OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 2623/16

Finanzgericht Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2018:0131.12K2623.16.00
15Zitate
25Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 25 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gegen die gesetzlich vorgeschriebene Verlustverrechnungsreihenfolge des § 20 Abs. 6 EStG und den Ausschluss einer beliebigen Übertragung von "Altverlusten" vom Steuerpflichtigen auf dessen Ehefrau bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.42) (Rn.44) . 2. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wurde unter dem Az. VIII R 35/18 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 16.10.2018 - VIII B 34/18, nicht dokumentiert). Das Revisionsverfahren VIII R 35/18 wurde gemäß § 74 FGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 3/21 über die Vorlage des BFH vom 17.11.2020 - VIII R 11/18 zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. vom 14.08.2007) ausgesetzt (BFH-Beschluss vom 19.07.2021 - VIII R 35/18, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die gesetzlich vorgeschriebene Verlustverrechnungsreihenfolge des § 20 Abs. 6 EStG und den Ausschluss einer beliebigen Übertragung von "Altverlusten" vom Steuerpflichtigen auf dessen Ehefrau bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.42) (Rn.44) . 2. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wurde unter dem Az. VIII R 35/18 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 16.10.2018 - VIII B 34/18, nicht dokumentiert). Das Revisionsverfahren VIII R 35/18 wurde gemäß § 74 FGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 3/21 über die Vorlage des BFH vom 17.11.2020 - VIII R 11/18 zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. vom 14.08.2007) ausgesetzt (BFH-Beschluss vom 19.07.2021 - VIII R 35/18, nicht dokumentiert). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Klage ist unbegründet. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hebt das Finanzgericht den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung nur auf oder ändert ihn, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist jedoch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die von dem Beklagten vorgenommene Verlustverrechnung begegnet weder in materieller noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht Bedenken. a) Die Steuerfestsetzung in dem streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2013 und die hierbei angewandte Verrechnungsmethodik der Einkünfte aus Kapitalvermögen entspricht der geltenden Rechtslage des § 20 Abs. 6 EStG. Hiernach sind - entsprechend der gesetzlichen Systematik zunächst für jeden Steuerpflichtigen getrennt - verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der Verrechnung im Sinne des § 43a Abs. 3 EStG (Berücksichtigung ausländischer Steuern) zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG (private Veräußerungsverluste in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung – hier 42.962 EUR beim Kläger bzw. 6.081 EUR bei der Klägerin) zu verrechnen. Erst danach – soweit hiernach positive Einkünfte Verbleiben – findet eine Verrechnung des verbleibenden Verlustvortrags statt, wobei eine Übertragung auf den anderen Ehepartner entgegen der Auffassung des Klägers weder geboten noch zulässig ist. Der Beklagte hat hierbei zu Recht die erst ab 2009 entstandenen „neuen“ Altverluste nicht mit den laufenden Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen aufgrund des ausdrücklichen Verrechnungsverbots in § 26b EStG i.V.m. §§ 20 Abs. 6, 23 Abs. 3 EStG verrechnet. b) Gegen die von dem Beklagten vorgenommene - gesetzlich vorgeschriebene - Verrechnungsreihenfolge bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine verfassungsrechtlichen Bedenken. aa) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art 14 GG vorträgt, verkennt er bereits, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich gerade nicht vor der Erhebung von Steuern – schon gar nicht in Bezug auf jeden einzelnen Steuerpflichtigen getrennt – schützt (so auch BFH-Urteil vom 5. