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Urteil

1 K 2009/19

Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2020:0312.1K2009.19.00
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Leitsätze
1. Für den Anspruch der Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von Kindergeld oder für deren Rückzahlungsverpflichtung sind die jeweiligen Festsetzungsbescheide oder Aufhebungsbescheide maßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.2010 III R 32/08).(Rn.34) 2. Wird ein FG-Urteil, das die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes bestätigt, mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO rechtskräftig, stellt der Bescheid den Rechtsgrund dafür dar, dass die beklagte Familienkasse die zurückgeforderte Geldsumme behalten darf (hier: Rechtmäßigkeit des nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde III B 104/18 ergangenen Abrechnungsbescheides bejaht).(Rn.35) 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 53/20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Anspruch der Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von Kindergeld oder für deren Rückzahlungsverpflichtung sind die jeweiligen Festsetzungsbescheide oder Aufhebungsbescheide maßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.2010 III R 32/08).(Rn.34) 2. Wird ein FG-Urteil, das die Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes bestätigt, mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO rechtskräftig, stellt der Bescheid den Rechtsgrund dafür dar, dass die beklagte Familienkasse die zurückgeforderte Geldsumme behalten darf (hier: Rechtmäßigkeit des nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde III B 104/18 ergangenen Abrechnungsbescheides bejaht).(Rn.35) 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: III B 53/20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Klage ist unbegründet. Dabei geht der Senat in rechtsschutzgewährenden Auslegung des klägerischen Antrags davon aus, dass sich der Gegenstand des Klagebegehrens i. S. von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowohl darauf richtet, den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2019 aufzuheben als auch den Beklagten zur Festsetzung eines Erstattungsbetrags i.H. von 10.461 Euro nebst Zinsen in Höhe von 1% für jeden angefangenen Monat auf den abgerundeten Forderungsbetrag seit dem 22. August 2018 zu verpflichten (§ 40 Abs. 1, 2. Alternative, Variante 1 FGO - sog. Vornahmeklage bzw. Verpflichtungsklage i.e.S.). Denn eine isolierte, auf Zahlung von 10.461 Euro nebst Zinsen gerichtete Leistungsklage nach § 40 Abs. 1, 3. Alternative FGO ist nur dann zulässig, wenn zuvor der den geltend gemachten Anspruch ablehnende Verwaltungsakt (ein Abrechnungsbescheid i.S. von § 218 Abs. 2 Satz 1 AO) aufgehoben oder der von der Finanzbehörde --im Streitfall die Familienkasse (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO)- zu erfüllende Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 i.V.m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch einen Verwaltungsakt festgestellt wird und lediglich die Auszahlung des festgesetzten Betrags unterbleibt (BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 103/83, BStBl II 1986, 702 Rn. 9; Teller in Gräber, FGO, 9. Aufl., 2019, § 40 Rn. 35 m.w.N.; Ratschow in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 37 Rn. 56). Der Kläger hat -nachdem er in der Ladungsverfügung vom 3. Februar 2020 darauf hingewiesen wurde- mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020 erklärt, dass er dem zustimme und eine allgemeine Leistungsklage auf Erstattung (auch nicht hilfsweise) verfolge (Gerichtsakte, Bl. 82). a) Der Bescheid vom 25. Juni 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung, da mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 21. April 2017 die Kindergeldfestsetzung ab August 2012 aufgehoben und überzahltes Kindergeld i.H. von 10.256 Euro wirksam zurückgefordert wurde. aa) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen i.S. von § 218 Abs. 1 AO betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO). Die gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch i.S. von § 37 Abs. 2 AO betrifft (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). Vorliegend hat die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2019 in der Sache einen solchen Abrechnungsbescheid erlassen (KiG-Akte, Bl. 159 f.). So wies die Beklagte hierin die Forderung des Klägers auf Erstattung ausdrücklich zurück (Seite 2 des Schreibens vom 25. Juni 2019: „Damit weise ich Ihre Forderung zurück“). Genau darin besteht die Regelungswirkung. Insbesondere aufgrund