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Urteil

10 K 1825/17

Finanzgericht Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2018:1029.10K1825.17.00
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Leitsätze
1. Auch auf ein Refinanzierungsdarlehen oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können dem Grunde nach durch die Einkünfteerzielung veranlasst sein (vgl. BFH-Rechtsprechung). Wird ein Kredit durch ein neues Darlehen ersetzt, ändert dies am Werbungskostenabzug nichts (vgl. Literatur) (Rn.20) . 2. Dies gilt auch, wenn verschiedene Darlehen, die teils privaten Zwecken, teils zur Einkünfteerzielung gedient haben, durch ein neues Darlehen abgelöst werden. Dieses neue Darlehen ist entsprechend den Anteilen der abgelösten (für private Zwecke und zur Einkünfteerzielung verwendeten) Darlehen aufzuteilen (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.21) . 3. Revision wurde eingelegt. Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 04.12.2019 IX R 9/19, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21. September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten von 1.540 Euro bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch auf ein Refinanzierungsdarlehen oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können dem Grunde nach durch die Einkünfteerzielung veranlasst sein (vgl. BFH-Rechtsprechung). Wird ein Kredit durch ein neues Darlehen ersetzt, ändert dies am Werbungskostenabzug nichts (vgl. Literatur) (Rn.20) . 2. Dies gilt auch, wenn verschiedene Darlehen, die teils privaten Zwecken, teils zur Einkünfteerzielung gedient haben, durch ein neues Darlehen abgelöst werden. Dieses neue Darlehen ist entsprechend den Anteilen der abgelösten (für private Zwecke und zur Einkünfteerzielung verwendeten) Darlehen aufzuteilen (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.21) . 3. Revision wurde eingelegt. Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 04.12.2019 IX R 9/19, nicht dokumentiert). 1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21. September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten von 1.540 Euro bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 4. Die Revision wird zugelassen. Der Senat entscheidet im Einverständnis aller Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. 1. Die zulässige Klage ist begründet. a) Aus der Klagebegründung und den darin enthaltenen Berechnungen zur Höhe des begehrten Schuldzinsenabzugs im Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 ergibt sich, dass das Klagebegehren des Klägers auf den Abzug von Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 12.588 Euro als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerichtet ist (vgl. z.B. Seite 7 der Klagebegründung vom 18. Oktober 2017, FG-Akte Bl. 54). Da das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zwar an das Klagebegehren, nicht aber an die Fassung und Bezifferung der Klageanträge gebunden ist (vgl. Gräber/Ratschow, 8. Auflage 2015, FGO § 96 Rn. 47 m.w.N.), ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2014 nach § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO dahingehend zu ändern, dass - entgegen des schriftsätzlich auf 1.408 Euro bezifferten Klageantrages - zusätzliche Werbungskosten von 1.540 Euro anzuerkennen sind. b) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So verhält es sich, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich dazu verwendet wurde, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1998, 193). Dient ein Gebäude - wie im Streitfall - nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind auch die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BStBl. II 2003, 389; vom 25. März 2003 IX R 38/00, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 1049; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, vom 1. April 2009 IX R 35/08, BStBl. II 2009, 663). Da die Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten nicht allein auf den ursprünglichen, mit der Schuldaufnahme verfolgten Zweck und damit ausschließlich auf die erstmalige Verwendung der Darlehensmittel abstellt, können auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen dem Grunde nach durch die Einkünfteerzielung veranlasst sein (so schon BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594; BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, BStBl. II 2015, 635). Wird der frühere Kredit durch ein neues Darlehen ersetzt, ändert dies am Werbungskostenabzug