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442) und erst recht keinen Anspruch auf eine personenüberschreitende Verlustverrechnung bzw. Übertragung von Steuervorteilen auf andere Steuerpflichtige beinhaltet. Im Streitfall ist auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Steuererhebung im Streitfall als konfiskatorische bzw. erdrosselnde Steuer mit der ausnahmsweisen Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 14 GG angesehen werden könnte. Jedenfalls verlässt die hier streitige Regelung offensichtlich nicht den Bereich einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). bb) Die gesetzlich vorgeschriebene Verlustverrechnungsreihenfolge des § 20 Abs. 6 EStG und der Ausschluss einer beliebigen Übertragung von „Altverlusten“ vom Kläger auf dessen Ehefrau verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG noch gegen das Gebot der Folgerichtigkeit. Die nach § 20 Abs. 6 EStG einzuhaltende Verlustverrechnungsreihenfolge begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 29. August 2017 VIII R 5/15, BFH/NV 2018, 101, Rz. 15 ff.). Gleiches gilt für den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs zwischen privaten Veräußerungsverlusten und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (BFH-Urteil vom 6. März 2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478 m. w. Nachw.; BFH-Beschluss vom 28. Mai 2015 X B 171/14, BFH/NV 2015, 1243). Der Ausschluss der Verlustübertragung auf die Klägerin entspricht zudem der gesetzlichen Systematik. So regelt § 26b EStG für den Fall der Zusammenveranlagung ausdrücklich, dass bei der Zusammenveranlagung die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet werden und, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Hieraus folgt, dass zunächst eine Ermittlung der Einkünfte auf der Ebene des jeweiligen Steuerpflichtigen und keine Gesamtermittlung /-verrechnung vorzunehmen ist. Diese wird – wie ausdrücklich als anderweitige Regelungsbefugnis von § 26b EStG eingeräumt – durch §§ 20 Abs. 6, 20 Abs. 3 EStG gerade ausgeschlossen und bleibt insoweit auf den einzelnen Steuerpflichtigen begrenzt. Solche Verluste dürfen auch nach § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten abgezogen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Verrechnung von Altverlusten mit Einkünften aus Kapitalvermögen nur bis einschließlich 2013 – dem Streitjahr – möglich war (§ 52a Abs. 10a EStG bzw. § 52 Abs. 11 S. 11 EStG). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Revision war mangels Vorliegens von Revisionszulassungsgründen im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. Streitig ist, ob das Verrechnungsverbot für Aktienverluste mit anderen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen und darüber hinaus sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG verfassungswidrig ist. Die verheirateten Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie reichten die Einkommensteuererklärung für 2013 am 23. Juli 2014 bei dem Beklagten ein (Bl. 36 der Einkommensteuerakte) und erklärten - neben Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung (Kläger) sowie Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Klägerin) - Einkünfte aus Kapitalvermögen. Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 (Bl. 25 der Einkommensteuerakte) hatte der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2012 erlassen. Hierbei traf er folgende Feststellungen: Feststellungen: Ehemann Ehefrau Verbleibender Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) 53.133,00 € Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung 42.962,00 € 6.081,00 € Feststellungsgrundlagen: Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) Verbleibende negative Einkünfte 53.133,00 € Verbleibender Verlustvortrag 53.133,00 € Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2011 58.659,00 € 6.081,00 € Davon ab: Verlustabzug im Jahr 2012 15.697,00 € verbleibender Verlustvortrag 42.962,00 € 6.081,00 € Der Beklagte erließ auf der Grundlage der eingereichten Einkommensteuererklärung mit Datum vom 1. Dezember 2014 einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2013 (Bl. 53 der Einkommensteuerakte) sowie einen Bescheid über die gesonderte Verlustverstellung zum 31. Dezember 2013 (Bl. 58 der Einkommensteuerakte). Hierbei traf er folgende Feststellungen: Feststellungen: Ehemann Ehefrau Verbleibender Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) 42.214,00 € Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung 0,00 € 0,00 € Feststellungsgrundlagen: Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) hinzu verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2012 53.133,00 € Davon ab: Verlustabzug im Jahr 2013 10.919,00 € Verbleibender Verlustvortrag 42.214,00 € Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2012 42.962,00 € 6.081,00 € Davon ab: Verlustabzug im Jahr 2013 42.962,00 € 6.081,00 € verbleibender Verlustvortrag 0,00 € 0,00 € Im Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 1. Dezember 2014 (Bl. 56 der Einkommensteuerakte) setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 17.089 EUR fest, wobei er von folgenden Besteuerungsgrundlagen ausging: Einkünfte aus Ehemann Ehefrau Gewerbebetrieb 916,00 € selbständiger Arbeit 59.564,00 € nichtselbständiger Arbeit 6.440,00 € V+V 26.682,00 € Gesamtbetrag der Einkünfte 87.162,00 € 6.440,00 € 93.602,00 € abzgl. Vorsorgeaufwendungen -21.638,00 € abzgl. Sonderausgaben -2.025,00 € abzgl. Ausbildungskosten -1.155,00 € Einkommen 68.784,00 € abzgl. Freibeträge 7.008,00 € zu versteuerndes Einkommen 61.776,00 € Einkünfte gemäß § 32d Abs. 1 EStG Kapitalerträge 868,00 € 7.899,00 € Gewinn aus Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien) 55,00 € 12.094,00 € Gewinn aus Veräußerung von Aktien 53.672,00 € 154,00 € abzüglich Verrechnung von Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften -42.962,00 € -6.081,00 € Zwischensumme 11.633,00 € 14.066,00 € abzüglich Verrechnung von Verlustvorträgen aus der Veräußerung von Aktien -10.765,00 € -154,00 € Zwischensumme 868,00 € 13.912,00 € Abzüglich Sparerpauschbetrag 801,00 € 801,00 € Kapitalerträge gem. § 32d Abs. 1 EStG 67,00 € 13.111,00 € Gegen beide Bescheide legten die Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 (Bl. 1 der Rechtsbehelfsakte) Einspruch ein. Diesen begründeten sie damit, dass die Reihenfolge der Verlustverrechnung bezüglich der Altverluste nicht richtig sei. Richtigerweise hätte der „verbleibende Rest der Ehefrau“ von 6.081 EUR zunächst mit Altverlusten des Ehemannes verrechnet werden müssten. Dies ergebe sich aus § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG. Zudem seien bis 2013 Gewinne beider Ehegatten aus § 20 Abs. 2 EStG vorrangig mit Altverlusten im Sinne des § 23 EStG zu verrechnen und erst im Anschluss habe eine Verrechnung mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu erfolgen. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 20. Januar 2015 (Bl. 6 der Rechtsbehelfsakte) jedoch ab und erläuterte dies im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG und § 20 Abs. 6 EStG. Die Kläger hielten gleichwohl an ihrem Einspruch fest und beantragten erneut die Verrechnung der Veräußerungsgewinne der Ehefrau mit Altverlustvorträgen des Ehemannes (Bl. 7 der Rechtsbehelfsakte). Außerdem trugen sie vor, dass die beschränkte Verlustverrechnung bei der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG verfassungswidrig sei. Zugleich beantragten sie ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO aufgrund des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens VIII R 23/15 und kündigten gleichzeitig die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten an. Der Beklagte lehnte eine Verfahrensruhe unter Hinweis darauf, das anhängige Verfahren sei im Streitfall nicht entscheidungserheblich, ab und wies die Einsprüche der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2016 (Bl. 39 der Rechtsbehelfsakte) als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger tragen vor, der Beklagte habe den Veräußerungsgewinn der Klägerin in voller Höhe mit dem übersteigenden Verlustvortrag des Klägers für die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Veräußerung von Aktien (42.214 EUR) verrechnen müssen. Die der Verrechnung des Verlustvortrags des Klägers für die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Veräußerungsgewinn der Klägerin in Höhe von 6.013 EUR und den sonstigen Einkünften aus Kapitalerträgen der Eheleute in Höhe von 7.165 EUR entgegenstehende Beschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG sei verfassungswidrig. Die genannte Vorschrift verstoße gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und gegen das Gebot der Folgerichtigkeit. Zwar habe der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Dieser werde jedoch durch die genannten Gebote beschränkt. Danach müssten Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich besteuert werden (horizontale Steuergerechtigkeit). Dabei müsse die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne einer Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen hiervon bedürften eines besonderen sachlichen Grundes. Ein rein fiskalischer Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung reiche hierfür aber nicht aus. Die vom Gesetzgeber für § 20 Abs. 6 S. 5 EStG angeführte Begründung sei daher nicht tragfähig, da diese rein fiskalischer Natur sei. So ließen sich mit der Notwendigkeit einer Sicherung des Steueraufkommens keine Sonderlasten für einzelne Steuerpflichtige begründen. Außerdem sei anzunehmen, dass die Begründung des Gesetzgebers nur vorgeschoben sei. Tatsächlich sei nämlich das Verrechnungsverbot für Aktienverluste zur Gegenfinanzierung von Lockerungen bei der Zinsschranke, die zu keiner Belastung der Unternehmen an anderer Stelle hätten führen sollen, eingeführt worden. Hierbei handele es sich aber um den Prototyp einer rein fiskalisch motivierten Ungleichbehandlung. Hinzu komme, dass die getroffene Regelung auch nicht folgerichtig ausgestaltet sei. Dies erfordere, dass der Gesetzgeber nicht nur die direkte Anlage in Aktien, sondern auch die indirekte Aktienanlage, wie etwa Aktienanleihen und Aktienzertifikate sowie etwa Optionsscheine in die Verlustbeschränkung mit einbeziehe. Das Argument des Gesetzgebers, diese Produkte seien unter Anlegern nicht so weit verbreitet, gehe fehl, da es für die Gefährdung der öffentlichen Haushalte nicht auf die Verbreitung, sondern allein auf das Volumen ankommen könne, in dem die Anleger in die Produkte investiert hätten. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber die Grenzen zulässiger Typisierung weit überschritten. Daher sei das Verrechnungsverbot für Aktienverluste mit anderen Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen und darüber hinaus sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen verfassungswidrig. Die Möglichkeit der Verrechnung von Aktienverlusten mit künftigen Aktiengewinnen sei unzureichend. Zum einen könne niemals mit Sicherheit gesagt werden, ob ein Steuerpflichtiger Gewinne aus Kapitalvermögen in der zum Verlustausgleich erforderlichen Höhe erzielen werde. Zum anderen könne die Verzögerung der Verlustverrechnung beim Steuerpflichtigen zu Liquiditäts- und Zinsnachteilen führen. Zusätzlich würde aber sowohl der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG der Ersetzung eines vollständigen vertikalen Verlustausgleichs durch einen lediglich zeitlich gestreckten horizontalen Verlustausgleich entgegenstehen. Der Gesetzgeber rechtfertige die streitgegenständliche Regelung zum einen mit der Verhinderung von durch Spekulationsgeschäften bedingten abstrakt drohenden qualifizierten Haushaltsrisiken. Das von dem Gesetzgeber behauptete Haushaltsrisiko bestehe jedoch nicht. Der befürchtete Steuerausfall betrage nur 0,23 % des gesamten Steueraufkommens des Bundes und sei damit zu vernachlässigen. Auch der Ausfall durch den vom Gesetzgeber beschworenen Verlustvortrag habe an den Gesamtsteuereinnahmen des Bundes der Jahre 2006 bis 2015 nur einen Anteil von 0,05593 %. Daher liege weder absolut noch relativ das behauptete Haushaltsrisiko vor. Auch am Anstieg der Steuereinnahmen habe der behauptete Ausfall nur einen Anteil von 1,61 %. Der Gesetzgeber habe zudem auch die Folgen seiner Gesetzesänderung übersehen. Durch