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Gerichtsbescheid

13 K 2747/17

Finanzgericht Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2020:0528.13K2747.17.00
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Leitsätze
1. Der nachrangig verpflichtete Sozialleistungsträger hat bei versehentlicher Doppelzahlung von Sozialhilfe und Kindergeld Anspruch auf Erstattung des bei seiner Leistungsberechnung nicht als Einkommen angesetzten Kindergeldes, das auf den Zeitraum nach der Festsetzung des Kindesgeldes entfällt, wenn er seinen Erstattungsanspruch vor Festsetzung des Kindergeldes der Familienkasse formell wirksam anzeigt, die konkrete Bezifferung und Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aber erst nach der Kindergeldfestsetzung erfolgt.(Rn.27) (Rn.29) (Rn.34) (Rn.39) 2. Zahlt die Familienkasse an die Kindergeldberechtigte Kindergeld, obwohl die Leistung bereits durch die Leistung des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers nach dem SGB II aufgrund der sog. Erfüllungsfiktion gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt, hat die Familienkasse gegenüber der Kindergeldempfängerin einen Anspruch auf Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO. Der Anspruch umfasst die Doppelzahlungen, die den Zeitraum vor und nach der Kindergeldfestsetzung in den im Orientierungssatz 1 genannten Fallkonstellation betreffen. (Rn.24) (Rn.27) (Rn.35) 3. Der Kenntniserlangung i.S. des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X steht nicht entgegen, dass für die Klägerin bei der Familienkasse aufgrund eines Versehens zunächst eine "Parallelakte" angelegt wurde (Rn.30) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 40/20).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird hinsichtlich der Erstattungszeiträume Januar 2017 bis Juni 2017 zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nachrangig verpflichtete Sozialleistungsträger hat bei versehentlicher Doppelzahlung von Sozialhilfe und Kindergeld Anspruch auf Erstattung des bei seiner Leistungsberechnung nicht als Einkommen angesetzten Kindergeldes, das auf den Zeitraum nach der Festsetzung des Kindesgeldes entfällt, wenn er seinen Erstattungsanspruch vor Festsetzung des Kindergeldes der Familienkasse formell wirksam anzeigt, die konkrete Bezifferung und Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aber erst nach der Kindergeldfestsetzung erfolgt.(Rn.27) (Rn.29) (Rn.34) (Rn.39) 2. Zahlt die Familienkasse an die Kindergeldberechtigte Kindergeld, obwohl die Leistung bereits durch die Leistung des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers nach dem SGB II aufgrund der sog. Erfüllungsfiktion gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt, hat die Familienkasse gegenüber der Kindergeldempfängerin einen Anspruch auf Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO. Der Anspruch umfasst die Doppelzahlungen, die den Zeitraum vor und nach der Kindergeldfestsetzung in den im Orientierungssatz 1 genannten Fallkonstellation betreffen. (Rn.24) (Rn.27) (Rn.35) 3. Der Kenntniserlangung i.S. des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X steht nicht entgegen, dass für die Klägerin bei der Familienkasse aufgrund eines Versehens zunächst eine "Parallelakte" angelegt wurde (Rn.30) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 40/20). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird hinsichtlich der Erstattungszeiträume Januar 2017 bis Juni 2017 zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte (Familienkasse) hat gegen die Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 AO einen Anspruch auf Erstattung von Kindergeld in Höhe von 2.102 €. Das Kindergeld wurde von der Familienkasse ohne rechtlichen Grund an die Klägerin ausgezahlt. Denn der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld gilt aufgrund der sog. Erfüllungsfiktion gemäß § 107 Abs. 1 SGB X bereits durch die (Sozial-) Leistungen der Beigeladenen nach dem SGB II als erfüllt mit der Folge, dass das festgesetzte und zusätzlich ausgezahlte Kindergeld insoweit doppelt und ohne rechtlichen Grund geleistet wurde. 1. Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Das von der Familienkasse an die Klägerin geleistete Kindergeld - eine Steuervergütung gemäß § 31 Satz 3 EStG - wurde ohne rechtlichen Grund gezahlt, weil der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld bereits durch die Leistungen der Beigeladenen nach dem SGB II auf Grund der sog. Erfüllungsfiktion gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Erfüllungsfiktion liegen im Streitfall vor. Denn die Beigeladene hat einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse gemäß § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB X in Höhe von 2.102 €. a) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die -hier nicht einschlägigen- Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). b) Der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 SGB X entsteht kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Verwaltungsaktes notwendig wäre. Auch die Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X tritt kraft Gesetzes ein. Die Familienkasse, die wegen eines Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers das Kindergeld gegenüber dem Kindergeldberechtigten zwar festsetzt, es jedoch an ihn nicht auszahlt, erlässt gegenüber dem Kindergeldberechtigten regelmäßig einen Abrechnungsbescheid (§ 218 AO), in dem das Erlöschen des Kindergeldanspruchs festgestellt wird. Ein Erstattungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn die Familienkasse das Kindergeld bereits ausgezahlt hat, bevor sie von der (ungekürzten) Leistung des Sozialleistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Hatte die Familienkasse hingegen Kenntnis von der Gewährung ungekürzter Sozialleistungen und gewährt sie trotzdem das Kindergeld, so besteht ein Erstattungsanspruch und die Familienkasse zahlt das Kindergeld wegen der Erfüllungswirkung nach § 107 Abs. 1 SGB X ohne Rechtsgrund. Der Sozialleistungsträger muss die Familienkasse daher über die Gewährung ungekürzter Sozialleistungen informieren, wenn er vermeiden will, dass ein Leistungsempfänger und Kindergeldberechtigter durch Kindergeld einerseits und ungekürzte Sozialleistungen andererseits doppelt begünstigt wird (s. Anmerkung von Selder, jurisPR-SteuerR 47/2012 Anm. 2; s. ferner Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2019 9 K 9035/19, juris, betr. Erstattungsanspruch bei versehentlicher Doppelzahlung von Sozialleistungen und Kindergeld wegen der Anlage eines zweiten Vorganges; zur Rechtslage vgl. insbesondere Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 5. Juni 2014 VI R 15/12, BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145). c) Die Voraussetzungen des von der Beigeladenen gegen die Familienkasse geltend gemachten Erstattungsanspruchs wegen der von ihr erbrachten Sozialleistungen sind im Streitfall gegeben. Die Beigeladene hat ihre Erstattungsansprüche für die streitbefangenen Zeiträume (August 2016 bis Dezember 2016 sowie Januar 2017 bis Juni 2017) formell wirksam geltend gemacht (unter aa) und ihr stehen die geltend gemachten Erstattungsansprüche auch materiell-rechtlich zu (unter bb bis dd). aa) Die Beigeladene hat die Umstände, die für die Entscheidung über den Erstattungsanspruch maßgeblich sind und den Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, mit Schreiben vom 20. Juli 2017 konkret mitgeteilt. Die Erstattungsansprüche wurden ferner rechtzeitig geltend gemacht. bb) Die nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Kenntnis der Familienkasse von den Leistungen der Beigeladenen lag vor. Denn die Beigeladene hat die Familienkasse bereits mit Schreiben vom 16. September 2016 über die Gewährung ungekürzter Sozialleistungen an die Klägerin informiert und die Familienkasse gebeten, sie vor Bewilligung des Kindergeldes zu benachrichtigen und eine Nachzahlung zunächst einzubehalten. Der Einwand der Klägerin, die Familienkasse habe -wegen der zunächst fehlerhaften Ablage des Schreibens der Beigeladenen vom 16. September 2016 in einer „Phantom-Akte“- erst am 19. Mai 2017 vom Erstattungsanspruch der Beigeladenen erfahren mit der Folge, dass