertung des § 1590 BGB herleiten und erscheint auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG zum Schutz der Familie geboten.(Rn.25) (Rn.26) 3. Soweit das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 01.03.2000 - 14 K 293/98 (juris, Rn. 19) in einem obiter dictum eine gegenteilige Auffassung vertritt, vermag sich der erkennende Senat dieser nicht anzuschließen.(Rn.31) 4. Soweit den Ausführungen in DA-KG A 12 Abs. 2 eine "temporale" Auffassung des Tatbestandsmerkmals "in seinen Haushalt aufgenommen" zugrunde liegen sollte, wonach eine zeitliche Kongruenz zwischen dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme und des Bestehens der Ehe für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegen müsse, wird diese Auffassung vom erkennenden Senat nicht geteilt.(Rn.29) 1. Der Bescheid vom 5. Dezember 2022 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2023 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten der Klägerin Kindergeld für das Kind K 1 für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2023 in gesetzlicher Höhe festzusetzen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 5. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Zwischen den Beteiligten ist ausschließlich streitig, ob das dem Grunde nach für das Kind zu gewährende Kindergeld gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugunsten der Klägerin festzusetzen ist. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG werden auch die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten als Kinder berücksichtigt. Gleiches gilt gem. § 11 Abs. 2 LPartG im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Janda in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, 2. Kinder des Ehegatten § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Rn. B 8). Der Senat legt diese Vorschrift dahingehend aus, dass zu den Kindern des Ehegatten bzw. Lebenspartners auch die Kinder des verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartners zählen, und zwar unabhängig davon, ob diese „durchgehend“ im Haushalt des Stiefelternteils verbleiben (so ausdrücklich auch Bauhaus in: Korn, Einkommensteuergesetz, § 63 Kinder, Rn. 10 und Debus, in Frotscher/Geurts, EStG, § 63 EStG Rn. 5). a) Für diese Auslegung spricht die gesetzliche Regelung des § 1590 BGB. Gemäß § 1590 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1589 Abs. 1 BGB ist die Klägerin mit ihren Stiefkindern im ersten Grade verschwägert. Die Schwägerschaft dauert nach dem klaren Wortlaut des § 1590 Abs. 2 BGB fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das „Stiefkindschaftsverhältnis“ mithin schon aus Rechtsgründen nicht erlöschen. Diese gesetzliche Wertung ist mangels entgegenstehender Regelungen auch im Rahmen des § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu beachten (so auch die wohl einhellige Meinung in der Literatur, vgl. z.B.: Janda in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, 2. Kinder des Ehegatten § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Rn. B 8; Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 63 Kinder, Rn. 7; Bauhaus in: Korn, Einkommensteuergesetz, § 63 Kinder, Rn. 10; Pust, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 63 EStG Rn. 41; HSO Premium Online, Voit, Daumoser, HI2345630, Stand: 11.11.2022, Kindergeld 4.3.6.; Debus, in Frotscher/Geurts, EStG, § 63 EStG Rn. 5). b) Eine Auslegung dahingehend, dass Stiefkinder im Rahmen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG unabhängig vom Fortbestehen der Ehe berücksichtigungsfähig bleiben, erscheint auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG zum Schutz der Familie als geboten. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, können sich insbesondere nach langem Zusammenleben der Stiefkinder mit dem Stiefelternteil und dessen leiblichen Kindern enge familiäre Bindungen entwickeln. Dementsprechend werden Stiefkinder leiblichen Kindern rechtlich – auch im Steuerrecht – weitgehend gleichgestellt (vergleiche z.B. § 15 AO, § 15 ErbStG, § 3 Nr. 6 GrEStG). Sachliche Gründe für eine Benachteiligung des Verhältnisses Stiefelternteil/Stiefkind ausgerechnet im Kindergeldrecht, welches in besonderer Weise zur Sicherung des Kindeswohls ausgelegt ist, sind nicht ersichtlich. Etwaigen Besonderheiten im Hinblick auf die „Stiefkindseigenschaft“ und die Abgrenzung der Kindergeldberechtigung zwischen verschiedenen Berechtigten wird nach Auffassung des Senats insbesondere durch das Kriterium der Haushaltsaufnahme in § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG und § 64 Abs. 2 EStG Rechnung getragen. c) Gründe für eine Differenzierung dahingehend, ob das Stiefkind nach Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Haushalt des Stiefelternteils „durchgehend verbleibt“ oder zwischenzeitlich auszieht, wie dies von der Beklagten unter Bezugnahme auf DA-KG A 12 Abs. 2 angenommen wird, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine solche Differenzierung erscheint im Übrigen dem Kindeswohl abträglich. Besonders deutlich wird dies am Beispiel der alternativen Fallgestaltung, dass die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod des leiblichen Elternteils aufgelöst wird und das Stiefkind sodann vorübergehend (z.B. wegen Depression des Stiefelternteils) bei Verwandten untergebracht wird. Es erscheint als Wertungswiderspruch, wenn das Kindergeldrecht in einer solchen Konstellation der späteren Rückkehr des Kindes zum Stiefelternteil und in die bisherige gemeinsame Familie finanzielle Hindernisse bzw. Nachteile in den Weg legen würde. Der Senat weist insoweit ergänzend darauf hin, dass DA-KG A 12 Abs. 2 den vorliegenden Fall auch nicht negativ regelt. Vielmehr regelt sie ausschließlich den Fall, dass das Kind nach Auflösung der Ehe durchgehend beim Stiefelternteils verbleibt. Jedenfalls dann erfülle das Kind weiterhin „das Kriterium Kind des Ehegatten“. d) Soweit den Ausführungen in DA-KG A 12 Abs. 2 eine „temporale“ Auffassung des Tatbestandsmerkmals „in seinen Haushalt aufgenommen“ zugrunde liegen sollte, wonach eine zeitliche Kongruenz zwischen dem Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme und des Bestehens der Ehe für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegen müsse, wird diese vom Senat nicht geteilt. Für eine solche Auslegung gibt weder der Wortlaut der Vorschrift Anhaltspunkte noch gebietet eine solche das Telos der Vorschrift. Im Übrigen wäre eine solche Kongruenz jedoch auch gegeben, da die Kinder bereits während der Dauer des Bestehens der Lebenspartnerschaft im Haushalt der Klägerin aufgenommen gewesen waren. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn das Tatbestandsmerkmal „in seinen Haushalt aufgenommen“ eine solche zeitliche Kongruenz voraussetzen würde, dieses jedenfalls dann, wenn es einmal erfüllt gewesen ist, nicht ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung wieder – ex nunc – entfallen könnte. Denn einem solchen Wegfall steht bereits die Wertung des § 1590 Abs. 2 BGB entgegen. e) Soweit in Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2000 14 K 293/98, Rn. 19, EFG 2000, 795 in einem obiter dictum eine gegenteilige Auffassung vertreten wurde, vermag sich der erkennende Senat dieser nicht anzuschließen. Soweit ersichtlich sieht der 14. Senat den Grund für die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG darin, dass solange die Stiefkinder im gemeinsamen Haushalt des leiblichen Elternteils und des Stiefelternteils leben, noch ein Obhutsverhältnis zum leiblichen Elternteil fortbestehe. § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG schließe insoweit eine gesetzliche Lücke für Stiefkindschaftsverhältnisse, welche mit der Trennung der Ehegatten entfalle. Nach Auffassung des Senats greift diese Auslegung zu kurz. Sie reduziert die Vorschrift auf eine Art „verwaltungstechnische Zuordnungsmöglichkeit“ der Kinder im Rahmen einer neuen Ehe und lässt den Aspekt außer Betracht, dass das Kindergeld der steuerrechtlichen Freistellung des Familienexistenzminimums und der Förderung der Familie dient (BFH, Beschluss vom 14. August 2012 – III B 58/12 Rn. 8, BFH/NV 2012, 1977). Diese Entlastung und Förderwirkung soll grundsätzlich zunächst derjenigen Person zukommen, welche das Kind in seinen Haushalt aufgenommen, diesem Unterhalt gewährt und in seine Familie integriert hat. Die Auffassung des 14. Senats führt nach Auffassung des erkennenden Senats auch zu unangemessenen Ergebnissen, welche sich wiederum am Beispiel der Auflösung der Ehe durch Tod zeigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb in Todesfällen der überlebende Stiefelternteil hinsichtlich der Kindergeldberechtigung auf die wesentlich engeren Voraussetzungen der Berücksichtigung als Pflegekind nach § 63 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG verwiesen werden sollte. So könnte in einem solchen Fall eine weitere Berücksichtigung des Kindes als Pflegekind bereits dann scheitern, wenn das Kind noch regelmäßigen Kontakt zum anderen leiblichen Elternteil unterhält (vergleiche Schmidt/Loschelder EStG § 32 Rn. 16 m.w.N.). Dies würde– trotz fortbestehender Haushaltsaufnahme – zu einem vollständigen Wegfall der Kindergeldberechtigung des Stiefelternteils führen. 2. Der Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Stiefkinder auch nach Auflösung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft weiterhin nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähig sind, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Streitig ist, ob für die Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld für ihr Stiefkind K 1, geboren am XX.XX.XXXX, besteht. Das Kind K 1 entstammt den leiblichen Eltern B und A (dem Beigeladenen). Die Klägerin lebte von XXXX bis XXXX in einer Beziehung mit der leiblichen Mutter des Kindes und von XXXX bis XXXX mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Von XXXX bis XXXX bestand eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Im gemeinsamen Haushalt lebten neben den beiden leiblichen Kindern der Klägerin auch die leiblichen Kinder (K 1 und K 2) der Lebenspartnerin, die mit Eintragung der Lebenspartnerschaft Stiefkinder der Klägerin wurden. Anfang XXXX trennten sich die Klägerin und Frau B. In diesem Zusammenhang zog Frau B mit ihren beiden leiblichen Kindern aus. Nach unstreitigem Vortrag der Klägerin zog das Kind K 1 im Jahr 2019 zunächst zu ihrem Vater. Grund hierfür seien (...) gewesen. (…). Später habe der Vater daher einer