Urteil
1 K 1975/22
Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2023:1012.1K1975.22.00
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Leitsätze
1. Der Verzicht auf eine Rechtsposition gegen Entgelt erfüllt die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch.(Rn.27)
Ein Verzicht auf eine Rechtsposition ist auch möglich, wenn der Vertragspartner die Rechtsposition des leistenden Unternehmers bestreitet.(Rn.31)
Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt nicht davon ab, ob der Verzicht vor oder nach dem Ende des Vertragszeitraums vereinbart wird.(Rn.32)
2. Ein zwischen den Vertragsparteien geschlossener Vergleich kann als vertragliche Vereinbarung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf die Rechte aus den in Frage stehenden Verträgen und dem von der verzichtenden Partei im Vergleich vereinbarten Gegenwert herstellen.(Rn.30)
Wird mit Abschluss des Vergleichs endgültig auf eine Rechtsposition aus Verträgen verzichtet, entsteht mit Abschluss des Vergleichs die Steuer.(Rn.33)
3. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 33/23). Die Revision wurde zurückgenommen (Einstellungsbeschluss vom 19.02.2025 XI R 33/23, nicht dokumentiert).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verzicht auf eine Rechtsposition gegen Entgelt erfüllt die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch.(Rn.27) Ein Verzicht auf eine Rechtsposition ist auch möglich, wenn der Vertragspartner die Rechtsposition des leistenden Unternehmers bestreitet.(Rn.31) Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt nicht davon ab, ob der Verzicht vor oder nach dem Ende des Vertragszeitraums vereinbart wird.(Rn.32) 2. Ein zwischen den Vertragsparteien geschlossener Vergleich kann als vertragliche Vereinbarung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf die Rechte aus den in Frage stehenden Verträgen und dem von der verzichtenden Partei im Vergleich vereinbarten Gegenwert herstellen.(Rn.30) Wird mit Abschluss des Vergleichs endgültig auf eine Rechtsposition aus Verträgen verzichtet, entsteht mit Abschluss des Vergleichs die Steuer.(Rn.33) 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 33/23). Die Revision wurde zurückgenommen (Einstellungsbeschluss vom 19.02.2025 XI R 33/23, nicht dokumentiert). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 10.11.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Zahlung des Kreis XY an die A GmbH ist Entgelt für eine steuerbare Leistung. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. a) Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Demgegenüber sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung. Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26.08.2021 - V R 13/19, BFHE 274, 300, BStBl II 2022, 197). Die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch sind dabei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Deshalb kommt es auf die Frage, ob nach deutschem Zivilrecht objektive oder subjektive Unmöglichkeit der ursprünglich geschuldeten Leistung vorliegt und ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird, nicht an (BFH-Entscheidungen vom 16.01.2014 - V R 22/13, BFH/NV 2014, 736; vom 22.05.2019 - XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256). b) Die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch liegen u.a. dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, ist -wie § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG vorausgesetzt- eine sonstige Leistung (BFH-Entscheidungen vom 16.01.2014 - V R 22/13, BFH/NV 2014, 736; vom 22.05.2019 - XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256). Einen steuerbaren Verzicht hat die Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn der leistende Unternehmer vor Ablauf eines befristeten Vertrags gegen Zahlung eines Geldbetrags vom Leistungsempfänger auf die vollständige Durchführung des Vertrags verzichtet (vgl. BFH-Entscheidungen vom 06.05.2004 - V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854: vorzeitige Beendigung einer Testamentsvollstreckung; vom 07.07.2005 - V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66: vorzeitige Beendigung eines Beratervertrags; vom 16.01.2014 - V R 