vorher ein Erstattungsanspruch nicht entstanden sei, kann nicht gefolgt werden. Das Schreiben vom 16. September 2016 ist bei der Gewährung von Kindergeld zuständigen Stelle angekommen und es wurde von den dortigen Bediensteten auch eine Akte angelegt (vgl. zu den Voraussetzungen der Kenntniserlangung Kater in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht § 104 SGB X Rn. 27 ff). Der Kenntniserlangung i. S. des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X steht nicht entgegen, dass für die Klägerin bei der Familienkasse aufgrund eines Versehens zunächst eine „Parallelakte“ angelegt wurde. cc) Das Kindergeld ist ferner, soweit es wie hier der Förderung der Familie dient, eine mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gleichartige Leistung. Denn die Sozialleistungen waren für denselben Zeitraum bestimmt wie das Kindergeld und entsprachen in der Leistungsart dem Kindergeld; außerdem war eine identische Zweckbestimmung gegeben und das Kindergeld war dem Einkommen der Klägerin als Hilfeberechtigten zuzuordnen (vgl. zu den Voraussetzungen BFH in BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145, unter 3. a.). dd) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stellen ferner gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG nachrangige Leistungen dar (s. ausführlich BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156, unter 2. a., m. w. N.). Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherungsleistungen werden bedarfsorientiert gewährt; der Sozialleistungsträger wäre bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes insoweit nicht selbst zur Leistung verpflichtet (§ 2 BSHG, § 11 Abs. 1 SGB II), da das Kindergeld bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 76 BSHG und bei der Grundsicherung nach § 19 Satz 3 und § 28 Abs. 2 SGB II als Einkommen anzurechnen ist (s. BFH in BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145, unter 3. b., m. w. N.; Hessisches FG, Urteil vom 23. Juni 2004 3 K 1659/02, EFG 2004, 1783, zur Rückforderung von Kindergeld bei irrtümlicher Doppelzahlung). Der Umstand, dass die Familienkasse für das Kind N mit Bescheid vom 25. November 2016 Kindergeld nicht nur festgesetzt, sondern (wegen der Anlage einer zweiten Kindergeldakte) versehentlich auch ausgezahlt hat, ändert für den Streitfall nichts an dem (generellen) Vorrang-/Nachrangverhältnis zwischen Kindergeld und Sozialhilfe. Die Beigeladene blieb daher gleichwohl „nachrangig verpflichteter Leistungsträger“ im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. ee) Schließlich ist auch das („ungeschriebene“) Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistung erfüllt. Eine Erstattung nach § 104 SGB X setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass der nachrangig verpflichtete Leistungsträger seine Leistung als zuständiger Träger entsprechend dem für ihn geltenden Leistungsrecht, also ungeachtet des Nachranges seiner Leistungsverpflichtung, rechtmäßig erbracht hat (s. Kater in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB X § 104 Rn. 18, m. w. N.). An der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung mangelt es etwa in solchen Fällen, in denen der Leistungsträger eine grundsätzlich nicht in seinen Leistungskatalog fallende Leistung erbracht hat (Becker in: Hauck/Noftz, § 104 SGB X Rn. 19), oder in denen der angegangene Leistungsträger für die strittige Leistung als solche nicht zuständig ist (Becker in: Hauck/Noftz, § 102 SGB X Rn. 37). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Da die Beigeladene keine Kenntnis von den Leistungen der Familienkasse hatte, war sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zur Leistung verpflichtet. Ihre Leistung wird nicht dadurch (ex tunc) rechtswidrig, dass sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Familienkasse für die Klägerin versehentlich eine zweite Kindergeld-Akte angelegt und ab November 2016 Kindergeld ausgezahlt hat. Diese Würdigung steht in Einklang mit dem Regelungszweck der §§ 102 ff SGB X. § 104 SGB X hat (auch) das Ziel, zweckidentische zeitgleiche Doppelleistungen und eine Übersicherung des Leistungsempfängers zu vermeiden (vgl. Kater in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB X § 104 Rn. 2). Es entspricht daher dem Normzweck der §§ 102 ff SGB X, dass der materiell zuständige und vorrangig zur Leistung verpflichtete Leistungsträger dem in Vorlage getretenen (nachrangigen) Leistungsträger auch im Fall der versehentlichen Doppelzahlung die getätigten Aufwendungen zu erstatten hat, wenn er von dessen Leistungen Kenntnis hatte (zum Normzweck der §§ 102 ff SGB X s. auch Weber in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, SGB X §§ 102 - 105 Rn. 2ff). Für den Monat Dezember 2016 ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Leistung im Übrigen auch aus dem Umstand, dass die Beigeladene vorleistungspflichtig war und für den Monat Dezember 2016 bereits am 20. November 2016 leistete, während das Kindergeld erst am 25. November 2016 bewilligt und demgemäß erst am 7. Dezember 2016 ausbezahlt wurde (BSG, Urteil vom 28. August 1997 14/10 RKg 11/96, BSGE 81, 30 Rn. 12ff.). 2. Diese Entscheidung steht in Einklang mit den Urteilen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2019 9 K 9035/19 (betr. Erstattungsanspruch bei versehentlicher Doppelzahlung von Sozialleistungen und Kindergeld wegen der Anlage eines zweiten Vorganges, juris) und des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Juni 2004 3 K 1659/02 (EFG 2004, 1783, betr. irrtümliche Doppelzahlung). Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Auszahlung des Kindergeldes (im Fall versehentlicher Doppelzahlung) in dem Umfang zu einer rechtswidrigen Begünstigung der Kindergeldberechtigten führte, in dem die sozialrechtlichen Vorschriften über die Einbeziehung des Kindergeldes als Einkommen bei Ermittlung des sozialrechtlichen Leistungsbedarfs der Bedarfsgemeinschaft unterlaufen würden. Der Familie der Kindergeldberechtigten als Bedarfsgemeinschaft würde auf diese Weise sozial- und kindergeldrechtlich (bei einer Zusammenschau) mehr gewährt, als ihr bei Beachtung des gesetzlich angelegten Vor- und Nachrangverhältnisses eigentlich zugestanden hätte. Dies sei mit dem im Sozial- und Kindergeldrecht gleichermaßen angelegten Leistungszweck der Sicherung des verfassungsrechtlichen Existenzminimums unvereinbar (Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31. Januar 2012 12 K 326/09, EFG 2012, 939). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 4. Die Revision wird, beschränkt auf die Erstattungszeiträume Januar 2017 bis Juni 2017, gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Nach der Rechtsprechung des BFH hat ein Sozialleistungsträger einen Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes, wenn er bedarfsabhängige Sozialleistungen für Eltern und Kinder erbracht hat, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden und der Sozialleistungsträger die Familienkasse über seine Leistungen in Kenntnis gesetzt hat. Die Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2019 9 K 9035/19 und des Hessischen Finanzgerichts vom 23. Juni 2004 3 K 1659/02 (s. unter 2.) betreffen die Erstattung von Doppelzahlungen für den Zeitraum bis zur Kindergeld-Festsetzung. Für Fälle der versehentlichen Doppelzahlung von Sozialhilfe und Kindergeld wurde insoweit noch nicht entschieden, ob der Erstattungsanspruch auch gegeben ist, wenn die Doppelzahlung den Zeitraum nach der Festsetzung des Kindergeldes bis zur konkreten Bezifferung und Geltendmachung des Erstattungsanspruchs betrifft. 5. Der Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtbescheid. Streitig ist, ob die Klägerin zur Rückzahlung von Kindergeld verpflichtet ist. Die Klägerin bezieht seit Jahren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter der Stadt X Stadt X (Beigeladene). Nachdem die Klägerin am 16. August 2016 das Kind (N) geboren hatte, nahm die Beigeladene das Kind N in die Bedarfsgemeinschaft auf und setzte mit Bescheid vom 16. September 2016 die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld) neu fest. Bei den ab 1. August 2016 rückwirkend auch für N gezahlten Leistungen wurde der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für N nicht als Einkommen angerechnet. Der Bescheid enthält die Klausel: „Die Bewilligung erfolgt bis zum 30. Juni 2017, sofern vorher keine zahlungsrelevanten Veränderungen eintreten.