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Urteil

12 K 549/23

Finanzgericht Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2024:1128.12K549.23.00
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Leitsätze
1. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst auch nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt des Bezugs dieser Einkünfte noch eine aktive Betriebsstätte besteht.(Rn.19) 2. Versorgungsleistungen, die ein in der Slowakei wohnender Steuerpflichtiger in den Jahren 2015 bis 2020 vom Vertreterversorgungswerk einer Versicherung bezieht und die aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter in der Bundesrepublik Deutschland resultieren, unterliegen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht.(Rn.10) Entscheidend ist, dass die Versorgungsleistungen ihre Veranlassung in der aktiven Tätigkeit des Steuerpflichtigen bei der Versicherung hatten und zu einer Zeit "erdient" wurden, während der der Steuerpflichtige eine Betriebsstätte unterhalten hat.(Rn.19) 3. Deutschland steht im vorgenannten Fall das Besteuerungsrecht für die Versorgungsleistungen zu (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Slowakei).(Rn.20) Soweit Gewinne einer vormaligen, in Deutschland gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können, steht das Besteuerungsrecht abkommensrechtlich weiterhin Deutschland zu, auch wenn die Betriebsstätte, in der die Gewinne erwirtschaftet worden sind, zum Zeitpunkt des Einkünftebezugs nicht mehr besteht (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).(Rn.23) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 2/25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst auch nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt des Bezugs dieser Einkünfte noch eine aktive Betriebsstätte besteht.(Rn.19) 2. Versorgungsleistungen, die ein in der Slowakei wohnender Steuerpflichtiger in den Jahren 2015 bis 2020 vom Vertreterversorgungswerk einer Versicherung bezieht und die aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter in der Bundesrepublik Deutschland resultieren, unterliegen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht.(Rn.10) Entscheidend ist, dass die Versorgungsleistungen ihre Veranlassung in der aktiven Tätigkeit des Steuerpflichtigen bei der Versicherung hatten und zu einer Zeit "erdient" wurden, während der der Steuerpflichtige eine Betriebsstätte unterhalten hat.(Rn.19) 3. Deutschland steht im vorgenannten Fall das Besteuerungsrecht für die Versorgungsleistungen zu (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Slowakei).(Rn.20) Soweit Gewinne einer vormaligen, in Deutschland gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können, steht das Besteuerungsrecht abkommensrechtlich weiterhin Deutschland zu, auch wenn die Betriebsstätte, in der die Gewinne erwirtschaftet worden sind, zum Zeitpunkt des Einkünftebezugs nicht mehr besteht (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).(Rn.23) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 2/25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FA hat die an den Kläger in den Streitjahren gezahlten Versorgungsleistungen zutreffend in Deutschland der Einkommensteuer unterworfen. Die Versorgungsleistungen unterliegen gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht (unter 1.). Zudem steht Deutschland nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Slowakei das Besteuerungsrecht zu (unter 2.). 1. Nach nationalem Recht handelt es sich bei den in den Streitjahren gezahlten Versorgungsleistungen um inländische Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, die gemäß § 1 Abs. 4 EStG in Deutschland der (beschränkten) Einkommensteuerpflicht unterliegen. a) Gemäß § 1 Abs. 4 EStG sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG haben. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger hatte in den Streitjahren im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt; dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Darüber hinaus handelt es sich bei den in den Streitjahren gezahlten Versorgungsleistungen um inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. b) Zu den inländischen Einkünften i.S. des § 1 Abs. 4 EStG gehören u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. aa) Die an den Kläger in den Streitjahren gezahlten Versorgungsleistungen führen zu nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG (grundlegend BFH-Urteil vom 10.10.1963 – VI 322/61 U, VI 323/61 U, BStBl III 1963, S. 592; vgl. auch Horn in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 24 EStG Rz 83). bb) Für diese Einkünfte