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Urteil

12 K 831/24

Finanzgericht Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2025:0403.12K831.24.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG (hier: Steuerfreiheit von drei Lieferungen von Pkw der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse in die Niederlande bejaht bei einem Unternehmer, der Bestätigungsabfragen in ausreichend regelmäßigen Abständen durchgeführt hatte und der vor den drei Lieferungen nicht erneut zu einer qualifizierten Bestätigungsabfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) der abnehmenden Firma verpflichtet war).(Rn.22) 2. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. V R 45/25 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 15.09.2025 - V B 25/25, vollständig dokumentiert).
Tenor
1. Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Februar 2022 vom 04.05.2023 und die Einspruchsentscheidung vom 20.03.2024 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG (hier: Steuerfreiheit von drei Lieferungen von Pkw der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse in die Niederlande bejaht bei einem Unternehmer, der Bestätigungsabfragen in ausreichend regelmäßigen Abständen durchgeführt hatte und der vor den drei Lieferungen nicht erneut zu einer qualifizierten Bestätigungsabfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) der abnehmenden Firma verpflichtet war).(Rn.22) 2. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. V R 45/25 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 15.09.2025 - V B 25/25, vollständig dokumentiert). 1. Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Februar 2022 vom 04.05.2023 und die Einspruchsentscheidung vom 20.03.2024 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Februar 2022 vom 04.05.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat den drei Lieferungen des Klägers an die Firma Z vom 15.02.2022 zu Unrecht die Steuerfreiheit versagt. 1. Die drei Lieferungen des Klägers an die Firma Z vom 15.02.2022 sind gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei. a) Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG u.a. voraus, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet. Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG sind im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil die USt-IdNr. der Firma Z bereits zum 09.02.2022 gelöscht worden war und die Firma Z gegenüber dem Kläger im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses und der Lieferung am 15.02.2022 keine gültige USt-IdNr. verwendete. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. b) Die Lieferungen vom 15.02.2022 sind allerdings gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei. Danach ist eine Lieferung als steuerfrei anzusehen, obwohl die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. aa) Nach Auffassung des Gesetzgebers ist der Maßstab, ob der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat, auf der Grundlage von § 347 HGB unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der einzelnen Berufs- und Gewerbezweige zu beurteilen (BR-Drucks. 226/92, S. 91). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hält die Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns jedenfalls für einen unionsrechtlich zulässigen Maßstab (vgl. EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom 21.02.2008 – C-271/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2008, 408, Rz 29). Letztlich handelt es sich dabei um eine Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, die als Tatfrage dem Finanzgericht (FG) obliegt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11.03.2020 – XI R 38/18, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2020, 1217, Rz 71). bb) Die Rechtsprechung hat sich zu den Sorgfaltspflichten bei der (Nicht-)Abfrage der USt-IdNr. des Abnehmers -je nach zugrundliegendem Sachverhalt- nur punktuell und nicht allgemeingültig geäußert. Danach sei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns