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Urteil

10 K 1468/19

Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2020:0914.10K1468.19.00
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Leitsätze
1. Zahlungen, die der Steuerpflichtige von seiner darlehensgebenden Bank nach dem Widerruf seiner auf den Abschluss von Darlehensverträgen gerichteten Vertragserklärungen im Zuge der Rückabwicklung der Darlehensverträge als Ersatz für die von der Bank gezogenen Nutzungen erhält, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.(Rn.34) 2. Die an die Bank als Wertersatz für die Nutzung des zur Verfügung gestellten Kapitals gezahlten Zinsen können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.(Rn.38) 3. Der Sparer-Pauschbetrag des § 20 Abs. 9 EStG ist nur für das Jahr des Zuflusses der Zahlung zu berücksichtigen, nicht für jedes Jahr, für das die Nutzungen anfallen. Für eine derartige Kumulierung des Sparer-Pauschbetrages fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.(Rn.40) 4. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VIII R 13/21 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 14.05.2021 VIII B 112/20, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zahlungen, die der Steuerpflichtige von seiner darlehensgebenden Bank nach dem Widerruf seiner auf den Abschluss von Darlehensverträgen gerichteten Vertragserklärungen im Zuge der Rückabwicklung der Darlehensverträge als Ersatz für die von der Bank gezogenen Nutzungen erhält, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.(Rn.34) 2. Die an die Bank als Wertersatz für die Nutzung des zur Verfügung gestellten Kapitals gezahlten Zinsen können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.(Rn.38) 3. Der Sparer-Pauschbetrag des § 20 Abs. 9 EStG ist nur für das Jahr des Zuflusses der Zahlung zu berücksichtigen, nicht für jedes Jahr, für das die Nutzungen anfallen. Für eine derartige Kumulierung des Sparer-Pauschbetrages fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.(Rn.40) 4. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VIII R 13/21 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 14.05.2021 VIII B 112/20, nicht dokumentiert). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat zu Recht Kapitalerträge in Höhe von 6.723 Euro (zzgl. weiterer unstreitiger Erträge von xxx Euro) abzüglich des Sparer-Pauschbetrages von jeweils 801 Euro ohne Berücksichtigung weiterer Werbungskosten der Besteuerung zu Grunde gelegt. a) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Dabei folgt aus der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 (und weiter in Abs. 2 Nr. 7) EStG verwandten gesetzlichen Bezeichnung der Forderungen als „sonstige Kapitalforderungen“ und dem ergänzenden Zusatz „jeder Art“, dass der Begriff der Kapitalforderung sehr weit zu fassen ist. Insbesondere muss es sich nicht um eine Forderung handeln, die üblicherweise am Kapitalmarkt gehandelt wird. Vielmehr fällt unter den Begriff jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung und den Rechtsgrund des Anspruchs (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 2010 VIII R 35/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2010, 1793). Aus der weiteren Formulierung des Gesetzes „wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens“ folgt dabei, dass auch Ansprüche auf Rückgewähr von Kapital und damit von Geldleistungen von dem Begriff der Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst werden. Es kommt nicht darauf an, dass ein Entgelt für die Nutzung der Kapitalforderung vereinbart worden ist. Dieser Fall betrifft nur eine von drei Tatbestandsalternativen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG. Erfasst werden ausdrücklich auch Entgelte, die ohne Vereinbarung - z.B. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, wie etwa gesetzlicher Zinspflicht - geleistet werden und Erträge aus der Rückzahlung von Kapitalvermögen (Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom 14. August 2019 - 14 K 719/19 -, Sammlung der Entscheidungen der FG -EFG- 2020, 101). