Urteil
11 K 2049/17
Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2019:1011.11K2049.17.00
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Einfuhr eines im Drittland (hier: Schweiz) erworbenen Luxusautos durch den Händler in das Zollgebiet der Union zur Übergabe an einen Spediteur, der von der vom Erwerber mit der Abwicklung des Kaufs beauftragten Person beauftragt ist, das Fahrzeug auf einem Autotransporter zum Erwerber (hier: nach Finnland) zu transportieren, kann nicht im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfolgen, sondern hätte gegebenenfalls der Überführung in das Versandverfahren bedurft (Rn.25)
.
2. Da die Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen der Ware - insbesondere die Gestellung - im Streitfall der (Schweizer) Händler, der als Fahrer des Luxusautos das Fahrzeug unmittelbar in das Zollgebiet der Union verbrachte, zu erfüllen hatte, trifft ihn die Steuerschuldnerschaft hinsichtlich der Einfuhrabgaben (Rn.29)
.
3. Der Umstand allein, dass der Erwerber einen Dritten beauftragt hatte, die Bedingungen für den Kauf des Luxusautos für ihn zu verhandeln und den Transport zu ihm (hier: nach Finnland) zu organisieren, genügt nicht für die Annahme, der Erwerber habe den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen gesetzt (Rn.30)
.
4. Ein Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Erwerber gem. Art. 79 Abs. 3 Buchst. b oder c UZK setzt das Wissen oder vernünftigerweise Wissen-Müssen des Erwerbers, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war voraus (im Streitfall nicht gegeben) (Rn.31)
.
Tenor
1. Der gegen den Kläger gerichtete Einfuhrabgabenbescheid vom 9. März 2017 (RKZ: [ ___ ]) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2017 (GZ: [ ___ ]) wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einfuhr eines im Drittland (hier: Schweiz) erworbenen Luxusautos durch den Händler in das Zollgebiet der Union zur Übergabe an einen Spediteur, der von der vom Erwerber mit der Abwicklung des Kaufs beauftragten Person beauftragt ist, das Fahrzeug auf einem Autotransporter zum Erwerber (hier: nach Finnland) zu transportieren, kann nicht im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfolgen, sondern hätte gegebenenfalls der Überführung in das Versandverfahren bedurft (Rn.25) . 2. Da die Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen der Ware - insbesondere die Gestellung - im Streitfall der (Schweizer) Händler, der als Fahrer des Luxusautos das Fahrzeug unmittelbar in das Zollgebiet der Union verbrachte, zu erfüllen hatte, trifft ihn die Steuerschuldnerschaft hinsichtlich der Einfuhrabgaben (Rn.29) . 3. Der Umstand allein, dass der Erwerber einen Dritten beauftragt hatte, die Bedingungen für den Kauf des Luxusautos für ihn zu verhandeln und den Transport zu ihm (hier: nach Finnland) zu organisieren, genügt nicht für die Annahme, der Erwerber habe den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen gesetzt (Rn.30) . 4. Ein Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Erwerber gem. Art. 79 Abs. 3 Buchst. b oder c UZK setzt das Wissen oder vernünftigerweise Wissen-Müssen des Erwerbers, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war voraus (im Streitfall nicht gegeben) (Rn.31) . 1. Der gegen den Kläger gerichtete Einfuhrabgabenbescheid vom 9. März 2017 (RKZ: [ ___ ]) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2017 (GZ: [ ___ ]) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 9. März 2017 (RKZ: [ ___ ]) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2017 (GZ: [ ___ ]) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Zwar ist im Zusammenhang mit dem Verbringen des Luxusautos [ ___ ] am xx.xx. 2016 eine Zollschuld gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden (dazu unter 1.), das HZA hat hierfür allerdings zu Unrecht den Kläger als Zollschuldner in Anspruch genommen (dazu unter 2.). 1. Nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entsteht eine Einfuhrzollschuld u.a. dann, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union nicht erfüllt ist. Im Streitfall liegt ein Verstoß gegen die aus Art. 139 Abs. 1 UZK folgende Verpflichtung, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich zu gestellen, vor. Bei der Gestellung handelt es sich um die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen (Art. 5 Nr. 33 UZK). Der Zeuge S hat unstreitig am xx.xx. 2016 mit dem Luxusauto [ ___ ] den Grenzübergang G passiert, ohne gegenüber der zuständigen Zollbehörde – dies war nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Zollverordnung (ZollV) das Zollamt T – eine entsprechende ausdrückliche Gestellungsmitteilung abzugeben. Darüber hinaus hat er für das Fahrzeug auch keine (ausdrückliche) Zollanmeldung nach Art. 158 Abs. 1 UZK abgegeben. Die Gestellung der Ware und die Abgabe einer Zollanmeldung waren vorliegend auch nicht gem. Art. 218 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-DVO) entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten für Zwecke des Art. 139 UZK-DelVO die Gestellung der Ware, die Annahme der Zollanmeldung und die Überlassung der Ware durch die Zollbehörde als durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 UZK-DelVO erfüllt. Eine solche Willensäußerung kann zwar auch das bloße Passieren der Zollstelle sein (Art. 141 Abs. 1 Buchst. b UZK-DelVO). Dies erfordert – wie der Verweis auf Art. 139 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Buchst. a UZK-DelVO zeigt – allerdings, dass in Bezug auf die eingeführte Ware die Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfüllt sind. Dies war bei dem streitgegenständlichen Luxusauto [ ___ ] indes nicht der Fall. Nach Art. 250 Abs. 1 UZK können in der vorübergehenden Verwendung für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein. Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn keine Veränderungen der Waren beabsichtigt ist, die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist (es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen) und wenn die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind (vgl. Art. 250 Abs. 2 UZK). Die Anforderungen für die abgabenfreie Verwendung von Beförderungsmitteln ergeben sich dabei aus Art. 250 Abs. 2 Buchst. d UZK i.V.m. Art. 207 – 218 UZK-DelVO. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Im Streitfall war zum Zeitpunkt des Verbringens des Luxusautos [ ___ ] nicht vorgesehen, dass der Zeuge S diesen im Zollgebiet der Union vorübergehend als Beförderungsmittel verwenden und anschließend wieder in die Schweiz ausführen soll. Vorgesehen war nach den objektiv erkennbaren Umständen vielmehr, dass er das Fahrzeug in Deutschland an das von C beauftragte estnische Speditionsunternehmen übergibt und so die Verpflichtung der X AG zur Übergabe des Fahrzeugs aus dem Kaufvertrag vom xx.xx. 2016 erfüllt. Dort war nämlich unter „Bemerkungen und spezielle Abmachungen“ vereinbart, dass die Fahrzeugübergabe voraussichtlich in K (der Übergabeort wurde später in „T“ geändert) stattfinde und das Luxusauto dorthin bewegt werde (Bl. 231 FG-Akte). In den „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird zudem unter Punkt 7. ausgeführt, dass bis zur Übergabe des Fahrzeugs der Verkäufer die Gefahr für den Untergang oder die Wertminderung des Fahrzeugs trägt (Bl. 234 FG-Akte). Die Verpflichtungen der X AG aus dem genannten Kaufvertrag waren damit (erst) mit Übergabe des Fahrzeugs in K bzw. T vollständig erfüllt. Allein diesem Zweck und nicht einer irgendwie gearteten vorübergehenden Verwendung als Beförderungsmittel diente das Verbringen des Fahrzeugs am xx.xx. 2016. Dass damit zwangsläufig eine – wenn auch nur kurze – Fahrt auf dem Gebiet der Union zum Übergabeort verbunden war, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil diese Fahrt von weniger als zwei Kilometern nicht den eigentlichen Verwendungszweck des Fahrzeugs darstellt, sondern lediglich dessen Beförderung zum Übergabeort diente (vgl. BFH, Beschluss vom 3. November 2010 – VII R 38/09, BFH/NV 2011, 175, Rn. 10; österreichisches BFG, Erkenntnis vom 29. Juli 2015, GZ. RV/5200213/2013 unter Hinweis auf Art. 512 Abs. 2 ZK-DVO, abrufbar unter https://findok.bmf.gv.at). Die eigentliche Verwendung als Beförderungsmittel sollte erst später in Finnland durch den Kläger erfolgen. Ihm hätte damit zwar grundsätzlich die