22/13, BFH/NV 2014, 736: vorzeitige Beendigung eines IT-Dienstleistungsvertrags; vom 22.05.2019 - XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256: vorzeitige Beendigung eines Mietvertrags). Ein steuerbarer Verzicht ist außerdem dann bejaht worden, wenn die Parteien über das Bestehen eines Anspruchs auf eine umsatzsteuerpflichtige Leistung streiten und der leistende Unternehmer auf die Durchsetzung dieses Anspruchs verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1998 - V R 58/97, BFH/NV 1999, 987, zu II.2.b: Vergleich nach Geltendmachen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs; Thüringer Finanzgericht -FG-, Urteil vom 16.08.2016 - 2 K 69/16, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2016, 1661: Vergleich nach Streit über die Wirksamkeit der Kündigung eines Architektenvertrags und die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen). 2. Im Streitfall hat die A GmbH nach diesen Maßstäben mit dem entgeltlichen Verzicht auf ihre Rechte aus den Reinigungsverträgen eine steuerbare sonstige Leistung an den Kreis XY erbracht. Sie hat in dem Vergleich darauf verzichtet, vor Gericht auf der Grundlage bis zum 31.12.2015 wirksamer Verträge die volle Vergütung einzufordern. Aus der Präambel im Vergleich geht klar hervor, dass die A GmbH bis zuletzt die Wirksamkeit der Kündigung auf den 31.03.2015 bestritten und die volle Vergütung aus den Reinigungsverträgen bis zum 31.12.2015 beansprucht hat. Der Kreis XY hat durch den Verzicht einen Vorteil erlangt, weil die Reinigungsverträge ohne weitere Streitigkeiten über den Zeitpunkt der Kündigung beendet worden sind. Der Vergleich stellt als vertragliche Vereinbarung einen unmittelbaren Zusammenhang der Leistung der A GmbH mit dem von ihr empfangenden Gegenwert her. Anders als die Klägerin meint, führt es zu keiner anderen Beurteilung, wenn die Rechtsposition -wie vorliegend- zwischen den Parteien streitig war. Ein Verzicht auf eine Rechtsposition ist auch möglich, wenn der Vertragspartner die Rechtsposition des leistenden Unternehmers bestreitet, weil er auch in diesem Fall vor den Folgen eines evtl. verlorenen Rechtsstreits befreit wird. Entscheidend ist, dass sich die A GmbH bis zuletzt, d.h. bis zum Abschluss des Vergleichs, (warum auch immer) eines solchen Anspruchs gerühmt hat. Daher muss das FA auch nicht beweisen, dass die A GmbH einen Anspruch auf Erbringen der Reinigungsleistungen bis zum 31.12.2015 hatte. Lediglich in dem -hier nicht gegebenen- Fall, dass unstreitig kein Anspruch auf Weiterleistung bestand, kann auf einen solchen auch nicht verzichtet werden (vgl. FG Berlin, Urteil vom 10.11.2003 - 9 K 9132/99, EFG 2004, 690 im zweiten Rechtsgang und nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts infolge Zurückverweisung durch BFH-Urteil vom 10.12.1998 - V R 58/97, BFH/NV 1999, 987; BFH-Urteil vom 26.08.2021 - V R 13/19, BFHE 274, 300, BStBl II 2022, 197, Rn. 20: Kündigung eines Architektenvertrags durch den Architekten selbst). Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt schließlich nicht davon ab, ob der Verzicht vor oder nach dem Ende des Vertragszeitraums (hier: 31.03. oder 31.12.2015) vereinbart wird. Der Verzicht auf eine Rechtsposition vor oder während des Vertragszeitraums führt unstreitig zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 16.01.2014 - V R 22/13, BFH/NV 2014, 736). Das Gleiche muss aber gelten, wenn sich -wie im Streitfall- die Verhandlungen über den Vertragszeitraum hinaus hinziehen und sich die tatsächliche Weiterleistung durch Zeitablauf erledigt hat. Denn in beiden Fällen erlangt der Leistungsempfänger und Zahlende den Vorteil, dass der Streit über die Laufzeit des Vertrags mitsamt den daran hängenden Folgen beendet wird. Die Laufzeit der Reinigungsverträge und damit die Fortdauer des Anspruchs auf das Erbringen von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wäre auch bei Geltendmachen der Vergütung und/oder von Schadensersatz als notwendige Vorfrage vom Zivilgericht zu klären gewesen. 3. Die Steuer ist im Streitjahr 2018 entstanden. Die A GmbH hat mit Abschluss des Vergleichs vom 02.05.2018 endgültig auf ihre Rechtsposition aus den Reinigungsverträgen verzichtet (vgl. BFH-Beschluss vom 22.05.2019 - XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rn. 24). 