der angefügten Rechtsbehelfsbelehrung kann das Schreiben nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nur als verbindliche Ablehnung des geltend gemachten Erstattungsanspruches verstanden werden. Nicht entscheidend ist dagegen, was die Finanzbehörde bewirken wollte. Ebenso ist es unerheblich, dass das Schreiben vom 25. Juni 2019 vom Beklagten nicht als Abrechnungsbescheid bezeichnet wurde (Ratschow in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 118 Rn. 27 m.w.N.). bb) Ist eine Steuer oder eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Vorschrift regelt den allgemeinen steuerschuldrechtlichen Erstattungsanspruch grundsätzlich umfassend. § 37 Abs. 2 AO erfasst einerseits Ansprüche des Steuerschuldners, Haftungsschuldners oder Entrichtungspflichtigen gegen den Steuergläubiger wegen rechtsgrundloser Zahlung. Andererseits regelt die Vorschrift auch Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Empfänger einer rechtsgrundlosen Zahlung oder Rückzahlung (Ratschow in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 37 Rn. 10 und 12 m.w.N.). Der Anspruch besteht nur, wenn ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen fehlt oder später wegfällt. Dabei kommt es auf die sog. Bescheidlage an. Danach besteht ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung selbst dann, wenn der die Leistungspflicht konkretisierende Verwaltungsakt zwar materiell unrichtig sein sollte (was vorliegend vom erkennenden Senat aufgrund § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht mehr zu prüfen ist), aber nicht mehr geändert werden kann, denn nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AO sind Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. von § 37 AO die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden (BFH-Urteile vom 15. Juli 2010 III R 32/08, BFH/NV 2010, 2237 Rn. 14 f. und vom 14. März 2012 XI R 6/10, BStBl II 2014, 607 Rn. 19). Die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist nach Maßgabe der ergangenen Steuerbescheide zu beurteilen. Entsprechendes gilt für das Behaltendürfen von Kindergeld, das nach § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Steuervergütung (vgl. hierzu wiederum § 37 Abs. 1 AO) zu behandeln ist. Deshalb sind auch für den Anspruch der Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von Kindergeld oder für deren Rückzahlungsverpflichtung die jeweiligen Festsetzungs- oder Aufhebungsbescheide maßgeblich (BFH-Urteil vom 15. Juli 2010 III R 32/08, BFH/NV 2010, 2237 Rn. 15 m.w.N.), im Streitfall also der bestandskräftige Bescheid vom 21. April 2017 (KiG-Akte, Bl. 45 f.). Das den Bescheid vom 21. April 2017 bestätigende FG-Urteil wurde mit der Zurückweisung der NZB nach § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO rechtskräftig. Der Bescheid stellt somit den Rechtsgrund dafür dar, dass die beklagte Familienkasse die von dem Kläger zurückgeforderte Geldsumme i.H. von 10.256 Euro behalten darf. Soweit der Kläger darüber hinaus die Erstattung i.H. von 205 Euro begehrt, besteht der Rechtsgrund zugunsten der Beklagten in den von Gesetzes wegen nach § 240 Sätze 1 und 2 AO ab Mai 2017 bis zur Tilgung angefallenen Säumniszuschlägen (sogar i.H. von 307,50 Euro; vgl. Vollstreckungsankündigung des HZA [ ___ ] vom 21. August 2017, KiG-Akte, Bl. 161). b) Soweit sich im FG-Urteil Ausführungen zum Begriff der öffentlichen Urkunde i.S. von § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt) finden, sind diese für die Rechtswirkungen des Steuerschuldverhältnisses ohne Relevanz. Die Beweiswirkung eines Verwaltungsaktes (im strafrechtlichen Sinne) ist von dessen Regelungswirkung (im steuerverfahrensrechtlichen Sinne) zu unterscheiden. Das FG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2018 8 K 2983/17 (juris Rn. 32 ff.) lediglich ausgeführt, dass eine -vom Kläger damals vorgetragene- Falschbeurkundung im Amt selbst dann nicht vorläge, wenn der Bescheid inhaltlich unrichtig wäre, da sich die Beurkundungsfunktion eines Bescheides generell nicht auf dessen sachliche Richtigkeit erstrecke. Diese Ausführungen können einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte daher nicht begründen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Streitig ist, ob der Kläger -nach rechtskräftiger Aufhebung eines Kindergeldbescheides-- Kindergeld i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ohne rechtlichen Grund an die Beklagte gezahlt hat und ob deshalb ein Erstattungsanspruch besteht. 