wird i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch eine Betriebsstätte unterhalten. Zwar hatte der Kläger vor den Streitjahren seinen Gewerbebetrieb bereits aufgegeben und im Zeitpunkt der Auszahlung der Versorgungsleistungen keine inländische Betriebsstätte mehr inne. Allerdings ist es für die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausreichend, dass die Einkünfte ihre Veranlassung in einer ursprünglich betriebenen inländischen Betriebsstätte hatten. (1) Der Kläger weist zunächst zurecht darauf hin, dass der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG („…unterhalten wird…“) gegenwartsbezogen formuliert ist (gl. A. wohl BFH-Urteil vom 16.07.1969 – I R 186/66, BStBl II 1970, S. 56). Im Gegensatz dazu sind bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG („…die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist…“) und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG („…im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist…“) ausdrücklich auch nachträgliche Einkünfte miterfasst. Hieraus könnte man ableiten, dass § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Zeitpunkt des Bezugs der Einkünfte noch eine aktive Betriebsstätte voraussetzt. (2) Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zwingend, wie sich aus der Entstehungsgeschichte zur Vorschrift zu den inländischen Einkünften ergibt. Während die Regelung zu den (inländischen) Einkünften aus Gewerbebetrieb seit jeher Einkünfte voraussetzte, „für die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird“ (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Reichseinkommensteuergesetz -REStG- 1925, Reichsgesetzblatt -RGBl- 1925, S. 189; § 49 Nr. 2 REStG 1934, RGBl 1934, S. 1005, 1017), erfolgte bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit eine Gesetzesänderung. Ursprünglich waren in § 3 Abs. 2 Nr. 4 REStG 1925 lediglich „Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten sonstigen selbständigen Berufstätigkeit“ erfasst. Mit der Änderung durch das REStG 1934 unterlagen gemäß § 49 Nr. 3 fortan „Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist“ der inländischen Besteuerung. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte der Gesetzestatbestand hierdurch „nicht erweitert“, sondern „nur Zweifel beseitigt werden“ (Reichssteuerblatt -RStBl- 1935, S. 59). Dies legt den Schluss nahe, dass nicht nur die ursprüngliche -gegenwartsbezogen formulierte- Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 REStG 1925 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit -wie in der Gesetzesbegründung zum REStG 1934 ausgeführt (RStBl 1935, S. 59)-, sondern auch die entsprechende -ebenfalls gegenwartsbezogen formulierte- Regelung zu den gewerblichen Einkünften seit jeher nachträgliche Einkünfte miterfassen sollte. (3) Bestätigt wird dies durch den Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 REStG 1925 (heutiger § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Nach Auffassung des Reichsfinanzhofs (RFH) sollten durch diese Regelung Ausländer, die im Inland gewerblich tätig sind, der inländischen Einkommensteuer nur unterliegen, wenn der Gewerbebetrieb eine feste Beziehung zum Inland hat, nicht wenn im Inland lediglich Abschlüsse und Lieferungen erfolgen (RFH-Urteil vom 09.03.1932 – VI A 1848/31, RStBl 1932, S. 513). Nur was mittels einer inländischen Betriebsstätte verdient sei, solle steuerpflichtig sein. Dann könne es aber -so der RFH weiter- nicht darauf ankommen, ob zur Zeit des Bezugs der Einkünfte noch eine inländische Betriebsstätte bestehe (RFH-Urteil vom 09.03.1932 – VI A 1848/31, RStBl 1932, S. 513; ebenso Finanzgericht -FG- München, Urteil vom 28.10.1975 – II 151/70, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1976, 187). Der Gesetzgeber sah sich -trotz dieser Rechtsprechung- im Rahmen der Änderungen zum REStG 1934 -wie vorstehend unter (2) ausgeführt- nicht veranlasst, die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 REStG (heutiger § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) zu verändern und ging augenscheinlich davon aus, dass diese Regelung auch nachträgliche Einkünfte erfasste. (4) Für eine weite Auslegung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG spricht schließlich auch die zu § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ergangene Rechtsprechung. Hiernach stehen bestimmte Selbständige (z.B. Handelsvertreter, vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.04.1980 – II ZR 254/78) Arbeitnehmern gleich. Zwar seien bei bilanzierenden Selbständigen -wie dem Kläger- die Anwartschaften auf zugesagte Versorgungsleistungen