die Einführung der Abgeltungssteuer seien private Veräußerungsgeschäfte aus Kapitalanlagen unabhängig von ihrer Haltedauer steuerlich zu berücksichtigen. Da aus steuerlicher Sicht die Notwendigkeit entfallen sei, Aktien bei Verlusten innerhalb Jahresfrist zu verkaufen, sei anzunehmen, dass die durch Verlustrealisierung von Privatanlegern entstehenden Steuerausfälle deutlich gesunken seien. Angesichts der anhaltenden Niedrigzinspolitik werde Privatanlegern von allen Seiten die Anlage in Aktien zur Altersvorsorge empfohlen. Die Anlage in Aktien sei damit auch keine Spekulation. Der Gesetzgeber habe zudem die Verlustverrechnungseinschränkung lediglich für private Veräußerungsgeschäfte mit Aktien angeordnet. Die Begründung hierfür sei „mehr als dürftig und völlig verfehlt“. Entscheidend müsse vielmehr das jeweilige Anlagevolumen sein. Hierfür seien die Angaben des Gesetzgebers aber vollkommen unzureichend. Auch die Behauptung, dass bei Erträgen aus Fondsanteilen, deren Verbreitung in der Bevölkerung der Aktien entspreche, keine vergleichbaren Haushaltsrisiken bestehen würden, sei „völlig unsinnig“. Eine Risikomischung mindere nur das Ausfallrisiko von Einzelwerten. Habe ein privater Anleger nicht nur eine Aktie, liege bei ihm ebenfalls eine Risikomischung vor. Zudem erleide der Staat durch jede Veräußerung einer verlustbehafteten Aktie einen Steuerausfall, wobei dieser vom Wertverlust bei Verkauf abhänge und völlig unabhängig davon sei, ob die Aktie direkt oder indirekt über einen Aktienfond gehalten werde. Bei einem allgemeinen Börsencrash bringe die vom Gesetzgeber als Differenzierungsgrund angeführte Risikomischung offenkundig nichts. Die Regelung gelte zudem nicht für Anleihen. Veräußerungsverluste für Anleihen von Unternehmen, Staaten und Institutionen sowie Sparbriefe usw. könnten uneingeschränkt sogar mit Zinseinnahmen verrechnet werden. Es sei aber anzunehmen, dass das daraus resultierende Steuerausfallrisiko das von Aktien bei weitem übersteige. So hätten allein die privaten Gläubiger von Griechenland-Anleihen beim Schuldenschnitt auf 53,5 % des Nennwerts ihrer Anleihen verzichten müssen. Allein davon dürfte mehr als die vom Gesetzgeber erwähnten Verlustvorträge von 12,2 Milliarden auf deutsche Anleger entfallen. Unberücksichtigt sei auch das Haushaltsrisiko durch sogenannte „Mittelstandsanleihen“ geblieben. Dabei seien bei diesen bereits 23% ausgefallen, wobei große Platzierungen wie die von Air Berlin noch nicht einmal berücksichtigt seien. Die Regelung habe auch keine Geltung für im Betriebsvermögen gehaltene Aktien, obwohl dort bei einer Veräußerung mindestens dieselben Haushaltsrisiken drohen würden. Dies habe der Gesetzgeber völlig ignoriert. Im Ergebnis sei damit festzuhalten, dass bei der Veräußerung von Aktien durch Privatanleger keine Haushaltsrisiken drohen würden. Noch weniger gerechtfertigt sei die durch die angegriffene Regelung erfolgende Ungleichbehandlung, nach der nur Verluste aus der Veräußerung einzelner Aktien der Beschränkung unterliegen würden, nicht dagegen aus Aktienfonds, Aktienzertifikaten und Aktienanleihen. Auch Verluste aus der Veräußerung von sonstigen Wertpapieren seien nicht beschränkt. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung fehle. Das Haushaltsrisiko sei in allen genannten Fällen gleich. Dieses könne ganz einfach durch eine Mindestbesteuerung innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen erreicht werden. Die Beschränkung der Verrechnung von Aktienverlusten mit Aktiengewinnen sei daher verfassungswidrig. Wenn der Gesetzgeber bei den Kapitaleinkünften sämtliche Vermögenssteigerungen steuerlich erfassen wolle, müsse dies umgekehrt auch für sämtliche Vermögensminderungen gelten. Der gesonderte Steuertarif bei den Einkünften aus Kapitalvermögen rechtfertige nur ein Verrechnungsverbot mit den der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Einkünften. Jede weitere Einschränkung der Verlustverrechnung bzw. Schedulierung innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen verstoße gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und bedürfe