1. Der Kläger bezog Kindergeld für das Kind T, geboren am xx.xx.1994 (nachfolgend: Kind). Nachdem der Fortgang des Studiums des Kindes nicht nachgewiesen wurde, hob der Beklagte zunächst die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 6. Februar 2017 ab März 2017 auf (KiG-Akte, Bl. 39 f.). Der Kläger wurde zudem aufgefordert, seinen Anspruch auf Kindergeld für das Kind von August 2012 bis Februar 2017 nachzuweisen. Er wurde zu einer möglichen Überzahlung des Kindergeldes von August 2012 bis Februar 2017 in Höhe von 10.256 Euro angehört (KiG-Akte, Bl. 41 f.). Hierauf reagierte der Kläger nicht. Sodann wurde die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 21. April 2017 ab August 2012 aufgehoben und Kindergeld von August 2012 bis Februar 2017 in Höhe von 10.256 Euro zurückgefordert (nachfolgend: Bescheid; KiG-Akte, Bl. 45 ff.). Nachdem das Hauptzollamt (HZA) [ ___ ] mit Schreiben vom 21. August 2017 die Vollstreckung ankündigte, zahlte der Kläger (KiG-Akte, Bl. 161). 2. Ein am 21. September 2017 bei der Beklagten eingegangener Einspruch (KiG-Akte, Bl. 57) wurde mit Einspruchsentscheidung vom 3. November 2017 als unzulässig verworfen, weil der Einspruch nicht fristgerecht erhoben worden und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei (KiG-Akte, Bl. 94 ff.). 3. Die daraufhin beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg erhobene Klage wurde mit Urteil vom 10. Juli 2018 8 K 2983/17 (juris) abgewiesen (nachfolgend: FG-Urteil). Dabei führte der erkennende 8. Senat des FG unter Abschnitt II.1.b. u.a. Folgendes aus: „Nach § 417 der Zivilprozessordnung (ZPO) erstreckt sich die Beweiskraft eines Verwaltungsakts (hier: des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides) lediglich darauf, dass die Entscheidung erlassen wurde und nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung bzw. ihrer Begründung. Die Beweiswirkung eines Verwaltungsakts erstreckt sich demnach weder auf die Motive für die Entscheidung noch auf deren inhaltliche Richtigkeit im Tenor, in der Beurteilung rechtlicher Vorfragen oder in der Feststellung von Tatsachen noch auf die sachliche Richtigkeit der darin beschriebenen Umstände ... (bei juris-Rn. 32). Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die Benennung der Rechtsgrundlage (§ 70 Abs. 2 EStG) und die -der Aktenlage am 21. April 2017 entsprechenden- Ausführungen zur Begründung des Bescheids keine Angaben dar, die in dem Bescheid mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB beurkundet werden.“ (bei juris-Rn 33) Die gegen das Urteil vom 10. Juli 2018 8 K 2983/17 (juris) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 25. Februar 2019 III B 104/18 n.v. als unbegründet zurückgewiesen. 4. Mit Schreiben vom 22. April 2019 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ein Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg geführt habe, welches durch FG-Urteil entschieden worden sei. Kürzlich sei ihm der Beschluss des BFH vom 25. Februar 2019 zugegangen. Durch diesen Beschluss, mit dem die NZB zurückgewiesen worden sei, sei das FG-Urteil rechtskräftig geworden. „Aufgrund dieses nunmehr rechtskräftigen Urteils“ forderte er die Beklagte auf, die von ihm „im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen der Familienkasse“ geleisteten Zahlungen i.H. von 10.461 Euro (Kindergeld i.H. von 10.256 Euro und Säumniszuschläge) nebst Zinsen an ihn zurückzuerstatten. Dieser Rückerstattungsanspruch ergebe sich aus dem FG-Urteil, da der Bescheid die Grundvoraussetzung für eine Vollstreckungsmaßnahme nicht erfülle. Weiter verweist der Kläger mit seinem Schreiben vom 22. April 2019 auf Abschnitt II.1.b (juris-Rn. 32) des Urteils des 8. Senats des FG vom 10. Juli 2018 8 K 2983/17 und führt hierzu aus, in seinem Fall sei die Beweiswirkung bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit der Feststellung von Tatsachen nicht gegeben. Deshalb würde dem Bescheid vom 21. April 2017 „die elementare Vollstreckungsvoraussetzung“ fehlen (KiG-Akte, Bl. 150 f.). 5. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rückerstattung des streitigen Kindergelds ab. Der Kläger habe den Bescheid vom 21. April 2017 mit den Rechtsbehelfen des Einspruches, der Klage und der NZB erfolglos angegriffen. Daher sei der Bescheid nunmehr bestandkräftig geworden. Ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht. Das Zitat des Klägers bezüglich der Beweiskraft eines Verwaltungsaktes und damit die Begründung der Rückforderung sei aus dem Zusammenhang gerissen. Im FG-Urteil finde sich eindeutig, dass „der Begriff der öffentlichen Urkunde i.S.d. § 348 StGB“ nur solche Urkunden umfasse, die bestimmt und geeignet seien, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Zur weiteren Begriffsbestimmung verweise das FG-Urteil dann auf § 417 ZPO. Nachdem der Kläger der Beklagten eine Falschbeurkundung im Amt vorgeworfen habe, habe das FG Baden-Württemberg hierzu vor dem Hintergrund des Strafgesetzbuches (StGB) Stellung genommen. Der Kläger versuche nun diese Maßstäbe des StGB sinnentstellend auf den Bescheid vom 21. April 2017 anzuwenden. Dabei verkenne er, dass das FG-Urteil den Bescheid bestätigt habe. Auch habe das FG-Urteil mit einem weiteren Absatz in Abschnitt II.1.b (juris-Rn. 33) klargestellt, dass sich die gemachten Ausführungen auf die Beweiskraft einer Urkunde im Rahmen der Prüfung nach § 348 Abs. 1 StGB beziehen würden. Im Übrigen sei zu keiner Zeit ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt worden. Das Schreiben vom 25. Juni 2019 war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (KiG-Akte, Bl. 155 f.). 6. Mit Schreiben vom 30. Juni 2019 legte der Kläger Einspruch ein. Er hielt an seiner bisherigen Auffassung fest und trug vor, dass durch das HZA [ ___ ] ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt worden sei. Es sei allerdings nicht zu Pfändungsmaßnahmen gekommen (KiG-Akte, Bl. 157 f.). 7. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2019 als unzulässig verworfen, weil das angefochtene Schreiben vom 25. Juni 2019 kein Verwaltungsakt sei. Ein Verwaltungsakt setze voraus, dass eine Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung getroffen werde. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt würden. Dies sei mit dem angefochtenen Schreiben nicht erfolgt, weil eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers nicht getroffen worden sei. Das Schreiben habe vielmehr allein der Information des Klägers in seiner Kindergeldangelegenheit gedient, nämlich dass der Bescheid vom 21. April 2017 aufgrund der Zurückweisung der Klage und der NZB bestandskräftig geworden sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei versehentlich angefügt worden. Somit habe im Rahmen des Einspruchsverfahrens keine Entscheidung in der Sache ergehen können (KiG-Akte, Bl. 164 f.). 8. Am 12. August 2019 erhob der Kläger hiergegen die vorliegende Klage (Schriftsatz vom 12. August 2019, S. 1, Gerichtsakte, Bl. 3). Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen -wie im bisherigen Verwaltungsverfahren- mit der aus seiner Sicht fehlenden Bindungswirkung des Bescheides vom 21. April 2017, den er als „Verdachtsbescheid“ bezeichnet. Die Forderung aus diesem Bescheid sei unrechtmäßig vollstreckt worden, da die an einen derartigen Bescheid zu stellenden „Anforderungen an die Beweiskraft“ nicht gegeben seien (Schriftsätze vom 12. August 2019, S. 4, Gerichtsakte, Bl. 6 und 4. November 2019, S. 1 ff., Gerichtsakte, Bl. 28 ff.). „Völlig korrekt“ weise die Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2019 darauf hin, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 25. Juni 2019 nicht um einen Verwaltungsakt handele und diesem die Rechtsbehelfsbelehrung versehentlich angefügt worden sei (Schriftsatz vom 12. August 2019, S. 3, Gerichtsakte, Bl. 5). Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2019 führt der Kläger jedoch aus, dass er das Schreiben der Beklagten vom 25. Juni 2019 nunmehr nach eingehender Beschäftigung mit juristischer Literatur als Verwaltungsakt -als Abrechnungsbescheid- ansehe (S. 1 f., Gerichtsakte, Bl. 60 f.). 9. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte (die Familienkasse) zur Festsetzung eines Erstattungsanspruchs i.H. von 10.461 Euro nebst Zinsen i.H. von 1% seit dem 22. August 2018 zu verpflichten. 10. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11. Die Beklagte führte (erneut) aus, dass sich aus dem FG-Urteil kein Zahlungsanspruch des Klägers i.H. von 10.461 Euro ergebe (Schriftsatz vom 21. August 2019, S. 3, Gerichtsakte, Bl. 18). 12. Zunächst wurde die Klage beim 12. Senat des FG Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 12 K 2009/19 anhängig. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2019 lehnte der Kläger, den Vorsitzenden Richter des 12. Senats als Berichterstatter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab (Gerichtsakte, Bl. 22), welcher daraufhin eine dies ablehnende dienstliche Stellungnahme abgab (Gerichtsakte, Bl. 24). Der Kläger nahm am 26. November 2019 Einsicht in die Akten (Aktenvermerk, Gerichtsakte, Bl. 59). Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 wurde das Verfahren an den erkennenden Senat abgegeben, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Klagen im Zusammenhang mit Bescheiden nach § 37 AO zuständig ist (Gerichtsakte, Bl. 66). Die FG-Akte zu dem Verfahren 12 K 2009/19 ist zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakte (Kindergeldakte) und die Gerichtsakte Bezug genommen.