OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 K 526/16

Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2018:1206.11K526.16.00
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Unrichtig oder unklar i.S. des § 108 Abs. 1 FGO ist der Tatbestand, wenn er mit den tatsächlichen Feststellungen, die das Gericht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung getroffen hat, nicht in Einklang steht (vgl. Literatur; hier: verneint im Hinblick auf einen Textabsatz, in dem das Gericht lediglich eine Feststellung des Prüfers im Rahmen der Zollprüfung wiedergegeben und ausdrücklich auf den hierüber gefertigten Prüfungsbericht verwiesen hat, wobei sich diese Feststellung auch tatsächlich in dem Prüfungsbericht wiederfindet) (Rn.11) .
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 18. September 2018 11 K 526/16 wird abgelehnt. Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unrichtig oder unklar i.S. des § 108 Abs. 1 FGO ist der Tatbestand, wenn er mit den tatsächlichen Feststellungen, die das Gericht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung getroffen hat, nicht in Einklang steht (vgl. Literatur; hier: verneint im Hinblick auf einen Textabsatz, in dem das Gericht lediglich eine Feststellung des Prüfers im Rahmen der Zollprüfung wiedergegeben und ausdrücklich auf den hierüber gefertigten Prüfungsbericht verwiesen hat, wobei sich diese Feststellung auch tatsächlich in dem Prüfungsbericht wiederfindet) (Rn.11) . Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 18. September 2018 11 K 526/16 wird abgelehnt. Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 108 Abs. 1 FGO kann, wenn der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten als die in § 107 Abs. 1 FGO genannten offenbaren Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils deren Berichtigung beantragt werden. Unrichtig ist der Tatbestand nur dann, wenn dieser im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen steht, die das Gericht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung getroffen hat. Eine Unrichtigkeit kann sich auch aus Auslassungen im Tatbestand ergeben (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 108 FGO Rz. 8 m. w. N.; a. A. Ratschow in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 8. Auflage § 108 Rz. 13). Der Senat vermag – auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerseite – keine Unrichtigkeiten oder Unklarheiten erkennen. Unrichtig oder unklar ist der Tatbestand, wenn er mit den tatsächlichen Feststellungen, die das Gericht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung getroffen hat, nicht in Einklang steht (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, 8. Auflage, Rz. 13 zu § 108). 1. Danach liegt weder eine Unrichtigkeit noch eine Unklarheit vor. Mit dem von der Klägerin beanstandeten Absatz hat der Senat lediglich die Feststellung des Prüfers im Rahmen der Zollprüfung wiedergegeben und ausdrücklich auf den hierüber gefertigten Prüfungsbericht verwiesen. Diese Feststellung findet sich auch tatsächlich in dem mit Schreiben vom 10. September 2018 übersandten Prüfungsbericht wieder (Tz. 3.5.1, letzter Absatz). Die in den Tatbestand aufgenommene Formulierung ist somit nicht unrichtig. Die vom Tatbestandsberichtigungsantrag betroffene Passage war auch Gegenstand des Sachvortrags im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Erörterung. Dabei hatte sich die Klägerin nicht gegen die Wiedergabe der Feststellungen im Prüfungsbericht an sich gewandt, sondern lediglich gegen die Schlussfolgerungen, die der Beklagte im Hinblick auf die Handelsqualität von Bio-Zucker aus der Tatsache, dass für die Umstellung auf ökologische Produktion „Advance Payment“ gezahlt wurden, gezogen hat. Diese Schlussfolgerungen sind jedoch nicht Gegenstand des Tatbestands des Urteils. Sie haben lediglich – neben weiteren Erwägungen – in den Gründen ihren Niederschlag gefunden. Die Klägerin hat auch in Kenntnis des Inhalts der Feststellungen im Prüfungsbericht und der Erwähnung dieser Feststellung sowohl im Erörterungstermin als auch in der mündlichen Verhandlung bis zu deren Schluss keine Erklärung abgegeben, die diese Feststellung an sich in Frage gestellt hätte. Daher hatte der Senat auch keinen Anlass, die Richtigkeit der Feststellung des Prüfers seinerseits zu überprüfen. 2. Auch die von der Klägerin beantragte Ergänzung des Tatbestands ist abzulehnen. Mit der begehrten Ergänzung beantragt sie einerseits die Aufnahme von Tatsachen, die nicht entscheidungsrelevant waren, und andererseits solche, die der Senat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ermittelt hat und auch nicht ermitteln musste. Soweit die Klägerin die Ergänzung begehrt, dass der Zucker aus Südamerika eingeführt wurde, war dies für den Senat ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Diese von der Klägerin behauptete Tatsache ergibt sich zudem weder aus den Akten, in denen beispielhaft die Belege für lediglich 3 der 25 Einfuhrvorgänge enthalten waren (auf die diese Behauptung allerdings zutrifft), noch hat die Klägerin einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Dass nicht sämtliche Belege vorgelegt worden waren, war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt, da er am 16. März 2016 Akteneinsicht genommen hat. Dasselbe gilt für die beantragte Ergänzung des Tatbestands um die Feststellung, dass es keine Verbindung zu Vorauszahlungen an die B in Thailand gebe. Für eine solche negative Feststellung enthalten die Akten keinerlei Anhaltspunkte. I. Mit dem im Tenor genannten Urteil hat der Senat über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Einfuhrabgaben für Drittlandszucker entschieden, den die Klägerin als Berechtigte anstelle der Bewilligungsinhaberin in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt hatte. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Oktober 2018 zugestellt. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Mit bei Gericht am 9. November 2018 eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin die Berichtigung des Tatbestands beantragen. Dieser sei auf Seite 6 im zweiten Absatz zu korrigieren, beziehungsweise zu ergänzen. Dort hatte der Senat ausgeführt: „Im Anschluss an die Feststellungen im Zusammenhang mit den genannten Einfuhren führte das Hauptzollamt eine Zollprüfung nach Art. 78 ZK i.V.m. §§ 193 und 194 der Abgabenordnung (AO) durch. Dabei stellte es fest, dass die Klägerin in nicht unerheblichem Umfang Zahlungen („Advance Payment“) an Produzenten wegen der Umstellung auf ökologische Produktion geleistet hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 24. Februar 2016 verwiesen.“ Die Klägerin trägt vor, sie habe keine Zahlungen („Advance Payment“) an Produzenten wegen der Umstellung auf ökologische Produktion geleistet. Die Zahlungen hätten einen anderen Grund gehabt. Den Zusammenhang mit der Umstellung auf ökologische Produktion habe der Prüfer frei erfunden. Eine Korrekturanmerkung habe sie nicht für nötig gehalten, weil die Relevanz nicht absehbar gewesen sei. Der beanstandete Absatz sei aber zumindest um die Feststellung zu ergänzen, dass der gelieferte Zucker aus Amerika gekommen sei und es keine Verbindung zu Vorauszahlungen an die B in Asien gebe. Der Senat habe sich in seinem Urteil auf Seite 15 im letzten Absatz auf die Behauptung des Außenprüfers gestützt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2018 verwiesen. Dem Beklagten wurde rechtliches Gehör gewährt. Wegen seines Vorbringens wird auf seinen Schriftsatz vom 30. November 2018 verwiesen.