4. Die Entscheidung ergeht nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Streitig ist, ob die Zahlung einer Vergleichssumme durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer nach Streit über den Zeitpunkt der Kündigung des Vertragsverhältnisses Entgelt für eine steuerbare Leistung oder nicht steuerbaren Schadensersatz darstellt. 1. Die Klägerin, eine GmbH, ist die Organträgerin der A GmbH. Zweck der A GmbH ist die (...). Sie ist zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen verpflichtet und versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. 2. Die A GmbH hatte teils vor Jahrzehnten Verträge mit dem Eigenbetrieb X des Kreis XY über die Reinigung öffentlicher Gebäude geschlossen. Der Kreis XY kündigte mit Schreiben vom 26.11.2014 die Reinigungsverträge aufgrund europaweiter Neuausschreibung zum 31.03.2015. Er berief sich auf eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende (Schreiben vom 05.12.2014). Die A GmbH hielt mit Schreiben vom 27. und 28.11.2014 die Kündigung erst zum 31.12.2015 für gültig, weil aufgrund von mündlichen Absprachen mit den verantwortlichen Personen des Kreis XY eine jeweilige Verlängerung der Verträge um ein Kalenderjahr vereinbart worden sei. Die A GmbH bot dem Kreis XY entsprechend ihrer Rechtsauffassung mit Schreiben vom 29.01.2015 die Reinigungsleistungen von April bis Dezember 2015 an, was der Kreis XY mit Schreiben vom 16.02.2015 ablehnte. Außerdem erteilte die A GmbH dem Kreis XY ab April 2015 Rechnungen über die ursprünglich vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatzsteuer, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Reinigungsverträge entstanden wäre. Der Kreis XY wies die Rechnungen zurück (u.a. für April 2015 mit Schreiben vom 18.06.2015). Der Kreis XY beauftragte zum 01.04.2015 ein anderes Unternehmen mit der Reinigung. Die A GmbH gab die Schlüssel für die betroffenen Objekte am 31.03.2015 zurück und führte danach dort keine Leistungen mehr aus. Mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2016 an den Kreis XY machte die A GmbH unter Hinweis auf einen Annahmeverzug des Kreis XY die ursprünglich vereinbarte Vergütung von XXX € zzgl. Umsatzsteuer (zusammen XXX €) geltend. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 08.12.2017 an den Kreis XY kündigte die A GmbH eine Klage vor dem Zivilgericht über die angebotenen, aber nicht abgenommenen Reinigungsleistungen über zusammen XXX € einschließlich Umsatzsteuer, hilfsweise über entgangenen Gewinn von XXX € an. In dem angestrebten Zivilrechtsstreit sollten auch Mitarbeiter des Kreis XY zur Frage der Kündigungsfrist als Zeugen vernommen werden. Die A GmbH und der Kreis XY trafen am 27.04.2018 die folgende Vergleichsvereinbarung über die Zahlung von XXX €: „Präambel Zwischen A GmbH und Eigenbetrieb X (Anmerkung des Gerichts: Kreis XY Eigenbetrieb X) ... bestanden über Jahrzehnte hinweg umfangreiche und vielfältige Vertragsbeziehungen. Diese wurden von Eigenbetrieb X zum 31.03.2015 gekündigt. Ein Leistungsaustausch fand nach dem 31.03.2015 in den gekündigten Vertragsverhältnissen nicht mehr statt. Die Parteien streiten unter anderem über die Rechtmäßigkeit der Kündigungen durch Eigenbetrieb X. ... Aus und im Zusammenhang mit den ... früheren Vertragsbeziehungen macht A GmbH gegenüber Eigenbetrieb X Ansprüche geltend, deren Bestehen und/oder Höhe von den Parteien unterschiedlich bewertet wird. In dem Willen, diese Ansprüche insgesamt zu erledigen und die Voraussetzungen für einen zukünftigen professionellen Umgang miteinander zu schaffen, vereinbaren die Parteien was folgt: 1. Zahlung 1.1 Eigenbetrieb X zahlt an A GmbH einen Betrag in Höhe von XXX € ... Die Parteien gehen davon aus, dass die Vergleichszahlung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Sollte die Vergleichszahlung entgegen der Auffassung der Beteiligten umsatzsteuerbar sein, handelt es sich bei dem Betrag von XXX € um einen Bruttobetrag, auf den der Eigenbetrieb X keine weitere gesetzliche Umsatzsteuer schuldet. ... 