OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 V 930/21

Finanzgericht Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2021:1012.12V930.21.00
11Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1.  Beim Recht auf Vorsteuerabzug besteht kein Wahlrecht hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Geltendmachung (vgl. BFH-Beschluss vom 08.05.2020 - V B 95/18). Das Vorsteuerabzugsrecht ist für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 29.04.2004 - C-152/02).(Rn.45) 2. Die sog. Ist-Besteuerung nach § 20 UStG findet erst dann Anwendung, wenn das Finanzamt sie durch die ihm obliegende Ermessensentscheidung genehmigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2020 - XI R 41/18; hier: Aufhebung der Vollziehung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides für September 2019 gegen Sicherheitsleistung wegen ernstlicher Zweifel, ob der in Rede stehende Umsatz und die hieraus resultierende Umsatzsteuer im richtigen Voranmeldungszeitraum berücksichtigt worden sind).(Rn.48) (Rn.51)
Tenor
1. Die Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides für September 2019 vom 3. Juni 2020 zuletzt geändert durch Bescheid vom 10. Juli 2020 wird ab Fälligkeit und bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in Höhe von XXX Euro aufgehoben. Die Aufhebung der Vollziehung steht unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung in Höhe von XXX Euro, welche bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zu erbringen ist. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Recht auf Vorsteuerabzug besteht kein Wahlrecht hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Geltendmachung (vgl. BFH-Beschluss vom 08.05.2020 - V B 95/18). Das Vorsteuerabzugsrecht ist für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 29.04.2004 - C-152/02).(Rn.45) 2. Die sog. Ist-Besteuerung nach § 20 UStG findet erst dann Anwendung, wenn das Finanzamt sie durch die ihm obliegende Ermessensentscheidung genehmigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2020 - XI R 41/18; hier: Aufhebung der Vollziehung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides für September 2019 gegen Sicherheitsleistung wegen ernstlicher Zweifel, ob der in Rede stehende Umsatz und die hieraus resultierende Umsatzsteuer im richtigen Voranmeldungszeitraum berücksichtigt worden sind).(Rn.48) (Rn.51) 1. Die Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides für September 2019 vom 3. Juni 2020 zuletzt geändert durch Bescheid vom 10. Juli 2020 wird ab Fälligkeit und bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in Höhe von XXX Euro aufgehoben. Die Aufhebung der Vollziehung steht unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung in Höhe von XXX Euro, welche bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zu erbringen ist. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. II. Der zulässige Antrag hat insoweit Erfolg, als die Vollziehung in der begehrten Höhe gegen Sicherheitsleistung aufgehoben wird. 1. Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides anhand des heranziehbaren aktenkundigen Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Aussetzungsverfahren neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (BFH-Beschlüsse vom 13. März 2012 I B 111/11, DStR 2012, 955, und vom 19. März 2014 V B 14/14, DStR 2014, 793). Bei der summarischen Prüfung wird nur aufgrund des vorliegenden, glaubhaft gemachten Prozessstoffes entschieden. Zwar gilt auch im Aussetzungsverfahren der Grundsatz, dass der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen ist (§ 76 Abs.1 FGO). Der Grundsatz gilt jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt und die Beweisaufnahme sich auf präsente Beweismittel beschränkt (BFH-Urteil vom 4. Mai 1977 I R 162-163/76, BStBl II 1977, 765). Zu weiteren Sachverhaltsermittlungen ist das Finanzgericht nicht verpflichtet (BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1993 VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311). Nicht präsente Beweismittel sind nach § 155 FGO i.V.m. § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 23. Juli 1968 II B 17/68, BStBl II 1968, 589). 