Rückkehr des Kindes K1 in den Haushalt der Klägerin zugestimmt, woraufhin das Kind K 1 zur Klägerin zog und dort seit dem XX.XX.2022 mit alleinigem Wohnsitz lebt. Gegenüber der Familienkasse hat der Kläger der Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin zugestimmt. Das weitere gemeinsame Kind (K 2, geb. XX.XX.XXXX) von B und A lebt bereits seit XX.XX.2021 mit Zustimmung beider leiblicher Eltern im Haushalt der Klägerin. Beide Kinder leben seit ihrem Rückzug zur Klägerin bei dieser mit alleinigem Wohnsitz. Ihren Vater treffe das Kind K 1 nur in unregelmäßigen Abständen maximal zweimal im Monat abends und ihre Mutter nur alle 2-3 Monate an einem Nachmittag in der Stadt. Für K 2 gelte dasselbe. Am 8. November 2022 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für das Kind K 1 ab November 2022. Dieser wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte aus: „Das genannte Kind Ihrer ehemaligen Ehegattin kann bei Ihnen nicht als Stiefkind berücksichtigt werden, weil Sie nicht mehr verheiratet sind und im selben Haushalt leben.“ Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 Einspruch. Das Stiefkindschaftsverhältnis sei nicht vom Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft abhängig. Es bestehe vielmehr weiter, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft geschieden oder aufgelöst werde. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2023 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Kind könne nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht mehr berücksichtigt werden, da das Kind nach der Scheidung nicht im Haushalt der Klägerin verblieben sei, sondern in den Haushalt der leiblichen Mutter und danach in den Haushalt des Vaters aufgenommen worden sei. Das Stiefkindschaftsverhältnis sei mithin „aufgelöst“ worden. Die Wiederaufnahme des Kindes in den Haushalt der Klägerin begründe kein neues Stiefkindschaftsverhältnis. Eine Berücksichtigung als Pflegekind nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG scheide schon deshalb aus, da das Kind zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt der Klägerin bereits volljährig gewesen sei und dieses zudem noch regelmäßig Kontakt mit seinen leiblichen Eltern habe. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Interesse weiter. Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, dass das Stiefkindschaftsverhältnis zu keinem Zeitpunkt erloschen sei. Das Stiefkindschaftsverhältnis stelle eine Schwägerschaft ersten Grades dar, welche gemäß § 1590 Abs. 2 BGB auch dann fortdauere, wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst worden sei. Im Übrigen könne das Kind auch als Pflegekind berücksichtigt werden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 5. Dezember 2022 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für den Zeitraum November 2022 bis Januar 2023 gesetzlicher Höhe festzusetzen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, jedoch – ebenso wie die übrigen Beteiligten – nach Kenntnisnahme des Protokolls über den Erörterungstermin vom 6. Juli 2023 und des Beiladungsbeschlusses mit Schreiben vom 31. Juli 2023 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend hat sie vorgetragen, ein „Wiederaufflammen“ des Stiefkindschaftsverhältnisses komme nicht in Betracht, da das Kind nicht durchgehend im Haushalt der Klägerin verblieben sei. In ihrer Dienstanweisung DA-KG A 12 Abs. 2 sei folgendes geregelt: „Stirbt der Ehegatte des Berechtigten oder wird die Ehe geschieden bzw. aufgelöst oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben, und verbleibt das Kind im Haushalt des bisher Berechtigten, erfüllt das Kind weiterhin das Kriterium „Kind des Ehegatten.“ An diese Dienstvorschrift sei sie gebunden. Da diese nur einen Kindergeldanspruch bejaht, wenn das Kind nach der Scheidung durchgehend im Haushalt des Stiefelternteils verbleibt, könne ohne ein der Klage stattgebendes Urteil kein Kindergeld gewährt werden. Der Berichterstatter hat mit der Beklagten und der Klägerin am 6. Juli 2023 die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Beklagte hat hierbei unstreitig gestellt, dass sich das Kind im Streitzeitraum in Ausbildung befand und daher grundsätzlich gemäß § 63 Abs. 1 S. 2, 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG berücksichtigt werden könne. Nach Auffassung der Beklagten könne das Kindergeld indes allenfalls dem Vater des Kindes gewährt bzw. an das Kind abgezweigt werden. Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass die wohl einhellige Kommentarliteratur die Rechtsauffassung der Klägerin teile, während – soweit ersichtlich – bislang ausschließlich der 14. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in einem obiter dictum eine gegenteilige Auffassung vertreten habe. Vor diesem Hintergrund käme – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – eine Zulassung der Revision in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erörterungstermins wird auf das Protokoll vom 6. Juli 2023 verwiesen. Auf Antrag der Beklagten hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 10. Juli 2023 den Vater des Kindes gemäß § 174 Abs. 5 AO beigeladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Kindergeldakte der Beklagten verwiesen.