jedenfalls dann nicht beachtet, wenn eine Bestätigungsabfrage lediglich einmalig bei Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung vor der ersten Lieferung erfolgt sei (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.2020 – XI R 38/18, BFH/NV 2020, Rz 72; ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2018 – 7 K 7196/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2019, 211, Rz 150 ff.). Die Sorgfalt dürfte hingegen beachtet sein, wenn eine Abfrage unmittelbar vor der ersten Lieferung und darüber hinaus in regelmäßigen Abständen durchgeführt würde (vgl. BFH-Urteile vom 02.07.2021 – XI R 40/19, BFH/NV 2020, 1217, Rz 37). Nach dem Urteil des FG Nürnberg vom 14.05.2019 – 2 K 482/17, EFG 2020, 1185, Rz 72, handele ein Unternehmer bereits dann sorgfaltsgemäß, wenn er die Bestätigungsabfrage mindestens alle zwei Monate durchführe. Jedenfalls sei nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 04.11.2015 – 7 K 7283/13, EFG 2016, 1115, Rz 42, keine laufende Prüfung von bereits überprüften oder zutreffenden Angaben innerhalb kürzester Zeit erforderlich, wenn keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestünden. Davon ausgehend rät das Schrifttum für die Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei wiederholten Lieferungen zu einer laufend wiederholten Überprüfung (vgl. z.B. Bunjes/Robisch, UStG, 23. Aufl. 2024, § 6a Rz 85; Frye in Rau/Dürrwächter, UStG, § 6a Rz 847; wohl auch Abschn. 6a.8 Abs. 6 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). cc) Eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei Lieferungen verlangt die Rechtsprechung bei Lieferungen hochwertiger PKW mittels Barkäufe durch Beauftragte (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2012 – XI R 17/12, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2013, 407, Rz 35 ff.; vgl. auch EuGH-Urteil Mecsek-Gabona vom 06.09.2012 – C-273/11, HFR 2012, 1121), wobei die Gewährung von Vertrauensschutz auch in diesen Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 25.04.2013 – V R 28/11, BStBl II 2013, 656, Rz 30). Bestehen allerdings Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers oder seines angeblichen Beauftragten, so ist der Unternehmer verpflichtet, Nachforschungen bis zur Grenze der Zumutbarkeit anzustellen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da beim Barverkauf hochwertiger PKW in das Ausland und der gleichzeitigen Abholung durch einen Beauftragten ein erhebliches umsatzsteuerrechtliches Missbrauchspotenzial besteht, ist in diesen Fällen der Rahmen des Zumutbaren weit zu ziehen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers könnten beispielsweise vorliegen, wenn keine längere Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer bestünde und der Unternehmer keine Kenntnis von der Vertretungsberechtigung der für den Abnehmer auftretenden Person habe, wenn die Geschäftsanbahnung mit dem Unternehmer durch einen zwischengeschalteten Dritten erfolge und der Abnehmer -außer auf dem Papier- nicht in Erscheinung trete oder bei fehlender Nachvollziehbarkeit des Schriftverkehrs, z.B. fehlende Faxkennung des Abnehmers oder widersprüchliche Angaben des Abnehmers. Dagegen stellten geringfügige, rein formale Versehen, wie z.B. ein bloßes Verschreiben auf der Verbringenserklärung, im Regelfall keine Gründe für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers dar (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 14.11.2012 – XI R 17/12, BStBl II 2013, 407, Rz 35 ff.). dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger bei den drei Lieferungen vom 15.02.2022 die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Der Kläger musste am 15.02.2022 keine neuerliche Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. der Firma Z durchführen (unter (1)). Zudem durfte er davon ausgehen, dass die Firma Z Abnehmerin der gelieferten PKW war (unter (2)). (1) Der Kläger war bei den drei Lieferungen vom 15.02.2022 nicht (erneut) zu einer qualifizierten Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. der