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Urteil

13 K 2598/18

Finanzgericht Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2019:0517.13K2598.18.00
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Leitsätze
1. Auch in Zeiträumen, in denen die StVZO und nicht die FZV für das Zulassungsverfahren Anwendung fand, war für eine Zulassung weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich, noch dass für das Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienststempel abgestempelt und ausgehändigt wurde (Rn.28) (Rn.31) (Rn.37) . 2. Auch bei sog. Registrierzulassungen, bei denen aus dem Ausland importierte Fahrzeuge nur zur Beschaffung deutscher Zulassungsdokumente an- und sofort wieder abgemeldet werden (hier teilweise in einem vereinfachten Massenverfahren ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheins und ohne geprägte Nummernschilder) sind die Zulassungsbescheinigungen bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer (Rn.40) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 67/19). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 26.02.2020 IV B 67/19, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 159.880 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch in Zeiträumen, in denen die StVZO und nicht die FZV für das Zulassungsverfahren Anwendung fand, war für eine Zulassung weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich, noch dass für das Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienststempel abgestempelt und ausgehändigt wurde (Rn.28) (Rn.31) (Rn.37) . 2. Auch bei sog. Registrierzulassungen, bei denen aus dem Ausland importierte Fahrzeuge nur zur Beschaffung deutscher Zulassungsdokumente an- und sofort wieder abgemeldet werden (hier teilweise in einem vereinfachten Massenverfahren ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheins und ohne geprägte Nummernschilder) sind die Zulassungsbescheinigungen bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer (Rn.40) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 67/19). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 26.02.2020 IV B 67/19, nicht dokumentiert). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 159.880 EUR festgesetzt. Die Klage, mit der die Aufhebung oder Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG oder §§ 172 ff AO nach vorheriger Ablehnung der begehrten Korrektur begehrt wird, ist als Verpflichtungsklage zu behandeln (zur Rechtslage s. Teller in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rn. 17, 57, m.w.N.). Die Verpflichtungsklage ist jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der streitgegenständlichen Kraftfahrzeugsteuerbescheide erfolgte rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 1. Die begehrte Aufhebung oder Änderung der Vielzahl der in den Jahren 2005 und 2006 gegenüber den Klägern erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide scheidet bereits deshalb aus, weil die in Betracht kommenden Änderungsvorschriften §12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG und §§ 172 ff AO jeweils die Rechtswidrigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Steuerbescheide voraussetzen. Daran fehlt es jedoch im Streitfall. Die erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide sind rechtmäßig. Unabhängig davon liegen auch, worauf der Berichterstatter bereits im Erörterungstermin vom 5. Juli 2016 hingewiesen hat, die erforderlichen (verfahrensrechtlichen) Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG oder §§ 172 ff AO nicht vor. a) Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist. Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen. Alleine an dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516). Hinsichtlich sogenannter -im Streitfall vorliegender- „Registrierzulassungen“ ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich mit Urteil vom 14. Juni 2018 III R 26/16, BFHE 261, 480 ausgeführt: a) Der Begriff "Registrierzulassung" wird im KraftStG und der FZV nicht verwendet. Er bezeichnet typischerweise Tageszulassungen, die der Beschaffung deutscher Zulassungsdokumente für importierte Gebrauchtfahrzeuge dienen. Die FZV enthält keine Sonderregelung für Registrierzulassungen und das KraftStG sieht für sie auch keine Ausnahmen vor; Registrierzulassungen sind Zulassungen i.S. der FZV und des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Eine "Teilung" der Zulassung mit dem Ziel, dem Fahrzeug zwar eine Zulassungsbescheinigung und einen Halter zu verschaffen, dabei jedoch die Kraftfahrzeugsteuerpflicht zu vermeiden, findet im Zulassungsrecht und im Kraftfahrzeugsteuerrecht keine Grundlage (Zens in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 108. Lieferung 06.2018, § 1 KraftStG Rz 7). b) Registrierzulassungen im vorgenannten Sinne sind nicht nichtig. