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Urteil

10 K 759/21

Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2021:1018.10K759.21.00
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Leitsätze
1. Die Entgegennahme einer Einkommensteuererklärung mit Anlagen und Belegen und deren Sichtung und Verwendung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörde als Verantwortliche dar. Dies gilt unabhängig davon, ob Teile der eingereichten Unterlagen nach dem Verarbeitungsvorgang zur Rückgabe an den Steuerpflichtigen bestimmt sind.(Rn.57) 2. Auch eine versehentliche Übersendung von Unterlagen, die einen bestimmten Steuerpflichtigen betreffen, durch die Finanzbehörde an Dritte stellt eine unbefugte Offenlegung und damit eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten dar.(Rn.58) 3. Demjenigen, der einen Anspruch nach Art. 82 Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) geltend macht, obliegt der Beweis eines Datenschutzverstoßes.(Rn.62)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entgegennahme einer Einkommensteuererklärung mit Anlagen und Belegen und deren Sichtung und Verwendung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörde als Verantwortliche dar. Dies gilt unabhängig davon, ob Teile der eingereichten Unterlagen nach dem Verarbeitungsvorgang zur Rückgabe an den Steuerpflichtigen bestimmt sind.(Rn.57) 2. Auch eine versehentliche Übersendung von Unterlagen, die einen bestimmten Steuerpflichtigen betreffen, durch die Finanzbehörde an Dritte stellt eine unbefugte Offenlegung und damit eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten dar.(Rn.58) 3. Demjenigen, der einen Anspruch nach Art. 82 Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) geltend macht, obliegt der Beweis eines Datenschutzverstoßes.(Rn.62) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Gemäß Art. 82 Abs. 6, Art. 79 Abs. 2 DSGVO i.V. mit § 32i Abs. 2 AO ist für Klagen der betroffenen Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Personen der Finanzrechtsweg gegeben. Darüber hinaus entfaltet der rechtskräftige Verweisungsbeschluss des AG C vom X.XX.XXXX XC XX/XX hinsichtlich des Rechtswegs Bindungswirkung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz). Nach § 32i Abs. 5 Satz 2 AO ist das FG Baden-Württemberg örtlich zuständig. 2. Nach § 32i Abs. 7 Nr. 2 AO ist bei einer Klage gemäß § 32i Abs. 2 AO die „Finanzbehörde“ Beklagte. Das Behördenprinzip gilt damit auch für Verfahren auf der Grundlage der DSGVO. Eine Klage gegen die Trägerkörperschaft ist jedoch als Klage gegen die handelnde Behörde auszulegen (Gräber/Herbert, 9. Auflage, 2019, FGO, § 63 Rn. 2). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger den zutreffenden Beklagten als solchen bezeichnen will (Gräber/Herbert, a.a.O., § 65 Rn. 23). Zutreffender Beklagter ist daher bereits seit der Klageeinreichung im Wege einer rechtsschutzgewährenden Auslegung das Finanzamt C. Auf die Frage der Zulässigkeit einer Klageänderung gemäß § 67 Abs. 1 FGO kommt es somit nicht an. II. Die Klage ist unbegründet. Der Nachweis einer Pflichtverletzung durch den Beklagten sowie der Eintritt eines Schadens beim Kläger ist nicht gelungen. Daher kommt ein Anspruch auf Schadenersatz weder nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO noch nach anderen Anspruchsgrundlagen in Betracht. 1. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde (Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO). Jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter wird von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist (Art. 82 Abs. 3 DSGVO). Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO versteht man unter „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.Es ist auch nicht allein auf die Datenverarbeitung abzustellen, sondern auch Vorbereitungsmaßnahmen können einen entsprechenden Anspruch begründen (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 37. Ed. 1.8.2021, DSGVO Art. 82 Rn. 14). Danach stellt die Entgegennahme einer Einkommensteuererklärung mit Anlagen und Belegen und deren Sichtung und Verwendung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörde als Verantwortliche dar, unabhängig davon, ob Teile der eingereichten Unterlagen nach dem Verarbeitungsvorgang zur Rückgabe an den Steuerpflichtigen bestimmt sind. Nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO ist eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden. Somit bedeutet auch die versehentliche Übersendung von Unterlagen, die einen bestimmten Steuerpflichtigen betreffen, durch die Finanzbehörde an Dritte eine unbefugte Offenlegung und damit Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. 