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Urteil

1 K 1268/18

Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2021:0727.1K1268.18.00
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Leitsätze
1. Das Unternehmen einer geschäftsführenden und vertretungsberechtigte Komplementär-GmbH, die von der KG eine Festvergütung und einen gewinnunabhängigen Aufwendungsersatz für ihre Haftung für die KG erhält, umfasst deren gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Hierzu gehören auch Tätigkeiten, die der Unternehmer nur gelegentlich ausübt.(Rn.23) 2. Handelt es sich bei dem durch eine Komplementär-GmbH erworbenen Luxusfahrzeug um ein ausschließlich für den späteren Verkauf bestimmtes Wirtschaftsgut des Unternehmensvermögens, ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb möglich, wenn es sich nicht um einen unangemessenen Repräsentationsaufwand handelt, der die Lebensführung der Komplementär-GmbH oder ihres Gesellschaftergeschäftsführers berührt (im Streitfall wurde das Fahrzeug weder zugelassen noch gefahren).(Rn.34) (Rn.39) (Rn.41) 3. Werden wiederholt hochpreisige, in ihrer Stückzahl limitierte Fahrzeuge angekauft und verkauft, ist es für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit nicht erforderlich, wie ein Gebrauchtwarenhändler ein Geschäftslokal zu unterhalten und regelmäßig Anzeigen zu schalten.(Rn.32) (Abgrenzung zwischen dem Erwerb von Gebrauchsgegenständen und dem Erwerb von Sammlerstücken für eine private Sammlung.(Rn.33) ) 4. Teilweise Parallelentscheidung: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27.07.2021  1 K 1269/18. 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 26/21).
Tenor
1. Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 24. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2018 wird dahin geändert, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 84.605,89 € berücksichtigt werden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat (§ 151 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung). 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Unternehmen einer geschäftsführenden und vertretungsberechtigte Komplementär-GmbH, die von der KG eine Festvergütung und einen gewinnunabhängigen Aufwendungsersatz für ihre Haftung für die KG erhält, umfasst deren gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Hierzu gehören auch Tätigkeiten, die der Unternehmer nur gelegentlich ausübt.(Rn.23) 2. Handelt es sich bei dem durch eine Komplementär-GmbH erworbenen Luxusfahrzeug um ein ausschließlich für den späteren Verkauf bestimmtes Wirtschaftsgut des Unternehmensvermögens, ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb möglich, wenn es sich nicht um einen unangemessenen Repräsentationsaufwand handelt, der die Lebensführung der Komplementär-GmbH oder ihres Gesellschaftergeschäftsführers berührt (im Streitfall wurde das Fahrzeug weder zugelassen noch gefahren).(Rn.34) (Rn.39) (Rn.41) 3. Werden wiederholt hochpreisige, in ihrer Stückzahl limitierte Fahrzeuge angekauft und verkauft, ist es für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit nicht erforderlich, wie ein Gebrauchtwarenhändler ein Geschäftslokal zu unterhalten und regelmäßig Anzeigen zu schalten.(Rn.32) (Abgrenzung zwischen dem Erwerb von Gebrauchsgegenständen und dem Erwerb von Sammlerstücken für eine private Sammlung.(Rn.33) ) 4. Teilweise Parallelentscheidung: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27.07.2021 1 K 1269/18. 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 26/21). 1. Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 24. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2018 wird dahin geändert, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 84.605,89 € berücksichtigt werden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat (§ 151 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung). 4. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 24. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin Vorsteuern in Höhe von 84.605,89 € nicht anerkannt wurden (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Umsatzsteuer 2011 ist in Höhe dieses Betrages geändert festzusetzen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). 1. a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistungen als Unternehmer für das Unternehmen bezogen werden. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). b) Der Vorsteuerabzug beruht unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist ein Steuerpflichtiger (Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. c) Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt. Dementsprechend ist nach Art. 176 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL das Recht zum Vorsteuerabzug für diejenigen Ausgaben ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen. Als zum Vorsteuerabzug berechtigende „wirtschaftliche Tätigkeiten“ gelten nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL der Mehrwertsteuer einen sehr breiten Anwendungsbereich zuweist (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- Van Tiem vom 4. Dezember 1990 C-186/89, Der Betrieb 1992, 121; EDM vom 29. April 2004 C-77/01, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2004, 292 zur Vorgängervorschrift des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern). 2. Die Klägerin ist zum Vorsteuerabzug aus dem Kauf des SLS AMG [ ___ ] und des SLS AMG berechtigt. Sie ist bereits unabhängig von der hier streitigen Anschaffung der Fahrzeuge und ihrer Weiterveräußerungsabsicht Unternehmerin, weil sie gegen Zahlung eines Festbetrages von 2.500 € im Jahr als geschäftsführende Komplementär-GmbH der A KG tätig ist. Ihre unternehmerische Tätigkeit umfasst auch den Erwerb und die geplante Veräußerung der beiden Fahrzeuge. a) Die Leistungen der Klägerin an die KG, nämlich die Geschäftsführung, die Vertretung und die Haftung sind steuerbar und steuerpflichtig. Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist. Das der Leistung zugrundeliegende Rechtsverhältnis kann sich auch aus gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergeben. Als Besonderheit bei Gesellschaftsverhältnissen ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bei einer durch den Gesellschafter erbrachten Leistung nicht aus der Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft ergibt. Auch wenn sich der Gesellschafter nicht auf das Halten seiner Beteiligung beschränkt, sondern weiter gehende Leistungen gegenüber der Gesellschaft erbringt, ist die allgemeine Gewinnbeteiligung nicht als Entgelt anzusehen (BFH-Urteil vom 4. Juli 2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937). Als Entgelt genügt ein (gewinnunabhängiger) Aufwendungsersatz (vgl. BFH-Urteile vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397; vom 4. Juli 2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937). Steuerbar ist auch die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung erhält (BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 24/10, BFHE 233, 282, BStBl II 2011, 950). Im Streitfall erhielt die geschäftsführende Klägerin von der A KG einen jährlich gleichen Aufwendungsersatz und eine Festvergütung für die Haftung, die vom Gewinn der A KG unabhängig waren. Die Leistungen der Klägerin haben nicht den Charakter eines Finanzgeschäfts und sind daher nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei (BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 24/10, BFHE 233, 282, BStBl II 2011, 950). b) Das Unternehmen umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL bestimmt diesbezüglich, dass „alle" Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden als wirtschaftliche Tätigkeit gelten; der Steuerpflichtige muss u.a. Lieferungen „als solcher" ausführen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL). Hierzu gehören auch Tätigkeiten, die der Unternehmer nur gelegentlich ausübt. Für den Vorsteuerabzug aus dem Kauf des SLS AMG [ ___ ] ist es daher unerheblich, wenn der Kläger neben seinem [ ___ ] Handel nicht wie ein gewerblicher Autohändler am Markt auftritt, sondern das Fahrzeug als Wertanlage mit dem Ziel eines späteren Verkaufs und daher mit Einnahmenerzielungsabsicht erworben hat, auch wenn es sich dabei nur um eine gelegentliche wirtschaftliche Tätigkeit handeln sollte. Eine natürliche Person, die bereits aufgrund einer anderweitig ausgeübten Tätigkeit als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG gilt, ist auch insoweit als Unternehmer tätig, als sie weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten i.S. des Art. 9 Abs. MwStSystRL ausübt (EuGH-Urteil Kostov vom 