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist oder der schriftlich erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, der nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, von einer Behörde ohne Ermächtigung außerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wurde, aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden kann, die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder der gegen die guten Sitten verstößt (§ 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 12. April 2005 -LVwVfG-; ebenso § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Für all das ist vorliegend nichts ersichtlich. Tatsächlich kam es der Behörde und der Klägerin auf die durch die Zulassung bewirkte Rechtsfolge der Registrierung des ausländischen Fahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland an. c) Unerheblich ist auch, ob für das Fahrzeug Kennzeichen mit einem amtlichen Dienststempel abgestempelt und der Klägerin ausgehändigt wurden, denn nach damaliger Rechtslage erfolgte "die Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung" (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FZV in der vom 1. März 2007 bis 24. Juli 2009 geltenden Fassung). Sie bedurfte mithin keiner Abstempelung des Kennzeichens. Die etwaige Abstempelung der Kennzeichen verkörperte lediglich die Erklärung der Zulassungsstelle, dass sie das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten Halter zugelassen habe; sie war somit nur eine Erklärung über die erfolgte Zulassung (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, Rz 14; FG Münster in EFG 2012, 1393). d) Die hier erfolgte Zuteilung eines Kennzeichens genügte somit für die Zulassung, obwohl ohne vorschriftsgerechte Anbringung eines abgestempelten und beleuchteten Kennzeichenschildes das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht in Betrieb genommen werden darf (§ 10 Abs. 12 FZV). Denn die Steuerpflicht besteht -wie ausgeführt- auch in dem Zeitraum, in dem der Fahrzeughalter tatsächlich oder rechtlich zeitweilig gehindert ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen; solange es für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, handelt es sich um ein "Halten" i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (BFH-Urteil in BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516, Rz 14). Maßgebend und ausreichend dafür ist die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung gemäß §§ 11, 12 FZV (Zens in: Lippross/Seibel, a.a.O., § 1 KraftStG Rz 7). Diese Rechtsauffassung wird vom Senat geteilt und gilt in gleicher Weise für den vorliegenden Fall. Die vom Senat noch mit Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06 vertretene entgegenstehende Rechtsauffassung wird insoweit aufgegeben. b) Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Fall – anders als im vorgenanntem Verfahren des BFH – noch nicht die FZV sondern noch die StVZO Anwendung fand. Jedoch war auch unter der Geltung der StVZO in den im Streitzeitraum relevanten Fassungen für eine Zulassung weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich (s. unter aa), noch dass für das jeweilige Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienststempel abgestempelt und den Kläger ausgehändigt wurde (s. unter bb). aa) Gemäß § 18 Abs. 1 KraftStG durften Kraftfahrzeuge […] auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind. Gemäß § 24 S. 1 StVZO wurde auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typgenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens der Fahrzeugschein ausgefertigt und ausgehändigt; fehlte noch die erforderliche Betriebserlaubnis, so wurde sie durch Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt. Daraus folgt, dass die Aushändigung des Fahrzeugscheins gerade kein Teil der Zuteilung des Kennzeichens und somit der Zulassung war. Denn § 24 S. 1 StVZO führt insoweit ausdrücklich aus, dass der Fahrzeugschein erst nach Zuteilung des Kennzeichens ausgefertigt und ausgehändigt wird. Die Zulassung war somit gemäß § 18 Abs. 1 StVZO bereits abgeschlossen, sobald der Fahrzeugschein ausgehändigt werden durfte. Die Ausfertigung des Fahrzeugscheins belegte mithin lediglich die bereits vollständig durchgeführte Zuteilung des Kennzeichens. Lediglich in den Fällen, in denen keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis bei Zuteilung des Kennzeichens vorlag, bestimmte § 24 S. 1 2. HS StVZO, dass die für eine Zulassung erforderliche Betriebserlaubnis durch Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt werde. Es ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich, dass für die streitgegenständlichen Fahrzeuge keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorlag. Vielmehr spricht der Vortrag der Kläger, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen um sogenannte EG-Reimporte handelte, gerade dafür, dass eine solche vorgelegen hatte. Des Weiteren wäre es für die Erteilung der erforderlichen Betriebserlaubnis auch nur erforderlich gewesen, dass der Fahrzeugschein ausgefertigt wurde. Die Aushändigung desselbigen war nach § 24 S. 1 2. HS StVZO gerade nicht erforderlich. Nach dem Vortrag der Kläger wurde der Fahrzeugschein jedoch lediglich nicht ausgehändigt, nicht aber auch nicht ausgefertigt. bb) Unerheblich ist, ob für die Fahrzeuge ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienststempel abgestempelt und der Klägerin ausgehändigt wurde. Denn auch nach der für den Streitzeitraum geltenden Rechtslage reichte für die Zulassung die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und das Vorliegen einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung aus. Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit nicht von jener im entschiedenen Fall des BFH, in dem nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV in der vom 1. März 2007 bis 24. Juli 2009 geltenden Fassung die Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung erteilt wurde. Es bedurfte mithin keiner Abstempelung des Kennzeichens. Die etwaige Abstempelung der Kennzeichen verkörperte – auch im Geltungszeitraum der StVZO – lediglich die Erklärung der Zulassungsstelle, dass sie das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten Halter zugelassen habe; sie war somit nur eine Erklärung über die erfolgte Zulassung (BFH, Urteil vom 14. Juni 2018 III R 26/16, BFHE 261, 480; BGH, Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, Rz 14; FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393). Soweit die Kläger aus der Überschrift des § 23 StVZO herleiten wollen, dass sämtliche in § 23 StVZO aufgeführten Verfahrensschritte für die vollständige „Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens“ im Sinne des § 18 StVZO erforderlich seien, vermengen diese den Begriff der „Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens“ in § 18 Abs. 1 StVZO mit dessen körperlicher Herstellung. Diese Unterscheidung ergibt sich insbesondere aus § 23 Abs. 4 S. 5 StVZO, wonach das Fahrzeug zur Identifizierung bei „Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens“ vorzuführen ist. Ferner ergibt sich aus § 23 Abs. 4 S. 5 StVZO, dass die Zulassungsbehörde auf eine Vorführung „bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens zur Identifizierung des Fahrzeugs“ verzichten kann. Hieraus ergibt sich auch, dass das Anbringen des Kennzeichens nach § 23 Abs. 3 StVZO gerade kein notwendiger Verfahrensschritt der „Zuteilung“ und somit der Zulassung sein kann. c) Der Senat hält im Übrigen an seiner im Urteil vom 23. September 2016 13 K 1913/13 (EFG 2017, 96) niedergelegten Rechtsauffassung fest, wonach es sich bei der Zulassungsbescheinigung bzw. dem Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief um Grundlagenbescheide für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung handelt, mit denen nicht nur festgestellt wird, auf wen ein Fahrzeug, sondern auch, dass ein Fahrzeug überhaupt nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen über das Zulassungsverfahren zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurde. Die dort niedergelegten Grundsätze sind in gleicher Weise für Zeiträume, in denen bereits die FZV für Zulassungsvorgänge maßgeblich war, als auch für jene zutreffend, in denen noch die StVZO hierfür anzuwenden war. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II wurden auch nach Vortrag der Kläger jedenfalls ausgefertigt und zutreffend durch die angefochtenen Steuerbescheide umgesetzt. Mithin sind die streitgegenständlichen Kraftfahrzeugsteuerbescheide rechtmäßig ergangen. d) Einwände gegen die Höhe der festgesetzten Steuer wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere wurde die Steuer nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten zutreffend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat festgesetzt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. 4. Bei der Festsetzung des Streitwerts ging der Senat aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG davon aus, dass je Kraftfahrzeugsteuerbescheid eine durchschnittliche Steuer von mindestens 10 € festgesetzt wurde. Streitig ist ob 15.988 Kraftfahrzeugsteuerbescheide, die aufgrund von Zulassungsvorgängen zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. März 2006 erlassen wurden, aufzuheben sind. Die Kläger sind im Kraftfahrzeughandel tätig. Für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge benötigten diese regelmäßig neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II bzw. in der Zeit vor dem 1. Oktober 2005 neue Fahrzeugbriefe, da die Fahrzeuge über solche nicht verfügten. Um diese zu erhalten, beantragten sie bei der Zulassungsstelle X im Landkreis Y die Zulassung der Fahrzeuge (sogenannte Registrierzulassungen). Aufgrund der sehr hohen Anzahl von so zugelassenen Fahrzeugen wurde das Zulassungsverfahren zur Verwaltungsvereinfachung – welche letzten Endes auch im Interesse der Kläger lag – nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurden vielmehr Kennzeichen für die Kläger „reserviert“ und diese dann immer wieder für von den Klägern zugelassene Kraftfahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden in der Regel angemeldet und sofort wieder abgemeldet. Die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief wurde – wie von den Klägern gewünscht – erstellt und in diese sodann in unmittelbarem Anschluss auch die Abmeldung eingetragen. Zumindest teilweise wurde das so beschriebene Zulassungsverfahren im Streitzeitraum auch gänzlich ohne geprägte Nummernschilder und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. (vor dem 1. Oktober 2005) des Fahrzeugscheins durchgeführt. Aufgrund der Mitteilung über die Zulassung erließ das Finanzamt Z jeweils einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für den jeweiligen Saisonzeitraum. Kurze Zeit später erließ es jeweils einen geänderten Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für einen Zulassungstag, wobei es jeweils von einer Mindestdauer der Steuerpflicht nach § 5 KraftStG von einem Monat ausging. Die Steuerbescheide wurden nicht mit Einspruch angefochten und bestandskräftig. Die Klägerin führte jedoch wegen weiterer, gleich gelagerter Fahrzeugzulassungen ein Rechtsbehelfsverfahren, welches letztlich mit Urteil des Senats vom 5. März 2008 13 K 218/06 (EFG 2008, 993) zugunsten der Klägerin dahingehend entschieden wurde, dass ein solches Vorgehen mangels Zulassung der Fahrzeuge keine Kraftfahrzeugsteuer auslösen würde. In Hinblick auf diese Rechtsprechung beantragten die Kläger mit Schreiben vom 9. Juni 2008 „die Aufhebung der in der Anlage aufgeführten Bescheide“. […] Mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 […] lehnte der Beklagte den „Antrag vom 09.06.2008 […] auf Aufhebung der Bescheide […] ab. Für die begehrte Aufhebung der bestandskräftigen Steuerbescheide sei keine Änderungsgrundlage einschlägig. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 Einspruch, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 14. März 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde […]. Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 15. April 2014, eingegangen bei Gericht am 16. April 2014, Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie sind der Auffassung, die Bescheide müssten nach §§ 130, 173, 175 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG aufgehoben werden. Der Berichterstatter erteilte diesbezüglich im Erörterungstermin vom 5. Juli 2016 folgende rechtlichen Hinweise: 1. § 130 AO dürfte nicht in Betracht kommen. Die Vorschriften über die Änderungen von Steuerbescheiden sind lex specialis. §§ 130ff. AO finden daneben keine Anwendung (vgl. Klein, AO § 130 Rn. 2). 2. § 173 AO dürfte mangels neuer Tatsachen als Änderungsvorschrift ausscheiden. Nach dem Vortrag der Kläger Bl. 135 Nr. 1a d.A. war dem Finanzamt bekannt, dass lediglich Registrierzulassungen vorlagen. Somit liegen keine neuen Tatsachen vor. Soweit hinsichtlich der neuen Tatsachen auf einzelne Details im Rahmen der Zulassung abgestellt und diese als neue Tatsachen i.S.d. § 173 AO angesehen werden sollten, dürfte die Kläger grobes Verschulden daran treffen, dass diese erst verspätet bekannt werden. Diese hätten spätesten nach Ergehen des Steuerbescheides im Rahmen der Rechtsbehelfsfrist dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen, um eine abweichende Steuerfestsetzung zu erreichen. Die einzelnen Vorgehensweisen der Zulassungsstelle waren nur den Klägern bekannt. Das FA erscheint jedenfalls nicht verpflichtet, permanent die Vorgehensweise der Zulassungsstelle zu überprüfen. 3. § 175 AO dürfte ebenfalls nicht einschlägig sein. Soweit Grundlagenbescheide vorliegen sollten, wären diese jedenfalls zutreffend umgesetzt worden, sodass die Bescheide rechtmäßig wären. 4. § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG ist zukunftsgerichtet und auf Dauerverwaltungsakte bezogen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 4 S. 3 KraftStG). Der „Fehler“ wurde frühestens mit Ergehen des Urteils des FG Baden-Württemberg v. 5. März 2008 13 K 218/06 bekannt. Bis zu diesem Zeitraum ging das FA schlichtweg von einer anderen Rechtsauffassung (nunmehr in Einklang mit Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz) aus. Im Hinblick auf das von der Klägerin daneben vor dem Senat geführte (Parallel-) Verfahren 13 K 1913/13 ruhte das Verfahren in der Folge auf Antrag der Beteiligten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache. Mit Urteil vom 23. September 2016 hat der Senat die Klage 13 K 1913/13 abgewiesen und hierin die im Urteil 13 K 218/06 niedergelegte Rechtsauffassung ausdrücklich teilweise aufgegeben. Das Urteil wurde mit Urteil des BFH vom 14. Juni 2018 III R 26/16 im Ergebnis bestätigt. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2018 1 BvR 2231/18 nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 1. Oktober 2018 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden. […] Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 1. März 2019 ergänzend vorgetragen, die streitgegenständlichen Bescheide seien nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG zu ändern. Dem Beklagten (bzw. dem Finanzamt Z vor Änderung der Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer) sei bereits bei Erlass der Kraftfahrzeugsteuerbescheide bekannt gewesen, dass es sich um reine sogenannte Registrierzulassungen handle. Das Finanzamt habe gewusst, dass keine Kennzeichen abgestempelt und keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden seien. Der Bundesfinanzhof habe im Urteil vom 14. Juni 2018 III R 26/16 die vom Senat im Urteil 13 K 1913/13 bejahte Frage, ob es sich bei der Zulassungsbescheinigung um einen Grundlagenbescheid handele, ausdrücklich offengelassen. Die in dem dort entschiedenen Fall geltende Rechtslage sei für die hier streitgegenständlichen Steuerbescheide nicht anwendbar. Im entschiedenen Fall sei bereits die FZV gültig gewesen, während für die streitgegenständlichen Fahrzeuge – ebenso wie im Verfahren 13 K 218/06 – noch die §§ 18 - 23 StVZO anzuwenden seien. In § 23 Abs. 3 StVZO werde jedoch geregelt, dass die Anbringung von Kennzeichen für die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens nach § 18 StVZO erforderlich sei. Die erforderliche Zulassung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens sei daher nicht erfolgt. Die Kläger beantragen, die Kraftfahrzeugsteuerbescheide […] und die Einspruchsentscheidung vom 14. März 2014 ersatzlos aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Entscheidungen, die Klage abzuweisen. […]