2. Erledigung von Ansprüchen 2.1. Mit der Erfüllung der Zahlungspflicht nach Ziffer 1. dieser Vereinbarung durch Eigenbetrieb X sind sämtliche gegenseitige Ansprüche der Parteien ... erledigt, gleich welcher Art, gleichgültig, ob die Ansprüche bekannt oder unbekannt sind, ob sie geltend gemacht wurden oder nicht. ...“ Der Kreis XY zahlte den Betrag in 2018 an die A GmbH. 3. Die Klägerin ließ die Zahlung in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für April 2018 unberücksichtigt. Die Prüferin kam dagegen bei einer Umsatzsteuersonderprüfung zu dem Ergebnis, es handele sich um Entgelt für eine steuerbare Leistung und unterwarf den Netto-Betrag von XXX € (XXX € / 1,19) der Umsatzsteuer (Bericht vom 20.01.2020). Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) folgte der Prüferin im geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für April 2018 vom 02.03.2020. Die Klägerin legte hiergegen mit Schriftsatz vom 02.04.2020 Einspruch ein und erfasste die Zahlung auch in der Jahreserklärung für 2018 vom 11.06.2020 nicht. Das FA erhöhte daher im geänderten Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 10.11.2021 die Bemessungsgrundlage für Leistungen zum regulären Steuersatz um XXX € und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 01.09.2022 als unbegründet zurück. 4. Die Klägerin macht mit ihrer Klage vom 30.09.2022 weiter geltend, es handele sich um nicht steuerbaren Schadensersatz. Sie argumentiert, die A GmbH habe keine gesicherte Rechtsposition aus den Reinigungsverträgen gehabt, auf die sie gegen Entgelt hätte verzichten können, denn der Kreis XY habe gerade bestritten, dass die A GmbH bis zum 31.12.2015 gültige Verträge besessen habe. Das FA sei beweispflichtig dafür, dass der A GmbH eine gesicherte, einklagbare Rechtsposition zugestanden habe. Nach Ablauf des 31.12.2015 habe die A GmbH ohnehin keine Rechtsposition mehr innegehabt, auf die sie hätte verzichten können. Das FA unterscheide nicht zwischen dem Verzicht auf eine Weiterleistung (umsatzsteuerbar) und dem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz (nichtsteuerbarer Schadensersatz). Der Kreis XY habe die Zahlung nicht geleistet, damit die A GmbH auf weitere Versuche, eine Weiterleistung durchzusetzen, verzichtet. Aufgrund des Zeitablaufs sei es bei der angekündigten Zivilrechtsklage nicht mehr um eine Weiterleistung gegangen, sondern nur noch um einen Schadensersatz für die entgangenen Einnahmen. Ein Anspruch auf volle Vergütung habe überdies nicht mehr bestanden, da sich die A GmbH ersparte Aufwendungen hätte anrechnen lassen müssen. Die A GmbH habe lediglich für eine hohe Verhandlungsmasse die volle Vergütung verlangt. Der Kreis XY habe aus „politischen Gründen“ darauf bestanden, die Zahlung im Vergleich nicht als „Schadensersatz“ oder „Ersatz ergangenen Gewinns“ zu betiteln. Beide Parteien seien jedoch davon ausgegangen, dass es sich in Wahrheit um Schadensersatz handele. Hinter den zunächst in den Raum gestellten Forderungen bleibe der Vergleichsbetrag von XXX € deutlich zurück, was seine Eigenschaft als Schadensersatz unterstreiche. Der -nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte- Kreis XY habe zudem darauf bestanden, dass ein Betrag inklusive Umsatzsteuer vereinbart werde, um keine weiteren Zahlungen leisten zu müssen. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 10.11.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.09.2022 dahin abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage für Leistungen zum regulären Steuersatz um XXX € herabgesetzt wird. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es bleibt bei seiner Auffassung, die A GmbH habe im Vergleich auf eine Rechtsposition verzichtet und damit eine sonstige Leistung an den Kreis XY erbracht. Seien sich die Parteien -wie vorliegend- uneinig, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, erhalte der Empfänger die Zahlung dafür, dass er die Weiterverfolgung des Rechts unterlässt. Die A GmbH habe den Anspruch auf Weiterleistung bzw. Fortdauer des Vertrags auch für die Vergangenheit geltend machen können. Der Kreis XY habe den Betrag bezahlt, um den Streit über die Rechtmäßigkeit der Kündigungen zum 31.03.2015 zu beenden. 5. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.