2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung aus anderen als den geltenden gemachten Gründen Erfolg. Allerdings ist die Aufhebung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. a) Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen vom 16. August 2019 bestehen, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Beim Recht auf Vorsteuerabzug besteht kein Wahlrecht hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Geltendmachung (vgl. BFH - Beschluss vom 8. Mai 2020 – V B 95/18, BFH/NV 2020, 1102 m.w.N.). Das Vorsteuerabzugsrecht ist für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die Lieferung oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 29.04.2004 - C-152/02, Terra Baubedarf, HFR 2004, 709). Da die streitgegenständlichen Rechnungen, die sich beide auf den Leistungszeitraum Januar 2019 bis August 2019 beziehen, jeweils auf den 16. August 2019 ausgestellt wurden, ist unter Berücksichtigung der normalen Postlaufzeiten davon auszugehen, dass die Rechnung dem Antragsteller bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraum August 2019 vorlagen. Demnach kommt ein Vorsteuerabzug gemäß § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 UStG allenfalls im Voranmeldungszeitraum August 2019, nicht jedoch im Voranmeldungszeitraum September 2019, der vorliegend allein im Streit ist, in Betracht. Eine Aufhebung der Vollziehung des Bescheides über die Umsatzsteuervorauszahlungen für September 2019 kommt daher selbst dann nicht in Betracht, wenn - wie im Berichterstatterschreiben vom 21. Juli 2021 erörtert (...) - dem Grunde nach Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs bestehen sollten. Der Senat geht hierbei im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass im Streitfall gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 2a UStG der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum ist, da von den Beteiligten nichts Abweichendes vorgetragen worden ist und keine überprüfbaren Unterlagen hierzu vorliegen. b) Allerdings bestehen ernsthafte Zweifel, ob der gegenüber der C AG abgerechnete Umsatz in Höhe von XXX Euro und die hieraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe von XXX Euro im richtigen Voranmeldungszeitraum berücksichtigt worden ist. (1) Soweit man dem Antragsgegner folgt, dass der an die C AG erteilten Rechnung kein Leistungsaustausch zugrunde liegt, wäre die in der Rechnung an die C AG ausgewiesene Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum August 2019 zu berücksichtigen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die Steuer in den Fällen des § 14c UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Im Streitfall ist dies mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit Ausstellung der Rechnung am 28. August 2019 und damit im Voranmeldungszeitraum August 2019 erfolgt. Diese Auffassung wird im Übrigen auch im Vorermittlungsbericht des Finanzamtes G vom 5. November 2020 vertreten (...). (2) Soweit man dem Antragsteller folgt, dass den streitgegenständlichen Rechnungen ein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt, ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Juli 2019 entstanden und damit in diesem Voranmeldungszeitraum zu berücksichtigen ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird. Dies ist laut der streitgegenständliche Rechnung vom 28. August 2019 der Voranmeldungszeitraum Juli 2019, da sich die Rechnung auf Vermittlungsleistungen im Juli 2019 bezieht. Zwar liegt ein Antrag auf sog. Ist-Besteuerung nach § 20 UStG vor. Aus den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob dem Antrag mittlerweile stattgegeben wurde. Die Ist-Besteuerung findet erst dann Anwendung, wenn sie das Finanzamt durch die ihm obliegende Ermessensentscheidung genehmigt hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. November 2020 – XI R 41/18, BFHE 271, 261). Im Rahmen der summarischen Prüfung anhand der vorliegenden Akten kann der Senat daher die Anwendung des § 20 UStG nicht unterstellen. (3) Da der Senat an den Antrag des Antragstellers gebunden ist, kommt nur eine Aufhebung der Vollziehung in Höhe von XXX Euro in Betracht. Dies ist der Betrag, der nach Erlass des Bescheides am 10. Juli 2020 noch zu zahlen war (...) und damit dem Antrag entspricht. (4) Die Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Steuerfestsetzungen in Höhe der ausgesetzten Beträge führt zur Aufhebung der entstandenen Säumniszuschläge (§ 240 AO), ohne dass ein gesonderter Ausspruch in der Entscheidungsformel erforderlich ist (s. hierzu ausführlich FG Münster mit Beschluss vom 21. Juni 2021 – 10 V 473/21 E,F, zitiert nach juris). 