13. Juni 2013 C-62/12, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2013, 1328). Zu diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören u.a. die Tätigkeiten als Händler, insbesondere die Nutzung von körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass eine andere Auslegung nicht mit dem Ziel einer einfachen und möglichst allgemeinen Erhebung der Mehrwertsteuer im Einklang stehen würde. c) Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats den SLS AMG [ ___ ] aus unternehmerischen Gründen erworben. Ihre für den Vorsteuerabzug ausreichende Verkaufsabsicht hat sie glaubhaft geschildert und durch objektive Tatsachen schlüssig dargelegt. Das Fahrzeug wurde von ihr weder zugelassen noch von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer GF gefahren und steht geschützt in einer Halle. Die Klägerin hat nachvollziehbar vorgetragen, dass sie angesichts der limitierten Stückzahl des Fahrzeugs bei einem späteren Verkauf mit einem Gewinn rechnen könne. Um eine Werteinbuße durch mehrere Voreigentümer zu vermeiden, habe sie den Fahrzeugbrief nicht auf sich umschreiben lassen. Die Zuordnung zu ihrem Unternehmensvermögen hat die Klägerin nicht nur durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Auch ertragsteuerlich hat sie das Fahrzeug in ihrem Betriebsvermögen aktiviert. Für eine spätere Verkaufsabsicht spricht zudem, dass der für die Klägerin handelnde Gesellschafter-Geschäftsführer GF vor und nach dem vorliegenden Streitjahr 2015 Fahrzeuge erworben und wieder veräußert hat. Einen im Jahr 2012 für 145.068,51 € netto erworbenen BMW Z8 hat GF im xx 2016 für 295.000 € netto wieder verkauft. Ein von der A KG als Rechtsnachfolger des einzelkaufmännischen Unternehmens im xx 2018 für 281.861,93 € netto bestellter und im xx 2020 gelieferter Ferrari 488 Pista wurde im xx 2020 für 280.000 € netto weiterveräußert. Der von der Klägerin im xx 2015 für 125.966,38 € netto gekaufte SLS AMG wurde im xx 2016 für 147.098 € netto wieder verkauft. Die Klägerin hat weiter glaubhaft vorgetragen, dass sie versucht habe, den SLS AMG [ ___ ] mit Gewinn zu veräußern. Kaufinteressent sei die Firma E GmbH & Co. KG (X) gewesen, die das hier streitige Fahrzeug als auch den von GF als Einzelkaufmann erworbenen SLS AMG [ ___ ] am 30. Juni 2021 in Y besichtigt habe. Als erstes Angebot des Interessenten hätte für beide Fahrzeuge ein Preis von 740.000 € netto im Raum gestanden. Mit dem Kaufinteressenten sei vereinbart gewesen, dass sie nach der mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts am 5. Juli 2021 Informationen erhalten würde, ob die Fahrzeuge mit Ausweis der Umsatzsteuer veräußert werden. Nach der Vertagung hätten sich die Verkaufsverhandlungen wegen dieser ungeklärten Frage zerschlagen. d) Angesichts der Häufigkeit und Dauer der von GF als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zunächst als Einzelkaufmann und später im Rahmen der A KG bzw. der A Verwaltungs GmbH ausgeübten Tätigkeiten auf dem Markt für hochpreisige Fahrzeuge ist nicht nur von einer gelegentlichen, sondern bereits nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erfüllt sind. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können (BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz 22 ff). Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634). Die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber ist als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (vgl. EuGH-Urteil Słaby vom 15. September 2011 C-180/10 und C-181/10, HFR 2011, 1253). Ein Steuerpflichtiger handelt beim Verkauf eines Gegenstands, von dem er einen Teil nicht seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hatte, hinsichtlich dieses Teils grundsätzlich nicht als Steuerpflichtiger (vgl. EuGH-Urteil Armbrecht vom 4. Oktober 1995 C-291/92, BStBl II 1996, 392). Ein maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, besteht darin, dass der Eigentümer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender, z.B. bewährte Vermarktungsmaßnahmen durchführt (vgl. EuGH-Urteile Redlihs vom 19. Juli 2012 C-263/11, HFR 2012, 1020; Trgovina Prizmavom 9. Juli 2015 C-331/14, UR 2015, 621). Derartige Maßnahmen erfolgen normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, so dass der Verkauf in einem solchen Fall nicht als bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber angesehen werden kann (vgl. EuGH-Urteil Słaby vom 15. September 2011 C-180/10 und C-181/10, HFR 2011, 1253). Auch die Dauer des Zeitraums, während dessen Lieferungen erfolgen, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen sind Gesichtspunkte, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls gehören und neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können. bb) Die Klägerin bzw. ihr Gesellschafter-Geschäftsführer GF hat seit dem Jahr 2012 immer wieder hochpreisige, in ihrer Stückzahl limitierte Fahrzeuge an- und verkauft. In diesem engen Marktumfeld ist es für eine unternehmerische Tätigkeit nicht erforderlich, wie ein Gebrauchtwagenhändler ein Geschäftslokal zu unterhalten und regelmäßig Anzeigen zu schalten. Die Seltenheit und der hohe Preis derartiger Fahrzeuge schafft ihren eigenen Markt, auf dem eine kleine Gruppe von Eigentümern einer schon aus finanziellen Gründen begrenzten Gruppe möglicher Käufer gegenübersteht. Bei dieser Sachlage dürfte ein ständiges Inserieren schon aus Gründen kaufmännischer Klugheit kaum geeignet sein, den Kaufpreis und das Kaufinteresse nachhaltig zu fördern. Durch ein wiederholtes Verbreiten von Informationen über den Standort der weltweit begehrten Fahrzeuge würde zudem das Risiko eines Diebstahls steigen. cc) Soweit das FA neben der fehlenden „Händlertypik“ zur Versagung des Vorsteuerabzugs auf die Rechtsprechung zu Münz- und Briefmarkensammlern hinweist, sind auch diese Sachverhalte mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Münz- und Briefmarkensammler sind nach den BFH-Urteilen vom 29. Juni 1987 X R 23/82 (BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744) und vom 16. Juli 1987 X R 48/82 (BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) keine Unternehmer. Die Klägerin ist kein Sammler, der eine vorhandene Privatsammlung auflöst und deshalb nicht wie ein Händler am Markt auftritt. Anders als Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge (BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524) bezieht sich der getätigte und der beabsichtigte Verkauf der Klägerin nicht auf ein Sammlerstück, sondern auf ein für den Straßenverkehr zugelassenes „Luxusfahrzeug“ und damit einen Gebrauchsgegenstand. Im Gegensatz zu Briefmarken, Münzen und andere Sammlungsstücke, die im Wesentlichen nur einen Liebhaberwert haben, kann bei sehr teuren Gebrauchsgegenständen nicht angenommen werden, dass sie aus privaten Neigungen zusammengetragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1987 X R 48/82, BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752). Anders als bei privaten Sammlungen stellen die An- und Verkäufe der Klägerin auch keine auf die Vervollständigung und Bestandsvermehrung einer privaten Sammlung abzielende Vorgänge dar (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1987 X R 23/82, BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744). 3. Dem Vorsteuerabzug der Klägerin steht kein Vorsteuerausschluss entgegen. a) Nicht abziehbar sind gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG die Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Unionsrechtliche Grundlage des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ist Art. 176 MwStSystRL (BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914). Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sind als Betriebsausgabe nicht abziehbar andere als die in den (im Streitfall nicht einschlägigen) Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Aufwendungen berühren die Lebensführung im Sinne der Vorschrift, wenn sie durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist und ohne dass es einer teilweisen privaten Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts bedarf. Dies gilt auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter Pkw (BFH-Entscheidungen vom 13. November 1987 III R 227/83, BFH/NV 1988, 356; vom 19. März 2002 IV B 50/00, BFH/NV 2002, 1145). Denn auch insoweit kann das Ziel der Vorschrift betroffen sein, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand nicht gewinnmindernd bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 2. Februar 1979 III R 50-51/78, BFHE 127, 297, BStBl II 1979, 387; vom 2. Februar 1979 III R 89/78, BFHE 130, 100, BStBl II 1980, 340). Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer -ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst zu bestimmen- angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 20/82, BFHE 143, 440, BStBl II 1985, 458; vom 29. April 2014 VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679). Bei der Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den angeblichen Mehraufwand gibt. Unter diesem Gesichtspunkt kann von Bedeutung sein, ob der Aufwand durch ein günstiges „Gegengeschäft ausgelöst wurde, das ohne entsprechende Koppelung nicht zustande gekommen wäre“ (BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108). Schließlich ist auch zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird (vgl. BFH-Entscheidungen vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853; vom 13. November 1987 III R 227/83, BFH/NV 1988, 356; vom 23. November 1988 I R 149/84, BFH/NV 1989, 362; vom 19. März 2002 IV B 50/00, BFH/NV 2002, 1145; vom 4. Juni 2009 IV B 53/08, nicht veröffentlicht). Danach ist die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens nicht stets „unangemessen“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind (BFH-Urteile vom 26. Januar 1988 VIII R 139/86, BFHE 153, 4, BStBl II 1988, 629; vom 10. November 1988 IV R 70/88, BFH/NV 1989, 573; vom 2. März 1989 IV R 105/86, BFH/NV 1989, 693; vom 19. Oktober 1995 XI B 155/94, BFH/NV 1996, 308). b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Aufwendungen für den SLS AMG [ ___ ] nicht um die Lebensführung der Klägerin bzw. ihres Gesellschafter-Geschäftsführers GF berührenden unangemessenen Repräsentationsaufwand. Das Fahrzeug ist kein dem Affektionsinteresse dienendes Luxusgut, sondern ein ausschließlich für den späteren Verkauf bestimmtes Wirtschaftsgut des Unternehmensvermögens. Die Klägerin hat das abgedeckt in einer Halle stehende Fahrzeug weder zugelassen noch gefahren. Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte, die Klägerin könnte damit ein privates Bedürfnis des GF befriedigen, wie es z.B. bei der Teilnahme an Rennsportveranstaltungen oder der Nutzung als Geschäftsfahrzeug naheliegen würde. Der SLS AMG [ ___ ] hat auch keine Bedeutung als Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg der Klägerin. Die Klägerin erwirtschaftet ihre Umsätze als geschäftsführende Komplementär-GmbH. Sie hat nie behauptet, das Fahrzeug solle oder könne ihren geschäftlichen Erfolg beeinflussen, außer durch einen Verkauf der Fahrzeuge mit Gewinn. Der Handel mit hochpreisigen Luxusfahrzeugen selbst vollzieht sich in der unternehmerischen Sphäre der Klägerin. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 5. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb sogenannter Luxusfahrzeuge. 1. Die Klägerin ist die geschäftsführende Komplementär-GmbH der im April 2015 gegründeten A [ ___ ] GmbH & Co. KG (im folgenden A KG). Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sowie Kommanditist der A KG ist Herr GF. Das zunächst als einzelkaufmännisch betriebene Unternehmen des GF ([ ___ ]handel) wurde nach Ausgliederung im August 2015 von der A KG übernommen. Die Klägerin gab an, sie werde als Komplementär-GmbH eine Haftungsvergütung von 2.500 € im Jahr erhalten und verzichte auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. 2. Im Streitjahr 2015 erwarb die Klägerin folgende Fahrzeuge, aus denen sie den im vorliegenden Verfahren streitigen Vorsteuerabzug geltend machte: Verkäufer Rechnung Fahrzeug Kaufpreis netto USt Kaufpreis brutto 1 xx.xx. 2015 Mercedes Benz SLS AMG [ ___ ] 319.327,73 60.672,27 380.000 2 yy.yy. 2015 Mercedes Benz MB SLS AMG 125.966,39 23.933,62 149.900 445.294,12 84.605,89 529.900 Die Fahrzeuge wurden in der Bilanz der Klägerin als sonstige Vermögensgegenstände aktiviert und eine Verbindlichkeit gegenüber GF passiviert, der die Fahrzeuge vom Konto seines Einzelunternehmens bezahlte. Vor der Unternehmensübertragung hatte GF als Einzelkaufmann am xx.xx. 2015 einen weiteren Mercedes Benz SLS AMG [ ___ ] für 390.756,30 € zzgl. 74.243,70 € Umsatzsteuer erworben. Der Vorsteuerabzug aus diesem Fahrzeug ist Gegenstand des ebenfalls beim erkennenden Senat anhängigen Verfahrens 1 K 1269/18. 