eigentlich im Laufe der Tätigkeit (gewinnerhöhend) zu aktivieren. In den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG solle dies aber nicht gelten (BFH-Urteil vom 14.12.1988 – I R 44/83, BStBl II 1989, S. 323, unter Ziff. 4.2.). Durch diese Regelung würden die Versorgungswerke eines bestimmten Personenkreises demselben Schutz unterstellt, wie er für die Versorgungswerke von Arbeitnehmern bestehe. Dem Zweck des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG entspreche es, den erfassten Personenkreis auch hinsichtlich der Besteuerung den Arbeitnehmern jedenfalls insoweit gleichzustellen, als sich die Regelung auf die Besteuerung auswirke. Ein Arbeitnehmer versteuere die Versorgungsbezüge in vergleichbaren Fällen aber erst mit dem Zufluss (BFH-Urteil vom 14.12.1988 – I R 44/83, BStBl II 1989, S. 323, unter Ziff. 4.2.). Nach Auffassung des BFH entspreche diese Einschränkung des Realisationsprinzips einer am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes orientierten Auslegung. Wenn der Gesetzgeber aus sozialen Gründen mit § 17 BetrAVG einen bestimmten Personenkreis den Arbeitnehmern hinsichtlich der Versorgungszusage gleichstelle, liege es im Rahmen der von ihm vorgesehenen Sachgesetzlichkeit, bei der Besteuerung entsprechend zu verfahren (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 14.12.1988 – I R 44/83, BStBl II 1989, S. 323, unter Ziff. 4.2.). (5) Dies vorangestellt ist der Senat der Auffassung, dass die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG -ihrem Sinn und Zweck entsprechend- weit auszulegen ist. Entscheidend ist, dass die an den Kläger gezahlten Versorgungsleistungen ihre Veranlassung in seiner aktiven Tätigkeit bei der Versicherung XY hatten und zu einer Zeit „erdient“ wurden, während dieser eine „Betriebsstätte unterhalten hat“. Bestätigt wird dies auch durch die zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ergangene Rechtsprechung (vgl. vorstehend unter (4)). Lediglich aus Gründen der Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern werden hiernach Versorgungsanwartschaften bei bilanzierenden Selbständigen -wie dem Kläger- nicht während seiner aktiven Tätigkeit gewinnerhöhend bilanziert, sondern erst im Rahmen der Auszahlung der Einkommensteuer unterworfen. Bei dem Bezug der Versorgungsleistungen handelt es sich somit lediglich um eine Auszahlungsmodalität dieser bereits „erdienten“ Ansprüche, die nicht dazu führen kann, dass der in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG implementierte Inlandsbezug durchbrochen wird. Die an den Kläger in den Streitjahren gezahlten Versorgungsleistungen unterliegen somit gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht (im Ergebnis gl. A. RFH-Urteil vom 09.03.1932 – VI A 1848, 31, RStBl 1932, S. 513; FG München, Urteil vom 28.10.1975 – II 151/70, EFG 1976, 187; Ackermann in Bordewin/Brandt, § 49 EStG Rz 42; Bärsch in HHR, § 49 EStG Rz 341; Bärsch/Quilitzsch in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Ziff. 7. Rz 210; Dürrschmidt in Vogel/Lehner, DBA, Vor Art. 6 bis 22 Rz 8a; Horn in HHR, § 24 EStG Rz 71; Reimer in Brandis/Heuermann, EStG, § 49 Rz 67; Schaumburg/Puls in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl. 2023, Rz 21.97; Schmidt/Loschelder, EStG, 43. Aufl. 2024, § 49 Rz 15; Weingartner in eKommentar, EStG, § 49 Rz 20; a.A. BFH-Urteil vom 16.07.1969 – I R 186/66, BStBl II 1970, S. 56; Wassermeyer in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten Handbuch, 2. Aufl. 2018, Rz 7.23; Wassermeyer, Internationales Steuerrecht 2011, 361; wohl auch Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 49 EStG Rz A 403). 2. Das hiernach begründete innerstaatliche Besteuerungsrecht wird auch nicht nach dem DBA-Slowakei (zur Weitergeltung im Verhältnis zur Slowakei s. Bekanntmachung vom 24.03.1993, BGBl II 1993, S. 762) ausgeschlossen. a) Die Zuweisung des Besteuerungsrechts bestimmt sich für die an den Kläger gezahlten Versorgungsleistungen abkommensrechtlich nach Art. 7 DBA-Slowakei und nicht nach Art. 19 DBA-Slowakei. Nach Art. 19 DBA-Slowakei können vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Art. 19 DBA-Slowakei regelt somit lediglich die Besteuerung der Bezüge, die für ein früheres privates Arbeitsverhältnis bezahlt werden, wohingegen Ruhegehälter bzw. -wie Fall des Klägers- Versorgungsbezüge für eine vorangegangene selbständige Tätigkeit nicht von dieser Vorschrift erfasst sind (vgl. Drüen in Wassermeyer, DBA, OECD-MA Art. 18 Rz 26; Ismer/Ruß in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, OECD-MA Art. 18 Rz 22). b) Gemäß dem hiernach