“ Die Beigeladene machte zugleich mit Schreiben vom 16. September 2016 gegenüber der Beklagten (Familienkasse) einen Erstattungsanspruch nach §§ 102, 103, 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Die Beigeladene wies die Familienkasse darauf hin, dass das Schreiben als Antragstellung nach § 5 Abs. 3 SGB II gelte. Die Beigeladene bat die Familienkasse ferner, sie vor Bewilligung des Kindergeldes zu benachrichtigen und die Nachzahlung zunächst einzubehalten. Die Höhe des Erstattungsanspruchs werde sodann mitgeteilt. Zudem teilte die Beigeladene mit, dass Leistungen für den Folgemonat bereits zum 20. des laufenden Monats zur Zahlung angewiesen würden. Das Schreiben der Beigeladenen vom 16. September 2016 ging bei der Familienkasse ein. Es wurde jedoch zunächst nicht der (Kindergeld-) Akte der Klägerin zugeordnet, sondern für die Klägerin wurde wohl aufgrund eines Schreibfehlers der Bediensteten der Familienkasse eine neue Akte angelegt. Diese Akte wurde zunächst nicht weiterbearbeitet. Am 21. November 2016 stellte die Klägerin bei der Familienkasse einen Antrag auf Bewilligung von Kindergeld für N und übersandte der Beigeladenen am 24. November 2016 eine Kopie des Antrags auf Kindergeld mit Eingangsstempel der Familienkasse Y (Akte ALG II Bl. 62-64). Die Familienkasse setzte darauf mit Bescheid vom 25. November 2016 Kindergeld für N ab August 2016 bis August 2034 i. H. v. 190 € monatlich fest. Der Nachzahlungsbetrag i. H. v. 760 € für August 2016 bis November 2016 wurde der Klägerin am 30. November 2016 überwiesen. Die folgenden monatlichen Kindergeldzahlungen überwies die Familienkasse zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten, für Dezember 2016 erstmals am 7. Dezember 2016. Die Beigeladene erinnerte die Familienkasse mit Schreiben vom 19. Mai 2017 an ihren Erstattungsanspruch. Zugleich setzte die Beigeladene mit Bescheid vom 19. Mai 2017 gegenüber der Klägerin die Leistungen nach dem SGB II (ALG II bzw. Sozialgeld) neu fest, wobei das von der Klägerin bezogene Kindergeld bei der Berechnung des Leistungsanspruchs (weiterhin) unberücksichtigt blieb. Die Familienkasse lehnte mit Schreiben vom 1. Juni 2017 eine Erstattung ab, da ein „Erstattungsanspruch vom 16.08.2016“ (gemeint wohl: ein Erstattungsantrag vom 16.09.2016) nicht vorliege. Die Klägerin stellte am 29. Juni 2017 bei der Beigeladenen einen „Weiterbewilligungsantrag“ für Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin gab dabei an, dass sie für N Kindergeld i. H. v. 192 € erhalte (Akte ALG II Bl. 85). Die Beigeladene setzte daraufhin mit Bescheid vom 3. August 2017 die Leistungen nach dem SGB II rückwirkend ab Juli 2017 neu fest, wobei das bezogene Kindergeld bei der Berechnung der Leistungen als Einkommen berücksichtigt wurde (Akte ALG II Bl. 95). Nachdem die Beigeladene der Familienkasse mit Schreiben vom 30. Juni 2017 ein Faxprotokoll über die Übermittlung ihres Schreibens vom 16. September 2016 vorgelegt hatte, führte die Familienkasse die daraufhin „wiederentdeckte Parallelakte“ mit der Akte der Klägerin zusammen und hörte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wegen der beabsichtigten Rückforderung von Kindergeld für die Zeiträume August 2016 bis Dezember 2016 sowie Januar 2017 bis Juni 2017 an. Gleichzeitig forderte sie bei der Beigeladenen die Bezifferung des Erstattungsanspruchs für diese Zeiträume an. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 bezifferte die Beigeladene ihre Erstattungsansprüche für die Monate August 2016 bis Dezember 2016 auf 950 € und für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 auf 1.152 €. Die Familienkasse erstattete in der Folge den geltend gemachten Betrag an die Beigeladene. Die Familienkasse forderte darauf mit Bescheid vom 28. Juli 2017 von der Klägerin Kindergeld i.H.v. 2.102 € gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurück und wies darauf hin, dass der örtliche Leistungsträger die Erstattung dieser Beträge gemäß § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. §§ 102 ff. SGB X gefordert habe. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 2017 Einspruch, der mit Einspruchsentscheidung vom 25. September 2017 zurückgewiesen wurde. Die Klägerin habe von der Beigeladenen Leistungen nach dem SGB II erhalten. Aus dem Bewilligungsbescheid der Beigeladenen müsse hervorgehen, dass diese Zahlung ohne Berücksichtigung des Kindergeldes erfolgt sei und damit das Kindergeld mit ausgezahlt werde. Somit sei die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X eingetreten. Kindergeld könne nicht zweimal für den gleichen Zeitraum ausgezahlt werden. Dies gelte selbst dann, wenn die Doppelzahlung – wie im vorliegenden Fall – von der Familienkasse mitverschuldet wurde. Mit der Klage vom 26. Oktober 2017 verfolgt die Klägerin ihr Interesse weiter. Ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen scheitere gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB X bereits an dem Umstand, dass die Familienkasse bereits geleistet habe, bevor sie von der Leistung der Beigeladenen Kenntnis erlangt habe. Denn die Familienkasse habe von dem Erstattungsanspruch der Beigeladenen erst am 19. Mai 2017 erfahren, da das ursprüngliche Schreiben zunächst fehlerhaft abgelegt worden sei. Hinsichtlich des Zeitraums ab Erlass des Kindergeldbescheids vom 25. November 2016 komme hinzu, dass die Familienkasse ab diesem Zeitpunkt ihre Leistungsverpflichtung als vorrangig Leistungsverpflichtete erfüllt habe. Die Leistung sei insoweit „rechtzeitig“ im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X erfüllt worden. Die Beigeladene habe ab diesem Zeitpunkt die Leistung der Familienkasse als Einkommen berücksichtigen und ihre Leistungsverpflichtung anpassen können. Die Beigeladene sei danach nicht mehr als „nachrangig verpflichteter Leistungsträger“ im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X anzusehen. Für den Zeitraum Dezember 2016 bis Juni 2017 bestehe daher auch aus diesem Grund kein Erstattungsanspruch. Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid der Familienkasse vom 28. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2017 aufzuheben. Die Familienkasse beantragt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung, die Klage abzuweisen. Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 3. Juni 2019 telefonisch erörtert. Der Berichterstatter hat dabei darauf hingewiesen, dass bei vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 104 Abs. 1, 107 SGB X, § 37 Abs. 2 AO ein Erstattungsanspruch nur für die Monate August 2016 bis Dezember 2016 vorliegen dürfte, und insoweit eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreites angeregt. Eine einvernehmliche Regelung kam in der Folge trotz grundsätzlicher Einigungsbereitschaft der Klägerin und der Familienkasse nicht zustande. Die Familienkasse hatte ihre Zustimmung davon abhängig gemacht, dass die Beigeladene der Einigung ebenfalls zustimme, da anderenfalls keine Bindungswirkung eintrete. Die Beigeladene hatte indes eine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Erledigung abgelehnt, „sofern diese eine Rückerstattung der Kostenerstattung der Klägerin an die Beigeladenen mitumfassen solle“; (gemeint wohl: Rückerstattung der Kostenerstattung der Familienkasse an die Beigeladene). Die Beigeladene gehe im Übrigen davon aus, dass der Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin für den gesamten Streitzeitraum zu Recht bestanden habe. Die Beigeladene habe erst im Juni 2017 Kenntnis von Kindergeldzahlungen erhalten. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sich die Familienkasse auf die schuldbefreiende Wirkung ihrer Kindergeldzahlung berufen können. Eine Anrechnung des Kindergeldes auf die SGB II-Leistungen der Klägerin sei rückwirkend nicht mehr möglich. Die Frist für die Aufhebung nach § 48 SGB X sei bereits abgelaufen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten (Kindergeldakte der Beklagten, 3 Bände ALG II-Akten der Beigeladenen) Bezug genommen.