2. Der Senat hält nach summarischer Prüfung der vorgetragenen Umstände im Streitfall unter Berücksichtigung der präsenten Beweismittel die Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt XXX € für gerechtfertigt und verhältnismäßig. a) Die Aussetzung gegen Leistung einer Sicherheit ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung gefährdet oder erschwert erscheint. Denn die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2010 – V S 24/09, BFH/NV 2010, 930 und vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 983 m.w.N.). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre jeweiligen Mitwirkungspflichten reichen. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 – V S 24/09, BFH/NV 2010, 930 m.w.N.). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Streitfall nach summarischer Prüfung von einer Gefährdung des Steueranspruchs auszugehen. Die Gefährdung des Steueranspruchs ergibt sich nach der hier gebotenen überschlägigen Prüfung der Umstände unter Berücksichtigung der präsenten Beweismittel bereits aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers. So hat der Antragsteller vorgetragen, er bei den geleisteten Tilgungen bereits bis an die Grenzen des Belastbaren gegangen sei. Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist nach Aktenlage auch nicht deswegen abzusehen, weil es dem Antragsteller wirtschaftlich nicht zumutbar sei, die Steuer zu bezahlen. Zwar kann eine Sicherheitsleistung dann nicht gefordert werden, wenn und soweit es dem Steuerpflichtigen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich ist, Sicherheit zu leisten. Der Steuerpflichtige trägt insoweit die Feststellungslast (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 – V S 24/09, BFH/NV 2010). Dass der Antragssteller trotz aller Anstrengung nicht in der Lage sein werde, die angeordnete Sicherheitsleistung zu erbringen, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Insoweit genügt die Erklärung, keine Fremdmittel beschaffen zu können, nicht aus. Zwar hat der Antragsteller ausgeführt, dass er nur über Immobilien verfüge, diese allesamt erstrangig besichert seien und diese als Sicherheit sowohl für das Finanzamt als auch für Dritte ausscheiden würden. Allerdings ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszügen (...) allein im Jahr 2019 nicht unerhebliche Tilgungsleistungen auf nicht näher bezeichnete Darlehen (z.B. am 2. Dezember 2019 über XXX Euro und XXX Euro, am 1. November 2019 über XXX Euro, am 16. September 2019 in Höhe von XXX Euro). Die Tilgung der Darlehen und der Anspruch aus § 3 Abs. 2 der Mehrerlösvereinbarung in Höhe von weiteren XXX Euro begründen Zweifel daran, dass es dem Antragsteller unmöglich ist, Sicherheiten z.B. in Form einer Bankbürgschaft zu erbringen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dabei wirkt sich die Tatsache, dass dem Begehren des Antragstellers, die Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, nicht entsprochen wurde, nicht zu seinen Lasten aus, weil es sich lediglich um eine Aussetzungsmodalität handelt (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Juli 1980, VII B 43/79, BStBl II 1980, 658). I. Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A GmbH und der B GmbH jeweils vom 16. August 2019, in denen jeweils Vorsteuern in Höhe von XXX Euro gesondert ausgewiesen sind. Der Antragsteller ist seit November 2017 im Bereich der (...) unternehmerisch tätig. Bis 2018 wurde er beim Beklagten als Kleinunternehmer geführt. Für den Streitzeitraum September 2019 reichte der Antragsteller erstmals eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung ein. Darin erklärte er Umsätze in Höhe von XXX Euro und Vorsteuerbeträge in Höhe von XXX Euro. Mit Mail vom 16. Oktober 2019 erläuterte der damalige Bevollmächtigte, dass die Speicherung als Kleinunternehmer hinfällig sei. Der Antragsteller habe eine Provisionszahlung in Höhe von XXX Euro erhalten und davon Subunternehmer bezahlt. Da der Antragsteller trotz Aufforderung keinen Betriebseröffnungsbogen eingereicht und angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt hatte, fand im Mai 2020 beim Antragsteller eine Umsatzsteuer-Außenprüfung betreffend die Voranmeldungszeiträume Januar bis Dezember 2019 statt. Hierbei stellte der Prüfer fest, dass die in der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2019 erfassten Umsätze in Höhe von XXX Euro die Rechnung 1a des Antragstellers an die C AG vom 28. August 2019 betreffen. Darin rechnet der Antragsteller „die Vermittlung… im Juli 2019“ ab und berechnet XXX Euro zzgl. XXX Euro Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist laut Rechnung auf das Treuhandkonto der D mbH (IBAN DE XXX...) zu zahlen (...). Darüber hinaus stellte der Prüfer fest, dass im Voranmeldungszeitraum September 2019 der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der A GmbH vom 16. August 2019 in Höhe von XXX Euro (...) und aus der Rechnung der B GmbH ebenfalls vom 16. August 2019 in Höhe von ebenfalls XXX Euro (...) geltend gemacht wurden. In den Prüferhandakten findet sich ein Kontoauszug der Bank vom 13. September 2019 (DE XXX2b). Danach gingen auf dem Treuhand-Geschäftsgirokonto XXXX3c der E mbH XXX Euro ein. Zugleich wurden an die A GmbH und die B GmbH jeweils abzüglich anteiliger Treuhandgebühren XXX Euro und an den Antragsteller XXX Euro überwiesen (...). Zudem legte der Antragsteller während der Prüfung eine Mehrerlösvereinbarung zwischen ihm und der C AG vor (...). Danach beabsichtigte die C AG Grundstücke, (…), zu veräußern. Als geplanter Abgabepreis wird in der Vereinbarung XXX Euro angegeben. In § 1 der Vereinbarung ist geregelt, dass Gegenstand der Mehrerlösvereinbarung der Erwerb des Vertragsobjekts durch die Versicherung, Stadt F, ist. Weiter bestätigt der Auftraggeber, dass der „Nachweis der Versicherung durch den Makler [Antragsteller] als Investor für das Vertragsobjekt“ bereits vor dem 1. April 2019 „erfolgt“ ist. In § 3 Abs. 1 der Vereinbarung ist zudem Folgendes geregelt: „Der Auftraggeber schuldet dem Makler [Antragsteller] im Erfolgsfalle eine Vergütung in Höhe der von ihm für das Vertragsobjekt über den Abgabepreis hinaus erzielten Gegenleistung. Da derzeit von einer Gegenleistung der Versicherung von EUR XXX brutto ausgegangen wird, steht also ein dem Makler voraussichtlich zustehender Mehrerlös in Höhe von EUR XXX brutto im Raum. Gleichzeitig wird der Mehrerlös – auch bei einer höheren Gegenleistung der Versicherung – auf maximal EUR XXX brutto gedeckelt.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Bezug genommen. Weiter legte der Antragsteller einen Treuhandvertrag zwischen ihm und der E mbH vor (...). Darin ist geregelt, das der E mbH die Verwaltung der zu erwartenden Provisionszahlung aus der Mehrerlösvereinbarung treuhänderisch übertragen wird. In § 2 wird der Treuhänder angewiesen, Geldeingänge aus der Mehrerlösvereinbarung nach Abzug entstandener Kosten jeweils zu 40 v.H. an die A GmbH und die B GmbH sowie zu 20 v.H. an den Antragsteller zu überweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Treuhandvertrag Bezug genommen. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass nicht erkennbar sei, wann und welche jeweilige Leistung der Antragsteller an die Firma C AG erbracht habe. Die gesondert ausgewiesene Steuer in Höhe von XXX Euro sei daher nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu berücksichtigen. Zudem bestünden nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ganz erhebliche Zweifel am Vorliegen der abgerechneten Eingangsleistungen. Der Vorsteuerabzug sei daher zu versagen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom XX. Mai 2020 Bezug genommen. Im Verlauf des Prüfungsverfahrens wurde der Vorgang der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts G gemeldet und in der Folge ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, dass noch nicht abgeschlossen ist. Der Antragsgegner schloss sich der Auffassung des Prüfers an und setzte mit Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid vom 3. Juni 2020 Umsatzsteuervorauszahlungen für September 2019 in Höhe von XXX Euro fest und forderte den Antragsteller zur Zahlung von XXX Euro auf. Bei der Festsetzung berücksichtigte er Umsätze in Höhe von XXX Euro jedoch keine Vorsteuerbeträge (...). Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Einspruch vom 12. Juni 2020 und beantragte ab 1. Januar 2019 die Gestattung der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten. Über den Einspruch ist bisher nicht entschieden worden. Dem zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Juli 2020 ab. Die Rechnungen der Unternehmen H, A GmbH und B GmbH ermöglichten keine konkrete Identifizierung der abgerechneten Leistungen. Vielmehr seien die Rechnungsangaben unzutreffend. Diese Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 14 UStG und berechtigten daher nicht zum Vorsteuerabzug. Am 10. Juli 2020 erging ein geänderter Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid, in dem der Antragsgegner Umsatzsteuervorauszahlungen für September 2019 in Höhe von XXX Euro festsetzte und zur Zahlung von XXX Euro aufforderte. Hierbei berücksichtigte er Umsätze in Höhe von XXX Euro und Vorsteuerbeträge in Höhe von XXX Euro. Die Steuerschuld wurde vom Antragsteller mittlerweile entrichtet. Mit Schriftsatz vom 13. April 2021 wandte sich der Antragsteller an das Gericht und begehrt die Aufhebung der Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für September 2019. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A GmbH und der B GmbH sei zu gewähren. Auf den Rechnungen seien alle Pflichtangaben enthalten. Als abgerechnete Leistung sei jeweils die Geschäftsbesorgung genannt, wobei zur Konkretisierung ausdrücklich auf die Mehrerlösvereinbarung mit der C AG sowie die mit dem Antragsteller getroffene Treuhandvereinbarung vom XX.XX.2019 Bezug genommen werde. Der Leistungszeitraum werde jeweils mit 01/2019 bis 08/2019 angegeben. Der Antragsgegner überspanne die zur Gewährung des Vorsteuerabzugs erforderlichen Anforderungen an die Leistungsbeschreibung von Rechnungen im Sinne von § 14 UStG. Denn nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH (EuGH vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, MwStR 2016, 792, Rn. 38; vom 15. September 2016 C-516/14, Barlis 06, MwStR 2016, 796, Rn. 42; vom 15. November 2017. C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, DStR 2017, 2544, Rn. 40) verlange das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität, dass der Vorsteuerabzug gewährt werde, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt seien, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt habe. Soweit gleichwohl die Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen sollte, so sei dies nachträglich rückwirkend berichtigungsfähig. Hinzuweisen sei auf die Rspr. des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 20. Oktober 2016 – V R 26/15 (DStR 2016, 2967). Bei Rechnungen eines Rechtsanwalts reiche zur vorläufigen Ausübung eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit der Leistungsbeschreibung aus, dass sie unter dem Briefkopf eines Rechtsanwalts erteilt werde und auf einen nicht näher bezeichneten Beratervertrag Bezug nehme oder dass sie über „allgemeine wirtschaftliche Beratung" oder „betriebswirtschaftliche Beratung" ausgestellt sei. Das Recht auf Vorsteuerabzug könne aufgrund der berichtigten Rechnung dann für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt worden sei. Mit entsprechend konkretisierter Leistungsbeschreibung stehe daher - zwischen Antragsteller und Antragsgegner wohl unstreitig - dem Antragsteller auch das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Trotz Ausführungen und Unterlagen zu den erbrachten Leistungen habe der Antragsgegner bislang weder