3. In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für xx und xx 2015 hatte die Klägerin aus dem Erwerb der Fahrzeuge zunächst keine Vorsteuer geltend gemacht, was sie in geänderten Umsatzsteuer-Voranmeldungen vom 3. August 2015 nachholte. Das beklagte Finanzamt (FA) führte deswegen eine Umsatz-Sonderprüfung durch (Bericht vom 28. Januar 2016). Die Prüferin stellte fest, dass beide Fahrzeuge nicht zugelassen, verschlossen und abgedeckt in einer Halle abgestellt waren. Den Vorsteuerabzug versagte das FA mit der Begründung, dass die Klägerin die Fahrzeuge nicht unternehmerisch nutze und zudem unangemessener Aufwand vorliege. In den weiterhin unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden über die Umsatzsteuer-Voranmeldungen xx und xx 2015 vom 16. Februar 2016 blieb es daher bei einer Umsatzsteuer von null €. 4. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren auf Anerkennung der Vorsteuer mit einem Antrag auf Änderung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen April und Juni 2016 vom 15. April 2016 weiter. Für die als Geldanlage angeschafften Fahrzeuge sei kein unangemessener Aufwand entstanden, weil für diese weder Abschreibungen noch sonstige Aufwendungen geltend gemacht worden seien. Da somit kein Fall des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliege, könne der Vorsteuerabzug auch nicht nach § 15a Abs. 1a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versagt werden. 5. Das FA lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 4. Mai 2016 ab und erkannte den Vorsteuerabzug auch nicht im Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 24. Januar 2017 an. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 3. April 2018 als unbegründet zurück. Der Erwerb der Fahrzeuge durch die Klägerin als Komplementär-GmbH, die neben einer Haftungsvergütung keine weiteren Umsätze erziele, stelle keine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit dar. Die Klägerin habe kein der Verkaufsförderung dienendes Geschäftslokal, in dem die Fahrzeuge wie bei einem Kfz-Händler üblich ausgestellt und beworben würden. Mit Ausnahme eines Verkaufs habe es keine weiteren Verkäufe gegeben. Die Fahrzeuge seien zudem nicht als Umlaufvermögen, sondern als sonstige Vermögensgegenstände ausgewiesen und vom Gesellschafter der Klägerin ohne Darlehensverträge und Vermarktungspläne finanziert worden. Der Vorsteuerabzug scheitere auch am Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz Nr. 7 EStG. Die Unangemessenheit ergebe sich aus dem Missverhältnis der Anschaffungskosten von über 500.000 € im Vergleich zum prognostizierten Jahresumsatz der Klägerin von 2.500 €. Zudem sei nicht erkennbar, inwiefern die Anschaffungskosten mit Umsätzen der Klägerin in Zusammenhang stünden. 6. Die Klägerin hat am 7. Mai 2018 Klage erhoben. Sie sei bereits in ihrer Eigenschaft als Verwaltungs- bzw. Komplementär-GmbH nachhaltig unternehmerisch tätig und daher vorsteuerabzugsberechtigt. Das gelte auch für die streitigen Fahrzeuge. Der im xx 2015 für 125.966,38 € netto (zzgl. USt) gekaufte SLS AMG sei im xx 2016 für 147.098 € netto (zzgl. USt) wegen eines günstigen Marktumfelds verkauft worden. Bei dem im xx 2015 erworbenen SLS AMG [ ___ ] handele es sich um eine auf 150 Stück limitierte Serie. Wegen der beschränkten Stückzahl und der geringen Kilometerlaufleistung sei für den SLS AMG [ ___ ] weiterhin mit einer Wertsteigerung zu rechnen. Das Fahrzeug werde daher wie eine betriebliche Geldanlage ohne Gewinnauswirkung im Jahresabschuss erfasst. Mangels tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit des abgemeldeten Fahrzeugs bestehe kein Zusammenhang mit der privaten Lebensführung und daher auch kein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. 7. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 24. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2018 dahin zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 84.605,89 € berücksichtigt werden. 8. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es bleibt bei seiner Auffassung. 9. Die Beteiligten haben nach Vertagung der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2021 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. In der mündlichen Verhandlung waren das vorliegende Verfahren und die Klage des GF (1 K 1269/18) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Mit Urteil vom 27. Juli 2021 hat der Senat auch über die Klage 1 K 1269/18 entschieden.