Firma Z verpflichtet. Er hat unmittelbar vor der ersten Lieferung an die Firma Z am 11.12.2021 sowie danach in regelmäßigen Abständen am 11.01.2022, am 24.01.2022, am 03.02.2022 und zuletzt am 14.03.2022 (qualifizierte) Bestätigungsabfragen zur USt-IdNr. der Firma Z, mithin durchschnittlich einmal im Monat und nicht wie das FA ausführt alle 10 bis 13 Tage, durchgeführt. Es bestand für den Kläger auch kein Anlass an dem Fortbestehen der USt-IdNr. im Zeitpunkt der Lieferungen am 15.02.2022 zu zweifeln. Insbesondere ergab sich aus den konkreten Umständen des Streitfalls kein erhöhter Sorgfaltsmaßstab für den Kläger. Zwar wurden alle Lieferungen an die Firma Z mittels Barzahlungen durch Beauftragte ausgeführt. Allerdings handelte es sich bei sämtlichen gelieferten PKW um solche aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse und gerade nicht um hochwertige PKW (insofern anders als im BFH-Urteil vom 14.11.2012 – XI R 17/12, BStBl II 2013, 407, Rz 35). Zudem bestand mit der Firma Z -unter Berücksichtigung der bereits fünf zuvor problemlos gelieferten PKW- eine längere Geschäftsbeziehung und es fanden Kontakte mit dem Geschäftsführer der Firma Z statt, der dem Kläger im Vorfeld zahlreiche Unterlagen, wie z.B. eine Kopie seines Personalausweises, des Handelsregisterauszugs sowie eine Bestätigung über die USt-IdNr. vorgelegt hatte. Der Kläger hat somit Bestätigungsabfragen in (ausreichend) regelmäßigen Abständen durchgeführt und war daher nicht verpflichtet, in der kurzen Zeitspanne zwischen der Bestätigungsabfrage vom 03.02.2022 und dem Zeitpunkt der drei Lieferungen vom 15.02.2022 die USt-IdNr. der Firma Z erneut abzufragen. (2) Entgegen der Auffassung des FA durfte der Kläger auch davon ausgehen, dass die Firma Z Abnehmerin i.S. des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG der drei gelieferten PKW war. Nach den Aussagen der Ehefrau des Klägers im Erörterungstermin vom 12.02.2025 sei die Geschäftsbeziehung mit der Firma Z, wie mit jedem anderen Abnehmer auch, zustande gekommen. Insbesondere habe sich der Kläger nach erster Geschäftsanbahnung per Telefon bzw. über das Internet Unterlagen über die Firma Z vorlegen lassen, wie z.B. die Gewerbeanmeldung, Ausweisdokumente und den Handelsregisterauszug. Zwar seien sämtliche PKW von Beauftragten abgeholt worden. Diese hatten aber alle jeweils Vollmachten der Firma Z, unterzeichnet vom Geschäftsführer, vorgelegt. Nach Auffassung des Senats, der die Ausführungen der Ehefrau des Klägers für glaubhaft und nachvollziehbar hält, ergaben sich bei Anbahnung und Geschäftsabwicklung zwischen dem Kläger und der Firma Z keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Geschäftspartnern, die Zweifel des Klägers hätten hervorrufen können. Insbesondere spielt es keine Rolle, dass die Vollmachten ausdrücklich nur zur Abholung und Beförderung der Fahrzeuge ermächtigten. Das FA verkennt insoweit, dass die Vollmachten aus Laiensicht auszulegen sind und die Beauftragten auch die jeweiligen Kaufverträge für und gegen die Firma Z unterzeichnen durften. Zudem bedürfen Kaufverträge über PKW gerade keiner Schriftform, so dass ein solcher jedenfalls durch konkludentes Verhalten der Firma Z, die stets eine Gelangensbestätigung zurücksendete, zustande gekommen wäre. Zudem ist es unerheblich, dass die Vollmacht für die Lieferungen vom 15.02.2022 auf den 18.02.2022 datierte. Hierbei handelt es sich lediglich um ein geringfügiges, rein formales Versehen, mithin einen Schreibfehler, der keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Firma Z begründen kann (vgl. auch BFH-Urteil vom 14.11.2012 – XI R 17/12, BStBl II 2013, 407, Rz 40). Schließlich können auch die sonstigen vom FA angeführten Umstände keine Zweifel des Klägers an der Richtigkeit der Angaben der Firma Z begründen. Es kann dahinstehen, ob die Geschäftsadresse der Firma Z in einem Wohnkomplex war. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Sorgfaltspflicht eines Unternehmers so weit geht, dass dieser -wie das FA meint- in jedem Einzelfall zu prüfen hat, an welchem konkreten Ort die gelieferten PKW abgestellt werden. Jedenfalls begründet dies im konkreten Streitfall keinen Sorgfaltspflichtverstoß, da die PKW als Geschäftswagen der Mitarbeiter der Firma Z an deren jeweiligen Wohnorte verbracht worden sein könnten, damit diese sodann mit den PKW die jeweiligen Vertragspartner der Firma Z aufsuchen konnten. Die fehlende Internetseite der Firma Z, die das FA bemängelt, kann vorliegend bereits deshalb keine Zweifel beim Kläger hervorrufen, da das Unternehmen des Klägers selbst über keinen Internetauftritt verfügt. Schließlich ist es -entgegen der Auffassung des FA- auch nicht ungewöhnlich, dass ein Unternehmen, das im Bereich (…), über einen Zeitraum von drei Monaten acht PKW bzw. an einem Lieferdatum drei PKW auf einmal kauft. Insbesondere handelt es sich dabei um eine derart geringe Anzahl an PKW, die nicht auf einen eigenen PKW-Handel der Firma Z hindeuten. Unter Berücksichtigung der konkreten Gesamtumstände des Streitfalls ist der Senat daher der Überzeugung, dass der Kläger keinerlei Anlass hatte, an der Richtigkeit der Angaben der Firma Z zu zweifeln. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Die Voraussetzungen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ist durch die angeführte BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt. Zudem handelt es sich hierbei um eine reine Tatfrage, die als solche nicht revisibel ist (vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2021 – XI R 40/19, BFH/NV 2022, 140, Rz 37). Die Beteiligten streiten über die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für den Streitzeitraum Februar 2022 gültigen Fassung (UStG) für drei PKW-Lieferungen in die Niederlande am 15.02.2022. Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer einen Autohandel mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen. Im Zeitraum von Dezember 2021 bis Februar 2022 lieferte er mehrere PKW an die Firma Z mit Sitz in der aStraße 1 in der Stadt Y, Niederlande. Die Geschäftsanbahnung erfolgte fernmündlich bzw. über einschlägige Internetplattformen für den PKW-Handel. Nachdem die Firma Z Interesse an einem Kaufabschluss signalisierte, ließ sich der Kläger vor erstmaligem Vertragsschluss folgende Unterlagen vorlegen: - Niederländischer Handelsregisterauszug (Kamer van Koophandel – Bericht van registratie – KvK-nummer XXX1), wonach die Firma Z im Bereich „(...)“ tätig war; - Urkunde über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) vom 18.10.2021 durch den niederländischen „Belastingdienst“; - Kopie des bis XX.XX.2028 gültigen (...) Personalausweises von Herrn A, dem Geschäftsführer der Firma Z. Daraufhin schlossen der Kläger und die Firma Z am 11.12.2021 und am 16.12.2021 Kaufverträge über jeweils einen PKW-Modell 1. Vereinbarungsgemäß holten Beauftragte der Firma Z den jeweiligen PKW beim Kläger ab und legten hierzu schriftliche Bevollmächtigungen der Firma Z vor. Die Kaufpreise in Höhe von XXX € bzw. XXX € wurden jeweils bar entrichtet. Der Kläger behielt Kopien der Personalausweise der Beauftragten ein und führte am 11.12.2021 eine qualifizierte Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. der Firma Z durch. Die Firma Z sendete dem Kläger hinsichtlich der beiden PKW am 17.12.2021 Bestätigungen über das Gelangen des Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), sog. Gelangensbestätigung, zu. Der Kläger behandelte die beiden Lieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG und wies in der Rechnung -unter Angabe der USt-IdNr. der Firma Z- keine Umsatzsteuer aus. In der Folgezeit schloss der Kläger noch am 11.01.2022, am 24.01.2022 sowie am 02.02.2022 Kaufverträge mit der Firma Z über jeweils einen PKW-Modell 1 ab. Die Geschäftsabwicklung erfolgte weiterhin mittels Abholung durch Beauftragte unter Vorlage des Personalausweises und schriftlicher Vollmacht der Firma Z. Die Kaufpreise in Höhe von XXX €, XXX € und XXX € wurden erneut bar entrichtet. Der Kläger behielt