das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung anerkannt noch ausgeführt, welche Anforderungen er an die Leistungsbeschreibung stelle, damit berichtigte Rechnungen, die die erbrachten Leistungen zum Zwecke des Vorsteuerabzugs hinreichend genau beschreiben, eingereicht werden könnten. Jedenfalls nach der am XX.XX.2021 erfolgten Durchsuchungsmaßnahme müsse dem Antragsgegner der Sachverhalt klar geworden sein. Dennoch gehe er von nicht berichtigungsfähigen Eingangsrechnungen aus. Insoweit bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids vom 10. Juli 2020, zumindest aber stelle die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar, da der Vorsteuerabzug entweder bereits aufgrund der eingereichten Rechnungen, jedenfalls aber bei Vorlage entsprechend berichtigter Rechnungen zu gewähren sei. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 legte der Antragsteller weitere Unterlagen vor, die die Geschäftsbeziehungen zur C AG sowie der A GmbH und der B GmbH belegen sollen (Verkaufsexposé der XY, E-Mail-Verkehr des Antragstellers, Kalenderausdrucke, Standortanalyse ..., Demographiebericht, Exklusivitätsvereinbarungen, Memorandum of Understanding der Versicherung u.s.w.). Auf die Unterlagen wird Bezug genommen (...). Insbesondere legte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung des J, die die Geschäftsbeziehung zur A GmbH betrifft (...), vor. Ergänzend hierzu führen die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus, dass mit Vorlage der Unterlagen die vom Antragsgegner bezweifelten Leistungen nunmehr nachgewiesen seien. Es sei verfehlt, für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechnungen der Firmen B GmbH und A GmbH hinsichtlich der Leistungsbeschreibung genügen zu lassen, für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Antragsteller hingegen strengere Maßstäbe anzulegen. Die Leistung werde mit „Geschäftsbesorgung" umschrieben. Der Leistungszeitraum sei mit 01/2019 bis 08/2019 exakt festgelegt. Aus der Bezugnahme auf den Treuhandvertrag vom XX.XX.2019 werde deutlich, dass nach Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der B GmbH sowie der A GmbH letzteren jeweils 40% der Zahlungen der C AG aufgrund der zwischen dieser und dem Antragsteller geschlossenen Mehrerlösvereinbarung zustehen sollen. Die Mehrerlösvereinbarung bestimme detailliert, dass der Antragsteller als Makler für die C AG tätig werden und hierfür eine Vergütung in Höhe des XXX Euro übersteigenden Kaufpreises, nicht jedoch mehr als XXX Euro brutto, erhalten sollte. Auch die Auffassung des Antragsgegners, bei den fraglichen Eingangsrechnungen handele es sich um sog. 14c-Rechnungen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Wenn die in den Abrechnungsdokumenten der B GmbH sowie der A GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge abgeführt worden seien, mithin insoweit eine ausreichende Leistungsbeschreibung anerkannt werde, so bestehe kein Bedürfnis und keine Rechtfertigung dafür, eine hinreichende Leistungsbeschreibung zum Zwecke der Vorsteuererstattung nicht anzuerkennen. Nur das entspräche aber dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer. Die Leistungsbeschreibungen seien vorliegend ausreichend bestimmt. Es habe nur ein einziges Projekt gegeben, an dem die rechnungsstellenden Firmen gemeinsam mit dem Antragsteller beteiligt gewesen seien. Dieses werde in der in den Rechnungen in Bezug genommenen Mehrerlösvereinbarung konkret aufgeführt. Aus den im Rahmen der Betriebsprüfung mitgeteilten Informationen habe sich zudem zweifellos ergeben, dass es sich bei den abgerechneten Leistungen um solche handele, die im Rahmen des Projekts „C AG" erbracht worden seien. Es sei nicht erforderlich, dass die konkret erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden, da die Rechnungsangaben es den Steuerverwaltungen lediglich ermöglichen sollten, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Die Art der von der A GmbH und der B GmbH erbrachten Leistungen stünden zweifellos fest. Die Leistungsbeschreibung erschöpfe sich nicht lediglich in einer Tätigkeitsangabe, sondern beinhalte über den