daher einer besonderen Rechtfertigung, die nicht ersichtlich sei. Die Tatsache, dass Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne der Klägerin im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG festgesetzt worden sei, trotz der vom Gesetzgeber angeordneten vorrangigen Verrechnung von Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG mit Altverlusten im Sinne des § 23 EStG und festgestellten Altverlusten im Sinne des § 23 EStG und Neuverlusten aus Aktienveräußerungen stehe mit den gesetzlichen Übergangsvorschriften zur Verrechnung von Altverlusten bzw. der Intention des Gesetzgebers nicht in Einklang bzw. sei verfassungswidrig. Die Verlustverrechnungsreihenfolge des Beklagten habe jedenfalls im Ergebnis dazu geführt, dass entgegen der gesetzlichen Vorschriften zum einen Veräußerungsgewinne der Klägerin im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG der Abgeltungssteuer unterworfen worden seien, anstelle diese vorrangig mit Altverlusten des Klägers zu verrechnen und zum anderen (beim Kläger) dadurch Neugewinne aus Aktien mit Altverlusten verrechnet worden seien, anstelle mit festgestellten Neuverlusten aus Aktienveräußerung. Zu diesem Ergebnis habe der Beklagte nur gelangen können, indem er zunächst für jeden Ehegatten getrennt sämtliche Gewinne aus Aktienveräußerungen und im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG mit den jeweiligen Altverlusten verrechnet habe, dann erst eine gemeinsame Verrechnung vorgenommen habe, wobei die Verrechnung der verbliebenen § 20 Abs. 2 EStG-Gewinne der Klägerin mit den Altverlusten des Klägers mangels Vorhandensein ins Leere gegangen sei, da zuvor neue Gewinne aus Aktienveräußerungen verrechnet worden seien. Nach Auffassung der Kläger hätten dagegen zunächst für jeden Ehegatten getrennt die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2013 ermittelt werden müssen, dann die § 20 Abs. 2 EStG-Gewinne der Klägerin mit den Altverlusten des Ehemanns verrechnet werden müssen und erst die Aktiengewinne des Klägers aus 2013 mit den Altverlusten und anschließend den Neuverlusten aus Aktien verrechnet werden müssen. Insoweit gehe es also um die richtige Anwendung der Übergangsregelung zur Verrechnung von Altverlusten, die eine vorrangige Berücksichtigung der § 20 Abs. 2 EStG Gewinne bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten vorsehen würden. Nach Auffassung der Kläger seien die Ehegatten bei der Einkünfteermittlung zunächst getrennt zu behandeln, dann sei aber die Übergangsregelung vorrangig anzuwenden und erst anschließend die Verlustverrechnung. Dass die Verlustverrechnung erst am Ende zu erfolgen habe, ergebe sich auch aus § 2 EStG. Sofern die Verrechnungsreihenfolge des Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden sein sollte, sei die Abgeltungssteuer gleichwohl zu Unrecht festgesetzt worden. Zum einen hinsichtlich des Veräußerungsgewinns der Klägerin, wenn die Übergangsregelung - insoweit verfassungswidrig - in § 20 Abs. 2 EStG die festgestellten Neuverluste aus Aktien von der Verrechnung ausgeschlossen habe und zum anderen zudem hinsichtlich der gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen, weil die Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien im Privatvermögen nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG verfassungswidrig sei. Der Beklagte änderte den Einkommensteuerbescheid 2013 während des Klageverfahrens mit Datum vom 27. September 2016 (Bl. 63 der Einkommensteuerakte), wobei er die Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen geringfügig um 49 EUR erhöhte. Die übrigen Besteuerungsgrundlagen blieben unverändert. Hierdurch ergab sich eine Steuerfestsetzung von nunmehr 17.101 EUR. Am 31. Januar 2018 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Hierbei hat der Kläger klargestellt, die Verluste in Höhe von 42.962 EUR, die der Beklagte verrechnet habe, seien Altverluste im Sinne des § 23 EStG gewesen. Darüber hinaus habe es Verluste aus Kapitalvermögen gegeben, die in Höhe von 53.133 EUR zum 31. Dezember 2012 festgestellt gewesen seien. Diese hätten mit Einkünften aus