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören mithin alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die überlassene Kapitalnutzung sind (BFH-Urteil vom 20. November 2012 VIII R 57/10, BStBl II 2014, 56 m.w.N.). Die Qualifizierung eines Ertrags als Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfordert nicht, dass es sich um eine wiederkehrende oder laufende (Dauer-)Leistung handelt. Die Regelung erfasst ihrem weiten Wortlaut entsprechend auch einmalige Leistungen. Nicht erfasst werden im Gegensatz zu laufenden Gewinnen lediglich Veräußerungsgewinne, die § 20 Abs. 2 EStG unterliegen. Zu den laufenden Gewinnen in diesem Sinne gehört auch eine einmalige Geldleistung, die nicht mit der Veräußerung einer Kapitalanlage verbunden ist (so ausdrücklich auch Schmidt/Levedag, EStG, 39. Auflage 2020, § 20 Rn. 118). b) Nach der ausdrücklichen Formulierung und Berechnung der Sparkasse handelte es sich bei den streitigen Zahlungen ausschließlich um solche auf den Anspruch der Kläger auf Nutzungsersatz, nicht jedoch um Rückgewähr von gezahlten Zinsen und Tilgungsleistungen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme der Kläger, der ausgezahlte Betrag sei ein Saldo aus weiteren Positionen. Vielmehr lässt sich dem Schreiben der Sparkasse vom 25. April 2017 entnehmen, dass die von den Klägern zurückzuzahlenden Beträge der Darlehensrestvaluta einen Saldo aus den übrigen gegenseitig zu erbringenden Zahlungen bilden. Weder der Inhalt der Akte noch der Vortrag der Kläger lässt im Übrigen erkennen, welchen Anteil der Nutzungsersatz an den ausgezahlten Beträgen haben soll. Es handelt sich außerdem gerade nicht um einen „Vergleichsbetrag“ zur Abgeltung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche, wie die Kläger meinen, sondern ausschließlich um den exakt berechneten Nutzungsersatz. aa) Unter Anwendung der o.g. Grundsätze auf den Streitfall fällt dieser Nutzungsersatz für die von der Bank erbrachten Leistungen (Nutzungsvergütung nach § 346 BGB) unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn ein Darlehensvertrag rückabgewickelt wird. Im Ergebnis stellt der Nutzungsersatzanspruch die widerrufenden Kläger wirtschaftlich (faktisch) einem Kapitalanleger gleich, obwohl es sich um „Zwangseinnahmen“ handelt (so auch Hessisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 6. November 2018 - 12 K 1328/17 -, juris). bb) Die Kläger haben durch den Zufluss des Nutzungsersatzes auch einen Überschuss (positive Einkünfte) erzielt. Den Klägern fehlte auch nicht die Einkunftserzielungsabsicht. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger bei Eingehung der Darlehensverhältnisse im Jahr 2004 nicht die Absicht hatten, später die Darlehensverträge zu widerrufen und aus den daraus folgenden Rückgewähransprüchen Erträge zu erzielen und ihnen damit - wie die Kläger meinen - die Einkunftserzielungsabsicht fehlte. Diese Argumentation verkennt, dass die Kapitalforderungen, aus denen die Kläger die steuerpflichtigen Erträge erzielt haben, keine Forderungen aus den Darlehensverträgen, sondern aus den Rückgewährschuldverhältnissen sind. Diese Forderung ist erst durch die Erklärung des Widerrufs entstanden, und zwar mit Wirkung für die Zukunft. Den Widerruf haben die Kläger indessen mit dem Ziel erklärt, Erträge aus der Rückgewährforderung zu ziehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Erträge aus der Forderung aus der Nutzung in der Vergangenheit resultieren (so auch FG Köln, Urteil vom 14. August 2019 – 14 K 719/19 –, EFG 2020, 101, Revision eingelegt unter Az. des BFH VIII R 30/19). c) Der Steuerbarkeit steht auch nicht die in § 12 Nr. 1 Satz 3 EStG zum Ausdruck gebrachte Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers entgegen, Aufwendungen für den eigenen Haushalt aus den von der Einkommensteuerpflicht erfassten Lebenssachverhalten auszunehmen. Die