nichts (Schmidt/Krüger, 37. Auflage 2018, EStG § 9 Rn. 149 m.w.N.). Dies gilt auch, wenn verschiedene Darlehen, die teils privaten Zwecken, teils zur Einkünfteerzielung gedient haben, durch ein neues Darlehen abgelöst werden. Dieses neue Darlehen ist entsprechend den Anteilen der abgelösten (für private Zwecke und zur Einkünfteerzielung verwendeten) Darlehen aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BStBl. II 2001, 573 m.w.N.). Für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten kommt es nämlich auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung an (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BStBl. II 1995, 697 m.w.N.). Der Finanzierungszusammenhang der ursprünglichen Darlehen geht somit bei der Ablösung durch ein Folgedarlehen nicht verloren. c) Bei Übertragung der aufgeführten Grundsätze höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Streitfall ist der Schuldzinsenabzug für das Darlehen 444 der C-Bank nur zuzulassen, soweit er auf den Anteil der abgelösten Darlehen entfällt, der dem Erwerb und der Sanierung der vermieteten Gebäudeanteile diente. Mit dem Folgedarlehen 444 der C-Bank wurde einerseits das Darlehen 333 bei der B-Bank abgelöst, das vollständig dem vermieteten Teil der Immobilie zugeordnet war. Andererseits löste der Kläger mit den Darlehensmitteln auch die B-Bank-Darlehen ab, die nur anteilig mit 83,51 % der Einkünfteerzielung dienten. Die Schuldzinsen für das Darlehen 444 sind daher aufzuteilen: Soweit die Darlehenssumme von 408.000 Euro auf die Ablösung der B-Bank-Darlehen mit noch 120.000 Euro entfällt (29,41 %), sind nur 83,51 % der Schuldzinsen (= 24,56 % der Gesamtsumme) abziehbar (13.229,39 Euro x 24,56 % = 3.249,14 Euro). Die für die übrige Darlehensvaluta von 288.000 Euro anfallenden Schuldzinsen sind dagegen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, denn sie ersetzen das vollständig dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnete Darlehen 333 (13.229,39 Euro x 70,59 % = 9.338,62 Euro). Insgesamt sind damit Schuldzinsen in Höhe von 12.587,76 Euro abziehbar. Über die im Einkommensteuerbescheid 2014 bereits berücksichtigten Werbungskosten von 11.048 Euro hinaus sind somit weitere Werbungskosten von (gerundet) 1.540 Euro anzuerkennen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war nicht zu befinden. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nur darüber zu entscheiden, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, und nicht, ob sie stattgefunden hat. Für einen dahingehenden Antrag besteht allerdings dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie im vorliegenden Streitfall - ganz offensichtlich ein Bevollmächtigter im Vorverfahren nicht zugezogen worden ist (BFH-Beschluss vom 9. März 1976 VII B 24/74, BStBl. II 1976, 568). 3. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO. Soweit ersichtlich, ist zur entschiedenen Frage noch kein höchstrichterliches Urteil ergangen. Streitig ist, in welcher Höhe Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind. Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 2002 von seiner Mutter das Mehrfamilienhaus A-Straße 1 in X. Eine der Wohnungen nutzt er zu eigenen Wohnzwecken. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 417.000 Euro, von dem laut Kaufvertrag ein Betrag von 61.607 Euro auf die eigengenutzte Wohnung entfiel, nahm der Kläger drei Darlehen bei der B-Bank auf: Darlehen Nr. ...111 über 55.000 Euro diente dem Erwerb des selbstgenutzten Teils, die Darlehen Nr. ...222 und...333 über insgesamt 346.000 Euro dem Erwerb des vermieteten Teils. In den Einkommensteuerveranlagungen der Vorjahre bis einschließlich 2011 wurden die Schuldzinsen der Darlehen mit den Endziffern 222 und 333 in voller Höhe als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Darüber hinaus schloss der Kläger 2004 zwei Darlehensverträge mit der B-Bank für notwendige Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an dem Gebäude ab. Diese Maßnahmen betrafen sowohl den vermieteten als auch den selbstgenutzten Teil des Objektes. Da eine genaue Zuordnung der Kosten und der Darlehensmittel nicht möglich war, wurden die anfallenden Schuldzinsen steuerlich nur anteilig als Werbungskosten bei den Mieteinkünften berücksichtigt. Der abzugsfähige Anteil ermittelte sich aus dem Verhältnis der vermieteten zur selbstgenutzten Wohnfläche und betrug unstreitig 83,51 %. Am 2. August 2011 nahm der Kläger bei der C-Bank ein weiteres Darlehen (Nr. ...444) über 408.000 Euro auf. Die Darlehensmittel wurden am 1. Juli 2012 bereitgestellt. Damit löste der Kläger in den Jahren 2012 und 2013 sowohl das noch in Höhe von 288.000 Euro bestehende Darlehen mit der Endziffer 333 als auch beide B-Bank-Darlehen in Höhe von noch 120.000 Euro ab. Im Streitjahr fielen für das Darlehen 444 Schuldzinsen von 13.229,39 Euro an. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 beantragte der Kläger, diese Schuldzinsen bis auf einen Betrag von 641,62 Euro - mithin 12.587,77 Euro - als Werbungskosten bei den Mieteinkünften aus dem Objekt A-Straße abzuziehen. Im Einkommensteuerbescheid vom 21. September 2016 berücksichtigte der Beklagte davon abweichend die Schuldzinsen nur mit einem Anteil von 83,51 %, also in Höhe von 11.048 Euro. Das hiergegen geführte Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos. Gegen die abweisende Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 erhob der Kläger am 13. Juli 2017 Klage. Zur Begründung führt er aus, die Schuldzinsen aus dem Darlehen 444 seien zu einem Anteil von 95,15 %, und damit in Höhe von 12.587,76 Euro, als Werbungskosten abzuziehen. Die Umfinanzierung der ursprünglichen Darlehen durch das neue Darlehen bewirke keine Änderung der bisherigen Aufteilung und Zuordnung der Darlehen. Das neue Darlehen finanziere das ursprüngliche Darlehen 333 mit einer Summe von 288.000 Euro. Dessen Zuordnung ausschließlich zum vermieteten Teil habe sich dadurch nicht geändert, denn der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Erzielung von Mieteinkünften bestehe weiterhin. Somit seien auch die auf diesen Anteil entfallenden Schuldzinsen voll abziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte behaupte, dass es durch die Umfinanzierung zu einer schädlichen Vermischung der Darlehensmittel des ursprünglichen Darlehens 333 mit denen der B-Bank-Darlehen gekommen sei. Der Finanzierungszusammenhang der B-Bank-Darlehen mit dem vermieteten und dem selbstgenutzten Teil könne dagegen nicht nachträglich geändert werden. Das Folgedarlehen 444 teile diesen Zusammenhang und sei daher - soweit es auf die Ablösung der B-Bank-Darlehen entfalle - nur anteilig mit 83,51 % abziehbar. Daraus ergebe sich insgesamt ein abziehbarer Anteil der Schuldzinsen aus dem Darlehen 444 von 95,15 %. Der Kläger beantragt, 1. den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21. September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten von 1.540 Euro bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen, 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist hierzu auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung. Dort hatte er festgehalten, dass der für den Werbungskostenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang nur dann vorliege, wenn Schuldzinsen ursächlich und unmittelbar durch die Einkünfteerzielung veranlasst seien. Der Zweck der Schuldaufnahme müsse darin bestehen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, und die aufgenommenen Mittel müssten entsprechend verwendet werden. Diene ein Gebäude nicht nur der Erzielung von Mieteinnahmen, sondern auch der nicht steuerbaren Selbstnutzung, und würden die Darlehensmittel nur teilweise für den vermieteten Teil verwendet, seien auch die Darlehenszinsen nur anteilig abziehbar. Zwar könne ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, ausschließlich der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet werden. Eine rein willentliche, rechnerische Zuordnung genüge dafür aber nicht. Die schädliche Vermengung der Darlehensmittel im Streitfall könne auch nicht mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden, denn eine nachträgliche Zuordnung sei nicht möglich. Mit dem Anschlussdarlehen seien mehrere Darlehen getilgt worden, die teilweise auch privat veranlasst waren. Damit seien die Schuldzinsen insgesamt nur anteilig, nämlich soweit sie auf den vermieteten Teil entfielen, abzugsfähig. Am 17. Juli 2018 fand ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin statt. Dort erklärten die Beteiligten zu Protokoll, dass sie jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Akten (Einkommensteuerakte, Rechtsbehelfsakte), auf den ergangenen Einkommensteuerbescheid 2014 vom 21. September 2016 sowie die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2017 Bezug genommen. Auf die zwischen den Beteiligten im Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze mit allen Anlagen sowie auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 17. Juli 2018 wird verwiesen.