2. Es kann im vorliegenden Streitfall dahinstehen, ob die Vorschriften der DSGVO wegen des in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) DSGVO geregelten sachlichen Anwendungsbereichs im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern wie etwa die Umsatzsteuer anwendbar sind, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensteuer natürlicher Personen (so das Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. Januar 2020 - 12 K 213/19 -, Entscheidungen der FG 2020, 665; Az. Bundesfinanzhof -BFH-: II R 15/20; a. A. FG München, Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2021 - 15 K 81/20 -, juris). Denn der Senat konnte sich nicht die volle richterliche Überzeugung davon verschaffen, dass beim Kläger infolge einer Pflichtverletzung des Beklagten ein zu einem Schmerzensgeld führender immaterieller Schaden eingetreten ist. Zur Überzeugungsbildung i. S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V. mit § 32i Abs. 4 AO ist (wie nach § 286 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-) erforderlich, dass der Tatrichter ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem persönlichen Gewissen unterworfen persönliche Gewissheit in einem Maße erlangt, dass er an sich mögliche Zweifel überwindet und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann, wobei der Richter nicht eine von allen Zweifeln freie Überzeugung anstreben darf, sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen muss (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 229, 346, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 1022). Die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen trägt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Anspruchsberechtigte. Eine Beweislastumkehr ist in Art. 82 Abs. 3 DSGVO ausdrücklich nur bezüglich des Gesichtspunkts des Verschuldens vorgesehen. Dem Verletzten obliegt es daher auch, den Datenschutzverstoß zu beweisen (BeckOK DatenschutzR/Quaas, a.a.O., Art. 82 Rn. 50-52). 3. Nach diesen Maßstäben verblieben auch nach der informatorischen Anhörung des Klägers und der Vernehmung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung unüberwindbare Zweifel daran, ob der Beklagte den Kläger und seine Familie betreffende Unterlagen an die Zeugin übersendete. a) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es der Beklagte zunächst unstreitig gestellt hat, die Eheleute B. betreffende Unterlagen an die Zeugin versendet zu haben. Nach dem im Finanzgerichtsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V. mit § 32i Abs. 4 AO) wäre der Senat hieran nicht gebunden. Zudem hat der Beklagte seine Aussage ohne ausreichende Tatsachengrundlage getätigt. Insbesondere war der Geschehensablauf noch völlig unklar. Auch war noch nicht dargelegt worden, um welche Unterlagen es sich im Einzelnen handeln sollte. Die vermeintlich fehlgeleiteten Unterlagen wurden vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erst im Laufe des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 11. April 2021 vorgelegt. Im nachfolgenden Schriftsatz vom 7. Mai 2021 wies der Beklagte selbst auf die erheblichen Widersprüche im Vortrag des Klägers, insbesondere zum zeitlichen Geschehensablauf, hin. b) Bei dem von Klägerseite vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 11. April 2019 an die Zeugin, das keine Hinweise auf mitübersandte Belege oder Anlagen enthielt, soll es sich nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin um das Deckblatt handeln, das sich angeblich in einem Briefumschlag zusammen mit den den Kläger und seine Familie betreffenden Unterlagen befunden haben soll. Der Senat geht mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass das Schreiben vom 11. April 2019 tatsächlich auch zu dieser Zeit vom Beklagten an die Zeugin versendet wurde. Die Zeugin konnte sich nicht mehr erinnern, wann sie das Schreiben erhalten habe. Sie gab zwar pauschal an, sie erstelle ihre Steuererklärungen regelmäßig spät. Ob dies aber auch für die Einkommensteuererklärung 2018 gegolten hat, war von ihr nicht weiter zu erhellen. Vielmehr gab sie an, die Steuererklärung 2018 sei nach ihrer Erinnerung von einem Steuerberater erstellt worden, während sie die Erklärungen für die nachfolgenden Jahre zusammen mit ihrer Mutter selbst angefertigt habe. Das Abgabeverhalten kann für das Jahr 2018 demnach auch ein anderes gewesen sein. c) Die Einkommensteuerklärung 2018 der Eheleute B. wurde nach Aktenlage jedoch erstmals am 9. Juli 2019 elektronisch mittels ELSTER an den Beklagten versendet (...). Es ist daher für den Senat nicht nachvollziehbar, wie einem vom Beklagten am 11. April 2019 an die Zeugin versendeten Umschlag Unterlagen beigefügt gewesen sein sollen, die die Eheleute B. frühestens im Juli 2019 beim Beklagten eingereicht haben können. Nach dem Schreiben des Beklagten vom 15. Juli 2019 übersandte er die bereits eingereichten Belege/Anlagen wieder an die Eheleute zurück. Zudem teilte er mit, dass die Erklärung nicht anerkannt werden könne, da kein Papierausdruck vorliege. Die Eheleute wurden aufgefordert, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie wurden gebeten, den entsprechenden Papierausdruck vollständig zu erstellen, diesen zu unterschreiben und an den Beklagten zu übersenden. Das Schreiben vom 15. Juli 2019 solle beigefügt werden. Nach dem sich aus der Akte ergebenden weiteren Geschehensablauf haben die Eheleute B. in der Folge beim Beklagten persönlich vorgesprochen. Der Kläger führte in seiner E-Mail an den Beklagten vom 24. August 2019 aus, er und seine Ehefrau hätten die fehlenden Unterlagen