jeweils Kopien der Personalausweise der Beauftragten ein und führte am 11.01.2022, am 24.01.2022 und am 03.02.2022 qualifizierte Bestätigungsabfragen der USt-IdNr. der Firma Z durch. Die Firma Z sendete dem Kläger am 14.01.2022, am 27.01.2022 und 05.02.2022 Gelangensbestätigungen der PKW zu. Der Kläger behandelte auch diese Lieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG und wies in der Rechnung -unter Angabe der USt-IdNr. der Firma Z- keine Umsatzsteuer aus. Schließlich schloss der Kläger mit der Firma Z am 15.02.2022 Kaufverträge über drei PKW, einen PKW-Modell 2 und zwei PKW-Modell 1, ab. Auch diese wurden von einem Beauftragten der Firma Z unter Vorlage des Personalausweises und schriftlicher Vollmacht, die das Datum vom 18.02.2022 trug, abgeholt und die Kaufpreise in Höhe von XXX €, XXX € und XXX € bar entrichtet. Der Kläger behielt die Kopie des Personalausweises des Beauftragten ein und wies in der Rechnung keine Umsatzsteuer aus. Am 17.02.2022 sendete die Firma Z dem Kläger die Gelangensbestätigung zu. Im Gegensatz zu den vorherigen Geschäftsvorfällen führte der Kläger bei diesen Verkäufen keine qualifizierte Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. der Firma Z durch. Letztmals fragte der Kläger die USt-IdNr. der Firma Z vor einer erneuten Kaufanfrage am 14.03.2022 ab; da diese Abfrage negativ ausfiel, kam es zu keinem weiteren Vertragsschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 12 ff. der Betriebsprüfungsakte des FA verwiesen. Die Voranmeldung zur Umsatzsteuer des Klägers für den Monat Februar 2022 ging am 11.04.2022 beim Beklagten (das Finanzamt -FA-) ein. Am 23.05.2022 erfolgte eine korrigierte Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Februar aus hier nicht streitigen Gründen. Eine Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2022 erfolgte bislang noch nicht. Am 20.04.2023 führte das FA beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume Januar und Februar 2022 durch. Im Rahmen der Prüfung stellte das FA fest, dass die USt-IdNr. der Firma Z zum 09.02.2022 gelöscht worden war. Da der Kläger für die drei Lieferungen vom 15.02.2022 keine Bestätigungsabfrage für die USt-IdNr. der Firma Z vorlegen konnte, minderte das FA in der nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Februar 2022 vom 04.05.2023 die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen von bisher XXX € auf XXX € und erhöhte gleichzeitig die steuerpflichtigen Umsätze von bisher XXX € auf XXX €. Insofern ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von XXX €. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 20.03.2024 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, dass die angefochtene Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Februar 2022 rechtswidrig sei. Die drei Lieferungen vom 15.02.2022 seien als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei. Zwar seien die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nicht gänzlich erfüllt, da die USt-IdNr. der Firma Z am 15.02.2022 nicht mehr bestanden habe. Allerdings seien die Lieferungen gemäß § 6a Abs. 4 UStG trotzdem als steuerfrei anzusehen, da der Kläger nach kaufmännischer Sorgfalt nicht dazu verpflichtet gewesen sei, die USt-IdNr. am 15.02.2022 erneut zu prüfen. Vielmehr reiche die qualifizierte Bestätigungsabfrage vom 03.02.2022 aus, da es keinen Anlass zu konkreten Zweifeln an den Angaben der Firma Z gegeben habe. Entgegen der Auffassung des FA müsse nicht stets, also vor jeder einzelnen Lieferung, eine qualifizierte Bestätigungsabfrage vorgenommen werden. Eine solche Pflicht würde gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Vielmehr sei anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls abzuwägen, welche Vorsichtsmaßnahmen von Unternehmen erwartet bzw. ihnen zugemutet werden könnten. Auch nach der Rechtsprechung zu § 347 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verlange die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kein erhöhtes, stetes Misstrauen. Der Unternehmer sei daher nicht per se, sondern grundsätzlich nur bei Anlass zu konkreten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben seines Abnehmers oder dessen Vertreters dazu verpflichtet, die Angaben zu verifizieren. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung des Klägers und der Firma Z habe es jedenfalls keinen Anlass zu konkreten Zweifeln an den Angaben der Firma Z gegeben. Insbesondere sei der Erwerb von acht gebrauchten Fahrzeugen für ein Unternehmen, das im (...) tätig ist, nicht ungewöhnlich. Im Übrigen wird vollumfänglich auf das Vorbringen des Klägers, insbesondere in den Schriftsätzen vom 03.07.2024, vom 02.08.2024 und vom 17.02.2025, verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Februar 2022 vom 04.05.2023 und die Einspruchsentscheidung vom 20.03.2024 aufzuheben, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA ist der Auffassung, dass die drei Lieferungen vom 15.02.2022 nicht steuerfrei gewesen seien. Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG hätten nicht vorgelegen. Darüber hinaus seien die Lieferungen auch nicht nach § 6a Abs. 4 UStG als steuerfrei anzusehen, da ein ordentlicher Kaufmann diesbezüglich erneut eine Bestätigungsabfrage zur USt-IdNr. der Firma Z durchgeführt hätte. Im Streitfall hätten die Angaben der Firma Z Anlass zu Zweifeln gegeben. Zum einen seien die Vollmachten lediglich zur Abholung und Beförderung der Fahrzeuge und nicht zum Abschluss eines Kaufvertrags im Namen und für Rechnung der Firma Z ausgestellt gewesen. Zum anderen seien die Vollmachten auf den 18.02.2022 datiert gewesen und damit zu einem Zeitpunkt nach der Abholung am 15.02.2022. Bei dieser Sachlage sei unklar, ob die Firma Z tatsächlich Abnehmerin der Fahrzeuge gewesen sei, und es sei nicht sichergestellt, dass die Erwerbe in den Niederlanden der Umsatzbesteuerung unterlegen hätten. Zudem habe sich an der Geschäftsadresse der Firma Z lediglich ein Wohnkomplex befunden, wie aus GoogleStreetview ersichtlich sei. Der Kläger habe nicht überprüft bzw. es versäumt sich zu erkundigen, wo die Fahrzeuge tatsächlich hätten abgeladen werden sollen. Darüber hinaus verfüge die Firma Z über keine Internetseite. Der Kläger hätte sich fragen müssen, wie die Firma Z Kunden akquiriere und sich erkundigen müssen, wer die Abnehmer der Firma Z seien. Der Geschäftszweck der Firma Z sei laut dem Handelsregisterauszug (...) gewesen. Der Kläger hätte sich erkundigen müssen, ob die Firma Z den Geschäftszweck geändert habe bzw. aus welchem Grund die Firma Z über drei Monate hinweg gleich mehrere Fahrzeuge beim Kläger erwerbe. Auf Grund dieser Auffälligkeiten und der Tatsache, dass der Kläger ein erfahrener Kfz-Händler mit hohem Exportanteil sei, hätte er bei Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns am 15.02.2022 eine erneute Bestätigungsabfrage durchführen müssen. Schließlich hätten zwischen den vorherigen Lieferungen des Klägers an die Firma Z jeweils ca. 10 bis 13 Tage gelegen. Bei diesen Lieferungen habe der Kläger stets eine qualifizierte Bestätigungsabfrage durchgeführt. Der Kläger habe sich einen eigenen Sorgfaltsmaßstab auferlegt und somit auch für die Lieferungen am 15.02.2022 eine qualifizierte Bestätigungsabfrage durchführen müssen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die Ausführungen des FA, insbesondere in der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2024 sowie im Schriftsatz vom 12.07.2024, verwiesen. Am 12.02.2025 hat im Finanzgericht mit den Beteiligten ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Bei diesem Termin ist die Ehefrau des Klägers, die im Unternehmen des Klägers mitarbeitet und mit den vorliegend streitigen Geschäftsvorfällen betraut war, unter Vollmachtvorlage erschienen und hat umfassend zu den Geschäftsabschlüssen mit der Firma Z Auskunft erteilt. Hierzu wird vollumfänglich auf das Protokoll über den Erörterungstermin vom 12.02.2025 verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten (1 Bd. Betriebsprüfungsakte, 1 Bd. Rechtsbehelfsakte) verwiesen.