Verweis auf die Mehrerlösvereinbarung darüber hinaus konkrete Angaben zum Ort der Leistungserbringung und erlaube daher nicht nur Rückschlüsse auf die Steuerpflicht, sondern ermögliche dem Antragsgegner auch eine Überprüfung der erbrachten Leistungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2021 legte der Antragsteller zudem das Urteil des Landgerichts Stadt F vom XX.XX.XXXX (Az.) vor, mit dem der Arrestbeschluss des Landgerichts Stadt F vom XX.XX.XXXX aufgehoben und der von der Versicherung u.a. gegenüber dem Antragsteller beantragte Erlass eines Arrests zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen (...). Dieses Urteil belege sowohl die Leistungserbringung durch den Antragsteller als auch durch die A GmbH und die B GmbH. Danach sei die Vollziehung des angegriffenen Bescheides aufzuheben. Eine Sicherheitsleistung scheide auf den ersten Blick aus. Soweit der Antragsteller über Immobilien verfüge, seien diese allesamt erstrangig besichert. Daher dürften diese als Sicherheit sowohl für das Finanzamt als auch für Dritte ausscheiden, sodass sich der Antragsteller auch keine Fremdmittel beschaffen könne. Angesichts der geleisteten Tilgungen sei der Antragsteller bereits bis an die Grenzen des Belastbaren gegangen. Mit Schriftsatz vom 27. August 2021 legte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung des Herrn K vor (...). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die weiteren Schriftsätze vom 16. August 2021, vom 27. August 2021 und vom 30. September 2021 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat September 2019 vom 10. Juli 2020 aufzuheben, soweit sich aus dem Bescheid eine Zahlungsverpflichtung ergibt und diese bereits geleistet wurde, sowie bereits verwirkte Säumniszuschläge aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Nach Auffassung des Beklagten ist in den Abrechnungspapieren der B GmbH und A GmbH keine klare und eindeutige Beschreibung enthalten, die eine Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermögliche. In beiden Papieren sei eine Geschäftsbesorgung mit Bezug auf die Mehrerlösvereinbarung vom XX. Mai 2019 und die Treuhandvereinbarung vom XX. Juni 2019 ausgewiesen. Die Mehrerlösvereinbarung enthalte jedoch keinerlei Angaben, die auf die Leistungen der beiden Firmen schließen lassen könnten. Es sei lediglich die Höhe eines zusätzlichen Entgelts geregelt. Weder die Firmen noch eine Geschäftsbesorgung seien hier erwähnt. Die Formulierungen in der Vereinbarung seien so unklar, dass nicht eindeutig daraus hervorgehe, ob bei Erstellung der Vereinbarung das Projekt bereits abgeschlossen gewesen sei oder sich noch in der Planung befunden habe. Die Mehrerlösvereinbarung deute darauf hin, dass das Verkaufsgeschäft schon soweit fix vereinbart gewesen sei, dass nur etwa zwei Monate später bereits der notarielle Kaufvertrag habe abgeschlossen werden können. Innerhalb dieses Zeitraums von zwei Monaten könne der Antragsteller die dargestellten Leistungen nicht erbracht haben. Auch aus der Treuhandvereinbarung gehe nicht hervor, welche Leistungen von den beiden Firmen erbracht worden sein sollen. Der Treuhandvertrag regele ausschließlich die finanzielle Abwicklung. Das gesamte Konstrukt sei undurchsichtig und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller dazwischen geschaltet worden sei, obwohl die Abwicklung des Verkaufsgeschäfts auch ohne sein Zutun hätte erfolgen können. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb die Versicherung als Käufer XXX Euro bezahlen wollte, obwohl der Verkäufer angeblich für XXX Euro habe verkaufen wollen. Es gebe keinen Hinweis, weshalb der Verkäufer einen weiteren Berater miteinbeziehe, der dann den angeblich erzielten Mehrerlös von XXX Euro selbst vereinnahme. Für die Firma C AG habe sich aus dieser Mehrerlösvereinbarung keinerlei Vorteil ergeben. Es sei auch völlig unklar, ob der Antragsteller für die Versicherung, für die Firma C AG oder für die Firmen B GmbH und A GmbH tätig geworden sei. Fraglich sei auch, wie zwei Firmen gleichzeitig die identische Leistung an den Antragsteller erbracht haben sollen. Es seien keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, die irgendwelche Leistungen belegen oder Informationen über einzelne Handlungen geben könnten. Die konkreten Fragen des Prüfers hierzu und zu den Geschäftsbeziehungen der handelnden Personen und deren Zustandekommen seien zu keinem Zeitpunkt beantwortet worden. Es könne auch nicht geklärt werden, weshalb in den Rechnungen eine konkrete Leistungsbeschreibung unterblieben sei. Die personellen Verstrickungen der einzelnen Personen zu den verschiedenen Firmen (H als Arbeitnehmer der Versicherung und Firmeninhaber der Firma L, K als Aufsichtsratsmitglied der C AG, die wiederum als Mieter der Versicherung auftritt, und Geschäftsführer der Firma B GmbH; ...) ließen darauf schließen, dass die handelnden Personen andere Ziele verfolgen würden und die vorliegenden Dokumente nur zum Schein ausgestellt worden seien. Dies zeige sich auch daran, dass keinerlei Schriftstücke, Notizen oder E-Mail-Verkehr zu diesen Vorgängen vorgelegt worden seien. Eine Rechnungsberichtigung sei nicht möglich. Damit das ursprüngliche Rechnungsdokument berichtigungsfähig sei, müsse u.a. eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung erfolgt sein. Eine rückwirkende Berichtigung von Rechnungsangaben sei somit insbesondere dann nicht möglich, wenn im ursprünglichen Dokument Angaben zur Leistungsbeschreibung fehlen oder offensichtlich unzutreffend sind. Der Beklagte weist weiter darauf hin, dass der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, die Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen trage. Die streitgegenständlichen Abrechnungsdokumente seien keine Rechnungen i.S. des § 14 UStG. Der Antragsteller habe die Angaben auch nicht durch andere Unterlagen belegen können. Auch aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergäben sich Unstimmigkeiten. So führe Herr J in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. Juni 2021 unter Punkt 13.2 aus, es sei unzutreffend, dass die C AG einen Kaufpreis von XXX Euro erwartet habe. Ein solcher Kaufpreis hätte nie zur Debatte gestanden. Diese Aussage stehe damit im Widerspruch zur Mehrerlösvereinbarung vom XX. Mai 2019. In der Vorbemerkung unter Punkt 2 der Mehrerlösvereinbarung werde als geplante Gegenleistung ein Betrag von XXX Euro ausgewiesen. Nach wie vor sei ungeklärt, welche genauen Leistungen die B GmbH und die A GmbH an den Antragsteller erbracht haben sollen. Laut den Rechnungen hätten die A GmbH und die B GmbH für eine Geschäftsbesorgung Geld vom Antragsteller erhalten. Auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) müsste demnach der Antragsteller eine Leistung, die er hätte erbringen müssen, auf die beiden Firmen übertragen haben. Nach dem Vortrag des Antragstellers könne eine solche Leistungsübertragung jedoch nicht stattgefunden haben. Unklar sei die Vertragsbeziehung des Antragstellers zur C AG und welche Leistungen er für diese Firma hätte erbringen sollen, nachdem die A GmbH und die B GmbH für die C AG in gleicher Sache bereits tätig geworden seien. Die in beiden Rechnungen ausgewiesene Leistung sei nicht nur falsch, da keine Geschäftsbesorgung vorgelegen habe. Sie seien zudem so unbestimmt, ungenau und irreführend, dass weder die tatsächlichen Leistungen der handelnden Firmen noch die einzelnen Vertragsverhältnisse zueinander leicht und eindeutig feststellbar seien. Das Urteil des Landgerichts der Stadt F betreffe das Vertragsverhältnis des Antragstellers zur Versicherung und die Frage, ob gegen den Antragsteller ein Schadensersatzanspruch bestehe. Antworten auf die Fragen nach den Vertragsbeziehungen des Antragstellers zur C AG und nach den tatsächlich erbrachten Leistungen der A GmbH und der B GmbH seien hierin nicht zu finden. Weiter trägt der Beklagte vor, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers die Steuerforderung gefährdet erscheine und verweist auf die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 20. August 2021, vom 27. August 2021, vom 6. September 2021 und vom 28. September 2021. Ein Erörterungstermin hat nicht stattgefunden. Auf das Berichterstatterschreiben vom 21. Juli 2021 wird Bezug genommen.