am 18. Juli 2019 nachgereicht. Der Rückschluss auf eine persönliche Vorsprache ergibt sich aus dem auf dem Schreiben vom 15. Juli 2019 angebrachten Eingangsstempel des Beklagten mit dem Datum 19. Juli 2019. Da dieses Schreiben von der Klägerseite im Laufe des Klageverfahrens vorgelegt wurde, steht zu vermuten, dass die Eheleute das Schreiben anlässlich einer persönlichen Vorsprache nach Anbringen des Eingangsstempels wieder vom Beklagten ausgehändigt bekamen. Gleiches gilt für das Schreiben der Eheleute B. an den Beklagten vom 17. Juli 2019, das ebenfalls einen Eingangsstempel des Beklagten mit dem Datum 19. Juli 2019 aufweist. Vermutlich hat sich der Kläger mit seiner Datumsangabe (18. Juli 2019) vertan. Der Kläger konnte anlässlich seiner informatorischen Befragung nicht erklären, wie es dazu gekommen war, dass er im Klageverfahren die beiden Schreiben mit den Eingangsstempeln des Beklagten vorlegen konnte. Jedenfalls wird nach Aktenlage insgesamt deutlich, dass die Eheleute B. wegen ihrer Einkommensteuererklärung 2018 frühestens im Juli 2019 beim Beklagten vorstellig wurden. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass Teile der Unterlagen unabhängig von der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2018 bereits zu einem früheren Zeitpunkt an die Zeugin versendet wurden. Nach dem Vortrag des Klägers soll sich unter den angeblich einheitlich an die Zeugin versendeten Unterlagen auch seine frühestens im Juli 2019 eingereichte Einkommensteuererklärung 2018 befunden haben. Hinzu kommt, dass Lohnsteuerbescheinigungen regelmäßig erst mit Einreichen der Steuererklärung vorgelegt werden. Sie können daher auch nicht vorher an die Zeugin fehlgeleitet worden sein. Des Weiteren verwundert, dass eine Bescheinigung des G für den Kläger vom 20. Februar 2019 für eine am 20. Februar 2019 geleistete Spende der Steuererklärung für das Jahr 2018 beigefügt gewesen sein soll. Auch die vorgelegte Rechnung der Firma F über „Steuererklärung 2018“ an die Ehefrau des Klägers vom 10. November 2017 betraf nicht das Jahr 2018, sondern wegen des geltenden Abflussprinzips (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz) das Jahr 2017, da der Rechnungsbetrag nach Aktenlage am 24. November 2017 abgebucht wurde. d) Der Senat erachtet die Aussage der Zeugin auch aus weiteren Gründen als nicht glaubhaft. Zunächst ist auffällig, dass sie zum Zeitpunkt der Zusendung des Schreibens des Beklagten vom 11. April 2019 keine – auch nicht ungefähre („Es war jedenfalls nicht tiefster Winter“) - Erinnerung mehr haben will, obwohl es für sie ein außergewöhnlicher Vorgang gewesen sein muss. Denn nach ihren eigenen Angaben soll sie der Vorfall zu vielfältigen Aktivitäten - Deckblatt zusammen mit den angeblichen anderen Unterlagen wieder in den Briefumschlag legen; eigene Telefonnummer anbringen; Adresse des Klägers heraussuchen; mit dem Auto ca. 4,5 km dorthin fahren, um die Unterlagen persönlich zu übergeben - bewegt haben. Auch sei sie von einer besonderen Motivation geleitet gewesen. Denn sie habe die Unterlagen deshalb nicht einfach an den Beklagten zurückgeschickt, damit die Sache dort nicht unter den Teppich gekehrt werden könne. Im Gegensatz hierzu hatte sie zu dem vermeintlichen weiteren Geschehensablauf detailliertere Erinnerungen. So war ihr noch deutlich gegenwärtig, dass in dem Anschreiben des Beklagten vom 11. April 2019 keine persönlichen Daten von ihr enthalten gewesen seien und sie das Schreiben deshalb unbedenklich habe an den Kläger weitergeben können. Sie erinnerte sich auch, dass das Schreiben an sie richtig adressiert gewesen sei und es in dem Briefumschlag oben aufgelegen haben soll. Auch die Begründung, warum sie das Anschreiben vom 11. April 2019 zusammen mit den anderen Unterlagen wieder in den Briefumschlag getan und beim Kläger abgeben habe, ist nicht stichhaltig. Die Zeugin führte aus, sie habe dies deshalb getan, weil der Kläger nicht zuhause gewesen sei und sie dafür habe Sorge tragen wollen, dass der Kläger wüsste, wer ihm die Unterlagen gebracht habe. Den Umstand der Abwesenheit des Klägers konnte sie allerdings bei der Zusammenstellung der Unterlagen nicht gekannt haben, weil sie nach ihren eigenen Angaben nicht vorher beim Kläger angerufen hatte, um zu klären, ob er zuhause sei. Zudem wurde die Zeugin in dem Schreiben vom 11. April 2019 aufgefordert, genau dieses Schreiben den noch beim Beklagten für ihre Einkommensteuererklärung 2018 einzureichenden Unterlagen beizufügen. Wenn sie tatsächlich das Schreiben an den Kläger im Original übergeben hätte, hätte sie dem Verlangen des Beklagten nicht mehr nachkommen können. Die Einlassung der Zeugin, sie schenke Schreiben des Beklagten keine größere Bedeutung, ist nicht glaubhaft. Regelmäßig ist Steuerpflichtigen bekannt, dass die Nichtbeachtung finanzamtlicher Schreiben gravierende finanzielle Nachteile nach sich ziehen kann. Die Zeugin machte nicht den Eindruck, dass ihr dies nicht geläufig gewesen wäre. Immerhin hatte sie in einem Jahr auch schon einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung betraut und sich im Übrigen um ihre steuerlichen Angelegenheiten zusammen mit ihrer Mutter selbst gekümmert. Auch an anderer Stelle antwortete die Zeugin fragwürdig. Auf Frage des Gerichts, ob sie Frau B.B. kenne, verneinte sie dies zunächst („Nein! Nein! Ich frage mich, warum das hätte sein sollen.