vorübergehende Verwendung des Luxusautos als Beförderungsmittel bewilligt werden können. Dies wäre aber, da sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verbringens nicht in dessen tatsächlicher Verfügungsgewalt befand, nur unter den Voraussetzungen des Art. 212 Abs. 2 UZK-DelVO möglich gewesen. Insbesondere hätte der Zeuge S dann „für Rechnung“ des Klägers handeln müssen. Das war vorliegend gerade nicht der Fall. Bis zur Übergabe des Luxusautos [ ___ ] in T trug die Gefahr eines Untergangs oder einer Verschlechterung der Kaufsache nämlich die X AG (vgl. Punkt 7. der Allgemeinen Vertragsbedingungen). S handelte damit unabhängig davon, dass der Kaufpreis für das Fahrzeug bereits beglichen war, zum Zeitpunkt des Verbringens des Fahrzeugs objektiv nicht für Rechnung des Klägers, sondern der X AG. Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung hätte damit nach Art. 212 Abs. 2 UZK-DelVO allenfalls die X AG werden können, die das Luxusauto aus den o.g. Gründen aber nicht als Beförderungsmittel verwenden wollte. Das Verbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in das Zollgebiet der Union zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrags konnte daher nicht im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfolgen, sondern hätte ggf. der Überführung in das Versandverfahren bedurft. Der Senat konnte damit offen lassen, ob – was nach Art. 212 Abs. 3 Buchst. a UZK-DelVO weitere Voraussetzung für die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wäre – das Luxusauto außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen war. Dies erscheint mindestens zweifelhaft, da sich das Wechselkennzeichen [ ___ ], auf das das Luxusauto in der Schweiz auf den Kläger zugelassen war, zum Zeitpunkt des Verbringens nicht am Fahrzeug befand und die stattdessen zum Zwecke der Überführung benutzten Garagenkennzeichnen eine Zulassung im Sinne des Art. 212 Abs. 3 Buchst. a UZK-DelVO nicht vermitteln dürften. Für das Luxusauto war damit – mangels Erfüllung der Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung – eine konkludente Anmeldung durch einfaches Überschreiten der Zollgrenze nach Art. 158 Abs. 2 UZK i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Buchst. b, 139 Abs. 1, 136 Abs. 1 Buchst. a und 212 UZK-DelVO nicht möglich, und eine Zollanmeldung gilt wegen Art. 219 UZK-DVO als nicht abgegeben. Die Zollschuld ist deshalb wegen Verstoßes gegen die Gestellungspflicht (Art. 139 Abs. 1 UZK) und die Verpflichtung zur Abgabe einer (ausdrücklichen) Zollanmeldung (Art. 158 Abs. 1 UZK) nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden. 2. Der Kläger ist allerdings nicht Zollschuldner, da in seiner Person keiner der in Art. 79 Abs. 3 Buchst. a bis c UZK genannten Tatbestände erfüllt ist. a) Gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK ist in den Fällen nach Abs. 1 Buchst. a und b derjenige Zollschuldner, der die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte. Die Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen der Ware – insbesondere die Gestellung – hatte der Zeuge S, der als Fahrer des Luxusautos das Fahrzeug unmittelbar in das Zollgebiet der Union verbrachte, zu erfüllen (Art. 139 Abs. 1 Buchst. a UZK). Dagegen war der Kläger nach Art. 139 Abs. 1 Buchst. b UZK nicht zur Gestellung des Fahrzeugs verpflichtet, da das Luxusauto weder in seinem Namen noch in seinem Auftrag in das Zollgebiet der Union verbracht wurde. Insoweit gelten die Ausführungen unter 1. entsprechend. S handelte bis zur Übergabe des Fahrzeugs in T im Namen und im Auftrag der X AG. Ob auf Grundlage der Neuregelung in Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK neben der Person, die die Ware unmittelbar vorschriftswidrig verbracht hat, weitere Personen, die – wie der Kläger – selbst keine Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen der Ware zu beachten haben, als Zollschuldner nach dieser Vorschrift in Betracht kommen, erscheint fraglich. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zur alten Regelung in Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) entschieden, dass neben der Person, die Waren eigenhändig in das Zollgebiet verbringt – hier der Zeuge S –, auch diejenige Person als Zollschuldner gem. Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK anzusehen sei, die mit ihrem Verhalten „den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen der Ware gesetzt“ habe (Urteile vom 23. September 2004 – C-414/02, Ulustrans, Slg 2004, I-8633-8662; vom 3. März 2005 – C-195/03, Papismedov, Slg 2005, I-1667-1718). Wann in diesem Sinne eine natürliche oder juristische Person „den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen der Ware gesetzt“ hat, wird in den Entscheidungen des EuGH nicht näher definiert, sondern in die Beurteilung der nationalen Gerichte gestellt. Unabhängig davon, ob diese EuGH-Rechtsprechung überhaupt auf die Neuregelung des Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK übertragen werden kann, hat der Kläger vorliegend jedenfalls nicht den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen im oben genannten Sinne gesetzt. Er war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Z (näher dazu unter b) in die Details des Transports des Fahrzeugs nach Finnland nicht involviert, und der Umstand allein, dass er die Firma C beauftragt hatte, die Bedingungen für den Kauf des Luxusautos für ihn zu verhandeln und den Transport nach Finnland zu organisieren, genügt nicht für die Annahme, er habe den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen gesetzt (vgl. in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 23. September 2004, a.a.O., Rn. 31, 42 für den Dienstgeber). b) Der Kläger ist schließlich auch nicht Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. b oder Buchst. c UZK. Beides würde voraussetzen, dass er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. Hiervon kann nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 FGO) aber gerade nicht ausgegangen werden. Insbesondere hat der Zeuge Z für das Gericht nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass ihn der Kläger – wie bereits in der Vergangenheit bei anderen Fahrzeugen – in den Erwerb des Luxusautos [ ___ ] eingeschaltet habe, da dieser hierfür keine Zeit gehabt habe und außerdem kein deutsch spreche (CD-Abspielpositionen 22:28 – 22:56 sowie 34:04 – 34:53). Er –Z – habe sodann ein passendes Fahrzeug gesucht, die Bedingungen des Kaufvertrags mit dem Zeugen S telefonisch und per E-Mail verhandelt und die Spedition mit dem Transport des Fahrzeugs beauftragt (CD-Abspielposition 23:10 – 24:04). Der Kläger dagegen habe die Details des Transports nicht gekannt (CD-Abspielpositionen 26:14 – 27:14 sowie 42:19 – 42:39). Den Kaufvertrag über das Fahrzeug habe der Kläger unterschrieben, nachdem er –Z – ihm bedeutet habe, dass der Inhalt in Ordnung sei (CD-Abspielposition 29:46 – 30:09). Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger nicht wusste und auch nicht hätte wissen müssen, dass bei der Einfuhr des Luxusautos in das Zollgebiet der Union gegen die Pflichten zur Gestellung der Ware und Abgabe einer (ausdrücklichen) Zollanmeldung verstoßen werden würde. Die Einzelheiten der Abwicklung des Transports waren ihm nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Z nicht bekannt, und er durfte – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – auch darauf vertrauen, dass der Transport des Fahrzeugs nach Finnland unter Beachtung der einschlägigen Zollvorschriften erfolgen würde, zumal der Zeuge Z offenbar bereits in der Vergangenheit Fahrzeuge für den Kläger besorgt hatte, ohne dass es hierbei Probleme gegeben hatte. Der Kläger war damit nicht Zollschuldner und wegen § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes auch nicht Schuldner einer etwa entstandenen Einfuhrumsatzsteuer. Der Klage war daher stattzugeben. ___________ ___________ ___________ 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 3. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Kläger wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass im Zusammenhang mit dem Verbringen des von ihm erworbenen Fahrzeugs in die Europäische Union eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. Diese Beurteilung ist Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug. Der Kläger ist finnischer Staatsbürger. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhr hatte er seinen ersten Wohnsitz in der Schweiz, seit 2018 lebt er wieder in Finnland. Mit Kaufvertrag vom xx.xx. 2016 erwarb er ein Luxus-Fahrzeug vom Autohaus X AG, [ ___ ] A, Schweiz. Der Kaufpreis betrug 267.690 CHF und sollte teilweise durch Inzahlunggabe seines gebrauchten BMW [ ___ ] erbracht werden. Der Kläger, der sich im Urlaub in Finnland aufhielt, hatte mit der Abwicklung des Kaufs die Firma C in U, Finnland, beauftragt. Diese bzw. ihr Geschäftsführer Z verhandelte für den Kläger die Konditionen des Kaufvertrages und stimmte Details wie die Zulassung und den Transport des Fahrzeugs telefonisch und per E-Mail mit dem Sales Consultant des Autohauses X AG – Herrn S - ab. Am xx.xx. 2016 ließ S das Fahrzeug auf den Kläger in der Schweiz zu (Fahrzeugausweis, Bl. 39 HZA-Akte Heft I). Die Zulassung erfolgte auf das Wechselkennzeichen [ ___ ], auf das bereits der BMW [ ___ ] zugelassen war. Da der Kläger das Luxusauto an seinem Urlaubsort nutzen, dessen Laufleistung aber nicht erhöhen wollte, sollte das Fahrzeug nicht auf eigener Achse nach Finnland transportiert werden. C beauftragte daher das estnische Speditionsunternehmen D, in U, Estland, mit der Durchführung des Autotransports. In dem vom Kläger unterschriebenen Kaufvertrag wurde diesbezüglich unter „Bemerkungen und spezielle Abmachungen“ vereinbart, dass die Fahrzeugübergabe (erg. an den Spediteur) voraussichtlich in K (Deutschland) stattfinde und das Luxusauto dorthin bewegt werde; der genaue Termin werde noch bekannt gegeben. In Finnland sollte das schweizerische Wechselkennzeichen montiert und das Luxusauto nach Beendigung seines Urlaubs vom Kläger wieder in die Schweiz ausgeführt werden. Am xx.xx. 2016 fuhr S das Luxusauto von der Schweiz nach Deutschland, um ihn dort an den estnischen Transportunternehmer zu übergeben, der den weiteren Transport bis nach Finnland durchführen sollte. Er passierte hierbei den Grenzübergang G, ohne dass an der Grenze eine Zollabfertigung durchgeführt wurde. An dem Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Einfuhr das schweizerische Garagenkennzeichen [ ___ ] angebracht. Das Luxusauto wurde an dem vereinbarten Treffpunkt, einem ungefähr 2 km von der schweizerisch-deutschen Grenze entfernten Parkplatz in T, auf einen LKW mit der estnischen Zulassung [ ___ ] verladen, nachdem S zuvor das schweizerische Garagenkennzeichen abmontiert hatte. Im Gegenzug wurde der in Zahlung genommene BMW [ ___ ], den der Spediteur aus Finnland mitgebracht hatte, abgeladen und anschließend von S mit dem Garagenkennzeichen zur X AG in die Schweiz gefahren. Offensichtlich wurde der Verladevorgang von Zollbeamten des Hauptzollamts (HZA) K beobachtet, die daraufhin eine Zollkontrolle durchführten und den S nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zum Sachverhalt befragten (vgl. Anzeige vom 27. Oktober 2016, Bl. 3 ff. HZA-Akte Heft I und Vernehmungsniederschrift, Bl. 7 ff. HZA-Akte Heft I). Da dieser die nach Ansicht des HZA entstandenen Einfuhrabgaben nicht entrichten konnte, wurde das Fahrzeug zur Sicherung der Einfuhrabgaben sichergestellt (Kopie des Sicherstellungsprotokolls vom xx.xx. 2016, Bl. 17 f. HZA-Akte Heft I). Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 9. März 2017 (GZ: [ ____ ]) nahm das HZA den Kläger, den S sowie die Firma C gesamtschuldnerisch für Einfuhrabgaben in Höhe von 61.800 € (20.000 € Zoll und 41.800 € Einfuhrumsatzsteuer) in Anspruch (Bl. 5 ff. FG-Akte). Zur Begründung führte es aus, dass durch das Aufladen des Luxusautos und den geplanten Transport von Deutschland nach Finnland das Fahrzeug nicht mehr als Beförderungsmittel im Straßenverkehr eingesetzt und somit die in den zollrechtlichen Vorschriften genannten Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gem. Art. 250 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) i.V.m. Art. 212 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DelVO) nicht mehr erfüllt gewesen seien. Die Einfuhrabgaben seien nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden, und der Kläger sei Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK, da das Fahrzeug in seinem Auftrag auf einem Auflieger nach Helsinki habe transportiert werden sollen. Während der an C gerichtete Einfuhrabgabenbescheid bestandskräftig wurde, ließen der Kläger und S gegen die sie betreffenden Bescheide am 13. bzw. 8. April 2017 Einsprüche einlegen (Bl. 223 HZA-Akte Heft I). Der Kläger ließ darüber hinaus am 15. Mai 2017 Aussetzung der Vollziehung beantragen (Bl. 21 HZA-Akte Heft II). Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das HZA am 18. Mai 2017 ab (Bl. 37 ff. HZA-Akte Heft II). Mit Entscheidung vom 26. Juli 2017 wies es auch den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Abweichend von der Begründung im Einfuhrabgabenbescheid betrachtete es das Entfernen des Kennzeichens zusammen mit dem Verladen nunmehr als eine Handlung, die ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung darstelle und somit die Entstehung einer Abgabenschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK begründe. Die amtliche Zulassung in einem Drittland vereinfache nicht nur die Bestimmung, ob ein Fahrzeug einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person gehöre, sondern ermögliche insbesondere auch die zollamtliche Überwachung und sichere auf simple und allgemein anerkannte Weise die Nämlichkeit von Waren, eine zwingende Voraussetzung für die vorübergehende Verwendung (Art. 250 Abs. 2 Buchst. b UZK). Die ursprüngliche Begründung im Einfuhrabgabenbescheid werde insofern nicht aufrechterhalten. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich die festgesetzten Einfuhrabgaben in Höhe von 61.800 € bezahlt hatte, hob das HZA am 11. Juli 2017 die Sicherstellung des Fahrzeugs auf (Bl. 47 HZA-Akte Heft II). Das Luxusauto wurde anschließend wieder in die Schweiz ausgeführt und anderweitig veräußert. Am 8. August 2017 ließ der Kläger Anfechtungsklage gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 9. März 2017 erheben und am 9. August 2017 die gerichtliche Aufhebung der Vollziehung des genannten Bescheids beantragen. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2018 die Vollziehung des streitigen Einfuhrabgabenbescheids gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt bzw. für die Vergangenheit aufgehoben. Zur Begründung seiner Klage lässt der Kläger vortragen, eine Zollschuld gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK sei nicht entstanden. Nach dieser Vorschrift entstehe für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld u.a. dann, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Entziehen von Nicht-Unionswaren aus der zollamtlichen Überwachung nicht erfüllt sei. Ob eine konkrete Handlung oder Unterlassung ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung i.S.d. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK bedeute, beurteile sich nach dem Zweck des jeweiligen Zollverfahrens. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. Februar 2003 (IV 197/00, ZfZ 2003, 233) könnten Entziehungshandlungen in Bezug auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung deshalb nur solche Verhaltensweisen sein, die objektiv darauf ausgerichtet seien, die Kontrolle der Wiederausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu gefährden oder zu vereiteln. Ausgehend hiervon stelle das Entfernen des schweizerischen Garagenkennzeichens, mit dem das Fahrzeug von S bis zum Übergabepunkt gefahren worden sei, keine Handlung dar, die die fristgerechte Wiederausfuhr des PKW gefährdet habe. Es sei geplant gewesen, dass der Kläger in Finnland sein schweizerisches Wechselkennzeichen, das er in Finnland bei sich gehabt habe und auf das das Fahrzeug zugelassen gewesen sei, anbringe und nach Ende seines Urlaubs das Fahrzeug mit diesem Kennzeichen wieder in die Schweiz an seinen Wohnort ausführe. Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung setze zudem voraus, dass eine konkrete Überwachungsmaßnahme der Zollstellen bereits begonnen habe. Hieran fehle es, wenn das Fahrzeug – wie hier – formlos, nämlich durch einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung abgefertigt worden sei. Dann gebe es nämlich keine konkrete zollamtliche Überwachungsmaßnahme, der das Fahrzeug hätte entzogen werden können. Da bei der Einfuhr keine förmliche Zollanmeldung erfolgt sei, in deren Rahmen das Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben gewesen wäre, gehe auch die Argumentation des HZA fehl, dass durch das Entfernen des Kennzeichens die Sicherung der Nämlichkeit des eingeführten Fahrzeugs gefährdet worden sei. Die Nämlichkeit sei vielmehr durch die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, die sowohl in dem Kaufvertrag als auch im Fahrzeugschein genannt sei, gesichert. Schließlich stelle es auch keine Pflichtverletzung dar, dass das Fahrzeug nicht vom Kläger als Verfahrensinhaber, sondern von S zu dem vereinbarten Treffpunkt in T gefahren worden sei. Nach Art. 212 Abs. 3 letzter Satz UZK-DelVO werde zwar bei einer Verwendung des Beförderungsmittels von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person eine vollständige Abgabenbefreiung nur gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt sei. Dies betreffe aber nur den Fall, dass der Dritte das Fahrzeug zu eigenen Zwecken verwende. Vorliegend habe S das Fahrzeug aber nur im Auftrag des Klägers gefahren. Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 9. März 2017 (GZ: [ ____ ]) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2017 (GZ: [ ___ ]) aufzuheben. Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2017 und führt im Übrigen aus, das Entfernen des Kennzeichens zusammen mit dem Verladen des Fahrzeugs sei als eine Handlung zu betrachten, die ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung darstelle und somit eine Abgabenschuldentstehung nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK begründe. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, Entziehungshandlungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung könnten nur solche sein, die objektiv darauf ausgerichtet seien, die Kontrolle der Wiederausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu gefährden oder zu vereiteln, sei dem zu widersprechen. Maßgebend sei in diesem Zusammenhang nicht die Ausrichtung einer Handlung, sondern allein deren Ergebnis. Im vorliegenden Fall sei das Ergebnis der Handlung das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung. Die hinter der Handlung stehende Absicht sei für die Abgabenschuldentstehung nicht relevant. Nach Art. 134 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 UZK unterlägen Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht würden, ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen Überwachung und könnten Zollkontrollen unterzogen werden. Gem. Art. 134 Abs. 1 UAbs. 4 UZK blieben Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung bis sich ihr zollrechtlicher Status ändere oder sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört würden. Es reiche für das Entstehen der Abgabenschuld, dass sich eine Ware aufgrund eines bewilligten Verfahrens (hier: vorübergehende Verwendung) unter zollamtlicher Überwachung befinde und durch Handlungen jedweder Art dieser Überwachung entzogen werde (EuGH, Urteile vom 29. Oktober 2015, C-319/14, ECLI:EU:C:2015:734 und vom 15. Mai 2014, C-480/12, ECLI:EU:C:2014:329). Das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung setze daher – anders als der Kläger meine – nicht voraus, dass eine konkrete Überwachungsmaßnahme der Zollstelle bereits begonnen habe. Am 22. Oktober 2019 wurde in der Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen S und Z als Zeugen zu den streitbefangenen Sachverhalten gehört wurden. Ihre Angaben wurden jeweils tontechnisch aufgezeichnet. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und den beigefügten Tonträger wird Bezug genommen. Das Gericht hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung außerdem darauf hingewiesen, dass Zweifel daran bestünden, ob S unter den gegebenen Umständen mit dem Luxusauto die schweizerisch-deutsche Grenze passieren durfte, ohne eine ausdrückliche Zollanmeldung abzugeben, was – sofern man die Zulässigkeit einer solchen konkludenten Zollanmeldung verneine – eine Zollschuld wegen vorschriftswidrigen Verbringens zur Folge habe (vgl. im Einzelnen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2019, Seite 4 f.).