Kapitalvermögen der Ehefrau verrechnet werden müssen. Auf die Niederschrift (Bl. 61 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 1. Dezember 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2016, zuletzt geändert mit Einkommensteuerbescheid vom 27. September 2016, zu ändern und die der Abgeltungssteuer unterworfenen Kapitalerträge mit 0 Euro zugrunde zu legen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass der im Klageverfahren erfolgte Vortrag, der verbleibende Veräußerungsgewinn der Klägerin i.H.v. 6.013 EUR habe richtigerweise mit den Verlusten des Ehemannes aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden müssen, im Einspruchsverfahren nicht vorgetragen worden sei. Dort sei die Verrechnung des verbleibenden Veräußerungsgewinns der Klägerin mit den Altverlusten gemäß § 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG des Klägers beantragt worden. Eine solche Verrechnung sei jedoch nicht möglich. Allerdings sei eine Verrechnung des verbleibenden Veräußerungsgewinns der Klägerin mit den Verlusten des Klägers aus der Veräußerung von Aktien, wie nun im Klageverfahren beantragt worden sei, ebenfalls nicht zulässig. Bezüglich der beschränkten Verlustverrechnung bei den Verlusten aus dem Verkauf von Aktien sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass der Beklagte an die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG gebunden sei und diese umzusetzen habe. Anhaltspunkte, dass diese gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei, bestünden nicht, zumal in dieser Frage auch keine Verfahren anhängig wären und es auch keine für die Kläger günstige Rechtsprechung gebe. Ein Ruhen des Verfahrens habe nicht gewährt werden können, da das von den Klägern im Einspruchsverfahren in Bezug genommene Verfahren beim BFH, bei dem es eine depotübergreifende Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 EStG gehe, im Streitfall nicht entscheidungserheblich sei. Die Übergangsregelung für Altverluste sehe vor, dass die verbleibenden positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG verrechnet werden sollen. Im Streitfall seien bei der Klägerin zunächst ihre Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen gemäß § 20 Abs. 2 EStG in Höhe von 12.094 EUR mit ihren eigenen Altverlusten gemäß § 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG in Höhe von 6.081 EUR verrechnet worden. Die verbleibenden 6.013 EUR seien sodann der Abgeltungssteuer unterworfen worden. Bei dem Kläger seien die Altverluste in Höhe von insgesamt 42.962 EUR mit Gewinnen gemäß § 20 Abs. 2 EStG aus Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien) i.H.v. 55 € und dann mit Gewinnen in Höhe von 42.907 EUR aus der Veräußerung von Aktien verrechnet worden. Danach sei der Altverlust in Höhe von insgesamt 42.962 EUR aufgebraucht gewesen. Anschließend sei der restliche Gewinn in Höhe von 10.765 EUR aus der Veräußerung von Aktien mit Verlusten aus Aktienverkäufen verrechnet worden. Wie bereits in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, könne der verbliebene Gewinn der Ehefrau nach § 20 Abs. 2 EStG nicht mit den Altverlusten des Ehemannes verrechnet werden, da dessen Altverluste bereits durch Verrechnung mit eigenen Gewinnen aufgebraucht gewesen seien. Auch bei einer Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG würden die Einkünfte zunächst für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. Im Streitfall sei damit die Verrechnung in der richtigen Reihenfolge erfolgt. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG sehe die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen, die ebenfalls aus der Veräußerung von Aktien entstehen, vor. An diese gesetzliche Regelung sei der Beklagte gebunden und habe diese umzusetzen. Eine Verrechnung des verbliebenen Gewinnes der Klägerin mit den Verlusten aus der Veräußerung von Aktien des Klägers sei damit ebenfalls nicht möglich. Der Sach- und Streitstand beruht auf der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Behördenakten (§ 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Unterlagen Bezug genommen.