“). Erst auf mehrfache Nachfrage räumte sie ein, Frau B.B. von ihrer Putzstelle und von den Einkäufen bei J zu kennen. Fraglich ist auch, ob sie Frau B.B. nicht auch als Postzustellerin gekannt haben muss. Schließlich führte die Zeugin zunächst aus, sie füge ihren Steuererklärungen keine Belege bei, da sie keine habe. Im weiteren Verlauf der Vernehmung gab sie dann jedoch an, sie habe ihrem Steuerberater einen Ordner mit ihren Unterlagen zur Erstellung der Steuererklärung übergeben. Dass sie insoweit zum Nachteil des Klägers aussagte, als sie verneinte, die angeblich übersandten Unterlagen Dritten gezeigt oder mit ihnen darüber gesprochen zu haben, kann von dem Gedanken geleitet gewesen sein, sich nicht selbst rechtlichen Forderungen ausgesetzt zu sehen. e) Auch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist befremdlich. Er konnte sich angeblich nicht mehr daran erinnern, wann er die Einkommensteuererklärung 2018 beim Beklagten eingereicht hatte. Dabei hatte er in seiner E-Mail vom 24. August 2019 noch detailliert geschildert, dass die Steuererklärung Anfang Juli 2019 vorgelegt worden sei und am 18. Juli 2019 Belege nach Aufforderung durch den Beklagten nachgereicht worden seien. Es steht zu vermuten, dass der Kläger die Einräumung des zeitlichen Widerspruchs zum Schreiben des Beklagten vom 11. April 2019 an die Zeugin, mit der die Unterlagen des Klägers hätten versendet worden sein sollen, vermeiden wollte. Auch reagierte der Kläger auf die Verlesung des Sachberichts, in dem ausgeführt wurde, die Zeugin habe die Unterlagen an den Kläger persönlich übergeben, unmittelbar und deutlich. Er behauptete, der Sachbericht sei insoweit unrichtig, weil die Unterlagen nicht ihm, sondern entweder seinem Sohn oder dessen Freundin übergeben worden seien. Allerdings war ihm vorzuhalten, dass er in einer von ihm selbst verfassten E-Mail vom 24. August 2019 abweichend von seinem Vortrag und der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht habe, dass er und seine Ehefrau schon wieder vom Beklagten zurückgekehrt seien, als die Zeugin erschienen sei. Sie habe an der Tür geklingelt und ihm die Unterlagen übergeben. Hierzu merkte der Kläger an, er habe sich verschrieben. Dies erscheint dem Senat nicht glaubhaft. Der Kläger verfasste die E-Mail am 24. August 2019 zeitnah zu der Abgabe der Einkommensteuererklärung bei der ZIA. Frau B.B. soll am 23. August 2019 telefonisch mitgeteilt haben, dass sie am 22. August 2019 die Einkommensteuererklärung 2018 direkt bei der ZIA abgegeben habe. Die Vorgänge mussten ihm daher noch deutlich in Erinnerung gewesen sein. Nach der Einschätzung des Senats ist es möglich, dass der Kläger seine Aussage angepasst hat, um es plausibler erscheinen zu lassen, warum ihm die Zeugin das an sie gerichtete Anschreiben des Beklagten überlassen haben soll. Die Zeugin hatte ausgesagt, sie habe es getan, damit der Kläger wüsste, wer ihm die Unterlagen gebracht habe, da er nicht zuhause gewesen sei. Die Übergabe des Anschreibens zu diesem Zweck wäre also nicht erforderlich gewesen, wenn der Kläger - wie in seiner E-Mail vom 24. August 2019 ausgeführt - selbst zuhause gewesen wäre. Nach allem hält es der Senat nicht für ausgeschlossen, dass der Kläger und die Zeugin bewusst und gewollt in gemeinsamer Absprache falsch ausgesagt haben, um dem Kläger finanzielle Vorteile zu verschaffen. Der Kläger kannte seine rechtlichen Möglichkeiten, da er bereits in seiner E-Mail vom 24. August 2019 auf die Schadenersatzregelung in Art. 82 DSGVO hingewiesen hatte. 4. Selbst wenn man von der Übersendung von Unterlagen an die Zeugin ausgehen würde, wäre beim Kläger kein Schaden entstanden. Nach Erwägungsgrund 146 Sätze 3 und 6 zur DSGVO soll der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Die betroffenen Personen sollen einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Die Erwägungsgründe nennen beispielshaft folgende Nichtvermögens- wie Vermögensschäden: Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung oder andere gesellschaftliche Nachteile, die an sich schon ein immaterieller Schaden sind, sich zudem zu einem materiellen Schaden verwirklichen können; des Weiteren finanzielle Verluste oder andere erhebliche wirtschaftliche Nachteile (jeweils Erwägungsgrund 75 und 85). Die Beweislast auch für diese Voraussetzung obliegt dem Anspruchsberechtigten. Dies entspricht den allgemeinen deliktischen Voraussetzungen. Eine Beweislastumkehr ist der Norm ausdrücklich nur bezüglich des Gesichtspunkts des Verschuldens zu entnehmen (BeckOK DatenschutzR/Quaas, a.a.O., Art. 82 Rn. 26, 27; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Auflage 2020, DSGVO Art. 82 Rn. 20). Für den immateriellen Schadensersatz gelten die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze, die Ermittlung obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO. Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, z.B. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten (BeckOK DatenschutzR/Quaas, a.a.O., Art. 82 Rn. 31, 32). Nach diesen Maßstäben kann der Senat nicht feststellen, dass beim Kläger ein immaterieller Schaden entstanden wäre. Die Zeugin sagte aus, sie habe die ihr angeblich übersandten Unterlagen bis auf die Spendenbescheinigung mangels Interesses nicht angeschaut. Sie habe sie weder einer weiteren Person gezeigt noch darüber gesprochen. Sie selbst habe bis auf die Spendenbescheinigung keine Erinnerung an den Inhalt der Unterlagen. In einem solchen Fall erscheint die mit Schreiben des Beklagten vom 28. August 2019 ausgesprochene Entschuldigung als ausreichende Kompensation. Auf die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, Neue Juristische Wochenschrift 2021, 1005 aufgeworfene Frage, ob ein Bagatellschaden zu einem nach Art. 82 DSGVO zu ersetzenden Schadensersatzanspruch führen kann, kommt es im vorliegenden Streitfall nicht an, da nach der Überzeugung des Senats überhaupt kein Schaden eingetreten ist. 5. Nachdem dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, kommt die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren weder als Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) noch als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) in Betracht. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO i.V. mit § 32i Abs. 4 AO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO i.V. mit § 32i Abs. 4 AO nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf tatsächlicher Grundlage. Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche den Kläger und seine Familie betreffenden Unterlagen vom Finanzamt C (Beklagter) an eine dritte Person (Frau D, ...) übersandt wurden, wen diese betrafen und ob und ggf. in welcher Höhe sich hieraus Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben. Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau B.B. einkommensteuerlich beim Beklagten geführt. [...] Nach Aktenlage versendeten der Kläger und seine Ehefrau ihre Einkommensteuererklärung 2018 am 9. Juli 2019 elektronisch mittels ELSTER an den Beklagten (...). Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 teilte der Beklagte mit, dass die Erklärung nicht anerkannt werden könne, da kein Papierausdruck vorliege. Die Eheleute wurden aufgefordert, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie wurden gebeten, den entsprechenden Papierausdruck vollständig zu erstellen, diesen zu unterschreiben und an den Beklagten zu übersenden. Das Schreiben vom 15. Juli 2019 solle beigefügt werden. Des Weiteren wird ausgeführt, dass in der Anlage die eingereichten Belege/Anlagen übersendet werden. Auf dem von Klägerseite vorgelegten Schreiben des Beklagten befindet sich ein Eingangsstempel des Beklagten mit dem Datum 19. Juli 2019 (...). Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 übersandten der Kläger und seine Ehefrau nach Aktenlage die Einkommensteuererklärung 2018 in Papierform. Auf dem von Klägerseite vorgelegten Schreiben befindet sich ein Eingangsstempel des Beklagten mit dem Datum 19. Juli 2019 (...). Mit Schreiben vom 19. August 2019 erinnerte der Beklagte an die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018. Am 20. August 2019 rief Frau B.B. lt. einem Aktenvermerk des Beklagten vom 26. August 2019 beim Beklagten an und teilte mit, dass die Erklärung bereits Anfang Juli 2019 abgegeben worden sei. Die Mitarbeiterin des Beklagten habe um nochmalige Übersendung der Einkommensteuererklärung gebeten, da kein Eingang festgestellt werden könne. Auf Frage von Frau B.B., was mit den bereits eingereichten Belegen geschehen sei, habe die Mitarbeiterin mitgeteilt, dass diese wahrscheinlich im Beleglager seien. Die Einkommensteuererklärung 2018 ging nach Aktenlage am 22. August 2019 in elektronischer Form beim Beklagten ein. Am 23. August 2019 führte lt. einem Aktenvermerk des Beklagten vom 26. August 2019 eine andere Mitarbeiterin des Beklagten ein Telefonat mit Frau B.B.. Frau B.B. habe mitgeteilt, dass sie am 22. August 2019 die Einkommensteuererklärung 2018 direkt bei der Zentralen Informations- und Annahmestelle (ZIA) in E abgegeben habe. Als sie wieder zuhause gewesen sei, seien ihr von Frau D, die sie bis dahin nicht gekannt habe, die im Juli eingereichten Belege mit einem Anschreiben („ALLVA Stufe 1“) übergeben worden. Frau D hätte auch ein solches Schreiben erhalten, es aber einige Zeit liegen lassen und erst später bemerkt, dass fremde Belege beigefügt gewesen seien. Im Laufe des Klageverfahrens legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Schreiben des Beklagten an Frau D vom 11. April 2019 betreffend deren Einkommensteuererklärung 2018 vor. Es enthält keinen Hinweis auf mitübersandte Anlagen. Mit E-Mail vom 23. August 2019 verfasste der Kläger wegen dieses Vorfalls eine Eingabe beim Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). In einer E-Mail an den Beklagten vom 24. August 2019 führte der Kläger aus, nach dem Einreichen der Einkommensteuererklärung 2018 Anfang Juli 2019 habe er die Nachricht erhalten, dass noch Dokumente fehlten. Diese hätten er und seine