einschlägigen Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA-Slowakei können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Slowakei in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. c) Nach der BFH-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, kommt es für die abkommensrechtliche Abgrenzung der Betriebsstätteneinkünfte auf das der jeweiligen Betriebsstätte tatsächlich zuzuordnende Vermögen und das in der Betriebsstätte erwirtschaftete Ergebnis an (sog. Veranlassungsprinzip, vgl. BFH-Urteile vom 26.02.2014 – I R 56/12, BStBl II 2014, S. 703; vom 28.10.2009 – I R 99/08, BStBl II 2011, S. 1019). Soweit Gewinne einer vormaligen, in Deutschland gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können, steht das Besteuerungsrecht demnach abkommensrechtlich weiterhin Deutschland zu. Dieser Zuordnung steht auch nicht entgegen, dass die Betriebsstätte, in der die Gewinne erwirtschaftet worden sind, zum Zeitpunkt des Einkünftebezugs nicht mehr besteht (BFH-Urteile vom 26.02.2014 – I R 56/12, BStBl II 2014, S. 703; vom 28.10.2009 – I R 99/08, BStBl II 2011, S. 1019; gl. A. Bärsch/Quilitzsch in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Ziff. 7. Rz 210; Dürrschmidt in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, OECD-MA Vor Art. 6 bis 22 Rz 8 f.; Schaumburg/Puls in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl. 2023, Rz 21.97; a.A. Drüen in Wassermeyer, DBA, Art. 7 MA Rz 46a; Wassermeyer in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten Handbuch, 2. Aufl. 2018, Rz 7.23). d) Nach diesen Grundsätzen steht Deutschland das Besteuerungsrecht für die in den Streitjahren an den Kläger gezahlten Versorgungsbezüge zu. „Auslösendes Moment“ für die Zahlung der Versorgungsbezüge war die Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvertreter für die Versicherung XY im Rahmen seiner inländischen Betriebsstätte. Die Versorgungsbezüge sind daher weiterhin dieser inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, auch wenn diese im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr besteht. Eine Doppelbesteuerung in der Slowakei wird gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Slowakei dadurch vermieden, dass die Slowakei die Versorgungsbezüge von der Besteuerung ausnimmt und diese gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-Slowakei lediglich einem ggf. bestehenden Progressionsvorbehalt unterwirft. Ggf. muss der Kläger, der die Versorgungsbezüge bereits in der Slowakei versteuert hat, ein Verständigungsverfahren i.S. des Art. 25 Abs. 1 DBA-Slowakei einleiten. 3. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 5. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Es ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob nachträgliche gewerbliche Einkünfte nach Beendigung der inländischen Betriebsstätte gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen. Die Beteiligten streiten darüber, ob an den Kläger in den Jahren 2015 bis 2020 (Streitjahre) gezahlte Versorgungsleistungen aus einer früheren gewerblichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) der Einkommensteuer unterliegen. Der Kläger war bis 2014 als Versicherungsvertreter für die Versicherung XY tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (EStG) durch Betriebsvermögensvergleich. Nachdem er diese Tätigkeit in 2014 aufgegeben hatte, erhielt er -neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung- Versorgungsleistungen aus dem Vertreterversorgungswerk der Versicherung XY. Seine bislang genutzte Wohnung in der Stadt A (Deutschland) gab er Ende XXXX auf und verzog in die Slowakische Republik (Slowakei). Die Versorgungsleistungen wurden weder in den Gewinnermittlungen während der aktiven Tätigkeit des Klägers bis 2014 noch im Rahmen der Betriebsaufgabebilanz zum XX.XX.2014 einkommensteuerlich berücksichtigt. Demgegenüber erklärte und versteuerte der Kläger die Versorgungsleistungen mit ihrem Bezug in den Streitjahren in der Slowakei. Das ursprünglich zuständige Finanzamt der Stadt B (Deutschland) war der Auffassung, dass die Versorgungsleistungen aus dem Vertreterversorgungswerk der Versicherung XY in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind und setzte diesbezüglich durch Bescheide für die Streitjahre jeweils vom 06.08.2021 Einkommensteuer fest. Mit seinen hiergegen eingelegten Einsprüchen begehrte der Kläger die Aufhebung vorgenannter Bescheide, da Deutschland für die Versorgungsleistungen kein Besteuerungsrecht zustehe. Nachdem das Finanzamt der Stadt B (Deutschland) die Einkommensteuer für 2019 und 2020 durch Änderungsbescheide jeweils vom 02.09.2021 -hinsichtlich des Ansatzes der Höhe der Versorgungsleistungen- herabgesetzt hatte, wies der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Einsprüche -unter Herabsetzung der Höhe der Versorgungsleistungen im Einkommensteuerbescheid für 2018- durch Einspruchsentscheidung vom 17.02.2023 als unbegründet zurück. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide rechtwidrig sind, weil Deutschland kein Besteuerungsrecht an den Versorgungsleistungen zustehe. Diese unterlägen nicht der beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Die Voraussetzungen dieser Regelung lägen beim Kläger in den Streitjahren nicht vor, da eine inländische Betriebsstätte auf Grund der Betriebsaufgabe nicht mehr bestanden habe. Insoweit ergebe sich auch keine andere Sichtweise auf Grund des Veranlassungsprinzips, da dieses nicht die Wertungen der insoweit vorrangigen Betriebsstättenschwelle unterlaufen dürfe. Zudem sei die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bewusst gegenwartsbezogen formuliert, wohingegen andere Vorschriften des § 49 EStG auch vergangenheitsbezogen gefasst seien. Dies spreche eindeutig für die unterschiedliche Auslegung dieser Vorschriften. Nachdem die unternehmerische Tätigkeit vorliegend insgesamt aufgegeben und die Betriebsaufgabe auch erklärt worden sei, könnten nachträgliche Einnahmen des Klägers keiner Betriebsstätte im Inland mehr zugeordnet werden. Bestätigt werde die gegenwartsbezogene Betrachtungsweise auch durch das Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 -SEStEG- (Bundesgesetzesblatt -BGBl- I 2006, 2782, Bundessteuerblatt -BStBl- I 2007, S. 4), welche ausdrücklich einen Veranlassungszusammenhang, der durch eine frühere Betriebsstätte begründet worden sei, durch die in der Gegenwart bestehenden Verhältnisse verdränge. Darüber hinaus sei das Besteuerungsrecht vorliegend nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 19.12.1980 (DBA-Slowakei) immer der Slowakei als Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Art. 7 DBA-Slowakei sei vorliegend nicht anwendbar, weil ein Zusammenhang mit einer Betriebsstätte nicht mehr bestehe. Die Betriebsaufgabe und die Aufgabe der Betriebsstätte im Inland führten nicht dazu, dass eine wirtschaftliche Verknüpfung -mit der im Inland nicht mehr bestehenden Betriebsstätte- auch nach deren Auflösung weiter fortbestehe. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, weil der Kläger im Inland gar keine Tätigkeit mehr „ausübt“ bzw. kein Unternehmen mehr „betreibt“. Nachträgliche Unternehmensgewinne seien deshalb als andere Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat und im Streitfall somit in der Slowakei zu besteuern. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Klägers, insbesondere im Einspruchsverfahren sowie im Klageschriftsatz vom 25.05.2023, verwiesen. Der Kläger beantragt, die Einkommensteuerbescheide für 2015 bis 2020 jeweils vom 06.08.2021, den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 17.02.2023, die Einkommensteuerbescheide für 2019 und 2020 jeweils vom 02.09.2021 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.02.2023 ersatzlos aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind. Deutschland stehe das Besteuerungsrecht an den Versorgungsleistungen zu. Hierbei handele es sich um nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach der entsprechenden Verwaltungsanweisung (Amtliches Einkommensteuerhandbuch -EStH- 2017 H 34d Stichwort Ausländische Betriebsstätte) stellten die Leistungen aus dem Versorgungswerk der Versicherung XY inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zudem mit Urteil vom 12.10.1978 – I R 69/75, BStBl II 1979, S. 64, entschieden, dass nachträglich erzielte Einkünfte auch dann in Deutschland steuerpflichtig seien, wenn ein freiberuflich Tätiger seine inländische Praxis veräußert habe, als Entgelt eine Beteiligung an den künftigen Honorareinnahmen des Erwerbers vereinbart werde und der Veräußerer seinen Wohnsitz zwischenzeitlich in die Schweiz verlegt habe. Zudem werde das inländische Besteuerungsrecht nicht durch das DBA-Slowakei eingeschränkt. Die nach Art. 7 DBA-Slowakei maßgebliche wirtschaftliche Verknüpfung mit der -im Inland belegenen- Betriebsstätte bestehe auch nach deren Auflösung fort. Im Übrigen wird auf das Vorbringen des FA, insbesondere im Schriftsatz vom 04.07.2023, verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf das Protokoll über den Erörterungstermin vom 24.09.2024 sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten (1 Bd. Einkommensteuerakte, 1 Bd. Rechtsbehelfsakte, 1 Bd. Allgemeine Akten, 1 Bd. Dauerunterlagen) verwiesen.