Darlehensverträge, die dem Rückabwicklungsverhältnis zugrunde lagen, dienten der Finanzierung des selbstbewohnten Hauses der Kläger und damit der Finanzierung des eigenen Haushalts. Diese Aufwendungen sind auch nicht mehr teilweise einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig. Dieser Entscheidung folgend könnte die Rückabwicklung eines solchen Darlehensverhältnisses als insgesamt der Einkommenbesteuerung entzogen zu werten sein. Grundlage für diese Erwägung ist das BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BStBl II 2011, 503). Darin hat der BFH auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht existenten Sonderregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG entschieden, dass Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO beim Empfänger nicht zu steuerbaren Einnahmen führen. Der Gesetzgeber hat jedoch in den Gesetzesmotiven zum Jahressteuergesetz (JStG) 2010 (Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines JStG 2010, BTDrucks 17/3549, S. 17) die Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als Klarstellung bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die o.g. Ansicht des BFH nicht teile. Damit verbietet sich auch eine diesem BFH-Urteil entsprechende Parallelwertung für § 12 Nr. 1 EStG (FG Köln, Urteil vom 14. August 2019 - 14 K 719/19 -, EFG 2020, 101). 2. Die an die Bank als Wertersatz für die Nutzung des zur Verfügung gestellten Kapitals gezahlten Zinsen können auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Ab dem 1. Januar 2009 schließt mit der Einführung der Abgeltungsteuer § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG über den Werbungskosten-Pauschalbetrag in Höhe von 801 € hinaus einen Abzug höherer tatsächlich gezahlter Werbungskosten für Erträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, aus. Damit ist die Möglichkeit, die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund eines Werbungskostenüberhangs geltend zu machen, ausgeschlossen, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 9 EStG (Hessisches FG, Urteil vom 6. November 2018 – 12 K 1328/17 –, juris). Im Übrigen ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Kläger erkennbar, welche Zahlungen die Kläger an die Bank als Wertersatz geleistet haben sollen. Eine Kumulierung des Sparer-Pauschbetrages, wie von den Klägern gewünscht, findet im Gesetz keine Stütze. Die Zahlung des Nutzungsersatzes ist gemäß § 11 EStG im Jahr des Zuflusses insgesamt zu besteuern und entsprechend der den Klägern einmal pro Veranlagungszeitraum zustehende Pauschbetrag abzusetzen. 3. Eine Änderung des angegriffenen Einkommensteuerbescheides dahingehend, dass ein Anteil von 10% des Nutzungsersatzes wegen der Benutzung eines Zimmers im Haus als Büro als gewerbliche Einkünfte zu erfassen ist, ist nicht möglich. Eine derartige Änderung würde aufgrund der Tarifbelastung dieser Einkünfte - im Gegensatz zur niedrigeren Besteuerung von Kapitaleinkünften - zu einer höheren Steuer führen. Eine solche Verböserung ist im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens jedoch ausgeschlossen. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des BFH handelt und daher die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. August 2019 14 K 719/19, a.a.O. liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Streitig ist, ob die Kläger steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt haben und falls ja, in welcher Höhe. Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2017 mit ihren erzielten Einkünften antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zur Finanzierung eines Umbaus ihrer eigengenutzten Immobilie nahmen die Kläger im Jahr 2004 zwei Darlehen bei einer Sparkasse in Höhe von 30.000 Euro zu einem Zinssatz von 4,9% p.a. (Kontonummer abc) und 80.000 Euro zu einem jährlichen Zinssatz von 4,4% p.a. (Kontonummer xyz) in Anspruch. Seit 2012 nutzt der Kläger ein Büro im Haus für sein Einzelunternehmen und macht 10% der entrichteten Zinsen aus diesen Darlehen als Betriebsausgaben geltend. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss dieser Darlehnsverträge gerichteten Vertragserklärungen, da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 erkannte die Bank schließlich die Widerrufe an. Am 25. April 2017 teilte sie den Klägern mit, die von ihr gezogenen und zu ersetzenden Nutzungen betrügen 5.144 Euro (brutto) für das Darlehen xyz sowie 1.579 Euro (brutto) für das Darlehen abc (Bl. 54 ff Einkommensteuerakte), zusammen 6.723 Euro. Diese Beträge wurden den Klägern abzüglich Kapitalertragsteuern erstattet. Hinsichtlich der beigefügten Berechnungen erläuterte die Sparkasse, es sei bei beiden Darlehen Fremdgeld aus Kundeneinlagen ausgereicht worden, wodurch Refinanzierungskosten angefallen seien. Mit den Zinszahlungen der Kläger seien die dadurch entstandenen Kosten finanziert worden, so dass zur Nutzung nur die aus den Zahlungsströmen resultierenden Margen verblieben seien. Zugleich teilte die Bank mit, „unter Berücksichtigung der im Rahmen der Rückabwicklung zu erbringenden gegenseitigen Zahlungsströme“ hätten die Kläger die Darlehensrestvaluta in aktueller Höhe (42.764,40 Euro bzw. 14.663,47 Euro) zurückzuzahlen. Im Nachgang zu diesem Anerkenntnis führten die Kläger einen Rechtsstreit mit der Sparkasse über die Höhe des von dieser zu zahlenden Nutzungsersatzes, der mit einem Vergleich vor dem Landgericht A beendet wurde, in dem sich die Sparkasse verpflichtete, weitere 6.000 Euro zu zahlen, was sie im Jahr 2018 tat. Im Einkommensteuerbescheid vom 16. Oktober 2018 wurde der von der Sparkasse gezahlte Nutzungsersatz in Höhe von 6.723 Euro als Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt und dies im Bescheid entsprechend erläutert. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden mit dem Abgeltungsteuersatz gemäß § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) besteuert. Hiergegen legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein und wandten sich u.a. mit Bezug auf höchstrichterliche Rechtsprechung gegen die Versteuerung des Nutzungsersatzes sowie gegen das gesetzliche Abzugsverbot für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Am 4. Januar 2019 erging ein aus hier nicht streitigen Gründen geänderter Einkommensteuerbescheid 2017. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2019 zurückgewiesen. Am 7. Juni 2019 erhoben die Kläger dagegen Klage. Sie sind der Auffassung, dass der von der Sparkasse gezahlte Betrag nicht der Kapitalertragsteuer unterliege, da es sich nicht um einen Ertrag, sondern um eine Rückerstattung handele. Durch den Widerruf seien die Darlehen in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt worden, §§ 357, 346 Bürgerliches Gesetzbuch (in der 2004 gültigen Fassung; BGB a.F.). Das bedeute, dass durch den Widerruf nicht mehr die Rechte und Pflichten aus den Darlehensverträgen bestünden, sondern wechselseitige Pflichten aus der Rückabwicklung der Darlehensverträge. Der Darlehensnehmer schulde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Berücksichtigung von Tilgungsleistungen sowie Wertersatz für die Gebrauchsvorteile, der Darlehensgeber dagegen die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz. In der Zahlung der Sparkasse seien sämtliche dieser Positionen gegeneinander aufgegangen. Dabei seien zugunsten der Kläger nicht nur die Nutzungen abgegolten worden, sondern darüber hinaus auch eine zu berücksichtigende Zinsdifferenz, zurückzuerstattende Zins- und Tilgungsleistungen und Rückerstattungsansprüche auf nach Widerruf überzahlte Zinsen. Der gezahlte Betrag bestehe also nicht nur aus einer, sondern aus vier Positionen. Zu steuerlichen Zwecken sei der Gesamtbetrag in diese verschiedenen Positionen aufzuteilen. Die Positionen „Zinsdifferenz“, „Rückerstattung von Zins- und Tilgungsleistungen“ und „Rückerstattung von Zinsen nach Widerruf“ erfüllten a priori nicht die Voraussetzungen des § 20 EStG. Bei der