Ehefrau am 18. Juli 2019 nachgereicht. In der Folge seien sie an die Abgabe der Einkommensteuererklärung erinnert worden. In einem Telefonat hätten sie die Auskunft erhalten, die Steuererklärung liege beim Beklagten nicht vor. Die Eheleute hätten daraufhin die Steuererklärung persönlich abgegeben. Der Sachbearbeiter habe ihnen mitgeteilt, ihre Unterlagen seien im Archiv. Als sie wieder zu Hause angekommen seien, habe es an der Tür geklingelt und Frau D habe vor der Tür gestanden. Sie habe dem Kläger die komplette Steuererklärung der Eheleute mit Namen, Adresse, Geburtsdaten, Identifikationsnummern, elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2018, Arbeitgeber, Steuernummern, Jahresgehälter, Personalnummern, Kirchenzugehörigkeit, Name und Geburtsdatum des Kindes, Spendenbescheinigungen, Sepa Lastschriftnummer und e-Tin übergeben. Die Unterlagen seien in einem an Frau D adressierten Umschlag enthalten gewesen. Die Adresse von Frau D habe sich auf einem Deckblatt befunden. Die Unterlagen seien für Frau D und deren Freund einsehbar gewesen. Er werde rechtliche Maßnahmen nach Art. 82 DSGVO ergreifen. Am 27. August 2019 fand lt. einem Aktenvermerk des Beklagten ein weiteres Telefonat zwischen Frau B.B. und einer Mitarbeiterin des Beklagten statt. Sie habe Frau B.B. mitgeteilt, dass man der Sache nachgehen werde, damit künftig solche Vorfälle nicht mehr passierten. Frau B.B. habe auch den Namen und die Adresse der Frau mitgeteilt, die ihr die Unterlagen des Beklagten gebracht habe. Frau D habe das gleiche Schreiben erhalten wie die Eheleute B.. Der Beklagte meldete am 27. August 2019 eine Datenschutzverletzung an den BfDI. Mit Schreiben vom 28. August 2019 bedankte sich der Beklagte bei Frau D für die Weitergabe der Unterlagen. Durch die unbefugte Offenlegung personenbezogener Daten liege eine Datenschutzverletzung seitens des Beklagten vor. Frau D wurde gebeten, dass sie evtl. vorliegende Kenntnisse aus der unbefugten Offenlegung nicht Preis geben oder eine anderweitige Datennutzung vornehmen werde. Mit Schreiben vom 28. August 2019 an die Eheleute und deren Sohn teilte der Datenschutzbeauftragte des Beklagten mit, dass bei der Datenverarbeitung eine Datenschutzverletzung aufgetreten sei, die in der unbefugten Offenlegung verschiedener personenbezogener Daten bestehe. Der Beklagte entschuldigte sich hierfür. Die betroffene Person, die die Daten fehlerhaft erhalten habe, sei gebeten worden, die Kenntnisse nicht weiter zu geben. Am 5. September 2019 erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2018 im automatisierten Verfahren. In einer Stellungnahme an den BfDI vom 2. Oktober 2019 führte der Beklagte aus, der von den Steuerpflichtigen geschilderte Vorgang hinsichtlich der im Juli erfolgten Abgabe der Steuererklärung und des folgenden Schriftverkehrs könne nicht nachvollzogen werden. Zur genaueren Aufklärung müssten die Steuerpflichtigen gebeten werden, die erhaltenen Schreiben und die eingereichten bzw. zurückgesandten Unterlagen vorzulegen. Aufgrund der fehlenden Speicherung einer im Juli eingegangenen Steuererklärung könne nur vermutet werden, dass eine unvollständige komprimierte Einkommensteuererklärung eingereicht worden sei. Solche Erklärungsunterlagen würden dann direkt mit einem entsprechenden Schreiben an den Steuerpflichtigen zurückgesandt, und es folge keine weitere Dokumentierung. Bedauerlicherweise könne es sein, dass die Rücksendung im vorliegenden Fall durch Verwendung einer falschen Steuernummer versehentlich an einen anderen Steuerpflichtigen erfolgt sei. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung der Vielzahl eingehender Steuererklärungen durch eine spezialisierte Stelle könnten derartige Vermengungen in äußerst seltenen Einzelfällen nicht verhindert werden. Der Vorsteher des Beklagten habe den bedauerlichen Einzelfall jedoch zum Anlass genommen, die Beschäftigten, die für die Bearbeitung und Archivierung der eingehenden Steuererklärungen zuständig seien, erneut auf die Bedeutung einer äußerst sorgfältigen Bearbeitung hinzuweisen. Die Klägerseite trägt vor, sie habe erstmals mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. Oktober 2019 an den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 erinnerte der Prozessbevollmächtigte an die Erledigung des Schreibens vom 22. Oktober 2019 und fügte dieses seinem Schreiben bei. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass ihm das Schreiben vom 22. Oktober 2019 bislang nicht vorgelegen habe.Er bat um Benennung einer Anspruchsgrundlage für das begehrte Schmerzensgeld und um Konkretisierung des Vortrags insbesondere in Bezug auf die anspruchsbegründenden Tatsachen. Darauf teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28. April 2020 mit, der Anspruch werde auf Art. 82 DSGVO gestützt. Nach weiterem Schriftwechsel lehnte der Beklagte die Zahlung eines Schmerzensgeldes mit Schreiben vom 23. September 2020 ab.Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein immaterieller Schaden entstanden sein solle. Daraufhin reichte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 22. Januar 2021 beim Amtsgericht C (AG) Klage gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzamt C, wegen Schmerzensgeld und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ein. Nachdem der Beklagte die Zuständigkeit des AG gerügt hatte, verwies es das Klageverfahren mit rechtskräftigem Beschluss vom X.XX.XXXX X C XX/XX an das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, bei dem es am 22. März 2021 einging. Der erkennende Senat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG für das Geschäftsjahr 2021 zuständig für Streitverfahren nach § 32i Abgabenordnung (AO). Der Klägervertreter trägt vor, gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO habe jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Darüber hinaus dürfte vorliegend auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht kommen. Es liege ein Verstoß vor, auf den die DSGVO Anwendung finde. Die Verarbeitung sei gemäß Art. 82 Abs. 2 DSGVO rechtswidrig, wenn sie gegen die DSGVO verstoße. Das Versenden von Steuerunterlagen an eine dritte Person stelle eine rechtswidrige Verarbeitung dar. Der Wortlaut der Norm setze einen immateriellen Schaden voraus. Dabei sei der Begriff des immateriellen Schadens weit auszulegen. Die vom Beklagten fehlgeleiteten Belege hätten sensibelste Daten des Klägers, dessen Ehefrau und des Kindes enthalten. Im Einzelnen seien Frau D folgende Unterlagen zugesandt worden (...): ● ein Schreiben des Beklagten an Frau D vom 11. April 2019 betreffend deren Einkommensteuererklärung 2018 (ohne Hinweis auf mitübersandte Anlagen); ● Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2018 für den Kläger und seine Ehefrau; ● eine Rechnung der Firma F über „Steuererklärung 2018“ an die Ehefrau des Klägers vom 10. November 2017 (Abbuchung am 24. November 2017); ● eine Spendenbescheinigung des G für den Kläger vom 20. Februar 2019 (Tag der Zuwendung: 20. Februar 2019); ● ein Schreiben des Beklagten vom 15. Juli 2019 an die Kläger zur Einkommensteuererklärung 2018; ● ein Schreiben des Klägers und seiner Ehefrau an den Beklagten vom 17. Juli 2019 zur Einkommensteuererklärung 2018 mit Anlagen (Kinder; Werbungskosten Kläger und Ehefrau bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Steuerberatungskosten; Spenden; Versicherungsbeiträge und Vorsorgeaufwendungen). Durch Weiterleitung an die dritte Person, die im unmittelbaren Umfeld des Klägers lebe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Daten auch weiteren Personen aus dem Umfeld des Klägers bekannt würden. Es sei dem Kläger äußerst unangenehm, dass die Daten einer Person zugänglich gemacht worden seien, die man sogar vom Sehen kenne. Mithin sei durch den Beklagten tiefgreifend in das Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf Schutz der Privatsphäre des Klägers eingegriffen worden. Dem Kläger sei ein spürbarer Nachteil in Form einer objektiv nachvollziehbaren und mit gewissem Gewicht erfolgten Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen entstanden. Hinsichtlich der Höhe des anzusetzenden Schmerzensgeldes rechtfertige die Schwere des Eingriffs einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.500 €. Da sich der Beklagte mit der Zahlung seit dem 22. Oktober 2019 in Verzug befinde, seien die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als materieller Verzugsschaden durch ihn zu ersetzen. Zudem handele es sich um notwendige Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ins ausdrückliche Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 2.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von 326,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kläger habe in unzulässiger Weise Klage gegen das Land Baden-Württemberg und nicht gegen das Finanzamt C erhoben. Einer Klageänderung werde widersprochen. Im Übrigen bestehe kein Anspruch gemäß Art. 82 Abs.1 DSGVO. Ungeachtet des Schreibens des Beklagten vom 28. August 2019 sei die DSGVO nicht anwendbar. Nach Art. 2 Abs. 1 der DSGVO gelte diese für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Dies sei bei Unterlagen nicht der Fall, die selbst nicht Eingang in die Akten fänden, sondern ausschließlich dazu dienten, die in der Einkommensteuerklärung gemachten Angaben einer Überprüfung zu unterziehen, wie z.B. Belege, die zurückgesandt werden sollten. Darüber hinaus könne der Kläger auch bei Anwendbarkeit der DSGVO keinen Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO herleiten. Entgegen der Darstellung des Klägers sei eine Datenschutzverletzung nicht unstreitig. Unstreitig sei nur, dass einer dritten Person versehentlich Unterlagen zugestellt worden seien, die an die Adresse des Klägers hätten gesendet werden sollen, und die diese Person im Folgenden direkt dem Kläger übergeben habe. Jedoch könne der Beklagte im Nachhinein nicht mehr feststellen, welche konkreten Unterlagen dieser Person übersandt worden seien und wen diese beträfen. Zwar benenne der Kläger im Klageverfahren erstmals konkret, welche Unterlagen betroffen sein sollen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sowie die vorgelegten Unterlagen seien jedoch nicht geeignet, sein Klagebegehren zu stützen. Das an Frau D gerichtete Schreiben