Position „Nutzungen“ sei allenfalls an den Auffangtatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu denken. Jedoch handele es sich bei der Rückerstattung von Nutzungen durch die Bank weder um laufenden Gewinn, noch hätten die Kläger eine erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht gehabt. Wenn aber nicht die Einkünfteerzielung im Vordergrund stehe, sondern die Abwehr vermögensbedrohender Umstände (hier: weiterhin hohe vertragliche Darlehenszinsen), so seien daraus etwa fließende Erträge nicht steuerbar. Auch Werbungskosten zur Abwehr der Vermögensbedrohung seien nicht steuerlich abziehbar. Die Kläger hätten überdies durch die Rückabwicklung der Darlehensverhältnisse keine Überschüsse erzielt. Der Steuerbarkeit der streitgegenständlichen Nutzungen stehe auch die in § 12 Nr. 1 EStG zum Ausdruck gebrachte Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers entgegen, Aufwendungen für den eigenen Haushalt aus den von der Einkommensteuerpflicht erfassten Lebenssachverhalten auszunehmen. Der Darlehensvertrag, der dem Rückabwicklungsverhältnis zugrunde lag, habe der Finanzierung des selbstbewohnten Hauses des Steuerpflichtigen und damit der Finanzierung des eigenen Haushalts gedient. Diese Aufwendungen seien auch nicht mehr teilweise einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig. Daher sei die Rückabwicklung eines solchen Darlehensverhältnisses insgesamt der Einkommensbesteuerung entzogen. Selbst wenn man dennoch den Betrag der Einkommensbesteuerung unterwerfen würde, so wäre der Sparer-Pauschbetrag des § 20 Abs. 9 EStG nicht nur für das Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen, sondern für jedes Jahr, für den die Nutzungen anfallen. Betrachte man die Nutzungen als laufenden Gewinn, so sei auch laufend der Sparer-Pauschbetrag zu gewähren. Das seien in diesem Falle die Jahre 2005 bis 2016, also elf Jahre und damit ein Sparer-Pauschbetrag von 8.811 Euro (801 Euro x 11) je Steuerpflichtigem. Für eine Akkumulation des Sparer-Pauschbetrages zusätzlich zum Werbungskostenabzug finde sich auch eine Grundlage im Gesetz: Die Nutzungen, die für den Zeitraum ab Beginn der Darlehensverträge im Jahre 2004 bis zum Inkrafttreten der Abgeltungsteuer zum Jahr 2009 angefallen seien, unterlägen nicht dem Sparer-Pauschbetrag. Vielmehr könnten die Kläger die Nutzungen, die für diese Jahre angefallen sind, den Aufwendungen gegenüberstellen. Die Nutzungen, die für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Abgeltungsteuer angefallen seien, unterlägen zwar dem Sparer-Pauschbetrag. Dennoch seien bei der vom Bundesfinanzhof (BFH) geforderten objektiven periodenübergreifenden Betrachtung „ohne Rücksicht auf das Zufluss- und Abflussprinzip" die wirtschaftlich zusammenhängenden Einnahmen (Nutzungen) und Ausgaben (Zahlungen an die Bank) gegenüberzustellen. Soweit die Finanzverwaltung Nutzungen aufgrund eines Darlehenswiderrufs in ihrer Dienstanweisung (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 18. Januar 2016, Bundessteuerblatt -BStBl- I 2016, 85) der Steuer unterwerfe, sei diese Dienstanweisung falsch. Sie beruhe auf einem Urteil des BFH zur (Kapitalertrag-)Steuerbarkeit von Prozesszinsen. Bei Prozesszinsen liege der Sachverhalt jedoch völlig anders als hier, da diese mit Einkünfteerzielungsabsicht für die Zukunft geltend gemacht würden. Bei Nutzungen nach §§ 357, 346 BGB entständen diese aber nur für die Vergangenheit als Reflex des die zukünftigen nachteiligen Folgen des Darlehens beseitigenden Widerrufs. Jedoch selbst wenn man die Nutzungen als kapitalertragsteuerpflichtig ansehen wolle, sei der Vergleichsbetrag aufzuteilen in die o.g. Bestandteile des Vertrages. Nur ein geringer Betrag hieraus entfalle auf die Nutzungen. Der ganz überwiegende Teil entfalle auf nicht steuerbare Rückerstattungen. Das widerspreche der Dienstanweisung nicht. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, den Bescheid für 2017 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 8 November 2018, geändert durch Bescheid vom 4. Januar 2019 und in der Ausgestaltung des Einspruchsbescheides vom 8. Mai 2019, dahingehend zu ändern, dass die Kläger nur Kapitalerträge in Höhe von xxx Euro (vor Abzug der Sparerpauschbeträge) hatten. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung zunächst auf seine Einspruchsentscheidung. Dort hatte er ausgeführt, eine Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Auch eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung oder die Vorenthaltung von Kapital könne zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig sei, denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstrecke sich nicht zugleich auf die Zinsen. Somit falle auch der Nutzungsersatz für die von der Bank erbrachten Leistungen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn ein Darlehensvertrag rückabgewickelt werde. Letztlich stelle der Anspruch auf Nutzungsersatz die Widerrufenden wirtschaftlich einem Kapitalanleger gleich, obwohl es sich um „Zwangseinnahmen" handele. Die Kläger hätten zudem keinen Anspruch auf Abzug des ihrerseits an die Bank zu entrichtenden Nutzungsersatzes, welcher als Wertersatz für die Nutzung des von der Bank zur Verfügung gestellten Kapitals zu entrichten war, als Werbungskosten. Es fehle vorliegend an einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen den beiden Nutzungsersatzzahlungen, da sie auf verschiedenen Kapitalüberlassungsverhältnissen beruhten. Die beiden Ansprüche bestünden nebeneinander und könnten deshalb auch nicht verrechnet werden. Darüber hinaus sei mit der Einführung der Abgeltungssteuer in § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG über den Sparer-Pauschbetrag hinaus ein Abzug höherer tatsächlich gezahlter Werbungskosten für Erträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, ausgeschlossen. Eine Änderung der Steuerfestsetzung zu Ungunsten des Klägers dahingehend, dass ein anteiliger Nutzungsersatz, welcher auf die gewerblichen Einkünfte des Klägers entfalle und somit der Tarifbesteuerung zuzurechnen sei, könne aufgrund des § 1 Abs. 1 der Kleinbetragsverordnung (KBV) entfallen, da die dortige Betragsgrenze nicht überschritten würde. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass zwar grundsätzlich die Einkünfteerzielungsabsicht auch weiterhin Voraussetzung für die Besteuerung von Kapitaleinkünften sei, jedoch sei mit der Einführung der Abgeltungsteuer die Problematik der Einkünfteerzielungsabsicht im Wesentlichen entfallen, da Werbungskosten im Hinblick auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr abzugsfähig seien. Daher sei infolge des beschränkten und pauschalierten Werbungskostenabzugs regelmäßig von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Im vorliegenden Streitfall seien zum Zeitpunkt des Widerrufs die ursprünglichen Darlehensverhältnisse erloschen und hätten sich in Rückgewährschuldverhältnisse (sonstige Kapitalforderungen) umgewandelt. Die bisherigen Zins- und Tilgungsleistungen seien seitens der Bank herauszugeben und vom Tag der Zahlung an zu verzinsen gewesen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätten die Kläger - und zwar unabhängig von der Zielsetzung des Widerrufs - die Absicht gehabt, durch die Kapitalhingabe einen Nutzungsersatz zu erzielen. Hinsichtlich der Höhe des Nutzungsersatzes hätten die Kläger sogar vor dem Landgericht A einen Rechtsstreit mit der Bank geführt und dadurch diese Absicht untermauert. Der hilfsweise beantragten Vervielfältigung des Sparer-Pauschbetrages könne in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht entsprochen werden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2020 und 13. Juli 2020 übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Akten (Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakte), auf die ergangenen Einkommensteuerbescheide, auf die Einspruchsentscheidungen vom 8. Mai 2019 sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.