datiere auf den 11. April 2019 und könne somit das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 15. Juli 2019 nebst weiterer Unterlagen nicht enthalten haben. Soweit der Kläger zur Begründung Sachverhalte anführe, die Unterlagen bzw. Daten seines Sohns oder seiner Ehefrau beträfen, so könne der Kläger hieraus zudem grundsätzlich keinen eigenen Schadenersatzanspruch herleiten. Es werde bestritten, dass die Fehlleitung von Unterlagen zu einer darauf beruhenden relevanten Persönlichkeitsverletzung des Klägers geführt habe. Ungeachtet dessen erscheine der vom Kläger geltend gemachte Mindestschadenersatzanspruch überhöht. Mit Beweisbeschluss vom 28. Juli 2021 ordnete der Senat die Vernehmung von Frau D als Zeugin an. Der Senat hielt am 18. Oktober 2021 eine mündliche Verhandlung ab. Der Kläger führte bei seiner informatorischen Befragung aus, die Einkommensteuererklärung 2018 sei von seiner Ehefrau erstellt und zunächst beim Beklagten in elektronischer Form eingereicht worden. Der Zeitpunkt sei ihm nicht mehr erinnerlich. An dem Tag, an dem Frau D die Unterlagen vorbeigebracht habe, seien er und seine Frau gerade beim Beklagten gewesen und hätten die Einkommensteuererklärung 2018 persönlich abgegeben. Er wisse aber nicht mehr, um welche Unterlagen es sich gehandelt habe. Die Sachbearbeiterin hätte ihnen die Auskunft gegeben, die bereits eingereichten Unterlagen seien im Archiv. Als er wieder zuhause gewesen sei, habe er erfahren, dass Frau D während seiner Abwesenheit ihn betreffende Unterlagen an seinen Sohn übergeben habe. Dabei handele es sich um diejenigen Schreiben, die im Klageverfahren von seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden seien. Im Anschluss habe er sehr verärgert beim Beklagten angerufen und den Vorgang geschildert. Man habe ihn gefragt, ob er wolle, dass jemand seinen Job verliere. Er selbst habe Frau D nicht gekannt. Auf Vorhalt seiner E-Mail vom 24. August 2019, in der er ausgeführt habe, er selbst habe die Unterlagen von Frau D entgegengenommen, merkte der Kläger an, er habe sich verschrieben. Er habe die E-Mail selbst verfasst. Er könne nicht erklären, wie es zu den Eingangsstempeln des Beklagten mit dem Datum 19. Juli 2019 auf den Schreiben vom 15. Juli und 17. Juli 2019 gekommen sei. Frau B.B. erläuterte ergänzend, sie habe Frau D nicht gut gekannt. Sie habe die Post ein Jahr lang für die XY AG ausgetragen. Frau D habe in ihrem Zustellbezirk gewohnt. Heute arbeite sie - Frau B.B. - bei der Firma H. Dort habe Frau D für eine Fremdfirma geputzt. Dies sei aber nach dem hier streitigen Vorgang gewesen. Die Zeugin D führte aus, sie gebe ihre Einkommensteuererklärungen immer spät ab. Belege füge sie keine bei, da sie keine habe. Es könne sein, dass sie vom Beklagten einen Brief mit dem Datum 11. April 2019 zu ihrer Einkommensteuererklärung 2018 erhalten habe. Sie könne dazu jedoch nichts Genaues sagen, auch nicht, wann sie den Brief bekommen habe. Sie könne jedoch angeben, dass sie vom Beklagten einen Briefumschlag zugesendet bekommen habe, den sie geöffnet habe und oben habe ein Deckblatt mit ihren Daten aufgelegen. Darunter seien viele weitere Schreiben zu finden gewesen, die sie grob überflogen habe. Aufgefallen sei ihr eine Bescheinigung des G und sie habe sogleich bemerkt, dass dies nicht ihre Unterlagen sein können. Sie habe sich die Papiere nicht mehr weiter angeschaut, die Unterlagen zusammen mit ihrem Deckblatt wieder in den Briefumschlag getan, mit dem Auto zu den Eheleuten B. gebracht und dort einem Familienangehörigen übergeben. Sie hätte das Deckblatt deshalb beigefügt, damit Herr A.B. wisse, wer sie sei. Er sei ja nicht zuhause gewesen. Sie hätte noch entweder auf dem Deckblatt oder dem Briefumschlag - das wisse sie nicht mehr genau - ihre Telefonnummer notiert. Sie habe die Unterlagen nicht an den Beklagten zurückgesendet, weil dann der Vorgang vielleicht unter den Teppich gekehrt worden wäre. Sie habe gewollt, dass dies die Eheleute B. mitbekommen. Deshalb habe sie die Fahrt mit dem Auto auf sich genommen. Dass sie in dem Schreiben vom Beklagten aufgefordert wurde, die Steuererklärung als Papierausdruck nochmals zu erstellen, diesen zu unterschreiben und an den Beklagten zu übersenden und das Schreiben beizufügen, habe sie wahrscheinlich nicht beachtet. Unterlagen habe sie weder einer weiteren Person gezeigt noch davon erzählt. Herr und Frau B. seien ihr nicht bekannt gewesen. Auf Nachfrage erläuterte sie, sie wisse nicht, ob Frau B.B. ihre Postzustellerin gewesen sei. Vom Sehen habe sie Frau B.B. gekannt. Sie putze im (…) und reinige den (…) bei der Firma H. Sie habe sich mit ihr noch nie unterhalten und habe sie gerade vor dem Sitzungssaal erkannt und sei überrascht gewesen, sie hier zu treffen. Die Einkommensteuererklärung 2018 habe sie nach ihrer Erinnerung von einem Steuerberater machen lassen, dem sie einen Ordner mit ihren Unterlagen übergeben habe. Ab 2019 habe sie die Erklärung zusammen mit ihrer Mutter erstellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Senat lag bei seiner Entscheidung die den Streitfall betreffende Akte des Beklagten vor (1 Bd. „DSGVO - Art. 82").